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Entscheid

VB.2000.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00136

2. November 2000Deutsch30 min

(URT.2000.5863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde B eröffnete mit Ausschreibung

vom 9. November 1999 eine Submission im offenen Verfahren für die Vergabe

der Stadtingenieuraufgaben. Der Auftrag umfasst insbesondere die Stadtplanung

(geschätzter Umfang: 1'250 Std./Jahr), die Bau­po­lizei/Baugesuchsprüfung

inklusive Liegenschaftenentwässerung und baulicher Zivilschutz (geschätzter

Umfang: 1'300 Std./Jahr), die Feuerpolizei (geschätzter Umfang: 3'000 Std./

Jahr) sowie das Baukontrollwesen (geschätzter Umfang: 1'200 Std./Jahr).

Gemäss Publikation im kantonalen Amtsblatt richtete sich die Ausschreibung an

ausgewiesene Fachleute im kommunalen Planungs-, Baupolizei- und

Feuerpolizeiwesen. Hinsichtlich der Dauer des Auftrags sollten die Arbeiten am

1. Januar 2001 bzw. teilweise im Frühling 2002 beginnen und bis mindestens

31. Dezember 2007 (erster Kündigungstermin, Kündigungsfrist: 2 Jahre)

dauern. Gemäss dem Pflichtenheft vom 9. No­vem­ber 1999 behielt sich der

Stadtrat B vor, die Arbeiten ganz oder teilweise eigenem Personal zu übertragen

und die entsprechenden Aufträge insoweit nicht zu vergeben. Sodann hat er sich

die Möglichkeit eingeräumt, alle oder mehrere Auftragssegmente demselben

Anbieter zuzuschlagen oder aber die Segmente einzeln an verschiedene Anbieter

zu vergeben. Ebenso blieb das Splitting der einzelnen Segmente vorbehalten.

Innert Frist gingen neun Offerten ein,

darunter jene der bis anhin mit den Stadtingenieurarbeiten beauftragten Firma

A, welche für alle vier Auftragssegmente eine Offerte so­wie zwei Varianten

einreichte. Nach Auswertung der Angebote durch die Firma K entschied sich der

Stadtrat B, den Dienstleistungsauftrag nicht aufzuteilen, sondern alle vier

Segmente gesamthaft der Firma C zu vergeben. Der diesbezügliche Beschluss vom

21. März 2000 wurde der abgewiesenen Firma A am 29. März 2000

zugestellt.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 7. April 2000 liess

die Firma A beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss

vom 21. März 2000 erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Neudurchführung des

Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger

Hinsicht wurde verlangt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;

ferner sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Vergabeakten zu gewähren

und ihr anschlies­send genügend Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu

ergänzen. Die Stadt B be­antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April

2000, die Beschwerde sei – unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin – abzuweisen. Von der Erteilung der aufschiebenden

Wirkung sei abzusehen. Die Mitbeteiligte Firma C verzichtete in ihrer Stellungnah­me

vom 28. April 2000 auf eigene Anträge.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2000

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die

Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen. Sodann wurden der Be­­schwerdeführerin

die unter dem Aspekt des Geheimnisschutzes nicht sensiblen Akten zur Einsicht

zugestellt. In der Replikschrift vom 31. Mai 2000 hielt die Beschwerdeführerin

an ihren (materiellen) Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag,

der Zuschlag an die Mitbeteiligte sei "wegen unzulässigem Angebot

(Arbeitsgemeinschaft)" aufzuheben, und der Zuschlag sei der

Beschwerdeführerin zu erteilen. Die Stadt B hielt mit Du­plik vom 20. Juni

2000.

an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt am 1. Juli

1998.

können alle kantonalen und kommunalen Vergabeentscheide mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ

1999.

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch die sinn­gemäss

heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Be­schaf­fungswesen vom 25. November 1994 (IVöB), kommen auf

das Beschwer­de­verfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff. des Gesetzes

über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Die Gemeinden wurden vom Regierungsrat gestützt

auf § 2 Abs. 2 IVöB-Bei­trittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in

die kantonale Regelung des Be­schaffungs­wesens gemäss Beitrittsgesetz und

Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998;

LS 720.111) und unterstehen damit in Bezug auf den Ab­lauf des

Vergabeverfahrens und die materielle Behandlung der Angebote den Bestim­mun­gen

des kantonalen Rechts. Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu

be­urteilen.

3.

a) Die Beschwerdeführerin rügt unter

anderem, mit der Vergabe eines langjährigen Auftrags habe der Stadtrat B seine Finanzbefugnisse

bei weitem überschritten. Die obsiegende Anbieterin werde für mindestens

sieben Jahre mit den Stadtingenieurarbei­ten betraut. Es könne davon

ausgegangen werden, dass – wenn auch nicht formell – so doch

tatsächlich ein Zusammenarbeitsvertrag von mindestens 10 bis 15 Jahren

oder auch viel länger geplant sei. Demgemäss erhalte der Auftragswert eine

Grösse von mehr als 10 Mio. Franken. Zwar könne der Stadtrat ein privates

Ingenieurbüro mit den technischen Aufgaben des Bauamts beauftragen; dies gelte

aber nur im Rahmen seiner Finanzkompetenzen und des Voranschlags.

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber

die Ansicht, sie sei sowohl zur Auf­­tragsvergebung als auch zur Bewilligung

der dazu notwendigen Gelder befugt. Sie kön­ne gemäss § 72 Abs. 2 der

Gemeindeordnung vom 8. Juni 1986 ein privates Ingenieurbüro mit den

technischen Aufgaben der Bauabteilung betrauen und die übertragenen Aufgaben im

Rahmen des jährlichen Budgets finanzieren.

b) Im Rahmen der Submissionsbeschwerde ist

die Rüge der angeblich mangelnden Finanzkompetenz des Stadtrats nicht zulässig.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur das sein, was auch Gegenstand

der erstinstanzlichen Verfügung war oder hätte sein sollen (RB 1983

Nr. 5). Mit der Verfügung über den Zuschlag wird allein das öffentlichrechtliche

Vergabeverfahren gemäss dem massgeblichen Recht abgeschlossen. Dagegen steht

die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Verfügung, mit der die Verletzung

submis­sionsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze gerügt werden kann (vgl.

Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 3 IVöB-BeitrittsG). Demgegenüber

beschlagen die anfechtbaren Verfügun­gen der Vergabebehörde (vgl. § 4

IVöB-BeitrittsG) nicht die Regelung von Finanzkom­petenzen, weshalb auf

diesbezügliche Rügen nicht einzutreten ist. Bei der Submissionsbeschwerde

handelt es sich um ein spezialgesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel mit einem ab­gekürzten

Instanzenzug; sie steht nicht zur Verfügung, um damit Rügen ausserhalb des

Submissionsrechts vorzubringen.

c) Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass

es nicht im Belieben der Verga­be­in­stanz liegen kann, das Vertragsverhältnis

mit einzelnen Anbieterinnen auf unbestimmte Zeit fortzusetzen und damit jede

weitere Vergabe auszuschliessen. Dadurch könnte die För­derung eines wirksamen

Wettbewerbs für längere Zeit unterbunden werden (vgl. Art. 1 Abs. 2

lit. a IVöB; VGr, 19. Mai 1999, VB.98.00362/363). Bei der vorliegend

strittigen Vergabe ist der erstmögliche Kündigungstermin - bei einer

Kündigungsfrist von zwei Jahren - auf den 31. Dezember 2007

festgesetzt worden. Die Zeitspanne bis Ende 2007 erweist sich bei einer Vergabe

wie der hier streitigen noch als sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch

gehalten, die Vertragsdauer entsprechend zu beschränken und für die ab 2008

anfallenden Stadtingenieurarbeiten ein erneutes Vergabeverfahren durchzuführen.

4.

a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die

Ausschreibungsunterlagen seien unklar gewesen, weshalb in der Folge die

eingegangenen Offerten nicht miteinander vergleich­bar gewesen seien. Die

Auflistung der Leistungen, welche in einem Zuschlag zum Stundenhonorar

inbegriffen sein sollen, nehme fast eine ganze Seite des Pflichtenhefts in

Anspruch. Sie sei unendlich lang und sehr generell. Es bestehe die Gefahr, dass

verschiedene Anbieterinnen je etwas anderes darunter verstünden. Der notwendige

Aufwand sei

– zumindest für eine unerfahrene Firma – überhaupt nicht

kalkulierbar. Damit werde gegen die Grundsätze der Transparenz und der

Nichtdiskriminierung verstossen, weshalb die Ver­gabe zu kassieren sei.

Die Beschwerdegegnerin hält fest, sie sei

sich der Schwierigkeiten bei der Ausschrei­bung bewusst gewesen und habe sich

darum bemüht, die Leistungen möglichst detailliert zu beschreiben. Die

nachvollziehbare und detaillierte Auswertung zeige, dass die Angebote sehr wohl

vergleichbar seien.

b) aa) Ziel des Vergabeverfahrens ist der

Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit der ausgewählten Anbieterin. Mit

der Rechtskraft des Zuschlags, welcher das öffentlich­­­­rechtliche Verfahren

der Vergabe abschliesst, müssen daher alle wesentlichen Elemente des künftigen

Vertrags feststehen (RB 1998 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 12 = URP

1999, S. 165 = ZBl 101/2000, S. 255, auch zum Folgenden). Dazu

gehören neben der Wahl des Vertragspartners ins­besondere die zu erbringenden

Leistungen und Gegenleistungen sowie allfällige wesent­liche Nebenbestimmungen

(vgl. Evelyne Clerc, Le sort du contrat conclu en viola-tion des règles sur les

marchés publics, AJP 1997, S. 807). Im Rahmen des Vertragsschlus­ses,

welcher gestützt auf den Zuschlag erfolgt, dürfen grundsätzlich keine wesentlichen

Än­­­de­­­rungen des vorgesehenen Vertragsinhalts mehr vorgenommen werden, da

sonst die geforderte Transparenz des Vergabeverfahrens missachtet und damit die

Gleichbehandlung der Anbietenden, welche dieses Verfahren zu gewährleisten hat,

wieder in Frage gestellt würde (vgl. Clerc, S. 808).

Um ein

eindeutiges Ergebnis des Vergabeverfahrens zu erreichen, müssen Gegen­stand und

Umfang des Auftrags sowie dessen weitere Modalitäten in der Publikation und den

an die Interessenten abgegebenen Ausschreibungsunterlagen (§ 16

Abs. 2 lit. c, d und f sowie § 17 Abs. 1

lit. b, f, g und j der Submissionsverordnung vom

18.

Juni 1997 [SubmV]) klar und deutlich umschrieben sein. Nötigen­falls

können anschliessend im Rahmen von Aus­künften der Vergabeinstanz (§ 19

SubmV) einzelne Elemente des vorgesehenen Auftrags prä­­­zisiert werden, wobei

wesentliche Zu­satzinformationen stets allen Interessenten gleicher­massen

mitzuteilen sind. Bestehen nach Einreichung der Angebote Unklarheiten über

deren Inhalt, kann die Vergabeinstanz von den Anbietenden zusätzliche

Erläuterungen verlangen (§ 28 SubmV). Diese dürfen jedoch nicht dazu

dienen, den Inhalt des zu vergebenden Auftrags oder des eingereichten Ange­bots

nachträglich zu ändern (§ 29 SubmV; vgl. Eidgenössische Rekurskommission

für das öffentliche Beschaffungswesen [EBRK], VPB 1998 Nr. 32 II

E. 3b; Nicolas Michel, Droit public de la construction, Fribourg 1996,

N. 1940 f., 1963 ff.). Auf der Grundlage dieser gegenseitigen

Informationen muss im Zeitpunkt des Ver­­gabeentscheids sowohl den Anbie­tenden

wie der Vergabeinstanz bekannt sein, welchen Inhalt der künftige Vertrag im

Fall eines Zuschlags für sie haben wird.

bb) Im vorliegenden Fall ist diese

Voraussetzung erfüllt. Gemäss dem Pflichtenheft vom 9. November 1999

sollte der Auftraggeberin, d.h. der Beschwerdegegnerin, periodisch und

fallweise Rechnung gestellt werden. Mit Ausnahme der Arbeiten im Zusammenhang

mit den Feuerungs- und Tankanlagen, der Gebindelager und

Feuerwerksbewilligungen sowie des Bereichs des baulichen Zivilschutzes sei von

Honorar-Stundenansätzen auszugehen, wobei sich deren Einstufung nach

funktionalen Honorarkategorien zu richten habe (vgl. dazu Pflichtenheft

Beilage 9 Ziff. 3.1-3.4, S. 42 ff.). Nebst dem zu offerierenden

Stundenansatz, der nur für die Auftragserledigung im engeren Sinn zur Anwendung

gelange, könne zusätzlich ein prozentualer Zuschlag für alle "übrigen

Arbeiten, Umtriebe und weiteren Aufwendungen" genannt werden. Diese

"zu­schlagsberechtigten" Tätigkeiten werden im Pflichtenheft in der

Folge sehr detailliert um­schrieben. Die Anbietenden konnten sich somit auf

Grund des Pflichtenhefts genau darüber ins Bild setzen, welche Arbeiten nicht

über eine Stundenabrechnung entschädigt werden, sondern bloss über einen

(allfälligen) Zuschlag auf den Stundenansatz für die "Kernarbeiten"

abzugelten sind. Verbliebene Unklarheiten seitens der Anbietenden wurden durch die

Beschwerdegegnerin gemäss § 19 SubmV im Rahmen der Fragenbeantwortung

ausgeräumt. In den eingegangenen Angeboten wurden je nach An­bieter,

Vergabesegment und Mitarbeiterfunktion Zuschläge zwischen 0% und 30% offeriert.

Die Rüge, dass die Ausschreibungsunterlagen

unklar formuliert seien, erweist sich so­mit als unbegründet. Von einem

Verstoss gegen das Gebot zur Transparenz kann jedenfalls keine Rede sein. Hinzu

kommt, dass sich die angeblichen Unklarheiten nicht auf die zu vergebenden

Leistungen, sondern allein auf die Modalitäten der Abrechnung beziehen. Die zu

erbringenden Leistungen wurden in den Beilagen 1-4 des Pflichtenhefts

detailliert umschrieben und der voraussichtliche Arbeitsumfang konnte der

Ausschreibung sowie den statistischen Angaben aus dem Jahr 1998 (Beilage 5

des Pflichtenhefts) entnommen werden. Nachdem bei der Beurteilung der Offerten

hinsichtlich der Preise jeweils die gesamten Brutto- bzw.

Nettoaufwandsentschädigungen der Anbietenden miteinander verglichen wur­den,

war letztlich nicht entscheidend, ob in allfälligen Zweifelsfällen eine

Leistung über den Stundentarif oder über den prozentualen Zuschlag offeriert

wurde. Die Beschwerdegegnerin entschied sich dafür, alle Segmente zusammen

global an eine Anbieterin zu vergeben. Gemäss einer Nachberechnung aufgrund der

Stundenansätze (inklusive Zuschlag) beträgt der jährliche Nettoaufwand gemäss

Offerte der Beschwerdeführerin Fr. 823'450.-, derjenige gemäss Offerte der

Mitbeteiligten Fr. 678'838.- (Schlussbericht über die Auswer­tung der Angebote

vom 13. März 2000). Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt um rund

Fr. 144'600.- bzw. 21,3% teurer offeriert als die Mitbeteiligte.

Angesichts dieses deutlichen Preisunterschieds kann die Beschwerdeführerin mit

ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.

a) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der

Vergabeentscheid sei nicht oder nur ungenügend begründet worden. Die ihr

übergebene "Zuschlagsbegründung" beschränke sich auf die Darstellung

der formellen Abklärungen und auf die Feststellung, dass eine andere Anbieterin

als günstiger eingeschätzt werde. Auf die Varianten werde überhaupt nicht

eingegangen. Die unterlegenen Anbietenden hätten nicht erkennen können, welches

die Hauptbegründung für die Nichtberücksichtigung sei. Es sei aufgrund der mangelhaften

Be­gründung nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der

Wirtschaftlichkeit um drei Punkte schlechter bewertet werde als die

Mitbeteiligte, die heute noch keine genügende Infrastruktur aufzuweisen

vermöge. Überhaupt sei nicht klar, aufgrund welcher Überlegungen bei der

Bewertung die Punkte verteilt worden seien. Der Zuschlag sei deshalb gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts Aargau aus formellen Gründen aufzuheben. Es sei

zwar richtig, dass zwischen den Parteien nach Einreichung der Beschwerde Ge­sprä­che

stattgefunden hätten; damit sei die Beschwerdegegnerin aber erst nachträglich

der Begründungspflicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin hätte bereits

aus der ersten Begründung ersichtlich sein müssen, ob die Nichtberücksichtigung

sich auf stichhaltige Grün­de stützen könne. Dies sei sachlich sowie bei den

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu be­rücksichtigen.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass den

nicht berücksichtigten Anbietenden lediglich eine Zuschlagsbegründung zugestellt

worden sei, aus der nur die einzelnen Bewertungskriterien mit der jeweiligen

Punktzahl hervorgegangen seien. Immerhin werde daraus deutlich, in welchen

Punkten die Beschwerdeführerin um wieviel schlechter bewer­tet worden sei als

die Mitbeteiligte. Der Zuschlag stütze sich auf eine detaillierte und nachvollziehbare

Evaluation der Angebote, wozu eigens ein erfahrener Fachmann der Firma K

beigezogen worden sei. Man habe der Beschwerdeführerin in zwei längeren

Gesprächen die Gründe der Nichtberücksichtigung eingehend erläutert und sei da­mit

hinsichtlich der Begründungspflicht weit über die Minimalanforderungen gemäss

§ 33 Abs. 2 SubmV hinausgegangen. Sodann stellt die

Beschwerdegegnerin in Abrede, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine

Variante eingereicht habe (Beschwerdeantwort S. 2). Das von der Beschwerdeführerin

als "Variante" vorgeschlagene Abrechnungssystem weiche von den Rah­menbedingungen

ab, welche die Stadt B aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit über­tragenen

öffentlichen Aufgaben aufgestellt habe, weshalb der Vorschlag nicht habe in die

Bewertung einbezogen werden können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich

ihrer Präsentation vom 10. Februar 2000 zugesichert, sich bezüglich des

Abrechnungs­wesens an die Vorgaben der Auftraggeberin zu halten.

b) Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem

An­spruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft vom 18. April

1999.

(BV) verankert ist (vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungs­rechts­pflegege­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10 Abs. 2 des

Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13

lit. h IVöB und § 33 SubmV ist die Vergabestelle indessen bei der

Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur

Mit­tei­lung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (§ 33

Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch eines An­bieters hat sie diesem die

wesentlichen Gründe für seine Nichtberück­sichtigung bekannt zu geben

(§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 425). Ob die

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zuschlagseröffnung ihrer

Begründungspflicht hinreichend nachkam, kann in diesem Verfahren offen bleiben,

da eine allfällige Verletzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls

durch die im Anschluss an die Beschwerdeerhebung stattgefundenen Gespräche

unter den Parteien und die im Rahmen der Beschwerdeant­wort nach­gereichte

Begründung sowie die den Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit, mittels

Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt wurde (Kölz/Boss­hart/

­Röhl, § 10 N. 45). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die

Beschwerdegegnerin ihrer Begründungs­pflicht nachträglich nachgekommen sei

(Replikschrift S. 4). Eine allfällige Ge­­hörsverletzung ist damit für den

Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 25, E. 4a).

c) Nach dem bei der Vergabe von

Bundesaufträgen massgebenden Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom

11.

Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) steht es

den Anbietenden ausdrücklich frei, "zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote

für Varianten einzureichen", die inhaltlich von der Ausschreibung und

damit vom so genannten Amtsvorschlag abweichen (Satz 1). Die

Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Aus­schreibung jedoch beschränken

oder ausschliessen (Satz 2). Eine entsprechende Bestim­mung fehlt in der

Submissionsverordnung, doch bestimmte hier Ziffer 5.2 des Pflichtenhefts,

dass die Offerte "Varianten (separat, als solche bezeichnet und innert

gleicher Frist)" enthalten könne. Die Beschwerdeführerin war damit

ausdrücklich berechtigt, zusätzlich zur Grund­offerte eine Variante

einzureichen.

Es kann offen bleiben, ob das von der

Beschwerdeführerin zusätzlich vorgeschlagene Abrechnungssystem überhaupt eine

Variante darstellt. Jedenfalls legte die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort (S. 2) dar, weshalb der Vorschlag unberücksichtigt

blieb. Sofern hinsichtlich von unberücksichtigten Varianten überhaupt eine

Begründungspflicht besteht (was hier ebenfalls offen bleiben kann), ist ein

allfälliger diesbezüglicher Mangel dadurch jedenfalls geheilt. Weitere

Erwägungen zu den Varianten erübrigen sich, nachdem die Beschwerdeführerin

ausdrücklich nicht geltend macht, die Varianten hätten berücksichtigt werden

müssen (Replik S. 4).

6.

a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt sodann

eine Verletzung des submissionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots.

Einer im Stadtanzeiger wiedergegebenen Aussage des Stadtschreibers sei zu

entnehmen, dass die ausgewählte Mitbeteiligte bereit sei, Personal von der

Beschwerdeführerin zu übernehmen. Offenbar hätten bei der Mitbeteiligten im

Zeitpunkt des Zuschlags (in Bezug auf die personelle Kapazität) noch Defizite

bestanden, die erst durch die Übernahme von Personal der Beschwer­deführerin

ausgeglichen werden könnten. Die Notwendigkeit der Aufstockung werde von der

Mitbeteiligten ausdrücklich anerkannt. Indem die Beschwerdegegnerin die

Qualität der Beschwer­­deführerin im Zeitpunkt der Offertstellung mit

derjenigen der Mitbeteiligten in ein bis eineinhalb Jahren verglichen habe, sei

der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden. Auch sei im Zeitpunkt des

Zuschlags der Übertritt von Personal in keiner Weise festgestanden. Die Berücksichtigung

eines zukünftigen Qualitätsmerk­mals gestützt auf allfällige mögliche Annahmen

sei unzulässig. Auch sei zu vermuten, dass mit der Mitbeteiligten bereits vor

Erteilung des Zuschlags unzulässige Gespräche über die Übernahme von Personal

geführt worden seien.

bb) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,

dass im Zeitpunkt des Zuschlags

– abgesehen von der Beschwerdeführerin, welche bisher mit den

Stadtingenieurarbeiten betraut war – keine Anbieterin über so viel freie

Kapazität verfügt habe, um die zu vergebenden Leistungen zusätzlich zu den

laufenden Aufträgen zu erledigen. Darum gehe es aber gar nicht. Entscheidend

sei, dass das Schlüsselpersonal der Mitbeteiligten die Eignungs- und

Zuschlagskriterien am besten erfülle. Die Mitbeteiligte habe überzeugend aufgezeigt,

dass sie – ohne Personal der Beschwerdeführerin – über die personelle

Kapazität verfügen werde, sobald der Auftrag tatsächlich zu laufen beginne. Das

Angebot, eventuell Personal der Beschwerdeführerin zu übernehmen, sei ein

Entgegenkommen zur Linderung von Härtefällen. Als solches seien auch die

Äusserungen des Stadtschreibers im genannten Pressebericht zu verstehen. Würde

man der Ansicht der Beschwerdeführerin zustimmen, dass alle Anbietenden im

Zeitpunkt des Zuschlags über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen

müssten, würde ausser der Beschwerdeführerin kein Anbieter für die

Stadtingenieurarbeiten in Frage kommen.

cc) Die Mitbeteiligte hält in ihren

Stellungnahmen vom 28. April bzw. 26. Juni 2000 fest, während des

Vergabeverfahrens habe sie weder mit der Beschwerdegegnerin Gespräche über

allfällige Personalübernahmen geführt, noch sei damals etwas derartiges überhaupt

zur Diskussion gestanden. Erst nach schriftlicher Eröffnung des Zuschlags habe

sie sich dahingehend geäussert, sie sei für Lösungen offen, um allfälligen

Härtefällen bei den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu begegnen. Konkrete

Zusagen seien nicht gemacht worden. Eine mögliche Personalübernahme sei mithin

erst nach Eröffnung des Zuschlags zum Thema geworden. Sie verfüge selber

über die nötigen qualifizierten Mitarbeiter, um den ausgeschriebenen Auftrag

ausführen zu können; bei den im Anhang zur Offerte bezeichneten

Schlüsselpositionen handle es sich nicht um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin.

Immerhin sei es in Anbetracht der Grösse des Auftrags möglich, dass sie sich

noch per­sonell verstärken müsse, um die Projektleiter (Schlüsselpositionen)

optimal unterstützen zu können. Es sei aus verschiedenen Gründen gar nicht

möglich, bereits ein Jahr vor Beginn der zu vergebenden Arbeiten im Rahmen des

Offertverfahrens über die Schlüsselpositionen hinaus das ganze Team in allen

Funktionen definitiv zu bestimmen. Dies sei weder in der Ausschreibung verlangt

worden, noch habe eine diesbezügliche Nachbesserung der Offerte stattgefunden.

b) aa) Eignungskriterien umschreiben

die Anforderungen, welche an die Anbieter ge­stellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 6a, auch zum

Folgenden; vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des

Bundes ‑ Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10).

Gemäss § 22 SubmV betreffen sie insbe­sondere die finanzielle,

wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die

Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen

Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu

erbringenden Nachweise (§ 22 SubmV). Die Eignungskriterien und die

geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3 lit. f und § 17

Abs. 1 lit. g SubmV). - Das Vergabeverfahren soll die

Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten (Art. 1 Abs. 2

lit. b IVöB). Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien an alle

Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen. Eignungskriterien sind im

Normalfall Aus­schlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind;

das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum

Ausschluss vom Verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. a SubmV). Eine über

das notwen­dige Mindestmass hinausgehende Eignung ist höchstens bei der Auswahl

einer beschränk­ten Teilnehmerzahl im selektiven Verfahren (§ 10

Abs. 3 SubmV) von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000

Nr. 25, E. 6b).

Vorliegend sah das Pflichtenheft unter

anderem "angemessene (personelle) Kapazitäten" als Eignungskriterium

vor (Pflichtenheft S. 14). Die Mitbeteiligte hielt in ihrer Of­ferte fest,

bei Übernahme der Stadtingenieurarbeiten der Stadt B müssten teilweise zusätzliche

personelle Kapazitäten geschaffen werden, was aber aufgrund des vorgesehenen

Zeitplans kein Problem darstellen werde. Schon heute sei sie in der Lage, die

Schlüsselpositionen zu besetzen. Die zusätzlichen Kapazitäten könnten mit

eigenen personellen Ressourcen und dank der vertraglichen Zusammenarbeit mit X,

Gemeindeingenieur von Y, welcher im Fall einer Auftragserteilung bei ihr

angestellt würde, rechtzeitig bereitgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin

durfte somit ohne weiteres davon ausgehen, die Anforderungen hinsichtlich der

Kapazitäten seien bei der Mitbeteiligten erfüllt. Sie konnte von den Anbietenden

nicht verlangen, schon während des Vergabeverfahrens über sämtliche notwen­digen

personellen Ressourcen zu verfügen. Vor der Zuschlagseröffnung war es für die

Offerenten noch völlig offen, ob und allenfalls in welchem Umfang sie den

Zuschlag erhalten würden. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin die Prüfung

auf die sog. Schlüsselpositionen sowie darauf beschränken, ob die Anbietenden

in der Lage waren, bis zum Beginn der ausgeschriebenen Leistung die notwendigen

Kapazitäten - betriebsintern oder durch die Übernahme von zusätzlichem

Personal - zu schaffen. Dass die Beschwerdeführerin schon während des

Submissionsverfahrens über die notwendigen personellen Kapazitäten verfügte,

ist nach den erwähnten Grundsätzen ohne Bedeutung. Ausschlaggebend ist allein,

dass beide Anbieterinnen das genannte Eignungskriterium erfüllen. Von einer

Ungleichbehandlung der Anbietenden kann somit keine Rede sein. Soweit die

personellen Ka­pazitäten unter dem Titel "Terminrisiken, Verfügbarkeit,

Kundendienst" auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien von Bedeutung sind,

würde eine etwas andere Bewertung an der To­talpunktzahl ohnehin nur

geringfügig etwas verschieben und an der Platzierung der Anbietenden jedenfalls

nichts ändern.

bb) Bestehen nach Eingang der Angebote Unklar­heiten

über deren In­halt, kann die Vergabeinstanz von den Anbietenden zusätzliche Er­läu­te­run­gen

ver­lan­gen (§ 28 SubmV); diese dürfen jedoch nicht dazu dienen, den

Inhalt des zu vergeben­den Auftrags oder des ein­gereichten Ange­bots

nachträglich zu ändern (§ 29 SubmV; vgl. RB 1998 Nr. 69

= BEZ 1999 Nr. 12 = URP 1999, S. 165 = ZBl 101/2000,

S. 255; RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6). Zur Bereinigung von

Detailfragen sind auch Prä­zisierungen zulässig, soweit sie nicht auf eine

massgebliche Ände­rung des Auftrags bzw. des Angebots hinauslaufen (vgl. EBRK,

Baurecht 1998, S. 128 Nr. 339; kri­tisch Peter Gauch,

Urteilsanmerkung, Baurecht 1998, S. 129). Dabei muss jedoch vermie­den

werden, dass Bereinigungsgespräche auf Ver­tragsinhalte übergreifen, bezüglich

wel­cher keine Verhandlung zulässig ist, und der Gegenstand der Gespräche ist

genau zu pro­to­kollieren (§ 28 Abs. 2 SubmV). - Vorliegend

stützt sich die Vermutung der Beschwerdeführerin, wonach entgegen diesen

Grundsätzen unzulässige Gespräche zwischen der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten geführt worden seien, allein auf den genannten Pressebericht im

Stadtanzeiger. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte haben indessen

diese Vermutung in ihren Stellungnahmen glaubhaft entkräftet. Weitere Indizien

konnte die Beschwerdeführerin, die auf Grund ihrer prozessualen

Mitwirkungspflicht zur Substanzierung des rechtserheblichen Sach­verhalts gehalten

wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 ff., § 60 N. 3),

nicht vorbringen und sind auch nicht ersichtlich. Für eine unzulässige

Nachbesserung der Offerte der Mitbeteiligten liegen jedenfalls keine

stichhaltigen Anhaltspunkte vor.

7.

a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die

Angaben im Pflichtenheft seien insofern falsch, als darin festgehalten

werde, der bisherige Hauptauftragnehmer (d.h. die Beschwerdeführerin) werde die

bereits begonnenen Arbeiten bis zum Beginn der neuen Amts­periode im Frühjahr

2000.

(richtig: 2002) weiterführen, und den Anbietenden werde eine rol­lende und

damit günstige Einarbeitungsfrist von mehr als einem Jahr gewährt. Damit werde

der Grundsatz der Transparenz verletzt. Richtig sei, dass der bisherige Vertrag

mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2000 gekündigt worden sei. Die

Beschwerdefüh­rerin sei – abgesehen von zwei zusätzlichen Aufträgen, die

auch über den genannten Zeitpunkt hinaus wahrgenommen würden – in keiner

Weise verpflichtet, darüber hinaus noch Leistungen zu erbringen. Die

Anbietenden seien demzufolge von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Werde

der Zuschlag jemand anderem als der Beschwerdeführerin er­teilt, müssten vor

Auftragsantritt beträchtliche Vorleistungen erbracht werden, was (gegenüber den

Offerten) erhebliche Kostensteigerungen zur Folge hätte. Der Umstand, dass allein

die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2001 die Dienstleistungen voll

erbringen könne, hätte bei der Beurteilung durch eine höhere Punktzahl

angemessen berücksichtigt werden müssen.

Die Beschwerdegegnerin hält fest, von Seiten

der Beschwerdeführerin sei bisher nie in Frage gestellt worden, die am

31.

Dezember 2000 begonnenen Arbeiten bis zum Beginn der neuen Amtsperiode

im Frühjahr 2002 – wie im Pflichtenheft vorgesehen – weiter zu füh­ren.

Ungeachtet des Auslaufens des Vertrags habe die Beschwerdeführerin von der

Stadt B am 24. August 1999 und am 21. März 2000 Aufträge entgegen

genommen, in denen sie ausdrücklich die Verpflichtung eingegangen sei, über den

31.

Dezember 2000 für die Beschwerdegegnerin tätig zu sein. Sodann habe

das Pflich­tenheft nicht dahingehend verstanden werden müssen oder dürfen, dass

die Anbietenden auf eine Einarbeitung durch die Beschwerdeführerin zählen

könnten. Es sei bloss darauf hingewiesen worden, dass ein Teil der Aufträge in

den ersten zwei Jahren noch durch die bisherige Auftragnehmerin wahrgenommen

würde.

b) aa) Gemäss Pflichtenheft ist vorgesehen,

dass "der bisherige (Haupt-)Auftrag­neh­mer die am 31. Dezember 2000

bereits begonnenen Arbeiten (Projekte, Geschäftsfälle etc.) bis zum Beginn der

neuen Amtsperiode im Frühjahr 2002 weiterführt". Inwieweit dies der Fall

ist bzw. die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet werden kann, ist indessen für

die strittige Vergabe ohne Bedeutung, zumal sich die Offerten allein am

geschätzten Arbeits-um­fang gemäss Ausschreibung und Pflichtenheft (S. 9)

sowie an den statistischen Informationen (Pflichtenheft Beilage 5) zu

orientieren hatten; inwieweit diese Arbeiten allenfalls durch die bisherige

Leistungserbringerin (= Beschwerdeführerin) erledigt würden, wur­­de in den

Offerten nicht berücksichtigt. Somit spielt es für die Beurteilung der Offerten

keine Rolle, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Leistungen per

31.

Dezember 2000 einstellt. Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass

ihr die erwähnten Aufträge vom 24. August 1999 und vom 21. März 2000

erteilt wurden und diese von ihr auch dann einzuhalten sind, wenn sie in

zeitlicher Hinsicht über den 31. Dezember 2000 hinaus andauern. Ob diese

Aufträge im Rahmen des "Grundvertrags" oder separat und zusätzlich

erteilt wurden, spielt keine entscheidende Rolle. Jedenfalls ist es nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Pflichtenheft ausführt, die

Aufträge gemäss Submission würden "ab 1. Januar 2001 beginnen,

kontinuierlich zunehmen und ab ca. Frühjahr 2002 den vollen Umfang

erreichen".

bb) Die vorliegende Submission erfolgte im

Rahmen einer umfassenden Behörden- und Verwaltungsreorganisation. Ihr Ziel ist

unter anderem die Abstimmung auf die neue Organisation und insbesondere die

Neufestlegung der Schnittstellen (Pflichtenheft S. 4). Es fragt sich somit,

inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt davon profitieren könnte, dass sie

schon bisher mit den Stadtingenieurarbeiten betraut war. Abgesehen davon ist es

nicht Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens, die bisherigen Leistungserbringer

zu bevorzugen, weil sie – sofern ihnen der Zuschlag (wiederum) erteilt

wird – naturgemäss keiner Einarbeitungszeit bedürfen, sondern einfach im

gewohnten Rahmen ihre bisherigen Arbeiten weiterführen können. Dem bisherigen

Leistungserbringer dürfen keine Vorteile gewährt werden, die anderen Anbietern

verwehrt sind (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche

Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 194). Durch eine

solche Bevorzugung würden das Gebot der Gleichbehandlung aller Anbietenden

sowie die Pflicht zu einer unparteiischen Vergabe verletzt (Art. 1

Abs. 2 lit. b IVöB). Dass die im Vergabeverfahren obsiegende

Anbieterin nicht übermässig lange mit ihrer Einarbeitung beschäftigt ist, wird

bereits durch die vorgenommene Eignungsprüfung gewährleistet. Wer das nötige

fachspezifische "Rüstzeug" mitbringt, wird innert angemessener Frist

in die neuen Aufgaben eingearbeitet sein. Der Problematik kann sodann

– wie vor­liegend – durch eine angemessen lange Vertragsdauer

Rechnung getragen werden; je länger die ausgeschriebenen Leistungen von

demselben Anbieter erbracht werden, um so weniger fällt die notwendige

Einarbeitungszeit ins Gewicht. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt

unbegründet.

8.

a) In der Replik vom 31. Mai 2000

stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob das Angebot der Mitbeteiligten

überhaupt gültig sei. X, der gemäss Offerte der Mit­beteiligten eine

Schlüsselposition einnehme, sei Partner des Ingenieurbüros Z in Y. Gemäss den

Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft S. 6) sei jedoch die Bildung von Arbeitsgemeinschaf­ten

ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellt deshalb den

Eventualantrag, der Zuschlag an die Mitbeteiligte sei wegen unzulässigem

Angebot (Arbeitsgemeinschaft) aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin

zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte

entgegnen hierzu in ihren Duplikschriften, es liege keine unzulässige

Arbeitsgemeinschaft vor. Schon in der Offerte der Mitbeteiligten sei

ausdrücklich zugesichert worden, dass X im Fall einer Auftragserteilung bei

dieser angestellt würde.

b) Gemäss den Ausschreibungsunterlagen

(Pflichtenheft S. 6 Ziff. 2.4) war die Bildung von

Arbeitsgemeinschaften nicht möglich. Zulässig war indessen der Beizug weiterer

Fachleute und Spezialisten; diese mussten in der Offerte offen gelegt werden

und galten ge­­genüber der Auftraggeberin als Angestellte der Anbieterin oder

als Subunternehmer. Indem die Mitbeteiligte in der Offerte zusicherte, die

Schlüsselperson X im Fall der Zuschlagserteilung einzustellen, hat sie die

Vorgaben gemäss Pflichtenheft offensichtlich erfüllt. Wie bereits in

Erwägung 6b.aa ausgeführt durfte die Beschwerdegegnerin von den

Anbietenden nicht verlangen, schon während des Vergabeverfahrens über sämtliche

notwendigen personellen Ressourcen zu verfügen. Analoges muss hinsichtlich der

verpönten Arbeitsgemeinschaften gelten. Sinn dieser Bestimmung ist, dass

gegenüber der Stadt B nur ein alleiniger Vertragspartner (Generalplaner) als

verantwortliche Ansprechstelle auftritt (vgl. Pflichtenheft S. 6

Ziff. 2.4). Dieser Zweck wird mit der beabsichtigten Einstellung von X

erreicht. Würde diese Schlüsselperson im Übrigen nicht eingestellt, gälte sie

gegenüber der Stadt B als Subunternehmerin, was gemäss Pflichtenheft ebenfalls

zulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet.

9.

a) Die weiteren Rügen der

Beschwerdeführerin betreffen die Bewertung der Zuschlagskriterien

hinsichtlich der Verfügbarkeit von Schlüsselpersonen, welche unter dem Titel

"Terminrisiken, Verfügbarkeit, Kundendienst" bewertet wurde, sowie

hinsichtlich der ISO 9001-Zertifi­zierung, die unter dem Titel

"Qualitätsmanagement" von Bedeutung war. Sie sind nicht geeignet, in

der Gesamtbewertung etwas an der Rangliste zu ändern. Die Mit­­beteiligte erhielt

insgesamt 87, die Beschwerdeführerin 74 Punkte. Bei der Beurteilung der

Verfügbarkeit könnte die Beschwerdeführerin, die mit der Note 2,2

(Höchstnote: 3) bzw. mit 3,7 (von max. 5) Punkten bewertet wurde,

höchstens 1,3 zusätzliche Punkte erhalten. Hinsichtlich des

Qualitätsmanagements erhielt die Be­schwerdeführerin die Note 1,75 (Höchst­note: 3),

was zu einer Punktzahl von 4,7 (von maximal 8) führte. Es ist indessen

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich schlechter

bewertet wurde als die Mitbeteiligte, zumal für erstere eine

ISO-9001-Zertifizierung erst ab 2001 geplant ist, wohingegen der letzteren

bereits im Dezember 1998 ein derartiges Zertifikat ausgestellt wurde. Der

Hinweis, dass der Vertragsbeginn erst auf Anfang 2001 festgesetzt ist, vermag

daran nichts zu ändern. Ähnlich wie bei den Schlüssel­positionen die bisherige

Berufserfahrung von Bedeutung ist, kann es auch eine Rolle spielen, wie lange

die Anbietenden bereits ISO-zertifiziert sind. Dies gilt nicht nur unter dem Aspekt

der Eignung (vgl. dazu VGr, 7. Juni 2000, BEZ 2000 Nr. 45

E. 3d), sondern ebenso bei der Beurteilung der (entsprechend bekannt

gegebenen) Zuschlagskriterien.

b) aa) Die Beschwerdeführerin beanstandet

nicht, dass der Preis bei der Bewertung der Angebote mit 50% gewichtet

wurde (vgl. Replik S. 6). Sie rügt aber, die Bewertung sei nicht

nachvollziehbar und auch in den Gesprächen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin

nicht näher erläutert worden. Es seien Schätzungen gemacht worden, die sich auf

unsichere Angaben und Entwicklungen stützten. Demzufolge seien die Angebote nur

schwerlich miteinander vergleichbar und würden die Gebote der Transparenz und

der Nichtdiskri­minierung verletzt.

bb) Hinsichtlich der konkreten Bewertung der

Angebote ist darauf hinzuweisen, dass der Vergabebehörde ein weiter

Ermessensspielraum zusteht, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen

darf. Immerhin hat die Bewertung der Offerten in sachlich haltbarer Weise zu

erfolgen, ansonsten der Vergabebehörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens anzulasten wäre. Ein Bewertungs- oder Benotungssystem muss auf

alle Anbietenden bzw. auf alle Angebote gleich angewendet werden (§ 27

Abs. 1 SubmV; VGr AG, AGVE 1998, S. 393 E. c; André Moser,

Überblick über die Rechtsprechung 1998/­99 zum öffentlichen Beschaffungswesen,

AJP 2000, S. 691 f.). - Vorliegend wurden hinsichtlich des

streitigen Zuschlagskriteriums "Honoraransätze/Preis/Kosten" die

Gesamtpreise durch kategorienweises Ausmultiplizieren der Stundenansätze

(inklusive Zuschlag) mit dem geschätzten Arbeitsumfang pro Mitarbeiter

berechnet. Auch die Anbietenden waren gehalten, in ihrer Offerte den jähr­lichen

Gesamtaufwand in den einzelnen Segmenten anzugeben (Pflichtenheft

Beilage 9, Ziff. 3.1-3.4, S. 42 ff.); allerdings waren für

die Bewertung nicht diese Gesamtschätzungen durch die Anbietenden, sondern

allein die von der Vergabebehörde (korrekt) vorgenommene Berechnung nach

Stundenansätzen (inklusive Zuschlag) und Einsatz massgebend. Dieses Vorgehen

erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Dass sowohl der

voraussichtliche Arbeitsaufwand gemäss Aus­schreibung wie auch der prozentuale

Einsatz der vorgesehenen Mitarbeiter gemäss den Offerten teilweise auf

Schätzungen, bisherigen Erfahrungswerten und statistischen Informationen

beruhen, lässt sich bei der Vergabe von mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen

kaum vermeiden. Der geschätzte jährliche Arbeitsaufwand wurde bereits mit der

Ausschrei­bung bekannt gegeben, weshalb von einer Verletzung des

Transparenzgebots keine Rede sein kann. Überhaupt fehlen konkrete Anhaltspunk­te,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Gewichtung oder bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums "Honoraransätze/ Preis/Kosten" ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht haben könnte. Eine Überprüfung des Schlussberichts

über die Auswertung der Angebote vom 13. März 2000 sowie der eingereichten

Offerten der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin zeigt vielmehr, dass das

Bewertungssystem auf beide Angebote einheitlich angewendet und damit dem Grundsatz

der Gleichbehandlung Rechnung getragen wurde. Auch diese Rüge erweist sich

somit als unbegründet.

10.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - Nachdem die Beschwerdeführerin mit

ihrer Replik vom 31. Mai 2000 an ihrer Beschwerde vollumfänglich

festhielt, besteht kein Anlass, im Rahmen der Kosten- und Entschädigungs­folgen

auf allfällige Mängel bei der (ersten) Zuschlagsbegründung Rücksicht zu neh­men.

In der Lehre wird zwar die Auffas­sung ver­treten, dass die nachträgliche

Heilung einer Gehörsverletzung durch das Nach­schieben von Gründen den

betroffenen Beschwerdeführer nicht be­nach­tei­ligen darf; diesem seien daher

keine Verfahrenskosten zu auferlegen und er sei überdies für seinen

Prozessaufwand zu entschädigen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern

1998, S. 228, 230; vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, § 13 N. 20).

Diese Rechtsfolge ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Be­schwer­deführende,

wie im vorliegenden Fall, nach Durchführung der erwähnten Gespräche zwischen

den Parteien, in welchen die Gründe der Nichtberücksich­tigung erläutert

wurden, sowie nach Kenntnis der Be­schwerdeantwort an seinem Rechtsmittel

festhält. An­ders verhält es sich nur dann, wenn ein Anbieter, der vor Erhebung

der Beschwerde trotz entsprechen­dem Begehren keine Begründung erhalten hat,

seine Beschwerde nach Einsicht in die Be­schwerde­antwort der Vergabestelle

zurückzieht (VGr, 7. Juni 2000, BEZ 2000 Nr. 45 E. 2b).

Die Kosten sind daher entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerde­führerin zu auferlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Die Voraussetzungen einer

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin und an die Mitbeteiligte sind

nicht erfüllt.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...