VB.2000.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00153
30. August 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5784)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00153
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Freizügigkeitsleistung
Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Freizügigkeitsleistung durch den angefochtenen Bezirksratsentscheid.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts übergangsrechtlich noch gegeben (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2 Ingress). Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung (E. 2a). Verjährung des Anspruchs (E. 2b). Keine Belassung des Guthabens bei der Versicherungskasse (E. 2c). Verwerfung der Verjährungseinrede durch Bezirksrat rechtsverletzend (E. 2d).
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BARAUSZAHLUNG
BEWEISLAST
FORDERUNG
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERJÄHRUNG
VERSICHERUNGSKASSEN
VERWIRKUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 41 lit. I BVG
Art. 137 OR
Art. 331 OR
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A trat am 1. Juni 1977 als Adjunkt der
Vormundschaftsbehörde in den Dienst der Stadt Zürich; aus der Fürsorgestiftung
seiner vormaligen Arbeitgeberin brachte er Fr. 3'193.- in die
Versicherungskasse der Stadt Zürich ein (act. --), damals wie heute eine
kommunale Dienstabteilung des Finanzamts (Art. 1 des Verwaltungsreglements
der Versicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer vom
18. April 1951, BS 1, 447; Art. 67 Abs. 1 der Statuten der
Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember 1993 [VKS],
AS 41, 576). Auf Ende August 1982 wurde das Dienstverhältnis aufgelöst
(act. --, auch zum gleich Folgenden).
Schon am 19. Juli 1982 hatte sich A nach den
"genauen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, die bei der
Pensionskasse aufgelaufen sind", erkundigt. Am 29. Dezember 1982
teilte ihm die Versicherungskasse mit (act. --): "Am 10. November
1982 haben wir Sie nochmals angefragt, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung
von Fr. 27.088.45 gemäss den Bestimmungen unserer Statuten überweisen
können. Leider erfolglos! ... Die ausstehende Freizügigkeitsleistung wird
nicht verzinst. Ausserdem wird der Anspruch auf diese schliesslich
verjähren." Mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 und 25. Juni 1984
ersuchte A um Abrechnung der Pensionskassen-Beiträge und machte im
zweiten auch 6 % Zins geltend (act. --). Am 4. Juli 1984
antwortete ihm die Versicherungskasse, seine völlig unbestrittene
Freizügigkeitsleistung belaufe sich auf Fr. 27'088.45; eine Verzinsung
falle ausser Betracht (act. --). Unterm 24. Juli 1985 verlangte A
als angeblich Selbständigerwerbender die Barüberweisung des ihm Zustehenden
(act. --). Für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung von
Fr. 27'088.45 erbat die Versicherungskasse am 26. Juli 1985 Belege
über die selbständige Tätigkeit (act. --). A versuchte, dem am
18. August 1985 zu willfahren (act. --); indes erklärte sich die
Versicherungskasse am 23. August 1985 als nicht befriedigt
(act. --). Anfangs 1987 liess sie ihm einen Versicherungsantrag zukommen,
womit die Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 in den Pool
Schweizerischer Lebensversicherungs-Gesellschaften für Freizügigkeitspolicen
hätte gelegt werden sollen; am 1. April 1987 unterzeichnete A,
fügte aber im Formular den Fr. 27'088.45 "zuzüglich Zins seit
1982" hinzu und strich eine Saldoklausel durch (act. --). Deswegen
sandte ihm die Versicherungskasse mit Datum vom 8. April 1987 einen neuen
Antrag mit dem Anliegen, diesen nicht mehr zu ändern; sie sicherte zu, die
Saldoklausel nicht als Verzicht auf Zinsen zu interpretieren, was hinwiederum
keine Anerkennung einer Zinspflicht bedeute; im Übrigen sei die
Freizügigkeitsleistung von Fr. 27'088.45 unbestritten (act. --).
A will die Versicherungskasse mit Schreiben vom
14. Dezember 1996 um Überweisung seines Guthabens auf sein
Freizügigkeitskonto bei einer Pensionskasse gebeten haben (act. --). Die
Versicherungskasse bestreitet, diesen Brief je erhalten zu haben
(act. --). Unterm 22. Mai 1997 bezog sich A auf das Schreiben
vom 14. Dezember 1996 und setzte eine "letzte" Frist von
30 Tagen (act. --). Am 27. Mai 1997 berief sich die Versicherungskasse
auf Verjährung und setzte hinzu, da sie die Akten gerade deswegen vernichtet
habe, könne sie nähere Auskünfte nicht erteilen (act. --).
B. Am 29. Mai 1997 wandte sich A an den
städtischen Finanzvorstand (act. --). Für diesen antwortete die
Versicherungskasse am 9. Juni 1997, die Verjährung sei vorliegend
spätestens ein Jahr nach dem letzten Schriftenwechsel eingetreten, also am
9. April 1988, und zwar laut Art. 17 Abs. 3 der Statuten der
Versicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer vom
23. Juni 1948 (aaVKS, BS 1, 409), welche hier Anwendung fänden, da
sie bei As Ausscheiden noch in Kraft gestanden hätten; binnen
20 Tagen könne gegen diesen Bescheid Einsprache bei der Direktion der
Versicherungskasse erhoben werden, es sei aber auch direkt Klage beim
Verwaltungsgericht möglich (act. --). Am 2. Juli 1997 schaltete A
seine Rechtsvertreterin ein, was die Versicherungskasse in einem Schreiben vom
3. Juli 1997 als Einsprache auffasste (act. --). Mit Entscheid vom
7. Mai 1998 wies die Direktion der Versicherungskasse die Einsprache ab
und bemerkte, es lasse sich hiergegen mit Klage ans Verwaltungsgericht
gelangen (act. --).
Erwägungen
II. Am 18. Dezember 1998 liess A gegen die
Versicherungskasse der Stadt Zürich beim Verwaltungsgericht Klage erheben mit
dem Rechtsbegehren (act. --):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
auf sein Freizügigkeitskonto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C,
Kto. Nr. ---, sein Freizügigkeitsguthaben im Betrage von
Fr. 27'088.45 inkl. Verzugszins seit 31. August 1982 zu überweisen.
2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger das in Ziff. 1 vorgenannte Freizügigkeitsguthaben auf sein
Postcheckkonto, , lautend auf Treuhandbüro A, zu überweisen.
3.
Alles unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Das Geschäft erhielt die Nummer PK.99.00001. In der
Klageantwort vom 15. März 1999 beantragte die Versicherungskasse, die Klage
sei vollumfänglich abzuweisen (act. --). Am 14. April 1999 fand eine
mündliche Verhandlung statt (act. --). Gleichen Tags beschloss das
Verwaltungsgericht, auf die Klage nicht einzutreten und die Akten zwecks Behandlung
als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten (act. --).
Mit Beschluss vom 23. März 2000 (act. --) verhielt
der Bezirksrat die Stadt Zürich in Gutheissung von Rekursantrag 1, A
auf dessen Vorsorgekonto bei der D, Pensionskasse des Gewerbes in C,
Nr. ---- den Betrag von Fr. 27'088.45 zuzüglich 3 % Zins und
Zinseszins seit 1. September 1982 zu überweisen
(Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde die Stadt zur Bezahlung einer
Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.- an A verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 3).
III. Am 19./20. April 2000 beschwerte sich die Stadt
Zürich hierüber beim Verwaltungsgericht (act. --): Sie beantragte, (1)
der Beschluss des Bezirksrats Zürich sei vollumfänglich aufzuheben; (2) an
Stelle dessen sei festzustellen, dass ein allfälliger Anspruch von A
ihr gegenüber auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung verjährt sei. Unterm
22.
Mai 2000 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung (act. --).
Mit Beschwerdeantwort vom 25./29. Mai 2000 liess A um Abweisung
des Rechtsmittels ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Stadt (act. --).
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, befindet
das Verwaltungsgericht über die Beschwerde laut § 38 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1997/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) in Dreierbesetzung.
b) Kraft Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte
kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Allein diese Bestimmung
hätte eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bewirken können; sie
gilt jedoch erst für Forderungen bzw. Verpflichtungen, welche nach
Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 entstanden sind (Christian Zünd,
Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Zürich 1999, § 2 N. 5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis). Hier ist das Gegenteil der Fall, wie beide Parteien anerkennen
(act. --). Schon in E. 2b des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses
vom 14. April 1999 findet sich erörtert, die gegenwärtige Angelegenheit
vermöge nur über den Bezirksrat zum Verwaltungsgericht zu gelangen. Die
Vorinstanz hat sich dem angeschlossen (vgl. deren E. 1a und
Rechtsmittelbelehrung) und ist im Übrigen zu Recht auf den an sich verspäteten
Rekurs eingetreten (E. 1b; vgl. auch E. 3 Abs. 1 im verwaltungsgerichtlichen
Beschluss).
c) Der Beschwerdeantrag auf vollumfängliche Aufhebung
des Rekursentscheids beschlägt auch Ziffer 2 von dessen Dispositiv.
Danach wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin ist
hierdurch nicht im Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21
VRG beschwert. Deshalb gilt es, insofern auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten.
d) Der Beschwerdeantrag darf nur Begehren enthalten, worüber
die Vorinstanz entschieden hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich 1999, § 80c N. 2 in Verbindung mit § 54
N. 4, ferner § 48 N. 19). Das trifft nicht zu für das
Feststellungsbegehren laut Beschwerdeantrag 2. Darauf ist deswegen ebenso
wenig einzutreten. Zudem fehlt hier das erforderliche schutzwürdige Interesse
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 59 ff.). Denn warum auch
sollte die Beschwerdeführerin dann, wenn in Gutheissung ihres Rechtsmittels ein
Anspruch des Beschwerdegegners auf Freizügigkeitsleistung verneint würde, noch
der dispositivmässigen Feststellung bedürfen, aus welchem - gegebenenfalls
ohnehin aus den Erwägungen hervorgehenden - materiellen Grund es sich so
verhalte? Dränge Beschwerdeantrag 1 insofern durch, hätte es beim
beschwerdeführerischen Einspracheentscheid vom 7. Mai 1998 sein Bewenden,
welcher seinerseits den dem Beschwerdegegner erstatteten Bescheid vom
9.
Juni 1997 schützte. Und dieser bedeutete jenem abschliessend: "Auf
Ihre Forderung wird aufgrund Verjährung des Anspruchs nicht mehr eingetreten."
Dort stellte übrigens das Verjährungsargument ebenfalls kein Anordnungselement
dar, sondern nur ein solches der Begründung.
2.
Parteien und Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein,
dass vorliegend die materiellen Regelungen der aaVKS zur Anwendung gelangen
(act. --). Denn jene stand noch in Kraft, als der Beschwerdegegner aus den
Diensten der Beschwerdeführerin schied, und die späteren Statuten schliessen
insofern ihre eigene Geltung selbst aus (Art. 74 Abs. 1 und 3
VKS; Art. 147 Abs. 1 und 4 der Statuten der Versicherungskasse
der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984 [aVKS], AS 38, 285; VGr,
2.
März 1988, VK 87/0009, E. 1c).
Solange die Kassenorgane noch nicht entschieden haben,
verjähren laut Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS Ansprüche an die Versicherungskasse,
wenn sie nicht innert einem Jahr seit Fälligkeit geltend gemacht werden.
Kassenorgane sind Stadtrat, VorsteherIn des Finanzamts und namentlich Verwalter
bzw. jetzt Direktion der Versicherungskasse sowie früher Kassenkommission (Art. 19
Abs. 2 aaVKS; Art. 140 Abs. 1 aVKS, auch in der Fassung vom
11.
November 1992, AS 41, 126; Art. 68 Abs. 1 VKS).
Eigentlich spielt also - wenigstens für den Anfang (vgl. Attilio Gadola,
Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995,
S. 47 ff., 58; a. M. möglicher Weise der Beschwerdegegner zumindest
in act. --) - gerade nicht der erst später in Kraft getretene
Art. 41 Abs. 1 BVG, wonach einmalige Leistungen in zehn Jahren
verjähren und durch Verweisung Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR;
SR 220) Anwendung finden, was Art. 12 Abs. 3 und 4 aVKS
bzw. VKS übernommen haben (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche
Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 293 ff.). Das
wirkt sich hier, wie sich noch zeigen wird, jedoch nicht aus.
Einigkeit herrscht offenbar allseits auch darin (vgl.
act. --), dass sich der Anspruch des Beschwerdegegners, dessen
Hauptforderung im Quantitativ unbestritten ist - nicht aber im Grundsatz,
und zwar wegen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungseinrede (vgl.
René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34 B II Ingress;
Gadola, S. 50 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 635 f.;
RB 1992 Nr. 88) - , nach Art. 58 Abs. 1 aaVKS in der
Fassung vom 25. Januar 1978 (AS 37, 10) bemisst. Diese Bestimmung endet
mit dem Satz: "Die Forderung entspricht jedoch mindestens den gesamten
eigenen Beiträgen samt Zins und Zinseszins."
a) Die Freizügigkeitsleistung zu Gunsten des Beschwerdegegners
wurde zwanglos fällig mit dessen Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin Ende
August 1982 (vgl. Ueli Kieser/Gabriela Riemer-Kafka, Tafeln zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1994, Tafel 59).
Darüber besteht zwischen den Parteien richtiger Weise keine Kontroverse
(act.--). Also musste der Beschwerdegegner - mangels damaligen Entscheids
eines Kassenorgans - seinen Anspruch bis Ende August 1983 geltend machen,
was er spätestens mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 getan hat.
Hiermit kann er aber die Verjährung nicht unbekümmert darum,
was sich an sein Handeln anschlösse, für alle Zeit abgewendet haben, wie er
anzunehmen schien (act. --). Weil die aaVKS über diese Frage schweigen und
die Anlehnbarkeit an eine originäre Ordnung, welche das öffentliche Recht für
verwandte Fälle aufgestellt hätte, sich nicht erkennen lässt, gilt es
letztlich, die einschlägigen Regeln des OR heranzuziehen (Rhinow/ Krähenmann,
Nr. 34 B I/III je Ingress und lit. a; Gadola, S. 47 ff.;
Häfelin/Müller, Rz. 147 f., 245 ff. und 627 ff.; RB 1984
Nr. 83, 1985 Nr. 121 E. a, 1992 Nr. 88 und 1997 Nr. 8
E. 2 ff.; vgl. auch E. 4 Ingress Abs. 2 sowie lit. b+c
des Rekursentscheids).
Mit dem Schreiben vom 30. Dezember 1982 hätte der
Beschwerdegegner die Verjährung unterbrochen (vgl. Rhinow/Krähenmann,
Nr. 34 B IVc; Häfelin/Müller, Rz. 627; RB 1984 Nr. 83 und 1997
Nr. 8 E. 4) und damit im Sinn von Art. 137 Abs. 1 OR eine
neue einjährige Frist in Gang gesetzt (Gadola, S. 54). Seine nächste
Eingabe vom 25. Juni 1984 wäre demnach zu spät gekommen. Das schadet ihm
aber aus folgenden Gründen nicht:
b) Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde
- das heisst schriftlich, beziffert und unterzeichnet (Peter Gauch/Walter
Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3480) -
anerkannt, so ist die neue Verjährungsfrist laut Art. 137 Abs. 2 OR
und mit dem Beschwerdegegner stets die zehnjährige (act. --). Eine solche
Urkunde hat die Versicherungskasse bezüglich der Hauptforderung schon am
29.
Dezember 1982 und dann vorzeitig am 4. Juli 1984 und spätestens
wieder am 8. April 1987 errichtet (a. M. Rekursantwort S. 5).
Ab da musste eine Verjährungsunterbrechung also binnen zehn
Jahren erfolgen. Das Chargé des Beschwerdegegners vom 22. Mai 1997 kam
dafür zu spät. Der - für die Wirksamkeit erforderliche (vgl.
Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B IVc; Gadola, S. 54) - Zugang des
uneingeschriebenen Briefs vom 14. Dezember 1996 lässt sich nicht erstellen
(vgl. act. --). Die Folgen treffen den Beschwerdegegner, welcher nach der
allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die
Beweislast für diese rechtserhaltende Tatsache trägt (vgl. Max Kummer, Berner
Kommentar, 1962, Art. 8 N. 304 ZGB; Rhinow/ Krähenmann,
Nrn. 2 B Vc und 88 B I; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 N. 6 und 19 N. 3;
Häfelin/Müller, Rz. 1283; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
Also ist die Hauptforderung und mit ihr auch die Zinsforderung
(Gadola, S. 55; vgl. zu letzterer E. 6 des Rekursentscheids)
verjährt. Dass die dahingehende Einrede als rechtsmissbräuchlich erschiene,
wie im Rekurs geltend gemacht (S. 11) und seitens der Vorinstanz
angenommen (E. 4e+g), lässt sich nicht halten. Insbesondere wirkte die
Versicherungskasse nicht in der Weise auf den Beschwerdegegner ein, dass
Unterbrechungshandlungen in begründetem Vertrauen auf Erfüllung unterbleiben
durften (vgl. Gadola, S. 55 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Nr. 3490). Schon unterm 10. November 1982 hatte sie ihn ja klar auf
die Verjährungsgefahr hingewiesen. In der Folge und während noch bei weitem
nicht eingetretener Verjährung verhandelte sie mit ihm auf dem Korrespondenzweg
über die Modalitäten, unter welchen die Freizügigkeitsleistung erfolgen könnte,
letztmals aktiv und mit einer nicht unberechtigten Bitte am 8. April 1987.
Dass er alsdann über rund ein Jahrzehnt in Passivität verharrte, hat er allein
sich selbst zuzuschreiben.
c) Allerdings bringt der Beschwerdegegner noch vor, indem die
Versicherungskasse entgegen ihrer Verpflichtung seine Freizügigkeitsleistung
nie überwiesen habe, habe sie sich stillschweigend als mit der Belassung seines
Guthabens bei ihr einverstanden erklärt. Insofern dürfe er jederzeit die
Auszahlung verlangen und sei keine Verjährung eingetreten (act. --). Die
Beschwerdeführerin bestreitet das und hält es insbesondere für möglich
- wenngleich wegen Vernichtung der einschlägigen Akten für nicht beweisbar -
, die Freizügigkeitsleistung irgendwann trotzdem erbracht zu haben
(act. --).
Von einer konkludenten Übereinkunft, das beschwerdegegnerische
Guthaben bei der Versicherungskasse zu belassen, kann angesichts der oben im
Sachverhalt geschilderten Abläufe keine Rede gehen. Der Beschwerdegegner
bemühte sich stets nur - obzwar zuzeiten in saumseliger Weise - ,
seine Freizügigkeitsleistung in der einen oder andern Form herauszubekommen,
und die Versicherungskasse stellte sich dem nicht grundsätzlich in den Weg.
Abgesehen davon erfüllte der Beschwerdegegner als verschuldet nicht wiedergewählter
Beamter (vgl. act. --) die statutarischen Voraussetzungen für eine freiwillige
Weiterführung der Versicherung nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 sowie
Art. 12, 36 [in der Fassung vom 27. Oktober 1976, AS 36, 422],
58, 60 und 61 [ebenfalls in der Fassung vom 27. Oktober 1976] aaVKS;
ferner das Ende von E. 4d im Rekursentscheid). Es bleibt daher beim
bereits Festgehaltenen. Im Übrigen aber träfe die Beschwerdeführerin für den
rechtsvernichtenden Umstand, dass sie den Beschwerdegegner bereits befriedigt
habe, die Beweislast (vgl. auch E. 5 des Rekursentscheids).
Soweit übrigens der Beschwerdegegner durch das Zitat von Hans
Michael Riemer (Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,
Bern 1985, S. 117) im hier diskutierten Zusammenhang auf die
Anwendbarkeit von BVG-Bestimmungen anspielen sollte (Rekurs S. 12),
fehlte es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit (vgl. Zünd, a.a.O.).
d) Nun verfolgen E. 4a+d+f sowie 6a+b des
Rekursentscheids eine wesentlich andere Linie: Mit dem Austritt aus der
Versicherungskasse sei der beschwerdegegnerische Anspruch auf Überweisung des
Vorsorgeguthabens zwar "fällig" geworden. Als nicht auf Geldleistung
gerichtet, unterliege er aber naturgemäss keiner Verjährung, sondern bloss der
Verwirkung. Bei Art. 17 Abs. 3 Satz 1 aaVKS handle es sich
"sinngemäss um eine Verwirkungsfrist". Der Beschwerdegegner habe sie
gewahrt, und sie fange nicht wie eine Verjährungsfrist wieder zu laufen an.
Dagegen sei seine Forderung auf Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsleistung nach
Art. 58 aaVKS bzw. nach den damit übereinstimmenden Art. 331a-c OR in
der bis Ende 1984 geltenden Fassung mangels Eintritts des Vorsorgefalls noch
nicht fällig, ja nicht einmal erfüllbar geworden (Hinweis auf Hans Michael
Riemer, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber
Forderungen ihrer Destinatäre, in SJZ 75/1979, S. 341 ff., 343).
Sie habe deshalb auch nicht verjähren können. Für Barauszahlung insbesondere,
wofür hier indes die Voraussetzungen gefehlt hätten, bewirke erst das
einschlägige Begehren des Versicherten die Fälligkeit (Hinweis auf BGE 121 III
31.
E. 2c).
Dem lässt sich nicht beitreten. Ob zunächst Art. 17 Abs. 3
Satz 1 aaVKS eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist beinhalte, mag offen
bleiben. Der Beschwerdegegner hat so oder so seine Freizügigkeitsleistung
rechtzeitig geltend gemacht. Das hindert freilich nicht die ganz allgemein
waltende Verjährung der durchaus geldwerten beschwerdeführerischen Pflicht,
alsdann die anbegehrte Leistung in welcher Form auch immer zu erbringen. Denn
die Verjährung beschlägt vermögensrechtliche und andere öffentlichrechtliche Ansprüche
sowohl des Gemeinwesens wie der Privaten (Häfelin/Müller, Rz. 628 f.;
insofern korrekt E. 4 Ingress des Rekursentscheids; vgl. zum Zusammenspiel
von Verwirkung und Verjährung Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Bd. I,
Nr. 912). Um den Eintritt des Vorsorgefalls geht es hier gerade nicht. Das
hält die Beschwerde ebenso zutreffend fest, wie sie der Vorinstanz richtig
vorwirft, wenn die Freizügigkeitsleistung effektiv noch nicht fällig geworden
wäre, hätte sie sie dem Beschwerdegegner auch nicht gewähren dürfen. Was die
Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung als Barauszahlung anlangt, hat das
Bundesgericht dafür im hier interessierenden Zusammenhang bezüglich zwangsvollstreckungsrechtlicher
Pfändbarkeit ausser dem Vorliegen der Sachvoraussetzungen in der Tat den
einschlägigen Antrag des Versicherten verlangt (vgl. Georges Vonder Mühll in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II,
Basel/Genf/München 1998, Art. 92 N. 41). Nur besagt das für die Verjährungsfrist
nichts. Diese muss für die Freizügigkeitsleistung unabhängig von deren Art
einheitlich beginnen und ist gegenwärtig, wie gesagt, abgelaufen, also
unbekümmert darum, ob je eine Barauszahlung fällig geworden ist (vgl. als
Beispiel einer Verjährung vor Entstehen der Forderung auch
Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Bd. II, Nr. 3512). Im Übrigen ist der
Beschwerdegegner um eine solche ja längst eingekommen und wohl entweder schon
damals mit seinem Treuhandbüro Selbständigerwerbender gewesen oder heute noch
nicht (vgl. act. --).
Die Verwerfung der Verjährungseinrede und daherige Gutheissung
des Rekurses durch die Vorinstanz erfüllt nach alledem den Beschwerdegrund der
Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG. Dispositiv-Ziffer 1 des
bezirksrätlichen Entscheids ist mithin aufzuheben.
e) Hätte der Rekurs im Hauptpunkt abgewiesen werden müssen,
fehlt nach § 17 Abs. 2 VRG auch eine Grundlage für die durch die
Vorinstanz dem Beschwerdegegner zugesprochene - übrigens üppig anmutende
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.) -
Umtriebsentschädigung. Dispositiv-Ziffer 3 des bezirksrätlichen Entscheids
ist deshalb ebenso aufzuheben.
3.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es
werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksrats
Zürich vom 23. März 2000 im Sinn von E. 1d aufgehoben.
2.
...