VB.2000.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00160
30. August 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5773)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00160
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
.
Nachträgliches Begehren um Kostenübernahme für Privatschulung.Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts (E. 1). Übernahme von Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der Sonderschulung; hier ist das Gesuch offenkundig unbegründet, da der Sohn des Beschwerdeführers keiner Sonderschulung bedarf und dieser seinen Sohn aus freiem Willen zum Schulbesuch in eine Privatschule angemeldet hat (E. 2). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Beschwerdebegehrens als Schadenersatzforderung (E. 3).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KOSTENÜBERNAHME
PRIMARSCHULUNTERRICHT
PRIVATSCHULKOSTEN
SONDERSCHULE
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 BV
§ 15 SchulleistungsG
§ 2 lit. I VRG
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. E, geboren am 30. November 1985, besuchte ab Dezember
1998 die erste Realklasse im Schulhaus D in X, nachdem er die Bewährungszeit in
der Sekundarschule nicht bestanden hatte.
An einem Treffen zwischen dem Klassenlehrer, Fachlehrkräften
sowie Vertretern der Kreisschulpflege C und der Bezirksschulpflege X vom
30. März 1999 wurden die grossen Schwierigkeiten besprochen, die in der
betreffenden Klasse herrschten und mit deren Umgang der Lehrer erhebliche Mühe
bekundete. Nach dessen vorzeitigem Rücktritt wurde die - weiterhin als
leistungsschwach und chaotisch beurteilte - Klasse bis Sommer 1999 von
anderen Lehrern unterrichtet. Nach Ablauf des Schuljahrs war eine neue Lehrkraft
für die Fortsetzung des Unterrichts im neuen Schuljahr noch nicht bestimmt.
E nahm anfangs Juni 1999 an den Aufnahmeprüfungen für die
Sekundarschule teil. Aufgrund der schriftlichen Prüfung beschloss die
Kreisschulpflege C am 18. Juni 1999, E nicht in die Sekundarschule
aufzunehmen. Die Bezirksschulpflege hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am
19. Juli 1999 gut und ordnete an, dass E in die Probezeit der Sekundarschule
aufzunehmen sei. Grund für die Gutheissung des Rekurses bildete vor allem der
Umstand, dass wegen der besonderen Verhältnisse in der Realklasse "die
mangelnden Kenntnisse des Lernstoffs und das Fehlen der
Prüfungsvorbereitungen" nicht E angelastet werden könnten; daran ändere
nichts, dass eine Schülerin derselben Realklasse die Prüfung trotz des
Stoffrückstands bestanden habe.
Erwägungen
II. Nach verschiedenen Briefwechseln teilten die Eltern dem
Präsidenten der Kreisschulpflege C durch Schreiben vom 19. Juli 1999 mit,
sie hätten sich "als verantwortungsbewusste Eltern entschlossen, selber
in die Hand zu nehmen wozu der Staat offensichtlich (im Falle dieser Klasse)
leider nicht imstande" sei. An der Privatschule seien genügend motivierte
und fähige Lehrkräfte gefunden worden, die ihren Sohn ab neuem Schuljahr
unterrichten würden. Der Staat sei nach ihrem Verständnis verpflichtet, die nun
anfallenden Schulgelder an sie zu entrichten. Am 21. Juli 1999 hielt A
durch Fax-Schreiben an diesem Entschluss fest: "Auf Ihr gestriges Angebot
E, aufgrund des ebenfalls gestern bekannt gewordenen Entscheides der
Bezirksschulpflege, nun doch in die Sekundarschule zuzulassen verzichten
wir." Namentlich hätten sie sich "bei der Privatschule schriftlich
verpflichtet" und sei ihr "und was noch viel wichtiger ist, das
Vertrauen von E in die öffentliche Schule arg ramponiert".
Am 1. September 1999 lehnte der Präsident der
Kreisschulpflege C mit ausführlicher Begründung das "Gesuch auf Übernahme
des Schulgeldes an der Privatschule ab".
III. Am 1. November 1999 wies die Rekurs- und
Beschwerdekommission II der Bezirksschulpflege den hiergegen von den
Eltern erhobenen Rekurs vom 19. September 1999 ab.
Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege erhoben die Eltern
am 5. Dezember 1999 Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons
Zürich, die diesen am 20. März 2000 abwies: Zusammenfassend könne
- nach den im Einzelnen dargelegten schwierigen Verhältnisse, die in der
ersten Realklasse von E geherrscht hatten - festgestellt werden,
"dass der Kreisschulpflege weder ein pflicht- noch rechtswidriges
Verhalten vorgeworfen werden kann, welche die Übernahme der Schulgeldkosten
rechtsgenügend rechtfertigen würde".
IV. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei Ziffer I und II des
Beschlusses der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 20. März 2000
aufzuheben.
2.
Es
sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 21'600.--
zuzusprechen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Eventualiter:
1.
Es
sei auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten.
2.
Die Kosten sämtlicher Verfahren seien auf die
Staatskasse zu nehmen."
Die Kreisschulpflege C beantragte am 24. Mai 2000 die
Abweisung der Beschwerde. Für die Schulrekurskommission liess sich am
31.
Mai 2000 die Bildungsdirektion vernehmen und sinngemäss Abweisung der
Beschwerde beantragen.
Die weiteren Vorbringen werden, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 3).
Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom
23.
Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet
die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom
8.
Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die
Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1
lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom
13.
Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56,
54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem
1.
März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen
Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale
Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten
und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betreffend
die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts
die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
2.
Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht
sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder
Aufsicht (Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich
(Satz 3).
Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung geht hervor, dass
der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und dass der Staat für
dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello,
Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas
Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, Rechtsgutachten,
Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 666 ff., 671). Die
Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für
Privatschulkosten - worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht mehrfach
hingewiesen hat - nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986).
E bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Vielmehr hat er die
erste Realklasse ohne eigene persönliche Probleme besucht und hätte er ab
Sommer 1999 auch in die Sekundarschule überwechseln können. Wie die
Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, ist damit ein ausreichender
Grundschulunterricht trotz zeitweiliger Probleme mit der Klasse und damit
zusammenhängend mit der Suche nach geeigneten Lehrern nie ernsthaft in Frage
gestanden. Auch wenn die Verhältnisse an der ersten Realklasse für E - wie
für die anderen Schulkinder und deren Eltern auch - unbefriedigend waren
und vom Beschwerdeführer gar als bedrohlich empfunden worden sein mögen, hat
dieser sich doch nicht ernsthaft darum bemüht, zusammen mit der Schulpflege
nach einer anderen Lösung zu suchen, die beispielsweise in einem
Klassenwechsel, allenfalls verbunden mit einem Wechsel in ein anderes
Schulhaus hätte bestehen können (vgl. Art. 17 der städtischen Verordnung
betreffend die Zuteilung der Schüler der Volksschule vom 3. Oktober 1972,
Stadt Zürich / Bereinigte Sammlung Band 2 S. 116).
Indem der Beschwerdeführer E zum Schulbesuch in der
Privatschule angemeldet hat, verzichtete er aus freiem Willen auf den
unentgeltlichen Unterricht an der öffentlichen Volksschule. Seine nachträgliche
Forderung an die Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt eine
"Entschädigung" in der Höhe von Fr. 21'600.-. Dies und die
hauptsächliche Begründung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer
den Vertrag mit der Privatschule bereits abgeschlossen habe, als er von der
Möglichkeit erfahren habe, dass E in die Sekundarschule eintreten könnte,
zeigen, dass es ihm in erster Linie um eine Schadenersatzforderung geht. Nach
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte indessen die
Zivilgerichte (vgl. auch § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969). Auf das Begehren um eine Schadenersatzzahlung ist
daher durch das Verwaltungsgericht von vornherein nicht einzutreten. Immerhin
mutet es eigenartig an, dass die zu den Akten gelegte Vertragskopie weder
Unterschriften noch Datum trägt (act. --). Zudem hat der Beschwerdeführer
am 20. Juli 1999 der Aktuarin der Rekurs- und
Beschwerdekommission II der Bezirksschulpflege Zürich noch per E-mail für
das "Telefon mit der positiven Mitteilung" gedankt, dass E nun doch
in die Sekundarschule eintreten könne: "Die Familie freue sich jetzt noch
wesentlich mehr auf die bevorstehenden Ferien. Mit Ihrer positiven Mitteilung
zu unserem Rekurs, wurden wir zu einem massgebenden Teil von einer grossen
Belastung, welche nun schon seit längerer Zeit auf uns lastet, befreit. Wir
sind überzeugt, dass der Entscheid der Bezirksschulpflege der richtige ist und
für die positive Entwicklung von E, welche letztlich das Ziel einer Schulausbildung
überhaupt sein sollte, förderlich sein wird" (act. --). Hätte der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Vertrag bereits unterzeichnet gehabt,
wie er heute geltend macht, so wären diese Zeilen nicht ganz verständlich. Im
Übrigen vermöchte auch eine vorherige Vertragsunterzeichnung die
Schadenersatzforderung kaum zu begründen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die Entlastung von den vorinstanzlichen
Rekurskosten verlangt, ist dieses Begehren ohne weiteres abzuweisen, waren
doch bereits die vor den Vorinstanzen erhobenen Rekurse offensichtlich
unbegründet.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
...