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Entscheid

VB.2000.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00153

30. August 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5784)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A trat am 1. Juni 1977 als Adjunkt der

Vormundschaftsbehörde in den Dienst der Stadt Zürich; aus der Fürsorgestiftung

seiner vormaligen Arbeitgeberin brachte er Fr. 3'193.- in die

Versicherungskasse der Stadt Zürich ein (act. --), da­mals wie heute eine

kommunale Dienstabteilung des Finanzamts (Art. 1 des Verwaltungs­reglements

der Ver­sicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer vom

18. Ap­ril 1951, BS 1, 447; Art. 67 Abs. 1 der Statuten der

Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember 1993 [VKS],

AS 41, 576). Auf Ende August 1982 wurde das Dienst­verhältnis aufge­löst

(act. --, auch zum gleich Folgenden).

Schon am 19. Juli 1982 hatte sich A nach den

"genauen Arbeitnehmer- und Arbeit­geberbeiträgen, die bei der

Pensionskasse aufgelaufen sind", erkundigt. Am 29. Dezember 1982

teilte ihm die Versicherungskasse mit (act. --): "Am 10. Novem­ber

1982 haben wir Sie nochmals angefragt, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung

von Fr. 27.088.45 gemäss den Bestimmungen unserer Statuten überweisen

können. Leider erfolglos! ... Die aus­stehende Freizügigkeitsleistung wird

nicht verzinst. Ausserdem wird der Anspruch auf diese schliesslich

verjähren." Mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 und 25. Juni 1984

ersuchte A um Abrechnung der Pensionskassen-Beiträge und machte im

zweiten auch 6 % Zins geltend (act. --). Am 4. Juli 1984

antwortete ihm die Versicherungskasse, seine völlig unbestrittene

Freizügigkeitsleistung belaufe sich auf Fr. 27'088.45; eine Verzinsung

falle ausser Betracht (act. --). Unterm 24. Juli 1985 verlangte A

als angeblich Selbständigerwer­bender die Barüberweisung des ihm Zustehenden

(act. --). Für die Barauszahlung der Frei­zügigkeitsleistung von

Fr. 27'088.45 erbat die Versicherungskasse am 26. Juli 1985 Belege

über die selbständige Tätigkeit (act. --). A versuchte, dem am

18. August 1985 zu willfah­ren (act. --); indes erklärte sich die

Versicherungskasse am 23. August 1985 als nicht be­friedigt

(act. --). Anfangs 1987 liess sie ihm einen Versicherungsantrag zukom­men,

womit die Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 in den Pool

Schweizerischer Le­bensversiche­rungs-Gesellschaften für Freizügigkeitspolicen

hätte gelegt werden sollen; am 1. April 1987 unterzeichnete A,

fügte aber im Formular den Fr. 27'088.45 "zuzüg­lich Zins seit

1982" hinzu und strich eine Saldoklausel durch (act. --). Deswegen

sandte ihm die Versi­cherungskasse mit Datum vom 8. April 1987 einen neuen

Antrag mit dem Anliegen, diesen nicht mehr zu ändern; sie sicherte zu, die

Saldoklausel nicht als Ver­zicht auf Zinsen zu interpretieren, was hinwiederum

keine Anerkennung einer Zinspflicht bedeute; im Übrigen sei die

Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 unbestritten (act. --).

A will die Versicherungskasse mit Schreiben vom

14. Dezember 1996 um Über­weisung seines Guthabens auf sein

Freizügigkeitskonto bei einer Pensionskasse ge­beten haben (act. --). Die

Versicherungskasse bestreitet, diesen Brief je erhalten zu haben

(act. --). Unterm 22. Mai 1997 bezog sich A auf das Schreiben

vom 14. Dezember 1996 und setzte eine "letzte" Frist von

30 Tagen (act. --). Am 27. Mai 1997 berief sich die Versiche­rungskasse

auf Verjährung und setzte hinzu, da sie die Akten gerade deswegen vernichtet

habe, könne sie nähere Auskünfte nicht erteilen (act. --).

B. Am 29. Mai 1997 wandte sich A an den

städtischen Finanzvorstand (act. --). Für diesen antwortete die

Versicherungskasse am 9. Juni 1997, die Verjäh­rung sei vorliegend

spätestens ein Jahr nach dem letzten Schriftenwechsel eingetreten, also am

9. April 1988, und zwar laut Art. 17 Abs. 3 der Statuten der

Versicherungskasse für das städtische Perso­nal und die Lehrer vom

23. Juni 1948 (aaVKS, BS 1, 409), welche hier Anwendung fän­den, da

sie bei As Ausscheiden noch in Kraft gestanden hätten; binnen

20 Tagen könne gegen diesen Bescheid Einsprache bei der Direktion der

Versiche­rungskasse erhoben wer­den, es sei aber auch direkt Klage beim

Verwaltungsgericht mög­lich (act. --). Am 2. Juli 1997 schaltete A

seine Rechtsvertreterin ein, was die Versicherungskasse in einem Schrei­ben vom

3. Juli 1997 als Einsprache auffasste (act. --). Mit Entscheid vom

7. Mai 1998 wies die Direktion der Versicherungs­kasse die Einsprache ab

und bemerkte, es lasse sich hiergegen mit Klage ans Verwaltungs­gericht

gelangen (act. --).

Erwägungen

II. Am 18. Dezember 1998 liess A gegen die

Versicherungskasse der Stadt Zürich beim Verwaltungsgericht Klage erheben mit

dem Rechtsbegehren (act. --):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

auf sein Freizügigkeits­konto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C,

Kto. Nr. ---, sein Freizügigkeitsguthaben im Betrage von

Fr. 27'088.45 inkl. Verzugs­zins seit 31. August 1982 zu überweisen.

2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten,

dem Kläger das in Ziff. 1 vorgenannte Freizügigkeitsguthaben auf sein

Postcheckkonto, , lautend auf Treuhandbüro A, zu überweisen.

3.

Alles unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag­ten."

Das Geschäft erhielt die Nummer PK.99.00001. In der

Klageantwort vom 15. März 1999 beantragte die Versicherungskasse, die Klage

sei vollumfänglich abzuweisen (act. --). Am 14. April 1999 fand eine

mündliche Verhandlung statt (act. --). Gleichen Tags be­schloss das

Verwaltungsgericht, auf die Klage nicht einzutreten und die Akten zwecks Be­handlung

als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten (act. --).

Mit Beschluss vom 23. März 2000 (act. --) verhielt

der Bezirksrat die Stadt Zürich in Gutheissung von Rekursantrag 1, A

auf dessen Vorsorgekonto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C,

Nr. ---- den Betrag von Fr. 27'088.45 zuzüglich 3 % Zins und

Zinses­zins seit 1. September 1982 zu überweisen

(Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde die Stadt zur Bezahlung einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.- an A verpflichtet (Dispo­sitiv-Ziffer 3).

III. Am 19./20. April 2000 beschwerte sich die Stadt

Zürich hierüber beim Ver­waltungsgericht (act. --): Sie beantragte, (1)

der Beschluss des Bezirksrats Zürich sei vollumfänglich aufzuheben; (2) an

Stelle dessen sei festzustellen, dass ein allfälliger An­spruch von A

ihr gegenüber auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung verjährt sei. Un­term

22.

Mai 2000 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung (act. --).

Mit Be­schwer­deantwort vom 25./29. Mai 2000 liess A um Abweisung

des Rechtsmittels ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Stadt (act. --).

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, befindet

das Verwaltungsgericht über die Beschwerde laut § 38 Abs. 1

und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1997/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) in Dreierbesetzung.

b) Kraft Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte

kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein­richtungen,

Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Allein diese Bestim­mung

hätte eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bewirken können; sie

gilt jedoch erst für Forderungen bzw. Verpflichtungen, welche nach

Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 entstanden sind (Christian Zünd,

Kommentar zum Gesetz über das Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich,

Zürich 1999, § 2 N. 5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis). Hier ist das Gegenteil der Fall, wie beide Parteien anerkennen

(act. --). Schon in E. 2b des verwaltungsgerichtlichen Beschlus­ses

vom 14. April 1999 findet sich erörtert, die gegenwärtige Angelegenheit

vermöge nur über den Bezirksrat zum Verwaltungsgericht zu gelangen. Die

Vorinstanz hat sich dem angeschlossen (vgl. deren E. 1a und

Rechtsmittelbelehrung) und ist im Übrigen zu Recht auf den an sich verspäteten

Rekurs eingetreten (E. 1b; vgl. auch E. 3 Abs. 1 im verwal­tungsgerichtlichen

Beschluss).

c) Der Beschwerdeantrag auf vollumfängliche Aufhebung

des Rekursentscheids be­schlägt auch Ziffer 2 von dessen Dispositiv.

Danach wurden keine Verfahrenskosten erho­ben. Die Beschwerdeführerin ist

hierdurch nicht im Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21

VRG beschwert. Deshalb gilt es, insofern auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten.

d) Der Beschwerdeantrag darf nur Begehren enthalten, worüber

die Vorinstanz ent­schieden hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, Zürich 1999, § 80c N. 2 in Ver­bindung mit § 54

N. 4, ferner § 48 N. 19). Das trifft nicht zu für das

Feststellungsbegehren laut Beschwerdeantrag 2. Darauf ist deswegen ebenso

wenig einzutreten. Zudem fehlt hier das erforderliche schutzwürdige Interesse

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 59 ff.). Denn warum auch

sollte die Beschwerdeführerin dann, wenn in Gutheissung ihres Rechtsmittels ein

Anspruch des Beschwerdegegners auf Freizügigkeitsleistung verneint würde, noch

der dispositivmässigen Feststellung bedürfen, aus welchem - gegebenenfalls

ohnehin aus den Erwägungen hervorgehenden - materiellen Grund es sich so

verhalte? Dränge Beschwerde­antrag 1 insofern durch, hätte es beim

beschwerdeführerischen Einspracheentscheid vom 7. Mai 1998 sein Bewenden,

welcher seinerseits den dem Beschwerdegegner erstatteten Bescheid vom

9.

Juni 1997 schützte. Und dieser bedeutete jenem abschliessend: "Auf

Ihre Forderung wird aufgrund Verjährung des Anspruchs nicht mehr eingetreten."

Dort stellte übrigens das Verjährungsargument ebenfalls kein Anordnungselement

dar, sondern nur ein solches der Begründung.

2.

Parteien und Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein,

dass vorliegend die materiellen Regelungen der aaVKS zur Anwendung gelangen

(act. --). Denn jene stand noch in Kraft, als der Beschwerdegegner aus den

Diensten der Beschwerdeführerin schied, und die späteren Statuten schliessen

insofern ihre eigene Gel­tung selbst aus (Art. 74 Abs. 1 und 3

VKS; Art. 147 Abs. 1 und 4 der Statuten der Versi­cherungskasse

der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984 [aVKS], AS 38, 285; VGr,

2.

März 1988, VK 87/0009, E. 1c).

Solange die Kassenorgane noch nicht entschieden haben,

verjähren laut Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS Ansprüche an die Versicherungskasse,

wenn sie nicht innert einem Jahr seit Fälligkeit geltend gemacht werden.

Kassenorgane sind Stadtrat, VorsteherIn des Finanzamts und namentlich Verwalter

bzw. jetzt Direktion der Versicherungskasse sowie früher Kassenkommission (Art. 19

Abs. 2 aaVKS; Art. 140 Abs. 1 aVKS, auch in der Fassung vom

11.

November 1992, AS 41, 126; Art. 68 Abs. 1 VKS).

Eigentlich spielt also - wenigstens für den Anfang (vgl. Attilio Gadola,

Verjährung und Verwirkung im öffentli­chen Recht, AJP 1995,

S. 47 ff., 58; a. M. möglicher Weise der Beschwerdegegner zumin­dest

in act. --) - gerade nicht der erst später in Kraft getretene

Art. 41 Abs. 1 BVG, wonach einmalige Leistungen in zehn Jahren

verjähren und durch Verweisung Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR;

SR 220) Anwendung finden, was Art. 12 Abs. 3 und 4 aVKS

bzw. VKS übernommen haben (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche

Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 293 ff.). Das

wirkt sich hier, wie sich noch zeigen wird, jedoch nicht aus.

Einigkeit herrscht offenbar allseits auch darin (vgl.

act. --), dass sich der Anspruch des Beschwerdegegners, dessen

Hauptforderung im Quantitativ unbestritten ist - nicht aber im Grundsatz,

und zwar wegen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungs­einrede (vgl.

René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34 B II Ingress;

Gadola, S. 50 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 635 f.;

RB 1992 Nr. 88) - , nach Art. 58 Abs. 1 aaVKS in der

Fassung vom 25. Januar 1978 (AS 37, 10) bemisst. Diese Bestimmung endet

mit dem Satz: "Die Forderung entspricht jedoch mindestens den gesamten

eigenen Beiträgen samt Zins und Zinseszins."

a) Die Freizügigkeitsleistung zu Gunsten des Beschwerdegegners

wurde zwanglos fällig mit dessen Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin Ende

August 1982 (vgl. Ueli Kieser/Gab­riela Riemer-Kafka, Tafeln zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1994, Tafel 59).

Darüber besteht zwischen den Parteien richtiger Weise keine Kontroverse

(act.--). Also musste der Beschwerdegegner - mangels damaligen Entscheids

eines Kassenorgans - seinen Anspruch bis Ende August 1983 geltend machen,

was er spä­testens mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 getan hat.

Hiermit kann er aber die Verjährung nicht unbekümmert darum,

was sich an sein Handeln anschlösse, für alle Zeit abgewendet haben, wie er

anzunehmen schien (act. --). Weil die aaVKS über diese Frage schweigen und

die Anlehnbarkeit an eine origi­näre Ord­nung, welche das öffentliche Recht für

verwandte Fälle aufgestellt hätte, sich nicht erken­nen lässt, gilt es

letztlich, die einschlägigen Regeln des OR heranzuziehen (Rhinow/ Krä­henmann,

Nr. 34 B I/III je Ingress und lit. a; Gadola, S. 47 ff.;

Häfelin/Müller, Rz. 147 f., 245 ff. und 627 ff.; RB 1984

Nr. 83, 1985 Nr. 121 E. a, 1992 Nr. 88 und 1997 Nr. 8

E. 2 ff.; vgl. auch E. 4 Ingress Abs. 2 sowie lit. b+c

des Rekursentscheids).

Mit dem Schreiben vom 30. Dezember 1982 hätte der

Beschwerdegegner die Ver­jährung unterbrochen (vgl. Rhinow/Krähenmann,

Nr. 34 B IVc; Häfelin/Müller, Rz. 627; RB 1984 Nr. 83 und 1997

Nr. 8 E. 4) und damit im Sinn von Art. 137 Abs. 1 OR eine

neue einjährige Frist in Gang gesetzt (Gadola, S. 54). Seine nächste

Eingabe vom 25. Juni 1984 wäre demnach zu spät gekommen. Das schadet ihm

aber aus folgenden Gründen nicht:

b) Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde

- das heisst schriftlich, beziffert und unterzeichnet (Peter Gauch/Walter

Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schwei­zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3480) -

anerkannt, so ist die neue Verjährungsfrist laut Art. 137 Abs. 2 OR

und mit dem Beschwer­degegner stets die zehnjährige (act. --). Eine solche

Urkunde hat die Versicherungskasse bezüglich der Hauptforderung schon am

29.

Dezember 1982 und dann vorzeitig am 4. Juli 1984 und spätestens

wieder am 8. April 1987 errichtet (a. M. Rekursantwort S. 5).

Ab da musste eine Verjährungsunterbrechung also binnen zehn

Jahren erfolgen. Das Chargé des Beschwerdegegners vom 22. Mai 1997 kam

dafür zu spät. Der - für die Wirksamkeit erforderliche (vgl.

Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IVc; Gadola, S. 54) - Zu­gang des

uneingeschriebenen Briefs vom 14. Dezember 1996 lässt sich nicht erstellen

(vgl. act. --). Die Folgen treffen den Beschwerdegegner, welcher nach der

allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die

Beweislast für diese rechtserhaltende Tatsa­che trägt (vgl. Max Kummer, Berner

Kommentar, 1962, Art. 8 N. 304 ZGB; Rhinow/ Krä­henmann,

Nrn. 2 B Vc und 88 B I; Thomas Merkli/Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 N. 6 und 19 N. 3;

Häfelin/Müller, Rz. 1283; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

Also ist die Hauptforderung und mit ihr auch die Zinsforderung

(Gadola, S. 55; vgl. zu letzterer E. 6 des Rekursentscheids)

verjährt. Dass die dahingehende Einrede als rechts­missbräuchlich erschiene,

wie im Rekurs geltend gemacht (S. 11) und seitens der Vorin­stanz

angenommen (E. 4e+g), lässt sich nicht halten. Insbesondere wirkte die

Versiche­rungskasse nicht in der Weise auf den Beschwerdegegner ein, dass

Unterbrechungshand­lungen in begründetem Vertrauen auf Erfüllung unterbleiben

durften (vgl. Gadola, S. 55 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey,

Nr. 3490). Schon unterm 10. November 1982 hatte sie ihn ja klar auf

die Verjährungsgefahr hingewiesen. In der Folge und während noch bei weitem

nicht eingetretener Verjährung verhandelte sie mit ihm auf dem Korrespondenzweg

über die Modalitäten, unter welchen die Freizügigkeitsleistung erfolgen könnte,

letztmals aktiv und mit einer nicht unberechtigten Bitte am 8. April 1987.

Dass er alsdann über rund ein Jahrzehnt in Passivität verharrte, hat er allein

sich selbst zuzuschreiben.

c) Allerdings bringt der Beschwerdegegner noch vor, indem die

Versicherungskasse entgegen ihrer Verpflichtung seine Freizügigkeitsleistung

nie überwiesen habe, habe sie sich stillschweigend als mit der Belassung seines

Guthabens bei ihr einverstanden erklärt. Insofern dürfe er jederzeit die

Auszahlung verlangen und sei keine Verjährung eingetreten (act. --). Die

Beschwerdeführerin bestreitet das und hält es insbeson­dere für möglich

- wenngleich wegen Vernichtung der einschlägigen Akten für nicht be­weisbar -

, die Frei­zügigkeitsleistung irgendwann trotzdem erbracht zu haben

(act. --).

Von einer konkludenten Übereinkunft, das beschwerdegegnerische

Guthaben bei der Versicherungskasse zu belassen, kann angesichts der oben im

Sachverhalt geschilder­ten Abläufe keine Rede gehen. Der Beschwerdegegner

bemühte sich stets nur - obzwar zuzeiten in saumseliger Weise - ,

seine Freizügigkeitsleistung in der einen oder andern Form herauszubekommen,

und die Versicherungskasse stellte sich dem nicht grundsätzlich in den Weg.

Abgesehen davon erfüllte der Beschwerdegegner als verschuldet nicht wieder­gewählter

Beamter (vgl. act. --) die statutarischen Voraussetzungen für eine freiwil­lige

Weiterführung der Versicherung nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 sowie

Art. 12, 36 [in der Fas­sung vom 27. Oktober 1976, AS 36, 422],

58, 60 und 61 [ebenfalls in der Fassung vom 27. Oktober 1976] aaVKS;

ferner das Ende von E. 4d im Rekursentscheid). Es bleibt daher beim

bereits Festgehaltenen. Im Übrigen aber träfe die Beschwerdeführerin für den

rechts­vernichtenden Umstand, dass sie den Beschwerdegegner bereits befriedigt

habe, die Be­weislast (vgl. auch E. 5 des Rekursentscheids).

Soweit übrigens der Beschwerdegegner durch das Zitat von Hans

Michael Riemer (Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,

Bern 1985, S. 117) im hier diskutier­ten Zusammenhang auf die

Anwendbarkeit von BVG-Bestimmungen anspielen sollte (Re­kurs S. 12),

fehlte es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit (vgl. Zünd, a.a.O.).

d) Nun verfolgen E. 4a+d+f sowie 6a+b des

Rekursentscheids eine wesentlich an­dere Linie: Mit dem Austritt aus der

Versicherungskasse sei der beschwerdegegnerische Anspruch auf Überweisung des

Vorsorgeguthabens zwar "fällig" geworden. Als nicht auf Geldleistung

gerichtet, unterliege er aber naturgemäss keiner Verjährung, sondern bloss der

Verwirkung. Bei Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS handle es sich

"sinngemäss um eine Verwir­kungsfrist". Der Beschwerdegegner habe sie

gewahrt, und sie fange nicht wie eine Verjäh­rungsfrist wieder zu laufen an.

Dagegen sei seine Forderung auf Vorsorge- bzw. Freizügig­keitsleistung nach

Art. 58 aaVKS bzw. nach den damit übereinstimmenden Art. 331a-c OR in

der bis Ende 1984 geltenden Fassung mangels Eintritts des Vorsorgefalls noch

nicht fällig, ja nicht einmal erfüllbar geworden (Hinweis auf Hans Michael

Riemer, Die Verrech­nungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber

Forderungen ihrer Destinatäre, in SJZ 75/1979, S. 341 ff., 343).

Sie habe deshalb auch nicht verjähren können. Für Baraus­zahlung insbesondere,

wofür hier indes die Voraussetzungen gefehlt hätten, bewirke erst das

einschlägige Begehren des Versicherten die Fälligkeit (Hinweis auf BGE 121 III

31.

E. 2c).

Dem lässt sich nicht beitreten. Ob zunächst Art. 17 Abs. 3

Satz 1 aaVKS eine Ver­jährungs- oder Verwirkungsfrist beinhalte, mag offen

bleiben. Der Beschwerdegegner hat so oder so seine Freizügigkeitsleistung

rechtzeitig geltend gemacht. Das hindert freilich nicht die ganz allgemein

waltende Verjährung der durchaus geldwerten beschwerdeführeri­schen Pflicht,

alsdann die anbegehrte Leistung in welcher Form auch immer zu erbringen. Denn

die Verjährung beschlägt vermögensrechtliche und andere öffentlichrechtliche An­sprüche

sowohl des Gemeinwesens wie der Privaten (Häfelin/Müller, Rz. 628 f.;

insofern korrekt E. 4 Ingress des Rekursentscheids; vgl. zum Zusammenspiel

von Verwirkung und Verjährung Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Bd. I,

Nr. 912). Um den Eintritt des Vorsorgefalls geht es hier gerade nicht. Das

hält die Beschwerde ebenso zutreffend fest, wie sie der Vor­instanz richtig

vorwirft, wenn die Freizügigkeitsleistung effektiv noch nicht fällig gewor­den

wäre, hätte sie sie dem Beschwerdegegner auch nicht gewähren dürfen. Was die

Fällig­keit der Freizügigkeitsleistung als Barauszahlung anlangt, hat das

Bundesgericht dafür im hier interessierenden Zusammenhang bezüglich zwangsvollstreckungsrechtlicher

Pfänd­barkeit ausser dem Vorliegen der Sachvoraussetzungen in der Tat den

einschlägigen An­trag des Versicherten verlangt (vgl. Georges Vonder Mühll in:

Kommentar zum Bundesge­setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II,

Basel/Genf/München 1998, Art. 92 N. 41). Nur besagt das für die Verjährungsfrist

nichts. Diese muss für die Freizügigkeits­leistung unabhängig von deren Art

einheitlich beginnen und ist gegenwärtig, wie gesagt, abgelaufen, also

unbekümmert darum, ob je eine Barauszahlung fällig geworden ist (vgl. als

Beispiel einer Verjährung vor Entstehen der Forderung auch

Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Bd. II, Nr. 3512). Im Übrigen ist der

Beschwerdegegner um eine solche ja längst eingekommen und wohl entweder schon

damals mit seinem Treuhandbüro Selbständig­erwerbender gewesen oder heute noch

nicht (vgl. act. --).

Die Verwerfung der Verjährungseinrede und daherige Gutheissung

des Rekurses durch die Vorinstanz erfüllt nach alledem den Beschwerdegrund der

Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG. Dispositiv-Ziffer 1 des

bezirksrätlichen Entscheids ist mithin aufzu­heben.

e) Hätte der Rekurs im Hauptpunkt abgewiesen werden müssen,

fehlt nach § 17 Abs. 2 VRG auch eine Grundlage für die durch die

Vorinstanz dem Beschwerdegegner zugesprochene - übrigens üppig anmutende

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.) -

Umtriebsentschädigung. Dispositiv-Ziffer 3 des bezirksrätlichen Entscheids

ist deshalb ebenso aufzuheben.

3.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es

werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksrats

Zürich vom 23. März 2000 im Sinn von E. 1d aufgehoben.

2.

...