VB.2000.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00175
27. September 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5834)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00175
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.09.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Familiennachzug
Zusammenlebende Eltern
Der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch zusammenlebende Eltern ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn um Nachzug eines 17-jährigen ersucht wird, der seit 12 Jahren von den Eltern und seit 9 Jahren von den Geschwistern getrennt im Ausland lebt.
BGE-Nr.2A.554/2000
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BGE
FAMILIENGEMEINSCHAFT
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VOLLJÄHRIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN
Rechtsnormen:
Art. 16 ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
§ 27a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. kam 1973 als Saisonnier in die Schweiz,
erhielt 1977 die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr
1987 folgten seine Ehefrau, eine Landsmännin, und der jüngste Sohn, geboren
1985. 1990 übersiedelten drei weitere von insgesamt fünf Kindern, welche 1972,
1976 und 1979 geboren waren, im Rahmen des Familiennachzugs in den Kanton
Zürich. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Der
am 21. Mai 1982 geborene Sohn B. blieb als einziges Kind der Familie in
seiner Heimat zurück.
Am 1. Juni 1999 stellte A. bei der
Fremdenpolizei ein Gesuch um Einreisebewilligung für B. zum Verbleib bei den
Eltern. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das Gesuch am
20. August 1999 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es gehe dem
Gesuchsteller nicht um das familiäre Zusammenleben, sondern um die besseren
Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz.
Erwägungen
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies
der Regierungsrat am 22. März 2000 ab.
III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
vom 2. Mai 2000 liess A. beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben
und das Gesuch um Nachzug des Sohns gutzuheissen, eventuell sei die zuständige
Behörde dazu anzuweisen.
Während sich die Direktion für Soziales und
Sicherheit nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat
die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt den Nachzug
seines am 21. Mai 2000 volljährig gewordenen Sohns. Es kann davon ausgegangen
werden, dass dessen familiäre Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern
und Geschwistern intakt ist und im Rahmen des Möglichen gelebt wird. Damit
besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Niederlassung und Aufenthalt
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG). Gestützt auf die zutreffenden
rechtlichen Ausführungen des Regierungsrats, auf welche gemäss § 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann, hat das Verwaltungsgericht auf
die Beschwerde einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege). Eine Prüfung des Rechtsanspruchs gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK), welche der Regierungsrat noch vorgenommen hatte,
entfällt indessen mit der Volljährigkeit des nachzuziehenden Sohns (BGE 120 Ib
257). Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ANAG aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht ist, ist
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289
E. 1 d S. 294).
2.
Der Familiennachzug bei Eltern, die in der
Schweiz zusammenleben, stellen jene Familienverhältnisse her, die durch
Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen. Sinn und Zweck dieser
Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu
erziehen und zu betreuen. Deshalb ist der nachträgliche Familiennachzug durch
zusammenlebende Eltern möglich, ohne dass besonders stichhaltige Gründe die
beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.
Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der
Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich
jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je
länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet
wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher
kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender
Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft
beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für
die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden
(unveröffentlichtes Urteil BGr, 26. Juli 2000,2A.20/2000).
3.
a) Der Regierungsrat hat erwogen, dass der
Sohn des Beschwerdeführers nie mit seinem Vater zusammengelebt habe. Zum
Zeitpunkt, als ihn seine Mutter verlassen habe, sei er ausserdem erst fünf
Jahre alt gewesen. Diese Trennung sei aus freien Stücken erfolgt, habe man doch
anlässlich des Nachzugs aller anderen Kinder ihn bewusst zurückgelassen. Ein
zeitlich aufgeschobener Nachzug des Sohns sei weder im Zeitpunkt des Nachzugs
der Mutter (1987) noch desjenigen der Geschwister (1990) erwogen worden.
Vielmehr habe die Absicht bestanden, den Sohn während der ganzen Jugendzeit und
als Erwachsener in seiner Heimat zu belassen. Erst als aufgrund der
kriegerischen Ereignisse in der Heimat die Mutter des Beschwerdeführers, bei
welcher der Sohn gewohnt habe, verschollen sei, sei ein Nachzugsgesuch gestellt
worden. Dass die Grossmutter verschollen sei, habe indessen nicht bewiesen
werden können; die blosse Behauptung betrachtete der Regierungsrat als
ungenügend. Angesichts seines Alters sei der Sohn auch bei einem allfälligen
Wegfall der Betreuung durch die Grossmutter in der Lage, sein Leben allein in
die Hände zu nehmen. Die bisherigen familiären Beziehungen würden von keiner
Behörde verhindert und der das Gesuch ablehnende Entscheid trage den
Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen zum Schutz des inländischen
Arbeitsmarkts und des Landes vor Überfremdung Rechnung.
b) In der Beschwerde wurde die lange
Bearbeitungsdauer des Rekurses bemängelt, welche die Vorschrift von § 27a
VRG verletze. In der Sache liess der Beschwerdeführer ausführen, ein späterer
Nachzug des Sohns sei nie ausgeschlossen worden. Wegen seiner besonders engen
Beziehung zu seiner Grossmutter sei er als Fünfjähriger in der Heimat
zurückgelassen worden, damit er dort die Schulen besuche. Als Folge der
kriegerischen Ereignisse sei seine Grossmutter verschollen. Die Anforderung des
Regierungsrats, diesen Vorfall beweisen zu müssen, sei lebensfremd und damit
unzumutbar und willkürlich. In der Folge sei der Sohn in den kriegerischen
Ereignissen im Heimatland auf sich allein gestellt und wohne vorübergehend bei
einer Verwandten des Beschwerdeführers. Die Veränderung in den
Betreuungsverhältnissen begründe den Nachzugsanspruch. Ein Verbleib des
Jugendlichen allein in der vom Krieg geprägten Heimat sei nicht zumutbar, zumal
mit der in der Schweiz lebenden Familie während der ganzen Zeit der Trennung
enge und von Familiensinn getragene Bindungen bestanden hätten und andauerten.
4.
a) Nach § 27a Abs. 1 VRG haben
verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen ihren Entscheid
innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu treffen;
der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ist den Parteien anzuzeigen. Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, für deren
Nichteinhaltung das Gesetz keine Sanktionen vorsieht. Wenn der Beschwerdeführer
im Besonderen die Zeitdauer zwischen der Entscheidfällung des Regierungsrats
und der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids bemängelt, ist
einmal festzustellen, dass dafür wesentlich weniger als 60 Tage
aufgewendet wurden. Sollte der Beschwerdeführer - etwa mit Bezug auf die
übrige Bearbeitungszeit - diese Rüge weiterverfolgen wollen, was in
Ermangelung von Anträgen an das Verwaltungsgericht nicht festzustellen ist, so
kann das Verwaltungsgericht darauf nicht eintreten. Aufgrund der
Gewaltenteilung ist dem Gericht eine administrative Aufsicht über den
Regierungsrat versagt. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls an eine
aufsichtsrechtliche Rüge beim Kantonsrat zu verweisen.
b) Für die Abwägung der Interessen des
inländischen Arbeitsmarkts und des Grads der Überfremdung in der Schweiz gemäss
Art. 16 ANAG ist entgegen der Ansicht des Regierungsrats im Licht der
Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Einreise und Niederlassung besteht, kein
Raum. Diese zusätzliche Interessenabwägung steht schon begrifflich im Widerspruch
zu einem gesetzlichen Anspruch und würde zur dessen Aushöhlung führen.
Massgebend kann nur sein, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs, im
vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 2 ANAG, gegeben sind oder nicht. Auch
für die Kritik des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die
Verschollenheit der Grossmutter zu beweisen, kann ein gewisses Verständnis
aufgebracht werden. Indessen kommt es auf diesen Umstand gar nicht an.
Gemäss der Begründung zum Nachzugsgesuch
sollte der Sohn bei seiner Grossmutter bleiben, um in seiner Heimat die Schulen
zu besuchen und dort später in seiner Muttersprache zu studieren. Seit 1997
besuche er das Gymnasium. Der Schulbetrieb sei aufgrund der Kriegswirren
während acht Monaten unterbrochen gewesen. Der Sohn wünsche jetzt, in der
Schweiz Informatik zu studieren. Zu beurteilen ist somit die Tatsache, dass
sich die Eltern während zwölf Jahren nicht nur damit abgefunden, sondern
freiwillig beabsichtigt hatten, ihren Sohn auf unbestimmte Zeit in der Heimat
zu belassen. Die Eltern wählten diese Lösung und hielten auch an ihr fest, als
schrittweise sämtliche übrigen Familienmitglieder in die Schweiz zogen. Dass
ihr Sohn dadurch seine gesamte Jugendzeit ohne die Familie und mit für einen
Heranwachsenden erhöhten Anforderungen an die Selbständigkeit hat durchstehen
müssen, wurde in der gesamten Interessenabwägung (freiwillig) in Kauf genommen.
Der Wegfall der betreuenden Grossmutter mag für ihn eine Veränderung und
gewisse Erschwernisse bewirkt haben. Gemessen an den an ihn gestellten
Ansprüchen als Kind und Jugendlicher hat diese Veränderung, welche erst zu
Beginn seines 18. Altersjahrs eintrat, jedoch keine unzumutbare Situation
darstellen können, da er sich längst an eine selbständige Lebensgestaltung
gewöhnt hat. Die Eltern haben während der gesamten Jugendzeit ihres Sohns die
Entbehrlichkeit eines Zusammenlebens mit ihnen als zumutbar betrachtet. Dass
dies an der Schwelle der Volljährigkeit plötzlich anders sein soll, ist nicht
nachvollziehbar.
Die kriegerischen Ereignisse haben zweifellos
den Verbleib in der Heimat erschwert; das Gymnasium des Sohns war denn auch
während acht Monaten geschlossen. Weitere Auswirkungen für den Sohn des
Beschwerdeführers werden jedoch nicht angeführt. Auch sind für die Beurteilung
die heutigen Verhältnisse massgebend. Tausende von Landsleuten des
Beschwerdeführers sind nach einer (vorläufigen) Aufnahme im europäischen
Ausland im Lauf dieses Jahrs wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Die
Regierungen in der Schweiz und im benachbarten Ausland betrachten die Rückkehr
der Flüchtlinge als zumutbar. Im Übrigen vermögen unzumutbare politische oder
kriegerische Verhältnisse allein betrachtet keinen Anspruch auf Familiennachzug
zu begründen; vielmehr stünde allenfalls ein Anspruch auf Asylgewährung zur
Diskussion. Dies wurde jedoch für den Sohn des Beschwerdeführers nicht
beantragt.
Wenn nun nach der Erreichung des
18.
Altersjahrs, aber noch vor dessen Vollendung erstmals der
Familiennachzug geltend gemacht wird, kann dies nicht anders erklärt werden, als
dass nach abgeschlossener Schulausbildung in der Heimat eine berufliche
Weiterbildung - konkret das Studium der Informatik - und die
anschliessende Berufsausübung in der Schweiz angestrebt wird. Wirtschaftliche
Gründe stehen somit nicht nur im Vordergrund, sondern sind angesichts der
Gestaltung des Familienlebens in der Vergangenheit ausschliesslicher Beweggrund
für das Nachzugsgesuch. Damit erweist sich dieses als offensichtlich
rechtsmissbräuchlich, was zu Ablehnung der Beschwerde führt.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...