VB.2000.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00172
13. Juli 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5660)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00172
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Keine Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung:
Rechtliche Grundlagen: Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 2 a).
Die Kognition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (E. 2 b).
Der im Sozialhilferecht verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass zunächst andere Finanzierungsquellen geprüft werden, z.B. Stipendien (E. 2 c).
Ein universitärer Lizentiatsabschluss gilt als Erstausbildung. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung, wie ein Doktorandenstudium, ist keine Erstausbildung mehr (E. 2 d/aa). Es ist zumutbar, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes eine einträglichere Tätigkeit zu suchen, und zwar auch in einem Umfeld, das nicht dem angestammten Tätigkeitsgebiet entspricht (E.2 d/bb).
Stichworte:
KOGNITION
SELBSTHILFE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 2 lit. II SHG
§ 3 SHG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Y, geboren 1959, hat 1991 ein
Romanistikstudium abgeschlossen. Danach begann er die Arbeit an einer
Dissertation und, offenbar mit Blick auf das Dissertationsthema, ein weiteres
Studium. Zur Zeit arbeitet er an der Dissertation und ist bei einem Lohn von
Fr. 660.- pro Semester als Semesterassistent an einem Institut der
Universität Zürich tätig. Daneben erteilt er Privatunterricht und ging bis vor
kurzem am Abend Reinigungsarbeiten nach.
Im Mai 1999 ersuchte Y das Amt für
Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS) um eine Überbrückungshilfe für
1½ bis 2 Jahre bzw. bis zum Abschluss seiner Dissertation, da sein
Einkommen ungenügend sei. Das AJS lehnte das Gesuch am 27. Mai 1999 ab.
Auf Einsprache Ys hin bestätigte die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde
am 12. Juli 1999 die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs. Die Fürsorgebehörde
der Stadt Zürich (Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission) wies die
Einsprache Ys gegen diese Verfügung am 26. Oktober 1999 ab.
Erwägungen
II. Y gelangte gegen den
Einspracheentscheid an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 30. März
2000.
abwies.
III. Y erhob gegen den Beschluss des
Bezirksrats Zürich am 3. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Innert der durch Präsidialverfügung angesetzten Nachfrist reichte er am
19.
Mai 2000 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Er beantragte
sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die
nachgesuchte Unterstützung zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich beantragte am
26.
Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich stellte am 16. Juni 2000 den gleichen Antrag.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag,
den der Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Fertigstellung seiner
Dissertation erhalten möchte, ist in den Akten nicht beziffert. Angesichts der
ungewissen Dauer bis zum Abschluss der Dissertation ist davon auszugehen, dass
der Streitwert Fr. 20'000.- überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist,
weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu
entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen
Voraussetzungen des Anspruchs auf öffentliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz
über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juli 1981 (Sozialhilfegesetz,
SHG) sowie der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
in E. 1a des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargestellt. Darauf kann
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zu
Recht hat der Bezirksrat auch hervorgehoben, dass der Hilfesuchende alles
Zumutbare zu unternehmen hat, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben
(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG).
Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung
der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor,
dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden,
wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden
kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung
erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien
fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die
Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.
Ein weiterer Grundsatz der Sozialhilfe
besagt, dass diese subsidiär zu anderen gesetzlichen Leistungen ist (§ 2
Abs. 2 SHG). Daher sind Beiträge an eine Aus-, Fort- und Weiterbildung nur
zu gewährleisten, wenn diese nicht über andere Quellen, namentlich Stipendien
oder Elternbeiträge, finanziert werden kann (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien).
Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze
nicht in Frage. Hingegen macht er geltend, ihre Anwendung stehe in seinem Fall
einer Unterstützung nicht entgegen.
b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die
Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur
Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids
auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die
Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein
Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG).
c) Was den Grundsatz der Subsidiarität
angeht, macht der Beschwerdeführer geltend, er könne weder von seinem Vater
eine Unterstützung erhalten noch habe er Aussichten auf Stipendien. Angesichts
des offensichtlich gespannten Verhältnisses zum Vater, des Alters des
Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Studium
mit einem Lizentiat abgeschlossen hat, ist in der Tat nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer vom Vater gestützt auf Art. 277 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) Unterstützung für die Arbeit an der Dissertation beanspruchen kann. Um
Stipendien hat sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Darlegungen bei
privaten Stiftungen bemüht. Diese Bemühungen waren teilweise erfolgreich.
Hingegen hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie versucht, ein
Stipendium des Kantons gestützt auf die Stipendienverordnung vom
10.
Januar 1996 (LS 416.1) zu erhalten. Es kann offen bleiben, ob das
Dissertationsprojekt des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäss § 5 ff.
Stipendienverordnung erfüllt. Wenn dies der Fall wäre, so käme wirtschaftliche
Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz nach dem Grundsatz der Subsidiarität von
vornherein nicht in Frage. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer kein
kantonales Stipendium erhalten kann, haben die Vorinstanzen einen Anspruch auf
Sozialhilfe zur Finanzierung des Doktorats mit Recht verneint, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt.
d) Die Vorinstanzen haben erwogen, es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, angesichts seines mit einem Lizentiat
abgeschlossenen Romanistikstudiums einer existenzsichernden Tätigkeit
nachzugehen und die Arbeit an der Dissertation allenfalls aufzuschieben. Der
Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass es sich bei seiner Dissertation
nicht um eine Zweitausbildung oder Umschulung handle, sondern um den Abschluss
seiner Erstausbildung. Der Beschwerdeführer sieht für sich selbst eine
berufliche Tätigkeit nur an der Universität, im Bibliotheks- oder im
wissenschaftlichen Bereich. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass es ihm
bisher nicht gelungen ist, eine entsprechende Stelle mit einer
existenzsichernden Entlöhnung zu finden. Er ist der Auffassung, (nur) durch den
Abschluss der Dissertation könne er sich die Grundlage für eine bessere
Anstellung schaffen.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die Arbeit an der Dissertation als Zweitausbildung im Sinn der
SKOS-Richtlinien qualifiziert haben. Ausschlaggebend ist, dass der Abschluss
eines Romanistikstudiums mit einem Lizentiat als ordentlicher Abschluss einer
Ausbildung gelten kann, der grundsätzlich eine existenzsichernde Tätigkeit
ermöglicht. Jede darüber hinaus gehende Ausbildung kann daher nicht mehr als
Erstausbildung angesehen werden.
bb) Der Beschwerdeführer macht allerdings
geltend, es sei ihm trotz aller erdenklicher Anstrengungen nicht gelungen,
eine entsprechende Arbeit zu finden. Diese Auffassung geht insofern von
unzutreffenden Vorstellungen aus, als der Beschwerdeführer darauf fixiert
scheint, in den von ihm genannten Bereichen (Bibliothek, Hochschule) zu
arbeiten und eine Karriere als Wissenschaftler aufzubauen. Indessen ist es
durchaus ungewiss, ob der Beschwerdeführer hierbei reelle Erfolgsaussichten
besitzt. Es mag zwar sein, dass er für seine bisherige publizistische Arbeit
eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Diese Anerkennung beschränkt sich aber
soweit ersichtlich auf einen engen Kreis von Fachleuten und stellt keine
Grundlage für eine existenzsichernde Tätigkeit dar. Es ist schwer einzusehen,
inwiefern der Abschluss einer Dissertation, die offenbar ein sprachhistorisches
Thema zum Gegenstand hat, hieran etwas Wesentliches sollte ändern können.
Der Bezirksrat hat erwogen, wenn der
Beschwerdeführer seine Universitätsstelle als Semesterassistent nicht aufgeben
wolle, so liege es in seiner Verantwortung, die finanziellen Konsequenzen
dieses Entscheides zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,
diese Anstellung (bzw. das dafür erhaltene Zeugnis) seien für die Wahrung
reeller Einstiegschancen in das Berufsleben so wichtig, dass er es nicht für
vertretbar halte, sie zu kündigen. Indessen stehen Aufwand und Ertrag bei der
Arbeit als Semesterassistent zeitlich und finanziell für den Beschwerdeführer
offenkundig in einem Missverhältnis. Nachdem die Tätigkeit in einem
Sprachtutorat besteht, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr in wissenschaftlicher
Hinsicht die Bedeutung zukommen sollte, die ihr der Beschwerdeführer
zuzumessen scheint. Der Bezirksrat hat daher mit Recht erwogen, es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sich um eine einträglichere Tätigkeit zu bemühen. Dabei wird der Beschwerdeführer
nicht darum herum kommen, sich in einem weiteren Feld als bisher um eine Stelle
zu bemühen und dabei allenfalls auch die Hilfe geeigneter Beratungsstellen in Anspruch
zu nehmen.
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem
Bezirksrat vor, dieser scheine anzunehmen, der Beschwerdeführer müsse mit
Fr. 100.- pro Monat auskommen. Der Bezirksrat hat lediglich erwogen, es
sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, aus der er
seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Würde dem Beschwerdeführer die
gewünschte Studienfinanzierung bewilligt, so liefe das auf die Unterstützung
bei einer längeren Zusatzausbildung hinaus, die nicht aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit, sondern aus persönlicher Neigung absolviert wird. Dies sprengt
den Rahmen dessen, was sozialhilferechtlich beansprucht werden kann (vgl.
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, Nachdruck 1999, S. 149, mit Hinweis).
Die Fürsorgebehörde durfte daher ohne Ermessensüberschreitung davon absehen,
die nachgesuchten Unterstützungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...