VB.2000.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00163
26. April 2001Deutsch31 min
(URT.2001.6245)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00163
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.04.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.05.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nationalstrassen-Ausführungsprojekt
Schallschutzmassnahmen entlang der Nationalstrasse N 1.1.1 (Zürich Hardturm bis Kantonsgrenze Aargau)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Legitimation zur Gemeindebeschwerde (E. 2). Sanierungsrecht (Art. 16 ff. USG) kommt nur insoweit zur Anwendung, als die Immissionsgrenzwerte bereits beim Inkrafttreten des USG überschritten waren (E. 4c). Die von der beschwerdeführenden Gemeinde geforderte Teil- oder Gesamtüberdeckung weist zwar gegenüber einer Erhöhung der Lärmschutzwände Vorteile hinsichtlich Lärm- und Ortsbildschutz auf; angesichts der Kosten in der Höhe von 25-40 Mio Franken wäre eine derartige Massnahme aber unverhältnismässig (E. 4e).
Stichworte:
ERLEICHTERUNGEN
KOSTEN
LANDSCHAFTSSCHUTZ
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZWAND
LEGITIMATION
NATIONALSTRASSE
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
ORTSBILDSCHUTZ
STRASSENBELAG
ÜBERDECKUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. III EntG
Art. 9 EntG
Art. 114 EntG
Art. 115 EntG
Art. 13 lit. II LSV
Art. 14 LSV
Art. 3 NHG
Art. 5 NSG
Art. 62 NSG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 17 USG
Art. 20 USG
Art. 25 USG
Art. 57 USG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die 1971/72 eröffnete Nationalstrasse N
1.1.1 (Streckenabschnitt Zürich Hardturm bis Kantonsgrenze Aargau) bedarf
aufgrund ihrer hohen Belastung und der langen Betriebsdauer einer Erneuerung.
Die Lärmschutzbauten entlang der Strasse weisen bau- und schalltechnische
Mängel auf und müssen deshalb saniert werden. Weil bei verschiedenen Gebäuden
die Immissionsgrenzwerte oder gar die Alarmwerte überschritten sind, drängen
sich überdies weitere Schallschutzmassnahmen auf. Im Jahr 1989 leitete der
Regierungsrat ein Strassensanierungs-Teilprogramm ein, das "neben
verschiedenen Schallschutzfensterprogrammen auch die Lärmsanierung am ganzen
Nationalstrassennetz" umfasst. Ein Ausbaukonzept von 1995 sieht neben
Eingriffen am Oberbau und der Instandsetzung von Kunstbauten auch die
Erneuerung der Elektro- und Signalisationsanlagen sowie der Entwässerung vor.
Diese Arbeiten sind im Gang oder wurden bereits abgeschlossen.
Die Baudirektion arbeitete für die im Bereich
des Abschnitts N 1.1.1 liegenden Gemeinden Oberengstringen, Unterengstringen,
Geroldswil und Oetwil a.d.L. sowie für die Stadt Schlieren je ein
Ausführungsprojekt aus. Dieses sieht im Wesentlichen die Erneuerung und
Ergänzung der bestehenden Lärmschutzwände (teilweise Verlängerung bzw. Erhöhung
um durchschnittlich 1,5 m) vor. Mutmasslich bei insgesamt 29 Gebäuden (2 in
Oberengstringen, 12 in Unterengstringen, 10 in Geroldswil, 5 in Oetwil a.d.L.)
können die Immissionsgrenzwerte bzw. sogar die Alarmwerte mit den vorgesehenen
Massnahmen nicht eingehalten werden. Die einzelnen Vorkehrungen lassen sich wie
folgt umreissen:
Gemeinde Oberengstringen / Nordseite
- Gemeindegrenze
Unterengstringen bis Ober-Neuguet,
km 3.543 – 3.887, Länge rund 350 m. Der bestehende, 5 – 5,5 m hohe Lärmschutz
aus Pflanztrögen bleibt weitgehend unverändert.
- Ober-Neuguet bis Ende
bestehende Lärmschutzwand,
km 3.887 – 4.616, Länge rund 730 m. Die 5 m hohe bestehende Lärmschutzwand
wird erneuert und im Bereich der Unterführung Dorfstrasse auf einer Länge von
rund 200 m um 1 m erhöht.
- Ende der bestehenden
Lärmschutzwand bis Limmatbrücke,
km 4.616 – 4.903, Länge rund 290 m. Auf der Böschungsoberkante wird eine neue
2,50 m hohe Lärmschutzwand erstellt.
- Limmatbrücke
bis Stadt Zürich,
km 4.903 – 5.288, Länge rund 385 m. Vorgesehen ist eine neue 3,00 m hohe
Lärmschutzwand entlang der Autobahn.
Gemeinde Unterengstringen
Nordseite
- "Im Boden",
km 2.494 – 2.636, Länge rund 140 m. Ergänzung des bestehenden Lärmschutzwalles
mit Anschluss an eine neue rund 125 m lange und 3 m hohe Wand. Die
anschliessende etwa 18 m lange und 1 – 5 m hohe bestehende Lärmschutzwand wird
um 1,5 m erhöht.
- Unterführung Chlosterweg bis
Überführung Weiningerstrasse, km 2.753 – 3.225, Länge rund 475 m. Die
bestehende 1 – 5 m hohe Wand wird um 2 – 3,2 m erhöht. Die grösste Höhe beträgt
örtlich etwa 7,5 m.
- Überführung Weiningerstrasse
bis Gemeindegrenze Oberengstringen,
km 3.253 – 3.503, Länge rund 265 m. Die bestehende 40 m lange Wand entlang der
N1 wird um 2 m erhöht; daran anschliessend ist auf der bestehenden Stützmauer
bzw. Böschungsoberkante eine neue
1,25 – 4 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen.
Südseite
- Gebiet
Zelgli,
km 2.698 – 3.578, Länge rund 880 m. Eine neue 2 – 4 m hohe Lärmschutzwand ist
im Zusammenhang mit dem Quartier Zelgli geplant.
Gemeinde Geroldswil
Nordseite
- Limmatbrücke bis Ende
Lärmschutzwand,
km 288.435 – 289.035, Länge rund 600 m. Die bestehende 4,3 m hohe
Lärmschutzwand wird ersetzt und um 1,5 m erhöht.
- Entlang Steinhaldenstrasse,
km 289.035 – 289.262, Länge rund 230 m. Auf dem bestehenden Lärmschutzwall
wird eine 1,8 m hohe Lärmschutzwand erstellt.
- Fortsetzung
bis Fahrweidstrasse,
km 289.262 – 289.380, Länge rund 115 m. Auf der Böschungsoberkante ist
eine neue 1 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen.
Südseite
- Unterführung
Stettenstrasse bis Überführung Fahrweidstrasse, km 288.825 – 289.320,
Länge rund 495 m. Neue Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 – 5,5 m.
Gemeinde
Oetwil a.d.L. / Nordseite
- Unterführung
Mutschellenstrasse bis Unterführung Werdbach, km 287.523 – 288.095, Länge
rund 600 m. Der bestehende Lärmschutz aus 3 m hohen Pflanztrögen bleibt
unverändert.
- Unterführung Werdbach bis
Limmatbrücke,
km 288.095 – 288.265, Länge rund 170 m. Auf die bestehenden Pflanztröge werden
1,5 m hohe Lärmschutzwände gesetzt.
- Limmatbrücke,
km 288.265 – 288.435, Länge rund 155 m. Die Lärmschutzwand wird ersetzt und um
2 m auf 4,5 m erhöht.
Erwägungen
II. Innerhalb der Auflagefrist vom 7. Mai bis
6.
Juni 1999 wurden insgesamt 118 Projekteinsprachen erhoben, darunter
diejenige der Gemeinde Unterengstringen mit dem Antrag, auf eine Festsetzung
des angefochtenen Ausführungsprojekts sei zu verzichten und die Baudirektion
einzuladen, für den Abschnitt auf dem Gemeindegebiet Unterengstringen ein
neues Projekt mit einer Teil-, eventuell Gesamtüberdeckung der Autobahn auszuarbeiten
und öffentlich aufzulegen. Am 8. März 2000 beschloss der Regierungsrat:
"I. Dem
Ausführungsprojekt für die Ergänzung und Erneuerung der Lärmschutzmassnahmen
Limmattal entlang der Autobahn N 1.1.1 wird zugestimmt, und es werden für die
im akustischen Sanierungsprojekt angeführten 29 Gebäude mit
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen im Sinne von Art. 14 LSV
(Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) Erleichterungen gewährt.
II. Die gegen das vorstehende Projekt
eingereichten Einsprachen werden, soweit auf sie eingetreten und ihnen nicht
entsprochen wird, abgewiesen.
III. Es werden keine Kosten erhoben.
IV. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
V. ..."
Aus den die Gemeinde Unterengstringen
betreffenden Erwägungen ist festzuhalten: Die Einsprecherin beantrage, anstelle
des angefochtenen Projekts sei im Bereich des Gemeindegebiets Unterengstringen
eine neue Vorlage mit einer Teil- oder Gesamtüberdeckung der Autobahn
auszuarbeiten. Zur Begründung führe sie aus, dass trotz der vorgesehenen
Massnahmen an zahlreichen Orten die Immissionsgrenzwerte und teilweise gar die
Alarmwerte überschritten würden. - Dem sei entgegenzuhalten, dass diese Werte
tatsächlich nur bei wenigen Gebäuden übertroffen seien. Teils handle es sich
um solche, bei denen aufgrund der örtlichen Lage ohnehin nur
Schallschutzfenster in Frage kämen; teils seien die Häuser erst nach
Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) erstellt
worden, weshalb ein ergänzender Schallschutz dem jeweiligen Eigentümer obliege.
Weder die Befürchtung, dass der Regierungsrat von einem zu geringen
Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, noch dass der "lärmarme"
Strassenbelag die Erwartungen nicht erfülle, sei stichhaltig. Weil die
massgebenden Grenzwerte mit den Lärmschutzwänden im Wesentlichen eingehalten
werden könnten, dürfe auf weitergehende Massnahmen, namentlich eine ganze oder
partielle Überdeckung, aus lärmschutzrechtlichen Gründen verzichtet werden.
Auch unter dem Titel der Vorsorge sei eine Teilüberdeckung in Anbetracht von geschätzten
Mehrkosten von 35 - 40 Mio. Franken weder verhältnismässig noch wirtschaftlich
tragbar.
III. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess
die Gemeinde Unterengstringen dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Es sei in Gutheissung der
Beschwerde der Regierungsrat anzuweisen, auf das streitige
Lärmsanierungsprojekt zu verzichten und es sei die Sache an diesen bzw. an die
Baudirektion mit der Einladung zurückzuweisen, für die Teilstrecke der
Nationalstrasse N 1.1.1 auf Gemeindegebiet Unterengstringen ein neues Projekt
mit einer Teil-, eventuell Gesamtüberdeckung der Autobahn auszuarbeiten und
öffentlich aufzulegen.
3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
4.
Es sei ein gerichtlicher
Augenschein vorzunehmen.
5.
Es sei der Gemeinde
Unterengstringen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
Die Baudirektion beantragte in ihrer
Stellungnahme vom 3. Juli 2000, die Beschwerde abzuweisen.
IV. Am 8. März 2001 führte das Gericht mit
den Parteien einen Augenschein durch.
Auf die Parteivorbringen und die
Feststellungen am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen Bezug genommen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der bis Ende 1999 gültigen
Zuständigkeitsordnung war das Verwaltungsgericht zur Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen nationalstrassenrechtliche Einspracheentscheide
des Regierungsrats richteten und Begehren nach Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) zum Gegenstand hatten, zuständig
(VGr, 23. Juni 1999, VB.98.00114, E. 1). Mit der durch das Bundesgesetz vom 18.
Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren
vorgenommenen Änderung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG) wurde jedoch die Kompetenz zur Behandlung von
Einsprachen gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekte von den Kantonen auf
den Bund bzw. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) übertragen und ein neuer Rechtsmittelweg an die
Rekurskommission UVEK eröffnet (Art. 28 NSG in der Fassung vom 18. Juni
1999). Nach dieser Ordnung sind Einspracheentscheide nicht mehr durch die
Kantonsregierung zu treffen, und die Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht steht nicht mehr zur Verfügung.
Die Änderung des NSG vom 18. Juni 1999 ist am
1.
Januar 2000 in Kraft getreten. Die im revidierten Art. 62 NSG enthaltene
Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass Gesuche, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung bereits aufgelegt waren, nach altem Verfahrensrecht
zu beurteilen sind. Als Gesuche im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere
nationalstrassenrechtliche Ausführungsprojekte (vgl. die Terminologie der Art.
27.
– 27c NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Zum Verfahrensrecht ist in
diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsordnung zu rechnen; diese machte den
Schwerpunkt der diesbezüglichen Gesetzesänderung aus, und im Rahmen der alten
Zuständigkeiten wären die neuen Verfahrensregeln kaum sinnvoll anwendbar.
Ausführungsprojekte, für welche die Planauflage (Art. 27a – 27d des revidierten
NSG) noch vor Ende 1999 stattgefunden hat, sind demnach weiterhin nach der bis
Ende 1999 gültigen Zuständigkeitsordnung und im damals geltenden Verfahren zu
beurteilen.
Das vorliegend strittige Ausführungsprojekt
wurde in der Zeit vom 7. Mai bis 6. Juni 1999, also vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung, öffentlich aufgelegt. Der Regierungsrat war demnach gestützt
auf Art. 27 Abs. 2 NSG (alte Fassung) zur Behandlung des Projekts befugt, und
sein Entscheid kann mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht
angefochten werden.
2.
Zur Beschwerde ist nach § 21 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a
VRG); eine Gemeinde ist ferner zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen
Interessen zur Beschwerde befugt (§ 21 lit. b VRG). Dabei ist im vorliegenden
Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in analogen Verfahren
zu beachten, weil das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen
Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu
gewährleisten hat (Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943
über die Organisation des Bundesrechtspflege [OG]; vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 535).
Laut Art. 57 USG sind die Gemeinden
berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in
Anwendung jenes Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen
Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Inhaltlich gleich wird die
Beschwerdelegitimation in § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG
umschrieben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.
61.
ff.). Nach der Rechtsprechung steht die Einsprachemöglichkeit gemäss
Art. 7 Abs. 3 EntG auch Gemeinden zur Verfügung, deren Gebiet von
einem Nationalstrassenprojekt berührt wird (BGE 117 Ib 425, nicht publ.
E. 2; 105 Ib 338 E. 2c). Das Bundesgericht hat daher einer Gemeinde,
die durch den Ausbau einer Nationalstrasse lediglich insofern betroffen war,
als die zu erweiternde Anlage teils auf ihrem Gebiet lag, die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuerkannt (BGE 117 Ib 425, nicht publ.
E. 3a; BGE 105 Ib 338; vgl. ferner BGE 124 II 293 E. 3b zur –
weitgespannten – Legitimation von lärmbelasteten Gemeinden zur Anfechtung der
Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beantragten Massnahmen zum Schutz
der Bevölkerung erforderlich seien. Der fragliche Nationalstrassenabschnitt durchquert
das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin. Weil gemäss Lärmbelastungskataster
der Baudirektion bei zahlreichen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte bzw. sogar
die Alarmwerte überschritten werden, ist die Beschwerdeführerin legitimiert,
sich gegen eine übermässige Belastung ihrer Einwohner mit Lärm zu wehren.
3.
a) Kraft § 58 Satz 1 VRG führt das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur einen Schriftenwechsel durch. Ein zweiter
Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich, wenn das
Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der
Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von
sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
berücksichtigen will (RB 1982 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10). Weil
diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Einholung einer
Replik. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Staat eine
"Kehrtwendung" vorwirft, weil dieser von der Prüfung einer Teilüberdeckung
der Autobahn mit dem Auflageprojekt unvermittelt Abstand genommen habe,
erfordert keine zusätzlichen Stellungnahmen, zumal die ablehnende Haltung schon
im Zeitpunkt der Planauflage bekannt war. Dass der Beschwerdegegner mit der
Neubeurteilung der Sanierungsvarianten schutzwürdiges Vertrauen verletzt habe,
macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Im Übrigen hat das
Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben, sich anlässlich des Augenscheins vom
8.
März 2001 zu den örtlichen Verhältnissen auszusprechen.
b) Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
erübrigen sich anderweitige Sachverhaltsermittlungen wie die Einholung von
Amtsberichten oder Gutachten.
4.
a) Die Gemeinde Unterengstringen grenzt
mit dem alten Dorfkern, ferner auch mit weiteren Wohn- und Gewerbegebieten
nördlich an die Nationalstrasse N 1.1.1. Das Gelände steigt von der Limmat zum
Dorf hin an. Die vom Strassenlärm hauptsächlich betroffene vorderste
Häuserzeile des Dorfkerns liegt gegenüber der Fahrbahn um einige Meter erhöht.
Am Ostrand des Dorfkerns führt eine Brücke über Nationalstrasse und Limmat zum
Gebiet Paradis/Langen-Teilen/Churzen-Teilen/Stelzerwisen (bzw. Zelgli) und
weiter südlich nach Schlieren. Der Limmat entlang verläuft der zum Kloster
Fahr führende Fischerweg; von diesem zweigt beim Chlosterweg der
flussabwärts führende Hilariusweg ab; an die südliche Flussseite schliesst der
Limmatweg an. Während der östliche Teil (Stelzerwisen) sowie ein
anschliessender Teil des Limmatwegs einer (kommunalen) Freihaltezone
zugewiesen sind, gehört der hinterliegende westliche Teil einer Bauzone (W2D)
an. Nach den Parteivorbringen ist dort das Quartierplanverfahren Zelgli durchgeführt
worden. Während der Kern- und der Gewerbezone laut Zonenplan vom 8. Dezember
1993.
die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV zugeordnet ist, gilt für
die am Westrand des Dorfes angrenzende Zone W2L sowie für die Zone W2D im
Gebiet Zelgli die Empfindlichkeitsstufe II.
Die Schallschutzmassnahmen zugunsten der
Gemeinde Unterengstringen bestehen im Wesentlichen darin, die bestehende nordseitige
Lärmschutzwand abschnittweise wie folgt zu erhöhen und zu verlängern:
Abschnitt
Höhe alt
(m)
Höhe neu
(m)
Länge alt
(m)
Länge neu
(m)
Fläche alt
(m2)
Fläche neu
(m2)
Km 276'889 – km 276'931
-
4,5
(Erdwall)
-
44.
-
(198)
Km 276'917 – km 277'000
-
2,5
-
83.
-
208.
Km 277'000 – km 277'042
-
1,5
-
42.
-
63.
Km 277'042 – km 277'058
3,5
5,5
16.
16.
56.
88.
Km 277'175 – km 277'230
2.
4.
55.
55.
110.
220.
Km 277'230 – km 277'340
5.
7.
110.
110.
550.
770.
Km 277'340 – km 277'402
3,5
5,5
62.
62.
217.
341.
Km 277'402 – km 277'444
3,5
6,1
42.
42.
147.
256.
Km 277'444 – km 277'470
3,5
6,7
26.
26.
91.
174.
Km 277'478 – km 277'566
3.
5.
88.
88.
264.
440.
Km 277'593 – km 277'644
3.
5,1
51.
51.
153.
260.
Km 277'669 – km 277'709
3.
5,1
40.
40.
120.
204.
Km 277'709 – km 277'749
-
4.
-
40.
-
160.
Km 277'749 – km 277'800
-
3,5
-
51.
-
179.
Km 277'800 – km 277'850
-
2,5
-
50.
-
125.
Km 277'850 – km 277'925
-
2,5
-
75.
-
188.
Total: 490
Total: 875
Total: 1'708
Total: 3'676
Zur Entlastung des jenseits der Limmat
liegenden Baugebiets Zelgli wie auch des südlich daran anschliessenden
Quartiers Werd/Betschenrohr in Schlieren sieht das Ausführungsprojekt auf der Südseite,
nämlich von km 277.120 (gegenüber der Ostfassade des Gebäudes Dorfstrasse 57
in Unterengstringen) bis km 278.000 (gegenüber dem Gebiet Ebrist bzw. dem
Grünauweg an der Grenze zwischen Unter- und Oberengstringen), eine 880 m lange
sowie 2 – 4 m hohe Schutzwand mit einer Fläche von 3'200 m2 vor.
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet
zunächst, dass die Verkehrsdatenerhebung unvollständig sei und von einem zu
geringen Lastwagenanteil ausgehe. Heute werde der geltende Immissionsgrenzwert
in der jeweils massgebenden Periode (Tag bzw. Nacht) bei 40 Positionen erreicht
oder überschritten. Das Sanierungsprojekt verringere diese Anzahl in der
massgebenden Nachtperiode auf 19. Tagsüber werde der Immissionsgrenzwert bei
11.
Objekten übertroffen; 7 von diesen hätten gar eine Überschreitung des
Alarmwerts hinzunehmen. Bei fast allen Gebäuden in der ersten Bautiefe ab
Autobahn zwischen Weiningerstrasse und Chlosterweg könne eine Sanierung
nicht erreicht werden. 13 Wohnungen und 3 Betriebsräume seien auf
Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV angewiesen; ob diese gerechtfertigt
seien, lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Die Lärmschutzmassnahmen
im Süden beruhten auf der falschen Annahme, dass die Immissionen durch den
Einbau eines neuen Belags um 3 dB(A) gesenkt werden könnten; das Projekt Nord
gehe richtigerweise von bloss 1,5 dB(A) aus. Die Kosten der Schutzmassnahmen
beliefen sich auf Fr. 5'065'000.- im Norden und Fr. 2'900'000.- im Süden; vom
letztgenannten Betrag seien Fr. 1'200'000.- dem Quartierplan Zelgli belastet
worden. Der alte Dorfkern von Unterengstringen sei ein Schutzobjekt von
kommunaler Bedeutung, und verschiedene Einzelobjekte befänden sich im Inventar
der kommunalen Schutzobjekte. Das kantonale Amt für Raumordnung und Vermessung
habe im Rahmen der Projektwürdigung aus der Sicht des Landschafts- und
Ortsbildschutzes widersprüchliche Stellungnahmen zur süd- und zur nordseitigen
Wand abgegeben. Der Beschwerdegegner habe während des Sanierungsverfahrens die
Prüfung einer Teilüberdeckung stets in Aussicht gestellt und erst im Auflageprojekt
vom April 1998 unvermittelt davon Abstand genommen. Damit habe er der
Beschwerdeführerin gegenüber erteilte Zusagen über die Zusammenarbeit
missachtet. Der Gemeinderat habe im Februar 1994 eine Projektstudie
verabschiedet, die eine nach Süden offene, gallerieartige Überdeckung in
leichter Konstruktion vorsehe. Die Studie, welche lärmtechnische und
gestalterische Vorteile aufweise, sei zwar nicht projektreif, müsse jedoch im
wiederaufzunehmenden Projektierungsverfahren weiterverfolgt werden. Die Studie
rechne mit Kosten von ca. 25 Mio. Franken, doch erlaubten zwischenzeitlich
entwickelte Verfahren erhebliche Einsparungen. Die Beschwerdeführerin lehne
das angefochtene Ausführungsprojekt entschieden ab. Eine fortlaufende
Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis 7,5 m würde den alten Dorfkern regelrecht
einmauern; eine solche Verschandelung lasse sich nur mit einer Überdeckung
vermeiden. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Immissionsgrenzwerte mit den
vorgesehenen Lärmschutzwänden eingehalten werden könnten, sei willkürlich;
vielmehr würden auch künftig praktisch im ganzen an die Autobahn anstossenden
Teil des Dorfkerns die Immissionsgrenzwerte oder gar die Alarmwerte
überschritten. Die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV sei
unzulässig. Eine weitere Erhöhung der Schutzwände, was mit technischen
Schwierigkeiten verbunden sei und dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
zuwiderlaufe, löse das Problem nicht. Wenn Art. 17 Abs. 2 USG bei einer
Überschreitung der Alarmwerte Erleichterungen untersage, dürfe der
Verordnungsgeber dieses Verbot nicht mit Art. 14 Abs. 2 LSV auf private Anlagen
einschränken. Mithin müssten die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3
USG verschärft werden. Zu Unrecht verwerfe der Regierungsrat aus Kostengründen
die Überdeckung der Autobahn als einzig sinnvolle Lösung. Die Einhausung dränge
sich nicht nur aufgrund des Vorsorgeprinzips auf, vielmehr sei sie das einzig
geeignete Mittel zur Schaffung eines umweltverträglichen Zustandes. – Ferner
lehne der angefochtene Entscheid die Ausdehnung des Lärmschutzprojekts auf das
Erholungsgebiet an der Limmat zu Unrecht ab. Es spiele keine Rolle, dass der
kommunale Gesetzgeber dort die erforderlichen Empfindlichkeitsstufen teilweise
noch nicht festgesetzt habe. Die als Golfplatz vorgesehene Fläche habe die
Gemeindeversammlung der ES III zugewiesen; eine solche gelte von Gesetzes wegen
auch für das Landwirtschaftsgebiet.
In seiner Beschwerdeantwort hält der
Regierungsrat fest, dass die Verkehrsdaten durch Zählungen ermittelt worden
seien. Die Lärmberechnungen beruhten jedoch nicht auf dem Ist-Zustand, sondern
auf der sog. Grenzbelastung, welche auch eine künftige Verkehrszunahme
berücksichtige. Danach werde von einem Lastwagenanteil von 15 % und nicht von
5,6 % ausgegangen. Die Beschwerdeführerin beanstande zu Unrecht die aufgrund
von Art. 14 LSV gewährten Erleichterungen, denn die verbleibenden, teilweise
unter 1 dB(A) liegenden Grenzwertüberschreitungen beträfen Gebäude, bei denen
aufgrund ihres unmittelbaren Strassenanstosses ohnehin nur Schallschutzfenster
in Frage kämen. Die Erhöhung der Lärmschutzwände und erst recht eine
Überdeckung seien unverhältnismässig und würden das Orts- und Landschaftsbild
stark beeinträchtigen. Weil die Wände abgekröpft gestaltet würden, verblieben
nur noch wenige Grenzwertüberschreitungen. Gegenüber dem Quartierplangebiet
Zelgli sei der gesetzliche Lärmschutz dank einer einvernehmlich gefundenen
Lösung gewährleistet. Angesichts der geschätzten Mehrkosten von 35 – 40 Mio.
Franken erweise sich eine Teilüberdeckung im Bereich von Unterengstringen als
unverhältnismässig. "Im Rahmen der weiteren Projektierung" würden
namentlich Fragen der Gestaltung geprüft. Was die Auswirkungen des Bauwerks auf
das geschützte Ortsbild betreffe, sei eine obligatorische Begutachtung durch
die Natur- und Heimatschutzkommission nicht nötig gewesen und eine fakultative
Prüfung habe sich nicht aufgedrängt. Gegenüber den vorgesehenen
Lärmschutzwänden brächte eine über 6 m hohe Überdeckung des Trassees eine
stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes.
c) aa) Es ist fraglich, ob es sich beim
vorliegenden Ausführungsprojekt für bauliche Massnahmen an der Nationalstrasse
N 1.1.1 um ein Sanierungsprojekt gemäss Art. 16 ff. USG und Art. 13 ff.
LSV handelt. Sanierungsrecht kommt nur zur Anwendung, soweit die massgeblichen
Grenzwerte bereits beim Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 überschritten
waren (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985 ff., Art.
25.
N. 39 ff., insb. N. 43). Eine Erhöhung der Lärmemissionen altrechtlicher
Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, wird
demgegenüber nach den für neurechtliche Anlagen geltenden Grundsätzen
beurteilt. Ob die Immissionsgrenzwerte bereits anfangs 1985 überschritten
wurden, lässt sich heute nicht mehr zuverlässig eruieren, ist aber im Ergebnis
ohne Bedeutung. Unabhängig davon, ob die geplanten Schallschutzmassnahmen nach
den Bestimmungen über die Sanierungen (Art. 16 ff. USG) oder nach denjenigen
für neue Anlagen beurteilt werden, besteht die Möglichkeit zur Gewährung von
Erleichterungen.
bb) Soweit die Immissionsgrenzwerte bereits
anfangs 1985 überschritten wurden, muss die Nationalstrasse als bestehende
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV so weit saniert werden, als dies
einerseits technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
und dass anderseits die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art.
13.
Abs. 2 LSV). Für Wohnnutzungen beträgt der Immissionsgrenzwert für die
vorliegend überwiegend massgebende Empfindlichkeitsstufe III 65 dB(A) am Tag
und 55 dB(A) in der Nacht; der Alarmwert liegt bei 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A)
in der Nacht (Anhang 3 zur LSV: Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm,
Ziffer 2). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am
Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine
Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben, die in
Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten laut Art. 42
Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
Wäre eine Sanierung im Einzelfall
unverhältnismässig, gewähren die Behörden gemäss Art. 17 USG Erleichterungen
(Abs. 1); der Alarmwert für Lärmimmissionen darf jedoch nicht überschritten
werden (Abs. 2). Erleichterungen kommen in Frage, wenn die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art.
14.
Abs. 1 lit. a LSV) oder ihr überwiegende Interessen, so auch des Ortsbild-,
Natur- oder Landschaftsschutzes, entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV).
Das Verbot, die Alarmwerte zu überschreiten, gilt strikt bei privaten, nicht
konzessionierten Anlagen (Art. 14 Abs. 2 LSV), nicht aber bei öffentlichen
oder konzessionierten ortsfesten Anlagen (BGE 124 II 293 E. 17 S. 328 = URP
1998, S. 658; 122 II 33 E. 5a = URP 1996, S. 319). Können bei solchen wegen
gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so
verpflichtet die Behörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude,
lärmempfindliche Räume mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch
ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 1 und 2 LSV). Art. 20 Abs. 1 USG ergänzt somit die in Art. 17 USG
vorgesehenen Erleichterungen durch die Möglichkeit, bei öffentlichen oder
konzessionierten Anlagen, deren Weiterbestand im öffentlichen Interesse
liegt, zusätzliche Erleichterungen über die Alarmwerte hinaus zu
gestatten (BGE 124 II 293 E. 17 S. 328 = URP 1998, S. 658; 122 II 33 E. 5b =
URP 1996, S. 319; Wolf, Art. 20 N. 10). – Im Licht dieser Ordnung erweist sich
die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Art. 14 Abs. 2 LSV eine
unzulässige Ausführungsvorschrift von Art. 17 Abs. 2 USG darstelle, als
unzutreffend.
cc) Sofern die Immissionsgrenzwerte erst nach
dem Inkrafttreten des USG überschritten worden sind, kommen zwar die
(strengeren) Bestimmungen für neue Anlagen gemäss Art. 25 USG zur Anwendung.
Gemäss diesem Artikel dürfen ortsfeste Anlagen grundsätzlich nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Abs. 1). Besteht aber
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung
der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt
führen, so können ebenfalls Erleichterungen gewährt werden (Abs. 2). Zugunsten
von öffentlichen oder konzessionierten Anlagen kann gemäss Art. 25 Abs. 3 USG
auch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet werden, doch
müssen in diesem Fall die von den übermässigen Immissionen betroffenen
lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage durch
Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Selbst
über die Alarmwerte hinausgehende Erleichterungen sind nicht ausgeschlossen
(BGE 125 II 643 E. 17c; Wolf, Art. 25 N. 86).
Vorliegend wird von keiner Seite beanstandet,
dass Massnahmen nur bis zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und nicht der
Planungswerte getroffen werden. Anderseits geht der Regierungsrat davon aus,
dass die Kosten für Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen bei
vor Inkrafttreten des USG erstellten Gebäude grundsätzlich ab Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte vom Inhaber der lärmigen Anlage zu tragen sind
(Regierungsratsbeschluss S. 7 sowie S. 12 [betreffend Einsprache D. S.]). Die
Frage, wieweit es sich um eine Sanierung und wieweit um Schallschutzmassnahmen
infolge nachträglicher Lärmzunahme handelt, spielt daher letztlich keine
Rolle.
dd) Angesichts der Ausdehnung des
Nationalstrassennetzes sowie des Umfangs periodisch anfallender Unterhalts-,
Erneuerungs- und Sanierungsarbeiten einerseits und der beschränkten Geldmittel
anderseits kommt der Wirtschaftlichkeit von Schallschutzmassnahmen
herausragende Bedeutung zu (BGE 124 II 517 E. 5; grundlegend: Mark Egger/ Georg
Roth/René Bayer/Karl Ludwig Fahrländer, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit
von Lärmschutzmassnahmen, Schriftenreihe Umwelt Nr. 301, hrsg. vom BUWAL, Bern
1998.
[zit. Gutachten Lärmschutzmassnahmen]). Während bei privaten Anlagen auf
eine teilobjektivierte, rechtliche Betrachtungsweise abzustellen und demzufolge
die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Zumutbarkeit von Lärmschutzmassnahmen
im Rahmen der Vorsorge an einem gesunden Standardunternehmen der Branche zu
messen ist, fehlt ein derartiger Standardbetrieb bei lärmigen Anlagen, die –
wie Strassen, Bahnanlagen, Landesverteidigung – im öffentlichen Interesse
errichtet worden sind. An die Stelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit tritt
daher der "Vergleich" zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen
(Gutachten Lärmschutzmassnahmen, S. 137). Während der Massstab der
wirtschaftlichen Tragbarkeit auf ein gewinnorientiertes Unternehmen bezogen
ist, läuft die Beurteilung bei nicht nur nach marktwirtschaftlichen Prinzipien
betriebenen öffentlichen Anlagen auf die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit hinaus (BGE 119 Ib 463 E. 4 = URP 1994, S. 69;
André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 11 N.
35a). Zu prüfen ist, ob die Kosten möglicher Vorkehren in einem vernünftigen
Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen (Wolf, Art. 25 N. 80). Für einen
zurückhaltenden Einsatz öffentlicher Mittel spricht sodann der Umstand, dass
über das gesetzlich gebotene Mass hinausgehende, "grosszügige"
Lösungen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung Präjudizien für andere
Sanierungsprojekte schaffen können. In einem Urteil vom 13. Dezember 1995 (URP
1996, S. 833 = ZBl 97/1996, S. 518) hat das Bundesgericht über die Art und das
Ausmass von Sanierungsmassnahmen entlang der Nationalstrasse N 11 (Flughafenautobahn)
Dispositiv
geurteilt. Dabei hat es erkannt, dass eine 143 m lange und 5,5 – 6,5 m
hohe Lärmschutzwand, die 1,7 Mio. Franken koste, den Lärmpegel jedoch nur um
0,7 – 3 dB(A) senke, wirtschaftlich nicht tragbar und damit unverhältnismässig
sei. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass nach
Angaben des BUWAL für vergleichbare Projekte bisher durchschnittlich rund 1
Mio. Franken pro sanierten Kilometer Nationalstrasse ausgegeben worden seien
(URP 1996, S. 833 E. 5a). Im Gutachten Lärmschutz finden sich drei
Fallbeispiele von Lärmsanierungen (Anhänge 2 – 4, S. 97 ff.). Bei der
Sanierung der Kantonsstrasse in Aarwangen ging das Gutachten davon aus, dass
Lärmschutzwände von insgesamt 497 m2 Fr. 310'000.-
kosteten; für 1'173 m2 Schallschutzfenster und weitere bauliche
Massnahmen seien Fr. 2'539'000.- aufzuwenden. Den gesamten Jahreskosten
von Fr. 145'000.- wurde ein Jahresnutzen von Fr. 110'000.- gegenübergestellt;
angesichts einer Effizienz von 0,76 bzw. 0,78 sei die Realisierung näher zu
prüfen (S. 103). Gestützt auf Erhebungen in der Schweiz, in den USA und in
Kanada hielt das Gutachten fest, dass der Mietpreisfaktor bei Zunahme des
Strassenverkehrs um 1 dB(A) durchschnittlich um weniger als 1 % abnehme
(Zürich: 0,9 %; S. 95). Im Entscheid BGE 119 Ib 463 E. 4 (= URP 1994, S. 69)
hat das Bundesgericht Aufwendungen von "mindestens ca. 1,1 – 1,5 Mio.
Franken", welche erforderlich gewesen wären, um rund 35 Personen von
Schiesslärmimmissionen von bis zu 10 dB(A) über dem Immissionsgrenzwert
zu entlasten, als übermässig bezeichnet. Angesichts "derart hohe(r)
Kosten" verzichtete das oberste Gericht auf eine ausführlichere Begründung.
d) Kraft § 50 VRG überprüft das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit des
angefochtenen Entscheids (Abs. 1 und 2). Ob im angefochtenen Entscheid die auf
dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen richtig gegeneinander abgewogen
worden sind, ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich frei zu untersuchen ist
(Stephan Wullschleger, Interessenabwägung im Umweltrecht, URP 1995, S. 98 ff.).
Gleichwohl auferlegt sich das Gericht, das weder Oberplanungsbehörde noch
Aufsichtsinstanz in Umweltschutzbelangen ist, eine gewisse Zurückhaltung und
untersucht namentlich nicht, ob die getroffene Lösung die beste unter mehreren
möglichen ist (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 10).
e) Ob die beantragte Überdeckung der
Nationalstrasse auf dem Gemeindegebiet von Unterengstringen gerechtfertigt sei,
muss nach dem Gesagten (Erwägung lit. c zuvor) aufgrund einer Abwägung der
öffentlichen Interessen beurteilt werden. Bei dieser sind einerseits die
Belange des Lärmschutzes und der Luftbelastung zu berücksichtigen. Einzubeziehen
sind auch die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. So ist gemäss
Art. 5 NSG bei der Ausgestaltung der Nationalstrassen eine Interessenabwägung
zwischen verkehrstechnischen Anforderungen auf der einen und anderen
schutzwürdigen Interessen wie jenen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes
auf der andern Seite vorzunehmen. Art. 9 EntG und Art. 3 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) gebieten
ebenfalls, Naturschönheiten soweit möglich zu erhalten und öffentliche Werke
so auszuführen, dass sie das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig stören
(vgl. BGE 122 II 165 E. 14). Anderseits ist die zusätzliche
finanzielle Belastung des Nationalstrassenbaus in Rechnung zu stellen und gilt
es zu berücksichtigen, dass ein Überdeckungsbauwerk ebenfalls einen
wesentlichen Eingriff in das Ortsbild und die Landschaft darstellt.
Es liegt auf der Hand, dass die beantragte
Einhausung der Nationalstrasse N 1.1.1 im streitbetroffenen Streckenabschnitt
in Unterengstringen wie auch in Oberengstringen und im Erholungsgebiet entlang
der Limmat eine erhebliche Senkung des Strassenlärms zur Folge hätte. In der
hauptsächlich betroffenen Gemeinde Unterengstringen werden der
Immissionsgrenzwert bzw. der Alarmwert gegenwärtig bei ca. 40 Positionen
erreicht oder überschritten. Dabei steigt die Lärmbelastung von den unteren zu
den oberen Stockwerken. Nach der Sanierung haben mutmasslich noch 14
Wohngeschosse und 3 Betriebsräume eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
bzw. des Alarmwerts hinzunehmen.
Wie der Augenschein vom 8. März 2001 gezeigt
hat, schneidet im Gebiet westlich der Limmatbrücke eine teilweise oder ganze
Überdeckung auch hinsichtlich Einordnung und Ortsbildschutz besser ab als eine
Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwände. Aufgrund des Niveauunterschieds
zwischen der Fahrbahn und den ersten Gebäuden unmittelbar nördlich der
Nationalstrasse käme die maximale Höhenkote einer Überdeckung wesentlich
tiefer zu liegen als diejenige der geplanten Lärmschutzwände. Im Bereich des Alten
Schulhauses etwa reichte eine Überdeckung nach den unbestritten gebliebenen
Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins ungefähr bis zur
Höhe der bisherigen Lärmschutzwände. Überdies könnte sie - wie die von
der Beschwerdeführerin zu den Akten gelegten Studien für eine Teilüberdeckung
zeigen - durchaus ästhetisch ansprechend gestaltet werden. Demgegenüber
reichte die geplante Erhöhung der Lärmschutzwand beim erwähnten Alten Schulhaus
bis ca. zur Mitte des ersten Obergeschosses, was nicht nur von Norden her,
sondern ebenso von der Südseite der Limmat/Nationalstrasse her gesehen einen
empfindlichen Eingriff in das Ortsbild darstellte. Anderseits ist davon auszugehen,
dass der von den Vertretern des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins
in Aussicht gestellte Abbruch der bestehenden Lärmschutzwände und deren
Wiederaufbau gestalterisch, d.h. hinsichtlich Materialwahl, Form und Bepflanzung,
eine gewisse Aufwertung bringen wird.
Gemäss Schätzung der Baudirektion vom 9.
Februar 2000 käme eine "Teilüberdeckung Unterengstringen km 277.280 -
277.640" auf einer Länge von 360 m auf 38,1 Mio. Franken zu stehen. Obwohl
die Berechnung nur grob begründet wird, erscheint sie als vertretbar. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 23. Juni 1999 (VB.98.00112 + 00116) die Überdeckung eines ebenfalls 360 m
langen Abschnitts der N 4 im Knonauer Amt im Jahr 1998 auf rund 44 Mio.
Franken veranschlagt worden war; die Aufwendungen für eine längere Überdeckung
von 1'600 m bzw. 1'800 m Länge waren auf 160 Mio. Franken bzw. 180 Mio.
Franken geschätzt worden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte längere
Einhausung im ganzen Gemeindegebiet käme entsprechend teurer zu stehen.
Unter diesen Umständen brächte die
Überdeckung einen zu geringen Nutzen, als dass sie die damit verbundenen Kosten
rechtfertigen würde. Da infolge der im Ausführungsprojekt vorgesehenen
Schallschutzmassnahmen nur noch wenige Betroffene übermässigen Lärmimmissionen
ausgesetzt sein werden und sodann die Vorteile, die sich durch eine Überdeckung
in ortsbildschützerischer Hinsicht erzielen liessen, nicht derart gewichtig
sind, um Kosten in der genannten Grössenordnung zu rechtfertigen, erweist sich
eine Teil- oder Gesamtüberdeckung insgesamt als nicht verhältnismässig. Dies
gilt auch dann, wenn - entsprechend der Kostenschätzung der im Auftrag der
Beschwerdeführerin angefertigten Projektstudie für eine Teilüberdeckung - von
Kosten in der Höhe von lediglich 25 Mio. Franken ausgegangen würde.
f) Dass im Teilsanierungskonzept Süd aus dem
Jahr 1994 hinsichtlich des lärmarmen Belags von einer Reduktion von 3 dB(A),
im Sanierungskonzept Nord aus dem Jahr 1998 hingegen nur noch von einer
Reduktion von 1,5 dB(A) ausgegangen wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal
sich die übermässig lärmbelasteten Gebäude vorab im Norden der
Nationalstrasse befinden. Hinsichtlich des noch unüberbauten Gebiets Zelgli
südlich der Autobahn ist zusätzlich zum Quartierplan ein Lärmgestaltungsplan
festzusetzen. Zudem weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die
erwähnte Diskrepanz insofern ausgeglichen wird, als beim Sanierungskonzept
Nord infolge neuer Erkenntnisse tiefere Fahrgeschwindigkeiten in die Berechnung
eingeflossen sind als beim Teilsanierungskonzept Süd.
Ebenso ist die Rüge, wonach der Anteil
Lastwagen am Verkehr mit 5,6 % zu niedrig angesetzt worden sei, unbegründet.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Lärmberechnungen auf einer Grenzbelastung
mit einem Lastwagenanteil von 15 % beruhen.
g) Eine Überdeckung erweist sich auch dann
als unverhältnismässig, wenn das Begehren der Beschwerdeführerin um einen
weitergehenden Lärmschutz entlang des Erholungsgebiets an der Limmat
mitberücksichtigt wird. Dabei kann offen gelassen werden, inwieweit
diesbezüglich angesichts des Umstands, dass diesem Gebiet keine Empfindlichkeitsstufe
zugeordnet wurde, überhaupt eine Pflicht zur Anordnung von Schallschutzmassnahmen
besteht.
Wie in Erwägung 4a festgehalten, umfasst das
südseitige Sanierungsprojekt die Erstellung einer 880 m langen sowie 2 – 4 m
hohen Schutzwand, deren Kosten auf 2,9 Mio. Franken geschätzt werden. Auch
wenn der südlich des Flusses verlaufende Limmatweg, allenfalls auch der
Fischer- und der Hilariusweg auf der Nordseite stark frequentiert werden und
ihnen eine bedeutende Erholungsfunktion zukommt, ist das Ruhebedürfnis in der
freien Natur geringer als in Wohnräumen. Dank der zugunsten des Quartierplangebiets
Zelgli vorgesehenen südseitigen Schutzwand kommt ein längerer Wegabschnitt in
den Genuss eines Lärmschutzes. Zusätzliche Aufwendungen – sei es in Gestalt
von verlängerten Schutzwänden oder gar einer Überdeckung – rechtfertigen sich
nicht. Anzufügen ist, dass das von der Gemeinde vorgestellte Projekt einer nach
Süden offenen Teilüberdeckung den jenseits der Limmat liegenden Wanderweg von
vornherein nicht vor übermässigem Lärm schützen kann.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der
Beschwerde.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
richten sich, da die Einsprache gegen das Nationalstrassen-Ausführungsprojekt
die Funktionen eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens übernimmt,
nach Art. 114 und 115 EntG (BGE 111 Ib 32 E. 2 und 3). Das gilt
auch für das Verfahren vor den kantonalen Behörden (BGr in URP 1996,
S. 382 E. 20; BGE 117 Ib 425 E. 10). Nach Art. 114 EntG sind die
Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich durch den
Enteigner zu tragen. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder
offensichtlich übersetzten Forderungen werden sie ganz oder teilweise dem
Enteigneten auferlegt. Wie das Bundesgericht im Entscheid 1E.19/1999 vom 4.
April 2000, E. 3, erkannt hat, kommen die enteignungsrechtlichen Spezialvorschriften
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur zum Zug, wenn dem Einsprecher
oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs.
2 USG oder Art. 12 NHG das Recht zusteht, Einsprachen im Sinn von Art. 7 – 10
zu erheben. Darunter fallen auch die Begehren um Ersatzvorkehren oder
Schutzmassnahmen zur Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten, Ortsbildern
oder Denkmälern (BGE 122 II 165 E. 14). Es erscheint sachgerecht, die
Gemeinden, deren Beschwerdebefugnis in Art. 57 USG gewährleistet ist, gleich
zu behandeln wie die aufgrund von Art. 55 USG legitimierten Umweltschutzorganisationen.
Weil die von der Beschwerdeführerin verfochtenen Anliegen nicht klarerweise als
unbegründet bezeichnet werden können, sind die Kosten trotz ihres Unterliegens
nicht von ihr, sondern vom Staat Zürich zu tragen.
(...)
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...