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Entscheid

VB.2000.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00168

28. September 2000Deutsch22 min

(URT.2000.5808)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die X AG betreibt auf dem Werkareal Y (Grundstück

Kat.Nr. 01) an der Xstrasse in B ein Kieswerk, eine

Bauschutt-Wiederaufbereitungsanlage sowie eine Bausperrgut-Sortieranlage. Nach

zahlreichen früheren Interventionen verfügte die Baudirektion am 7. September

1999 (act. --):

"I. Der X AG wird verboten, ab dem

1. November 1999 Bausperrgut auf dem Werkareal Y in B zu lagern oder zu

verarbeiten. Bereits auf dem Werkareal liegendes Bausperrgut ist bis zu diesem

Datum umwelt­schutz- und gewässerschutzrechtskonform zu entsorgen (...).

Erwägungen

II. Bei Missachtung des Verbotes gemäss Dispositiv

Ziffer I erfolgt Ver­zeigung zur Bestrafung. Die Übertretung ist gemäss

Art. 61 Abs. 1 lit. i USG sowie Art. 71 Abs. 1

lit. b GSchG mit Haft oder Busse be­droht.

III. Die X AG wird aufgefordert, mit Bezug auf die

Lagerung von Bau­schutt auf dem Werkareal Y dem AWEL bis 30. April 2000

ein Sanie­rungsprojekt vorzulegen.

IV. Die X AG wird aufgefordert, bis 31. Dezember

1999.

das gesamte Ka­nalisationsnetz auf dem Werkareal Y aufnehmen zu lassen und

dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft nachgeführte Kana­lisationspläne

sowie einen technischen Bericht über den Zustand des Kanalisationsnetzes

fünffach einzureichen.

V. Die X AG wird aufgefordert, mit Bezug auf das ganze

betriebliche Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y eine fundierte

Gefährdungs-abschätzung durchzuführen und die technisch möglichen Massnahmen

zur Minimierung des Risikos von Gewässerverunreinigungen detail-liert bis zum

30.

April 2000 aufzuzeigen.

VI. Die X AG wird aufgefordert, die

Altlastenverdachtsflächen Nrn. I.522 und D.2 in B einer

altlastenrechtlichen Voruntersuchung unterziehen zu lassen und dem AWEL Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft bis 28. Februar 2000 einen entsprechenden

Untersuchungsbericht fünffach einzureichen.

VII. Für diese Verfügung werden folgende Gebühren

festgesetzt und von der X AG ... erhoben:

Staatsgebühr: Fr. 3780.-- ...

Ausfertigungsgebühr: Fr. 160.-- ...

Total: Fr. 3940.--

VIII. ... Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv

Ziffer I wird die auf- schiebende Wirkung entzogen.

..."

II. Den gegen diese Verfügung am 11. Oktober 1999

erhobenen Rekurs der X AG mit dem Antrag, Dispositiv Ziffern I, II,

III, V und VI der angefochtenen Verfügung auf­zuheben sowie Dispositiv

Ziffern IV und VII in näher bestimmter Weise zu ändern, wies der

Regierungsrat am 22. März 2000 ab, soweit er nicht (bezüglich der

aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden war (Dispositiv Ziffer I).

Sodann untersagte er unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab

Zustellung des Beschlusses der X AG, auf dem Werkareal Y Bausperrgut zu

lagern oder zu verarbeiten; bereits dort befindliches Bau­sperrgut sei umwelt-

und gewässerschutzkonform zu entsorgen (Dispositiv Ziffern II

und III). Die Frist für die Erfüllung der übrigen Anordnungen gemäss

angefochtener Ver­fügung legte er auf vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft

fest (Dispositiv Ziffer IV). Sodann regelte der Regierungsrat die

Nebenfolgen und entzog er einer allfälligen Be­schwerde gegen

Dispositiv

Dispositiv II seines Beschlusses die aufschiebende Wirkung (Dispositiv

Ziffern V – VIII).

III. Mit Beschwerde vom 28. April 2000 gegen diesen

Beschluss liess die X AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und die Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen,

unter Kosten- und Entschädi­gungs­folgen zu Lasten der Staatskasse.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 erteilte der Vizepräsident

des Verwaltungsgerichts der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung und

lud er gleichzeitig auf 17. Mai 2000 zu einem Augenschein auf dem

Werkareal Y vor. Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigte er die

aufschiebende Wirkung bis zu einer gegenteiligen Anordnung, lud er das AWEL zur

Überprüfung der gemäss einer Vereinbarung vom 24. November 1999 getrof­fenen

Sofortmassnahmen sowie einer von der Beschwerdeführerin anlässlich des Augen­scheins

eingegangenen Verpflichtung betreffend die Lagerung des Bausperrgutes ein. So­dann

wurden die Beschwerdegegnerin, der Regierungsrat als Vorinstanz und der Gemein­derat

B als Mitbeteiligter zur Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung eingeladen.

Die Baudirektion, der Regierungsrat sowie der Mitbeteiligte

beantragten Abwei­sung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos

geworden sei; der Mitbeteiligte zudem Kostenauflage an die Beschwerdeführerin

und deren Verpflichtung zu einer Partei­entschädigung.

Die Parteivorbringen werden - soweit erforderlich -

in den nachfolgenden Erwä­gungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des

Regierungsrats, zu dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 41

des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom

8. Juni 1997, VRG) zuständig ist.

2. Mit ihrem Rekurs hat die Beschwerdeführerin dem

Regierungsrat die Aufhebung bzw. Änderung von Dispositiv

Ziffern I – VII der angefochtenen Verfügung vom

7. Sep-tember 1999 beantragt, und der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des

Rekursentscheids betrifft somit alle diese Bestandteile der angefochtenen

Verfügung. Indessen enthält die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung

nur bezüglich der Betriebseinstellung der Bausperrgutsortieranlage, der

Androhung der Bestrafung im Fall der Missachtung, der Frist für die Einreichung

eines Sanierungskonzepts für die Lagerung von Bauschutt, der Planaufnahme und

Berichterstattung über den Zustand des Kanalisationsnetzes und der

Gefährdungsabschätzung mit Bezug auf das gesamte betriebliche

Kanalisationsnetz.

Bezüglich der Erstellung einer altlastenrechtlichen

Voruntersuchung geht die Be­schwerdeführerin davon aus, diese Anordnung sei

gegenstandslos, will aber an den im Re­kurs erhobenen Rügen festhalten. Da die

Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfü­gung insofern nachgekommen ist,

fehlt ihr das Anfechtungsinteresse und ist auf die Be­schwerde nicht

einzutreten. Im Übrigen erweist sich ihre Verweisung auf die Vorbringen vor

Regierungsrat als unzulässig, nachdem dieser in seinem Entscheid zu den

Rekursvor­bringen Stellung genommen und ihn damit mit einer neuen Begründung

versehen hat (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 54 N. 7).

Keinerlei Begründung enthält die Beschwerdeschrift bezüglich

der vom Regie­rungsrat abgewiesenen Einwände gegen die Gebührenauflage der

Baudirektion; insoweit ist die Beschwerde als unbegründet ohne weiteres

abzuweisen.

3. a) Mit Dispositiv Ziffer I der Verfügung der

Baudirektion vom 7. September 1999 ist der Beschwerdeführerin der

Weiterbetrieb der Bausperrgutsortieranlage untersagt und die Entsorgung des auf

dem Betriebsgrundstück noch vorhandenen Bausperrguts ge­boten worden. Der

Regierungsrat hat diese Anordnung vollumfänglich geschützt und dafür eine Frist

von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses angesetzt. Der Begründung des

Rekursentscheids ist diesbezüglich zu entnehmen: Die Sortieranlage für

Bausperrgut, wel­che als Abfallanlage im Sinn von Art. 3 Abs. 3

und 4 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990

(TVA; SR 814.600) zu behandeln sei, verfüge nicht über die erforderlichen bau-

und umweltschutzrechtlichen Bewilligungen, namentlich nicht über eine

Bewilligung gemäss § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 des

Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG; LS 712.1). Durch das

Bausperrgut werde das damit in Kon­takt tretende Meteorwasser mit Schadstoffen

angereichert; wegen der Lagerung auf einer nicht überdachten und unbefestigten

Unterlage bestehe die Gefahr, dass durch Sperrgut kontaminiertes Abwasser in

Böden, Grundwasser oder gar Oberflächengewässer infiltriere. Zudem weise die

Kanalisation auf dem Werkareal Mängel auf, was schon früher zu Gewäs­serverschmutzungen

geführt habe; so seien am 25. Januar 1999 mehrere Liter Dieselöl in die

Limmat gelangt. Bei einer am 16. September 1999 erhobenen Wasserprobe

hätten die Analysewerte bei drei Schächten aus dem Platzentwässerungssystem

erhebliche Über­schreitungen des Grenzwerts für Kohlenwasserstoff

(10 mg/l) gemäss Gewässerschutzver­ordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV [SR 814.201]; Anhang 3.2, Ziffer 2, Kolonne 1)

ergeben. Es sei somit erstellt, dass von der Bausperrgutsortieranlage

umweltgefährdende Stoffe im Boden versickerten und die Grundwasservorkommen bedrohten

und dass solche Stoffe in ein Oberflächenwasser gelangen könnten; die Anlage

verstosse somit gegen Art. 6 des Bundesgesetz vom 24. Januar 1991

über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge­setz, GSchG; SR 814.20).

Die Beschwerdeführerin hätte bereits aufgrund einer Verfügung der Baudirektion

vom 20. März 1997 bis spätestens Mitte August 1998 ein bestimmte Vor­gaben

erfüllendes Projekt einreichen und den Bereich der Bausperrgutverarbeitung mit

einem Hartbelag und einer Überdachung versehen müssen, welche Anordnung mit der

Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vom

18. März 1998 rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst

am 30. Mai 1999 einen in verschiedener Hinsicht mangelhaften

Umweltverträglichkeitsbericht einge­reicht, und Befestigung des Untergrunds

sowie Überdachung der Bausperrgutverarbeitung seien bis heute nicht erfolgt.

Unter diesen Umständen seien gestützt auf § 9 des Einfüh­rungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG; LS 711.1) und

§ 9 Abs. 1 AbfallG die angefochtenen Anordnungen zu Recht ergangen.

Wegen der Lage des Betriebsgrundstücks in den Gewässerschutzbereichen A

bzw. B würden sogar nutzbare Grundwasservorkommen gefährdet, was

ungeachtet der Interessen der Beschwer­deführerin am Weiterbetrieb der Anlage

nicht hingenommen werden könne. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetz

vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzge­setz, USG;

SR 814.01) seien solche schädlichen Einwirkungen frühzeitig und bereits an

der Quelle zu beseitigen. Wenn die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom

9. Oktober 1998 an die Betreiber solcher Anlagen ausgeführt habe, ab

31. Dezember 2000 dürften nur noch bewilligte Abfallanlagen betrieben

werden, könne das nicht bedeuten, dass bis dahin von einer solchen Anlage

ausgehende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und somit Widerhandlungen

gegen die Umweltschutzgesetzgebung geduldet werden müssten. Die Anlage sei

materiell und formell rechtswidrig, und die Betreiberin hätte genügend Zeit ge­habt,

um die für einen gesetzeskonformen Betrieb erforderlichen Massnahmen zu

treffen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht könne die

Beschwerdeführerin nicht geltend machen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es gehe bei der

streitbetroffenen An­lage um ein Zwischenlager im Sinn von Art. 54 TVA,

das bis zum 1. Februar 1993 an die Anforderungen von Art. 37 TVA

hätte angepasst werden müssen. Weil es im Kanton Zü­rich an den

planungsrechtlichen Grundlagen und den gesetzlichen Vorgaben gefehlt habe, seien

die bestehenden Anlagen gemäss Schreiben der Baudirektion vom 9. Oktober

1998 geduldet worden, wobei die Anlagen mit grossem Gefährdungspotenzial bis

Ende 1994 geräumt worden seien. Zu dieser Kategorie gehöre die streitbetroffene

Anlage aber nicht, sei doch der Standort Y im Kantonalen Richtplan als

regionale Bauabfallanlage bezeichnet worden. Bis zum von der Baudirektion in

diesem Schreiben vorgegebenen Termin, das heisst bis zum 31. Dezember

2000, werde die Anlage alle notwendigen Bewilligungsver­fahren durchlaufen

haben und – vorbehältlich von nachbarrechtlichen Einsprachen gegen die

geplante Halle – auch saniert sein. Die Gewässerverschmutzung durch

Dieselöl am 25. Januar 1999 stehe nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb

der Bausperrgutsortieran­lage. Die am 16. September 1999 festgestellte

Überschreitung von Grenzwerten in drei Schächten der Platzentwässerung sei

darauf zurückzuführen, dass auf­grund eines Kanali­sationsplans aus dem Jahr

1986 irrtümlich vom Vorhandensein einer Rücklaufpumpe aus­gegangen worden sei;

dieser Mangel sei behoben worden. Anlässlich der Altlastenvorun­tersuchung

seien im Bereich der Bausperrgutsortieranlage sechs Bagger­schächte beprobt und

keine umweltrelevanten Belastungen festgestellt worden; die Be­hauptung, die

Anlage belaste erwiesenermassen Böden und Grundwasser, sei damit wider­legt.

Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Annahme, es seien

von der Anlage keine erheb­lichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten,

zunächst nur einen Bericht im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung

vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprü­fung (UVPV;

SR 814.011) eingereicht habe; der erst zwei Mo­nate später angeforderte

umfassende Bericht liege heute vor.

Der am Verfahren mitbeteiligte Gemeinderat B weist

insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die ihr

am 18. Mai 1998 gesetzte, bis 10. Sep-tember 1998 laufende Frist zur

Einreichung eines Sanierungsprojekts für die Bausperrgut­sortieranlage nicht

eingehalten habe, das Recht auf Duldung der Anlage bis 31. Dezember 2000

verwirkt habe.

b) Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, es

treffe nicht zu, dass die Bausperrgutsortieranlage formell und materiell

rechtswidrig sei. Dieser Einwand ist halt­los. Bereits im Verwaltungsverfahren,

das dem mittler­weile rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgericht vom

18. März 1998 (VB.97.00516) vorausging, ist verfügt worden, dass die

Beschwerdeführerin für den Wei­terbetrieb ihrer Anlage ein Projekt zur Bewilli­gung

einzureichen hat. Sodann hat das Ver­waltungsgericht damals entschieden, dass

die Anlage – neben der Behebung weiterer, vor Verwaltungsgericht nicht

mehr umstrittener Mängel – mit einer Überdachung zu versehen sei. Wie die

Beschwerdeführerin unter die­sen Umständen dazu kommt, ihre weiterhin un­bewilligte

und – neben anderen Mängeln – nicht überdeckte Anlage als "weder

materiell noch formell rechtswidrig" zu bezeichnen, ist unverständlich.

c) Die Vorinstanzen stützten die verfügte Betriebseinstellung

auf § 9 EG GSchG sowie § 9 Abs. 1 AbfallG. Laut § 9 EG

GSchG ist bei Verletzung von gewässerschutz­rechtlichen Bestimmungen die

Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustands innert

angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, und nach

§ 9 Abs. 1 AbfallG ordnen die Behörden zur Behebung einer bestehenden

oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt die

erforderli­chen Massnahmen an.

aa) Dass ihre Anlage saniert werden muss, bestreitet im Grunde

genommen auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie verweist auf ihre Bemühungen im

Hinblick auf die Her­beiführung des rechtmässigen Zustands, so auf die

getroffenen Sofortmassnahmen, den Kauf der benötigten Halle und die

Durchführung der erforderlichen umweltrechtlichen Ab­klärungen, die ihr bei

einer Betriebseinstellung drohenden Einnahmenausfälle sowie dar­auf, dass sie

aufgrund des Schreibens der Baudirektion vom 9. Oktober 1998 auf die Dul­dung

der unbewilligten Anlage bis 31. Dezember 2000 habe vertrauen dürfen.

Damit beruft sie sich auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit

verwaltungsrechtlicher Sank­tionen sowie des Vertrauensschutzes.

bb) Zur Tragweite dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung

insbesondere im Zu­sammenhang mit dem Abbruch widerrechtlicher Bauten eine

reichhaltige Praxis entwi­ckelt, auf die im vorliegenden Zusammenhang

zurückgegriffen werden kann. So ist bei nachträglich nicht bewilligungsfähigen,

vorschriftswidrig erstellten Bauten zunächst zu prüfen, ob der rechtmässige

Zustand nicht auf mildere Weise als mit dem Abbruch herge­stellt werden kann

(René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung,

Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 56 B VI b);

noch bei der Vollstreckung eines Abbruchbefehls ist gegebenenfalls ein neu

eingereichtes Bauge­such mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in

Betracht zu ziehen (BGE 108 Ia 216 E. 4d). Formell und materiell

gesetzwidrige Bauten sind grundsätzlich abzubrechen, soweit nicht der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit oder der Schutz des guten Glaubens entgegenstehen; die

wirtschaftliche Einbusse, die ein Abbruch bedeutet, rechtfertigt für sich

allein keinen Verzicht, es sei denn, die Abweichung vom Erlaubten sei gering

oder ohne Bedeutung für das öffentliche Interesse; auch der Bösgläubige kann

sich auf den Ver­hältnismässigkeitsgrundsatz berufen, doch ist dem bösen

Glauben in adäquater Weise Rechnung zu tragen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 56 B

VI c, d, mit Hinweisen). Aus Grün­den des Vertrauensschutzes kann sich

der Verzicht auf einen Abbruch ergeben, wenn auf die Verbindlichkeit einer

unrichtigen behördlichen Auskunft vertraut oder wenn die be­hördliche Duldung

eines rechtswidrigen Tuns nach den konkreten Umständen vom gut­gläubigen

Bauherrn wie eine ausdrückliche Zusicherung verstanden werden durfte (Urs

Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 81 ff. mit

Hinweisen).

cc) Hier ist den dargestellten Grundsätzen insofern nachgelebt

worden, als der Be­schwerdeführerin, die bereits mit Verfügung vom 9. Oktober

1995 erfolglos zur Einrei­chung eines Projekts für die Bausperrgutsortieranlage

aufgefordert worden war, von der Baudirektion im Rekursverfahren gegen die vom

damaligen Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) am 3. Februar 1997

verfügte Betriebseinstellung am 20. März 1997 erneut zur Einreichung eines

Projekts für den Weiterbetrieb der Bausperrgutsortieranlage angehalten worden

ist. Diese zunächst bis 31. Juli 1997 laufende Frist wurde, nachdem das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baudirektion am

18. März 1998 abgewiesen hatte, vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) am 18. Mai 1998 neu angesetzt, und zwar auf 10. September

1998. Ein entsprechendes Projekt will die Beschwerdeführerin "im September

1998" eingegeben haben, ohne dafür allerdings einen Beleg zu nennen. Auch

in den Akten findet sich kein Hinweis auf eine solche Projekteingabe. Einer

Betriebseinstellung in jenem Zeitpunkt hätte die Beschwerde­führerin deshalb

nur entgegenhalten können, sie sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an

einer rechtzeitigen Projekteingabe verhindert gewesen.

Wie es sich damit verhalten hat, braucht indessen heute nicht

weiter geprüft zu werden. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 1999 eine

Baueingabe mit Umweltver­träglichkeitsbericht eingereicht. Aufgrund eines

Berichts der Koordinationsstelle für Um­weltschutz vom 30. Juni 1999

forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirt­schaftsdirektion die

Beschwerdeführerin zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen ein. In der

Folge liess die Beschwerdeführerin die "Historische Untersuchung Kieswerk

Y" vom 16. November 1999 (act. --), die

Altlasten-Voruntersuchung durch die D AG vom 26. November 1999

(act. --) sowie den Umweltverträglichkeitsbericht der E AG vom

31. März 2000 (act. --) ausarbeiten. Soweit auf Grund der Akten

ersichtlich, wurden die entsprechenden Arbeiten frühestens im September oder

Oktober 1999 aufgenommen (vgl. act. --), und es dürfte somit zutreffend,

dass die Beschwerdeführerin erst durch die (erneute) Anordnung der

Betriebseinstellung durch die angefochtene Verfügung der Baudi­rektion vom

7. September 1999 dazu veranlasst worden ist, die Beschaffung der für die

Bewilligung der Anlage erforderlichen Unterlagen konsequent voranzutreiben. Das

ändert jedoch nichts daran, dass der Regierungsrat im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung diesen Bemühungen zur Herbeiführung des

rechtmässigen Zustands hätte Rechnung tragen müssen. Nach Erlass der

angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen sind im Rekursverfahren zu

berücksichtigen, wenn sie wie hier den Streitgegenstand nicht verän­dern (Kölz/

Bosshart/Röhl, § 20 N. 47). Davon ist zur Recht auch der

Regierungsrat ausge­gangen. Wenn er indessen lediglich erwogen hat, die (näher

ausgeführte) Gefährdung der Umwelt sei nicht weiter hinzunehmen, woran die sich

im Gang befindliche Planung für die Sanierung des Werks nichts zu ändern

vermöge, fehlt es an einer alle massgeblichen Um­stände berücksichtigenden

Interessenabwägung. Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich damit

insofern als rechtsverletzend.

dd) Erweist sich der angefochtene Rekursentscheid insofern als

fehlerhaft, so ent­scheidet gemäss § 63 Abs. 1 VRG das

Verwaltungsgericht selbst; es kann dabei auch mitt­lerweile neu eingetretene

Tatsachen berücksichtigen, soweit damit keine neuen Ermessens­fragen

aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17, § 63

N. 11).

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, weicht die

Bausperrgutsortieranlage, so wie sie heute betrieben wird, erheblich vom

bewilligungsfähigen Zustand ab; insbesondere ist sie nicht überdacht, verfügt

sie nicht durchgehend über einen befestigten Untergrund und erfolgt die

Platzentwässerung nur behelfsmässig. Dieser Sachverhalt stellt eine latente

Bedrohung der Umwelt, insbesondere der dortigen Grundwasservorkommen dar. Eine

akute Gefährdung besteht aufgrund der gemäss Absprache vom 24. November

1999 getrof­fenen Sofortmassnahmen aber nicht mehr (vgl. act. --; Prot.

--). Obwohl mit einer ge­wissen Versickerung in den nicht mit einem befestigten

Untergrund versehenen Teilen der Be­triebsfläche zu rechnen ist, haben die

Grundwasserproben im Rahmen der Altlastenvor­untersuchung vom 26. November

1999 ergeben, dass "nirgends eine Zunahme der Minera­lisierung oder

Schadstoff-Konzentration zwischen Einström- und Ausströmzone festge­stellt"

werden konnte (act. --). Die am 16. September 1999 festgestellten

Über­schreitungen der Grenzwerte bezüglich Kohlenwasserstoff in drei Schächten

der Platzent­wässerung ist auf einen mittlerweile behobenen Mangel des

Kanalisationssystems zurück­zuführen. Eine Überlastung der behelfsmässigen

Platzentwässerung durch ungewöhnlich starke Nieder­schläge würde im schlimmsten

Fall zur Einleitung schadstoffbelasteten Was­sers in die Limmat führen, wodurch

aber keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ent­stehen würde (Prot. --). Wenn

die Baudirektion in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1998 an die Betreiber

von Bauabfallanlagen darauf hinweist, dass Anlagen, die ein grosses Ge­fährdungspotenzial

aufwiesen, schon bis Ende 1994 hätten geräumt werden müssen, so weist die

bisherige Duldung der umstrittenen Anlage ebenfalls darauf hin, dass ihr

Gefährdungspotenzial nicht als gross einzuschätzen ist.

Dass die formellen und materiellen Mängel der Anlage und die

damit zusammen­hängende Bedrohung der Umwelt die verfügte Betriebseinstellung

grundsätzlich rechtferti­gen, ist offenkundig. Indessen sind, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die mittlerweile getätigten

umfangreichen Abklärungs- und Projektierungsarbeiten für die angestrebte

Sanierung sowie der Kauf der für die Unterbringung der Anlage erforderlichen

Halle zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass diese Investitionen durch

einen länge­ren Betriebsunterbruch gefährdet wären. Sodann liegt, wie die

langjährige Duldung zahl­reicher unbewilligter Anlagen zeigt, die

Bausperrgutsortierung auch im öffentlichen Inter­esse. Schliesslich trifft es

wohl zu, dass aufgrund der Fristansetzung zur Einreichung eines

Sanierungprojekts bis 10. September 1998 die Beschwerdeführerin, nachdem

sie soweit ersichtlich innert Frist kein Projekt eingereicht hat, mit der

sofortigen Betriebseinstellung hätte rechnen müssen. In der Folge ist ihr aber

das Schreiben der Baudirektion vom 9. Oktober 1998 zugegangen, wonach die

Anlagen, die nicht bereits 1994 hätten geräumt werden müssen, bis

31. Dezember 2000 geduldet würden. Aufgrund dieses Schreibens in

Verbindung mit dem Umstand, dass nach Fristablauf am 10. September 1998

nicht unver­züglich die Betriebseinstellung verfügt wurde, durfte die

Beschwerdeführerin in guten Treuen annehmen, der im Schreiben der Baudirektion

"an alle Betreiber von Bauabfallan­lagen" angesetzte Endtermin für

den Betrieb nicht bewilligter Anlagen gelte auch für sie.

In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die

Anordnungen gemäss Dis­positiv Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom

7. September 1999 erst ab 1. Januar 2001 gelten zu lassen. Insoweit

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die von der Beschwerdeführerin

angestrebte vollständige Aufhebung dieser Anordnungen kommt an­gesichts der

offenkundigen formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Anlage nicht in

Betracht. Sodann lässt sich ein weiteres Hinausschieben der Betriebseinstellung

im Hin­blick auf die geplante Sanierung auch unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigen. Wenn es der Beschwerdeführerin nicht

gelingt, ihr Sanierungsprojekt bis zum 31. Dezember 2000 bewilligen zu

lassen und zu verwirklichen, so hat sie dies in erster Linie ihrer eigenen

Saumseligkeit zuzuschreiben. Die Notwendigkeit einer Sanierung musste ihr

spätestens mit der Verfügung des AGW vom 3. Februar 1997 bewusst sein, und

mit dem Schreiben der Baudirektion vom 9. Oktober 1998 wurde ihr deutlich

klargemacht, dass sie über den 31. Dezember 2000 hinaus nicht mit der

weiteren Duldung einer nicht sanierten Anlage würde rechnen können. Die

Weiterführung eines nicht sanierten Betriebs über diesen Zeitpunkt hinaus kommt

im Übrigen auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt ohne Begründung, die vom

Regierungsrat im Rekursverfahren bestätigte Androhung einer Verzeigung für den

Fall, dass das Verbot zur Lagerung und Verarbeitung von Bausperrgut missachtet

würde, in Dispositiv Ziffer II sei "zusammen mit Dispositiv

Ziffer I der Verfügung der Baudirektion aufzuheben". Wie be­reits der

Regierungsrat erwogen hat, besteht dazu kein Anlass, wobei der Hinweis auf die

Strafandrohung nur bezüglich Art. 71 Abs. 1 lit. b GSchG

insoweit Verfügungscharakter erhält, als er Voraussetzung der Bestrafung

bildet; in Bezug auf Art. 61 Abs. 1 lit. i USG hat er keine

rechtlichen Folgen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 14, § 30

N. 39).

5. Bezüglich Dispositiv Ziffer III der angefochtenen

Verfügung der Baudirektion, wonach die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde,

bis 30. April 2000 ein Sanierungs­projekt für die Bauschuttaufbereitung

einzureichen, wird in der Beschwerde wie schon vor Regierungsrat vorgebracht,

der Beschwerdeführerin müsste hierfür wie allen anderen Be­trieben eine Frist

bis Ende 2000 eingeräumt werden. Da im Rekursentscheid der Regie­rungsrat diese

Frist neu auf vier Monate ab Eintritt der Rechtskraft festgelegt hat, ist

dieser Antrag mittlerweile gegenstandslos geworden.

6. Mit Dispositiv Ziffer IV der Verfügung der

Baudirektion vom 7. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefordert, das gesamte Kanalisationsnetz auf dem Wer­kareal Y aufnehmen zu

lassen und dem AWEL nachgeführte Kanalisationspläne sowie einen technischen

Bericht über den Zustand des Kanalisationsnetzes einzureichen. Der Re­gierungsrat

hat diese Anordnung bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei ihr

nicht zuzumuten, Prüfungsberichte über Leitungen zu erstellen, die nicht mehr

ge­nutzt werden sollen. Das AWEL hat in seiner Stellungnahme vom 14. Juni

2000 ausgeführt, die angefochtene Anordnung sei so zu verstehen, dass bei der

Aufnahme des Kanalisationsnet­zes auch die Führung alter, nicht mehr benutzter

Leitungen auszuweisen sei; eine Dichtig­keitsprüfung, wie die

Beschwerdeführerin irrtümlicherweise anzunehmen scheine, sei nicht

erforderlich.

In dieser präzisierten Weise erweist sich die angefochtene

Anordnung als recht- und verhältnismässig. Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend ausführen lässt, lassen sich zu­künftige Fehlanschlüsse nur

ausschliessen, wenn über den Verlauf aller im Gelände vor­handener

Kanalisationsleitungen Klarheit herrscht. Dass die früheren Pläne nicht

zuverläs­sig sind, zeigt die Überschreitung von Grenzwerten in drei Schächten

der Platzentwässe­rung am 16. September 1999, die auf eine fehlende Pumpe

zurückzuführen ist, von deren Vorhandensein die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer offenkundig fehlerhaften Kanalisa­tionspläne irrtümlich ausgegangen ist.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin in Ziffer V

der angefochtenen Verfügung aufgefordert worden, mit Bezug auf das ganze

betriebliche Kanalisationsnetz auf dem Werkareal Y eine fundierte

Gefährdungsabschätzung durchzuführen und die technisch möglichen Massnahmen zur

Minimierung des Risikos von Gewässerverunreinigungen de­tailliert bis zum

30. April 2000 aufzuzeigen. Der Regierungsrat hat auch diese Anordnung

bestätigt.

a) Die Beschwerdeführerin rügt diese Anordnung als

unverhältnismässig und über­trieben. Durch die Altlastenvoruntersuchung werde

der Ist-Zustand umfassend dokumen­tiert, und das demnächst vorliegende

Kanalisations-Sanierungsprojekt lasse eine Gefähr­dungsabschätzung für die Zeit

bis zu dessen Realisierung als unnötig erscheinen. Die Be­schwerdeführerin

betreibe mit ihrem Betonwerk keine ausgefallene Tätigkeit, sondern eine Anlage,

deren Auswirkung auf die Gewässer bekannt sei. Mit den übertriebenen Forderun­gen

der Beschwerdegegnerin könne sich die Beschwerdeführerin um so weniger

abfinden, als die Behörden bezüglich der erwiesenen Gewässerverschmutzungen der

angrenzenden Deponie Y bisher untätig geblieben seien.

b) Unter der Überschrift "Massnahmen im Hinblick auf

ausserordentliche Ereignis­se" bestimmt Art. 16 GSchV, dass die

Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Ab­wasser in ein Gewässer einleiten,

und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine

Abwasserreinigungsanlage ableiten, die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren

Massnahmen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch

ausser­ordentliche Ereignisse zu treffen haben (Abs. 1); ist das Risiko

trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen

zusätzlichen Massnahmen an (Abs. 2).

Mit ihren Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin, dass die

Gefährdungsab­schätzung dazu dienen soll, die Risiken künftiger

Gewässerverunreinigungen durch ausser­ordentliche Ereignisse wie Unfälle,

aussergewöhnliche Niederschläge oder dergleichen zu erkennen, um gestützt

darauf gegebenenfalls die notwendigen Schutzvorkehren zu treffen. Die

inzwischen erstellte Altlasten-Voruntersuchung, die sich mit früheren Vorfällen

be­fasst, kann dazu naturgemäss nichts beitragen. Sodann macht die geplante

Sanierung der Kanalisation die Gefährdungsabschätzung nicht überflüssig,

sondern setzt im Gegenteil die Kenntnis und Berücksichtigung der bei

ausserordentlichen Ereignissen drohenden Risiken voraus. Schliesslich betreibt

die Beschwerdeführerin nicht nur ein Kies- und ein Beton­werk, sondern

verarbeitet zusätzlich Bauschutt und Bausperrgut, was gewässerschutzmäs­sig mit

anderen Risiken verbunden ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass

die benachbarte Deponie Y dringend saniert werden müsste, so ist das jedenfalls

kein Grund, um bei ihrer eigenen Anlage auf die zur Verhinderung künftiger

Gewässerver­un­reinigungen gebotenen Massnahmen zu verzichten. Inwiefern die

angeordneten Mass­nah­men "unverhältnismässig und übertrieben" sein

sollen, wird von der Beschwerdeführe­rin nicht weiter dargelegt.

8. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer I der

Verfügung der Baudirektion vom 7. September 1999 gelten neu ab

1. Januar 2001. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetre­ten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. ...