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Entscheid

VB.2000.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00128

30. August 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5774)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. D, geboren 1984, besuchte bis zum Abschluss der

6. Klasse im Sommer 1996 die Volksschule in C. Gemäss dem für den

Übertritt in die Oberstufe massgeblichen Zwischen­zeugnis vom 13. April

1996 erzielte er einen Notendurchschnitt von 4,75 (act. 5/3).

Wegen Sprachschwierigkeiten, die sich vor allem bei der

Rechtschreibung zeigten, und graphomotorischer Probleme, derentwegen er eine

Graphomotorik-Therapie besuchte, wurde D im Verlauf der 6. Klasse auf

Wunsch der Eltern zum Schulpsychologischen Be­ratungsdienst des Bezirks E zur

Abklärung geschickt. Im Bericht vom 18. Juni 1996 kam dieser zum Schluss,

D erbringe noch nicht die aufgrund seiner intellektuel­len Begabung zu

erwartenden Schulleistungen. Es liege bei ihm eine konstitu­tionell be­dingte

geringe Belastbarkeit vor; er sei relativ jung eingeschult worden und den

erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit den graphomotorischen

Schwierigkeiten nur knapp gewachsen gewesen. Er zeige wenig Interesse für die

Rechtschreibung, und es fehle ihm nun die Grundlage, um die nötige

Eigenkontrolle durchführen zu können; es fehlten die Regelkenntnisse, doch

zeige er keine legasthenischen Anzeichen. Als Mass­nahmen wurde im Bericht

schulseitig der Besuch der Sekundarschule in einer Kleinklasse an einer Privat­schule

vorgeschlagen, wo die Eltern D bereits angemeldet hatten; sodann sollte die Gra­phomotorik-Therapie,

wenn möglich unter Einschluss eines gezielten Rechtschreibe-Trai­nings,

fortgesetzt werden. Diese Therapie wurde am 11. Dezember 1996 nach

Absprache mit den Eltern abgebrochen, nachdem die Therapiestunden D eher

belastet als entlastet hatten.

In der Folge besuchte D in den Schuljahren 96/97 und 97/98 die

Sekundarschule sowie im Schuljahr 98/99 das Mittelschulvorbereitungsjahr an der

privaten Tagesschule in F, wofür die Eltern insgesamt Fr. 60'620.-

aufwendeten. Seit August 1999 besucht D die Mittelschule an der privaten Schule

in X, für welche ein Schulgeld von Fr. 16'800.- pro Jahr zu leisten ist.

Nachdem sich mit dem Fremdsprachenunterricht an der

Sekundarschule die Sprachprobleme verschärft hatten, liessen die Eltern D am

11. Dezember 1998 durch G, "Konsiliar. für Pädaudiologie und

Logopädie", untersuchen, welcher im Unter­suchungsbericht vom

7. Januar 1999 (act. --) eine "Schwere Sprachstö­rung IVG"

dia­gnostizierte, welche die weitere Schulung und den Übertritt in die

berufliche Ausbildung gefährde, nämlich "RZ 234

Entwicklungs-Dysphasie mit Rz 237 Dyslexie/ Dysorthogra­phie bei normalem

Gehör, verwachsener Gaumenspalte, sehr guter Intelligenz und einer ausgeprägten

Störung der Entwicklung der Wahrnehmung und Wahrnehmungs­verarbei­tung

vorwiegend im serialen Bereich (zeitliche Integration)".

Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 sprach die

Sozialversicherungsanstalt des Kan­tons Zürich "Sonderschulmassnahmen vom

01.01.1999 bis 31.01.2001/Legastheniebehand-lung gemäss Therapieplan der

Abklärungsstelle für Sprachgebrechen" zu.

Mit Eingabe vom 11. Juni 1999 an die Schulpflege C

ersuchten die Eltern um Übernahme der Kosten der letzten drei Schuljahre an der

Privatschule in F sowie der weite­ren Schulungskosten an der Privatschule in X

mindestens im Rahmen der Kosten, welche für ein zehntes Schuljahr von der

Gemeinde übernommen würden; zudem sei zu prüfen, ob nicht die Schulungskosten

bis mindestens zum 18. Altersjahr übernommen werden müss­ten.

Die Schulpflege C wies das Gesuch am 30. Juni 1999 ab.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern Rekurs an die

Bezirksschulpflege, deren Rekurskommission das Rechtsmittel am

6.

September 1999 abwies. Auch die in der Folge angerufene

Schulrekurskommission erkannte am 21. Februar 2000 auf Abweisung des

Rekurses.

III. Mit Beschwerde vom 31. März 2000 liess die Mutter

dem Verwaltungsgericht beantragen,

"1. Es sei der

Entscheid der Schulrekurskommission aufzuheben;

2.

es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der letzten drei Schuljahre für

die Schulung von D in der Privatschule in F im Gesamtbetrag von

Fr. 60'620.- zu übernehmen;

3.

es seien die

Schulungskosten von D für die Privatschule in X im Be­trag von

Fr. 16'800.- für das 10. Schuljahr zu übernehmen, eventuali­ter

mindestens im Rahmen der Kosten, die für ein zehntes Schuljahr von der

Schulgemeinde üblicherweise übernommen werden;

4.

es sei festzustellen,

dass die Schulgemeinde C die Schulungskosten von D in der Privatschule in X bis

zum 18. Altersjahr zu übernehmen hat;

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer­degegnerin."

Zur Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhalts in

rechtlicher Hinsicht vorgebracht, der Bericht des schulpsychologischen

Dienstes, welcher keine Legasthenie festgestellt habe, stelle ein unter

Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommenes Gefälligkeitsgutachten dar.

Aus zwei Stellungnahmen von G vom 29. März 2000 (act. --) und

27.

Januar 2000 (act. --) ergebe sich, dass der schulpsy­chologische

Dienst die schwere Sprachstörung von D hätte erkennen müssen. Damit habe sich

die Schulrekurskommission unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht und des

rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt. Die Eltern, die immer wieder

darauf hinge­wiesen hätten, dass bei D eine Legasthenie/Sprachbehinderung

bestehen könnte, hätten sich als Laien auf den Bericht des schulpsychologischen

Dienstes vom 18. Juni 1996 (act. 5/4), der eine sol­che Störung verneint

habe, verlassen dürfen. In der Folge hätten die Eltern die weitere Entwicklung

abwarten dürfen und könne ihnen nicht zum Vorwurf ge­macht werden, dass die

Begutachtung durch G erst zwei Jahre später er­folgt sei. Der Hinweis der

Schulre­kurskommission, die Schwierigkeiten von D hätten im

ISF (Integrative Schulungsform)-Unterricht behoben werden können, sei

unzutreffend; ein solcher sei im massgeblichen Zeitpunkt nicht angeboten worden

und er hätte eine logopä­dische Therapie nicht zu erset­zen vermögen. Unter

diesen Umständen seien die Eltern von D gezwungen gewesen, D in F einzuschulen,

was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Legasthenie rechtzeitig erkannt

worden wäre und eine Therapie an der öffentlichen Schule hätte eingeleitet

werden können. Das falsche Gutachten, das heisst der Bericht des

schulpsychologischen Dienstes vom 18. Juni 1996 sei somit der Auslöser

dafür, dass sich die Eltern für die Privatschule in F entschieden hätten.

Sodann treffe es wohl zu, dass das die Privatschule nicht als Sonder­schule

zugelassen sei; dort seien aber auch Schülerinnen und Schüler zugeteilt, bei

welchen die Schulgemeinde im Rahmen einer einzelfallweisen Sonderschulung für

das Schulgeld aufkomme; bei Anerkennung durch die Schulgemeinde würden für

diese private Sonder­schulung auch IV-Beiträge geleistet. Die Privatschule in F

sei gewählt worden, weil D dort in einer Kleinklasse unterrichtet worden und

eine individuelle Förderung anders als in der öffentlichen Schule garantiert

gewesen sei. Der schulpsychologische Dienst und später auch G hätten die Wahl

dieser Schule befürwortet. Eine Reintegration in die Oberstufe der Volksschule

sei nicht in Betracht gefallen, weil dort eine der Intelligenz gerecht werdende

Schulung von Kindern mit Legasthenie nicht gewährleistet werden könne, was auch

be­züglich des ISF-Unterrichts gelte. Der weitere Besuch der Privatschule habe

D die Gymna­sialreife ermöglicht. Dass die IV das Schulgeld nicht übernommen

habe, hänge damit zu­sammen, dass die Schulpflege die Notwendigkeit der privaten

Schulung bis heute nicht anerkannt habe. Der Besuch des 10. Schuljahrs in

der Privatschule in F und nachfolgend einer privaten Mittelschule seien adäquat

kausale Folgen des von der Schulpflege zu ver­antwortenden falschen Berichts

des schulpsychologischen Dienstes; bei korrekter Diagnose der Legasthenie hätte

diese schon in der 6. Klasse therapiert werden können und hätte D keine

Privatschulen besuchen müssen. Es sei stossend, wenn die Behörden die Folgen

der Fehlerhaftigkeit dieses Berichts und des Fehlverhaltens des Primarlehrers,

der die Schwie­rigkeiten von D bagatellisiert habe, auf die Eltern abzuschieben

versuchten.

Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. April 2000 ihre

Akten ein. Die Schulre­kurskommission beantragte am 5. Juni 2000 Abweisung

der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden – soweit

erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom

23.

Dezember 1859 (in der Fas­sung vom 29. November 1998) entscheidet

die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom

8.

Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die

Übernahme von Kosten der Sonder­schulung fällt nicht unter die in § 43

Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich

Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.

Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42

VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999

über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416)

in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden

ist, welcher in Streitig­keiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie

des unentgeltlichen Primarschulunter­richts die Beschwerde an den Bundesrat

vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist

deshalb grundsätzlich einzutreten.

2.

Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom

11.

Juni 1899 (VolkssschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem

Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich

behindern, Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein

Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind einer Sonderschulung

zuzufüh­ren, und sie haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine

ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und

Erziehung; die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete

Schulung (Abs. 2).

Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai

1984.

(SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und

Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.

Anspruch auf Sonderschulung haben unter ande­rem Sprachbehinderte (§ 32

SonderklassenR); zur Sonderschulung gehören neben Sonder­schulen und

dergleichen Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der Invaliden­versicherung

sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht an Normal- und

Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung oder Milderung

von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese nicht durch den

Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können

(§§ 33, 48, 49 Sonderklas­senR). Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen

unter anderem insbesondere Leg­astheniebehandlung und Psychomotorische Therapie

(§§ 53, 57, 60 SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die

Schulpflege in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung

(Abs. 1); die Zuteilung zur Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die

El­tern es wünschen bzw. wenn die Lehrperson, der schulärztliche oder der

schulpsychologi­sche Dienst es beantragen (Abs. 2); nach Veranlassung der

schulärztlichen und schulpsy­chologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege

den Entscheid aufgrund eines Zeugnis­ses des Schularztes, eines Berichts des

Schulpsychologen und nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss

die Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (Art. 34

Abs. 3 – 6 SonderklassenR).

In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion)

erlassenen Richtli­nien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985

(Richtlinien) werden die Vor­aussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung

bzw. von Stütz- und Fördermass­nahmen näher ausgeführt: Bezüglich der

Sonderschulung wird insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt

ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse nicht gewachsen sind

(Ziff. 4.1). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer

Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer Sonderklasse

besu­chen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Eine Sonderschulung, die nicht

lehrplangebunden erfolgt, ist in der Regel erst dann als abgeschlossen zu

betrachten, wenn der Sonderschulabgänger danach in der Lage ist, eine ihm

gemässe weitere Beschäftigungs- oder berufliche Ausbil­dungsmöglichkeit zu

ergreifen; entsprechende Leistungen der Schulgemeinden sollen für die Dauer der

von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung in der

Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr gewährt werden (Ziff. 4.2.2

Abs. 4). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine

Sonderschulung in einer nicht als Son­derschule anerkannten Privatschule

zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss

der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien lautet:

"Eine Sonderschulung im Einzelfall wird

grundsätzlich von der Schul­pflege angeordnet. Entschliessen sich die Eltern

ausnahmsweise in ei­gener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die

Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der

Schulung im Sinne von Ziff. 4.3.

Liegt eine Sonderklassen- bzw.

Sonderschulbedürftigkeit vor und eig­net sich die Schule im Sinne von

Ziffer 4.3.2 als Sonderschule im Ein­zelfall, wird die Schulgemeinde

kostenpflichtig, wenn ein gleichwerti­ges Angebot fehlt, zurzeit insbesondere

wegen Vollbelegung nicht verfügbar ist oder der Besuch einer vorhandenen

Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind unzumutbar ist oder ein

Schulangebot zwar vorhanden wäre, sie es aber versäumt hat, eine notwendige

Massnah­me anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren.

Bei grober Pflichtverletzung der

Schulpflege kann von einzelnen Er­fordernissen an die gewählte Privatschule im

Sinne von Ziffer 4.3.2 abgesehen werden.

Sobald die Schulpflege eine

geeignete Schulung anbietet und dem Kind ein Schulwechsel zuzumuten ist,

entfällt die Kostenpflicht der Schulgemeinde."

Bezüglich der Stütz- und Fördermassnahmen wird ausgeführt

(Ziff. 5.1):

"Stütz- und Fördermassnahmen dienen der Behebung

oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Sie sind in jenen Fällen

an­zuordnen, in denen die Behandlung von den Bedürfnissen des Kindes aus

gesehen notwendig ist und in engem Zusammenhang mit dem Verhalten und dem

Leistungsvermögen des Kindes in der Schule steht. Die Notwendigkeit einer

Stütz- und Fördermassnahme muss immer dann als gegeben erachtet werden, wenn

das schulische Fort­kommen eines Kindes ohne die betreffende Massnahme

erheblich be­einträchtigt wäre. Fragen nach Erheblichkeit der Beeinträchtigung

oder Ausgeprägtheit der Behinderung sind weitgehend Ermessensfra­gen und müssen

von der Schulpflege gestützt auf die Untersuchungs­berichte im Interesse des

Kindes nach pflichtgemässem Ermessen be­antwortet werden. Kinder, bei denen

diese Fragen und damit die Not­wendigkeit der Stütz- und Fördermassnahmen

bejaht werden, haben einen Rechtsanspruch auf ambulante Massnahmen. Dieser

ergibt sich aus dem Rechtsanspruch auf umfassende Sonderschulung gemäss

§ 12 des Volksschulgesetzes.

Die angeordneten Massnahmen sollen zeitlich

befristet und nach Ab­lauf der Zeitspanne auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft

werden. Auch empfiehlt es sich, als Therapiekontrolle periodische Zwischen­berichte

einzufordern."

Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht

um allgemeinver­bindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch

die Gesetzesauslegung erleichtern und unter­stützen können.

Die Invalidenversicherung leistet gemäss Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959/7. Oktober 1994 über

die Invalidenversicherung (IVG) Beiträge an die Son­derschulung bildungsfähiger

Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet ha­ben und denen

infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht

zumutbar ist.

3.

Nach Ausfertigung des für den Übertritt in die Oberstufe

massgeblichen Zwi­schenzeugnisses vom 13. April 1996 wurde D auf Wunsch

der Eltern schulpsychologisch abgeklärt. Der Bericht hält zwar unter dem Titel

"Vorgeschlagene Massnahmen" fest, D werde ab Sommer 1996 auf Wunsch

der Eltern in die Privatschule in F eintreten und die Graphomotorik-Therapie

solle fortgesetzt werden. Ein Antrag auf Zuteilung zur Sonder­schulung wurde

indessen weder von den Eltern noch von der Schulpsychologin gestellt.

Dementsprechend fehlte es beim Eintritt von D in die Privatschule in F sowohl

an den für die Zuteilung zur Sonderschulung vorausgesetzten Abklärungen

(Art. 34 Abs. 3 und 5 SonderklassenR) als auch an einem

Zuteilungsbeschluss der hierfür zuständigen Schul­pflege (Art. 34

Abs. 4 SonderklassenR). Dieser wäre um so eher erforderlich gewesen, als

die Privatschule in F unbestrittenermassen nicht als Sonderschule anerkannt

ist, sodass die Schulpflege vor einer Zuweisung zusätzlich hätte prüfen müssen,

ob ein gleichwertiges Angebot fehle oder der Besuch einer vorhandenen

Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind nicht zumutbar sei

(Ziff. 4.3.1 Richtlinien).

Die Beschwerdeführerin stützt ihr nachträglich eingereichtes

Gesuch auf Zif­fer 4.2.7.9 der Richtlinien, wonach die Kosten einer von

den Eltern in eigener Kompetenz gewählten Sonderschulung nachträglich

übernommen werden können. Man kann sich al­lerdings fragen, ob auf ein solches

Gesuch überhaupt einzutreten ist, wenn wie hier die Eltern keinen Antrag auf

Sonderschulung gestellt und sich nach dem Bericht der Schulpsy­chologin mit dem

Verzicht auf die Anordnung weiterer Massnahmen abgefunden haben und

insbesondere das Gesuch um nachträgliche Anordnung der Sonderschulung an einer

Privatschule nicht unmittelbar nach der in eigener Kompetenz vorgenommenen

Einschu­lung in die Privatschule in F im Herbst 1996, sondern erst am

11.

Juni 1999 stellten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe

ein solches Gesuch erst aufgrund des Berichts G vom 7. Januar 1999

einreichen können, so beruft sie sich der Sache nach auf ei­nen Revisionsgrund

im Sinn von § 86a lit. b VRG, der mit der Gesuchseinreichung vom

11.

Juni 1999 allerdings verspätet geltend gemacht worden ist (§ 86b

Abs. 2 VRG). Da jedoch die Vorinstanzen auf das Gesuch eingetreten sind

und es sich in der Sache als unbe­gründet erweist, braucht diesen Fragen nicht

weiter nachgegangen zu werden.

4.

Geht man von der Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdeführerin aus, so zeigte D bereits vor dem Übertritt in die Oberstufe

den Befund "einer schweren Sprachstörung IVG", welchen der Bericht G

aufgrund der Untersuchung vom 11. Dezember 1998 festgehalten hat.

Ungeachtet dieser Sprachstörung war jedoch D, wie das Zwischenzeugnis vom

13.

April 1996 (act. --) mit einem Notendurchschnitt von 4,75 zeigt,

offenkundig in der Lage, dem Unterricht in der Normalklasse zu folgen. Es fragt

sich, ob unter diesen Um­ständen die Zuweisung zu einer Sonderschule im Sinn

der §§ 40 ff. SonderklassenR über­haupt in Betracht gefallen wäre.

a) Während § 12 Abs. 1 VolksschulG für die Zuweisung

zu Sonderklassen voraus­setzt, dass ein Kind dem Unterricht in der Normalklasse

nicht zu folgen vermag, enthält § 12 Abs. 2 VolksschulG für die

Sonderschulung keine entsprechend restriktive Umschrei­bung der

Voraussetzungen; der Sonderschule sind Kinder zuzuweisen, für die auch ein

Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt. Entsprechend hält § 29

SonderklassenR allgemein fest, dass die Sonderschulung Kindern dienen soll, die

in Normal- und Sonder­klassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten

entsprechend gefördert werden können. Zur Sonderschulung gehören Stütz- und

Fördermassnahmen, die laut § 48 Sonder­klassenR auch den Unterricht an der

Normalklasse ergänzen sollen; und auch für die Son­derschulen im Sinn von

§§ 40 ff. SonderklassenR wird nicht durchwegs vorausgesetzt, dass die

Schüler der Normalklasse nicht folgen können. So soll gemäss § 43

Abs. 1 Sonderklas­senR die Sonderschule für Sprachbehinderte Kindern

dienen, deren Behinderung durch eine ambulante Behandlung nicht behoben werden

kann.

Aufgrund dieser Bestimmungen, zu deren Auslegung auch die

Richtlinien heranzu­ziehen sind, ergibt sich, dass ein Anspruch auf

Sonderschulung nicht erst besteht, wenn ein Kind dem Unterricht in der

Normalklasse nicht folgen kann, sondern bereits dann, wenn es aufgrund einer

Behinderung in der Normalklasse nicht seinen (intellektuellen) Fähigkeiten

entsprechend gefördert werden kann. Allerdings beinhaltet der Anspruch auf

Sonderschu­lung nicht zwingend einen solchen auf Zuweisung in eine

Sonderschule, sondern gilt im­plizit der Grundsatz, dass ein Anspruch nur auf

eine dem Grad der Behinderung angemes­sene Massnahme geht. Bezüglich der

Sprachbehinderungen ist dies in § 43 Abs. 1 Sonder­klassenR sogar

ausdrücklich festgehalten.

Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte nach diesen Grundsätzen

nur dann einer Sonderschule zugewiesen werden müssen, wenn er trotz Stütz- und

Fördermassnahmen im Sinn von § 53 SonderklassenR, insbesondere durch eine

(ambulante) Legastheniebehand­lung, in der Normalklasse nicht seinen

(intellektuellen) Fähigkeiten entsprechend hätte gefördert werden können. Dies

trifft indessen nicht zu, wie sich unter anderem auch auf­grund der Berichte G

vom 7. Januar 1999 und 27. Januar 2000 ergibt. Laut G konnte D die

seiner Begabung entsprechende Oberstufe nicht in der Normalklasse an seinem

Wohnort besuchen, weil seine Sprachentwicklungsprobleme nicht erfasst und nicht

therapiert worden waren (act. --). Jedoch hätte die von G empfohlene

Betreuung durch eine Legasthenietherapeutin im Rahmen des Privatschulbesu­ches

in F bei entsprechender Diagnose auch als Legastheniebehandlung im Sinn von

§ 57 SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normalklasse

angeordnet werden kön­nen. Zur guten Zusammenarbeit der Beteiligten, welche

laut Bericht zum raschen Erfolg beigetragen hat (act. --), sind gemäss

§ 62 SonderklassenR auch Lehrer, Therapeu­ten und Abklärungsstellen an

öffentlichen Schulen verpflichtet. Dass die Privatschule dank kleineren Klassen

eine individuellere Betreuung zu gewährleisten vermag, gilt allgemein und

vermag für sich allein keine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule

anerkann­ten Privatschule zu rechtfertigen (vgl. Richtlinien Ziff. 4.3.1).

Dass die gebotene Förderung von D auch an der öffentlichen Schule hätte

gewährleistet werden können, anerkennt im Grund genommen auch die

Beschwerdeführerin, wenn sie in Ziff. 38 der Beschwerde­schrift ausführen

lässt, die Eltern hätten D nicht in die Privatschule in F geschickt, wenn die

Legasthenie rechtzeitig erkannt worden wäre und alsdann eine Therapie an der

öffentli­chen Schule hätte eingeleitet werden können.

b) Auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Umstand, dass die Legasthenie von D bereits anlässlich der Abklärung durch die

Schulpsychologin am 18. Juni 1996 hätte erkannt werden müssen, lässt sich

die Notwendigkeit der Zuweisung zu einer Sonderschulung an einer Privatschule

im Einzelfall nicht begründen. Bis zur Abklä­rung durch G erfolgte auch an der

Privatschule in F keine entsprechende therapeuti­sche Betreuung, und nach

diesem Zeitpunkt hätte die Therapie als Stütz- und Fördermass­nahme im Sinn von

§§ 48 ff. SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normal­klasse

angeordnet werden können. Auch bei einer allfälligen Reintegration in die

Oberstufe der Volksschule wäre damit eine den Fähigkeiten und der Behinderung

von D entspre­chende Schulung gewährleistet gewesen. Ob bereits eine Förderung

im Rahmen des ISF-Unterrichts möglich gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

Sodann können der Schulpflege, der weder von der abklärenden

Schulpsychologin noch von den Eltern ein Antrag auf Zuweisung zu einer

Sonderschule gestellt worden ist, keinerlei Versäumnisse vorgeworfen werden.

Selbst wenn man mit der Beschwerdeführe­rin annehmen wollte, eine allenfalls

ungenügende Abklärung durch den Schulpsychologi­schen Dienst wäre der

Beschwerdegegnerin zuzurechnen, so könnte dies jedenfalls nicht zur beantragten

nachträglichen Bewilligung einer Sonderschulung an einer privaten Schule im

Einzelfall führen, nachdem der Grad der Behinderung des Kindes eine solche Mass­nahme

in keinem Zeitpunkt gerechtfertigt hat.

c) Waren die Voraussetzungen zu einer nachträglichen Zuweisung

zur Sonder­schulung an einer privaten Schule schon während der Dauer der

Volksschulpflicht nicht erfüllt, so fehlt es von vornherein auch an den

Voraussetzungen für die Übernahme von später angefallenen oder noch zu

erwartenden Schulungskosten. Die Beschwerdeführerin legt auch in keiner Weise

dar, inwiefern die Praxis der Beschwerdegegnerin, (freiwillige) Beiträge für

das Zehnte Schuljahr nur bei Besuch eines Jahreskurses an der Berufswahl­schule

Z zu leisten (vgl. act. --), rechtsverletzend sein soll.

5.

Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, es seien nicht nur

die Kosten der Schulung in F, sondern bis zum 18. Altersjahr von D auch

diejenigen der Mittelschule in der Privatschule in Z zu übernehmen, und diesen

Anspruch letztlich damit begründet, dass alle diese Kosten durch das unter

Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommene falsche Gutachten des

schulpsychologischen Dienstes verursacht worden seien, so macht sie der Sache

nach einen Schadenersatzanspruch geltend. Für die Beurteilung eines solchen

Anspruchs ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern sind gemäss § 2

Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

die kantonalen Zivilge­richte zuständig.

6.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

...