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Entscheid

VB.2000.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00134

17. Mai 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 24. November 1998 beschloss die

Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates B, dass A,

geboren 1939, nicht in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen werde, weil die

Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht vorliege

(act--).

Erwägungen

II. Ein dagegen erhobener Rekurs wies der

Bezirksrat C mit Beschluss vom 10. März 2000 ab (act--).

III. Am 7. April 2000 erhob A

Beschwerde beim Verwal­tungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den

vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und ihm das kommunale Bürgerrecht zu

verleihen (act.--). Mit Eingabe vom 17. April 2000 verzichtete die

Bürgerli­che Abteilung des Gemeinderates B auf eine Be­schwerdeantwort

(act--), und die Vorin­stanz beantragte gleichentags Abweisung der Be­schwerde

(act--).

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

[VRG]). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG ist die Beschwerde an das

Verwaltungsge­richt über den Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein

Anspruch auf Einbürgerung besteht. Für die Frage der verwaltungsgerichtlichen

Zuständigkeit ist deshalb entscheidend, ob ein solcher Anspruch besteht oder

nicht.

b) aa) In der Schweiz geborene Personen

ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung

den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2

Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 1 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 [Bür­gerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden

verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende

gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde

aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag,

genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und

über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet

(§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).

bb) Der Anspruchscharakter der massgeblichen

gesetzlichen Bestimmung zeigt sich bereits im Wortlaut. § 21

Abs. 1 Satz 1 GemeindeG spricht ausdrücklich davon, dass die

Gemeinden zur Einbürgerung verpflichtet sind. Dieser Norminhalt wird

überdies unterstri­chen durch die systematische Stellung im

Gemeindegesetz: Dieses unterscheidet nämlich beim Erwerb des kommunalen

Bürgerrechts zwischen der "Pflicht [der Gemeinden] zur Aufnahme" ins

Bürgerrecht in § 21 und dem "Recht [der Gemeinden] zur Aufnahme"

in § 22. Letztere Bestimmung bezieht sich auf die nicht nach § 21

privilegierten gesuchstel­lenden Personen. In ähnlicher Weise nimmt § 29a

Abs. 1 BürgerrechtsV in der Fassung vom 3. September 1997 die

Differenzierung vor: Einerseits die gesuchstellenden Personen, die einen

"Anspruch auf Aufnahme" gemäss § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV

haben und bei denen die Ablehnung der kommunalen Einbürgerung zu begründen ist,

anderseits die übri­gen gesuchstellenden Personen, bei denen die Aufnahme ins

Bürgerrecht ohne Begründung verweigert werden kann.

In den Materialien zur Änderung von

§ 21 GemeindeG vom 8. Juni 1997 (erleich­terte Einbürgerung

jugendlicher Ausländer und Ausländerinnen) wird bei der Darstellung der damals

geltenden Rechtslage hervorgehoben, dass die in der Schweiz geborenen ge­suchstellenden

Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen "Rechtsanspruch auf

Einbürgerung" hätten (Weisung des Regierungsrates vom 17. April 1996,

ABl 1996, 945 f.). Dass ein solcher Rechtsanspruch bereits der

Intention des historischen Gesetzge­bers bei Erlass des Gemeindegesetzes

entsprach, zeigt Zaccaria Giacometti auf (Das Staats­recht der schweizerischen

Kantone, Zürich 1941, S. 119 f.): Er weist auf den gesetzlichen

Anspruch auf kommunale Einbürgerung hin und sieht eine Erklärung darin, dass

damals Kantone mit Grossstädten eine solche Erleichterung für die Einbürgerung

ausländischer Personen als Integrationsmassnahme vorgesehen hätten ("Waffe

gegen Überfremdung"; a.a.O., Anm. 72). ‑ Die aufgezeigte

Rechtslage wird auch im aktuellen Schrifttum bestätigt (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädens­wil 1991,

§ 21 N. 2.3 ["Einbürgerungspflicht, wie sie für die Gemeinden

gilt"]; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Rz. 1308).

c) An dieser Betrachtungsweise ändert auch

der Umstand nichts, dass sich die schweizerische Staatsbügerschaft letztlich

zwingend aus drei Bürgerrechten zusammensetzt (Bund, Kanton, Gemeinde) und es

nicht möglich ist, nur eines oder zwei Bürgerrechte in­nezuhaben (Art. 37

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Botschaft des

Bundesrates vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 222; Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998,

N. 524). Ein kommunales Bürger­recht ist somit zwar erforderlich, aber

nicht hinreichend, um das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Wer sich auf einen

Anspruch auf ein kommunales Bürgerrecht beruft, kann nicht ohne weiteres einen

Anspruch auf das kantonale oder eidgenössische Bürgerrecht geltend machen.

Entscheidend ist, dass die jeweiligen

Voraussetzungen unterschiedlich geregelt und deren Erfüllen in verschiedenen

Verfahren geprüft werden. Die für das kommunale Bürger­recht zu erfüllenden

Bedingungen (vgl. E. 1 b/aa) werden von den Gemeindebehörden be­urteilt

(§ 23 GemeindeG; §§ 28 f. BürgerrechtsV in der Fassung vom

11.

August 1999), während die Direktion der Justiz und des Innern das

kantonale Bürgerrecht erteilt und die entsprechenden Voraussetzungen prüft

(vorhandenes Gemeindebürgerrecht; keine Ableh­nungsgründe aufgrund weiterer

Abklärungen der Direktion; sachliche Vertretbarkeit des kommunalen

Aufnahmebeschlusses; §§ 32 und 33 Abs. 1 BürgerrechtsV in der

Fassung vom 11. August 1999). Deshalb ist auch die Frage, ob ein Anspruch

auf Einbürgerung und damit eine verwaltungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

besteht, je einer getrennten Betrachtungsweise zu unterziehen (a.M.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 45, welche die Er­teilung des kommunalen

und des kantonalen Bürgerrechts als miteinander verknüpft zu betrachten

scheinen). In diesem Verfahren geht es allein um das Gemeindebürgerrecht.

Weitere Ausführungen zur Erteilung des kantonalen Bürgerrechts erübrigen sich

somit.

d) Zudem gebietet der mit der Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes voll­zogene Wechsel zur grundsätzlichen

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Generalklausel mit

Ausnahmekatalog; Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 1) keine extensive

Auslegung der im Gesetz genannten Ausnahmen. Das Verwaltungsgericht hat dazu

festge­halten (VGr, 26. August 1998, VB.98.00222 betr.

Zulassungsbeschränkungen für das Me­dizinstudium, E. 1 f), dass bei

einem allfälligen unklaren Auslegungsergebnis davon aus­zugehen sei, dass die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sei. Dadurch werde dem Gedanken Rechnung

getragen, der dem Generalklauselprinzip zugrunde liege, nämlich den

rechtsunterworfenen Personen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu

gewähren und dadurch dem Rechtsstaatsprinzip vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen

(Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes

ZBl 1997, 433 ff., 449; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1469).

e) Haben somit Personen ausländischer Staatsangehörigkeit,

die in der Schweiz ge­boren sind, unter den gesetzlich normierten

Voraussetzungen einen Anspruch auf kommu­nale Einbürgerung, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

a) Die Vorinstanz führt zur Begründung

ihres Beschlusses aus, es sei erstellt, dass der Gesuchsteller sich seit

längerer Zeit nicht selber zu erhalten vermöge und deshalb die Voraussetzungen

zur Einbürgerung nicht erfülle. Deshalb sei die Verweigerung der Einbürgerung

durch die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates B rechtens.

b) Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner

Beschwerdeschrift auf den Stand­punkt, die Bürgerliche Abteilung des

Gemeinderates B habe zu Unrecht seine Bemühungen um Arbeitssuche nicht

berücksichtigt. Er habe sich seit 1994 ständig um Ar­beit bemüht. Bereits seit

1992, als er einen selber geführten Gastronomie-Betrieb aufgege­ben habe, lebe

er einkommenslos bei seiner Freundin. Als Selbständigerwerbender könne er keine

Lei­stungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ab Dezember 1994 erhalte er

Sozialhilfe­leistungen in unterschiedlicher Höhe. Kurzfristig habe er 1995/96

einen Gastro­nomie-Betrieb übernehmen können, der aber keinen Verdienst

gebracht habe. Aufgrund der er­niedrigenden Behandlung durch die Behörden habe

er ab Oktober 1998 auf die Unter­stüt­zung durch Sozialhilfeleistungen

verzichtet.

c) aa) § 21 Abs. 1 Satz 1

GemeindeG verlangt für die Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde neben anderen

Voraussetzungen, dass die gesuchstellende Person sich und ihre Familie selber

zu erhalten vermag. Nach § 5 BürgerrechtsV ist die Fähigkeit zur wirt­schaftlichen

Erhaltung gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen

voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsan­sprüche

gegen Dritte gedeckt sind.

bb) Wie aus den Akten hervorgeht und vom

Dispositiv

Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, verfügt dieser jedenfalls seit

seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde B im Jahr 1994 über keine

Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme einer kurzfristigen pachtweisen Übernahme eines

Restaurants, die aber keinen Gewinn abwarf) (act. --). Gemäss den

Steuerdaten hatte er in den Jahren 1995 bis 1997 weder Einkommen noch Vermögen

(act--). Bis zu seinem Verzicht auf weitere Sozialhilfeleistungen im Oktober

1998 unterstützte ihn die Gemeinde B mit insgesamt Fr. 71'625.15

(act--).

cc) Es ist somit erstellt, dass der

Beschwerdeführer derzeit ganz offensichtlich nicht in der Lage ist, seine

Lebenskosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen zu decken. Die Hinweise des

Beschwerdeführers, wonach die Arbeitssuche durch nicht beeinflussbare Faktoren

erschwert war (Lebensalter, schlechte Wirtschaftslage), vermögen nicht zu über­zeugen.

So hat sich der Beschwerdeführer teils auf Tätigkeiten als

Selbständigerwerbender (Führung eines Gastronomie-Betriebes) ausgerichtet, die

angesichts mangelnden Startka­pitals von vornherein mit einem grossen Risiko

behaftet waren. Teils hat er es unterlassen, sich nach einer Erwerbstätigkeit

umzusehen, die im Hinblick auf seine Fähigkeiten eine realistischere Aussicht

für einen erfolgreichen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben geboten hätte. Eine

Optimierung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer zudem

insofern nicht aus eigenem Antrieb zu erreichen versucht, als er eine

Umschulung (EDV-Bereich) bislang nicht in Betracht zog und auch seine

Bewerbungsunterlagen ‑ trotz mehrmaligen Hinweisen auf die Mängel

(act. --) ‑ nicht verbesserte. Die Sozialhilfe­lei­stungen

wurden denn auch nicht mehr vorbehaltlos erbracht, sondern mit Auflagen und

Weisungen verbunden (act. -- mit der Erwähnung, dass die Gewährung der

Sozialhilfe unter Hinweis auf §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 erfolgte).

3. Die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts

durch die kommunale Instanz und die Rekursbehörde ist deshalb nicht zu

beanstanden: Weder ist die Auslegung der Voraus­setzung der Fähigkeit zur

wirtschaftlichen Erhaltung noch die Ausübung des Ermessens in

rechtsverletzender Weise erfolgt. Auch die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 214.20 wurden dem Verfahrensausgang entsprechend zu Recht

dem Rekurrenten auf­erlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...