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Entscheid

VB.2000.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00169

28. Juni 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, Staatsangehöriger der

Bundesrepublik Jugoslawien, geboren am 3. November 1945, wurde am

23. Juli 1993 von seiner damaligen Ehefrau, C geschieden

(act. --). Obwohl aus der Ehe sechs Kinder hervorgingen, wurden betref­fend

das Sorgerecht keine Anordnungen getroffen. Mit Urteil des Gemeindegerichts H

vom 1. Juli 1998 wurde das Sorgerecht über die beiden noch minderjährigen

Kinder D (geboren 1982) und E (geboren 1987), dem

Beschwerdeführer zugesprochen (act. --).

Am 7. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer

die Schweizer Bürgerin F, geboren 1945. Aufgrund der Heirat wurde ihm

die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit

Februar 1999 wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft

mit seiner Ehefrau und die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes G

vom 16. März 1999 für die Dauer eines Jahres getrennt. Am 9. November

1999 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungs­bewilligung im Kanton

Zürich (act. --).

Das Gesuch um Einreisebewilligung für seine beiden

Söhne, welches A am 8. Dezember 1998 gestellt hatte, wurde mit

Verfügung vom 12. März 1999 durch die Direktion für Soziales und

Sicherheit abgelehnt (act. --).

Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA)

stellte den in Folge des Kosovokrieges mit ihrer Mutter ohne Bewilligung

eingereisten Kindern, D und E, am 21. Juni 1999 eine

Einreisebewilligung aus (act. --). Seit ihrer Einreise am 16. Mai

1999 wohnen sie beim Beschwerdeführer.

Erwägungen

II. Den gegen die Verfügung vom 12. März

1999.

gerichteten Rekurs beurteilte der Regierungsrat am 15. März 2000

abschlägig (act. --).

III. Gegen diesen Beschluss erhob A am

2.

Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, dem

er sinngemäss beantragte, den beiden Söhnen D und E die Einreise

und den Aufenthalt zum Verbleib bei ihrem Vater im Kan­ton Zürich zu

bewilligen. Am 3. Mai 2000 stellte der Vertreter B von A im

Namen seines Mandanten ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh­rung

und unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person (act. --).

Die Staatskanzlei beantragte mit

Stellungnahme vom 31. Mai 2000 namens des Re­gierungsrates die Abweisung

der Beschwerde (act. --).

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­po­lizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der

Fall bei Entscheiden betreffend Auf­ent­halts‑ und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen

Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).

b) Nach Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

26.

März 1931 (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren

grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern

sie mit ihren Eltern zu­sammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch

Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), wel­che Vorschrift einem

ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz

wohnenden Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthalts­recht

in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

in­takt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 124

II 361 E. 1b).

c) Der Beschwerdeführer besitzt die

Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht. Er macht geltend, zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe eine

intakte und gelebte familiäre Beziehung, was grundsätzlich dazu führt, dass das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Insbesondere fügt er

hinzu, dass er Inhaber des Sorgerechts über die Kinder sei. Für die Prüfung des

Rechtsan­spruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sind für das

Gericht die tatsächlichen Verhält­nis­se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

massgebend. Im Gegensatz dazu ist der Rechts­an­spruch gestützt auf Art. 8

EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1f

S. 263). Beide Söhne waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch min­der­jährig

und können sich auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Für

den Sohn D, geboren 1982, ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gestützt

auf Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben. Auf die Beschwerde ist dennoch ein­zutreten.

Ob die Voraussetzun­gen für die Verwirklichung der Rechtsansprüche im konkre­ten

Fall gegeben sind, ist Sa­che der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122

II 289 E. 1d S. 294).

2.

a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das

familiäre Zusammenleben zu ermögli­chen. Der Wortlaut von Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenle­ben der

Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt

ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Sind die

Eltern jedoch ge­trennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil (an

einem Ort) in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder an einem anderen

Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um die Zusammenführung der

Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck

nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzu­nehmen. Ein

Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz le­benden,

den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unter­hält.

Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich

ein­getretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Nicht allein

entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen

Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer

wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt

hat. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare An­haltspunkte für neue

familiäre Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgebe­rech­tigten

Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑

oder für eine we­sentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen

(BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).

Die dargestellte bundesgerichtliche

Rechtsprechung macht deutlich, dass für die Fra­ge, zu welchem Elternteil das

Kind die vorrangige Beziehung unterhält, die Regelung der elterlichen Gewalt

wohl ein Indiz, nicht jedoch das allein massgebende Kriterium bil­det. Denn die

ursprüngliche Sorgerechtsregelung oder deren spätere Abänderung mag auf Grün­den

beruhen, die sich mit den Voraussetzungen des Kindesnachzugs gemäss

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG keineswegs zu decken brauchen. Von

daher kann die formale rechtli­che Regelung der elterlichen Gewalt jedenfalls

dann nicht ausschlaggebend sein, wenn mit ihr nicht zugleich die intensivere Eltern-Kind-Beziehung

einhergeht. Insgesamt muss die Wür­digung der gesamten Umstände zum Schluss

führen, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer

Beziehung steht.

Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2

Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Bezie­hung nicht

verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie

grund­sätzlich nicht demjeni­gen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes

ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum

Kind hat als der an­dere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind

sorgen, und seine Bezie­hung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361

E. 3a S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Frowein/Peukert,

EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8

Rz. 26).

b) Im Bereich des Familiennachzugs bei

nachträglicher Umgestaltung der Betreu­ungs­verhältnisse verfolgt das

Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der

Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere

auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Aus­län­der

jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des

18.

Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt in solchen Fällen der Verdacht na­he, dass nicht das fa­mi­liäre

Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst ein­fache Erlangen ei­ner

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht dar­in einen

Rechtsmiss­brauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe ge­ben

kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;

solche Grün­de müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben

(BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich

die Frage des nachträgli­chen Fa­mi­lien­nach­zugs dar­um in der Regel nur bei

Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jah­re im Aus­land von an­de­ren

Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grossel­tern usw.) be­treut wor­den

sei­en, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre

alt sei­en und wenn Ge­währ geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier

le­benden El­tern­teils in der Schweiz angemessen integrieren könnten.

Ebenfalls zu beachten seien schliess­lich die Um­stän­de der Gesuchstellung

(BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998 in Sachen Y.).

Diese Praxis verstösst nicht gegen den in

Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Fa­mi­li­en­schutz. Denn diese

Grundrechtsnorm vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Ein­rei­se und

Aufenthaltsbewilligung von Fa­milienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die

Ent­schei­dung getroffen hat, von sei­ner Familie getrennt in einem anderen

Land zu le­ben. Dies muss erst recht gelten, wenn die Be­teiligten durch ihr

Verhalten klar bekundet ha­ben, dass es ihnen in erster Linie gar nicht um ein

gemeinsames Familienleben geht, son­dern dass für die angestrebte Anwesenheits­be­willigung

andere Gründe im Vor­der­grund stehen (zum Gan­zen BGE 119 Ib 81 E. 4a

S. 90).

c) Damit die dargelegten Voraussetzungen des

Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen

die Gesuchsteller ihren Teil zur Sach­ver­halts­aufklärung beitragen. Das

Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Ver­wal­tungsverfahren

grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungs­pflicht der

Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das

Ver­fah­ren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte

geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die

Mitwirkungspflicht na­tur­ge­mäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der

gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit ver­nünfti­gem Aufwand erhoben

werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Be­zug treffe dies

insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Um­stän­de

in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den

schwei­zerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand

abklären (BGE 122 II 385 E. 4. c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b

S. 365). An die von der be­schwer­de­füh­ren­den Partei im Rahmen der

Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nach­weise sind da­bei ho­he

Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).

Daraus folgt, dass die gesuchstellende Person

darzulegen hat, wie oft und in wel­cher Form sie den persönlichen Kontakt zum

nachzuziehenden Kind pflegt und in welchem Aus­mass sie es wirtschaftlich

unterhält. Wird eine Verschiebung der Vorrangigkeit der per­sönlichen Beziehung

des Kindes geltend gemacht, so muss im einzelnen und soweit mög­lich

dokumentiert ausgeführt werden, wie sich die Veränderung der Umstände auf die

Be­treuungsverhältnisse auswirkt. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo

genau, bei wem und in welchem Beziehungs‑ und schulischen Umfeld das Kind

bisher gelebt hat. Ins­be­sondere sind Adressen, Anzahl, Namen und Geburtsdaten

der im gleichen Haushalt le­ben­den Personen ebenso zu nennen wie Ort, Dauer

und Art des bisherigen Schulbesuches so­wie der gegenwärtige Ausbildungsstand

des nachzuziehenden Kindes. Es ist sodann auf­zu­zeigen, welche der genannten

Elemente von der Veränderung im einzelnen betroffen sind und welche Folgen dies

für Betreuung und Erziehung des Kindes zeitigt. Wird geltend ge­macht, die

bisher betreuende Person sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in

der Lage, so ist der Krankheitsverlauf aufzuzeichnen und sind ärztliche

Zeugnisse bei­zu­bringen, die sich zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung

auf die altersgerechte Be­treuung des Kindes äussern oder Rückschlüsse darauf

zulassen (vgl. VGr, 21. April 1999, VB.1999.00038 [zur Publikation

vorgesehen]). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei jene Partei, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachumstand Rechte ableitet (Kölz/Boss­hart/Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A., Zü­rich

1999, § 7 N. 5).

3.

a) Die beiden Söhne des Beschwerdeführers,

D und E, sind im ehema­ligen Jugoslawien geboren, aufgewachsen,

absolvierten dort die Schulen und verbrachten mindestens einen Teil ihre

Jugendzeit im Heimatland. Aufgrund der Angaben auf sämtli­chen Dokumenten und

auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszu­gehen, dass die

Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei der leiblichen Mutter an der

XStrasse in H lebten. Einige der Aussagen zu den Verhältnis­sen der

Kinder durch den Beschwerdeführer sind jedoch widersprüchlich. Gemäss seinen

Angaben anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei wurden die Söhne von

der leiblichen Mutter und der Schwester I des Beschwerdeführers be­treut.

In der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 27. Oktober 1998 gab er

zu Protokoll, dass die beiden minderjährigen Söhne in den letzten beiden Jahren

bei seiner Schwester namens J in H gewesen seien. Dieselbe könne

jedoch nun aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung diese

Aufgabe nicht mehr genügend wahrnehmen. Die leibliche Mutter der Kinder

hingegen gab am 26. November 1998 eine Erklärung ab, dass sich die Kinder

bis anhin und auch noch zu diesem Zeitpunkt bei ihr befunden haben sollen, sie

jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in der Lage sei, für die

Kinder zu sorgen. Diese Erklärung erfolgte zur Erläuterung, weshalb das

Sorgerecht dem Beschwerdeführer übertragen worden sei. Die Übertragung des

Sorge­rechts erfolgte zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer beinahe vier

Jahre in der Schweiz weilte.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt,

dass es nicht lediglich um Ausbildungs- und Erwerbschance gehe, sondern um das

Überleben sowie um die Möglichkeit, ein in späteren Jahren lebenswertes Leben

führen zu können. Der Beschwerdeführer lässt hierzu einleitend anmerken, dass

es im Kosovo keine Schulen gebe, der ältere Sohn jedoch gerne eine

Weiterbildung in Informatik absolvieren möchte und im Kosovo nicht einmal Com­puter

vorhanden seien (act. --).

b) Der Regierungsrat befand, das

Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers wider­spreche dem Zweck von Art. 17

Abs. 2 ANAG, da es im vorliegenden Fall nicht, um eine Zusammenführung der

Familie gehe. Der Beschwerdeführer könne keine vorrangige Be­ziehung zu den Kindern

darlegen und stelle das Gesuch insbesondere um seinen Kindern die besseren

Ausbildungs- und Erwerbschancen zu verschaffen. Der ältere Sohn D

bedürfe aufgrund seiner Volljährigkeit keiner Betreuung mehr, und der jüngere

Sohn E könne weiterhin durch die Mutter und die Schwester des

Beschwerdeführers be­treut werden. Eine ernsthafte Erkrankung der Schwester sei

nicht genügend dargelegt wor­den und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung.

Auch sei Tatsache, dass die Söhne des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer

Mutter seit dem Mai 1999 bei ihrem Vater wohnen würden, nicht

entscheidungsrelevant, da die Mutter über keine fremdenpolizeiliche Bewil­ligung

verfüge und eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Mutter

und/oder der Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 a

Abs. 1 ANAG unabhängig von der Frage des Familiennachzugs nach

Art. 17 Abs. 2 ANAG stattfinden würde. Der Beschwerdeführer könne

seinen Söhnen die wirtschaftliche Unterstützung von der Schweiz aus zukommen

lassen und die Beziehung zu ihnen wie bis anhin im Rahmen von Besuchs­aufenthalten

pflegen.

c) Die Einschätzung des Regierungsrates ist

in keiner Weise zu beanstanden. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen

im Beschluss vom 15. März 2000 verwie­sen werden (§ 70 VRG in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hervorzuheben ist, dass

der Beschwerdeführer seine Heimat freiwillig verlassen und seine Kinder bei der

ge­schiedenen Frau im Kosovo gelassen hat. Seit dem Jahr 1994 ist er mit einer

Schweizerin verheiratet. Das Sorgerecht wurde dem Beschwerdeführer erst mit

Urteil vom 10. Juli 1998 ­– nachdem er bereits vier Jahre von seinen

Kindern getrennt war – zugesprochen. Eine vorrangige Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinen Söhnen kann aus dieser Übertra­gung des Sorgerechts

nicht hergeleitet werden, da diese aufgrund der Akten und der Aus­sagen der

geschiedenen Ehefrau vorwiegend aufgrund ihrer finanziellen Situation und nicht

wegen einer Veränderung des Beziehungs- oder Betreuungsverhältnisses

vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die

Mutter sei ihren Pflichten nicht nachgekommen; so bezeichnete er im Gegenteil

das Verhältnis seiner ge­schiedenen Frau zu den beiden Söhnen als gut

(act. --). Gemäss den Aussagen der zwei­ten Ehefrau hat der

Beschwerdeführer ihr erst ca. ein Jahr nach der Heirat mitgeteilt, dass aus

seiner ersten Ehe mehrere Kinder hervorgegangen seien, was nicht auf eine enge

Be­ziehung zu den Kindern schliessen lässt.

Aus der Tatsache, dass die Söhne nun seit

Juni 1999 beim Beschwerdeführer in der Schweiz weilen, lässt sich keine

wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensität von der Mutter auf den Vater

herleiten. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Mutter der Kinder mit

den Söhnen eingereist ist und somit die direkte Verbindung zu dieser Bezugs­person

weiterhin besteht. Es ist durch den Beschwerdeführer lediglich eine weitere Be­zugsperson

hinzugekommen. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Zusammenführung der

Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auszugehen, da

die Eltern seit lan­ger Zeit geschieden und der Beschwerdeführer sich 1994 mit

einer Schweizerin wieder verheiratet hat.

Die notwendige Betreuung des jüngeren Sohnes

kann einerseits durch den mittler­weile volljährigen Bruder D, welcher

selber keiner eingehenden Betreuung mehr be­darf, sowie die Mutter und die

Schwester des Beschwerdeführers weiterhin übernommen werden. Eine ernsthafte

Erkrankung der 60-jährigen Schwester wird nicht geltend gemacht, weshalb ihr

Gesundheitszustand keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag. Im weiteren

ist ihre gesundheitliche Verfassung – wie die Vorinstanz richtig

ausführt – nicht rechtsgenügend belegt.

Die Integrationsmöglichkeit insbesondere des

älteren Sohnes D in der Schweiz ist mit grossen Unsicherheiten belastet.

Es ist – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – davon auszugehen, dass

D sich innerhalb des vergangenen Jahres einen Teil der

Schweizerdeutschen Sprache angeeignet hat, was jedoch für eine Weiterbildung im

Bereich der Informatik nur einen geringen Teil der Voraussetzungen ausmacht.

Auch die Auf­nahme einer (über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehenden)

Berufstätigkeit ist bei fehlenden profunden Deutschkenntnissen massiv

erschwert. Insbesondere ist es aber auch im Bereich der Informatik schwierig,

Lehrstellen zu finden, da diese ohnehin knapp sind und deshalb an zukünftige

Absolventen hohe Anforderungen gestellt werden. Gerade die eingehenden

Ausführungen über die Berufswünsche des älteren Sohnes durch den Vertreter

erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Söhne nicht aufgrund

einer bestehenden engen familiären Verbindung in die Schweiz nachziehen möchte,

sondern um ihre Ausbildungs- und Berufschancen zu erhöhen. Diese Motivation ist

zwar verständlich, widerspricht je­doch dem durch den Gesetzgeber festgelegten

Zweck des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie der

bundesgerichtlichen Praxis und ist daher abzulehnen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass der

Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwir­kungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4

c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365) nur unzureichend

nachgekommen ist. So ist bis heute unklar, wieviel Kinder aus der geschie­denen

Ehe tatsächlich hervorgegangen sind. Der Rechtsvertreter führte aus, dass zwei

der sechs Kinder ausserehelich seien. Die Geburtsdaten der beiden Kinder lassen

jedoch einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu, da die Ehe damals schon

bestand. Da es jedoch lediglich um die beiden hier erwähnten Söhne geht, kann

die Frage offengelassen werden. Im weiteren ist der Gesundheitszustand der

teilweise die Kinder betreuenden Schwester des Beschwerdeführers nicht belegt

und auch nicht ausgeführt, ob allenfalls weitere Personen, wie beispielsweise

die älteren Geschwister von D und E, für Betreuung in Frage

kämen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt und

eine sach­gerechte Beurteilung behindert.

Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer keine vor­rangige elterliche Beziehung darzutun

vermag und die Verweigerung des Nachzugsrechts sich insoweit als rechtens

erweist sowie den strengen Anforderungen der bundesgerichtli­chen

Rechtsprechung zum Familiennachzug entspricht. Diese Rechtsfolge ist umso mehr

vertretbar, als der Beschwerdeführer die Trennung von seinen zwei Söhnen freiwillig

her­beigeführt hat.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

...

5.

a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Be­geh­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezah­lung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den gleichen Vor­aussetzungen

haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wah­ren

(Abs. 2).

Den Gesuchstellern obliegt der Nachweis ihrer Mittellosigkeit.

Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtslage nicht von

vornherein klar ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999, § 16

N. 7). Dagegen ist ein Begehren dann als offenbar aussichtslos zu wür­digen,

wenn zum wiederholten Mal gegen eine gefestigte, klare Rechtsprechung ein

Rechts­mittel erhoben wird.

b) Der Beschwerdeführer hat in Aussicht gestellt, seine

Einkommens‑ und Vermö­genslage darzulegen und damit seine Mittellosigkeit

rechtsgenügend zu substanzieren. Beim Verwaltungsgericht sind bis heute keine

solchen Belege eingegangen, obwohl seit der Einreichung der Beschwerde mehr als

eineinhalb Monate vergangen sind. Zudem kann der Beschwerdeführer

offensichtlich von seinem Einkommen Gäste ernähren. Gegenüber der geschiedenen

Ehefrau besteht hierzu keinerlei rechtliche Verpflichtung. Der Beschwer­deführer

hat den Nachweis für seine angebliche Mittellosigkeit nicht erbracht.

c) Im weiteren erscheint das Begehren des

Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos. Auf Grund des Umstandes,

dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen kein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Beschwerde zur Hauptsache mit den

ungünstigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Heimat der

Kin­der begründet wird, und angesichts der hohen Anforderungen, denen nach

gefestigter Rechtsprechung ein Aufenthalts­anspruch bei verwandtschaftlichen

Beziehungen unter­liegt, erwiesen sich die Erfolgsaussichten des

Beschwerdeführers von allem Anfang an als sehr gering. Die Wahrscheinlichkeit

des Unterliegens war bei dieser Sachlage erheblich grösser als die des

Obsiegens. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgelt­lichen Rechts­pflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des

Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands entgegen. Hinzuzu­fügen bleibt, dass die Wirkung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Ge­suchseinreichung gewährt wird (Kölz/Boss­hart/Röhl,

Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich

1999, § 16 N. 12). Der Vertreter hat das Gesuch nicht zusammen mit der

Beschwerde, sondern am darauffolgenden Tag ge­stellt. Da ein weiterer Aufwand

nach Erstellen der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, und der Aufwand für

die Beschwerdeschrift durch das nachträglich eingereichte Gesuch nicht mehr

abgedeckt ist, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch

unter diesem Gesichtswinkel unbegründet.

Aus den genannten Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess­füh­rung und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...

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