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Entscheid

VB.2000.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00160

30. August 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. E, geboren am 30. November 1985, besuchte ab Dezember

1998 die erste Realklasse im Schulhaus D in X, nachdem er die Bewährungszeit in

der Sekundarschule nicht bestanden hatte.

An einem Treffen zwischen dem Klassenlehrer, Fachlehrkräften

sowie Vertretern der Kreisschulpflege C und der Bezirksschulpflege X vom

30. März 1999 wurden die gros­sen Schwierigkeiten besprochen, die in der

betreffenden Klasse herrschten und mit deren Umgang der Lehrer erhebliche Mühe

bekundete. Nach dessen vorzeitigem Rücktritt wurde die - weiterhin als

leistungsschwach und chaotisch beurteilte - Klasse bis Sommer 1999 von

anderen Lehrern unterrichtet. Nach Ablauf des Schuljahrs war eine neue Lehr­kraft

für die Fortsetzung des Unterrichts im neuen Schuljahr noch nicht bestimmt.

E nahm anfangs Juni 1999 an den Aufnahmeprüfungen für die

Sekundarschule teil. Aufgrund der schriftlichen Prüfung beschloss die

Kreisschulpflege C am 18. Juni 1999, E nicht in die Sekundarschule

aufzunehmen. Die Bezirksschulpflege hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am

19. Juli 1999 gut und ordnete an, dass E in die Probezeit der Sekun­darschule

aufzunehmen sei. Grund für die Gutheissung des Rekurses bildete vor allem der

Umstand, dass wegen der besonderen Verhältnisse in der Realklasse "die

mangelnden Kenntnisse des Lernstoffs und das Fehlen der

Prüfungsvorbereitungen" nicht E angelastet werden könnten; daran ändere

nichts, dass eine Schülerin derselben Realklasse die Prüfung trotz des

Stoffrückstands bestanden habe.

Erwägungen

II. Nach verschiedenen Briefwechseln teilten die Eltern dem

Präsidenten der Kreis­schulpflege C durch Schreiben vom 19. Juli 1999 mit,

sie hätten sich "als verantwortungs­bewusste Eltern entschlossen, selber

in die Hand zu nehmen wozu der Staat offensichtlich (im Falle dieser Klasse)

leider nicht imstande" sei. An der Privatschule seien genügend motivierte

und fähige Lehrkräfte gefunden worden, die ihren Sohn ab neuem Schuljahr

unterrichten würden. Der Staat sei nach ihrem Verständnis verpflichtet, die nun

anfallenden Schulgelder an sie zu entrichten. Am 21. Juli 1999 hielt A

durch Fax-Schreiben an diesem Entschluss fest: "Auf Ihr gestriges Angebot

E, aufgrund des ebenfalls gestern bekannt ge­wordenen Entscheides der

Bezirksschulpflege, nun doch in die Sekundarschule zuzulassen verzichten

wir." Namentlich hätten sie sich "bei der Privatschule schriftlich

verpflichtet" und sei ihr "und was noch viel wichtiger ist, das

Vertrauen von E in die öffentliche Schule arg ramponiert".

Am 1. September 1999 lehnte der Präsident der

Kreisschulpflege C mit ausführli­cher Begründung das "Gesuch auf Übernahme

des Schulgeldes an der Privatschule ab".

III. Am 1. November 1999 wies die Rekurs- und

Beschwerdekommission II der Be­zirksschulpflege den hiergegen von den

Eltern erhobenen Rekurs vom 19. September 1999 ab.

Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege erhoben die Eltern

am 5. Dezember 1999 Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons

Zürich, die diesen am 20. März 2000 abwies: Zusammenfassend könne

- nach den im Einzelnen dargelegten schwierigen Verhältnisse, die in der

ersten Realklasse von E geherrscht hatten - festgestellt werden,

"dass der Kreisschulpflege weder ein pflicht- noch rechtswidriges

Verhalten vorgeworfen werden kann, welche die Übernahme der Schulgeldkosten

rechtsgenügend rechtfertigen würde".

IV. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess A dem

Verwaltungsgericht beantra­gen:

"1. Es sei Ziffer I und II des

Beschlusses der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 20. März 2000

aufzuheben.

2.

Es

sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 21'600.--

zuzusprechen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats­kasse.

Eventualiter:

1.

Es

sei auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten.

2.

Die Kosten sämtlicher Verfahren seien auf die

Staatskasse zu neh­men."

Die Kreisschulpflege C beantragte am 24. Mai 2000 die

Abwei­sung der Beschwerde. Für die Schulrekurskommission liess sich am

31.

Mai 2000 die Bil­dungsdirektion vernehmen und sinngemäss Abweisung der

Beschwerde beantragen.

Die weiteren Vorbringen werden, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Ent­scheidungsgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom

23.

Dezember 1859 (in der Fas­sung vom 29. November 1998) entscheidet

die Schulrekurskommission abschliessend, so­weit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom

8.

Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die

Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1

lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulge­setzes vom

13.

Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56,

54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem

1.

März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen

Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale

Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten

und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten be­treffend

die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts

die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

2.

Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schul­wesen sind die Kantone

zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grund­schulunterricht

sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der

Grundschulunter­richt ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder

Aufsicht (Satz 2). An öffentli­chen Schulen ist er unentgeltlich

(Satz 3).

Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung geht hervor, dass

der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und dass der Staat für

dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello,

Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gal­len 1995, S. 161; Thomas

Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, Rechtsgutachten,

Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 666 ff., 671). Die

Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für

Privatschulkosten - worauf die Beschwerde­gegnerin zu Recht mehrfach

hingewiesen hat - nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986).

E bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Vielmehr hat er die

erste Realklasse ohne eigene persönliche Probleme besucht und hätte er ab

Sommer 1999 auch in die Se­kundarschule überwechseln können. Wie die

Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, ist damit ein ausreichender

Grundschulunterricht trotz zeitweiliger Probleme mit der Klasse und damit

zusammenhängend mit der Suche nach geeigneten Lehrern nie ernsthaft in Frage

gestanden. Auch wenn die Verhältnisse an der ersten Realklasse für E - wie

für die anderen Schulkinder und deren Eltern auch - unbefriedigend waren

und vom Beschwerdeführer gar als bedrohlich empfunden worden sein mögen, hat

dieser sich doch nicht ernsthaft darum bemüht, zusammen mit der Schulpflege

nach einer anderen Lösung zu suchen, die bei­spielsweise in einem

Klassenwechsel, allenfalls verbunden mit einem Wechsel in ein ande­res

Schulhaus hätte bestehen können (vgl. Art. 17 der städtischen Ver­ordnung

betreffend die Zuteilung der Schüler der Volksschule vom 3. Oktober 1972,

Stadt Zürich / Bereinigte Sammlung Band 2 S. 116).

Indem der Beschwerdeführer E zum Schulbesuch in der

Privatschule angemeldet hat, verzichtete er aus freiem Willen auf den

unentgeltlichen Unterricht an der öffentlichen Volksschule. Seine nachträgliche

Forderung an die Beschwerdegegnerin ist damit offen­sichtlich unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt eine

"Entschädigung" in der Höhe von Fr. 21'600.-. Dies und die

hauptsächliche Begründung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer

den Vertrag mit der Privatschule bereits abgeschlossen habe, als er von der

Möglichkeit erfahren habe, dass E in die Sekundarschule eintreten könnte,

zeigen, dass es ihm in erster Linie um eine Schadenersatzforderung geht. Nach

§ 2 Abs. 1 VRG ent­scheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie ge­gen deren Beamte und Angestellte indessen die

Zivilgerichte (vgl. auch § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969). Auf das Begehren um eine Schadenersatz­zahlung ist

daher durch das Verwaltungsgericht von vornherein nicht einzutreten. Immer­hin

mutet es eigenartig an, dass die zu den Akten gelegte Vertragskopie weder

Unterschrif­ten noch Datum trägt (act. --). Zudem hat der Beschwerdeführer

am 20. Juli 1999 der Ak­tuarin der Rekurs- und

Beschwerdekommission II der Bezirksschulpflege Zürich noch per E-mail für

das "Telefon mit der positiven Mitteilung" gedankt, dass E nun doch

in die Se­kundarschule eintreten könne: "Die Familie freue sich jetzt noch

wesentlich mehr auf die bevorstehenden Ferien. Mit Ihrer positiven Mitteilung

zu unserem Rekurs, wurden wir zu einem massgebenden Teil von einer grossen

Belastung, welche nun schon seit längerer Zeit auf uns lastet, befreit. Wir

sind überzeugt, dass der Entscheid der Bezirksschulpflege der richtige ist und

für die positive Entwicklung von E, welche letztlich das Ziel einer Schul­ausbildung

überhaupt sein sollte, förderlich sein wird" (act. --). Hätte der

Beschwerdefüh­rer zu diesem Zeitpunkt den Vertrag bereits unterzeichnet gehabt,

wie er heute geltend macht, so wären diese Zeilen nicht ganz verständlich. Im

Übrigen vermöchte auch eine vorherige Vertragsunterzeichnung die

Schadenersatzforderung kaum zu begründen.

4.

Soweit der Beschwerdeführer die Entlastung von den vorinstanzlichen

Rekurs­kosten verlangt, ist dieses Begehren ohne weiteres abzuweisen, waren

doch bereits die vor den Vorinstanzen erhobenen Rekurse offensichtlich

unbegründet.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

...