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Entscheid

VB.2000.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00177

5. Juli 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A arbeitet seit Jahren im freien

Auftragsverhältnis als Lebensbera­ter/Partnervermittler. Weil er mit seinem

Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken konnte, ersuchte er

die Fürsorgebehörde X am 1. Dezember 1998 um Gewährung von wirtschaftlicher

Hilfe. Diese lehnte das Gesuch trotz festgestellter Unterdeckung am

19. Januar 1999 ab mit der Begründung, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten,

einem geregelten Nebenverdienst nachzugehen und er habe bei der Wohnungswahl

eine teurere Variante als die ihm angebotene gewählt. Einen hiergegen erhobenen

Rekurs von A hiess der Bezirksrat Y am 22. Juni 1999 gut und

wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Er erwog, dass es

an einem Budget fehle, welches die effektiv erzielten Nettoeinkünfte

berücksichtige, und dass die Nichtgewährung eines Fehlbetrages bzw. eine

Kürzung erst möglich sei, wenn keine aus­reichenden Bemühungen betreffend

Arbeitsuche nachgewiesen seien, die Kürzung ange­droht und mit einem

rekursfähigen Entscheid mitgeteilt worden sei. Entsprechend sei auch vorzugehen

im Hinblick auf die Einstellung eines niedrigeren Mietzinses.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 wies

die Fürsorgebehörde X das Gesuch erneut ab. Sie beanstandete einerseits,

dass die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen unvollständig und

mangelhaft seien, und errechnete sodann ein durchschnittliches Monats­einkommen

von A von Fr. 2'439.35 gegenüber einem Existenzminimum ge­mäss

SKOS-Richtlinien von Fr. 2'202.20.

Erwägungen

II. Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen

Rekurs verlangte A, dass er rückwirkend ab 1. Dezember 1998 mit

Fr. 1'000.- monatlich unterstützt werde. Der Bezirksrat Y hiess das

Rechtsmittel am 24. März 2000 gut. Er erwog, die dem Rekur­renten anfallenden

Erwerbsunkosten, mithin Telefonkosten, Sozialversicherungsabgaben und Auslagen

für öffentliche Verkehrsmittel seien als situationsbedingte Leistungen bei der

Budgetierung zu berücksichtigen. Die diesbezüglich im Rekursverfahren

eingereichten Belege seien glaubhaft und ausreichend. Für die Zeitspanne von

Dezember 1998 bis De­zember 1999 sei von einem monatlichen Manko von

Fr. Fr. 1'000.- auszugehen, welches dem Rekurrenten auszurichten sei. Ab

Januar 2000 sei der Unterstützungsbetrag sodann neu zu berechnen.

III. Hiergegen wandte sich die Fürsorgebehörde

X am 9. Mai 2000 mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der angefochtene Beschluss

zu bestätigten.

In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2000.

beantragte A die Ab­weisung der Beschwerde. Gleichentags liess sich

auch der Bezirksrat Y vernehmen und schloss ebenfalls auf

Beschwerdeabweisung.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni

1997.

(VRG) zulässig. Die Gemeinde X ist durch den Entscheid in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Anfechtung gemäss § 70 in

Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert. Da auch die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.

Im Streit liegen monatliche Leistungen in

Höhe von Fr. 1'000.-. Nach der Praxis des Verwaltungs­gerichts bemisst

sich der Streitwert bei periodischen Leistungen, nament­lich im Bereich der

Sozial- und Jugendhilfe, in der Regel auf deren Summe innerhalb eines Jahrs

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pfle­ge­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998

Nr. 21). Damit fällt die vorliegende Streitigkeit in den

Zuständigkeitsbereich der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine

Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessens­missbrauch und

Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Beschwerdegegner sei nicht bereit gewesen, sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, obwohl eine berufliche

Neuorientierung seit längerer Zeit angezeigt sei. Weiter wirft sie dem Be­schwerdegegner

erneut vor, ohne Rücksprache mit ihr eine Wohnung für Fr. 1'000.- ge­mietet

zu haben.

Bereits im rechtskräftigen Rekursentscheid

des Bezirksrates Y vom 22. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen, dass eine derart begründete Nichtgewährung oder Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe eine entsprechende förmliche Weisung und Verwarnung der

Fürsorgebehörde voraussetze. Dies entspricht § 21 des Sozi­alhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Aufla­gen

und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der

Bei­träge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeemp­fän­gers und

seiner Angehörigen zu verbessern. Mit einer derartigen Nebenbestimmung kön­nen

unter anderem die Auf­nahme einer zumutbaren Arbeit verlangt oder ähnliche Ver­hal­tensmass­regeln,

die nach den Umständen angebracht erscheinen, aufgestellt werden (§ 23

lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981,

SHV). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, so ist der Hilfesuchende zu

verwarnen; erst nach erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt

werden (§ 24 SHG).

Aus den Akten geht weder hervor, dass dem

Beschwerdegegner je eine förmliche Weisung zur Anmeldung beim RAV erteilt, noch

dass er diesbezüglich verwarnt worden wäre. Das gleiche gilt mit Bezug auf den

Wohnungsmietvertrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich

unbegründet.

5.

Die Fürsorgebehörde X beruft sich

sodann auf die SKOS-Richtlinien, wonach die Betriebskosten eines

Selbständigerwerbenden in der Regel nicht zu Lasten der Sozial­hilfe übernommen

würden.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mit­teln aufkommen kann, hat Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle

Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV).

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen

für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung

grundsätz­lich nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und

für unselbständig Erwer­bende. Dem Grundsatz nach werden daher auch

Selbständigerwerbende unterstützt, hier gilt es jedoch zu vermeiden, dass das

Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selb­stän­di­gen

Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder

das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende

Selbständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe

für Selb­stän­digerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,

S. 129). Diesen Grundsätzen entsprechen die SKOS-Richtlinien, welche unter

Kap. H.7 Überbrüc­kungshilfen für Selbständigerwerbende vorsehen, jedoch

empfehlen, dass nach einer ge­wissen Zeitspanne anhand der notwendigen

Unterlagen fachlich überprüft werde, ob die Voraussetzungen für das

wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien.

Der Beschwerdegegner ist offenbar schon seit

Jahren im freien Auftragsverhältnis selbständig erwerbstätig. Seine Tätigkeit

wirft sodann nach wie vor einen Nettogewinn ab, auch wenn dieser bereits seit

einiger Zeit nicht mehr zur vollumfänglichen Deckung der Lebenshaltungskosten

ausreicht. Unter diesen Umständen stellt sich hier entgegen der Auf­fassung der

Beschwerdeführerin nicht die Frage, ob dem Gemeinwesen die Übernahme eines

Betriebsrisikos zuzumuten sei. Ebenso wenig geht es um die Übernahme von Be­triebskosten

durch das Gemeinwesen, sondern einzig um die Berechnung des massgeben­den

Nettoeinkommens des Selbständigerwerbenden. Soweit angesichts der anhaltenden

finanziellen Notlage des Beschwerdegegners die Frage einer berufliche Neuorientierung

zwar durchaus berechtigt sein mag, lässt sich eine solche wiederum nur mittels

Weisung und Verwarnung der Fürsorgebehörde und nicht direkt mittels

Leistungskürzung durchset­zen. Diesbezüglich gilt das vorstehend unter Erwägung

4.

Ausgeführte.

6.

a) Gemäss Kap. E.1.2 der

SKOS-Richtlinien wird bei Erwerbstätigkeit das Nettoein­kommen voll angerechnet

(ebenso Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts 2.A.,

Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 154). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind

die effektiven mit der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit

verbundenen Un­kosten ab­zugs­fähig. Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist

sodann zu beachten, dass gewisse Kostenanteile z.B. für öffentliche

Verkehrsmittel im Ortsnetz bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

berücksichtigt sind, so dass hier nur die Differenz einzusetzen ist. Zusätzlich

anzurechnen ist für allgemeine Erwerbsunkosten bei einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung

eine Pauschale über Fr. 250.- monatlich, bei Teilzeitarbeit entsprechend

weniger (Kap. C.3).

b) Der Bezirksrat Y hat im

angefochtenen Entscheid die ihm vorgelegten Un­terlagen zur Einkommenssituation

und den situationsbedingten Erwerbsunkosten des Be­schwerdegegners als

glaubhaft und ausreichend gewürdigt. Mit dieser Beurteilung setzt sich die

Fürsorgebehörde in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, sondern stützt

ihre Beschwerdeschrift allein auf die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens,

da ihr die im Re­kursverfahren zusätzlich eingereichten Belege nicht vorlägen.

Dieses Vorgehen ist unstatt­haft. Die Fürsorgebehörde hatte gemäss § 8 VRG

jederzeit das Recht, in die Akten des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens

Einsicht zu nehmen. Hat sie dies unterlassen, so kann sie daraus jedenfalls

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

c) Aufgrund der Rechnung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 5. September 1998 hat

der Beschwerdegegner im Oktober 1999 AHV-Beiträge über Fr. 3'178.80

bezahlt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, diese Beiträge hätten

eine frühere Abrechnungsperiode betroffen und seien allenfalls durch die

frühere Wohn­sitzgemeinde zu bezahlen. Ausserdem handle es sich bei

obligatorischen Versicherungs­beiträgen, welche ein Gemeinwesen anstelle eines

Versicherten leiste, nur um Mindestbei­träge, d.h. hier um Fr. 402.-

jährlich.

Beide Einwände überzeugen nicht. Für die

Ermittlung des massgebenden Einkom­mens kann ein nicht buchführungspflichtiger

Selbständigerwerbender im Steuerrecht ent­weder nach der sogenannten Soll- oder

nach der Ist-Methode abrechnen. Während erstere für die Realisation von Aufwand

und Ertrag auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbes bzw. der Entstehung der

Verpflichtung abstellt, kommt es bei der letzteren Methode für die zeitliche

Abgrenzung nur darauf an, wann die entsprechenden Gelder tatsächlich ein- oder

ausgehen. Es ist fraglich, ob nach Sinn und Zweck des Sozialhilfegesetzes ein

Abstellen auf die Soll-Methode, welche unter Umständen die derzeitige

tatsächliche Finanzlage eines Hilfesuchenden nur unvollständig widerspiegelt,

grundsätzlich zulässig und sinnvoll ist. Die Frage braucht jedoch vorliegend

nicht geklärt zu werden, da unabhängig davon, nach welcher Methode der

Beschwerdegegner abrechnet, für den massgebenden Zeitraum vom 1. Dezember

1998.

bis Ende Dezember 1999 grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge

einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Entweder sind es die in dieser

Periode tat­sächlich bezahlten oder aber eben die für diese Periode

geschuldeten.

In der Höhe macht der Beschwerdegegner

– möglicherweise ausgehend von der derzeitigen Quartalsrechnung -

monatlich Fr. 132.45 geltend, was im Lichte der verfügten Beiträge von

Fr. 2'853.60 für 1996 und von Fr. 2'939.40 für 1997 und ange­sichts

der tatsächlich bezahlten Rechnung über Fr. 3'178.80 im Oktober 1999

jedenfalls bescheiden ist. Im Weiteren geht es entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführerin auch nicht etwa um AHV-Beiträge, welche das Gemeinwesen

anstelle des Versicherten leistet, sondern wiederum nur um die Frage, von

welchem Nettoeinkommen des Be­schwerdegegners auszugehen ist. Die

Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner gel­tend gemachten AHV-Beiträge bei

der Einkommensberechnung ist daher nicht rechtsver­letzend.

d) Von den in den Akten belegten privaten

Telefonkosten des Beschwerdegegners beansprucht dieser 2/3 als geschäftlich

bedingte Unkosten. Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen geltend macht, dies

seien Betriebskosten, die das Gemeinwesen nicht überneh­me, gilt das vorstehend

Gesagte. Auch der Einwand, ein Anteil dieser Kosten sei bereits im Grundbedarf

enthalten, sticht nicht, da der Beschwerdegegner nicht die ganzen Telefonspe­sen,

sondern nur einen Teil davon als Geschäftsunkosten berücksichtigt haben möchte.

Der Rekursentscheid

erweist sich daher auch in diesem Punkte nicht als rechtsverletzend.

e) Bei den Kosten für öffentliche

Verkehrsmittel hat der Beschwerdegegner monat­lich Fr. 99.- in die

Rechnung aufgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass er seine

Partnervermittlungs- und Lebensberatungstätigkeit teilweise von seinem privaten

Telefonanschluss in X und teilweise von seinem Geschäftsanschluss in

Zürich aus tätigt. Die Anrechnung von Fahrspesen erscheint daher

gerechtfertigt. In welchem Umfang die Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

im Grundbedarf bereits berücksichtigt sind, hat die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert, insbesondere nicht, welche Kosten im Ortsnetz ohnehin anfallen

würden, und welche Differenz demnach einkommensmindernd berück­sichtigt werden

dürfte. Auf ihren diesbezüglichen Einwand kann daher nicht näher einge­treten

werden.

f) Wird schliesslich berücksichtigt, dass der

Beschwerdegegner zumindest teilweise auch Anspruch auf eine

Erwerbsunkostenpauschale hätte, so erweist sich die Rechnung des Bezirksrates Y,

wonach das Budget des Beschwerdegegners ein monatliches Manko von

Fr. 1'000.- aufweise, als rechtens. Demgemäss ist die Beschwerde

abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...