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Entscheid

VB.2000.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00163

26. April 2001Deutsch31 min

(URT.2001.6245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die 1971/72 eröffnete Nationalstrasse N

1.1.1 (Streckenabschnitt Zürich Hard­turm bis Kantonsgrenze Aargau) bedarf

aufgrund ihrer hohen Belastung und der langen Betriebsdauer einer Erneuerung.

Die Lärmschutzbauten entlang der Strasse weisen bau- und schalltechnische

Mängel auf und müssen deshalb saniert werden. Weil bei verschiede­nen Gebäuden

die Immissionsgrenzwerte oder gar die Alarmwerte überschritten sind, drän­gen

sich überdies weitere Schallschutzmassnahmen auf. Im Jahr 1989 leitete der

Regie­rungs­rat ein Strassensanierungs-Teilprogramm ein, das "neben

verschiedenen Schallschutz­fensterpro­grammen auch die Lärmsanierung am ganzen

Nationalstrassennetz" umfasst. Ein Ausbau­konzept von 1995 sieht neben

Eingriffen am Oberbau und der Instandsetzung von Kunst­bauten auch die

Erneuerung der Elektro- und Signalisationsanlagen sowie der Ent­wässe­rung vor.

Diese Arbeiten sind im Gang oder wurden bereits abgeschlossen.

Die Baudirektion arbeitete für die im Bereich

des Abschnitts N 1.1.1 liegenden Ge­meinden Oberengstringen, Unterengstringen,

Geroldswil und Oetwil a.d.L. sowie für die Stadt Schlieren je ein

Ausführungsprojekt aus. Dieses sieht im Wesentlichen die Erneue­rung und

Ergänzung der bestehenden Lärmschutzwände (teilweise Verlängerung bzw. Er­höhung

um durchschnittlich 1,5 m) vor. Mutmasslich bei insgesamt 29 Gebäuden (2 in

Oberengstringen, 12 in Unterengstringen, 10 in Geroldswil, 5 in Oetwil a.d.L.)

können die Immissionsgrenzwerte bzw. sogar die Alarmwerte mit den vorgesehenen

Massnahmen nicht eingehalten werden. Die einzelnen Vorkehrungen lassen sich wie

folgt umreissen:

Gemeinde Oberengstringen / Nordseite

- Gemeindegrenze

Unterengstringen bis Ober-Neuguet,

km 3.543 – 3.887, Länge rund 350 m. Der bestehende, 5 – 5,5 m hohe Lärm­schutz

aus Pflanz­trögen bleibt weitgehend unverändert.

- Ober-Neuguet bis Ende

bestehende Lärmschutzwand,

km 3.887 – 4.616, Länge rund 730 m. Die 5 m hohe bestehende Lärm­schutz­wand

wird erneuert und im Bereich der Unterführung Dorfstrasse auf einer Länge von

rund 200 m um 1 m erhöht.

- Ende der bestehenden

Lärmschutzwand bis Limmatbrücke,

km 4.616 – 4.903, Länge rund 290 m. Auf der Böschungsoberkante wird eine neue

2,50 m hohe Lärmschutz­wand erstellt.

- Limmatbrücke

bis Stadt Zürich,

km 4.903 – 5.288, Länge rund 385 m. Vorgesehen ist eine neue 3,00 m hohe

Lärmschutzwand entlang der Autobahn.

Gemeinde Unterengstringen

Nordseite

- "Im Boden",

km 2.494 – 2.636, Länge rund 140 m. Ergänzung des bestehenden Lärmschutzwalles

mit Anschluss an eine neue rund 125 m lange und 3 m hohe Wand. Die

anschliessende etwa 18 m lange und 1 – 5 m hohe bestehende Lärmschutzwand wird

um 1,5 m erhöht.

- Unterführung Chlosterweg bis

Überführung Weiningerstrasse, km 2.753 – 3.225, Länge rund 475 m. Die

bestehende 1 – 5 m hohe Wand wird um 2 – 3,2 m erhöht. Die grösste Höhe beträgt

örtlich etwa 7,5 m.

- Überführung Weiningerstrasse

bis Gemeindegrenze Oberengstringen,

km 3.253 – 3.503, Länge rund 265 m. Die bestehende 40 m lange Wand entlang der

N1 wird um 2 m erhöht; daran anschliessend ist auf der bestehenden Stützmauer

bzw. Böschungsoberkante eine neue

1,25 – 4 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen.

Südseite

- Gebiet

Zelgli,

km 2.698 – 3.578, Länge rund 880 m. Eine neue 2 – 4 m hohe Lärm­schutzwand ist

im Zusammenhang mit dem Quartier Zelgli ge­plant.

Gemeinde Geroldswil

Nordseite

- Limmatbrücke bis Ende

Lärmschutzwand,

km 288.435 – 289.035, Länge rund 600 m. Die bestehende 4,3 m hohe

Lärmschutzwand wird ersetzt und um 1,5 m erhöht.

- Entlang Steinhaldenstrasse,

km 289.035 – 289.262, Länge rund 230 m. Auf dem bestehenden Lärm­schutzwall

wird eine 1,8 m hohe Lärmschutz­wand erstellt.

- Fortsetzung

bis Fahrweidstrasse,

km 289.262 – 289.380, Länge rund 115 m. Auf der Böschungsober­kante ist

eine neue 1 m hohe Lärmschutz­wand vorgesehen.

Südseite

- Unterführung

Stettenstrasse bis Überführung Fahrweidstrasse, km 288.825 – 289.320,

Länge rund 495 m. Neue Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 – 5,5 m.

Gemeinde

Oetwil a.d.L. / Nordseite

- Unterführung

Mutschellenstrasse bis Unterführung Werdbach, km 287.523 – 288.095, Länge

rund 600 m. Der bestehende Lärm­schutz aus 3 m hohen Pflanztrögen bleibt

unverändert.

- Unterführung Werdbach bis

Limmatbrücke,

km 288.095 – 288.265, Länge rund 170 m. Auf die bestehenden Pflanztröge werden

1,5 m hohe Lärmschutzwände gesetzt.

- Limmatbrücke,

km 288.265 – 288.435, Länge rund 155 m. Die Lärmschutzwand wird ersetzt und um

2 m auf 4,5 m erhöht.

Erwägungen

II. Innerhalb der Auflagefrist vom 7. Mai bis

6.

Juni 1999 wurden insgesamt 118 Projekteinsprachen erhoben, darunter

diejenige der Gemeinde Unterengstringen mit dem Antrag, auf eine Festsetzung

des angefochtenen Ausführungsprojekts sei zu verzichten und die Baudirektion

einzuladen, für den Abschnitt auf dem Gemeindegebiet Unterengst­ringen ein

neues Projekt mit einer Teil-, eventuell Gesamtüberdeckung der Autobahn aus­zuarbeiten

und öffentlich aufzulegen. Am 8. März 2000 beschloss der Regierungsrat:

"I. Dem

Ausführungsprojekt für die Ergänzung und Erneuerung der Lärmschutzmassnahmen

Limmattal entlang der Autobahn N 1.1.1 wird zugestimmt, und es werden für die

im akustischen Sanierungs­projekt angeführten 29 Gebäude mit

Immissionsgrenzwert-Über­schrei­tun­gen im Sinne von Art. 14 LSV

(Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) Erleichterungen gewährt.

II. Die gegen das vorstehende Projekt

eingereichten Einsprachen werden, soweit auf sie eingetreten und ihnen nicht

entsprochen wird, abgewie­sen.

III. Es werden keine Kosten erhoben.

IV. Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

V. ..."

Aus den die Gemeinde Unterengstringen

betreffenden Erwägungen ist festzuhalten: Die Einsprecherin beantrage, anstelle

des angefochtenen Projekts sei im Bereich des Ge­meindegebiets Unterengstringen

eine neue Vorlage mit einer Teil- oder Gesamtüberde­ckung der Autobahn

auszuarbeiten. Zur Begründung führe sie aus, dass trotz der vorgese­henen

Massnahmen an zahlreichen Orten die Immissionsgrenzwerte und teilweise gar die

Alarmwerte überschritten würden. - Dem sei entgegenzuhalten, dass diese Werte

tatsäch­lich nur bei wenigen Gebäuden übertroffen seien. Teils handle es sich

um solche, bei denen aufgrund der örtlichen Lage ohnehin nur

Schallschutzfenster in Frage kämen; teils seien die Häuser erst nach

Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) erstellt

worden, weshalb ein ergänzender Schallschutz dem jeweiligen Eigentümer obliege.

Weder die Befürchtung, dass der Regierungsrat von einem zu geringen

Verkehrsaufkom­men ausgegangen sei, noch dass der "lärmarme"

Strassenbelag die Erwartungen nicht er­fülle, sei stichhaltig. Weil die

massgebenden Grenzwerte mit den Lärmschutzwänden im Wesentlichen eingehalten

werden könnten, dürfe auf weitergehende Massnahmen, nament­lich eine ganze oder

partielle Überdeckung, aus lärmschutzrechtlichen Gründen verzichtet werden.

Auch unter dem Titel der Vorsorge sei eine Teilüberdeckung in Anbetracht von ge­schätzten

Mehrkosten von 35 - 40 Mio. Franken weder verhältnismässig noch wirt­schaft­lich

tragbar.

III. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess

die Gemeinde Unterengstringen dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.

Es sei in Gutheissung der

Beschwerde der Regierungsrat anzuweisen, auf das streitige

Lärmsanierungsprojekt zu verzichten und es sei die Sache an diesen bzw. an die

Baudirektion mit der Einladung zurück­zuweisen, für die Teilstrecke der

Nationalstrasse N 1.1.1 auf Gemein­degebiet Unterengstringen ein neues Projekt

mit einer Teil-, eventuell Gesamtüberdeckung der Autobahn auszuarbeiten und

öffentlich aufzu­legen.

3.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

4.

Es sei ein gerichtlicher

Augenschein vorzunehmen.

5.

Es sei der Gemeinde

Unterengstringen eine angemessene Umtrieb­sentschädigung zuzusprechen."

Die Baudirektion beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 3. Juli 2000, die Be­schwerde abzuweisen.

IV. Am 8. März 2001 führte das Gericht mit

den Parteien einen Augenschein durch.

Auf die Parteivorbringen und die

Feststellungen am Augenschein wird, soweit er­forderlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen Bezug genommen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Nach der bis Ende 1999 gültigen

Zuständigkeitsordnung war das Verwaltungsge­richt zur Behandlung von

Beschwerden, die sich gegen nationalstrassenrechtliche Einspra­cheentscheide

des Regierungsrats richteten und Begehren nach Art. 7 bis 10 des Bundesge­setzes

vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) zum Gegenstand hatten, zuständig

(VGr, 23. Juni 1999, VB.98.00114, E. 1). Mit der durch das Bundesgesetz vom 18.

Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren

vorgenommenen Änderung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die

Nationalstras­sen (NSG) wurde jedoch die Kompetenz zur Behandlung von

Einsprachen gegen Nationalstrassen-Ausfüh­rungs­projekte von den Kantonen auf

den Bund bzw. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK) übertragen und ein neuer Rechts­mittelweg an die

Rekurskommission UVEK eröffnet (Art. 28 NSG in der Fassung vom 18. Juni

1999). Nach dieser Ordnung sind Einspracheentscheide nicht mehr durch die

Kantonsregierung zu treffen, und die Beschwerde an das kantonale

Verwaltungsgericht steht nicht mehr zur Verfügung.

Die Änderung des NSG vom 18. Juni 1999 ist am

1.

Januar 2000 in Kraft getreten. Die im revidierten Art. 62 NSG enthaltene

Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass Gesuche, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung bereits aufgelegt waren, nach altem Verfahrensrecht

zu beurteilen sind. Als Gesuche im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere

nationalstrassenrechtliche Ausführungsprojekte (vgl. die Terminologie der Art.

27.

– 27c NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Zum Verfahrensrecht ist in

diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsordnung zu rechnen; diese machte den

Schwer­punkt der diesbezüglichen Gesetzesänderung aus, und im Rahmen der alten

Zuständigkei­ten wären die neuen Verfahrensregeln kaum sinnvoll anwendbar.

Ausführungsprojekte, für welche die Planauflage (Art. 27a – 27d des revidierten

NSG) noch vor Ende 1999 stattge­funden hat, sind demnach weiterhin nach der bis

Ende 1999 gültigen Zuständigkeitsord­nung und im damals geltenden Verfahren zu

beurteilen.

Das vorliegend strittige Ausführungsprojekt

wurde in der Zeit vom 7. Mai bis 6. Juni 1999, also vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung, öffentlich aufgelegt. Der Regie­rungsrat war demnach gestützt

auf Art. 27 Abs. 2 NSG (alte Fassung) zur Behandlung des Projekts befugt, und

sein Entscheid kann mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsge­richt

angefochten werden.

2.

Zur Beschwerde ist nach § 21 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechts­pfle­gegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) berechtigt, wer durch die angefoch­tene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf­hebung hat (§ 21 lit. a

VRG); eine Gemeinde ist ferner zur Wahrung der von ihr vertrete­nen schutz­würdigen

Interessen zur Beschwerde befugt (§ 21 lit. b VRG). Dabei ist im vor­liegenden

Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in analogen Ver­fahren

zu beachten, weil das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen

Um­fang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu

gewährleis­ten hat (Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943

über die Organisation des Bundesrechtspflege [OG]; vgl. Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 535).

Laut Art. 57 USG sind die Gemeinden

berechtigt, gegen Verfügungen der kantona­len und der Bundesbehörden in

Anwendung jenes Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenös­sischen und kantonalen

Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Inhaltlich gleich wird die

Beschwerdelegitimation in § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG

umschrieben (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.

61.

ff.). Nach der Rechtsprechung steht die Ein­sprachemöglichkeit gemäss

Art. 7 Abs. 3 EntG auch Gemeinden zur Verfügung, deren Gebiet von

einem Nationalstrassenprojekt berührt wird (BGE 117 Ib 425, nicht publ.

E. 2; 105 Ib 338 E. 2c). Das Bundesgericht hat daher einer Gemeinde,

die durch den Ausbau einer Nationalstrasse lediglich insofern betroffen war,

als die zu erweiternde Anlage teils auf ihrem Gebiet lag, die Legitimation zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuerkannt (BGE 117 Ib 425, nicht publ.

E. 3a; BGE 105 Ib 338; vgl. ferner BGE 124 II 293 E. 3b zur –

weitgespannten – Legitimation von lärmbelasteten Gemeinden zur Anfechtung der

Rah­menkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beantragten Massnahmen zum Schutz

der Bevölkerung erforderlich seien. Der fragliche Nationalstrassenabschnitt durchquert

das Gemeindegebiet der Be­schwer­deführerin. Weil gemäss Lärmbelastungskataster

der Baudirektion bei zahlreichen Gebäuden die Immissionsgrenz­werte bzw. sogar

die Alarmwerte überschritten werden, ist die Beschwerdeführerin legiti­miert,

sich gegen eine übermässige Belastung ihrer Einwoh­ner mit Lärm zu wehren.

3.

a) Kraft § 58 Satz 1 VRG führt das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur einen Schriftenwechsel durch. Ein zweiter

Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Ge­hörs erforderlich, wenn das

Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der

Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von

sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

berücksichtigen will (RB 1982 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10). Weil

diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Einholung einer

Replik. Auch der Umstand, dass die Beschwerde­führerin dem Staat eine

"Kehrtwendung" vorwirft, weil dieser von der Prüfung einer Teil­überdeckung

der Autobahn mit dem Auflageprojekt unvermittelt Abstand genommen habe,

erfordert keine zusätzlichen Stellungnahmen, zumal die ablehnende Haltung schon

im Zeit­punkt der Planauflage bekannt war. Dass der Beschwerdegegner mit der

Neubeurteilung der Sanierungsvarianten schutzwürdiges Vertrauen verletzt habe,

macht die Beschwerde­führerin zu Recht nicht geltend. Im Übrigen hat das

Gericht den Parteien Gelegenheit gege­ben, sich anlässlich des Augenscheins vom

8.

März 2001 zu den örtlichen Verhältnissen aus­zusprechen.

b) Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,

erübrigen sich anderweitige Sach­verhaltsermittlungen wie die Einholung von

Amtsberichten oder Gutachten.

4.

a) Die Gemeinde Unterengstringen grenzt

mit dem alten Dorfkern, ferner auch mit weiteren Wohn- und Gewerbegebieten

nördlich an die Nationalstrasse N 1.1.1. Das Gelände steigt von der Limmat zum

Dorf hin an. Die vom Strassenlärm hauptsächlich be­troffene vorderste

Häuserzeile des Dorfkerns liegt gegenüber der Fahrbahn um einige Me­ter erhöht.

Am Ostrand des Dorfkerns führt eine Brücke über Nationalstrasse und Limmat zum

Gebiet Paradis/Langen-Teilen/Churzen-Teilen/Stelzerwi­sen (bzw. Zelgli) und

weiter süd­lich nach Schlieren. Der Limmat entlang verläuft der zum Kloster

Fahr führende Fi­scher­­weg; von diesem zweigt beim Chlosterweg der

flussabwärts führende Hilariusweg ab; an die südliche Flussseite schliesst der

Limmatweg an. Während der östliche Teil (Stelzer­wi­sen) sowie ein

anschliessender Teil des Limmatwegs einer (kommunalen) Frei­haltezone

zugewiesen sind, gehört der hinterliegende westliche Teil einer Bauzone (W2D)

an. Nach den Parteivorbringen ist dort das Quartierplanverfahren Zelgli durchge­führt

wor­den. Wäh­rend der Kern- und der Gewerbezone laut Zonenplan vom 8. Dezember

1993.

die Empfind­lichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV zugeordnet ist, gilt für

die am Westrand des Dorfes angrenzende Zone W2L sowie für die Zone W2D im

Gebiet Zelgli die Empfind­lich­keits­stufe II.

Die Schallschutzmassnahmen zugunsten der

Gemeinde Unterengstringen bestehen im Wesentlichen darin, die bestehende nordseitige

Lärmschutzwand abschnittweise wie folgt zu erhöhen und zu verlängern:

Abschnitt

Höhe alt

(m)

Höhe neu

(m)

Länge alt

(m)

Länge neu

(m)

Fläche alt

(m2)

Fläche neu

(m2)

Km 276'889 – km 276'931

-

4,5

(Erdwall)

-

44.

-

(198)

Km 276'917 – km 277'000

-

2,5

-

83.

-

208.

Km 277'000 – km 277'042

-

1,5

-

42.

-

63.

Km 277'042 – km 277'058

3,5

5,5

16.

16.

56.

88.

Km 277'175 – km 277'230

2.

4.

55.

55.

110.

220.

Km 277'230 – km 277'340

5.

7.

110.

110.

550.

770.

Km 277'340 – km 277'402

3,5

5,5

62.

62.

217.

341.

Km 277'402 – km 277'444

3,5

6,1

42.

42.

147.

256.

Km 277'444 – km 277'470

3,5

6,7

26.

26.

91.

174.

Km 277'478 – km 277'566

3.

5.

88.

88.

264.

440.

Km 277'593 – km 277'644

3.

5,1

51.

51.

153.

260.

Km 277'669 – km 277'709

3.

5,1

40.

40.

120.

204.

Km 277'709 – km 277'749

-

4.

-

40.

-

160.

Km 277'749 – km 277'800

-

3,5

-

51.

-

179.

Km 277'800 – km 277'850

-

2,5

-

50.

-

125.

Km 277'850 – km 277'925

-

2,5

-

75.

-

188.

Total: 490

Total: 875

Total: 1'708

Total: 3'676

Zur Entlastung des jenseits der Limmat

liegenden Baugebiets Zelgli wie auch des südlich daran anschliessenden

Quartiers Werd/Betschenrohr in Schlieren sieht das Ausfüh­rungsprojekt auf der Südseite,

nämlich von km 277.120 (gegenüber der Ostfassade des Ge­bäudes Dorfstrasse 57

in Unterengstringen) bis km 278.000 (gegenüber dem Gebiet Ebrist bzw. dem

Grünauweg an der Grenze zwischen Unter- und Oberengstringen), eine 880 m lange

sowie 2 – 4 m hohe Schutzwand mit einer Fläche von 3'200 m2 vor.

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet

zunächst, dass die Verkehrsdatenerhebung unvollständig sei und von einem zu

geringen Lastwagenanteil ausgehe. Heute werde der geltende Immissionsgrenzwert

in der jeweils massgebenden Periode (Tag bzw. Nacht) bei 40 Positionen erreicht

oder überschritten. Das Sanierungsprojekt verringere diese Anzahl in der

massgebenden Nachtperiode auf 19. Tagsüber werde der Immissionsgrenzwert bei

11.

Objekten übertroffen; 7 von diesen hätten gar eine Überschreitung des

Alarmwerts hin­zunehmen. Bei fast allen Gebäuden in der ersten Bautiefe ab

Autobahn zwischen Weinin­ger­stras­se und Chlosterweg könne eine Sanierung

nicht erreicht werden. 13 Wohnungen und 3 Betriebsräume seien auf

Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV angewiesen; ob diese gerechtfertigt

seien, lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Die Lärmschutzmassnahmen

im Süden beruhten auf der falschen Annahme, dass die Immissio­nen durch den

Einbau eines neuen Belags um 3 dB(A) gesenkt werden könnten; das Pro­jekt Nord

gehe richtigerweise von bloss 1,5 dB(A) aus. Die Kosten der Schutzmassnahmen

beliefen sich auf Fr. 5'065'000.- im Norden und Fr. 2'900'000.- im Süden; vom

letztgenann­ten Betrag seien Fr. 1'200'000.- dem Quartierplan Zelgli belastet

worden. Der alte Dorfkern von Unterengstringen sei ein Schutzobjekt von

kommunaler Bedeutung, und verschiedene Einzelobjekte befänden sich im Inventar

der kommunalen Schutzobjekte. Das kantonale Amt für Raumordnung und Vermessung

habe im Rahmen der Projektwürdigung aus der Sicht des Landschafts- und

Ortsbildschutzes widersprüchliche Stellungnahmen zur süd- und zur nordseitigen

Wand abgegeben. Der Beschwerdegegner habe während des Sanie­rungsverfahrens die

Prüfung einer Teilüberdeckung stets in Aussicht gestellt und erst im Auf­lageprojekt

vom April 1998 unvermittelt davon Abstand genommen. Damit habe er der

Beschwerdeführerin gegenüber erteilte Zusagen über die Zusammenarbeit

missachtet. Der Gemeinderat habe im Februar 1994 eine Projektstudie

verabschiedet, die eine nach Süden offene, gallerieartige Überdeckung in

leichter Konstruktion vorsehe. Die Studie, welche lärmtechnische und

gestalterische Vorteile aufweise, sei zwar nicht projektreif, müsse je­doch im

wiederaufzunehmenden Projektierungsverfahren weiterverfolgt werden. Die Stu­die

rechne mit Kosten von ca. 25 Mio. Franken, doch erlaubten zwischenzeitlich

entwi­ckel­te Verfahren erhebliche Einsparungen. Die Beschwerdeführerin lehne

das angefochtene Aus­führungsprojekt entschieden ab. Eine fortlaufende

Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis 7,5 m würde den alten Dorfkern regelrecht

einmauern; eine solche Verschandelung lasse sich nur mit einer Überdeckung

vermeiden. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Immissionsgrenzwerte mit den

vorgesehenen Lärmschutzwänden eingehalten werden könn­ten, sei willkürlich;

vielmehr würden auch künftig praktisch im ganzen an die Auto­bahn anstossenden

Teil des Dorfkerns die Immissionsgrenzwerte oder gar die Alarmwerte

überschritten. Die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV sei

unzuläs­sig. Eine weitere Erhöhung der Schutzwände, was mit technischen

Schwierigkeiten ver­bun­den sei und dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

zuwiderlaufe, löse das Pro­blem nicht. Wenn Art. 17 Abs. 2 USG bei einer

Überschreitung der Alarmwerte Erleichte­rungen untersage, dürfe der

Verordnungsgeber dieses Verbot nicht mit Art. 14 Abs. 2 LSV auf private Anlagen

einschränken. Mithin müssten die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3

USG verschärft werden. Zu Unrecht verwerfe der Regierungsrat aus Kosten­gründen

die Überdeckung der Autobahn als einzig sinnvolle Lösung. Die Einhausung drän­ge

sich nicht nur aufgrund des Vorsorgeprinzips auf, vielmehr sei sie das einzig

geeignete Mittel zur Schaffung eines umweltverträglichen Zustandes. – Ferner

lehne der angefoch­tene Entscheid die Ausdehnung des Lärmschutzprojekts auf das

Erholungsgebiet an der Lim­mat zu Unrecht ab. Es spiele keine Rolle, dass der

kommunale Gesetzgeber dort die erforder­lichen Empfindlichkeitsstufen teilweise

noch nicht festgesetzt habe. Die als Golf­platz vorgesehene Fläche habe die

Gemeindeversammlung der ES III zugewiesen; eine solche gelte von Gesetzes wegen

auch für das Landwirtschaftsgebiet.

In seiner Beschwerdeantwort hält der

Regierungsrat fest, dass die Verkehrsdaten durch Zählungen ermittelt worden

seien. Die Lärmberechnungen beruhten jedoch nicht auf dem Ist-Zustand, sondern

auf der sog. Grenzbelastung, welche auch eine künftige Ver­kehrs­­zunahme

berücksichtige. Danach werde von einem Lastwagenanteil von 15 % und nicht von

5,6 % ausgegangen. Die Beschwerdeführerin beanstande zu Unrecht die auf­grund

von Art. 14 LSV gewährten Erleichterungen, denn die verbleibenden, teilweise

unter 1 dB(A) liegenden Grenzwertüberschreitungen beträfen Gebäude, bei denen

aufgrund ihres unmittelbaren Strassenanstosses ohnehin nur Schallschutzfenster

in Frage kämen. Die Er­höhung der Lärmschutzwände und erst recht eine

Überdeckung seien unverhältnismässig und würden das Orts- und Landschaftsbild

stark beeinträchtigen. Weil die Wände abge­kröpft gestaltet würden, verblieben

nur noch wenige Grenzwertüberschreitungen. Gegen­über dem Quartierplangebiet

Zelgli sei der gesetzliche Lärmschutz dank einer einvernehm­lich gefundenen

Lösung gewährleistet. Angesichts der geschätzten Mehrkosten von 35 – 40 Mio.

Franken erweise sich eine Teilüberdeckung im Bereich von Unterengstringen als

un­verhältnismässig. "Im Rahmen der weiteren Projektierung" würden

namentlich Fragen der Gestaltung geprüft. Was die Auswirkungen des Bauwerks auf

das geschützte Ortsbild be­treffe, sei eine obligatorische Begutachtung durch

die Natur- und Heimatschutzkommission nicht nötig gewesen und eine fakultative

Prüfung habe sich nicht aufgedrängt. Gegenüber den vorgesehenen

Lärmschutzwänden brächte eine über 6 m hohe Überdeckung des Tras­sees eine

stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes.

c) aa) Es ist fraglich, ob es sich beim

vorliegenden Ausführungsprojekt für bauliche Massnahmen an der Nationalstrasse

N 1.1.1 um ein Sanierungsprojekt gemäss Art. 16 ff. USG und Art. 13 ff.

LSV handelt. Sanierungsrecht kommt nur zur Anwendung, soweit die massgeblichen

Grenzwerte bereits beim Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 über­schritten

waren (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985 ff., Art.

25.

N. 39 ff., insb. N. 43). Eine Erhöhung der Lärmemissionen altrechtlicher

Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, wird

demgegenüber nach den für neurechtliche Anlagen geltenden Grundsätzen

beurteilt. Ob die Immissionsgrenzwerte bereits anfangs 1985 überschritten

wurden, lässt sich heute nicht mehr zuverlässig eruieren, ist aber im Ergebnis

ohne Bedeutung. Unabhängig davon, ob die geplanten Schallschutz­massnahmen nach

den Bestimmungen über die Sanierungen (Art. 16 ff. USG) oder nach denjenigen

für neue Anlagen beurteilt werden, besteht die Möglichkeit zur Gewährung von

Erleichterungen.

bb) Soweit die Immissionsgrenzwerte bereits

anfangs 1985 überschritten wurden, muss die Nationalstrasse als bestehende

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV so weit saniert werden, als dies

einerseits technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft­lich tragbar ist

und dass anderseits die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art.

13.

Abs. 2 LSV). Für Wohnnutzungen beträgt der Immissionsgrenzwert für die

vorlie­gend überwiegend massgebende Empfindlichkeitsstufe III 65 dB(A) am Tag

und 55 dB(A) in der Nacht; der Alarmwert liegt bei 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A)

in der Nacht (An­hang 3 zur LSV: Belastungsgrenzwerte für Stras­senverkehrslärm,

Ziffer 2). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am

Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine

Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben, die in

Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gel­ten laut Art. 42

Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.

Wäre eine Sanierung im Einzelfall

unverhältnismässig, gewähren die Behörden ge­mäss Art. 17 USG Erleichterungen

(Abs. 1); der Alarmwert für Lärm­immissionen darf jedoch nicht überschritten

werden (Abs. 2). Erleichterungen kommen in Frage, wenn die Sa­nierung

unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art.

14.

Abs. 1 lit. a LSV) oder ihr überwiegende Interessen, so auch des Ortsbild-,

Natur- oder Landschaftsschutzes, entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV).

Das Verbot, die Alarm­werte zu überschreiten, gilt strikt bei privaten, nicht

konzessionierten Anlagen (Art. 14 Abs. 2 LSV), nicht aber bei öffentlichen

oder konzessionierten ortsfesten Anlagen (BGE 124 II 293 E. 17 S. 328 = URP

1998, S. 658; 122 II 33 E. 5a = URP 1996, S. 319). Können bei solchen wegen

gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so

verpflichtet die Behörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Ge­bäude,

lärm­empfindliche Räume mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch

ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 und 2 LSV). Art. 20 Abs. 1 USG ergänzt somit die in Art. 17 USG

vorgesehenen Erleichte­rungen durch die Möglichkeit, bei öffentlichen oder

konzessionierten Anlagen, deren Wei­ter­bestand im öffentlichen Interesse

liegt, zusätzliche Erleichterungen über die Alarmwerte hinaus zu

gestatten (BGE 124 II 293 E. 17 S. 328 = URP 1998, S. 658; 122 II 33 E. 5b =

URP 1996, S. 319; Wolf, Art. 20 N. 10). – Im Licht dieser Ordnung erweist sich

die Auf­fassung der Beschwerdeführerin, wonach Art. 14 Abs. 2 LSV eine

unzulässige Ausfüh­rungs­vorschrift von Art. 17 Abs. 2 USG darstelle, als

unzutreffend.

cc) Sofern die Immissionsgrenzwerte erst nach

dem Inkrafttreten des USG über­schritten worden sind, kommen zwar die

(strengeren) Bestimmungen für neue Anlagen gemäss Art. 25 USG zur Anwendung.

Gemäss diesem Artikel dürfen ortsfeste Anlagen grundsätzlich nur errichtet

werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärm­immissionen die

Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Abs. 1). Besteht aber

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung

der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt

führen, so können ebenfalls Erleichterungen gewährt werden (Abs. 2). Zugunsten

von öffentlichen oder kon­zessionierten Anlagen kann gemäss Art. 25 Abs. 3 USG

auch eine Überschreitung der Im­missionsgrenzwerte gestattet werden, doch

müssen in diesem Fall die von den übermässi­gen Immissionen betroffenen

lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage durch

Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Selbst

über die Alarmwerte hinausgehende Erleichterungen sind nicht ausge­schlos­sen

(BGE 125 II 643 E. 17c; Wolf, Art. 25 N. 86).

Vorliegend wird von keiner Seite beanstandet,

dass Massnahmen nur bis zur Ein­haltung der Immissionsgrenzwerte und nicht der

Planungswerte getroffen werden. Ander­seits geht der Regierungsrat davon aus,

dass die Kosten für Schallschutzfenster oder ähnli­che bauliche Massnahmen bei

vor Inkrafttreten des USG erstellten Gebäude grundsätzlich ab Überschreitung

der Immissionsgrenzwerte vom Inhaber der lärmigen Anlage zu tragen sind

(Regierungsratsbeschluss S. 7 sowie S. 12 [betreffend Einsprache D. S.]). Die

Frage, wieweit es sich um eine Sanierung und wieweit um Schallschutzmassnahmen

infolge nach­träglicher Lärmzunahme handelt, spielt daher letztlich keine

Rolle.

dd) Angesichts der Ausdehnung des

Nationalstrassennetzes sowie des Umfangs pe­riodisch anfallender Unterhalts-,

Erneuerungs- und Sanierungsarbeiten einerseits und der beschränkten Geldmittel

anderseits kommt der Wirtschaftlichkeit von Schallschutzmass­nahmen

herausragende Bedeutung zu (BGE 124 II 517 E. 5; grundlegend: Mark Egger/ Georg

Roth/René Bayer/Karl Ludwig Fahrländer, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhält­nismässigkeit

von Lärmschutzmassnahmen, Schriftenreihe Umwelt Nr. 301, hrsg. vom BUWAL, Bern

1998.

[zit. Gutachten Lärmschutzmassnahmen]). Während bei privaten An­lagen auf

eine teilobjektivierte, rechtliche Betrachtungsweise abzustellen und demzufolge

die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Zumutbarkeit von Lärmschutzmassnahmen

im Rah­men der Vorsorge an einem gesunden Standardunternehmen der Branche zu

messen ist, fehlt ein derartiger Standardbetrieb bei lärmigen Anlagen, die –

wie Strassen, Bahnanlagen, Landesverteidigung – im öffentlichen Interesse

errichtet worden sind. An die Stelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit tritt

daher der "Vergleich" zwischen verschiedenen öffentli­chen Interessen

(Gutachten Lärmschutzmassnahmen, S. 137). Während der Massstab der

wirtschaftlichen Tragbarkeit auf ein gewinnorientiertes Unternehmen bezogen

ist, läuft die Beurteilung bei nicht nur nach marktwirtschaftlichen Prinzipien

betriebenen öffentlichen An­lagen auf die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes

der Verhältnismäs­sigkeit hinaus (BGE 119 Ib 463 E. 4 = URP 1994, S. 69;

André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 11 N.

35a). Zu prüfen ist, ob die Kosten möglicher Vorkeh­ren in einem vernünftigen

Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen (Wolf, Art. 25 N. 80). Für einen

zurückhaltenden Einsatz öffentlicher Mittel spricht sodann der Umstand, dass

über das gesetzlich gebotene Mass hinausgehende, "grosszügige"

Lösungen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung Präjudizien für andere

Sanierungsprojekte schaffen können. In einem Urteil vom 13. Dezember 1995 (URP

1996, S. 833 = ZBl 97/1996, S. 518) hat das Bundesgericht über die Art und das

Ausmass von Sanierungsmassnahmen entlang der Nationalstrasse N 11 (Flughafenautobahn)

Dispositiv

geurteilt. Dabei hat es erkannt, dass eine 143 m lange und 5,5 – 6,5 m

hohe Lärmschutzwand, die 1,7 Mio. Franken koste, den Lärmpegel jedoch nur um

0,7 – 3 dB(A) senke, wirtschaftlich nicht tragbar und damit unverhältnis­mäs­sig

sei. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass nach

Angaben des BUWAL für vergleichbare Projekte bisher durchschnittlich rund 1

Mio. Franken pro sanierten Kilometer Nationalstrasse ausgegeben worden seien

(URP 1996, S. 833 E. 5a). Im Gutachten Lärmschutz finden sich drei

Fallbeispiele von Lärmsanierun­gen (Anhänge 2 – 4, S. 97 ff.). Bei der

Sanierung der Kantonsstrasse in Aarwangen ging das Gutachten davon aus, dass

Lärmschutzwände von insgesamt 497 m2 Fr. 310'000.-

koste­ten; für 1'173 m2 Schallschutzfenster und weitere bauliche

Massnahmen seien Fr. 2'539'000.- aufzuwenden. Den gesamten Jahreskosten

von Fr. 145'000.- wurde ein Jah­resnutzen von Fr. 110'000.- gegenübergestellt;

angesichts einer Effizienz von 0,76 bzw. 0,78 sei die Realisierung näher zu

prüfen (S. 103). Gestützt auf Erhebungen in der Schweiz, in den USA und in

Kanada hielt das Gutachten fest, dass der Mietpreisfaktor bei Zunahme des

Strassenverkehrs um 1 dB(A) durchschnittlich um weniger als 1 % abnehme

(Zürich: 0,9 %; S. 95). Im Entscheid BGE 119 Ib 463 E. 4 (= URP 1994, S. 69)

hat das Bundesgericht Aufwendungen von "mindestens ca. 1,1 – 1,5 Mio.

Franken", welche erfor­derlich gewesen wären, um rund 35 Personen von

Schiess­lärm­immissionen von bis zu 10 dB(A) über dem Immissionsgrenzwert

zu entlasten, als übermässig bezeichnet. Ange­sichts "derart hohe(r)

Kosten" verzichtete das oberste Gericht auf eine ausführlichere Be­gründung.

d) Kraft § 50 VRG überprüft das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit des

angefochtenen Entscheids (Abs. 1 und 2). Ob im angefochtenen Ent­scheid die auf

dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen richtig gegeneinander abgewo­gen

worden sind, ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich frei zu untersuchen ist

(Stephan Wullschleger, Interessenabwägung im Umweltrecht, URP 1995, S. 98 ff.).

Gleichwohl auf­erlegt sich das Gericht, das weder Oberplanungsbehörde noch

Aufsichtsinstanz in Umwelt­schutzbelangen ist, eine gewisse Zurückhaltung und

untersucht namentlich nicht, ob die ge­troffene Lösung die beste unter mehreren

möglichen ist (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 10).

e) Ob die beantragte Überdeckung der

Nationalstrasse auf dem Gemeindegebiet von Unterengstringen gerechtfertigt sei,

muss nach dem Gesagten (Erwägung lit. c zuvor) auf­grund einer Abwägung der

öffentlichen Interessen beurteilt werden. Bei dieser sind einer­seits die

Belange des Lärmschutzes und der Luftbelastung zu berücksichtigen. Einzubezie­hen

sind auch die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. So ist gemäss

Art. 5 NSG bei der Ausgestaltung der Nationalstrassen eine Interes­senabwägung

zwischen ver­kehrstechni­schen Anforderungen auf der einen und anderen

schutzwürdigen Interessen wie jenen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes

auf der andern Seite vorzunehmen. Art. 9 EntG und Art. 3 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) gebieten

ebenfalls, Naturschön­heiten soweit möglich zu erhalten und öffentliche Werke

so aus­zuführen, dass sie das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig stören

(vgl. BGE 122 II 165 E. 14). Anderseits ist die zusätzliche

finanzielle Belastung des National­strassenbaus in Rechnung zu stellen und gilt

es zu berücksichtigen, dass ein Überde­ckungs­bauwerk eben­­falls einen

wesentlichen Eingriff in das Ortsbild und die Landschaft darstellt.

Es liegt auf der Hand, dass die beantragte

Einhausung der Nationalstrasse N 1.1.1 im streitbetroffenen Streckenabschnitt

in Unterengstringen wie auch in Oberengstringen und im Erholungsgebiet entlang

der Limmat eine erhebliche Senkung des Strassenlärms zur Folge hätte. In der

hauptsächlich betroffenen Gemeinde Unterengstringen werden der

Immissionsgrenzwert bzw. der Alarmwert gegenwärtig bei ca. 40 Positionen

erreicht oder überschritten. Dabei steigt die Lärmbelastung von den unteren zu

den oberen Stockwerken. Nach der Sanierung haben mutmasslich noch 14

Wohngeschosse und 3 Betriebsräume eine Überschreitung des Im­mis­sionsgrenzwerts

bzw. des Alarmwerts hinzunehmen.

Wie der Augenschein vom 8. März 2001 gezeigt

hat, schneidet im Gebiet westlich der Limmatbrücke eine teilweise oder ganze

Überdeckung auch hinsichtlich Einordnung und Ortsbildschutz besser ab als eine

Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwände. Auf­grund des Niveauunterschieds

zwischen der Fahrbahn und den ersten Gebäuden unmittel­bar nördlich der

Nationalstrasse käme die maximale Höhenkote einer Überdeckung we­sentlich

tiefer zu liegen als diejenige der geplanten Lärmschutzwände. Im Bereich des Al­ten

Schulhauses etwa reichte eine Überdeckung nach den unbestritten gebliebenen

Anga­ben der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins ungefähr bis zur

Höhe der bishe­rigen Lärmschutzwände. Überdies könnte sie - wie die von

der Beschwerdeführerin zu den Akten gelegten Studien für eine Teilüberde­ckung

zeigen - durchaus ästhetisch anspre­chend gestaltet werden. Demgegen­über

reichte die geplante Erhöhung der Lärmschutzwand beim erwähnten Alten Schulhaus

bis ca. zur Mitte des ersten Obergeschosses, was nicht nur von Norden her,

sondern ebenso von der Südseite der Limmat/National­strasse her ge­sehen einen

empfindlichen Ein­griff in das Ortsbild darstellte. Ander­seits ist davon aus­zugehen,

dass der von den Vertre­tern des Beschwerdegegners anlässlich des Augen­scheins

in Aussicht gestellte Abbruch der bestehenden Lärmschutzwände und deren

Wiederaufbau gestalterisch, d.h. hin­sichtlich Materialwahl, Form und Be­pflanzung,

eine gewisse Aufwer­tung bringen wird.

Gemäss Schätzung der Baudirektion vom 9.

Februar 2000 käme eine "Teilüberde­ckung Unterengstringen km 277.280 -

277.640" auf einer Länge von 360 m auf 38,1 Mio. Franken zu stehen. Obwohl

die Berechnung nur grob begründet wird, erscheint sie als ver­tretbar. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid des Verwal­tungsgerichts

vom 23. Juni 1999 (VB.98.00112 + 00116) die Überdeckung eines ebenfalls 360 m

langen Abschnitts der N 4 im Knonauer Amt im Jahr 1998 auf rund 44 Mio.

Fran­ken veranschlagt worden war; die Aufwendungen für eine längere Überdeckung

von 1'600 m bzw. 1'800 m Länge waren auf 160 Mio. Franken bzw. 180 Mio.

Franken ge­schätzt worden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte längere

Einhausung im ganzen Gemeindegebiet käme entsprechend teurer zu stehen.

Unter diesen Umständen brächte die

Überdeckung einen zu geringen Nutzen, als dass sie die damit verbundenen Kosten

rechtfertigen würde. Da infolge der im Ausfüh­rungs­­projekt vorgesehenen

Schallschutzmassnahmen nur noch wenige Betroffene übermäs­sigen Lärm­immissionen

ausgesetzt sein werden und sodann die Vorteile, die sich durch eine Überdeckung

in ortsbildschützerischer Hinsicht erzielen liessen, nicht derart gewichtig

sind, um Kosten in der genannten Grössenordnung zu rechtfertigen, erweist sich

eine Teil- oder Gesamtüberdeckung insgesamt als nicht verhältnismässig. Dies

gilt auch dann, wenn - entsprechend der Kostenschätzung der im Auftrag der

Beschwerdeführerin angefertigten Projektstudie für eine Teilüberdeckung - von

Kosten in der Höhe von le­diglich 25 Mio. Fran­ken ausgegangen würde.

f) Dass im Teilsanierungskonzept Süd aus dem

Jahr 1994 hinsichtlich des lärmar­men Belags von einer Reduktion von 3 dB(A),

im Sanierungskonzept Nord aus dem Jahr 1998 hingegen nur noch von einer

Reduktion von 1,5 dB(A) ausgegangen wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal

sich die über­mässig lärmbelasteten Gebäude vorab im Nor­den der

Nationalstrasse befinden. Hinsicht­lich des noch unüberbauten Gebiets Zelgli

süd­lich der Autobahn ist zusätzlich zum Quar­tierplan ein Lärmgestaltungsplan

festzusetzen. Zudem weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die

erwähnte Diskrepanz in­sofern ausgeglichen wird, als beim Sanierungskonzept

Nord infolge neuer Erkenntnisse tiefere Fahrgeschwindigkeiten in die Berechnung

einge­flossen sind als beim Teilsanie­rungskonzept Süd.

Ebenso ist die Rüge, wonach der Anteil

Lastwagen am Verkehr mit 5,6 % zu nied­rig angesetzt worden sei, unbegründet.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Lärmberech­nungen auf einer Grenzbelastung

mit einem Lastwagenanteil von 15 % beruhen.

g) Eine Überdeckung erweist sich auch dann

als unverhältnismässig, wenn das Be­gehren der Beschwerdeführerin um einen

weitergehenden Lärmschutz entlang des Erho­lungsgebiets an der Limmat

mitberücksichtigt wird. Dabei kann offen gelassen werden, in­wieweit

diesbezüglich angesichts des Umstands, dass diesem Gebiet keine Empfindlich­keitsstufe

zugeordnet wurde, überhaupt eine Pflicht zur Anordnung von Schallschutzmass­nahmen

besteht.

Wie in Erwägung 4a festgehalten, umfasst das

südseitige Sanierungsprojekt die Er­stellung einer 880 m langen sowie 2 – 4 m

hohen Schutz­wand, deren Kosten auf 2,9 Mio. Franken geschätzt werden. Auch

wenn der südlich des Flusses verlaufende Limmatweg, allenfalls auch der

Fischer- und der Hilariusweg auf der Nordseite stark fre­quentiert wer­den und

ihnen eine bedeutende Erholungsfunktion zukommt, ist das Ruhebe­dürfnis in der

freien Natur geringer als in Wohnräumen. Dank der zugunsten des Quartier­plangebiets

Zelgli vorgesehenen südseitigen Schutzwand kommt ein längerer Wegabschnitt in

den Ge­nuss eines Lärmschutzes. Zusätzliche Aufwendungen – sei es in Gestalt

von ver­länger­ten Schutzwänden oder gar einer Überdeckung – rechtfertigen sich

nicht. Anzufügen ist, dass das von der Gemeinde vorgestellte Projekt einer nach

Süden offenen Teilüberde­ckung den jenseits der Limmat liegenden Wanderweg von

vornherein nicht vor übermässi­gem Lärm schützen kann.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der

Beschwerde.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen

richten sich, da die Einsprache gegen das Nationalstrassen-Ausführungsprojekt

die Funktionen eines enteignungsrechtlichen Ein­spra­cheverfahrens übernimmt,

nach Art. 114 und 115 EntG (BGE 111 Ib 32 E. 2 und 3). Das gilt

auch für das Verfahren vor den kantonalen Behörden (BGr in URP 1996,

S. 382 E. 20; BGE 117 Ib 425 E. 10). Nach Art. 114 EntG sind die

Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich durch den

Enteigner zu tragen. Nur bei offen­sichtlich missbräuchlichen Begehren oder

offensichtlich übersetzten Forderungen werden sie ganz oder teilweise dem

Enteigneten auferlegt. Wie das Bundesgericht im Entscheid 1E.19/1999 vom 4.

April 2000, E. 3, erkannt hat, kommen die enteignungsrechtlichen Spe­zialvorschriften

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur zum Zug, wenn dem Ein­sprecher

oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs.

2 USG oder Art. 12 NHG das Recht zusteht, Einsprachen im Sinn von Art. 7 – 10

zu erheben. Darunter fal­len auch die Begehren um Ersatzvorkehren oder

Schutzmassnahmen zur Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten, Ortsbildern

oder Denkmälern (BGE 122 II 165 E. 14). Es erscheint sachgerecht, die

Gemeinden, deren Beschwerdebefugnis in Art. 57 USG gewähr­leistet ist, gleich

zu behandeln wie die aufgrund von Art. 55 USG legiti­mier­ten Umwelt­schutzorganisationen.

Weil die von der Beschwerdeführerin verfochtenen Anliegen nicht klarerweise als

unbegründet bezeichnet werden können, sind die Kosten trotz ihres Unter­liegens

nicht von ihr, sondern vom Staat Zürich zu tragen.

(...)

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...