VB.2000.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00142
7. Juni 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5643)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00142
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Der Nachzug des philippinischen Sohnes einer durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordenen Mutter richtet sich nach dem für Niedergelassene geltenden Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und nicht nach der Bestimmung für Ehegatten von Schweizer Bürgern in Art. 7 Abs. 1 ANAG.
Bundesrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK als Eintretensvoraussetzung gegeben (E. 1). Rechtsgenügende Anhörung des Kindes (E. 2). Zweck des Familiennachzugs (E. 3a); Abwägung der Beziehungen des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil gegenüber jenen zu anderen Betreuungspersonen (E. 3b und c); Pflicht des Gesuchstellers, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen (E. 3d). Die bisherige Betreuungssituation und die unsicheren Integrationsmöglichkeiten des bei der Gesuchstellung 14-jährigen Sohnes in der Schweiz lassen die Verweigerung des Familiennachzugs als rechtmässig erscheinen (E. 4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENSCHUTZ
MITWIRKUNGSPFLICHT
VORRANGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 12 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die 1964 als
Staatsangehörige der Philippinischen Republik geborene A erlangte im
Dezember 1986 durch Heirat mit dem Schweizer C die schweizerische
Staatsangehörigkeit. Seither lebt sie in der Schweiz. Aus einer vorehelichen
Beziehung entstammt der am 5. Januar 1985 geborene Sohn D, welchen
sie bei ihrer Übersiedlung in die Schweiz dessen Grossmutter zur Betreuung
übergab.
A stellte am 11. Januar 1999 bei der
Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch um Einreisebewilligung für ihren
Sohn im Sinn des Familiennachzugs. Am 10. Februar 1999 beantwortete sie
die ihr zugestellten Fragen zu den bisherigen Lebensumständen. Die Direktion
für Soziales und Sicherheit wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 1999
ab.
Erwägungen
II. Gegen diesen
Entscheid rekurrierte A mit Eingabe vom 11. März 1999 an den
Regierungsrat. Am 1. März 2000 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III. Am 12. April
2000.
erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragen
liess, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei die Bewilligung
zum Familiennachzug von D zu erteilen; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Zürich.
Die Staatskanzlei
beantragte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2000 namens des Regierungsrats
die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der
Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
b) Nach Art. 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf
Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammen
wohnen. Seinem systematischen Zusammenhang nach bezieht sich Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG zwar nur auf nachzugsberechtigte ausländische
Eltern. Weil dies jedoch eine Schlechterstellung ausländischer Kinder von
Schweizer Bürgern zur Folge hätte, ist aus Gründen der Rechtsgleichheit
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in solchen Fällen analog anzuwenden
(BGE 118 Ib 153 E. 1b). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin
die Absicht bekundet, ihren Sohn D in ihren Haushalt aufzunehmen. Zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 11. Januar 1999 war dieser
14-jährig. Die analog geltenden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG sind daher grundsätzlich erfüllt.
Die Beschwerdeführerin
macht allerdings geltend, als Schweizerbürgerin könne sie sich für den Nachzug
ihres Kindes auf die analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ANAG
berufen. Es sei nicht einzusehen, warum ausländische Ehegatten von Schweizer
Bürgern im Verhältnis zu deren eigenen minderjährigen Kindern eine bevorzugte
Stellung im Rahmen des Familiennachzugs geniessen sollten. Das Bundesgericht
habe sich soweit ersichtlich noch nie mit der Frage nach einer analogen
Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ANAG befasst.
Wie dargelegt hat das
Bundesgericht zur Lückenfüllung auf die analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 ANAG verwiesen. Den Grund hierfür erblickte das Gericht darin, dass
eine Schlechterstellung von Kindern mit einem schweizerischen Elternteil
gegenüber Kindern mit einem ausländischen Elternteil unsinnig sei. Ernsthafte,
sachliche Gründe für eine solche Schlechterstellung seien nicht ersichtlich
(BGE 118 Ib 153 E. 1b). Diese Gleichbehandlung von Kindern
ausländischer und Schweizer Bürger liegt denn auch auf der Hand und erscheint
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin als sachgerecht. Mit der von ihr
postulierten Gleichstellung von ausländischen Kindern mit ausländischen Ehegatten
von Schweizer Bürgern würden dagegen neue Ungleichheiten geschaffen, nämlich
eine Besserstellung ausländischer Kinder von Schweizer Bürgern gegenüber den
Kindern niedergelassener Ausländer. Ohne eine gesetzliche Grundlage ist eine
solche Besserstellung und die damit einher gehende Ungleichbehandlung unter
Kindern abzulehnen und an der vom Bundesgericht gewählten Lückenfüllung
festzuhalten; eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ANAG auf
ausländische Kinder von Schweizer Bürgern - und somit auf den Sohn der Beschwerdeführerin
- ist abzulehnen.
c) Einen Rechtsanspruch
auf Familiennachzug begründet indes auch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche Vorschrift einem ledigen
und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden
Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c, 119 Ib 81 E. 1c).
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, durch die jährlichen Besuche auf den Philippinen und die
Aufenthalte von D in der Schweiz einerseits sowie durch regen
telefonischen und brieflichen Kontakt anderseits eine tatsächlich gelebte Beziehung
zu pflegen. Überdies erbringe sie finanzielle Unterstützungsleistungen für
ihren Sohn. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1
EMRK sind damit ebenfalls gegeben.
d) Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug
unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 Abs. 1
EMRK zu prüfen. Ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung der
Rechtsansprüche im konkreten Fall gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen
Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289 E. 1d).
2.
Mit der Beschwerde
wird in formeller Hinsicht beanstandet, dass D als Hauptperson nie zu
seiner Meinung angehört worden sei. Dies widerspreche klarerweise Art. 12
der UNO-Kinderrechtekonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107).
Die
UNO-Kinderrechtekonvention verlangt nicht zwingend, das betroffene Kind
persönlich (mündlich) anzuhören. Die Anhörung hat lediglich in angemessener
Weise zu erfolgen und kann somit je nach den Umständen auch schriftlich oder
über einen Vertreter stattfinden. Vorliegend hat sich D in einem
ausführlichen Brief zur Frage nach seiner Übersiedlung in die Schweiz
geäussert (act.--). Zudem kann im Sinn des Antrags der Beschwerdeführerin davon
ausgegangen werden, dass sie selbst den Standpunkt des Kindes vertritt. Die
Anforderungen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention erweisen sich
damit als erfüllt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c).
3.
a) Zweck des
Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der
Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das
Zusammenleben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz
verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden.
Leben die Eltern jedoch getrennt, kann es gar nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck
nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein
Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden,
den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.
Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich
eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Nicht allein
entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen Lebensmittelpunkt
hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen
ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt hat. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten ‑ zum
Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich
abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑ oder für eine wesentliche
Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585
E. 2a, 125 II 633 E. 3a, je mit Hinweisen).
b) Es kommt nicht selten
vor, dass Kinder von Ausländern, die ohne ihre Familie in die Schweiz
übersiedelt sind, im Herkunftsland nicht oder nicht hauptsächlich vom anderen
Elternteil weiter betreut und aufgezogen werden, sondern dass stattdessen andere
Angehörige der Verwandtschaft diese Versorgungs‑ und Erziehungsaufgaben
wahrnehmen. Wird die Elternrolle von anderen Personen als den Eltern
übernommen, verlagern sich regelmässig auch die Beziehungsintensitäten. In
solchen Fällen sind die Beziehungen, die das Kind einerseits mit dem
nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit der oder den Personen
verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen, gegeneinander
abzuwägen (BGE 124 II 361 E. 3a, 125 II 585 E. 2c).
Letztlich geht es um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen
familiären Bindungen hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn
die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende
Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (RB 1998
Nr. 54; vgl. auch BGr, 29. November 1999,2A.343/1999).
Diese Auslegung von
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu
Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die
familiäre Beziehung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren
Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht
auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein
weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige
Verwandte, die für das Kind sorgen, und seine Beziehung zum Kind weiterhin
pflegen kann (BGE 124 II 361 E. 3a, mit Hinweisen; vgl. auch
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington
1996, Art. 8 Rz. 26).
c) Das Bundesgericht
anerkennt zwar, dass es gute Gründe geben kann, die Familiengemeinschaft in
der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Gründe müssten sich jedoch
aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a,
mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen
Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während
mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil,
Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber
noch längst nicht 18 Jahre alt seien und wenn Gewähr geboten sei, dass sie
sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen
integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliesslich die Umstände der
Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998).
d) Damit die dargelegten
Voraussetzungen des Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft
werden können, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung
beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte
geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die
Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der
gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies
insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände
in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den
schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand
abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc, 124 II 361 E. 2b). An
die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu
erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweisanforderungen zu stellen (BGE
124.
II 361 E. 4c).
Daraus folgt, dass die
gesuchstellende Person darzulegen hat, wie oft und in welcher Form sie den
persönlichen Kontakt zum nachzuziehenden Kind pflegt und in welchem Ausmass
sie es wirtschaftlich unterhält. Wird eine Verschiebung der Vorrangigkeit der
persönlichen Beziehung des Kindes geltend gemacht, so muss im einzelnen und
soweit möglich dokumentiert ausgeführt werden, wie sich die Veränderung der
Umstände auf die Betreuungsverhältnisse auswirkt. Dazu ist eine Beschreibung
unerlässlich, wo genau, bei wem und in welchem Beziehungs‑ und
schulischen Umfeld das Kind bisher gelebt hat. Insbesondere sind Adressen,
Anzahl, Namen und Geburtsdaten der im gleichen Haushalt lebenden Personen
ebenso zu nennen wie Ort, Dauer und Art des bisherigen Schulbesuchs sowie der
gegenwärtige Ausbildungsstand des nachzuziehenden Kindes. Es ist sodann aufzuzeigen,
welche der genannten Elemente von der Veränderung im einzelnen betroffen sind
und welche Folgen dies für Betreuung und Erziehung des Kindes zeitigt. Wird
geltend gemacht, die bisher betreuende Person sei dazu aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage, so ist der Krankheitsverlauf aufzuzeichnen und
sind ärztliche Zeugnisse beizubringen, die sich zu den Auswirkungen der
Gesundheitsstörung auf die altersgerechte Betreuung des Kindes äussern oder
Rückschlüsse darauf zulassen (vgl.
VGr, 21. April 1999, VB.1999.00038 [zur Publikation vorgesehen]). Die
Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei jene Partei, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachumstand Rechte ableitet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5).
4.
a) Aus den Akten und
den Erhebungen der kantonalen Fremdenpolizei ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin
überliess D im Alter von rund 17 Monaten ihrer Mutter in Manila zur
Pflege und Erziehung. Zum eigenen Vater hat D keine Beziehung. Wie mit
der Beschwerde bestätigt wird, hat die heute 60-jährige Grossmutter D
eine gute Betreuung geboten. D besucht auf den Philippinen die Schule
und lebt in geordneten und stabilen Verhältnissen. Neben den telefonischen und
brieflichen Kontakten besuchte die Beschwerdeführerin ihren Sohn gemäss ihren
Angaben vom 10. Februar 1999 jährlich zwischen fünf bis sechs Wochen in
den Philippinen.
b) Der Regierungsrat ging
angesichts der langjährigen Betreuung durch die Grossmutter davon aus, dass D
unzweifelhaft zu ihr die massgebende und vorrangige Beziehung habe.
Gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe für die Fortführung der von der
Grossmutter bisher ausgeübten Betreuung ihres Enkels würden nicht geltend gemacht
und seien auch sonst nicht ersichtlich. Somit lägen keine hinreichenden Gründe
für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vor. Schliesslich sei auch nicht
ersichtlich, inwiefern es der künftigen Entwicklung des jugendlichen Sohnes
förderlich sein sollte, ihn aus dem angestammten Umfeld, seinem Kulturkreis und
seinem Beziehungsnetz herauszureissen.
c) Diese Einschätzung des
Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. Die bisherige Vorrangigkeit der
Beziehung von D zu seiner Grossmutter liegt angesichts deren
langjähriger Betreuung auf der Hand. In der Beschwerde wird zwar versucht, die
Beziehung zwischen Mutter und Kind mit dem Hinweis auf wiederholte Besuche Ds
in der Schweiz und der schliesslichen Behauptung, die Beschwerdeführerin habe
jährlich regelmässig während ca. vier Monaten mit D zusammengelebt,
hervorzuheben (S. 9 f.). Mit diesen Vorbringen steht die
Beschwerdeführerin allerdings in krassem Gegensatz zu ihren eigenen Angaben
vom 10. Februar 1999, worin sie noch auf jährliche Besuche von fünf bis
sechs Wochen hingewiesen hatte (act. --). Die darüber hinausgehenden neuen
Angaben zur Dauer der regelmässigen Besuche sind unglaubhaft. Weiter ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von den erwähnten Besuchen
- auf die Erziehung Ds Einfluss genommen und somit eine wesentliche
Rolle bei der elterlichen Betreuung übernommen hätte. Zusammengefasst erscheint
die bisherige Beziehung Ds zur Grossmutter klarerweise als vorrangig im
Sinn der Rechtsprechung.
Mit der Beschwerde wird
sodann eine Verschlechterung der Betreuungsmöglichkeiten durch die Grossmutter
geltend gemacht: Sie fühle sich im heutigen Alter und mit der gegebenen
Gesundheit von der Betreuung Ds überfordert; sie leide in den letzten
Jahren in zunehmendem Mass unter Rheumatismus, allgemeiner Müdigkeit und
erheblichen Bewegungseinschränkungen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wären
solcherlei Beschwerden und eine allenfalls damit verbundene Beeinträchtigung
der Betreuung Ds allerdings im einzelnen zu belegen gewesen,
insbesondere etwa durch ein Arztzeugnis. Das Fehlen eines solchen objektiven
Befunds lässt sich mit der eingelegten Bestätigung der Grossmutter
(act. 5/4) keineswegs kompensieren - zumal nicht hier, wo gesundheitliche
Beschwerden schon seit Jahren vorhanden gewesen sein sollten, jedoch mit der
Beschwerdeschrift erstmals Eingang ins Verfahren gefunden haben. Vor diesem
Hintergrund ist der Vorinstanz auch insoweit zu folgen, als sie die
Notwendigkeit für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse verneint hat; dies
um so mehr, als D im heutigen Alter von 15 Jahren nur noch
beschränkter Betreuung bedarf.
Zudem sind die
Integrationsmöglichkeiten Ds in der Schweiz mit einigen Unsicherheiten
belastet. Er spricht kein Deutsch (vgl. act. --) und würde in der
schwierigen Lebensphase der Pubertät in eine ihm weitgehend fremde Umgebung
gestellt. Vom Beziehungsnetz der Bekannten und Verwandten in seiner Heimat,
das er sich während der Kindheit aufgebaut hat, wäre er mit einem Schlag
abgeschnitten. Derartige Bedenken liegen unter anderem der bundesgerichtlichen
Praxis zugrunde, nach welcher an einen aufgeschobenen Familiennachzug in
fortgeschrittenem Alter der Kinder strenge Anforderungen zu stellen sind. Dabei
ist auch nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch in der Stellungnahme
vom 10. Februar 1999 unter anderem damit begründet hatte, D habe
ein Alter erreicht, welches im Hinblick auf den Schulabschluss und die
berufliche Ausbildung in der Schweiz kein längeres Zuwarten erlaube
(act. --). Wenn mit der Beschwerde zwar versucht wird, diesen Äusserungen
einen anderen Sinn zu geben, so sind sie doch ein starkes Indiz dafür, dass für
den gewünschten Nachzug Ds dessen berufliche Ausbildung im Vordergrund
steht.
d) In Würdigung
sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für den beantragten Familiennachzug nicht erfüllt sind. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
...