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Entscheid

VB.2000.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00165

22. Juni 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde seit Januar 1997 vom Sozialdienst

X mit monatlichen Lei­stungen von ca. Fr. 1'600.‑ unterstützt.

Aufgrund von Abklärungen des Sekretärs des Sozi­aldienstes im Februar 1999

gelangte die Fürsorgebehörde X zum Schluss, dass A nie in X gewohnt habe; sein

Wohnsitz befinde sich in B. Die Fürsor­gebehörde beschloss daher am

11. März 1999, die Unterstützungsleistungen ab März 1999 einzustellen.

Erwägungen

II. Den dagegen am 26. April 1999

erhobenen Rekurs, worin A insbeson­dere "sofortige

Sozialhilfezahlungen" für die Monate Februar bis August 1999 sowie den

Ausstand des Fürsorgesekretärs der Stadt X forderte, wies der Bezirksrat Y am

30.

September 1999 ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der

Einzelrichter des Verwaltungsgericht am 6. Januar 2000 teilweise gut und

wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwä­gungen an den Bezirksrat Y

zurück (VB.1999.00377). Aus den Erwägungen:

Die Pflicht zur Leistung von wirtschaftlicher

Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. des Sozi­alhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) obliege grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfe suchenden Person.

Das gelte nicht nur innerhalb des Kantons Zürich (§ 32 SHG), son­dern auch

im interkantonalen Verhältnis (Art. 115 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit

für die Unterstüt­zung Be­dürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Entspre­chend

dem zivilrechtlichen Wohn­sitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen

Zivilgesetz­buches (ZGB) habe die Hilfe su­chende Person ihren Wohnsitz in

derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Das gelte auch im interkantonalen Ver­hältnis

(Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Lehre und Praxis befinde sich der Wohnsitz

einer Per­son an dem Ort, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. - Laut

den dem Sekretär der Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Aus­künften

der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers habe dieser trotz der

polizeili­chen Anmeldung vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt

mit den dort wohnhaften Angehörigen habe sich auf einzelne Besuche und

Telefonate beschränkt; sein dortiges Postfach sei jeweils von seinem Bruder C

geleert worden. Wie sich aus einem Bericht der Gemeindeverwal­tung B vom

16.

April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E ergebe, lebe A mit

seiner Ehefrau in der ge­meinsamen Wohnung in B an der D-Strasse; die seitens

des Vermieters erfolgte Mitteilung einer Mietzinserhö­hung vom 22. April

1999.

laute denn auch auf Herrn und Frau A. Diese Auskünfte und Hinweise sprä­chen

dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im fraglichen

Zeitraum nicht in X befunden habe. - Dem Beschwerdeführer sei allerdings

keine Ge­legenheit gegeben worden, zu diesen Ermittlungen Stellung zu nehmen,

bevor die Fürsor­gebehörde ihren Beschluss vom 11. März 1999 getroffen

habe. Mit diesem Vorge­hen sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Ob

hier die seitens der Fürsorgebe­hörde X unterlassene Gehörsgewährung allein

aufgrund der Rekurserhebung vor Be­zirksrat Y ‑ ohne zusätzliche

Anhörung im Rekursverfahren ‑ geheilt worden sei, brauche nicht

abschliessend beurteilt zu werden. Der Bezirksrat seinerseits habe nämlich

gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere formelle Rechtsverweigerung dadurch

be­gangen, dass er zu dem in der Rekursschrift enthaltenen Ausstandsbegehren

gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X in keiner Weise Stel­lung genommen

habe. Weil es dem Beschwer­deführer mangels Anhörung im Verfahren vor der

Fürsorgebehörde X nicht möglich gewesen sei, sein Ausstandsbegehren schon vor

dieser Behörde vorzubrin­gen, habe er es noch mit dem Rekurs geltend machen

können. Obwohl aufgrund der vor­liegenden Akten keine hinreichenden

Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche dieses Be­gehren als begründet

erscheinen, d.h. auf eine persönliche Befangenheit des Sekretärs schliessen

lies­sen, könne über diesen formellen Mangel nicht hinweggese­hen werden.

III. Der Bezirksrat Y beschloss am

24.

März 2000, das Ausstandsbegehren und den Rekurs im Sinn der Erwägungen

abzuweisen.

Hiergegen erhob A am 26. April 2000

erneut Beschwerde an das Verwal­tungsgericht, mit dem Antrag, ihm Leistungen

von insgesamt Fr. --.-- zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete

ausdrücklich, die Fürsorgebehörde stillschweigend auf Be­schwerdeantwort.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 54 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die

Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die vorliegende

Beschwerdeschrift erfüllt diese Gültigkeitsanforderungen hinsichtlich der

Begründung nur knapp, wird diese doch lediglich in Form handschriftlicher,

inhaltlich sehr summarischer Bemerkungen auf einer Kopie des angefochtenen

Entscheids vorgebracht. Da an die Be­schwerdebegründung als

Eintretensvoraussetzungen jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist

von einer formell gültigen Beschwerdeschrift auszugehen. Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das in seinem Rekurs vom 26. April

1999.

gestellte Aussstandsbegehren gegen den Sekretär der Fürsorgebehörde X

begründete der Beschwerdeführer einzig damit, dass dieser "div.

Unkorrektheiten", namentlich "Aufwiegelung der Amtsstellen AHV-Ein­wohnerkontrolle"

begangen habe. In seinem Neuentscheid hat der Bezirksrat Y dazu erwogen, aus

diesen unsubstanziierten Ausführungen lasse sich nicht auf eine Befangenheit im

Sinn von § 5a VRG schliessen. Namentlich könne aus dem Schreiben der

Einwohner­kontrolle X vom 26. März 1999 an den Beschwerdeführer (worin

dieser angefragt wird, ob er von X weggezogen sei und ob er vergessen habe sich

abzumelden) nicht auf ein "Arrangement" (womit offenbar eine auf

unsachlichen Motiven beruhende Absprache zwischen dem Sekretär der

Fürsorgebehörde und dem Leiter der Einwohnerkontrolle gemeint ist) geschlossen

werden. Mit seiner zweiten Beschwerde will der Beschwerdeführer offenbar an

seinem früheren Ausstandsbegehren nicht mehr festhal­ten; jedenfalls hat er

gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehren nichts vorgebracht. Es kann angemerkt

werden, dass die Ablehnung des Ausstandsbegehren auf einer zutreffenden

Beurteilung durch den Bezirksrat beruht.

3.

Die bereits im ersten Rekursentscheid

gezogene Schlussfolgerung, der Be­schwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner

Lebensverhältnisse und damit seinen Wohn­sitz nicht in X, sondern in B, hat der

Bezirksrat vor allem auf zwei (von der Fürsorgebehörde X als Beilage zur

Rekursantwort eingereichte) Belege gestützt: Laut den dem Sekretär der

Fürsorgebehörde am 25. Februar 1999 erteilten Aus­künften der Mutter und

der Schwester des Beschwerdeführers hat dieser trotz der polizeili­chen An­meldung

vom 1. Februar 1995 nie in X gewohnt; der Kontakt mit den dort wohnhaf­ten

Angehörigen hat sich auf einzelne Besuche und Telefonate beschränkt; sein

dortiges Postfach soll jeweils von seinem Bruder C geleert worden sein. So­dann

verwies der Bezirksrat auf einen Bericht der Gemeindeverwaltung B vom

16.

April 1999 an die Sozialversicherungsanstalt E, worin unter anderem

ausge­führt wird, A lebe mit seiner Ehefrau in der ge­meinsamen Wohnung in B.

Im zweiten Rechtsgang hat der Bezirksrat

davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen

Unterlagen zu geben, zu denen sich dieser im Verwaltungsverfahren (d.h. vor

Erlass der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999) nicht hatte

äussern können. Dieses Vorgehen weckt Bedenken: Die Auskünfte, wel­che die

Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung vom

25.

Februar 1999 dem Sekretär der Fürsorgebehörde X erteilten und

unterschrift­lich bestätigten, wurden zwar im Wesentlichen bereits in den

Erwägungen der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 11. März 1999

wiedergegeben. Der Bericht der Gemeindever­waltung B vom 16. April 1999 an

die Sozialversicherungsanstalt E wurde jedoch dem Bezirksrat erst mit der

Vernehmlassung vom 27. Mai 1999 zugestellt. Zu dieser Vernehmlassung und

damit insbesondere auch zum darin erwähnten Bericht der Gemeindeverwaltung B

konnte sich der Beschwerde­führer nicht äussern, weil kein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die im Verwaltungsverfah­ren begangene

Gehörsverweigerung im Rekursverfahren geheilt worden ist. Die Sache ist erneut

an den Bezirksrat Y zurückzuweisen, welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör zu gewähren hat. Dies kann durch eine Befragung des Beschwerdeführers

geschehen; es genügt jedoch, wenn dieser Gelegenheit erhält, schriftlich zur

Vernehmlas­sung der Fürsorgebehörde X vom 27. Mai 1999 Stellung zu nehmen.

Anzumerken bleibt Folgendes: Im ersten

Rekursverfahren ist dem Beschwerdefüh­rer die Vernehmlassung der

Fürsorgebehörde vom 27. Mai 1999 auch nicht zur Kenntntis­nahme zugestellt

worden. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn zulässigerweise auf einen

zweiten Schriftenwechsel hätte verzichtet werden dürfen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 26 N. 40), was aber nach dem vorstehend

Gesagten gerade nicht zu­trifft. Offenbar ist die Vernehmlassung der

Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer des­wegen nicht zugestellt worden, weil er

sich in einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 1999 ungebührlich und drohend

gegenüber dem Fürsorgesekretär geäussert hat (vgl. die handschriftliche

Bemerkung des Bezirksratsschreibers auf der erwähnten Vernehmlas­sung).

Derartige Äusserungen sind in der Tat nicht hinzunehmen (§ 5 Abs. 3

VRG). Sollte der Beschwerdeführer sich wiederum in ungebührlicher Weise

äussern, käme allenfalls eine Ordnungsstrafe in Betracht (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5 N. 45). Die ungebührliche Wortwahl eines Rekurrenten rechtfertigt

es jedoch nicht, ihm das rechtliche Gehör zu ver­weigern.

Anzumerken ist im Weiteren, dass sowohl der

erste Rekursentscheid vom 30. September 1999 wie auch der zweite vom

24.

März 2000 hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Wohnsitzfrage

als ungenügend begründet erscheint. Dies deswegen, weil sich die Begründung in

einem knappen Hinweis auf die Vernehmlassung der Fürsorgebe­hörde X vom

27.

Mai 1999 und die dazu eingereichten Belege beschränkt, ohne dass der

Inhalt dieser Unterlagen auch nur summarisch wiedergegeben wurde. Dies ginge

höch­stens dann an, wenn die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme

zuge­stellt worden wäre. Dieser Mangel spielt aber keine entscheidende Rolle,

da der Bezirksrat wie erwähnt eine materielle Beurteilung erst vornehmen darf,

nachdem er dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör gewährt hat.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn der Erwägungen an den

Bezirksrat Y zurückgewiesen.

...