VB.2000.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00165
22. Juni 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5634)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00165
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.06.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verfahrensfragen
Beschwerdebegründung: Inhaltlich summarische Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen Entscheids erfüllen knapp die Anforderungen an die Begründung (E. 1).
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz hat diesen Anspruch verletzt, indem sie im Rekursverfahren dem Rekurrenten keine Gelegenheit einräumte, zu entscheidwesentlichen Dokumenten Stellung zu nehmen, die zum Teil bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorlagen, ihm aber auch damals nicht unterbreitet worden waren (E. 3 am Anfang).
Entscheidbegründung: Die in einem knappen Hinweis auf eine Partei-Vernehmlassung beschränkte Begründung durch die Rekursinstanz ist ungenügend (E. 3 am Ende).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE
RECHTLICHES GEHÖR
REKURS
SCHRIFTENWECHSEL
SOZIALHILFE
STELLUNGNAHME
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
§ 26 VRG
§ 28 lit. I VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A wurde seit Januar 1997 vom Sozialdienst
X mit monatlichen Leistungen von ca. Fr. 1'600.‑ unterstützt.
Aufgrund von Abklärungen des Sekretärs des Sozialdienstes im Februar 1999
gelangte die Fürsorgebehörde X zum Schluss, dass A nie in X gewohnt habe; sein
Wohnsitz befinde sich in B. Die Fürsorgebehörde beschloss daher am
11. März 1999, die Unterstützungsleistungen ab März 1999 einzustellen.
Erwägungen
II. Den dagegen am 26. April 1999
erhobenen Rekurs, worin A insbesondere "sofortige
Sozialhilfezahlungen" für die Monate Februar bis August 1999 sowie den
Ausstand des Fürsorgesekretärs der Stadt X forderte, wies der Bezirksrat Y am
30.
September 1999 ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der
Einzelrichter des Verwaltungsgericht am 6. Januar 2000 teilweise gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y
zurück (VB.1999.00377). Aus den Erwägungen:
Die Pflicht zur Leistung von wirtschaftlicher
Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) obliege grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfe suchenden Person.
Das gelte nicht nur innerhalb des Kantons Zürich (§ 32 SHG), sondern auch
im interkantonalen Verhältnis (Art. 115 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Entsprechend
dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) habe die Hilfe suchende Person ihren Wohnsitz in
derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Das gelte auch im interkantonalen Verhältnis
(Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Lehre und Praxis befinde sich der Wohnsitz
einer Person an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. - Laut
den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Auskünften
der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers habe dieser trotz der
polizeilichen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt
mit den dort wohnhaften Angehörigen habe sich auf einzelne Besuche und
Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach sei jeweils von seinem Bruder C
geleert worden. Wie sich aus einem Bericht der Gemeindeverwaltung B vom
16.
April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E ergebe, lebe A mit
seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in B an der D-Strasse; die seitens
des Vermieters erfolgte Mitteilung einer Mietzinserhöhung vom 22. April
1999.
laute denn auch auf Herrn und Frau A. Diese Auskünfte und Hinweise sprächen
dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im fraglichen
Zeitraum nicht in X befunden habe. - Dem Beschwerdeführer sei allerdings
keine Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Ermittlungen Stellung zu nehmen,
bevor die Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 11. März 1999 getroffen
habe. Mit diesem Vorgehen sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Ob
hier die seitens der Fürsorgebehörde X unterlassene Gehörsgewährung allein
aufgrund der Rekurserhebung vor Bezirksrat Y ‑ ohne zusätzliche
Anhörung im Rekursverfahren ‑ geheilt worden sei, brauche nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Der Bezirksrat seinerseits habe nämlich
gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere formelle Rechtsverweigerung dadurch
begangen, dass er zu dem in der Rekursschrift enthaltenen Ausstandsbegehren
gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X in keiner Weise Stellung genommen
habe. Weil es dem Beschwerdeführer mangels Anhörung im Verfahren vor der
Fürsorgebehörde X nicht möglich gewesen sei, sein Ausstandsbegehren schon vor
dieser Behörde vorzubringen, habe er es noch mit dem Rekurs geltend machen
können. Obwohl aufgrund der vorliegenden Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche dieses Begehren als begründet
erscheinen, d.h. auf eine persönliche Befangenheit des Sekretärs schliessen
liessen, könne über diesen formellen Mangel nicht hinweggesehen werden.
III. Der Bezirksrat Y beschloss am
24.
März 2000, das Ausstandsbegehren und den Rekurs im Sinn der Erwägungen
abzuweisen.
Hiergegen erhob A am 26. April 2000
erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, ihm Leistungen
von insgesamt Fr. --.-- zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete
ausdrücklich, die Fürsorgebehörde stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 54 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die
Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die vorliegende
Beschwerdeschrift erfüllt diese Gültigkeitsanforderungen hinsichtlich der
Begründung nur knapp, wird diese doch lediglich in Form handschriftlicher,
inhaltlich sehr summarischer Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen
Entscheids vorgebracht. Da an die Beschwerdebegründung als
Eintretensvoraussetzungen jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist
von einer formell gültigen Beschwerdeschrift auszugehen. Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das in seinem Rekurs vom 26. April
1999.
gestellte Aussstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X
begründete der Beschwerdeführer einzig damit, dass dieser "div.
Unkorrektheiten", namentlich "Aufwiegelung der Amtsstellen AHV-Einwohnerkontrolle"
begangen habe. In seinem Neuentscheid hat der Bezirksrat Y dazu erwogen, aus
diesen unsubstanziierten Ausführungen lasse sich nicht auf eine Befangenheit im
Sinn von § 5a VRG schliessen. Namentlich könne aus dem Schreiben der
Einwohnerkontrolle X vom 26. März 1999 an den Beschwerdeführer (worin
dieser angefragt wird, ob er von X weggezogen sei und ob er vergessen habe sich
abzumelden) nicht auf ein "Arrangement" (womit offenbar eine auf
unsachlichen Motiven beruhende Absprache zwischen dem Sekretär der
Fürsorgebehörde und dem Leiter der Einwohnerkontrolle gemeint ist) geschlossen
werden. Mit seiner zweiten Beschwerde will der Beschwerdeführer offenbar an
seinem früheren Ausstandsbegehren nicht mehr festhalten; jedenfalls hat er
gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehren nichts vorgebracht. Es kann angemerkt
werden, dass die Ablehnung des Ausstandsbegehren auf einer zutreffenden
Beurteilung durch den Bezirksrat beruht.
3.
Die bereits im ersten Rekursentscheid
gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner
Lebensverhältnisse und damit seinen Wohnsitz nicht in X, sondern in B, hat der
Bezirksrat vor allem auf zwei (von der Fürsorgebehörde X als Beilage zur
Rekursantwort eingereichte) Belege gestützt: Laut den dem Sekretär der
Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Auskünften der Mutter und
der Schwester des Beschwerdeführers hat dieser trotz der polizeilichen Anmeldung
vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaften
Angehörigen hat sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein
dortiges Postfach soll jeweils von seinem Bruder C geleert worden sein. Sodann
verwies der Bezirksrat auf einen Bericht der Gemeindeverwaltung B vom
16.
April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E, worin unter anderem
ausgeführt wird, A lebe mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in B.
Im zweiten Rechtsgang hat der Bezirksrat
davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen
Unterlagen zu geben, zu denen sich dieser im Verwaltungsverfahren (d.h. vor
Erlass der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999) nicht hatte
äussern können. Dieses Vorgehen weckt Bedenken: Die Auskünfte, welche die
Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung vom
25.
Februar 1999 dem Sekretär der Fürsorgebehörde X erteilten und
unterschriftlich bestätigten, wurden zwar im Wesentlichen bereits in den
Erwägungen der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999
wiedergegeben. Der Bericht der Gemeindeverwaltung B vom 16. April 1999 an
die Sozialversicherungsanstalt E wurde jedoch dem Bezirksrat erst mit der
Vernehmlassung vom 27. Mai 1999 zugestellt. Zu dieser Vernehmlassung und
damit insbesondere auch zum darin erwähnten Bericht der Gemeindeverwaltung B
konnte sich der Beschwerdeführer nicht äussern, weil kein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die im Verwaltungsverfahren begangene
Gehörsverweigerung im Rekursverfahren geheilt worden ist. Die Sache ist erneut
an den Bezirksrat Y zurückzuweisen, welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu gewähren hat. Dies kann durch eine Befragung des Beschwerdeführers
geschehen; es genügt jedoch, wenn dieser Gelegenheit erhält, schriftlich zur
Vernehmlassung der Fürsorgebehörde X vom 27. Mai 1999 Stellung zu nehmen.
Anzumerken bleibt Folgendes: Im ersten
Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Fürsorgebehörde vom 27. Mai 1999 auch nicht zur Kenntntisnahme zugestellt
worden. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn zulässigerweise auf einen
zweiten Schriftenwechsel hätte verzichtet werden dürfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 26 N. 40), was aber nach dem vorstehend
Gesagten gerade nicht zutrifft. Offenbar ist die Vernehmlassung der
Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer deswegen nicht zugestellt worden, weil er
sich in einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 1999 ungebührlich und drohend
gegenüber dem Fürsorgesekretär geäussert hat (vgl. die handschriftliche
Bemerkung des Bezirksratsschreibers auf der erwähnten Vernehmlassung).
Derartige Äusserungen sind in der Tat nicht hinzunehmen (§ 5 Abs. 3
VRG). Sollte der Beschwerdeführer sich wiederum in ungebührlicher Weise
äussern, käme allenfalls eine Ordnungsstrafe in Betracht (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 45). Die ungebührliche Wortwahl eines Rekurrenten rechtfertigt
es jedoch nicht, ihm das rechtliche Gehör zu verweigern.
Anzumerken ist im Weiteren, dass sowohl der
erste Rekursentscheid vom 30. September 1999 wie auch der zweite vom
24.
März 2000 hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Wohnsitzfrage
als ungenügend begründet erscheint. Dies deswegen, weil sich die Begründung in
einem knappen Hinweis auf die Vernehmlassung der Fürsorgebehörde X vom
27.
Mai 1999 und die dazu eingereichten Belege beschränkt, ohne dass der
Inhalt dieser Unterlagen auch nur summarisch wiedergegeben wurde. Dies ginge
höchstens dann an, wenn die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt worden wäre. Dieser Mangel spielt aber keine entscheidende Rolle,
da der Bezirksrat wie erwähnt eine materielle Beurteilung erst vornehmen darf,
nachdem er dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hat.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn der Erwägungen an den
Bezirksrat Y zurückgewiesen.
...