VB.2000.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00179
20. Juli 2000Deutsch12 min
(URT.2000.5677)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00179
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.07.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Vollzug der Landesverweisung
.
Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung.
Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig, wenn die Resozialisierungschancen des Verurteilten im Ausland besser sind und für den Verbleib in der Schweiz eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Das Prinzip des Non-Refoulement ist bei der Beurteilung dieser Fragen nicht massgeblich (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
LANDESVERWEISUNG
PROBEWEISER AUFSCHUB
PROGNOSE
RESOZIALISIERUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
VERKNÜPFUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 lit. I StGB
Art. 55 lit. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren
1979, reiste am 27. April 1997 mit gefälschten Papieren in die Schweiz
ein, wo er unverzüglich ein Asylgesuch stellte. Der Untersuchungsrichter des
Kantons Schaffhausen belegte ihn für die rechtswidrige Einreise mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Das Bezirksgericht Zürich
verurteilte ihn sodann am 17. De-zember 1998 wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung zu drei Jahren Zuchthaus abzüglich 303 Tage
Untersuchungs‑ und Sicherheitshaft, begangen am 13./14. Februar
1998. Als Nebenstrafe verhängte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung
von zehn Jahren und ordnete ausserdem den Vollzug der bedingten Gefängnisstrafe
von 14 Tagen an. Das Strafende fällt auf den 1. März 2001. Mit
Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 10. November 1999 wurde das
Asylgesuch abgewiesen.
Nachdem A ein
Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, entsprach
das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzugsdienst, mit Verfügung vom
23. Dezember 1999 diesem Antrag insoweit, als es unter dem Vorbehalt weiteren
Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln
per 24. Februar 2000 gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem
die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die
Kantonspolizei Zürich ersucht, die Landesverweisung zu vollstrecken.
Erwägungen
II. A rekurrierte
gegen diese Verfügung zunächst persönlich und liess sodann am 31. Januar
2000.
durch den beigezogenen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch stellen
und gleichzeitig Rekurs einlegen mit dem Antrag, ihn per 24. Februar 2000
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und den Vollzug der Landesverweisung
probeweise aufzuschieben. Das Amt für Justizvollzug lehnte eine Wiedererwägung
seines Entscheids ab. Am 7. April 2000 wurde der Rekurs durch die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ebenso abgewiesen.
III. Gegen die Verfügung
der Direktion erhob A mit Eingabe vom 11. Mai 2000 fristgerecht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, ihn unabhängig von der
Vollziehbarkeit der Landesverweisung mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen.
Das Amt für Justizvollzug
verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2000 auf eine Beantwortung. Die
Vorinstanz beantragte am 30. Mai/2. Juni 2000 die Abweisung der
Beschwerde und orientierte über den Verlust der Vorakten, welcher jedoch durch
eine weitgehende Wiederherstellung habe aufgefangen werden können.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) § 43
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch
§ 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom
30.
Juni 1974 [StVG]).
Das Bundesgericht bejaht
seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) wie auch
betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung gemäss
Art. 55 Abs. 2 StGB (BGE 105 IV 167, 118 IV 221 E. 1a sowie
122.
IV 56; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg,
Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist auch
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und
auf die Beschwerde einzutreten.
b) Für die Behandlung der
Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter
zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1
und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f. der
Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 geht.
c) Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG
Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden. Im Bereich des Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender
Sache zusteht (vgl. etwa BGE 105 IV 167 E. 2, 116 IV 283 E. 2a,
119.
IV 5 E. 2; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9), kommt dem
Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 81 und N. 91 S. 677).
2.
a) Hat der Verurteilte
zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt
entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht
und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Im Fall der bedingten Entlassung entscheidet
die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug einer
verhängten Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55
Abs. 2 StGB). Für letzteren Entscheid ist massgebend, ob für den
Verurteilten in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die
Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 56 E. 3a mit Hinweisen). Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die
Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und
die soziale Integration (vgl. Trechsel, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat die
Bewährungsaussichten und Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der
Schweiz mit Recht als ungünstig bezeichnet. Sie verwies zum einen auf die
konstante Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in das begangenen Unrecht.
Zum anderen nannte sie jegliches Fehlen relevanter Bindungen zu Schweiz: Er sei
auf seiner Flucht aus dem Irak am 27. April 1997 nur zufällig in die
Schweiz gelangt, wo er insgesamt rund sechs Monate in Empfangs- und
Flüchtlingsheimen gewohnt habe. Ende 1997 habe er schliesslich in Zürich eine
Wohnung bezogen, sei jedoch Mitte Februar 1998 nach Begehung der Anlasstat
inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch weder über eine
abgeschlossene Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund
liege es auf der Hand, dass er trotz der Wirkung des bisherigen Strafvollzugs
versucht sein könnte, seinen Lebensunterhalt mit illegalen Geschäften zu
bestreiten. In seiner Heimat sei er jedenfalls eher verankert als hier.
Diese Erwägungen sind
nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer ohne
Verletzung des ihr zustehenden Ermessens für den Fall des Verbleibens in der
Schweiz eine ungünstigere Prognose stellen als bei einer Rückkehr in die Heimat
und somit den Vollzug der Landesverweisung anordnen.
Tatsächlich richtet sich
die Beschwerde denn auch nicht eigentlich gegen den Vollzug der gerichtlich
angeordneten Landesverweisung; es wird diesbezüglich auf eine Antragstellung
ausdrücklich verzichtet (Beschwerde S. 9) und im Übrigen eingeräumt, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert sei (Beschwerde
S. 5).
c) aa) Ein Kernpunkt der
Beschwerde ist hingegen der Vorwurf, die Vorinstanz habe die bedingte
Entlassung in unzulässiger Weise mit dem tatsächlichen Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung verknüpft (Beschwerde S. 5). Zutreffend ist hierbei der
Hin-weis des Beschwerdeführers auf den Kommentar Trechsel, wonach die bedingte
Entlas-sung nicht verweigert werden darf, "nur weil die Landesverweisung
noch nicht vollzogen werden kann" (vgl. Trechsel, Art. 38
N. 9). Dieser Ansicht Trechsels ist grundsätzlich zu folgen, wobei die
Rechtslage jedoch wie folgt zu präzisieren ist: Im Rahmen des Entscheids über
den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 55 Abs. 2 StGB ist wie dargelegt
nur zu prüfen, ob die Resozialisierungschancen in der Schweiz oder im Ausland
besser sind; sind die Chancen im Ausland besser, so ist die Landesverweisung
selbst dann zu vollziehen, wenn dem Verurteilten auch bei einem Verbleiben in
der Schweiz noch eine günstige Prognose gestellt werden könnte. Sind die
Bewährungsaussichten eines Verurteilten in dieser Weise sowohl in der
Schweiz wie im Ausland grundsätzlich günstig, so kann die bedingte Entlassung
nicht vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden. Um einen
solchen Fall handelte es sich denn auch in der bei Trechsel angeführten Belegstelle:
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, war dem Verurteilten eine "grundsätzlich
positive Prognose" gestellt worden (vgl. AGVE 1987 Nr. 38
S. 221 f.). Eine solche Konstellation lässt es in Anwendung von
Art. 38 Ziffer 1 Abs. 1 StGB nicht zu, den Verurteilten bis
zum Vollzug der Landesverweisung im Gefängnis zu belassen.
Hätte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer in diesem Sinn grundsätzlich ‑ also unabhängig
von seinem künftigen Aufenthaltsort ‑ eine günstige Prognose
gestellt, so läge demnach in der einstweilen nicht gewährten Entlassung eine
Rechtsverletzung. Bestehen für den Fall des Verbleibens in der Schweiz aber
ungünstige Bewährungsaussichten, so steht die einstweilige Verweigerung der
bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung grundsätzlich in
Übereinstimmung mit Art. 38 StGB.
bb) Es ist bereits
dargelegt worden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Verbleib in
der Schweiz ohne Missachtung des ihr zustehenden Ermessens eine ungünstige
Prognose hat stellen können. Davon ausgehend stellt es keine Rechtsverletzung
dar, die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung zu verbinden
(vgl. auch BGr, 8. Juni 1998.6A.28/1998, E. 2b).
cc) Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer derzeit allenfalls nicht ausgeschafft werden kann, ändert
entgegen der Meinung in der Beschwerdeschrift (S. 6 ff.) nichts an
der massgeblichen Rechtslage. Wohl dürfte es zutreffen, dass der
Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz auch nach Verbüssung der
gesamten Strafe eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen wird. Indes kann
aus dieser Erkenntnis nicht ein Anspruch auf Freilassung nach Verbüssung der
Zweidrittelstrafe abgeleitet werden. Es liegt in der Natur des schweizerischen
Strafrechts, dass jede Freiheitsstrafe ihr Ende findet und deshalb ein
Verurteilter auch im Fall einer ungünstigen Prognose bei Strafvollendung zu
entlassen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die
Prognose bei einer bedingten Entlassung infolge der Möglichkeit begleitender
Massnahmen allenfalls verbessern würde, vermag im hier zu beurteilenden Fall
nicht durchzudringen. Die bedingte Entlassung kann zwar bereits dann erfolgen,
wenn Aussicht darauf besteht, dass Auflagen oder Schutzaufsicht eher zu einer
Resozialisierung des Täters führen als die Vollverbüssung der Strafe
(BGE 124 IV 193). Mit Recht und ohne Widerspruch von Seiten des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz indes darauf hingewiesen, dass ein legaler
Arbeitserwerb in der Schweiz einstweilen ausgeschlossen ist. Abgesehen von den
rechtlichen Schranken fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder über
eine abgeschlossene Berufsbildung noch über Berufserfahrung verfügt und
inzwischen wegen Vergewaltigung vorbestraft ist. Zudem hat der
Beschwerdeführer hier kein persönliches Beziehungsnetz, geschweige denn Familie
oder Verwandte. Vor diesem persönlichen Hintergrund erscheinen die Möglichkeiten
für eine Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz auch bei Anordnung
einer Schutzaufsicht gering. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom
Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargetan, welche konkreten Massnahmen
oder Weisungen seiner Resozialisierung förderlich wären. Allein der in der
Beschwerde angesprochene Umstand, dass ihm bei der bedingten Entlassung im
Fall neuer Delinquenz neben der neuen Strafe zusätzlich der Widerruf des
Strafrests droht, kann für die Gutheissung seines Begehrens nicht ausreichen.
Wenn die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage nicht annimmt, der
Beschwerdeführer werde sich hier in Freiheit bewähren, und ihm deshalb die vorbehaltlose
bedingte Entlassung verweigert hat, kann ihr jedenfalls keine rechtsverletzende
Betätigung ihres Ermessens vorgeworfen werden.
d) Wie die Vorinstanz
weiter zu Recht festgehalten hat, ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip
des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung
unmassgeblich (vgl. BGE 116 IV 105). Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob
die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat möglich, zulässig und
zumutbar ist (vgl. Beschwerde S. 5).
e) Nicht durchzudringen
vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis auf die bereits
erfolgte bedingte Entlassung eines Tatbeteiligten (Beschwerde
S. 8 f.). Die Prognosestellung als Ausgangspunkt für die Anwendung
von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezieht sich immer auf die
konkreten persönlichen Verhältnisse, beinhaltet dementsprechendes behördliches
Ermessen und schliesst darum eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
regelmässig aus. Wäre der angesprochene Mittäter entlassen worden, obwohl
- wie hier - eine ungünstige Prognose und fehlende Aussicht auf
Resozialisierung vorlagen, so wäre die dortige Entscheidung nicht in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, S. 102 N. 412), weshalb der Beschwerdeführer auch
aus einer unberechtigten Entlassung des Mittäters nichts zu seinen Gunsten
ableiten könnte.
f) Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die Beschwerde in keinem Punkt durchzudringen vermag und
somit abzuweisen ist.
3.
a) Der
Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Privaten kann gestützt
auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter
den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4;
BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und
Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
b) Der Beschwerdeführer
ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht
bloss einfache Fragen auf und kann die Beschwerde auch nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen. Die Kosten
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt.
Reicht der Vertreter - wie hier - keine Zusammenstellung ein, so wird
die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (vgl. § 13
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt B
wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
...