VB.2000.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00177
5. Juli 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5645)
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00177
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.07.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung
Die Gewährung von Sozialhilfebeiträgen kann mit Weisungen verbunden werden. Eine Kürzung der Beiträge bedarf einer vorausgehenden Verwarnung (E. 4).
Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5).
Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a).
Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b).
Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c).
Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ERWERBSUNKOSTEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
VERWARNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 16 lit. II SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 8 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A arbeitet seit Jahren im freien
Auftragsverhältnis als Lebensberater/Partnervermittler. Weil er mit seinem
Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken konnte, ersuchte er
die Fürsorgebehörde X am 1. Dezember 1998 um Gewährung von wirtschaftlicher
Hilfe. Diese lehnte das Gesuch trotz festgestellter Unterdeckung am
19. Januar 1999 ab mit der Begründung, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten,
einem geregelten Nebenverdienst nachzugehen und er habe bei der Wohnungswahl
eine teurere Variante als die ihm angebotene gewählt. Einen hiergegen erhobenen
Rekurs von A hiess der Bezirksrat Y am 22. Juni 1999 gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Er erwog, dass es
an einem Budget fehle, welches die effektiv erzielten Nettoeinkünfte
berücksichtige, und dass die Nichtgewährung eines Fehlbetrages bzw. eine
Kürzung erst möglich sei, wenn keine ausreichenden Bemühungen betreffend
Arbeitsuche nachgewiesen seien, die Kürzung angedroht und mit einem
rekursfähigen Entscheid mitgeteilt worden sei. Entsprechend sei auch vorzugehen
im Hinblick auf die Einstellung eines niedrigeren Mietzinses.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 wies
die Fürsorgebehörde X das Gesuch erneut ab. Sie beanstandete einerseits,
dass die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen unvollständig und
mangelhaft seien, und errechnete sodann ein durchschnittliches Monatseinkommen
von A von Fr. 2'439.35 gegenüber einem Existenzminimum gemäss
SKOS-Richtlinien von Fr. 2'202.20.
Erwägungen
II. Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen
Rekurs verlangte A, dass er rückwirkend ab 1. Dezember 1998 mit
Fr. 1'000.- monatlich unterstützt werde. Der Bezirksrat Y hiess das
Rechtsmittel am 24. März 2000 gut. Er erwog, die dem Rekurrenten anfallenden
Erwerbsunkosten, mithin Telefonkosten, Sozialversicherungsabgaben und Auslagen
für öffentliche Verkehrsmittel seien als situationsbedingte Leistungen bei der
Budgetierung zu berücksichtigen. Die diesbezüglich im Rekursverfahren
eingereichten Belege seien glaubhaft und ausreichend. Für die Zeitspanne von
Dezember 1998 bis Dezember 1999 sei von einem monatlichen Manko von
Fr. Fr. 1'000.- auszugehen, welches dem Rekurrenten auszurichten sei. Ab
Januar 2000 sei der Unterstützungsbetrag sodann neu zu berechnen.
III. Hiergegen wandte sich die Fürsorgebehörde
X am 9. Mai 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der angefochtene Beschluss
zu bestätigten.
In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2000.
beantragte A die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags liess sich
auch der Bezirksrat Y vernehmen und schloss ebenfalls auf
Beschwerdeabweisung.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni
1997.
(VRG) zulässig. Die Gemeinde X ist durch den Entscheid in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Anfechtung gemäss § 70 in
Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert. Da auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
Im Streit liegen monatliche Leistungen in
Höhe von Fr. 1'000.-. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bemisst
sich der Streitwert bei periodischen Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozial- und Jugendhilfe, in der Regel auf deren Summe innerhalb eines Jahrs
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998
Nr. 21). Damit fällt die vorliegende Streitigkeit in den
Zuständigkeitsbereich der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Beschwerdegegner sei nicht bereit gewesen, sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, obwohl eine berufliche
Neuorientierung seit längerer Zeit angezeigt sei. Weiter wirft sie dem Beschwerdegegner
erneut vor, ohne Rücksprache mit ihr eine Wohnung für Fr. 1'000.- gemietet
zu haben.
Bereits im rechtskräftigen Rekursentscheid
des Bezirksrates Y vom 22. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass eine derart begründete Nichtgewährung oder Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe eine entsprechende förmliche Weisung und Verwarnung der
Fürsorgebehörde voraussetze. Dies entspricht § 21 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der
Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. Mit einer derartigen Nebenbestimmung können
unter anderem die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verlangt oder ähnliche Verhaltensmassregeln,
die nach den Umständen angebracht erscheinen, aufgestellt werden (§ 23
lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981,
SHV). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, so ist der Hilfesuchende zu
verwarnen; erst nach erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt
werden (§ 24 SHG).
Aus den Akten geht weder hervor, dass dem
Beschwerdegegner je eine förmliche Weisung zur Anmeldung beim RAV erteilt, noch
dass er diesbezüglich verwarnt worden wäre. Das gleiche gilt mit Bezug auf den
Wohnungsmietvertrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich
unbegründet.
5.
Die Fürsorgebehörde X beruft sich
sodann auf die SKOS-Richtlinien, wonach die Betriebskosten eines
Selbständigerwerbenden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen
würden.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle
Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV).
Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen
für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung
grundsätzlich nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und
für unselbständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch
Selbständigerwerbende unterstützt, hier gilt es jedoch zu vermeiden, dass das
Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbständigen
Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder
das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende
Selbständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe
für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,
S. 129). Diesen Grundsätzen entsprechen die SKOS-Richtlinien, welche unter
Kap. H.7 Überbrückungshilfen für Selbständigerwerbende vorsehen, jedoch
empfehlen, dass nach einer gewissen Zeitspanne anhand der notwendigen
Unterlagen fachlich überprüft werde, ob die Voraussetzungen für das
wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien.
Der Beschwerdegegner ist offenbar schon seit
Jahren im freien Auftragsverhältnis selbständig erwerbstätig. Seine Tätigkeit
wirft sodann nach wie vor einen Nettogewinn ab, auch wenn dieser bereits seit
einiger Zeit nicht mehr zur vollumfänglichen Deckung der Lebenshaltungskosten
ausreicht. Unter diesen Umständen stellt sich hier entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht die Frage, ob dem Gemeinwesen die Übernahme eines
Betriebsrisikos zuzumuten sei. Ebenso wenig geht es um die Übernahme von Betriebskosten
durch das Gemeinwesen, sondern einzig um die Berechnung des massgebenden
Nettoeinkommens des Selbständigerwerbenden. Soweit angesichts der anhaltenden
finanziellen Notlage des Beschwerdegegners die Frage einer berufliche Neuorientierung
zwar durchaus berechtigt sein mag, lässt sich eine solche wiederum nur mittels
Weisung und Verwarnung der Fürsorgebehörde und nicht direkt mittels
Leistungskürzung durchsetzen. Diesbezüglich gilt das vorstehend unter Erwägung
4.
Ausgeführte.
6.
a) Gemäss Kap. E.1.2 der
SKOS-Richtlinien wird bei Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen voll angerechnet
(ebenso Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts 2.A.,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 154). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind
die effektiven mit der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit
verbundenen Unkosten abzugsfähig. Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist
sodann zu beachten, dass gewisse Kostenanteile z.B. für öffentliche
Verkehrsmittel im Ortsnetz bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
berücksichtigt sind, so dass hier nur die Differenz einzusetzen ist. Zusätzlich
anzurechnen ist für allgemeine Erwerbsunkosten bei einer Vollzeitbeschäftigung
eine Pauschale über Fr. 250.- monatlich, bei Teilzeitarbeit entsprechend
weniger (Kap. C.3).
b) Der Bezirksrat Y hat im
angefochtenen Entscheid die ihm vorgelegten Unterlagen zur Einkommenssituation
und den situationsbedingten Erwerbsunkosten des Beschwerdegegners als
glaubhaft und ausreichend gewürdigt. Mit dieser Beurteilung setzt sich die
Fürsorgebehörde in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, sondern stützt
ihre Beschwerdeschrift allein auf die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens,
da ihr die im Rekursverfahren zusätzlich eingereichten Belege nicht vorlägen.
Dieses Vorgehen ist unstatthaft. Die Fürsorgebehörde hatte gemäss § 8 VRG
jederzeit das Recht, in die Akten des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens
Einsicht zu nehmen. Hat sie dies unterlassen, so kann sie daraus jedenfalls
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
c) Aufgrund der Rechnung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 5. September 1998 hat
der Beschwerdegegner im Oktober 1999 AHV-Beiträge über Fr. 3'178.80
bezahlt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, diese Beiträge hätten
eine frühere Abrechnungsperiode betroffen und seien allenfalls durch die
frühere Wohnsitzgemeinde zu bezahlen. Ausserdem handle es sich bei
obligatorischen Versicherungsbeiträgen, welche ein Gemeinwesen anstelle eines
Versicherten leiste, nur um Mindestbeiträge, d.h. hier um Fr. 402.-
jährlich.
Beide Einwände überzeugen nicht. Für die
Ermittlung des massgebenden Einkommens kann ein nicht buchführungspflichtiger
Selbständigerwerbender im Steuerrecht entweder nach der sogenannten Soll- oder
nach der Ist-Methode abrechnen. Während erstere für die Realisation von Aufwand
und Ertrag auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbes bzw. der Entstehung der
Verpflichtung abstellt, kommt es bei der letzteren Methode für die zeitliche
Abgrenzung nur darauf an, wann die entsprechenden Gelder tatsächlich ein- oder
ausgehen. Es ist fraglich, ob nach Sinn und Zweck des Sozialhilfegesetzes ein
Abstellen auf die Soll-Methode, welche unter Umständen die derzeitige
tatsächliche Finanzlage eines Hilfesuchenden nur unvollständig widerspiegelt,
grundsätzlich zulässig und sinnvoll ist. Die Frage braucht jedoch vorliegend
nicht geklärt zu werden, da unabhängig davon, nach welcher Methode der
Beschwerdegegner abrechnet, für den massgebenden Zeitraum vom 1. Dezember
1998.
bis Ende Dezember 1999 grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge
einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Entweder sind es die in dieser
Periode tatsächlich bezahlten oder aber eben die für diese Periode
geschuldeten.
In der Höhe macht der Beschwerdegegner
– möglicherweise ausgehend von der derzeitigen Quartalsrechnung -
monatlich Fr. 132.45 geltend, was im Lichte der verfügten Beiträge von
Fr. 2'853.60 für 1996 und von Fr. 2'939.40 für 1997 und angesichts
der tatsächlich bezahlten Rechnung über Fr. 3'178.80 im Oktober 1999
jedenfalls bescheiden ist. Im Weiteren geht es entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin auch nicht etwa um AHV-Beiträge, welche das Gemeinwesen
anstelle des Versicherten leistet, sondern wiederum nur um die Frage, von
welchem Nettoeinkommen des Beschwerdegegners auszugehen ist. Die
Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner geltend gemachten AHV-Beiträge bei
der Einkommensberechnung ist daher nicht rechtsverletzend.
d) Von den in den Akten belegten privaten
Telefonkosten des Beschwerdegegners beansprucht dieser 2/3 als geschäftlich
bedingte Unkosten. Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen geltend macht, dies
seien Betriebskosten, die das Gemeinwesen nicht übernehme, gilt das vorstehend
Gesagte. Auch der Einwand, ein Anteil dieser Kosten sei bereits im Grundbedarf
enthalten, sticht nicht, da der Beschwerdegegner nicht die ganzen Telefonspesen,
sondern nur einen Teil davon als Geschäftsunkosten berücksichtigt haben möchte.
Der Rekursentscheid
erweist sich daher auch in diesem Punkte nicht als rechtsverletzend.
e) Bei den Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel hat der Beschwerdegegner monatlich Fr. 99.- in die
Rechnung aufgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass er seine
Partnervermittlungs- und Lebensberatungstätigkeit teilweise von seinem privaten
Telefonanschluss in X und teilweise von seinem Geschäftsanschluss in
Zürich aus tätigt. Die Anrechnung von Fahrspesen erscheint daher
gerechtfertigt. In welchem Umfang die Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
im Grundbedarf bereits berücksichtigt sind, hat die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert, insbesondere nicht, welche Kosten im Ortsnetz ohnehin anfallen
würden, und welche Differenz demnach einkommensmindernd berücksichtigt werden
dürfte. Auf ihren diesbezüglichen Einwand kann daher nicht näher eingetreten
werden.
f) Wird schliesslich berücksichtigt, dass der
Beschwerdegegner zumindest teilweise auch Anspruch auf eine
Erwerbsunkostenpauschale hätte, so erweist sich die Rechnung des Bezirksrates Y,
wonach das Budget des Beschwerdegegners ein monatliches Manko von
Fr. 1'000.- aufweise, als rechtens. Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...