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Entscheid

VB.2000.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00159

29. August 2000Deutsch18 min

(URT.2000.5762)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X (Jg. 1964), wohnt seit 15. Dezember

1998 mit ihren drei Kindern (geb. 1991, 1993 und 1998) in Y. Zunächst wurde sie

von ihrer Schwester be­herbergt, später bezog sie eine eigene Mietwohnung.

X besitzt das luzernische

Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent. Bis Juli 1999 arbeitete sie zu etwa

30 % als Hauswirtschaftslehrerin im Kanton Luzern, wo sie bis zu ihrer

Über­siedlung nach Y auch wohnte. Zwischen 1995 und 1998 erwarb sie auf dem

zweiten Bil­dungsweg die Matura. Im Herbst 1999 nahm sie an der ETH eine Ausbil­dung

ein Studium auf.

Mit Urteil des Bezirksgerichts vom

13. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die

elterliche Gewalt der Mutter gestellt.

Erwägungen

II. Im Januar 1999 bat X bzw. ihre Schwester

die Fürsorgebehörde Y um die Ver­mittlung einer Notwohnung und um Hilfe bei der

Suche nach einer günstigen Wohnung. Anfang Februar 1999 konnte das

Wohnungsproblem gelöst werden (vgl. act.--). Ver­mut­lich anfangs Mai 1999

ersuchte Frau X die Fürsorgebehörde Y darum, Mietausstände für die bisherige

Wohnung im Kanton Luzern zu bezahlen, was die Fürsorgebehörde mit Schreiben vom

11.

Mai 1999 (act. --) ablehnte. Ende Juli 1999 erkundigte sich X

beim Sozialamt Y, wie sie in den Genuss verbilligter Krankenkassenprämien komme

(act. --). Wie die Behörde auf diesen Brief reagierte, ist nicht

aktenkundig.

Ende August und um den 10. September

1999.

ersuchte Frau X um die Über­brü­ckung der Alimentenbevorschussung (vgl.

Tel.-Notiz vom 30. August 99 sowie unda­tier­tes Schreiben von Frau X mit

Eingangsstempel 10. September 1999 in act. --). Am

14.

Sep-tember 1999 teilte das Sozialamt Y Frau X mit, die

Krankenkassenprämienverbilli­gung 1999 werde ihr in den nächsten Tagen

überwiesen (act. --). Am 30. September 1999 verfügte die

Fürsorgebehörde Y, X erhalte ent­sprechend ihrem Gesuch eine Unterstützung im

Rahmen der Alimentenbevorschussung (Fr. 3'360.- für die Monate August und

Septem­ber 1999). Die Erwägungen halten fest, laut Bedarfsrechnung habe Frau X

für diese Mo­nate Anspruch auf Unterstützungsleistun­gen von insgesamt

Fr. 5'301.65; Frau X wünsche aber nur Unterstützung für die

Alimentenbevorschussung in der bewilligten Höhe (act. --). Mit Verfügung

vom 18. November 1999 legte die Vormundschaftsbehörde Y die Alimen­tenbevorschus­sung

fest und wies die Finanzverwaltung zu entsprechenden Zahlungen an, soweit sie

nicht bereits erfolgt waren (act. --). Beide Verfügun­gen blieben

unangefochten.

Am 28. Oktober 1999 ersuchte Frau X

telefonisch um ordentliche Sozialhilfe­lei­stungen (Aktennotizen vj in act. --).

Am 29. Oktober 1999 bat das Sozialamt Y Frau X um Antwort auf einige noch

offene Fragen. Unter anderem erkundigte sich das Sozialamt, ob Frau X für den

Monat Oktober noch Unterstützungsleistungen benötige (Brief in act. --).

Frau X antwortete darauf umgehend mit einem undatierten Schreiben; die Frage

nach ei­nem Unterstützungsbedarf für den Oktober liess sie dabei unbeantwortet

(Brief in act. --). Mit Verfügung vom 4. November 1999 hiess die

Fürsorgebehörde Y monatliche Unterstüt­zungsleistungen in der Höhe von

Fr. 3'578.10 an X, erstmals für den Monat No­vember 1999, gut. Dabei

machte sie Frau X unter anderem darauf aufmerksam, dass in den monat­lichen

Bedarfsrechnungen die Auslagen für die Ausbildung und den Hort nicht be­rück­sichtigt

würden (act. --).

III. Gegen diesen Beschluss liess X Rekurs an

den Bezirksrat erheben. Sie beantragte einerseits, die Fürsorgebehörde Y sei

anzuweisen, die Auslagen für Ausbildung und Hort in die monatlichen

Bedarfsrechnungen einzuschliessen. Anderseits seien der Re­kurrentin für die

Zeit zwischen Januar und September 1999 näher bezeichnete Unterstüt­zungsleistungen

zuzusprechen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechts­beistand

beizugeben.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am

21.

März 2000 ab, soweit er darauf ein­trat. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung lehnte er ebenfalls ab; die Kosten wur­den auf die Staatskasse

genommen.

IV. X erhob gegen den Beschluss des

Bezirksrats am 24. April 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheides und (sinngemäss) die

Gutheissung der vor Bezirksrat gestellten Anträge. Ausser­dem beantragt sie, es

sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer

Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Der Bezirksrat beantragte am 3. Mai 2000

die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde Y ersuchte am 28. Juni

2000.

um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag,

der für die umstrittenen Ausbildungs- und Hortkosten aufzubringen wäre, ist

nicht beziffert. Ange­sichts der mehrjährigen Dauer bis zum Abschluss des

Studium an der ETH ist davon aus­zugehen, dass der Streitwert Fr. 20'000.-

überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist. Bereits die in Frage stehenden

Sozialhilfeleistungen von Januar bis September 1999 ergeben ins­gesamt

Fr. 21'152.90 (vgl. Rekursantrag 3, act. --). Deshalb hat die Kammer

und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden (§ 38

Abs. 1 und 2 VRG).

2.

a) Der Bezirksrat ist auf den Rekurs nicht

eingetreten, soweit die Rekurrentin verlangt hatte, ihr sei für die Zeit vom

Januar bis September 1999 Unterstützung in näher spezifizierter Höhe

zuzusprechen. Er erwog dazu, die Rekurrentin habe solche Beiträge gar nie

beantragt. Dementsprechend habe die Fürsorgebehörde im angefochtenen Entscheid

entsprechende Leistungen nicht beurteilt und damit auch nicht verweigert. Es

sei vorerst Sache der Rekurrentin, bei der Fürsorgebehörde um frühere

Leistungen als solche seit No­vember 1999 in ordentlicher Weise nachzusuchen.

Eine Rechtsverweigerung liege in die­sem Zusammenhang nicht vor.

b) Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand der erst­instanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Ge­genstände, über welche die

erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde, sonst würde in die funktionelle

Zuständig­keit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999, Vorbem. zu § 19-28,

N. 86). Daher stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegeg­nerin im

Beschluss vom 4. November 1999 über Unterstützungsleistungen für die

Periode Januar bis Oktober 1999 entschieden hat oder hätte entscheiden müssen.

Ist dies nicht der Fall, so ist der Bezirksrat auf den Rekurs im fraglichen

Punkt zu Recht nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen und dem Dispositiv ergibt

sich klar, dass die Beschwerdegeg­nerin in der Verfügung vom 4. November

1999.

über Leistungen für die Periode Januar bis Oktober 1999 nichts entschieden

hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gehal­ten gewesen wäre, einen

solchen Entscheid zu treffen. Der Bezirksrat hat festgestellt, die

Beschwerdeführerin habe im Januar 1999 noch nicht um wirtschaftliche Hilfe

ersucht. Aufgrund der in der Prozessgeschichte wiedergegebenen Kontakte

zwischen Beschwerde­führerin und Beschwerdegegnerin und der Akten trifft diese

Feststellung zu. Die Be­schwerdeführerin stellte einen klaren Antrag auf

umfassende wirtschaftliche Hilfe erstmals Ende Oktober 1999. Es bestehen nicht

die geringsten Hinweise darauf, dass sie im Januar 1999, als sie bzw. ihre

Schwester die Beschwerdegegnerin wegen einer Wohnung kontak­tierte, auch nur

sinngemäss ein solches Gesuch gestellt hätte. Ferner ist belegt, dass die

Beschwerdeführerin – entgegen der Darstellung in der Beschwerde –

verschiedentlich auf Fragen nach zusätzlichem Unterstützungsbedarf entweder

negativ oder gar nicht geant­wortet hat. Das ergibt sich einerseits aus der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 1999 betreffend die

Überbrückung der Alimentenbevorschussung (act. --), anderseits aus dem

Schreiben des Sozialamtes vom 29. Oktober 1999, wo die Frage nach einem

Unterstützungsbedarf für den Oktober ausdrücklich gestellt wurde, ohne dass die

Beschwerdeführerin dazu Stellung nahm (Briefe in act. --). Schliesslich

zeigen auch die Briefe, mit denen sich die Beschwerdeführerin bis im September

1999.

an die Be­schwer­degegnerin bzw. das Sozialamt gewendet hat, dass es ihr

immer um punktuelle Un­terstüt­zung bzw. Hilfe ging.

Gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung

vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung, SHV)

wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin ge­währt. Das Gesuch ist

daher nicht zwingende Voraussetzung (vgl. Felix Wolffers, Grund­riss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 162 f.).

Vielmehr hat die Behörde von sich aus tätig zu werden, wenn sie anderweitig von

hilfebedürftigen Personen erfährt. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden

(§ 25 Abs. 2 SHV). Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin das

Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus so verste­hen, dass diese bewusst

versuche, mit möglichst wenig öffentlicher Hilfe durchzukommen. Daher konnte

sie davon absehen, in der angefochtenen Verfügung über Leistungen für die Zeit

vor November 1999 zu entscheiden. Der Bezirksrat ist somit zu Recht auf den

Rekurs nicht eingetreten, soweit die Rekurrentin damit Leistungen für die Zeit

vor November 1999 verlangte.

3.

Im Streit liegt weiter die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin gehalten ist, bei der Bedarfsermittlung die Aufwendungen für

das Studium der Beschwerdeführerin und die Betreuung ihrer Kinder im Hort

einzuberechnen, d.h. diese zu übernehmen.

a) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung

vom 4. November 1999 erwo­gen, die Beschwerdeführerin besitze eine

abgeschlossene Erstausbildung als Hauswirt­schaftslehrerin und sei in der Lage,

eine Stelle auch in einem anderen Bereich als der Lehrtätigkeit zu finden.

Solange das jüngste Kind noch nicht 3 Jahre alt sei, solle die Be­schwerdeführerin

allerdings nicht dazu gedrängt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh­men. Zur

Linderung ihrer Notlage könne sie aber ihr Studium aufgeben. Sofern sie eine

Erwerbstätigkeit aufnehme, würden das Einkommen, die Erwerbsunkosten und die

Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder in den Bedarfsrechnungen

berücksichtigt werden.

Der Bezirksrat hat diese Betrachtungsweise

geschützt, im Wesentlichen mit der Be­gründung, es könne nicht Aufgabe der

Sozialhilfe sein, ein Studium als Zweitausbildung zu finanzieren, ohne dass

zwingende Gründe für die Beseitigung einer Notlage auf diesem Weg ausgewiesen

seien. Es könne nicht im Belieben des Einzelnen liegen, seine bisherige

berufliche Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von

Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen. Vorliegend

sei die Notwendigkeit des begonne­nen Studienganges nicht ausreichend belegt;

zudem könne der Notlage der Beschwerdefüh­rerin sehr wahrscheinlich mit

wesentlich einfacheren Mitteln begegnet werden.

Die Beschwerdeführerin wendet in der

Beschwerde ein, sie habe eine berufliche Neuorientierung schon 1995 in die Wege

geleitet, als sie begonnen habe, die Matura nach­zuholen. Für das Studium an

der ETH habe sie sich nicht aus Liebhaberei, sondern – nach Prüfung

verschiedener Möglichkeiten – in erster Linie aus praktischen Gründen

entschlossen. Im angestrebten Beruf könne sie an ihre bisherige Tätigkeit

anknüpfen und habe die Möglichkeit, auch in Teilzeitarbeit ein gutes Einkommen

zu erzielen. Zudem könne das Studium innert nützlicher Frist absolviert werden.

Die Zukunftsaussichten als Hauswirtschaftslehrerin seien demgegenüber höchst

unsicher. Sie habe nicht damit rechnen müssen, in der Zwischenzeit in eine

Notlage zu geraten. Diese sei im Wesentlichen durch die Trennung und Scheidung

entstanden. Die Situation sei verschärft worden dadurch, dass ihr Ehemann im

Verlauf des Scheidungsverfahrens (1999) ihre Kinder in die Türkei ent­führt

habe. Sie habe viel Geld darauf aufwenden müssen, die Kinder wieder in die

Schweiz zurückzuholen.

Die Beschwerdegegnerin hält in der

Beschwerdeantwort daran fest, dass es der Be­schwerdeführerin möglich wäre,

ohne Zusatzausbildung oder zumindest nach einer wesent­lich kostengünstigeren

Zusatzausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszu­üben. Eine

Studienfinanzierung sei daher nicht gerechtfertigt.

b) Gemäss § 14 des Gesetzes über die

öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebens­unterhalt oder den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und

Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2

Abs. 1 SHG).

Der oder die Hilfesuchende hat alles

Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben

(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG).

Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung

der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor, dass

Beiträge an eine Zweit­ausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn

mit der Erstausbildung kein exi­stenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann

und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung

erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien

fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die

Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.

Die zuständige Fürsorgebehörde hat ihren

Entscheid zu treffen, sobald die Verhält­nisse hinreichend geklärt sind

(§ 31 Abs. 1 SHV). Dies setzt voraus, dass sie die persönli­chen, familiären

und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ergründet (vgl. Sozial­hilfe-Behördenhandbuch,

herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozi­alamtes des

Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziffer 2.5.2/§ 31,

S. 1). Ihr obliegt die Pflicht zur Untersuchung des massgebenden

Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Hinblick darauf hat sie von Amtes

wegen die notwendigen weiteren Erhebungen durchzu­führen und die

Parteidarstellung zu vervollständigen (Wolffers, S. 197). Sie hat dazu in

erster Linie den Hilfesuchenden zu befragen und seine Unterlagen zu prüfen.

Wenn abzu­klären ist, ob eine Zweitausbildung oder Umschulung erforderlich sei,

sind soweit nötig geeignete Fachstellen beizuziehen (Ziff. H.6 der

SKOS-Richtlinien).

c) Beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge,

wie sie hier zur Diskussion stehen, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen

beträchtlichen Ermessensspielraum. Das Ver­waltungsgericht hat sich bei der

Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf eine reine Rechtskontrolle zu

beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit eines Entscheids

überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine

Ermessensüberschrei­tung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

d) Es erscheint als sachlich begründet und

ist daher entgegen dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise kritisch zu

würdigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohn­sitz nach Y verlegt hat. Die

Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, räumliche Distanz zum Wohnort ihres

ehemaligen Ehemannes zu suchen. Ferner leuchtet es ohne weiteres ein, dass sie

in die Nähe ihrer Schwester gezogen ist, von der sie Hilfe erwarten konnte und

auch erhielt.

e) Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen

haben, besteht grundsätzlich kein An­spruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine

Zweitausbildung zu finanzieren. Dieser Grund­satz kann indessen nicht unbesehen

angewendet werden, sondern ist wie erwähnt entspre­chend den Verhältnissen des

Einzelfalls anzuwenden. Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist,

erscheint zweifelhaft, weil der Sachverhalt zu wenig abgeklärt wurde.

Aufgrund der Biographie der

Beschwerdeführerin und der Darlegungen in der Be­schwerde steht fest, dass die

Beschwerdeführerin den Entschluss, sich beruflich neu zu orientieren, bereits

vor einigen Jahren gefasst hat, als sie die inzwischen eingetretene Ent­wicklung

ihrer familiären und finanziellen Situation noch nicht voraussehen konnte. Der

nachträgliche Erwerb der Matura erscheint dabei als der erste Schritt. Die

Erwägung im angefochtenen Entscheid, es könne nicht im Belieben des Einzelnen

liegen, seine bisherige Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von

Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen, trifft

grundsätzlich zu, geht vorliegend aber am Problem vorbei. Unter den gegebenen

Umständen lautet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre bereits früher

begonnene berufliche Neuorientierung abbrechen muss, weil sich ihre finan­ziellen

Verhältnisse verschlechtert haben. Beim Entscheid über diese Frage müssen ver­schiedene

Faktoren in Rechnung gestellt werden. Zu berücksichtigen sind die Möglichkei­ten

der Beschwerdeführerin, auf der Basis ihrer vorhandenen Ausbildung oder mit

wenig Zusatzaufwand eine angemessene existenzsichernde Tätigkeit zu finden; die

Kosten, wel­che die begonnene Ausbildung (für die Sozialhilfe) bis zu ihrem

Abschluss mit sich bringt; schliesslich die Chancen der Beschwerdeführerin,

dank dieser Ausbildung eine Stelle zu finden, welche ihre wirtschaftliche

Selbständigkeit langfristig sichert.

Wie der Bezirksrat mit Recht erwogen hat,

hätte die Beschwerdeführerin in Ab­sprache mit der Fürsorgebehörde eine Berufs-

und Laufbahnberatung vornehmen müssen. Die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin ihren Studienentscheid ohne Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin getroffen hat, kann aber unter den hier gegebenen Umständen

nicht bedeuten, dass diese unter Hinweis auf die fehlenden Abklärungen die

Unterstützung für die fragliche Ausbildung ohne weiteres verweigern kann. Das

Vorgehen der Beschwer­deführerin war zwar falsch (vgl. § 20 SHV); es ist

aber zu berücksichtigen, dass wohl der Beschwerdeführerin im Moment ihres

Entscheides, das Studium an der ETH zu beginnen, selbst noch nicht wirklich

klar war, dass sie dabei weitestgehend auf Sozialhilfe angewie­sen sein würde.

Daher sind die fehlenden Abklärungen nachzuholen. Dazu besteht umso mehr

Anlass, als dies einerseits keine besonderen Schwierigkeiten verursacht und als

an­derseits die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die beruflichen

Möglichkeiten der Beschwerdeführerin fachlich nicht abgestützt sind. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das luzernische

Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent im Kanton Zürich nicht an­erkannt ist. Weiter

ist es gerichtsnotorisch, dass freie Stellen für Hauswirtschaftslehrerin­nen kaum

mehr zu finden sind. Die Umschulungskurse, auf welche die Beschwerdegegne­rin

in der Beschwerdeantwort erstmals hinweist, stehen nur Lehrkräften offen, die

im Kanton Zürich eine Lehrstelle mit in der Regel mindestens einem halbem

Pensum inneha­ben oder im Besitz eines entsprechenden zürcherischen

Fähigkeitsausweises sind (siehe act. --). Die Beschwerdeführerin erfüllt

diese Voraussetzungen nicht. Dass das luzerni­sche

Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent und eine Matura genügen, um als

alleinerziehende Mutter eine Familie mit drei Kindern im Raum Zürich

längerfristig existenzsichernd zu erhalten, erscheint jedenfalls als

zweifelhaft. Ebenso ist bis jetzt nicht genügend geklärt, ob taugliche

Alternativen zum von der Beschwerdeführerin gewählten Studium bestehen, die

deutlich weniger Aufwand für die Sozialhilfe verursachen würden.

Die Vorinstanzen weisen auch darauf hin, dass

gemäss SKOS-Richtlinien persönli­che Neigungen keinen ausreichenden Grund für

die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen. Auch dieser

Grundsatz kann nicht unbesehen angewendet werden. Er besagt in erster Linie,

dass Sozialhilfe nicht dazu dient, nur aus persönlichen Interessen die

Finanzierung einer Zweitausbildung oder Umschulung zu erhalten. Das kann aber

nicht zur Folge haben, dass die Fürsorge die Finanzierung sachlich begründeter

Zweitausbildungen oder Umschulungen immer dann verweigern kann, wenn der Klient

an der Umschulung auch persönlich interessiert ist. Eine derartige

Argumentation wäre schon deshalb widersinnig, weil ein persönliches Interesse

an einer Weiterbildung eine wesentli­che Hilfe, wenn nicht sogar unabdingbare

Voraussetzung, für deren Erfolg darstellt.

Bei ihrer Neubeurteilung auf verbesserter

Grundlage wird die Beschwerdegegnerin auch in Rechnung zu stellen haben, dass

die Beschwerdeführerin bislang eine erhebliche Belastungsfähigkeit gezeigt hat.

Das lässt erwarten, dass sie ein Studium (oder eine andere angemessene

Zusatzausbildung) trotz der familiären Belastung innert nützlicher Frist zum Abschluss

bringen kann.

4.

Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begeh­ren nicht als offenkundig

aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen

(Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können

(Abs. 2). In der Praxis wird zudem vorausgesetzt, dass allfällige

Verfahrensanträge nicht offensicht­lich prozessual unzulässig sind und dass der

Entscheid in der Hauptsache für die gesuch­stellende Partei von erheblicher

Tragweite ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos.

Aussichtslos war die Beschwerde, wie das Ergebnis zeigt, im massgeblichen

Zeitpunkt von deren Erhebung nicht. Der Sache eignet für die Beschwerdeführerin

die nötige erhebliche Tragweite. Der Gewährung unentgeltli­cher Rechtspflege

steht mithin nichts entgegen.

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über

besondere Rechtskenntnisse. Das vor­liegende Verfahren warf einige nicht ganz

einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen auf. Ebenso rechtfertigte die

finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsbeistands, und

zwar auch schon für den Rekurs. Die Vertreterin der Beschwerdefüh­rerin ist

deshalb für das vorinstanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 45 ff.; Sozial­hilfe-Behördenhandbuch,

Ziffer 2.1.3/S. 18). Da sie keine Abrechnung eingereicht hat, ist

ihre Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Gebührenverordnung

des Verwal­tungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzusetzen.

Als angemessen erschei­nen insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

5.

Soweit sich die Beschwerde dagegen

richtet, dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist, ist sie

abzuweisen. Hinsichtlich der Pflicht zur Übernahme der Aus­bildungskosten (und

damit im Zusammenhang der Kosten für die Kinderbetreuung) ist sie im Sinn der

Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. ...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Der Beschwerdeführerin wird vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwältin B wird aus der

Gerichtskasse für beide Instanzen mit Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) entschädigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übri­gen abgewiesen. Die Angelegenheit

wird zur Ergänzung der Unterlagen und zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

...