VB.2000.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00159
29. August 2000Deutsch18 min
(URT.2000.5762)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00159
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung?
Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen für eine frühere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren nämlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2).
Grundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b).
Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e).
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 4).
Stichworte:
SELBSTHILFE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 2 SHG
§ 3 SHG
§ 25 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. X (Jg. 1964), wohnt seit 15. Dezember
1998 mit ihren drei Kindern (geb. 1991, 1993 und 1998) in Y. Zunächst wurde sie
von ihrer Schwester beherbergt, später bezog sie eine eigene Mietwohnung.
X besitzt das luzernische
Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent. Bis Juli 1999 arbeitete sie zu etwa
30 % als Hauswirtschaftslehrerin im Kanton Luzern, wo sie bis zu ihrer
Übersiedlung nach Y auch wohnte. Zwischen 1995 und 1998 erwarb sie auf dem
zweiten Bildungsweg die Matura. Im Herbst 1999 nahm sie an der ETH eine Ausbildung
ein Studium auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichts vom
13. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die
elterliche Gewalt der Mutter gestellt.
Erwägungen
II. Im Januar 1999 bat X bzw. ihre Schwester
die Fürsorgebehörde Y um die Vermittlung einer Notwohnung und um Hilfe bei der
Suche nach einer günstigen Wohnung. Anfang Februar 1999 konnte das
Wohnungsproblem gelöst werden (vgl. act.--). Vermutlich anfangs Mai 1999
ersuchte Frau X die Fürsorgebehörde Y darum, Mietausstände für die bisherige
Wohnung im Kanton Luzern zu bezahlen, was die Fürsorgebehörde mit Schreiben vom
11.
Mai 1999 (act. --) ablehnte. Ende Juli 1999 erkundigte sich X
beim Sozialamt Y, wie sie in den Genuss verbilligter Krankenkassenprämien komme
(act. --). Wie die Behörde auf diesen Brief reagierte, ist nicht
aktenkundig.
Ende August und um den 10. September
1999.
ersuchte Frau X um die Überbrückung der Alimentenbevorschussung (vgl.
Tel.-Notiz vom 30. August 99 sowie undatiertes Schreiben von Frau X mit
Eingangsstempel 10. September 1999 in act. --). Am
14.
Sep-tember 1999 teilte das Sozialamt Y Frau X mit, die
Krankenkassenprämienverbilligung 1999 werde ihr in den nächsten Tagen
überwiesen (act. --). Am 30. September 1999 verfügte die
Fürsorgebehörde Y, X erhalte entsprechend ihrem Gesuch eine Unterstützung im
Rahmen der Alimentenbevorschussung (Fr. 3'360.- für die Monate August und
September 1999). Die Erwägungen halten fest, laut Bedarfsrechnung habe Frau X
für diese Monate Anspruch auf Unterstützungsleistungen von insgesamt
Fr. 5'301.65; Frau X wünsche aber nur Unterstützung für die
Alimentenbevorschussung in der bewilligten Höhe (act. --). Mit Verfügung
vom 18. November 1999 legte die Vormundschaftsbehörde Y die Alimentenbevorschussung
fest und wies die Finanzverwaltung zu entsprechenden Zahlungen an, soweit sie
nicht bereits erfolgt waren (act. --). Beide Verfügungen blieben
unangefochten.
Am 28. Oktober 1999 ersuchte Frau X
telefonisch um ordentliche Sozialhilfeleistungen (Aktennotizen vj in act. --).
Am 29. Oktober 1999 bat das Sozialamt Y Frau X um Antwort auf einige noch
offene Fragen. Unter anderem erkundigte sich das Sozialamt, ob Frau X für den
Monat Oktober noch Unterstützungsleistungen benötige (Brief in act. --).
Frau X antwortete darauf umgehend mit einem undatierten Schreiben; die Frage
nach einem Unterstützungsbedarf für den Oktober liess sie dabei unbeantwortet
(Brief in act. --). Mit Verfügung vom 4. November 1999 hiess die
Fürsorgebehörde Y monatliche Unterstützungsleistungen in der Höhe von
Fr. 3'578.10 an X, erstmals für den Monat November 1999, gut. Dabei
machte sie Frau X unter anderem darauf aufmerksam, dass in den monatlichen
Bedarfsrechnungen die Auslagen für die Ausbildung und den Hort nicht berücksichtigt
würden (act. --).
III. Gegen diesen Beschluss liess X Rekurs an
den Bezirksrat erheben. Sie beantragte einerseits, die Fürsorgebehörde Y sei
anzuweisen, die Auslagen für Ausbildung und Hort in die monatlichen
Bedarfsrechnungen einzuschliessen. Anderseits seien der Rekurrentin für die
Zeit zwischen Januar und September 1999 näher bezeichnete Unterstützungsleistungen
zuzusprechen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am
21.
März 2000 ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung lehnte er ebenfalls ab; die Kosten wurden auf die Staatskasse
genommen.
IV. X erhob gegen den Beschluss des
Bezirksrats am 24. April 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) die
Gutheissung der vor Bezirksrat gestellten Anträge. Ausserdem beantragt sie, es
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer
Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Der Bezirksrat beantragte am 3. Mai 2000
die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde Y ersuchte am 28. Juni
2000.
um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag,
der für die umstrittenen Ausbildungs- und Hortkosten aufzubringen wäre, ist
nicht beziffert. Angesichts der mehrjährigen Dauer bis zum Abschluss des
Studium an der ETH ist davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 20'000.-
überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist. Bereits die in Frage stehenden
Sozialhilfeleistungen von Januar bis September 1999 ergeben insgesamt
Fr. 21'152.90 (vgl. Rekursantrag 3, act. --). Deshalb hat die Kammer
und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden (§ 38
Abs. 1 und 2 VRG).
2.
a) Der Bezirksrat ist auf den Rekurs nicht
eingetreten, soweit die Rekurrentin verlangt hatte, ihr sei für die Zeit vom
Januar bis September 1999 Unterstützung in näher spezifizierter Höhe
zuzusprechen. Er erwog dazu, die Rekurrentin habe solche Beiträge gar nie
beantragt. Dementsprechend habe die Fürsorgebehörde im angefochtenen Entscheid
entsprechende Leistungen nicht beurteilt und damit auch nicht verweigert. Es
sei vorerst Sache der Rekurrentin, bei der Fürsorgebehörde um frühere
Leistungen als solche seit November 1999 in ordentlicher Weise nachzusuchen.
Eine Rechtsverweigerung liege in diesem Zusammenhang nicht vor.
b) Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde, sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu § 19-28,
N. 86). Daher stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im
Beschluss vom 4. November 1999 über Unterstützungsleistungen für die
Periode Januar bis Oktober 1999 entschieden hat oder hätte entscheiden müssen.
Ist dies nicht der Fall, so ist der Bezirksrat auf den Rekurs im fraglichen
Punkt zu Recht nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen und dem Dispositiv ergibt
sich klar, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. November
1999.
über Leistungen für die Periode Januar bis Oktober 1999 nichts entschieden
hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, einen
solchen Entscheid zu treffen. Der Bezirksrat hat festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe im Januar 1999 noch nicht um wirtschaftliche Hilfe
ersucht. Aufgrund der in der Prozessgeschichte wiedergegebenen Kontakte
zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin und der Akten trifft diese
Feststellung zu. Die Beschwerdeführerin stellte einen klaren Antrag auf
umfassende wirtschaftliche Hilfe erstmals Ende Oktober 1999. Es bestehen nicht
die geringsten Hinweise darauf, dass sie im Januar 1999, als sie bzw. ihre
Schwester die Beschwerdegegnerin wegen einer Wohnung kontaktierte, auch nur
sinngemäss ein solches Gesuch gestellt hätte. Ferner ist belegt, dass die
Beschwerdeführerin – entgegen der Darstellung in der Beschwerde –
verschiedentlich auf Fragen nach zusätzlichem Unterstützungsbedarf entweder
negativ oder gar nicht geantwortet hat. Das ergibt sich einerseits aus der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 1999 betreffend die
Überbrückung der Alimentenbevorschussung (act. --), anderseits aus dem
Schreiben des Sozialamtes vom 29. Oktober 1999, wo die Frage nach einem
Unterstützungsbedarf für den Oktober ausdrücklich gestellt wurde, ohne dass die
Beschwerdeführerin dazu Stellung nahm (Briefe in act. --). Schliesslich
zeigen auch die Briefe, mit denen sich die Beschwerdeführerin bis im September
1999.
an die Beschwerdegegnerin bzw. das Sozialamt gewendet hat, dass es ihr
immer um punktuelle Unterstützung bzw. Hilfe ging.
Gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung, SHV)
wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist
daher nicht zwingende Voraussetzung (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 162 f.).
Vielmehr hat die Behörde von sich aus tätig zu werden, wenn sie anderweitig von
hilfebedürftigen Personen erfährt. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden
(§ 25 Abs. 2 SHV). Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin das
Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus so verstehen, dass diese bewusst
versuche, mit möglichst wenig öffentlicher Hilfe durchzukommen. Daher konnte
sie davon absehen, in der angefochtenen Verfügung über Leistungen für die Zeit
vor November 1999 zu entscheiden. Der Bezirksrat ist somit zu Recht auf den
Rekurs nicht eingetreten, soweit die Rekurrentin damit Leistungen für die Zeit
vor November 1999 verlangte.
3.
Im Streit liegt weiter die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin gehalten ist, bei der Bedarfsermittlung die Aufwendungen für
das Studium der Beschwerdeführerin und die Betreuung ihrer Kinder im Hort
einzuberechnen, d.h. diese zu übernehmen.
a) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung
vom 4. November 1999 erwogen, die Beschwerdeführerin besitze eine
abgeschlossene Erstausbildung als Hauswirtschaftslehrerin und sei in der Lage,
eine Stelle auch in einem anderen Bereich als der Lehrtätigkeit zu finden.
Solange das jüngste Kind noch nicht 3 Jahre alt sei, solle die Beschwerdeführerin
allerdings nicht dazu gedrängt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur
Linderung ihrer Notlage könne sie aber ihr Studium aufgeben. Sofern sie eine
Erwerbstätigkeit aufnehme, würden das Einkommen, die Erwerbsunkosten und die
Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder in den Bedarfsrechnungen
berücksichtigt werden.
Der Bezirksrat hat diese Betrachtungsweise
geschützt, im Wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht Aufgabe der
Sozialhilfe sein, ein Studium als Zweitausbildung zu finanzieren, ohne dass
zwingende Gründe für die Beseitigung einer Notlage auf diesem Weg ausgewiesen
seien. Es könne nicht im Belieben des Einzelnen liegen, seine bisherige
berufliche Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von
Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen. Vorliegend
sei die Notwendigkeit des begonnenen Studienganges nicht ausreichend belegt;
zudem könne der Notlage der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich mit
wesentlich einfacheren Mitteln begegnet werden.
Die Beschwerdeführerin wendet in der
Beschwerde ein, sie habe eine berufliche Neuorientierung schon 1995 in die Wege
geleitet, als sie begonnen habe, die Matura nachzuholen. Für das Studium an
der ETH habe sie sich nicht aus Liebhaberei, sondern – nach Prüfung
verschiedener Möglichkeiten – in erster Linie aus praktischen Gründen
entschlossen. Im angestrebten Beruf könne sie an ihre bisherige Tätigkeit
anknüpfen und habe die Möglichkeit, auch in Teilzeitarbeit ein gutes Einkommen
zu erzielen. Zudem könne das Studium innert nützlicher Frist absolviert werden.
Die Zukunftsaussichten als Hauswirtschaftslehrerin seien demgegenüber höchst
unsicher. Sie habe nicht damit rechnen müssen, in der Zwischenzeit in eine
Notlage zu geraten. Diese sei im Wesentlichen durch die Trennung und Scheidung
entstanden. Die Situation sei verschärft worden dadurch, dass ihr Ehemann im
Verlauf des Scheidungsverfahrens (1999) ihre Kinder in die Türkei entführt
habe. Sie habe viel Geld darauf aufwenden müssen, die Kinder wieder in die
Schweiz zurückzuholen.
Die Beschwerdegegnerin hält in der
Beschwerdeantwort daran fest, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre,
ohne Zusatzausbildung oder zumindest nach einer wesentlich kostengünstigeren
Zusatzausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine
Studienfinanzierung sei daher nicht gerechtfertigt.
b) Gemäss § 14 des Gesetzes über die
öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und
Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2
Abs. 1 SHG).
Der oder die Hilfesuchende hat alles
Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben
(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG).
Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung
der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor, dass
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn
mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann
und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung
erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien
fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die
Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.
Die zuständige Fürsorgebehörde hat ihren
Entscheid zu treffen, sobald die Verhältnisse hinreichend geklärt sind
(§ 31 Abs. 1 SHV). Dies setzt voraus, dass sie die persönlichen, familiären
und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ergründet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamtes des
Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziffer 2.5.2/§ 31,
S. 1). Ihr obliegt die Pflicht zur Untersuchung des massgebenden
Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Hinblick darauf hat sie von Amtes
wegen die notwendigen weiteren Erhebungen durchzuführen und die
Parteidarstellung zu vervollständigen (Wolffers, S. 197). Sie hat dazu in
erster Linie den Hilfesuchenden zu befragen und seine Unterlagen zu prüfen.
Wenn abzuklären ist, ob eine Zweitausbildung oder Umschulung erforderlich sei,
sind soweit nötig geeignete Fachstellen beizuziehen (Ziff. H.6 der
SKOS-Richtlinien).
c) Beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge,
wie sie hier zur Diskussion stehen, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen
beträchtlichen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf eine reine Rechtskontrolle zu
beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit eines Entscheids
überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
d) Es erscheint als sachlich begründet und
ist daher entgegen dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise kritisch zu
würdigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Y verlegt hat. Die
Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, räumliche Distanz zum Wohnort ihres
ehemaligen Ehemannes zu suchen. Ferner leuchtet es ohne weiteres ein, dass sie
in die Nähe ihrer Schwester gezogen ist, von der sie Hilfe erwarten konnte und
auch erhielt.
e) Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen
haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine
Zweitausbildung zu finanzieren. Dieser Grundsatz kann indessen nicht unbesehen
angewendet werden, sondern ist wie erwähnt entsprechend den Verhältnissen des
Einzelfalls anzuwenden. Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist,
erscheint zweifelhaft, weil der Sachverhalt zu wenig abgeklärt wurde.
Aufgrund der Biographie der
Beschwerdeführerin und der Darlegungen in der Beschwerde steht fest, dass die
Beschwerdeführerin den Entschluss, sich beruflich neu zu orientieren, bereits
vor einigen Jahren gefasst hat, als sie die inzwischen eingetretene Entwicklung
ihrer familiären und finanziellen Situation noch nicht voraussehen konnte. Der
nachträgliche Erwerb der Matura erscheint dabei als der erste Schritt. Die
Erwägung im angefochtenen Entscheid, es könne nicht im Belieben des Einzelnen
liegen, seine bisherige Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von
Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen, trifft
grundsätzlich zu, geht vorliegend aber am Problem vorbei. Unter den gegebenen
Umständen lautet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre bereits früher
begonnene berufliche Neuorientierung abbrechen muss, weil sich ihre finanziellen
Verhältnisse verschlechtert haben. Beim Entscheid über diese Frage müssen verschiedene
Faktoren in Rechnung gestellt werden. Zu berücksichtigen sind die Möglichkeiten
der Beschwerdeführerin, auf der Basis ihrer vorhandenen Ausbildung oder mit
wenig Zusatzaufwand eine angemessene existenzsichernde Tätigkeit zu finden; die
Kosten, welche die begonnene Ausbildung (für die Sozialhilfe) bis zu ihrem
Abschluss mit sich bringt; schliesslich die Chancen der Beschwerdeführerin,
dank dieser Ausbildung eine Stelle zu finden, welche ihre wirtschaftliche
Selbständigkeit langfristig sichert.
Wie der Bezirksrat mit Recht erwogen hat,
hätte die Beschwerdeführerin in Absprache mit der Fürsorgebehörde eine Berufs-
und Laufbahnberatung vornehmen müssen. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin ihren Studienentscheid ohne Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin getroffen hat, kann aber unter den hier gegebenen Umständen
nicht bedeuten, dass diese unter Hinweis auf die fehlenden Abklärungen die
Unterstützung für die fragliche Ausbildung ohne weiteres verweigern kann. Das
Vorgehen der Beschwerdeführerin war zwar falsch (vgl. § 20 SHV); es ist
aber zu berücksichtigen, dass wohl der Beschwerdeführerin im Moment ihres
Entscheides, das Studium an der ETH zu beginnen, selbst noch nicht wirklich
klar war, dass sie dabei weitestgehend auf Sozialhilfe angewiesen sein würde.
Daher sind die fehlenden Abklärungen nachzuholen. Dazu besteht umso mehr
Anlass, als dies einerseits keine besonderen Schwierigkeiten verursacht und als
anderseits die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die beruflichen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin fachlich nicht abgestützt sind. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das luzernische
Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent im Kanton Zürich nicht anerkannt ist. Weiter
ist es gerichtsnotorisch, dass freie Stellen für Hauswirtschaftslehrerinnen kaum
mehr zu finden sind. Die Umschulungskurse, auf welche die Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort erstmals hinweist, stehen nur Lehrkräften offen, die
im Kanton Zürich eine Lehrstelle mit in der Regel mindestens einem halbem
Pensum innehaben oder im Besitz eines entsprechenden zürcherischen
Fähigkeitsausweises sind (siehe act. --). Die Beschwerdeführerin erfüllt
diese Voraussetzungen nicht. Dass das luzernische
Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent und eine Matura genügen, um als
alleinerziehende Mutter eine Familie mit drei Kindern im Raum Zürich
längerfristig existenzsichernd zu erhalten, erscheint jedenfalls als
zweifelhaft. Ebenso ist bis jetzt nicht genügend geklärt, ob taugliche
Alternativen zum von der Beschwerdeführerin gewählten Studium bestehen, die
deutlich weniger Aufwand für die Sozialhilfe verursachen würden.
Die Vorinstanzen weisen auch darauf hin, dass
gemäss SKOS-Richtlinien persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für
die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen. Auch dieser
Grundsatz kann nicht unbesehen angewendet werden. Er besagt in erster Linie,
dass Sozialhilfe nicht dazu dient, nur aus persönlichen Interessen die
Finanzierung einer Zweitausbildung oder Umschulung zu erhalten. Das kann aber
nicht zur Folge haben, dass die Fürsorge die Finanzierung sachlich begründeter
Zweitausbildungen oder Umschulungen immer dann verweigern kann, wenn der Klient
an der Umschulung auch persönlich interessiert ist. Eine derartige
Argumentation wäre schon deshalb widersinnig, weil ein persönliches Interesse
an einer Weiterbildung eine wesentliche Hilfe, wenn nicht sogar unabdingbare
Voraussetzung, für deren Erfolg darstellt.
Bei ihrer Neubeurteilung auf verbesserter
Grundlage wird die Beschwerdegegnerin auch in Rechnung zu stellen haben, dass
die Beschwerdeführerin bislang eine erhebliche Belastungsfähigkeit gezeigt hat.
Das lässt erwarten, dass sie ein Studium (oder eine andere angemessene
Zusatzausbildung) trotz der familiären Belastung innert nützlicher Frist zum Abschluss
bringen kann.
4.
Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig
aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen
(Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können
(Abs. 2). In der Praxis wird zudem vorausgesetzt, dass allfällige
Verfahrensanträge nicht offensichtlich prozessual unzulässig sind und dass der
Entscheid in der Hauptsache für die gesuchstellende Partei von erheblicher
Tragweite ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35).
Die Beschwerdeführerin ist mittellos.
Aussichtslos war die Beschwerde, wie das Ergebnis zeigt, im massgeblichen
Zeitpunkt von deren Erhebung nicht. Der Sache eignet für die Beschwerdeführerin
die nötige erhebliche Tragweite. Der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
steht mithin nichts entgegen.
Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über
besondere Rechtskenntnisse. Das vorliegende Verfahren warf einige nicht ganz
einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen auf. Ebenso rechtfertigte die
finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsbeistands, und
zwar auch schon für den Rekurs. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ist
deshalb für das vorinstanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 45 ff.; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziffer 2.1.3/S. 18). Da sie keine Abrechnung eingereicht hat, ist
ihre Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzusetzen.
Als angemessen erscheinen insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
5.
Soweit sich die Beschwerde dagegen
richtet, dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist, ist sie
abzuweisen. Hinsichtlich der Pflicht zur Übernahme der Ausbildungskosten (und
damit im Zusammenhang der Kosten für die Kinderbetreuung) ist sie im Sinn der
Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. ...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdeführerin wird vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwältin B wird aus der
Gerichtskasse für beide Instanzen mit Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) entschädigt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Die Angelegenheit
wird zur Ergänzung der Unterlagen und zu neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
...