VB.2000.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00169
28. Juni 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5653)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00169
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.06.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.11.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Bf. besitzt durch Heirat zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung und will seine Söhne (geb. 1982 und 1987, beide seit Geburt im Kosovo) nachziehen.
Voraussetzungen des Familiennachzugs, Vorrangigkeit, Mitwirkungspflichten etc. (E. 2).
Die Vorrangigkeit bzw. die Änderung des Betreuungsverhältnisses kann nicht als erstellt gelten, auch wenn das Sorgerecht auf den in der Schweiz lebenden Elternteil übertragen wurde, da die Übertragung i.c. insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SORGERECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORRANGIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 lit. I EMRK
§ 16 VRG
§ 43 lit. I h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A, Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Jugoslawien, geboren am 3. November 1945, wurde am
23. Juli 1993 von seiner damaligen Ehefrau, C geschieden
(act. --). Obwohl aus der Ehe sechs Kinder hervorgingen, wurden betreffend
das Sorgerecht keine Anordnungen getroffen. Mit Urteil des Gemeindegerichts H
vom 1. Juli 1998 wurde das Sorgerecht über die beiden noch minderjährigen
Kinder D (geboren 1982) und E (geboren 1987), dem
Beschwerdeführer zugesprochen (act. --).
Am 7. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer
die Schweizer Bürgerin F, geboren 1945. Aufgrund der Heirat wurde ihm
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit
Februar 1999 wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft
mit seiner Ehefrau und die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes G
vom 16. März 1999 für die Dauer eines Jahres getrennt. Am 9. November
1999 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Kanton
Zürich (act. --).
Das Gesuch um Einreisebewilligung für seine beiden
Söhne, welches A am 8. Dezember 1998 gestellt hatte, wurde mit
Verfügung vom 12. März 1999 durch die Direktion für Soziales und
Sicherheit abgelehnt (act. --).
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA)
stellte den in Folge des Kosovokrieges mit ihrer Mutter ohne Bewilligung
eingereisten Kindern, D und E, am 21. Juni 1999 eine
Einreisebewilligung aus (act. --). Seit ihrer Einreise am 16. Mai
1999 wohnen sie beim Beschwerdeführer.
Erwägungen
II. Den gegen die Verfügung vom 12. März
1999.
gerichteten Rekurs beurteilte der Regierungsrat am 15. März 2000
abschlägig (act. --).
III. Gegen diesen Beschluss erhob A am
2.
Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, dem
er sinngemäss beantragte, den beiden Söhnen D und E die Einreise
und den Aufenthalt zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu
bewilligen. Am 3. Mai 2000 stellte der Vertreter B von A im
Namen seines Mandanten ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person (act. --).
Die Staatskanzlei beantragte mit
Stellungnahme vom 31. Mai 2000 namens des Regierungsrates die Abweisung
der Beschwerde (act. --).
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der
Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen
Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).
b) Nach Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26.
März 1931 (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren
grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern
sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch
Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), welche Vorschrift einem
ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz
wohnenden Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 124
II 361 E. 1b).
c) Der Beschwerdeführer besitzt die
Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Er macht geltend, zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe eine
intakte und gelebte familiäre Beziehung, was grundsätzlich dazu führt, dass das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Insbesondere fügt er
hinzu, dass er Inhaber des Sorgerechts über die Kinder sei. Für die Prüfung des
Rechtsanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sind für das
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
massgebend. Im Gegensatz dazu ist der Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8
EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1f
S. 263). Beide Söhne waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig
und können sich auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Für
den Sohn D, geboren 1982, ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gestützt
auf Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben. Auf die Beschwerde ist dennoch einzutreten.
Ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Rechtsansprüche im konkreten
Fall gegeben sind, ist Sache der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122
II 289 E. 1d S. 294).
2.
a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der
Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt
ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Sind die
Eltern jedoch getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil (an
einem Ort) in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder an einem anderen
Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck
nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein
Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden,
den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.
Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich
eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Nicht allein
entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen
Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer
wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt
hat. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue
familiäre Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten
Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑
oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen
(BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).
Die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung macht deutlich, dass für die Frage, zu welchem Elternteil das
Kind die vorrangige Beziehung unterhält, die Regelung der elterlichen Gewalt
wohl ein Indiz, nicht jedoch das allein massgebende Kriterium bildet. Denn die
ursprüngliche Sorgerechtsregelung oder deren spätere Abänderung mag auf Gründen
beruhen, die sich mit den Voraussetzungen des Kindesnachzugs gemäss
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG keineswegs zu decken brauchen. Von
daher kann die formale rechtliche Regelung der elterlichen Gewalt jedenfalls
dann nicht ausschlaggebend sein, wenn mit ihr nicht zugleich die intensivere Eltern-Kind-Beziehung
einhergeht. Insgesamt muss die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss
führen, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer
Beziehung steht.
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung nicht
verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie
grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes
ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum
Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind
sorgen, und seine Beziehung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361
E. 3a S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8
Rz. 26).
b) Im Bereich des Familiennachzugs bei
nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das
Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der
Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere
auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Ausländer
jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des
18.
Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre
Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst einfache Erlangen einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen
Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben
kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;
solche Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben
(BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich
die Frage des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei
Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen
Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden
seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre
alt seien und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier
lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten.
Ebenfalls zu beachten seien schliesslich die Umstände der Gesuchstellung
(BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998 in Sachen Y.).
Diese Praxis verstösst nicht gegen den in
Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Familienschutz. Denn diese
Grundrechtsnorm vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Einreise und
Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die
Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen
Land zu leben. Dies muss erst recht gelten, wenn die Beteiligten durch ihr
Verhalten klar bekundet haben, dass es ihnen in erster Linie gar nicht um ein
gemeinsames Familienleben geht, sondern dass für die angestrebte Anwesenheitsbewilligung
andere Gründe im Vordergrund stehen (zum Ganzen BGE 119 Ib 81 E. 4a
S. 90).
c) Damit die dargelegten Voraussetzungen des
Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen
die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das
Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte
geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die
Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der
gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies
insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände
in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den
schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand
abklären (BGE 122 II 385 E. 4. c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b
S. 365). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der
Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe
Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).
Daraus folgt, dass die gesuchstellende Person
darzulegen hat, wie oft und in welcher Form sie den persönlichen Kontakt zum
nachzuziehenden Kind pflegt und in welchem Ausmass sie es wirtschaftlich
unterhält. Wird eine Verschiebung der Vorrangigkeit der persönlichen Beziehung
des Kindes geltend gemacht, so muss im einzelnen und soweit möglich
dokumentiert ausgeführt werden, wie sich die Veränderung der Umstände auf die
Betreuungsverhältnisse auswirkt. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo
genau, bei wem und in welchem Beziehungs‑ und schulischen Umfeld das Kind
bisher gelebt hat. Insbesondere sind Adressen, Anzahl, Namen und Geburtsdaten
der im gleichen Haushalt lebenden Personen ebenso zu nennen wie Ort, Dauer
und Art des bisherigen Schulbesuches sowie der gegenwärtige Ausbildungsstand
des nachzuziehenden Kindes. Es ist sodann aufzuzeigen, welche der genannten
Elemente von der Veränderung im einzelnen betroffen sind und welche Folgen dies
für Betreuung und Erziehung des Kindes zeitigt. Wird geltend gemacht, die
bisher betreuende Person sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage, so ist der Krankheitsverlauf aufzuzeichnen und sind ärztliche
Zeugnisse beizubringen, die sich zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung
auf die altersgerechte Betreuung des Kindes äussern oder Rückschlüsse darauf
zulassen (vgl. VGr, 21. April 1999, VB.1999.00038 [zur Publikation
vorgesehen]). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei jene Partei, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachumstand Rechte ableitet (Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 7 N. 5).
3.
a) Die beiden Söhne des Beschwerdeführers,
D und E, sind im ehemaligen Jugoslawien geboren, aufgewachsen,
absolvierten dort die Schulen und verbrachten mindestens einen Teil ihre
Jugendzeit im Heimatland. Aufgrund der Angaben auf sämtlichen Dokumenten und
auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die
Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei der leiblichen Mutter an der
XStrasse in H lebten. Einige der Aussagen zu den Verhältnissen der
Kinder durch den Beschwerdeführer sind jedoch widersprüchlich. Gemäss seinen
Angaben anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei wurden die Söhne von
der leiblichen Mutter und der Schwester I des Beschwerdeführers betreut.
In der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 27. Oktober 1998 gab er
zu Protokoll, dass die beiden minderjährigen Söhne in den letzten beiden Jahren
bei seiner Schwester namens J in H gewesen seien. Dieselbe könne
jedoch nun aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung diese
Aufgabe nicht mehr genügend wahrnehmen. Die leibliche Mutter der Kinder
hingegen gab am 26. November 1998 eine Erklärung ab, dass sich die Kinder
bis anhin und auch noch zu diesem Zeitpunkt bei ihr befunden haben sollen, sie
jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in der Lage sei, für die
Kinder zu sorgen. Diese Erklärung erfolgte zur Erläuterung, weshalb das
Sorgerecht dem Beschwerdeführer übertragen worden sei. Die Übertragung des
Sorgerechts erfolgte zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer beinahe vier
Jahre in der Schweiz weilte.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt,
dass es nicht lediglich um Ausbildungs- und Erwerbschance gehe, sondern um das
Überleben sowie um die Möglichkeit, ein in späteren Jahren lebenswertes Leben
führen zu können. Der Beschwerdeführer lässt hierzu einleitend anmerken, dass
es im Kosovo keine Schulen gebe, der ältere Sohn jedoch gerne eine
Weiterbildung in Informatik absolvieren möchte und im Kosovo nicht einmal Computer
vorhanden seien (act. --).
b) Der Regierungsrat befand, das
Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers widerspreche dem Zweck von Art. 17
Abs. 2 ANAG, da es im vorliegenden Fall nicht, um eine Zusammenführung der
Familie gehe. Der Beschwerdeführer könne keine vorrangige Beziehung zu den Kindern
darlegen und stelle das Gesuch insbesondere um seinen Kindern die besseren
Ausbildungs- und Erwerbschancen zu verschaffen. Der ältere Sohn D
bedürfe aufgrund seiner Volljährigkeit keiner Betreuung mehr, und der jüngere
Sohn E könne weiterhin durch die Mutter und die Schwester des
Beschwerdeführers betreut werden. Eine ernsthafte Erkrankung der Schwester sei
nicht genügend dargelegt worden und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung.
Auch sei Tatsache, dass die Söhne des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer
Mutter seit dem Mai 1999 bei ihrem Vater wohnen würden, nicht
entscheidungsrelevant, da die Mutter über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung
verfüge und eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Mutter
und/oder der Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 a
Abs. 1 ANAG unabhängig von der Frage des Familiennachzugs nach
Art. 17 Abs. 2 ANAG stattfinden würde. Der Beschwerdeführer könne
seinen Söhnen die wirtschaftliche Unterstützung von der Schweiz aus zukommen
lassen und die Beziehung zu ihnen wie bis anhin im Rahmen von Besuchsaufenthalten
pflegen.
c) Die Einschätzung des Regierungsrates ist
in keiner Weise zu beanstanden. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen
im Beschluss vom 15. März 2000 verwiesen werden (§ 70 VRG in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hervorzuheben ist, dass
der Beschwerdeführer seine Heimat freiwillig verlassen und seine Kinder bei der
geschiedenen Frau im Kosovo gelassen hat. Seit dem Jahr 1994 ist er mit einer
Schweizerin verheiratet. Das Sorgerecht wurde dem Beschwerdeführer erst mit
Urteil vom 10. Juli 1998 – nachdem er bereits vier Jahre von seinen
Kindern getrennt war – zugesprochen. Eine vorrangige Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Söhnen kann aus dieser Übertragung des Sorgerechts
nicht hergeleitet werden, da diese aufgrund der Akten und der Aussagen der
geschiedenen Ehefrau vorwiegend aufgrund ihrer finanziellen Situation und nicht
wegen einer Veränderung des Beziehungs- oder Betreuungsverhältnisses
vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die
Mutter sei ihren Pflichten nicht nachgekommen; so bezeichnete er im Gegenteil
das Verhältnis seiner geschiedenen Frau zu den beiden Söhnen als gut
(act. --). Gemäss den Aussagen der zweiten Ehefrau hat der
Beschwerdeführer ihr erst ca. ein Jahr nach der Heirat mitgeteilt, dass aus
seiner ersten Ehe mehrere Kinder hervorgegangen seien, was nicht auf eine enge
Beziehung zu den Kindern schliessen lässt.
Aus der Tatsache, dass die Söhne nun seit
Juni 1999 beim Beschwerdeführer in der Schweiz weilen, lässt sich keine
wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensität von der Mutter auf den Vater
herleiten. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Mutter der Kinder mit
den Söhnen eingereist ist und somit die direkte Verbindung zu dieser Bezugsperson
weiterhin besteht. Es ist durch den Beschwerdeführer lediglich eine weitere Bezugsperson
hinzugekommen. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Zusammenführung der
Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auszugehen, da
die Eltern seit langer Zeit geschieden und der Beschwerdeführer sich 1994 mit
einer Schweizerin wieder verheiratet hat.
Die notwendige Betreuung des jüngeren Sohnes
kann einerseits durch den mittlerweile volljährigen Bruder D, welcher
selber keiner eingehenden Betreuung mehr bedarf, sowie die Mutter und die
Schwester des Beschwerdeführers weiterhin übernommen werden. Eine ernsthafte
Erkrankung der 60-jährigen Schwester wird nicht geltend gemacht, weshalb ihr
Gesundheitszustand keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag. Im weiteren
ist ihre gesundheitliche Verfassung – wie die Vorinstanz richtig
ausführt – nicht rechtsgenügend belegt.
Die Integrationsmöglichkeit insbesondere des
älteren Sohnes D in der Schweiz ist mit grossen Unsicherheiten belastet.
Es ist – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – davon auszugehen, dass
D sich innerhalb des vergangenen Jahres einen Teil der
Schweizerdeutschen Sprache angeeignet hat, was jedoch für eine Weiterbildung im
Bereich der Informatik nur einen geringen Teil der Voraussetzungen ausmacht.
Auch die Aufnahme einer (über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehenden)
Berufstätigkeit ist bei fehlenden profunden Deutschkenntnissen massiv
erschwert. Insbesondere ist es aber auch im Bereich der Informatik schwierig,
Lehrstellen zu finden, da diese ohnehin knapp sind und deshalb an zukünftige
Absolventen hohe Anforderungen gestellt werden. Gerade die eingehenden
Ausführungen über die Berufswünsche des älteren Sohnes durch den Vertreter
erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Söhne nicht aufgrund
einer bestehenden engen familiären Verbindung in die Schweiz nachziehen möchte,
sondern um ihre Ausbildungs- und Berufschancen zu erhöhen. Diese Motivation ist
zwar verständlich, widerspricht jedoch dem durch den Gesetzgeber festgelegten
Zweck des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie der
bundesgerichtlichen Praxis und ist daher abzulehnen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4
c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365) nur unzureichend
nachgekommen ist. So ist bis heute unklar, wieviel Kinder aus der geschiedenen
Ehe tatsächlich hervorgegangen sind. Der Rechtsvertreter führte aus, dass zwei
der sechs Kinder ausserehelich seien. Die Geburtsdaten der beiden Kinder lassen
jedoch einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu, da die Ehe damals schon
bestand. Da es jedoch lediglich um die beiden hier erwähnten Söhne geht, kann
die Frage offengelassen werden. Im weiteren ist der Gesundheitszustand der
teilweise die Kinder betreuenden Schwester des Beschwerdeführers nicht belegt
und auch nicht ausgeführt, ob allenfalls weitere Personen, wie beispielsweise
die älteren Geschwister von D und E, für Betreuung in Frage
kämen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt und
eine sachgerechte Beurteilung behindert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer keine vorrangige elterliche Beziehung darzutun
vermag und die Verweigerung des Nachzugsrechts sich insoweit als rechtens
erweist sowie den strengen Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Familiennachzug entspricht. Diese Rechtsfolge ist umso mehr
vertretbar, als der Beschwerdeführer die Trennung von seinen zwei Söhnen freiwillig
herbeigeführt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
...
5.
a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den gleichen Voraussetzungen
haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
Den Gesuchstellern obliegt der Nachweis ihrer Mittellosigkeit.
Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtslage nicht von
vornherein klar ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 7). Dagegen ist ein Begehren dann als offenbar aussichtslos zu würdigen,
wenn zum wiederholten Mal gegen eine gefestigte, klare Rechtsprechung ein
Rechtsmittel erhoben wird.
b) Der Beschwerdeführer hat in Aussicht gestellt, seine
Einkommens‑ und Vermögenslage darzulegen und damit seine Mittellosigkeit
rechtsgenügend zu substanzieren. Beim Verwaltungsgericht sind bis heute keine
solchen Belege eingegangen, obwohl seit der Einreichung der Beschwerde mehr als
eineinhalb Monate vergangen sind. Zudem kann der Beschwerdeführer
offensichtlich von seinem Einkommen Gäste ernähren. Gegenüber der geschiedenen
Ehefrau besteht hierzu keinerlei rechtliche Verpflichtung. Der Beschwerdeführer
hat den Nachweis für seine angebliche Mittellosigkeit nicht erbracht.
c) Im weiteren erscheint das Begehren des
Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos. Auf Grund des Umstandes,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen kein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Beschwerde zur Hauptsache mit den
ungünstigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Heimat der
Kinder begründet wird, und angesichts der hohen Anforderungen, denen nach
gefestigter Rechtsprechung ein Aufenthaltsanspruch bei verwandtschaftlichen
Beziehungen unterliegt, erwiesen sich die Erfolgsaussichten des
Beschwerdeführers von allem Anfang an als sehr gering. Die Wahrscheinlichkeit
des Unterliegens war bei dieser Sachlage erheblich grösser als die des
Obsiegens. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des
Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands entgegen. Hinzuzufügen bleibt, dass die Wirkung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 16 N. 12). Der Vertreter hat das Gesuch nicht zusammen mit der
Beschwerde, sondern am darauffolgenden Tag gestellt. Da ein weiterer Aufwand
nach Erstellen der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, und der Aufwand für
die Beschwerdeschrift durch das nachträglich eingereichte Gesuch nicht mehr
abgedeckt ist, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch
unter diesem Gesichtswinkel unbegründet.
Aus den genannten Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...