VB.2000.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00170
28. Juni 2000Deutsch12 min
(URT.2000.5644)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00170
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.06.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ghanaische Staatsangehörigen (*1965), welche seit 1996 faktisch, seit 1999 gerichtlich vom Schweizer Ehemann getrennt lebt.
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe (E. 2).
I.c. sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass es sich um eine gelebte Ehe im Sinne einer wirklichen Gemeinschaft handelt. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Regierungsrats, die Bf'in berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe, als zutreffend (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
EHETRENNUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 7 lit. II ANAG
Art. 8 lit. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren 1965, ghanaische
Staatsangehörige, reiste am 26. Januar 1991 in die Schweiz ein. Nachdem
ihr Asylgesuch am 16. Dezember 1991 abgewiesen und ihr Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 15. Februar 1992 gesetzt worden war, heiratete
sie am 13. Januar 1992 in Zürich den um 28 Jahre älteren Schweizer Bürger
C, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton
Zürich erhielt. Am 4. März 1994 verstarb der Ehemann.
Am 16. März 1995 verweigerte die
Fremdenpolizei A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wogegen sie am
3. April 1995 Rekurs erhob. Nachdem sie am 19. Juni 1995 den um 22
Jahre älteren Schweizer Bürger D geheiratet und darauf erneut eine befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann erhalten hatte,
wurde das Rekursverfahren am 17. Juli 1995 abgeschrieben. In der Folge war
A vom 19. Juni 1995 bis 1. Januar 1996 an der Adresse ihre Ehemannes
gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben wohnte sie seit Januar 1996 nicht mehr mit
ihrem Ehemann zusammen (act. 8/62). Dieser gab am 6. Februar 1997
gegenüber der Fremdenpolizei an, die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen
worden, weil seine Ehefrau das Zusammenleben verweigert habe (act. 8/47).
Im Januar 1996 fand auf Begehren des die
Scheidung anstrengenden Ehemannes eine erste und im Februar 1996 eine weitere
Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter statt. Nachdem das Bezirksgericht
Zürich beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
bewilligt und ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt hatte, wurde die
Ehe mit Urteil vom 26. Mai 1997 geschieden. Hiergegen erhob A erfolglos Berufung;
mit Urteil vom 6. April 1998 sprach das Obergericht des Kantons Zürich
erneut die Scheidung aus. In Gutheissung der von A erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
hob jedoch das Kassationsgericht am 29. Januar 1999 das Urteil des
Obergerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid
an dieses zurück. Mit Beschluss vom 15. Februar 1999 hob das Obergericht
auch das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Mai 1997 auf und wies die
Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Urteil vom 20. Mai 1999 trennte das
Bezirksgericht die Ehe der Parteien für die Dauer eines Jahres und genehmigte
die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Trennung.
Bereits mit Verfügung vom 5. Oktober
1998 hatte die Direktion der Polizei des Kantons Zürich (heute Direktion für
Soziales und Sicherheit) ein Gesuch As um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihr Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebietes bis 31. Dezember 1998 gesetzt. Am 17. Oktober 1998
gebar A, deren ältere Kinder E (geboren 1985) und F (geboren 1987) in Ghana
leben, den Sohn G, der unbestrittenermassen nicht vom Ehemann D abstammt.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung der Polizeidirektion
vom 5. Oktober 1998 liess A am 2. November 1998 Rekurs an den
Regierungsrat erheben, der das Rechtsmittel am 15. März 2000 abwies, und
zwar im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der (näher dargelegten)
Umstände dränge sich der Schluss auf, dass den Ehegatten A/D nichts mehr an
ihrer Ehe liege und diese nur noch aufrechterhalten werde, damit A weiterhin in
den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung komme; ihre Berufung auf
Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sei daher
rechtsmissbräuchlich und sie könne keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geltend
machen.
III. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2000
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, diesen Rekursentscheid sowie die
Verfügung vom 5. Oktober 1998 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons
Zürich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Festhalten an
der Ehe durch die Beschwerdeführerin könne nicht rechtsmissbräuchlich sein,
wenn nach dem geltenden Scheidungsrecht ein Schweizerbürger oder eine
Schweizerbürgerin, die der Scheidung nicht zustimmten, berechtigt seien, ein
vierjähriges Getrenntleben vor der Zustimmung zu einer Scheidung abzuwarten.
Sodann stelle die Bezugnahme auf ein nichtiges Urteil des Obergerichts eine
willkürliche Beweiswürdigung dar, ebenso diejenige auf einen Hinweis im Rückweisungsbeschluss
des Obergerichts vom 15. Februar 1999. Der Schluss der Vorinstanz, es
liege den Ehegatten nichts mehr an ihrer Ehe und sie werde nur
aufrechterhalten, damit die Beschwerdeführerin weiterhin in den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung komme, sei willkürlich und ohne tatsächliche
Begründung, hätten doch die Ehegatten die Wiederholung des umfangreichen
Scheidungsprozesses vermeiden wollen. Zudem sei die Motivation der Ehegatten
ausgenommen im Fall von Art. 115 ZGB für oder gegen die Scheidung
unmassgeblich, weshalb es einem Ehegatten freistehe, bei Nichtvorliegen einer
vierjährigen Trennung der Ehescheidung zuzustimmen oder nicht. Liege darin
kein Rechtsmissbrauch, so sei die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
während der faktischen Dauer der Ehe gesetzwidrig.
Der Regierungsrat liess am 16. Mai 2000
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2000 liess die
Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, ihr Ehemann habe am 31. März
2000.
beim Berzirksgericht Zürich eine Scheidungsklage eingereicht und sei am
29.
Mai 2000 verstorben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959; in der Fassung vom 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall
bei Entscheiden betreffend Aufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung die
ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Oktober 1943).
b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit
Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 ANAG Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Diese
bundesrechtlichen Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe
voraus, um als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu kommen, während Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)
hierfür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird. Die Frage, ob
im konkreten Fall die Voraussetzungen der anwendbaren Anspruchsnormen
verwirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung der materiellen Rechtslage
(BGE 119 Ib 417 E. 2d S. 419; BGE 118 Ib 145 E. 3d S. 151).
Gestützt auf den zur Zeit der
Gesuchseinreichung unbestrittenen Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin mit
einem Schweizer hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten.
Keine Anspruchsgrundlage stellt indes Art. 8 EMRK dar, weil die Eheleute
bereits damals nicht zusammenlebten.
c) Berührt die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung hingegen keinen aus Art. 7 ANAG abgeleiteten
Anspruch, kann sie nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden. Dementsprechend entfällt gemäss § 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 VRG auch die Möglichkeit, den Entscheid des Regierungsrats
beim Verwaltungsgericht anzufechten. Insoweit sich die Beschwerde mithin gegen
den vom Regierungsrat im Rahmen des freien Ermessens gefällten Entscheid
richtet, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist
nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach
Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
allerdings dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe, bei der die
Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch
wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies aber
nicht, dass einem Ausländer, der nicht mehr mit seinem schweizerischen Gatten
zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu
prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nämlich dann, ob sich
die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97
E. 4a S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will
(BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103f. = Pra
85/1996 Nr. 117 auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht
leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die
Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz‑ oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der
Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein
soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen.
Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung
erhältlich zu machen oder zu verlängern (BGE 121 II 97 E. 4a S. 104).
So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch
angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe
berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit
der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/1996
Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte,
obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB
1998.
Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch
zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen;
wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene,
weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Vorausgesetzt werden konkrete
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer umgehen wollen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a und b
S. 294 f.). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen.
3.
Hier liegen zahlreichen Umstände vor,
welche die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Ehe als
rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. So ist schon fraglich, ob die Ehegatten
überhaupt je eine eigentliche Lebensgemeinschaft führten. Jedenfalls ist dies
vom Ehemann klar in Abrede gestellt worden (act. 8/47), und selbst
aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin im bezirksgerichtlichen
Beweisverfahren (act. 8/100/7 S. 10) lässt sich die Beziehung der
Ehegatten während der Zeit vom 19. Juni 1995 bis 1. Januar 1996, als die
Beschwerdeführerin an der Adresse ihres Ehemannes gemeldet war, insgesamt kaum
als Lebensgemeinschaft bezeichnen. Sodann hat sich seit Januar 1996 keiner der
Ehegatten in irgendeiner Weise um eine (Wieder-)Aufnahme des Ehelebens bemüht,
und hat die Beschwerdeführerin durch nichts zu erkennen gegeben, dass ihr
Widerstand gegen eine Ehescheidung andere als ausländerrechtliche Gründe habe.
Vielmehr hat sie ihre Zustimmung zu einer im ersten Rechtsgang vor Bezirksgericht
angestrebten Scheidungskonvention ausdrücklich davon abhängig machen lassen,
ob sie auch nach der Scheidung in der Schweiz bleiben könne (act. 8/100/7
S. 33). Sodann hat sie am 17. Oktober 1998, den Sohn G, geboren,
dessen Vater unbestrittenermassen nicht ihr nun kürzlich verstorbener Ehemann
ist. Wenn die Eheleute überhaupt je zusammenlebten, so leben sie jedenfalls
heute seit mehr als vier Jahren getrennt, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass zwischen den Ehegatten noch eine Interessengemeinschaft mit den für
eine Ehe typischen Inhalten und Wirkungen besteht. So haben die Parteien in der
vom Bezirksgericht Zürich am 20. Mai 1999 genehmigten Vereinbarung über
die Folgen der Trennung gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet und sich
als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt (act. 8/101). Und es
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein gegenüber seiner Ehefrau
missbräuchliches oder willkürliches Verhalten des nun verstorbenen Ehemannes.
Alle diese Umstände sind schliesslich vor dem Hintergrund zu würdigen, dass
zahlreiche Umstände der Eheschliessung, wie der Zeitpunkt nach der Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, der grosse
Altersunterschied, die wirtschaftlich schlechte Lage des Ehemannes, die kurze
Zeit und geringe Intensität der vorehelichen Bekanntschaft eine
Ausländerrechtsehe zwar nicht gänzlich zu belegen, aber immerhin einen
entsprechenden Verdacht zu erwecken vermögen. Aus solchen Umständen allein darf
zwar nicht bereits auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden (vgl. BGE 123 II
49), sie können aber zusammen mit den anderen, hier ausreichend vorhandenen
Anhaltspunkten Berücksichtigung finden.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt gegen den vom
Regierungsrat im Rekursentscheid eingehend begründeten und aufgrund der
dargelegten Umstände überzeugenden Schluss auf Rechtsmissbrauch einwenden, ein
solcher sei unzulässig, weil nach geltendem Scheidungsrecht der
scheidungsunwillige Ehegatte berechtigt sei, ein vierjähriges Getrenntleben vor
der Zustimmung zu einer Scheidung abzuwarten. Abgesehen davon, dass nach einer
vierjährigen Trennung eine solche Zustimmung gerade nicht mehr erforderlich
ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass es ihr unbenommen ist, am formalen
Bestand ihrer Ehe so lange als möglich festzuhalten. Rechtsmissbräuchlich ist
einzig die Berufung auf eine solche bloss formal bestehende Ehe zur Erwirkung
der Aufenthaltsbewilligung. Dass ihr Widerstand gegen eine Scheidung einen
anderen Zweck verfolgt habe als die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen
vermocht. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Ehetrennung verlängert
offenkundig nur den formellen Bestand der Ehe; dass sie den Zweck gehabt haben
soll, die Wiederholung des umfangreichen Scheidungsprozesses zu vermeiden,
ändert daran nichts.
Eine willkürliche Beweiswürdigung ist dem
Regierungsrat nicht vorzuwerfen. Zwar verweist er als Beleg dafür, dass der
Widerruf der Scheidungskonvention im ersten Rechtsgang vor Bezirksgericht
wegen des befürchteten Verlusts der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei, auf
die vom Kassationsgericht aufgehobenen Urteile des Ober- und des Bezirksgerichts
(act. 8/82/1 und 2); indessen ergibt sich dieser Schluss bereits aus dem
Protokoll des bezirksgerichtlichen Verfahrens (act. 8/100/7 S. 33),
welches sich ebenfalls bei den regierungsrätlichen Akten befand. Nach einer
zwecks Beratung mit seiner Mandantin erwirkten Verhandlungspause erklärte der
damalige Vertreter der Beschwerdeführerin, dass diese nun zwar seit über fünf
Jahren in der Schweiz sei, es aber seine Sorgfaltspflicht gebiete, bei der
Fremdenpolizei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben
könne; wenn sie bleiben könne, sei er mit einer Scheidung einverstanden. Das
Verwaltungsgericht hat keinen Grund, am Beweiswert dieser Aussage zu zweifeln.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
...