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Entscheid

VB.2000.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00175

27. September 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5834)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. kam 1973 als Saisonnier in die Schweiz,

erhielt 1977 die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr

1987 folgten seine Ehefrau, eine Landsmännin, und der jüngste Sohn, geboren

1985. 1990 übersiedelten drei weitere von insgesamt fünf Kindern, welche 1972,

1976 und 1979 geboren waren, im Rahmen des Familiennachzugs in den Kanton

Zürich. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Der

am 21. Mai 1982 geborene Sohn B. blieb als einziges Kind der Familie in

seiner Heimat zurück.

Am 1. Juni 1999 stellte A. bei der

Fremdenpolizei ein Gesuch um Einreisebewilligung für B. zum Verbleib bei den

Eltern. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das Gesuch am

20. August 1999 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es gehe dem

Gesuchsteller nicht um das familiäre Zusammenleben, sondern um die besseren

Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz.

Erwägungen

II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies

der Regierungsrat am 22. März 2000 ab.

III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

vom 2. Mai 2000 liess A. beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben

und das Gesuch um Nachzug des Sohns gutzuheissen, eventuell sei die zuständige

Behörde dazu anzuweisen.

Während sich die Direktion für Soziales und

Sicherheit nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat

die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt den Nachzug

seines am 21. Mai 2000 volljährig gewordenen Sohns. Es kann davon ausgegangen

werden, dass dessen familiäre Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern

und Geschwistern intakt ist und im Rahmen des Möglichen gelebt wird. Damit

besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf

Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Niederlassung und Aufenthalt

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG). Gestützt auf die zutreffenden

rechtlichen Ausführungen des Regierungsrats, auf welche gemäss § 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann, hat das Verwaltungsgericht auf

die Beschwerde einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege). Eine Prüfung des Rechtsanspruchs gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK), welche der Regierungsrat noch vorgenommen hatte,

entfällt indessen mit der Volljährigkeit des nachzuziehenden Sohns (BGE 120 Ib

257). Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17

Abs. 2 ANAG aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht ist, ist

Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289

E. 1 d S. 294).

2.

Der Familiennachzug bei Eltern, die in der

Schweiz zusammenleben, stellen jene Familienverhältnisse her, die durch

Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen. Sinn und Zweck dieser

Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu

erziehen und zu betreuen. Deshalb ist der nachträgliche Familiennachzug durch

zusammenlebende Eltern möglich, ohne dass besonders stichhaltige Gründe die

beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.

Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der

Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich

jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je

länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet

wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher

kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender

Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft

beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für

die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden

(unveröffentlichtes Urteil BGr, 26. Juli 2000,2A.20/2000).

3.

a) Der Regierungsrat hat erwogen, dass der

Sohn des Beschwerdeführers nie mit seinem Vater zusammengelebt habe. Zum

Zeitpunkt, als ihn seine Mutter verlassen habe, sei er ausserdem erst fünf

Jahre alt gewesen. Diese Trennung sei aus freien Stücken erfolgt, habe man doch

anlässlich des Nachzugs aller anderen Kinder ihn bewusst zurückgelassen. Ein

zeitlich aufgeschobener Nachzug des Sohns sei weder im Zeitpunkt des Nachzugs

der Mutter (1987) noch desjenigen der Geschwister (1990) erwogen worden.

Vielmehr habe die Absicht bestanden, den Sohn während der ganzen Jugendzeit und

als Erwachsener in seiner Heimat zu belassen. Erst als aufgrund der

kriegerischen Ereignisse in der Heimat die Mutter des Beschwerdeführers, bei

welcher der Sohn gewohnt habe, verschollen sei, sei ein Nachzugsgesuch gestellt

worden. Dass die Grossmutter verschollen sei, habe indessen nicht bewiesen

werden können; die blosse Behauptung betrachtete der Regierungsrat als

ungenügend. Angesichts seines Alters sei der Sohn auch bei einem allfälligen

Wegfall der Betreuung durch die Grossmutter in der Lage, sein Leben allein in

die Hände zu nehmen. Die bisherigen familiären Beziehungen würden von keiner

Behörde verhindert und der das Gesuch ablehnende Entscheid trage den

Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen zum Schutz des inländischen

Arbeitsmarkts und des Landes vor Überfremdung Rechnung.

b) In der Beschwerde wurde die lange

Bearbeitungsdauer des Rekurses bemängelt, welche die Vorschrift von § 27a

VRG verletze. In der Sache liess der Beschwerdeführer ausführen, ein späterer

Nachzug des Sohns sei nie ausgeschlossen worden. Wegen seiner besonders engen

Beziehung zu seiner Grossmutter sei er als Fünfjähriger in der Heimat

zurückgelassen worden, damit er dort die Schulen besuche. Als Folge der

kriegerischen Ereignisse sei seine Grossmutter verschollen. Die Anforderung des

Regierungsrats, diesen Vorfall beweisen zu müssen, sei lebensfremd und damit

unzumutbar und willkürlich. In der Folge sei der Sohn in den kriegerischen

Ereignissen im Heimatland auf sich allein gestellt und wohne vorübergehend bei

einer Verwandten des Beschwerdeführers. Die Veränderung in den

Betreuungsverhältnissen begründe den Nachzugsanspruch. Ein Verbleib des

Jugendlichen allein in der vom Krieg geprägten Heimat sei nicht zumutbar, zumal

mit der in der Schweiz lebenden Familie während der ganzen Zeit der Trennung

enge und von Familiensinn getragene Bindungen bestanden hätten und andauerten.

4.

a) Nach § 27a Abs. 1 VRG haben

verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen ihren Entscheid

innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu treffen;

der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ist den Parteien anzuzeigen. Bei

dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, für deren

Nichteinhaltung das Gesetz keine Sanktionen vorsieht. Wenn der Beschwerdeführer

im Besonderen die Zeitdauer zwischen der Entscheidfällung des Regierungsrats

und der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids bemängelt, ist

einmal festzustellen, dass dafür wesentlich weniger als 60 Tage

aufgewendet wurden. Sollte der Beschwerdeführer - etwa mit Bezug auf die

übrige Bearbeitungszeit - diese Rüge weiterverfolgen wollen, was in

Ermangelung von Anträgen an das Verwaltungsgericht nicht festzustellen ist, so

kann das Verwaltungsgericht darauf nicht eintreten. Aufgrund der

Gewaltenteilung ist dem Gericht eine administrative Aufsicht über den

Regierungsrat versagt. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls an eine

aufsichtsrechtliche Rüge beim Kantonsrat zu verweisen.

b) Für die Abwägung der Interessen des

inländischen Arbeitsmarkts und des Grads der Überfremdung in der Schweiz gemäss

Art. 16 ANAG ist entgegen der Ansicht des Regierungsrats im Licht der

Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Einreise und Niederlassung besteht, kein

Raum. Diese zusätzliche Interessenabwägung steht schon begrifflich im Widerspruch

zu einem gesetzlichen Anspruch und würde zur dessen Aushöhlung führen.

Massgebend kann nur sein, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs, im

vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 2 ANAG, gegeben sind oder nicht. Auch

für die Kritik des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die

Verschollenheit der Grossmutter zu beweisen, kann ein gewisses Verständnis

aufgebracht werden. Indessen kommt es auf diesen Umstand gar nicht an.

Gemäss der Begründung zum Nachzugsgesuch

sollte der Sohn bei seiner Grossmutter bleiben, um in seiner Heimat die Schulen

zu besuchen und dort später in seiner Muttersprache zu studieren. Seit 1997

besuche er das Gymnasium. Der Schulbetrieb sei aufgrund der Kriegswirren

während acht Monaten unterbrochen gewesen. Der Sohn wünsche jetzt, in der

Schweiz Informatik zu studieren. Zu beurteilen ist somit die Tatsache, dass

sich die Eltern während zwölf Jahren nicht nur damit abgefunden, sondern

freiwillig beabsichtigt hatten, ihren Sohn auf unbestimmte Zeit in der Heimat

zu belassen. Die Eltern wählten diese Lösung und hielten auch an ihr fest, als

schrittweise sämtliche übrigen Familienmitglieder in die Schweiz zogen. Dass

ihr Sohn dadurch seine gesamte Jugendzeit ohne die Familie und mit für einen

Heranwachsenden erhöhten Anforderungen an die Selbständigkeit hat durchstehen

müssen, wurde in der gesamten Interessenabwägung (freiwillig) in Kauf genommen.

Der Wegfall der betreuenden Grossmutter mag für ihn eine Veränderung und

gewisse Erschwernisse bewirkt haben. Gemessen an den an ihn gestellten

Ansprüchen als Kind und Jugendlicher hat diese Veränderung, welche erst zu

Beginn seines 18. Altersjahrs eintrat, jedoch keine unzumutbare Situation

darstellen können, da er sich längst an eine selbständige Lebensgestaltung

gewöhnt hat. Die Eltern haben während der gesamten Jugendzeit ihres Sohns die

Entbehrlichkeit eines Zusammenlebens mit ihnen als zumutbar betrachtet. Dass

dies an der Schwelle der Volljährigkeit plötzlich anders sein soll, ist nicht

nachvollziehbar.

Die kriegerischen Ereignisse haben zweifellos

den Verbleib in der Heimat erschwert; das Gymnasium des Sohns war denn auch

während acht Monaten geschlossen. Weitere Auswirkungen für den Sohn des

Beschwerdeführers werden jedoch nicht angeführt. Auch sind für die Beurteilung

die heutigen Verhältnisse massgebend. Tausende von Landsleuten des

Beschwerdeführers sind nach einer (vorläufigen) Aufnahme im europäischen

Ausland im Lauf dieses Jahrs wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Die

Regierungen in der Schweiz und im benachbarten Ausland betrachten die Rückkehr

der Flüchtlinge als zumutbar. Im Übrigen vermögen unzumutbare politische oder

kriegerische Verhältnisse allein betrachtet keinen Anspruch auf Familiennachzug

zu begründen; vielmehr stünde allenfalls ein Anspruch auf Asylgewährung zur

Diskussion. Dies wurde jedoch für den Sohn des Beschwerdeführers nicht

beantragt.

Wenn nun nach der Erreichung des

18.

Altersjahrs, aber noch vor dessen Vollendung erstmals der

Familiennachzug geltend gemacht wird, kann dies nicht anders erklärt werden, als

dass nach abgeschlossener Schulausbildung in der Heimat eine berufliche

Weiterbildung - konkret das Studium der Informatik - und die

anschliessende Berufsausübung in der Schweiz angestrebt wird. Wirtschaftliche

Gründe stehen somit nicht nur im Vordergrund, sondern sind angesichts der

Gestaltung des Familienlebens in der Vergangenheit ausschliesslicher Beweggrund

für das Nachzugsgesuch. Damit erweist sich dieses als offensichtlich

rechtsmissbräuchlich, was zu Ablehnung der Beschwerde führt.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...