VB.2000.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00146
6. Juli 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5721)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00146
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.07.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ersatzvornahme
Befehl zur Beseitigung einer Sonnenkollektoranlage
Wer gestützt auf Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung verlangt, hat einen entsprechenden Antrag bereits im Baurekursverfahren zu stellen. Nachdem ein Beseitigungsbefehl (unter Androhung der Ersatzvornahme) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann gegen die Vorankündigung der Ersatzvornahme kein Rechtsmittel mehr erhoben werden. Wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die eigenmächtig erstellte Kollektoranlage nicht bewilligungsfähig ist, braucht der Gemeinderat auf ein Baugesuch, gemäss welchem die streitige Anlage massiv vergrössert würde, nicht einzutreten.
Stichworte:
BESEITIGUNGSBEFEHL
ERSATZVORNAHME
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
SONNENKOLLEKTOR
STOCKWERKEIGENTÜMER
VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
VOLLZUG
VOLLZUGSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 lit. I EMRK
§ 30 VRG
§ 31 VRG
§ 59 lit. I VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 41
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Der Gemeinderat D bewilligte A
am 22. August 1995 die Erstellung eines Vierfamilienhauses mit Garage- und
Ökonomiegebäude als Ersatz für ein bestehendes Bauernhaus an der X-strasse.
Hinsichtlich der projektierten je fünf Dachlukarnen auf der südöstlichen und
der nordwestlichen Dachfläche hielt der Gemeinderat fest, dass die Detailkonstruktionspläne
für die Lukarnen vor der Ausführung durch die Baubehörde zu prüfen und zu
bewilligen seien (Dispositiv Ziffer 2.7). Am 10. April 1996
verweigerte der Gemeinderat die Bewilligung für eine rund 15 m lange und
0,6 m hohe Sonnenkollektoranlage auf der südöstlichen Dachfläche zwischen
Firstlinie und Dachlukarnen. Am 30. April 1996 lehnte der Gemeinderat ein
Gesuch um Bewilligung von neu je sieben Dachlukarnen pro Dachfläche ab. Er
begründete diesen Entscheid damit, dass die Dachflächen mit je sieben Lukarnen
überladen seien. Am 11. Juni 1996 wurde auch das Gesuch um Bewilligung von
je sechs Lukarnen pro Dachfläche abgelehnt. Da zwischenzeitlich die Bauarbeiten
an den nicht bewilligten Dachlukarnen wie auch an der Sonnenkollektoranlage
aufgenommen worden waren, kam es zu Baueinstellungsanordnungen.
B. Gegen die gemeinderätlichen Beschlüsse vom
10. April und vom 11. Juni 1996 gelangte A am 3. Mai bzw.
am 3. Juli 1996 rechtzeitig an die Baurekurskommission IV, je mit
dem Antrag, die betreffenden Beschlüsse seien aufzuheben und die baurechtlichen
Bewilligungen zu erteilen. Die Baurekurskommission IV wies die vereinigten
Rekurse am 27. Februar 1997 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Die
dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Entscheid
vom 29. August 1997). Eine gegen das Verwaltungsgerichtsurteil beim
Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies dieses am 6. April
1998 ab.
C. Am 19. Mai 1998 befahl der
Gemeinderat D dem A unter Androhung der Ersatzvornahme im
Unterlassungsfall, die beiden unbewilligten Dachlukarnen sowie die Sonnenkollektoranlage
bis spätestens 31. Juli 1998 zu entfernen. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Die am 19. August bis zum 7. September 1998 erstreckte
Beseitigungsfrist verstrich ungenutzt.
Erwägungen
II. A. Mit Beschluss vom 29. September
1998.
eröffnete der Gemeinderat D dem A, dass die streitige
Sonnenkollektoranlage auf dem Gebäude X-strasse im Sinn einer Ersatzvornahme
am 9. und 10. November 1998 entfernt werde. Dagegen rekurrierten A
sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft B, nämlich B.1, B.2
sowie B.3 am 27. Oktober 1998 mit gemeinsamer Eingabe an die
Baurekurskommission IV, mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 19. Mai
und vom 29. September 1998 seien aufzuheben.
B. Ebenfalls am 29. September 1998 trat
der Gemeinderat D auf ein Gesuch um Umgestaltung (Vergrösserung) der
streitigen Sonnenkollektoranlage nicht ein. Mit Rekurseingabe vom
2.
November 1998 gelangten die erwähnten Rekurrenten auch dagegen an die
Baurekurskommission IV. Sie beantragten, auch dieser Beschluss sei
aufzuheben.
C. Mit Beschluss des Gemeinderats D
vom 15. Juni 1999 wurden die Stockwerkeigentümer B verpflichtet,
die A am 29. September 1998 angedrohte Demontage der Sonnenkollektoranlage
zu dulden. Mit Beschluss vom gleichen Tag berichtigte der Gemeinderat das
Rubrum des Beschlusses vom 29. September 1998, gemäss welchem auf das Gesuch
zur Umgestaltung der Sonnenkollektoren nicht eingetreten worden war. Mit
separaten Rekurseingaben vom 19. Juli 1999 gelangten die erwähnten
Rekurrenten auch dagegen an die Baurekurskommission IV. Sie beantragten,
die Beschlüsse hinsichtlich der Ersatzvornahme seien aufzuheben. Sodann seien
die das Umbauvorhaben betreffenden Beschlüsse aufzuheben, und der Gemeinderat D
sei einzuladen, das Baugesuch materiell zu behandeln.
D. Mit Entscheid vom 9. März 2000
vereinigte die Baurekurskommission IV die vier Verfahren und wies die
Rekurse ab.
III. Mit Beschwerde vom 14. April 2000
beantragten A sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft B dem
Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 9. März 2000 sei aufzuheben
und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an den Gemeinderat D
zurückzuweisen. Ferner sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die
Baurekurskommission IV beantragte am 9. Mai 2000, die Beschwerde sei
abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte der Gemeinderat D mit
Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2000. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
verlangten ferner je die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem
Rekursentscheid sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften
werden - soweit erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer stellen unter Hinweis
auf § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) den prozessualen Antrag, es sei eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Diesem Begehren ist keine Folge zu geben. Zur
Klärung des Sachverhalts ist jedenfalls eine solche Verhandlung nicht erforderlich.
Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit aus
den Akten. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben
die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 59 N. 1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebietet
(gestützt auf ein entsprechendes Begehren) nur dann die Durchführung einer
mündlichen (und öffentlichen) Verhandlung, wenn eine zivilrechtliche
Streitigkeit oder eine strafrechtliche Anklage vorliegt. Ob es hier um eine
zivilrechtliche Streitigkeit geht, ist fraglich. Wohl hat das Bundesgericht in
zwei Entscheiden vom 4. Januar 1995 entschieden, dass
vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten nicht unter den Begriff der
zivilrechtlichen Ansprüche fallen (Urteile 1P.539/1995 und 1A.209/1995,
1P.479/1995). Dabei hat das oberste Gericht auf Mark E. Villiger (Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 1. A., Zürich 1993,
S. 230, Rz. 385) verwiesen. In der neuesten Auflage dieses Werks
kommt nun aber Villiger unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs aus dem Jahr 1998 zum Schluss, dass "faktisch auch das
Zwangsvollstreckungsverfahren Art. 6 unterstellt" sei (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Zürich 1999, S. 249, Rz. 390). Der Frage ist nicht weiter
nachzugehen. Selbst wenn man annehmen wollte, es liege eine Streitigkeit über
einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor,
wäre zu beachten, dass es sich bei den zürcherischen Baurekurskommissionen um
unabhängige gerichtliche Instanzen handelt. Ein Antrag um Durchführung einer
mündlichen (öffentlichen) Verhandlung muss daher schon im Rekursverfahren
gestellt werden (RB 1996 Nr. 1; VGr, 9. März 2000,
VB.1999.00341; VGr, 16. Juni 1999, VB.98.00297; VGr, 22. November
1996, VB.96.00130; vgl. auch RB 1995 Nr. 12). Im vorliegenden Fall
ist in den Verfahren vor Baurekurskommission IV kein Begehren um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden. Es ist nicht Sache
des Verwaltungsgerichts, als oberste kantonale gerichtliche Instanz erstmals eine
solche Verhandlung durchzuführen.
2.
a) Materieller Ausgangspunkt für die
vorliegende Rechtsstreitigkeit ist das Verwaltungsgerichtsurteil vom
29.
August 1997. Mit diesem Entscheid hat das Gericht die Auffassung des
Gemeinderats D und der Baurekurskommission IV geschützt, dass der
Einbau von mehr als fünf Dachlukarnen pro Dachfläche sowie die Anbringung der
eigenmächtig erstellten Sonnenkollektoranlage im Ausmass von rund 15 m
Länge und 0,6 m Höhe weder mit den in der Kernzone von D für die
Dachgestaltung geltenden Vorschriften noch mit § 238 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vereinbar seien. Die
gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat
das Bundesgericht wie erwähnt am 6. April 1998 abgewiesen. Damit ist materiell
rechtskräftig und auch für das heutige Verfahren verbindlich entschieden
worden, dass mehr als fünf Dachlukarnen pro Dachfläche sowie die erwähnte
Sonnenkollektoranlage nicht bewilligungsfähig sind. Diese Fragen können im
vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. An der
massgeblichen Rechtslage ändert nichts, dass die in Frage stehende Liegenschaft
nachträglich in Stockwerkeigentum umgewandelt worden ist. Die neuen bzw.
weiteren Eigentümer sind mit in die Rechtsstellung des früheren
Alleineigentümers A eingetreten (VGr, 12. Juni 1987, BEZ 1987
Nr. 22 = ZBl 89/1988, S. 261). Baurechtliche Entscheide sind
sachbezogene Anordnungen und nicht an eine bestimmte Person gebunden (René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 30 IId;
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 25).
Daraus folgt, dass im heutigen Zeitpunkt die materiellen Fragen, über die im
genannten Verwaltungsgerichtsurteil befunden worden ist, auch von den (neuen)
Stockwerkeigentümern nicht mehr aufgeworfen werden können.
b) Generell gilt, dass im Vollzugs- oder
Vollstreckungsverfahren auf die materiellrechtlichen Fragen nicht
zurückgekommen werden kann. Es kann nichts mehr vorgebracht werden, was im
Entscheidverfahren, das mit der Sachverfügung abgeschlossen wurde, hätte
geltend gemacht werden können. Entspricht eine Vollzugsanordnung inhaltlich der
rechtskräftigen Sachverfügung und werden dem Befehlsadressaten keine neuen
Pflichten überbunden, so ist die Vollzugsanordnung nicht anfechtbar. Eine
erneute Überprüfung dieser Fragen liefe auf eine doppelte Beurteilung der
Sachverfügung hinaus (RB 1969 Nr. 10 = ZBl 71/1970, S. 154 =
ZR 69 Nr. 86; RB 1981 Nr. 24; RB 1983 Nr. 113 =
BEZ 1983 Nr. 37; RB 1985 Nr. 13; VGr, 19. Februar
1987, BEZ 1987 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30
N. 57 ff.; Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren, St. Gallen 1978, S. 120; Mäder,
Rz. 607 mit Hinweisen). Auf materielle Einwände ist daher im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr einzutreten. Gegen vollstreckungsrechtliche
Anordnungen kann nur noch geltend gemacht werden, die Sachverfügung sei von
Anfang an nichtig gewesen oder durch nachträglich eingetretene Umstände
rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Ferner können Mängel gerügt
werden, die in der Vollstreckungsanordnung selber begründet sind
(Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, zu kurze
Fristansetzung; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57 ff.).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat D
dem A am 19. Mai 1998 unter Androhung der Ersatzvornahme im
Unterlassungsfall befohlen, die beiden unbewilligten Dachlukarnen sowie die
Sonnenkollektoranlage bis spätestens 31. Juli 1998 zu entfernen. Dieser
Beschluss blieb unangefochten. Er ist mithin ebenfalls rechtskräftig. Damit ist
im heutigen Zeitpunkt jedenfalls A auch mit rein
vollstreckungsrechtlichen Einwänden, insbesondere mit der Rüge der
Unverhältnismässigkeit der vollständigen Entfernung der Kollektoranlage,
ausgeschlossen. Darin ist der Baurekurskommission IV und dem
Beschwerdegegner ohne weiteres zu folgen. Vollstreckungsrechtliche Rügen
hätten in einem gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 19. Mai 1998
einzuleitenden Rekursverfahren vorgebracht werden müssen. Daran ändern die Gemeinderatsbeschlüsse
vom 29. September 1998 und vom 15. Juni 1999 nichts. In keinem dieser
Beschlüsse hat der Gemeinderat D seine Anordnung gemäss Entscheid vom
19.
Mai 1998 unter irgend einem Gesichtspunkt in Frage gestellt oder gar
auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. Im (ersten)
Beschluss vom 29. September 1998 ging es um die Ankündigung des genauen
Datums der Ersatzvornahme. In dem dagegen erhobenen Rekurs konnte die
vollstreckungsrechtliche Anordnung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom
19.
Mai 1998 nicht mehr in Frage gestellt werden. Mit dem zweiten
Beschluss vom 29. September 1998 trat der Gemeinderat auf das Gesuch um Umgestaltung
(Vergrösserung) der Kollektoranlage nicht ein. Die Beschlüsse vom 15. Juni
1999.
beinhalten (hinsichtlich der zwei neuen Grundeigentümer) einerseits die
Duldung der A angedrohten Demontage der Sonnenkollektoren und anderseits
eine Korrektur des Rubrums des (zweiten) Beschlusses vom 29. September
1998, mit welchem auf das Gesuch zur Umgestaltung der Sonnenkollektoren nicht
eingetreten worden war.
4.
a) Es fragt sich, ob sich die Rechtslage
angesichts der Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeigentum und des damit
verbundenen Auftretens zweier weiterer Grundeigentümer anders darstelle. Das
ist zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass am 12. August 1998 eine
Besprechung zwischen den Parteien einerseits und dem Gemeindepräsidenten sowie
der Vorsteherin des Bauamts anderseits stattgefunden hat (Brief des
Gemeinderats vom 19. August 1998 an B.2). Thema war eine
Erstreckung der bis 31. Juli 1998 laufenden Frist für die Entfernung der
Kollektoranlage, wie sie mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai
1998.
angeordnet worden war. Die Frist wurde am 19. August 1998, also
wenige Tage nach der erwähnten Besprechung, bis zum 7. September 1998
verlängert. Auch die erstreckte Frist verstrich ungenutzt. Aus dieser Sach- und
Rechtslage ergibt sich klar, dass die beiden neuen Eigentümer vom Vollstreckungsbefehl
vom 19. Mai 1998 Kenntnis hatten. Hätten die neuen Stockwerkeigentümer
diesen Beschluss anfechten wollen, hätten sie umgehend dessen Zustellung
verlangen und dazumal dagegen rekurrieren müssen. Mit dem Rekurs vom
27.
Oktober 1998 konnte das nicht mehr geschehen. Die Rechtslage ist die
nämliche wie bei der Anfechtung einer im vereinfachten Verfahren ergangenen
baurechtlichen Bewilligung durch einen Nachbar, dem der Beschluss nicht eröffnet
worden ist, der aber nachträglich davon Kenntnis erhält (RB 1981
Nr. 144; VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00098 [zur Publikation im
Rechenschaftsbericht 1999 bestimmt]). Ob und wann der Gemeinderat D von
der Aufteilung der Liegenschaft X-strasse in Stockwerkeigentum Kenntnis
erhalten hat, ist dabei nicht entscheidend. Nicht mehr in Frage gestellt werden
konnte der Vollstreckungsbefehl vom 19. Mai 1998 auch mit dem gegen den
Beschluss des Gemeinderats vom 15. Juni 1999 gerichteten Rekurs (Pflicht
zur Duldung der Ersatzvornahme). Es wäre auch nicht einzusehen, warum die
Beschwerdeführer B.2 und B.3 die Ersatzvornahme nicht
zu dulden hätten, nachdem sie den Vollstreckungsbefehl vom 19. Mai 1998
gegen sich gelten lassen müssen. Im Übrigen trifft es angesichts des geschilderten
Sachverhalts offenkundig nicht zu, dass die neuen Stockwerkeigentümer durch die
Duldungsanordnung vom 15. Juni 1999 wie durch einen Blitz aus heiterem
Himmel getroffen worden sind. Festzuhalten ist sodann, dass mit einem Rekurs
gegen einen Beschluss, mit dem lediglich noch das Datum der Ersatzvornahme
festgelegt wird (Beschluss des Gemeinderats vom 29. September 1998), am
grundsätzlichen Vollstreckungsbefehl vom 19. Mai 1998 nicht mehr
gerüttelt werden kann, dies auch nicht mit der Behauptung der
Unverhältnismässigkeit. Angesichts der vorstehend geschilderten Sach- und
Rechtslage erweist sich auch der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet.
b) Es ist nicht Sache des Gemeinderats, ein
bewilligungsfähiges neues Projekt auszuarbeiten. Gleichwohl hat das der
Gemeinderat D in Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumordnung und
Vermessung getan. Die Beschwerdeführer haben diese Lösung abgelehnt
(Rekursentscheid S. 14 f.; Beschwerdeschrift S. 12 f.). Es
bleibt mithin beim rechtskräftigen Befehl vom 19. Mai 1998. Wenn die
Beschwerdeführer geltend machen, die Kollektoranlage sei nicht zwingend zu
entfernen, so widerspricht dieser Standpunkt dem rechtskräftigen Beschluss vom
19.
Mai 1998. Im Übrigen würden auch die in der Beschwerdeschrift
(S. 10) vorgeschlagenen Varianten (zum überwiegenden Teil) die Entfernung
der bestehenden Kollektoranlage bedingen. Das gilt jedenfalls für jede
Veränderung der Lage der Kollektoren, für eine firstbündige Lösung sowie für
ein Kaschieren der Kollektoren hinter oder auf den Dachaufbauten. Dabei darf
nicht vergessen werden, dass beide Dachflächen mit je fünf Lukarnen bereits
erheblich belastet sind. Keinesfalls ist es Sache des Verwaltungsgerichts, nach
bewilligungsfähigen Lösungen zu suchen.
c) Zu Recht ist der Gemeinderat auf das
Baugesuch vom 24. August 1998 um Umgestaltung (Vergrösserung) der
bestehenden streitigen Kollektoranlage nicht eingetreten. Die diesbezüglichen
Erwägungen der Baurekurskommission IV erweisen sich in jeder Hinsicht als
überzeugend. Es kann darauf verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG). Es ist rechtskräftig entschieden, dass schon
die bestehende Kollektoranlage nicht bewilligungsfähig (und zu entfernen) ist.
Damit war offensichtlich nicht mehr zu prüfen, ob eine flächenmässig beinahe
verdoppelte Anlage mit den kommunalen Bestimmungen über die Dachgestaltung und
mit § 238 Abs. 2 PBG vereinbar sei. Warum eine derart vergrösserte
Anlage den massgebenden Bestimmungen genügen soll, ist schlechterdings nicht zu
erkennen. Der diesbezügliche Standpunkt der Beschwerdeführer ist geradezu
rechtsmissbräuchlich.
5.
Mit seinem Beschluss vom 15. Juni
1999.
hat der Gemeinderat D in Anpassung bzw. Modifizierung seines
Beschlusses vom 29. September 1998 erneut die Ersatzvornahme festgelegt,
ohne nochmals Frist für die Entfernung der Kollektoranlage anzusetzen. Das ist
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hatten seit dem Befehl vom
19.
Mai 1998 und den damit verbundenen Fristansetzungen genügend Zeit, die
Anlage zu entfernen bzw. ein Gesuch für eine bewilligungsfähige Ersatzlösung
einzureichen. Damit ist auch heute keine Fristansetzung mehr erforderlich. Der
Gemeinderat D wird indessen nicht darum herumkommen, den genauen
Zeitpunkt der Ersatzvornahme zu bestimmen und den Beschwerdeführern
mitzuteilen. Gegen die Festlegung eines solchen Datums sind keine Einwendungen
materiellrechtlicher oder vollstreckungsrechtlicher Art mehr zulässig.
Die Beschwerde ist im Sinn der vorstehenden
Erwägungen abzuweisen. Einer Rückweisung an den Gemeinderat D bedarf es
nicht. Von einem rechtswidrigen bzw. unverhältnismässigen Entscheid kann nicht
die Rede sein. Weitere Abklärungen (Befragungen, Expertise, Amtsbericht,
Augenschein) sind nicht erforderlich.
6.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen abgewiesen.
2.
...