VB.2000.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00134
17. Mai 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5689)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00134
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Einbürgerung
Einbürgerung:
In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung des k o m m u n a l e n Bürgerrechts. Dies begründet auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Bei andauernder Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ist die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung als Voraussetzung zur Erteilung des kommunalen Bürgerrechts nicht gegeben (E. 2).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLAND
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 22 lit. I BÜRGERRV
§ 29a BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
§ 22 GemeindeG
§ 43 lit. I b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 24. November 1998 beschloss die
Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates B, dass A,
geboren 1939, nicht in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen werde, weil die
Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht vorliege
(act--).
Erwägungen
II. Ein dagegen erhobener Rekurs wies der
Bezirksrat C mit Beschluss vom 10. März 2000 ab (act--).
III. Am 7. April 2000 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den
vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und ihm das kommunale Bürgerrecht zu
verleihen (act.--). Mit Eingabe vom 17. April 2000 verzichtete die
Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates B auf eine Beschwerdeantwort
(act--), und die Vorinstanz beantragte gleichentags Abweisung der Beschwerde
(act--).
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
[VRG]). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht über den Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein
Anspruch auf Einbürgerung besteht. Für die Frage der verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit ist deshalb entscheidend, ob ein solcher Anspruch besteht oder
nicht.
b) aa) In der Schweiz geborene Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung
den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2
Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Satz 1 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 [BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden
verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende
gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde
aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag,
genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und
über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).
bb) Der Anspruchscharakter der massgeblichen
gesetzlichen Bestimmung zeigt sich bereits im Wortlaut. § 21
Abs. 1 Satz 1 GemeindeG spricht ausdrücklich davon, dass die
Gemeinden zur Einbürgerung verpflichtet sind. Dieser Norminhalt wird
überdies unterstrichen durch die systematische Stellung im
Gemeindegesetz: Dieses unterscheidet nämlich beim Erwerb des kommunalen
Bürgerrechts zwischen der "Pflicht [der Gemeinden] zur Aufnahme" ins
Bürgerrecht in § 21 und dem "Recht [der Gemeinden] zur Aufnahme"
in § 22. Letztere Bestimmung bezieht sich auf die nicht nach § 21
privilegierten gesuchstellenden Personen. In ähnlicher Weise nimmt § 29a
Abs. 1 BürgerrechtsV in der Fassung vom 3. September 1997 die
Differenzierung vor: Einerseits die gesuchstellenden Personen, die einen
"Anspruch auf Aufnahme" gemäss § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV
haben und bei denen die Ablehnung der kommunalen Einbürgerung zu begründen ist,
anderseits die übrigen gesuchstellenden Personen, bei denen die Aufnahme ins
Bürgerrecht ohne Begründung verweigert werden kann.
In den Materialien zur Änderung von
§ 21 GemeindeG vom 8. Juni 1997 (erleichterte Einbürgerung
jugendlicher Ausländer und Ausländerinnen) wird bei der Darstellung der damals
geltenden Rechtslage hervorgehoben, dass die in der Schweiz geborenen gesuchstellenden
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen "Rechtsanspruch auf
Einbürgerung" hätten (Weisung des Regierungsrates vom 17. April 1996,
ABl 1996, 945 f.). Dass ein solcher Rechtsanspruch bereits der
Intention des historischen Gesetzgebers bei Erlass des Gemeindegesetzes
entsprach, zeigt Zaccaria Giacometti auf (Das Staatsrecht der schweizerischen
Kantone, Zürich 1941, S. 119 f.): Er weist auf den gesetzlichen
Anspruch auf kommunale Einbürgerung hin und sieht eine Erklärung darin, dass
damals Kantone mit Grossstädten eine solche Erleichterung für die Einbürgerung
ausländischer Personen als Integrationsmassnahme vorgesehen hätten ("Waffe
gegen Überfremdung"; a.a.O., Anm. 72). ‑ Die aufgezeigte
Rechtslage wird auch im aktuellen Schrifttum bestätigt (Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991,
§ 21 N. 2.3 ["Einbürgerungspflicht, wie sie für die Gemeinden
gilt"]; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Rz. 1308).
c) An dieser Betrachtungsweise ändert auch
der Umstand nichts, dass sich die schweizerische Staatsbügerschaft letztlich
zwingend aus drei Bürgerrechten zusammensetzt (Bund, Kanton, Gemeinde) und es
nicht möglich ist, nur eines oder zwei Bürgerrechte innezuhaben (Art. 37
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Botschaft des
Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 222; Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998,
N. 524). Ein kommunales Bürgerrecht ist somit zwar erforderlich, aber
nicht hinreichend, um das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Wer sich auf einen
Anspruch auf ein kommunales Bürgerrecht beruft, kann nicht ohne weiteres einen
Anspruch auf das kantonale oder eidgenössische Bürgerrecht geltend machen.
Entscheidend ist, dass die jeweiligen
Voraussetzungen unterschiedlich geregelt und deren Erfüllen in verschiedenen
Verfahren geprüft werden. Die für das kommunale Bürgerrecht zu erfüllenden
Bedingungen (vgl. E. 1 b/aa) werden von den Gemeindebehörden beurteilt
(§ 23 GemeindeG; §§ 28 f. BürgerrechtsV in der Fassung vom
11.
August 1999), während die Direktion der Justiz und des Innern das
kantonale Bürgerrecht erteilt und die entsprechenden Voraussetzungen prüft
(vorhandenes Gemeindebürgerrecht; keine Ablehnungsgründe aufgrund weiterer
Abklärungen der Direktion; sachliche Vertretbarkeit des kommunalen
Aufnahmebeschlusses; §§ 32 und 33 Abs. 1 BürgerrechtsV in der
Fassung vom 11. August 1999). Deshalb ist auch die Frage, ob ein Anspruch
auf Einbürgerung und damit eine verwaltungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit
besteht, je einer getrennten Betrachtungsweise zu unterziehen (a.M.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 45, welche die Erteilung des kommunalen
und des kantonalen Bürgerrechts als miteinander verknüpft zu betrachten
scheinen). In diesem Verfahren geht es allein um das Gemeindebürgerrecht.
Weitere Ausführungen zur Erteilung des kantonalen Bürgerrechts erübrigen sich
somit.
d) Zudem gebietet der mit der Revision des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vollzogene Wechsel zur grundsätzlichen
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Generalklausel mit
Ausnahmekatalog; Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 1) keine extensive
Auslegung der im Gesetz genannten Ausnahmen. Das Verwaltungsgericht hat dazu
festgehalten (VGr, 26. August 1998, VB.98.00222 betr.
Zulassungsbeschränkungen für das Medizinstudium, E. 1 f), dass bei
einem allfälligen unklaren Auslegungsergebnis davon auszugehen sei, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei. Dadurch werde dem Gedanken Rechnung
getragen, der dem Generalklauselprinzip zugrunde liege, nämlich den
rechtsunterworfenen Personen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu
gewähren und dadurch dem Rechtsstaatsprinzip vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen
(Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes
ZBl 1997, 433 ff., 449; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1469).
e) Haben somit Personen ausländischer Staatsangehörigkeit,
die in der Schweiz geboren sind, unter den gesetzlich normierten
Voraussetzungen einen Anspruch auf kommunale Einbürgerung, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
a) Die Vorinstanz führt zur Begründung
ihres Beschlusses aus, es sei erstellt, dass der Gesuchsteller sich seit
längerer Zeit nicht selber zu erhalten vermöge und deshalb die Voraussetzungen
zur Einbürgerung nicht erfülle. Deshalb sei die Verweigerung der Einbürgerung
durch die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates B rechtens.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner
Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, die Bürgerliche Abteilung des
Gemeinderates B habe zu Unrecht seine Bemühungen um Arbeitssuche nicht
berücksichtigt. Er habe sich seit 1994 ständig um Arbeit bemüht. Bereits seit
1992, als er einen selber geführten Gastronomie-Betrieb aufgegeben habe, lebe
er einkommenslos bei seiner Freundin. Als Selbständigerwerbender könne er keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ab Dezember 1994 erhalte er
Sozialhilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe. Kurzfristig habe er 1995/96
einen Gastronomie-Betrieb übernehmen können, der aber keinen Verdienst
gebracht habe. Aufgrund der erniedrigenden Behandlung durch die Behörden habe
er ab Oktober 1998 auf die Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen
verzichtet.
c) aa) § 21 Abs. 1 Satz 1
GemeindeG verlangt für die Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde neben anderen
Voraussetzungen, dass die gesuchstellende Person sich und ihre Familie selber
zu erhalten vermag. Nach § 5 BürgerrechtsV ist die Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Erhaltung gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen
voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche
gegen Dritte gedeckt sind.
bb) Wie aus den Akten hervorgeht und vom
Dispositiv
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, verfügt dieser jedenfalls seit
seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde B im Jahr 1994 über keine
Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme einer kurzfristigen pachtweisen Übernahme eines
Restaurants, die aber keinen Gewinn abwarf) (act. --). Gemäss den
Steuerdaten hatte er in den Jahren 1995 bis 1997 weder Einkommen noch Vermögen
(act--). Bis zu seinem Verzicht auf weitere Sozialhilfeleistungen im Oktober
1998 unterstützte ihn die Gemeinde B mit insgesamt Fr. 71'625.15
(act--).
cc) Es ist somit erstellt, dass der
Beschwerdeführer derzeit ganz offensichtlich nicht in der Lage ist, seine
Lebenskosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen zu decken. Die Hinweise des
Beschwerdeführers, wonach die Arbeitssuche durch nicht beeinflussbare Faktoren
erschwert war (Lebensalter, schlechte Wirtschaftslage), vermögen nicht zu überzeugen.
So hat sich der Beschwerdeführer teils auf Tätigkeiten als
Selbständigerwerbender (Führung eines Gastronomie-Betriebes) ausgerichtet, die
angesichts mangelnden Startkapitals von vornherein mit einem grossen Risiko
behaftet waren. Teils hat er es unterlassen, sich nach einer Erwerbstätigkeit
umzusehen, die im Hinblick auf seine Fähigkeiten eine realistischere Aussicht
für einen erfolgreichen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben geboten hätte. Eine
Optimierung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer zudem
insofern nicht aus eigenem Antrieb zu erreichen versucht, als er eine
Umschulung (EDV-Bereich) bislang nicht in Betracht zog und auch seine
Bewerbungsunterlagen ‑ trotz mehrmaligen Hinweisen auf die Mängel
(act. --) ‑ nicht verbesserte. Die Sozialhilfeleistungen
wurden denn auch nicht mehr vorbehaltlos erbracht, sondern mit Auflagen und
Weisungen verbunden (act. -- mit der Erwähnung, dass die Gewährung der
Sozialhilfe unter Hinweis auf §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 erfolgte).
3. Die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts
durch die kommunale Instanz und die Rekursbehörde ist deshalb nicht zu
beanstanden: Weder ist die Auslegung der Voraussetzung der Fähigkeit zur
wirtschaftlichen Erhaltung noch die Ausübung des Ermessens in
rechtsverletzender Weise erfolgt. Auch die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 214.20 wurden dem Verfahrensausgang entsprechend zu Recht
dem Rekurrenten auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...