Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00172

13. Juli 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5660)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Y, geboren 1959, hat 1991 ein

Romanistikstudium abgeschlossen. Da­nach be­gann er die Arbeit an einer

Dissertation und, offenbar mit Blick auf das Disserta­tions­thema, ein weiteres

Studium. Zur Zeit arbeitet er an der Dissertation und ist bei einem Lohn von

Fr. 660.- pro Semester als Semesterassistent an einem Institut der

Universität Zürich tätig. Daneben erteilt er Privatunterricht und ging bis vor

kurzem am Abend Reini­gungsarbeiten nach.

Im Mai 1999 ersuchte Y das Amt für

Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS) um eine Überbrückungshilfe für

1½ bis 2 Jahre bzw. bis zum Abschluss sei­ner Dissertation, da sein

Einkommen ungenügend sei. Das AJS lehnte das Gesuch am 27. Mai 1999 ab.

Auf Einsprache Ys hin bestätigte die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde

am 12. Juli 1999 die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs. Die Fürsor­gebehörde

der Stadt Zürich (Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission) wies die

Einsprache Ys gegen diese Verfügung am 26. Oktober 1999 ab.

Erwägungen

II. Y gelangte gegen den

Einspracheentscheid an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 30. März

2000.

abwies.

III. Y erhob gegen den Beschluss des

Bezirksrats Zürich am 3. Mai 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht.

Innert der durch Präsidialverfügung angesetzten Nachfrist reichte er am

19.

Mai 2000 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragte

sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die

nachgesuchte Unterstützung zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich beantragte am

26.

Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich stellte am 16. Juni 2000 den gleichen Antrag.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag,

den der Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Fertigstellung seiner

Dissertation erhalten möchte, ist in den Akten nicht beziffert. Angesichts der

ungewissen Dauer bis zum Ab­schluss der Dissertation ist davon auszugehen, dass

der Streitwert Fr. 20'000.- überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist,

weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Be­schwerde zu

entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen

Voraussetzungen des Anspruchs auf öffent­liche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz

über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juli 1981 (Sozialhilfegesetz,

SHG) sowie der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

in E. 1a des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargestellt. Darauf kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zu

Recht hat der Bezirksrat auch hervorgehoben, dass der Hilfesuchende alles

Zumutbare zu unternehmen hat, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben

(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstver­antwortung, vgl. § 3 SHG).

Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung

der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schwei­zeri­schen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor,

dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden,

wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden

kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung

erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien

fest, dass persönliche Neigungen keinen ausrei­chenden Grund für die

Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.

Ein weiterer Grundsatz der Sozialhilfe

besagt, dass diese subsidiär zu anderen ge­setzlichen Leistungen ist (§ 2

Abs. 2 SHG). Daher sind Beiträge an eine Aus-, Fort- und Weiterbildung nur

zu gewährleisten, wenn diese nicht über andere Quellen, namentlich Stipendien

oder Elternbeiträge, finanziert werden kann (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien).

Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze

nicht in Frage. Hingegen macht er geltend, ihre Anwendung stehe in seinem Fall

einer Unterstützung nicht entgegen.

b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die

Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur

Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermes­sensspielraum verfügen. Das

Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des ange­fochtenen Entscheids

auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die

Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein

Ermessensmiss­brauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG).

c) Was den Grundsatz der Subsidiarität

angeht, macht der Beschwerdeführer gel­tend, er könne weder von seinem Vater

eine Unterstützung erhalten noch habe er Aussich­ten auf Stipendien. Angesichts

des offensichtlich gespannten Verhältnisses zum Vater, des Alters des

Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Stu­dium

mit einem Lizentiat abgeschlossen hat, ist in der Tat nicht anzunehmen, dass

der Be­schwerdeführer vom Vater gestützt auf Art. 277 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) Unterstützung für die Arbeit an der Dissertation beanspruchen kann. Um

Stipendien hat sich der Be­schwerdeführer gemäss seinen Darlegungen bei

privaten Stiftungen bemüht. Diese Bemü­hungen waren teilweise erfolgreich.

Hingegen hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie versucht, ein

Stipendium des Kantons gestützt auf die Stipendienverordnung vom

10.

Januar 1996 (LS 416.1) zu erhalten. Es kann offen bleiben, ob das

Dissertationsprojekt des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäss § 5 ff.

Stipendienverordnung erfüllt. Wenn dies der Fall wäre, so käme wirtschaftliche

Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz nach dem Grundsatz der Subsidiarität von

vornherein nicht in Frage. Selbst wenn aber der Beschwer­deführer kein

kantonales Stipendium erhalten kann, haben die Vorinstanzen einen An­spruch auf

Sozialhilfe zur Finanzierung des Doktorats mit Recht verneint, wie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt.

d) Die Vorinstanzen haben erwogen, es sei dem

Beschwerdeführer zuzumuten, an­gesichts seines mit einem Lizentiat

abgeschlossenen Romanistikstudiums einer existenz­sichernden Tätigkeit

nachzugehen und die Arbeit an der Dissertation allenfalls aufzuschie­ben. Der

Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass es sich bei seiner Disser­tation

nicht um eine Zweitausbildung oder Umschulung handle, sondern um den Abschluss

seiner Erstausbildung. Der Beschwerdeführer sieht für sich selbst eine

berufliche Tätigkeit nur an der Universität, im Bibliotheks- oder im

wissenschaftlichen Bereich. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass es ihm

bisher nicht gelungen ist, eine entsprechende Stelle mit einer

existenzsichernden Entlöhnung zu finden. Er ist der Auffassung, (nur) durch den

Ab­schluss der Dissertation könne er sich die Grundlage für eine bessere

Anstellung schaffen.

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen die Arbeit an der Dissertation als Zweitausbildung im Sinn der

SKOS-Richtlinien qualifiziert haben. Ausschlaggebend ist, dass der Abschluss

eines Romanistikstudiums mit einem Lizentiat als ordentlicher Ab­schluss einer

Ausbildung gelten kann, der grundsätzlich eine existenzsichernde Tätigkeit

ermöglicht. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung kann daher nicht mehr als

Erstausbil­dung angesehen werden.

bb) Der Beschwerdeführer macht allerdings

geltend, es sei ihm trotz aller erdenkli­cher Anstrengungen nicht gelungen,

eine entsprechende Arbeit zu finden. Diese Auffas­sung geht insofern von

unzutreffenden Vorstellungen aus, als der Beschwerdeführer darauf fixiert

scheint, in den von ihm genannten Bereichen (Bibliothek, Hochschule) zu

arbeiten und eine Karriere als Wissenschaftler aufzubauen. Indessen ist es

durchaus ungewiss, ob der Beschwerdeführer hierbei reelle Erfolgsaussichten

besitzt. Es mag zwar sein, dass er für seine bisherige publizistische Arbeit

eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Diese Anerkennung beschränkt sich aber

soweit ersichtlich auf einen engen Kreis von Fachleuten und stellt keine

Grundlage für eine existenzsichernde Tätigkeit dar. Es ist schwer einzuse­hen,

inwiefern der Abschluss einer Dissertation, die offenbar ein sprachhistorisches

Thema zum Gegenstand hat, hieran etwas Wesentliches sollte ändern können.

Der Bezirksrat hat erwogen, wenn der

Beschwerdeführer seine Universitätsstelle als Semesterassistent nicht aufgeben

wolle, so liege es in seiner Verantwortung, die finanziel­len Konsequenzen

dieses Entscheides zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hält dem ent­gegen,

diese Anstellung (bzw. das dafür erhaltene Zeugnis) seien für die Wahrung

reeller Einstiegschancen in das Berufsleben so wichtig, dass er es nicht für

vertretbar halte, sie zu kündigen. Indessen stehen Aufwand und Ertrag bei der

Arbeit als Semesterassistent zeitlich und finanziell für den Beschwerdeführer

offenkundig in einem Missverhältnis. Nachdem die Tätigkeit in einem

Sprachtutorat besteht, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr in wis­senschaftlicher

Hinsicht die Bedeutung zukommen sollte, die ihr der Beschwerdefüh­rer

zuzumessen scheint. Der Bezirksrat hat daher mit Recht erwogen, es sei dem Be­schwerde­führer

zuzumuten, sich um eine einträglichere Tätigkeit zu bemühen. Dabei wird der Be­schwerdeführer

nicht darum herum kommen, sich in einem weiteren Feld als bisher um eine Stelle

zu bemühen und dabei allenfalls auch die Hilfe geeigneter Beratungsstellen in Anspruch

zu nehmen.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem

Bezirksrat vor, dieser scheine anzu­nehmen, der Beschwerdeführer müsse mit

Fr. 100.- pro Monat auskommen. Der Bezirksrat hat lediglich erwogen, es

sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, aus der er

seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Würde dem Beschwerdefüh­rer die

gewünschte Studienfinanzierung bewilligt, so liefe das auf die Unterstützung

bei einer längeren Zusatzausbildung hinaus, die nicht aus wirtschaftlicher

Notwendigkeit, son­dern aus persönlicher Neigung absolviert wird. Dies sprengt

den Rahmen dessen, was so­zialhilferechtlich beansprucht werden kann (vgl.

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe­rechts,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, Nachdruck 1999, S. 149, mit Hinweis).

Die Fürsorgebe­hörde durfte daher ohne Ermessensüberschreitung davon absehen,

die nachgesuchten Un­terstützungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...