VB.2000.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00128
30. August 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5774)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00128
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.05.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme für Privatschulung verpflichtet, wenn ein sprachbehinderter Schüler ohne Zuteilungsbeschluss der Schulpflege und ohne dringende Notwendigkeit in eine Privatschule eintritt.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen der Sonderschulung (E. 2). Übertritt in die Privatschule ohne vorgängige Zustimmung der Schulpflege (E. 3). Anspruch auf Zuweisung in eine Sonderschule hier nicht gegeben (E. 4). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit ein von den Zivilgerichten zu beurteilender Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird (E. 5).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOSTENÜBERNAHME
PRIVATSCHULKOSTEN
SONDERKLASSEN
SONDERSCHULUNG
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 2 VRG
§ 41 VRG
§ 12 VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. D, geboren 1984, besuchte bis zum Abschluss der
6. Klasse im Sommer 1996 die Volksschule in C. Gemäss dem für den
Übertritt in die Oberstufe massgeblichen Zwischenzeugnis vom 13. April
1996 erzielte er einen Notendurchschnitt von 4,75 (act. 5/3).
Wegen Sprachschwierigkeiten, die sich vor allem bei der
Rechtschreibung zeigten, und graphomotorischer Probleme, derentwegen er eine
Graphomotorik-Therapie besuchte, wurde D im Verlauf der 6. Klasse auf
Wunsch der Eltern zum Schulpsychologischen Beratungsdienst des Bezirks E zur
Abklärung geschickt. Im Bericht vom 18. Juni 1996 kam dieser zum Schluss,
D erbringe noch nicht die aufgrund seiner intellektuellen Begabung zu
erwartenden Schulleistungen. Es liege bei ihm eine konstitutionell bedingte
geringe Belastbarkeit vor; er sei relativ jung eingeschult worden und den
erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit den graphomotorischen
Schwierigkeiten nur knapp gewachsen gewesen. Er zeige wenig Interesse für die
Rechtschreibung, und es fehle ihm nun die Grundlage, um die nötige
Eigenkontrolle durchführen zu können; es fehlten die Regelkenntnisse, doch
zeige er keine legasthenischen Anzeichen. Als Massnahmen wurde im Bericht
schulseitig der Besuch der Sekundarschule in einer Kleinklasse an einer Privatschule
vorgeschlagen, wo die Eltern D bereits angemeldet hatten; sodann sollte die Graphomotorik-Therapie,
wenn möglich unter Einschluss eines gezielten Rechtschreibe-Trainings,
fortgesetzt werden. Diese Therapie wurde am 11. Dezember 1996 nach
Absprache mit den Eltern abgebrochen, nachdem die Therapiestunden D eher
belastet als entlastet hatten.
In der Folge besuchte D in den Schuljahren 96/97 und 97/98 die
Sekundarschule sowie im Schuljahr 98/99 das Mittelschulvorbereitungsjahr an der
privaten Tagesschule in F, wofür die Eltern insgesamt Fr. 60'620.-
aufwendeten. Seit August 1999 besucht D die Mittelschule an der privaten Schule
in X, für welche ein Schulgeld von Fr. 16'800.- pro Jahr zu leisten ist.
Nachdem sich mit dem Fremdsprachenunterricht an der
Sekundarschule die Sprachprobleme verschärft hatten, liessen die Eltern D am
11. Dezember 1998 durch G, "Konsiliar. für Pädaudiologie und
Logopädie", untersuchen, welcher im Untersuchungsbericht vom
7. Januar 1999 (act. --) eine "Schwere Sprachstörung IVG"
diagnostizierte, welche die weitere Schulung und den Übertritt in die
berufliche Ausbildung gefährde, nämlich "RZ 234
Entwicklungs-Dysphasie mit Rz 237 Dyslexie/ Dysorthographie bei normalem
Gehör, verwachsener Gaumenspalte, sehr guter Intelligenz und einer ausgeprägten
Störung der Entwicklung der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
vorwiegend im serialen Bereich (zeitliche Integration)".
Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich "Sonderschulmassnahmen vom
01.01.1999 bis 31.01.2001/Legastheniebehand-lung gemäss Therapieplan der
Abklärungsstelle für Sprachgebrechen" zu.
Mit Eingabe vom 11. Juni 1999 an die Schulpflege C
ersuchten die Eltern um Übernahme der Kosten der letzten drei Schuljahre an der
Privatschule in F sowie der weiteren Schulungskosten an der Privatschule in X
mindestens im Rahmen der Kosten, welche für ein zehntes Schuljahr von der
Gemeinde übernommen würden; zudem sei zu prüfen, ob nicht die Schulungskosten
bis mindestens zum 18. Altersjahr übernommen werden müssten.
Die Schulpflege C wies das Gesuch am 30. Juni 1999 ab.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern Rekurs an die
Bezirksschulpflege, deren Rekurskommission das Rechtsmittel am
6.
September 1999 abwies. Auch die in der Folge angerufene
Schulrekurskommission erkannte am 21. Februar 2000 auf Abweisung des
Rekurses.
III. Mit Beschwerde vom 31. März 2000 liess die Mutter
dem Verwaltungsgericht beantragen,
"1. Es sei der
Entscheid der Schulrekurskommission aufzuheben;
2.
es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der letzten drei Schuljahre für
die Schulung von D in der Privatschule in F im Gesamtbetrag von
Fr. 60'620.- zu übernehmen;
3.
es seien die
Schulungskosten von D für die Privatschule in X im Betrag von
Fr. 16'800.- für das 10. Schuljahr zu übernehmen, eventualiter
mindestens im Rahmen der Kosten, die für ein zehntes Schuljahr von der
Schulgemeinde üblicherweise übernommen werden;
4.
es sei festzustellen,
dass die Schulgemeinde C die Schulungskosten von D in der Privatschule in X bis
zum 18. Altersjahr zu übernehmen hat;
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhalts in
rechtlicher Hinsicht vorgebracht, der Bericht des schulpsychologischen
Dienstes, welcher keine Legasthenie festgestellt habe, stelle ein unter
Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommenes Gefälligkeitsgutachten dar.
Aus zwei Stellungnahmen von G vom 29. März 2000 (act. --) und
27.
Januar 2000 (act. --) ergebe sich, dass der schulpsychologische
Dienst die schwere Sprachstörung von D hätte erkennen müssen. Damit habe sich
die Schulrekurskommission unter Verletzung ihrer Untersuchungspflicht und des
rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt. Die Eltern, die immer wieder
darauf hingewiesen hätten, dass bei D eine Legasthenie/Sprachbehinderung
bestehen könnte, hätten sich als Laien auf den Bericht des schulpsychologischen
Dienstes vom 18. Juni 1996 (act. 5/4), der eine solche Störung verneint
habe, verlassen dürfen. In der Folge hätten die Eltern die weitere Entwicklung
abwarten dürfen und könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die
Begutachtung durch G erst zwei Jahre später erfolgt sei. Der Hinweis der
Schulrekurskommission, die Schwierigkeiten von D hätten im
ISF (Integrative Schulungsform)-Unterricht behoben werden können, sei
unzutreffend; ein solcher sei im massgeblichen Zeitpunkt nicht angeboten worden
und er hätte eine logopädische Therapie nicht zu ersetzen vermögen. Unter
diesen Umständen seien die Eltern von D gezwungen gewesen, D in F einzuschulen,
was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Legasthenie rechtzeitig erkannt
worden wäre und eine Therapie an der öffentlichen Schule hätte eingeleitet
werden können. Das falsche Gutachten, das heisst der Bericht des
schulpsychologischen Dienstes vom 18. Juni 1996 sei somit der Auslöser
dafür, dass sich die Eltern für die Privatschule in F entschieden hätten.
Sodann treffe es wohl zu, dass das die Privatschule nicht als Sonderschule
zugelassen sei; dort seien aber auch Schülerinnen und Schüler zugeteilt, bei
welchen die Schulgemeinde im Rahmen einer einzelfallweisen Sonderschulung für
das Schulgeld aufkomme; bei Anerkennung durch die Schulgemeinde würden für
diese private Sonderschulung auch IV-Beiträge geleistet. Die Privatschule in F
sei gewählt worden, weil D dort in einer Kleinklasse unterrichtet worden und
eine individuelle Förderung anders als in der öffentlichen Schule garantiert
gewesen sei. Der schulpsychologische Dienst und später auch G hätten die Wahl
dieser Schule befürwortet. Eine Reintegration in die Oberstufe der Volksschule
sei nicht in Betracht gefallen, weil dort eine der Intelligenz gerecht werdende
Schulung von Kindern mit Legasthenie nicht gewährleistet werden könne, was auch
bezüglich des ISF-Unterrichts gelte. Der weitere Besuch der Privatschule habe
D die Gymnasialreife ermöglicht. Dass die IV das Schulgeld nicht übernommen
habe, hänge damit zusammen, dass die Schulpflege die Notwendigkeit der privaten
Schulung bis heute nicht anerkannt habe. Der Besuch des 10. Schuljahrs in
der Privatschule in F und nachfolgend einer privaten Mittelschule seien adäquat
kausale Folgen des von der Schulpflege zu verantwortenden falschen Berichts
des schulpsychologischen Dienstes; bei korrekter Diagnose der Legasthenie hätte
diese schon in der 6. Klasse therapiert werden können und hätte D keine
Privatschulen besuchen müssen. Es sei stossend, wenn die Behörden die Folgen
der Fehlerhaftigkeit dieses Berichts und des Fehlverhaltens des Primarlehrers,
der die Schwierigkeiten von D bagatellisiert habe, auf die Eltern abzuschieben
versuchten.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. April 2000 ihre
Akten ein. Die Schulrekurskommission beantragte am 5. Juni 2000 Abweisung
der Beschwerde.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom
23.
Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet
die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom
8.
Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die
Übernahme von Kosten der Sonderschulung fällt nicht unter die in § 43
Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich
Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen.
Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42
VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999
über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416)
in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden
ist, welcher in Streitigkeiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie
des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat
vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist
deshalb grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom
11.
Juni 1899 (VolkssschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem
Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich
behindern, Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein
Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind einer Sonderschulung
zuzuführen, und sie haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine
ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und
Erziehung; die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete
Schulung (Abs. 2).
Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai
1984.
(SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und
Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.
Anspruch auf Sonderschulung haben unter anderem Sprachbehinderte (§ 32
SonderklassenR); zur Sonderschulung gehören neben Sonderschulen und
dergleichen Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der Invalidenversicherung
sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht an Normal- und
Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung oder Milderung
von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese nicht durch den
Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können
(§§ 33, 48, 49 SonderklassenR). Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen
unter anderem insbesondere Legastheniebehandlung und Psychomotorische Therapie
(§§ 53, 57, 60 SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die
Schulpflege in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung
(Abs. 1); die Zuteilung zur Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die
Eltern es wünschen bzw. wenn die Lehrperson, der schulärztliche oder der
schulpsychologische Dienst es beantragen (Abs. 2); nach Veranlassung der
schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege
den Entscheid aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des
Schulpsychologen und nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss
die Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (Art. 34
Abs. 3 – 6 SonderklassenR).
In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion)
erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985
(Richtlinien) werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung
bzw. von Stütz- und Fördermassnahmen näher ausgeführt: Bezüglich der
Sonderschulung wird insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt
ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse nicht gewachsen sind
(Ziff. 4.1). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer
Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer Sonderklasse
besuchen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Eine Sonderschulung, die nicht
lehrplangebunden erfolgt, ist in der Regel erst dann als abgeschlossen zu
betrachten, wenn der Sonderschulabgänger danach in der Lage ist, eine ihm
gemässe weitere Beschäftigungs- oder berufliche Ausbildungsmöglichkeit zu
ergreifen; entsprechende Leistungen der Schulgemeinden sollen für die Dauer der
von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung in der
Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr gewährt werden (Ziff. 4.2.2
Abs. 4). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine
Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule
zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss
der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien lautet:
"Eine Sonderschulung im Einzelfall wird
grundsätzlich von der Schulpflege angeordnet. Entschliessen sich die Eltern
ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die
Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der
Schulung im Sinne von Ziff. 4.3.
Liegt eine Sonderklassen- bzw.
Sonderschulbedürftigkeit vor und eignet sich die Schule im Sinne von
Ziffer 4.3.2 als Sonderschule im Einzelfall, wird die Schulgemeinde
kostenpflichtig, wenn ein gleichwertiges Angebot fehlt, zurzeit insbesondere
wegen Vollbelegung nicht verfügbar ist oder der Besuch einer vorhandenen
Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind unzumutbar ist oder ein
Schulangebot zwar vorhanden wäre, sie es aber versäumt hat, eine notwendige
Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren.
Bei grober Pflichtverletzung der
Schulpflege kann von einzelnen Erfordernissen an die gewählte Privatschule im
Sinne von Ziffer 4.3.2 abgesehen werden.
Sobald die Schulpflege eine
geeignete Schulung anbietet und dem Kind ein Schulwechsel zuzumuten ist,
entfällt die Kostenpflicht der Schulgemeinde."
Bezüglich der Stütz- und Fördermassnahmen wird ausgeführt
(Ziff. 5.1):
"Stütz- und Fördermassnahmen dienen der Behebung
oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Sie sind in jenen Fällen
anzuordnen, in denen die Behandlung von den Bedürfnissen des Kindes aus
gesehen notwendig ist und in engem Zusammenhang mit dem Verhalten und dem
Leistungsvermögen des Kindes in der Schule steht. Die Notwendigkeit einer
Stütz- und Fördermassnahme muss immer dann als gegeben erachtet werden, wenn
das schulische Fortkommen eines Kindes ohne die betreffende Massnahme
erheblich beeinträchtigt wäre. Fragen nach Erheblichkeit der Beeinträchtigung
oder Ausgeprägtheit der Behinderung sind weitgehend Ermessensfragen und müssen
von der Schulpflege gestützt auf die Untersuchungsberichte im Interesse des
Kindes nach pflichtgemässem Ermessen beantwortet werden. Kinder, bei denen
diese Fragen und damit die Notwendigkeit der Stütz- und Fördermassnahmen
bejaht werden, haben einen Rechtsanspruch auf ambulante Massnahmen. Dieser
ergibt sich aus dem Rechtsanspruch auf umfassende Sonderschulung gemäss
§ 12 des Volksschulgesetzes.
Die angeordneten Massnahmen sollen zeitlich
befristet und nach Ablauf der Zeitspanne auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft
werden. Auch empfiehlt es sich, als Therapiekontrolle periodische Zwischenberichte
einzufordern."
Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht
um allgemeinverbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch
die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können.
Die Invalidenversicherung leistet gemäss Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959/7. Oktober 1994 über
die Invalidenversicherung (IVG) Beiträge an die Sonderschulung bildungsfähiger
Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen
infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
3.
Nach Ausfertigung des für den Übertritt in die Oberstufe
massgeblichen Zwischenzeugnisses vom 13. April 1996 wurde D auf Wunsch
der Eltern schulpsychologisch abgeklärt. Der Bericht hält zwar unter dem Titel
"Vorgeschlagene Massnahmen" fest, D werde ab Sommer 1996 auf Wunsch
der Eltern in die Privatschule in F eintreten und die Graphomotorik-Therapie
solle fortgesetzt werden. Ein Antrag auf Zuteilung zur Sonderschulung wurde
indessen weder von den Eltern noch von der Schulpsychologin gestellt.
Dementsprechend fehlte es beim Eintritt von D in die Privatschule in F sowohl
an den für die Zuteilung zur Sonderschulung vorausgesetzten Abklärungen
(Art. 34 Abs. 3 und 5 SonderklassenR) als auch an einem
Zuteilungsbeschluss der hierfür zuständigen Schulpflege (Art. 34
Abs. 4 SonderklassenR). Dieser wäre um so eher erforderlich gewesen, als
die Privatschule in F unbestrittenermassen nicht als Sonderschule anerkannt
ist, sodass die Schulpflege vor einer Zuweisung zusätzlich hätte prüfen müssen,
ob ein gleichwertiges Angebot fehle oder der Besuch einer vorhandenen
Sonderklasse bzw. Sonderschule für das Kind nicht zumutbar sei
(Ziff. 4.3.1 Richtlinien).
Die Beschwerdeführerin stützt ihr nachträglich eingereichtes
Gesuch auf Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinien, wonach die Kosten einer von
den Eltern in eigener Kompetenz gewählten Sonderschulung nachträglich
übernommen werden können. Man kann sich allerdings fragen, ob auf ein solches
Gesuch überhaupt einzutreten ist, wenn wie hier die Eltern keinen Antrag auf
Sonderschulung gestellt und sich nach dem Bericht der Schulpsychologin mit dem
Verzicht auf die Anordnung weiterer Massnahmen abgefunden haben und
insbesondere das Gesuch um nachträgliche Anordnung der Sonderschulung an einer
Privatschule nicht unmittelbar nach der in eigener Kompetenz vorgenommenen
Einschulung in die Privatschule in F im Herbst 1996, sondern erst am
11.
Juni 1999 stellten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe
ein solches Gesuch erst aufgrund des Berichts G vom 7. Januar 1999
einreichen können, so beruft sie sich der Sache nach auf einen Revisionsgrund
im Sinn von § 86a lit. b VRG, der mit der Gesuchseinreichung vom
11.
Juni 1999 allerdings verspätet geltend gemacht worden ist (§ 86b
Abs. 2 VRG). Da jedoch die Vorinstanzen auf das Gesuch eingetreten sind
und es sich in der Sache als unbegründet erweist, braucht diesen Fragen nicht
weiter nachgegangen zu werden.
4.
Geht man von der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin aus, so zeigte D bereits vor dem Übertritt in die Oberstufe
den Befund "einer schweren Sprachstörung IVG", welchen der Bericht G
aufgrund der Untersuchung vom 11. Dezember 1998 festgehalten hat.
Ungeachtet dieser Sprachstörung war jedoch D, wie das Zwischenzeugnis vom
13.
April 1996 (act. --) mit einem Notendurchschnitt von 4,75 zeigt,
offenkundig in der Lage, dem Unterricht in der Normalklasse zu folgen. Es fragt
sich, ob unter diesen Umständen die Zuweisung zu einer Sonderschule im Sinn
der §§ 40 ff. SonderklassenR überhaupt in Betracht gefallen wäre.
a) Während § 12 Abs. 1 VolksschulG für die Zuweisung
zu Sonderklassen voraussetzt, dass ein Kind dem Unterricht in der Normalklasse
nicht zu folgen vermag, enthält § 12 Abs. 2 VolksschulG für die
Sonderschulung keine entsprechend restriktive Umschreibung der
Voraussetzungen; der Sonderschule sind Kinder zuzuweisen, für die auch ein
Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt. Entsprechend hält § 29
SonderklassenR allgemein fest, dass die Sonderschulung Kindern dienen soll, die
in Normal- und Sonderklassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten
entsprechend gefördert werden können. Zur Sonderschulung gehören Stütz- und
Fördermassnahmen, die laut § 48 SonderklassenR auch den Unterricht an der
Normalklasse ergänzen sollen; und auch für die Sonderschulen im Sinn von
§§ 40 ff. SonderklassenR wird nicht durchwegs vorausgesetzt, dass die
Schüler der Normalklasse nicht folgen können. So soll gemäss § 43
Abs. 1 SonderklassenR die Sonderschule für Sprachbehinderte Kindern
dienen, deren Behinderung durch eine ambulante Behandlung nicht behoben werden
kann.
Aufgrund dieser Bestimmungen, zu deren Auslegung auch die
Richtlinien heranzuziehen sind, ergibt sich, dass ein Anspruch auf
Sonderschulung nicht erst besteht, wenn ein Kind dem Unterricht in der
Normalklasse nicht folgen kann, sondern bereits dann, wenn es aufgrund einer
Behinderung in der Normalklasse nicht seinen (intellektuellen) Fähigkeiten
entsprechend gefördert werden kann. Allerdings beinhaltet der Anspruch auf
Sonderschulung nicht zwingend einen solchen auf Zuweisung in eine
Sonderschule, sondern gilt implizit der Grundsatz, dass ein Anspruch nur auf
eine dem Grad der Behinderung angemessene Massnahme geht. Bezüglich der
Sprachbehinderungen ist dies in § 43 Abs. 1 SonderklassenR sogar
ausdrücklich festgehalten.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte nach diesen Grundsätzen
nur dann einer Sonderschule zugewiesen werden müssen, wenn er trotz Stütz- und
Fördermassnahmen im Sinn von § 53 SonderklassenR, insbesondere durch eine
(ambulante) Legastheniebehandlung, in der Normalklasse nicht seinen
(intellektuellen) Fähigkeiten entsprechend hätte gefördert werden können. Dies
trifft indessen nicht zu, wie sich unter anderem auch aufgrund der Berichte G
vom 7. Januar 1999 und 27. Januar 2000 ergibt. Laut G konnte D die
seiner Begabung entsprechende Oberstufe nicht in der Normalklasse an seinem
Wohnort besuchen, weil seine Sprachentwicklungsprobleme nicht erfasst und nicht
therapiert worden waren (act. --). Jedoch hätte die von G empfohlene
Betreuung durch eine Legasthenietherapeutin im Rahmen des Privatschulbesuches
in F bei entsprechender Diagnose auch als Legastheniebehandlung im Sinn von
§ 57 SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normalklasse
angeordnet werden können. Zur guten Zusammenarbeit der Beteiligten, welche
laut Bericht zum raschen Erfolg beigetragen hat (act. --), sind gemäss
§ 62 SonderklassenR auch Lehrer, Therapeuten und Abklärungsstellen an
öffentlichen Schulen verpflichtet. Dass die Privatschule dank kleineren Klassen
eine individuellere Betreuung zu gewährleisten vermag, gilt allgemein und
vermag für sich allein keine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule
anerkannten Privatschule zu rechtfertigen (vgl. Richtlinien Ziff. 4.3.1).
Dass die gebotene Förderung von D auch an der öffentlichen Schule hätte
gewährleistet werden können, anerkennt im Grund genommen auch die
Beschwerdeführerin, wenn sie in Ziff. 38 der Beschwerdeschrift ausführen
lässt, die Eltern hätten D nicht in die Privatschule in F geschickt, wenn die
Legasthenie rechtzeitig erkannt worden wäre und alsdann eine Therapie an der
öffentlichen Schule hätte eingeleitet werden können.
b) Auch mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Umstand, dass die Legasthenie von D bereits anlässlich der Abklärung durch die
Schulpsychologin am 18. Juni 1996 hätte erkannt werden müssen, lässt sich
die Notwendigkeit der Zuweisung zu einer Sonderschulung an einer Privatschule
im Einzelfall nicht begründen. Bis zur Abklärung durch G erfolgte auch an der
Privatschule in F keine entsprechende therapeutische Betreuung, und nach
diesem Zeitpunkt hätte die Therapie als Stütz- und Fördermassnahme im Sinn von
§§ 48 ff. SonderklassenR ergänzend zum Unterricht in der Normalklasse
angeordnet werden können. Auch bei einer allfälligen Reintegration in die
Oberstufe der Volksschule wäre damit eine den Fähigkeiten und der Behinderung
von D entsprechende Schulung gewährleistet gewesen. Ob bereits eine Förderung
im Rahmen des ISF-Unterrichts möglich gewesen wäre, kann damit offen bleiben.
Sodann können der Schulpflege, der weder von der abklärenden
Schulpsychologin noch von den Eltern ein Antrag auf Zuweisung zu einer
Sonderschule gestellt worden ist, keinerlei Versäumnisse vorgeworfen werden.
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen wollte, eine allenfalls
ungenügende Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst wäre der
Beschwerdegegnerin zuzurechnen, so könnte dies jedenfalls nicht zur beantragten
nachträglichen Bewilligung einer Sonderschulung an einer privaten Schule im
Einzelfall führen, nachdem der Grad der Behinderung des Kindes eine solche Massnahme
in keinem Zeitpunkt gerechtfertigt hat.
c) Waren die Voraussetzungen zu einer nachträglichen Zuweisung
zur Sonderschulung an einer privaten Schule schon während der Dauer der
Volksschulpflicht nicht erfüllt, so fehlt es von vornherein auch an den
Voraussetzungen für die Übernahme von später angefallenen oder noch zu
erwartenden Schulungskosten. Die Beschwerdeführerin legt auch in keiner Weise
dar, inwiefern die Praxis der Beschwerdegegnerin, (freiwillige) Beiträge für
das Zehnte Schuljahr nur bei Besuch eines Jahreskurses an der Berufswahlschule
Z zu leisten (vgl. act. --), rechtsverletzend sein soll.
5.
Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, es seien nicht nur
die Kosten der Schulung in F, sondern bis zum 18. Altersjahr von D auch
diejenigen der Mittelschule in der Privatschule in Z zu übernehmen, und diesen
Anspruch letztlich damit begründet, dass alle diese Kosten durch das unter
Verletzung der Sorgfaltspflicht zustande gekommene falsche Gutachten des
schulpsychologischen Dienstes verursacht worden seien, so macht sie der Sache
nach einen Schadenersatzanspruch geltend. Für die Beurteilung eines solchen
Anspruchs ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern sind gemäss § 2
Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
die kantonalen Zivilgerichte zuständig.
6.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
...