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Entscheid

VB.2000.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00185

9. Juni 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der 1981 geborene A. B. besuchte im

Ausland die Schulen gemäss dem französi­schen Schulsystem, da sein Vater für

eine Schweizer Bank in F./Frankreich be­schäf­tigt war. Drei Jahre vor Erlangen

des "Baccalauréat" kehrte er in die Schweiz zurück und been­dete die

Ausbildung am Lycée Français in Zürich. Als 17-jähriger erwarb er den erwähnten

Baccalauréat der Serie S mit einem Notendurchschnitt von 10.03. Am 30. De­zember

1998 meldete er sich bei der Schweizerischen Hochschulkonferenz zum Studium der

Veterinär­medizin für das Wintersemester 1999/2000 an der Universität Zürich

an. Mit Verfügung vom 11. März 1999 wies das Rektorat der Universität Zürich

das Gesuch ab, da gemäss den verbindlichen Richtlinien für die Zulassung von

Inhabern ausländischer Rei­fe­zeugnis­se von Bewerbern mit einem französischen

Baccalauréat der Serie S ein Noten­durch­schnitt von 12/20 verlangt werde,

um an der Universität Zürich studieren zu können. Daran ändere auch nichts,

dass A. B. Ergänzungsprüfungen vor der eidgenös­sischen Maturitätskommis­sion

absolviert habe.

Erwägungen

II. A. B. liess gegen die Verfügung des

Rektorats vom 11. März 1999 bei der Re­kurs­kommission der Universität Zürich

rekurrieren. Zwar wurde mit Präsidial­verfügung vom 8. Juni 1999

A. B. im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zum Eignungstest zuge­lassen,

allerdings mit dem Hinweis, dass auch bei einem positiven Testergebnis der Ent­scheid

über die Immatrikulation vorbehalten bleibe. Obwohl aufgrund des

Testergebnisses A. B. ein Studienplatz an der Universität Zürich hätte zu­geteilt

werden können, wies die Rekurskommission mit Beschluss vom 30. August 1999 den

Rekurs ab. Gestützt auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung gelangte die

Mutter von A. B. mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit

Beschluss vom 10. Mai 2000 trat dieser auf den Rekurs nicht ein mit der

Begründung, es sei das Ver­waltungsgericht zuständig.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons

Zürich, 2. A., 1999, § 5 N. 3).

Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG

unter anderem Beschwerden gegen letztin­stanz­liche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit das VRG oder ein anderes Ge­setz keine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeich­net und wenn

nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Ver­wal­tungsbehörde

oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43

Abs. 1 VRG statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem

unzulässig gegen Anord­nun­gen über Ergebnisse von Universitäts‑, Schul‑,

Berufs‑ und anderen Fähigkeitsprü­fun­gen, Klassenzuteilungen sowie

Promotions‑ und Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der inzwischen

in Kraft getretenen neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG

sind die Aus­schluss­gründe ausdrücklich auch auf Ergebnisse betreffend

Klassenzuteilungen sowie Zu­lassungsentscheide einschliesslich

Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinarmass­nahmen im Schulwesen

(ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt wor­den (§ 43

Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe

OS 56 S. 54).

b) Entgegen der Auffassung des Regierungsrats

enthält das Gesetz über die Univer­si­tät Zürich vom 15. März 1998

(UniversitätsG) hinsichtlich der Möglichkeit des Weiter­zugs von Anordnungen

und Rekursentscheiden von Universitätsorganen im Beschwerde­verfahren

keine eigene Regelung. Lediglich in Bezug auf Prüfungsergebnisse und Promo­tionen

erklärt § 46 Abs. 5 UniversitätsG die Rekursentscheide der

Rekurskommission der Universität als endgültig. Im Übrigen verweist das

Universitätsgesetz mit der Formulierung "nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes" (§ 46 Abs. 1 und 6

UniversitätsG) auf die Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz und dessen

Auslegung. Nichts anderes lässt sich aus dem von der Vorinstanz beigelegten

Bundesgerichtsentscheid vom 16. Juni 1999 (1P.4/199/luc) ableiten. Im genannten

Entscheid hatte das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde

unter anderem darüber zu befinden, ob durch die Ord­nung der Rekurskommission

der Universität Zürich das Legalitätsprinzip und die Gewal­ten­teilung verletzt

seien. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, so­weit es

darauf eintrat. In der Begründung verwies es darauf, nach § 46 Abs. 2

Univer­si­tätsG unterlägen Entscheide der Universitätsorgane nach Massgabe des

Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes dem Rekurs an die Rekurskommission; deren

Entscheide könnten im Rah­men von § 46 Abs. 5 und 6

UniversitätsG an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezo­gen werden

(E. 2 b/aa S. 14). Das Bundesgericht war sich somit der

einschränkenden Rege­lung gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG bewusst.

Wenn es im Rahmen der Prüfung, ob mit dem Zugang zum Verwaltungsgericht ein

hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK garantiert werde, festhielt, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ausgeschlossen blieben lediglich Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

Promo­tionen (E. 4a S. 24 f.), so ist dies ein Teilaspekt, denn

in § 46 Abs. 6 des Universitätsge­set­zes ist klar festgehalten, dass

die übrigen Entscheide der Rekurskommission nach Massga­be des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar

seien. Dies kann nichts anderes heissen, als dass eine Weiterzugsmöglichkeit an

das Verwal­tungs­gericht nur gegeben ist, wenn keine Ausschlussgründe gemäss

§ 43 Abs. 1 VRG vor­liegen oder wenn es sich um Angelegenheiten

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (§ 43 Abs. 2 VRG).

Wenn das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung, ob ein hinreichender Rechts­schutz

im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben sei, zum Schluss

gekommen ist, die Ausschlussgründe gemäss § 43 Abs. 1 VRG kämen nicht

zum Zug, so ist dies zutreffend; entsprechend ist in § 43 Abs. 2 VRG

festgehalten, die Beschwerdeausschlussgründe wür­den nicht greifen, sofern es

sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle.

Voraussetzung dafür, dass die Ausschlussgründe gemäss § 43 Abs. 1

lit. f VRG nicht zur Anwendung kommen, ist somit, dass es sich im

konkreten Fall um eine Angelegenheit ge­mäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK

handelt. Daher kann entgegen der Meinung des Regierungsrats weder aus dem

genannten Bundesgerichtsentscheid noch aus dem UniversitätsG abgeleitet werden,

die Ausschlussgründe gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG kämen von

vornherein nicht zur Anwendung. Vielmehr ist jeweils konkret zu prüfen, ob es

sich um eine Angelegenheit handelt, welche unter die genannte EMRK-Bestimmung

fällt oder nicht. Nur im ersteren Fall ist das Verwaltungsgericht trotz der

Ausschlussgründe gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG zuständig.

Hinzuzufügen bleibt, dass neben dem Grundsatz

der "lex specialis" auch derjenige der "lex posterior"

gilt. Unter dem Aspekt der "lex posterior" fällt massgeblich ins Ge­wicht,

dass § 43 Abs. 1 lit. f VRG mit Wirkung ab 1. März 2000 neu

gefasst und dabei an den gegenüber der Regelung im Universitätsgesetz

weitergehenden Restriktionen festge­hal­ten wurde.

Somit sind die Ausschlussgründe gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG nach wie vor mass­geblich, sofern nicht

die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben sind.

Vorliegend ist für die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Sache

einzutreten ha­be, entscheidend, ob ein Ausschlussgrund gemäss § 43

Abs. 1 lit. f VRG vorliegt und wenn dem so sein sollte, ob es sich um

eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, was im

Folgenden zu prüfen ist.

2.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich schon

mehrfach mit der Auslegung der Aus­schlussgründe gemäss § 43 Abs. 1

lit. f VRG befasst. So hielt es in einem Beschluss vom 26. August 1998 (VB.98.00222),

wo es um die Anordnung des Numerus clausus für das Studium der Humanmedizin

ging, gestützt auf die damals gültige Fassung von § 43 Abs. 1

lit. f VRG noch fest, die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben. Als

Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei

der Auslegung der von der Beschwerdemöglichkeit aus­ge­nom­menen Kategorie von

'Anordnung über Zulassungsentscheide' gemäss § 43 Abs. 1

lit. f VRG weist der Wortlaut darauf hin, dass der Beschwerde die­je­ni­gen

Konstellationen nicht unterliegen, bei denen über die Zulassung (zu einer

Ausbildung) in dem Sinn entschieden wird, dass jemand eine Ausbildung be­ginnen

kann oder nicht. Dies trifft indessen gerade für die Anordnung der Zu­lassungsbeschränkung

noch nicht zu; denn damit wird noch in keiner Weise darüber geurteilt, ob die

Studienbewerbenden letztlich tatsächlich zu der an­ge­strebten Ausbildung

zugelassen werden oder nicht. Dies ist bei der vorliegen­den

Zulassungsbeschränkung für das Studium der Humanmedizin allein abhän­gig vom

Resultat des absolvierten Eignungstests."

In einem Beschluss vom 3. März 1999

(VB.98.00404), in welchem es um die Frage der Zulassung zu einem

Hautpfachstudium ging, hielt das Verwaltungsgericht sodann fest, während bei

der (damals noch) beschwerdefähigen Anordnung des Numerus clausus un­gewiss

sei, ob die Kandidierenden tatsächlich ihr Studium aufnehmen können oder nicht,

verhalte es sich bei einer Nichtzulassung zum Hauptfachstudium im konkreten

Fall gera­de um­gekehrt. Die Nichtzulassung zum Hauptfachstudium besage

nichts anderes, als dass die beschwerdeführende Person den Studiengang nicht im

Hauptfach absolvieren und ab­schlies­sen könne. Im angefochtenen

Rekursentscheid sei somit einzelfallweise entschieden worden, ob die

beschwerdeführende Person das anbegehrte Studienfach im Hauptfach be­legen

könne oder nicht. Ein solcher Entscheid falle somit unter die vom Verwaltungsge­richt

nicht überprüfbaren "Anordnungen über Zulassungsentscheide" im Sinn

von § 43 Abs. 1 lit. f VRG. Dabei mache es keinen Unterschied,

ob es sich um die Zulassung zum Studium als solchem oder innerhalb des Studiums

um die Zulassung zu einem bestimmten Hauptfach handle.

b) Vorliegend ergibt sich sowohl aus dem

Wortlaut von § 43 Abs. 1 lit. f VRG (frü­here und heutige

Fassung) als auch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

eindeutig, dass die Nichtzulassung von A. B. zum Studium der Veterinär­medi­zin

an der Universität Zürich ein nicht beschwerdefähiger konkreter "(Nicht‑)Zulassungs­ent­scheid"

darstellt. Somit ist gemäss dieser Bestimmung die Beschwerde an das Verwal­tungs­gericht

unzulässig.

c) Zulassungsentscheide bzw.

Zulassungsbeschränkungen gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG fallen

nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Jochen

Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,

2.

A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 190;

Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995,

S. 260 f.). Nichts anderes lässt sich aus dem vom Regierungsrat beigelegten

Bundesgerichtsentscheid vom 16. Juni 1999 ab­lei­ten. Vielmehr verweist das

Bundesgericht auf seine bisherige Praxis sowie jene der Strass­burger Organe,

wonach universitäre Prüfungen und Promotionen gerade nicht unter den An­wendungsbereich

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, stünden diese doch nicht in unmittel­barem

Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder ‑ausübung. Der

Universi­täts­abschluss stelle lediglich einen wichtigen Schritt auf dem Weg

zur Zulassung zu be­rufs­spezifischen Diplomen und zu

Berufsausübungsbewilligungen dar. Daran ändere der Um­stand nichts, dass der

Universitätsabschluss praktisch gesehen eine der wesentlichsten Vor­aussetzungen

auf diesem Weg darstelle (E. 6c S. 35 mit Hinweisen). Umso mehr muss

dies bezogen auf die Zulassungsentscheide gelten.

Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich

vorliegend auch nicht um eine Angele­gen­heit gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK handelt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist.

d) In der Eingabe an die Rekurskommission der

Universität Zürich war auch noch auf die Anwendbarkeit der Europäischen

Konvention über die Gleichwertigkeit der Reife­zeugnisse vom 11. Dezember 1953

und die damit einhergehenden Erklärungen verwiesen worden (SR 0.414.1). In der

Tat sind auf internationaler Ebene Bestrebungen im Gang, die Freizügigkeit

bezüglich der Zulassung zum Studium an den Universitäten einzuführen bzw. die

Bedingungen dafür zu vereinheitlichen. Die Schweiz ist auch der Konvention des

Europarates und der UNESCO über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen in

den Staaten der Region Europa (Nr. 165, 1997) ("Lissabonner

Konvention") beigetreten, aber mit dem Vorbehalt bezüglich der kantonalen

Bildungshoheit. Diese internationalen Verein­barungen erzeugen jedoch keine

direkt von Einzelpersonen einklagbaren Rechtsansprüche, sondern beinhalten

Absichtserklärungen und Richtlinien, was sich schon aus den Vertrags­texten

ergibt (vgl. Auskunft der Informationsstelle für Anerkennungsfragen [Swiss

ENIC] unter:http://www.shk.ch/szfh/deutsch/enic/enicallg.html). Daher sind sie

vorliegend nicht unmittelbar anwendbar und setzen somit die

Beschwerdeausschlussgründe gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht

ausser Kraft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 34 VRG).

Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten.

3.

Der Vollständigkeit halber hat der

Regierungsrat noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rekurskommission

der Universität Zürich nicht um eine den Direktionen des Regierungsrats

gleichgestellte Kommission im Sinn von § 19a Abs. 1 bzw. 19b

Abs. 1 VRG handle (Erwägung C d). Somit wäre der Regierungsrat so

oder so nicht auf den Re­kurs eingetreten. Daran ändert aber nichts, dass die

Ausnahmen gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG Geltung haben, was wie

erwähnt zur Folge hat, dass vorliegend auch das Verwal­tungs­gericht auf die

Beschwerde nicht eintreten kann (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 2987 ff. sowie Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 91). Es liegt auch kein negativer Kompetenzkonflikt zwischen

dem Regierungsrat und dem Ver­wal­tungsgericht vor. Das bedeutet, dass gegen

den vorliegenden Entscheid der Rekurs­kommission der Universität Zürich vom 30.

August 1999 kein ordentliches Rechtsmittel er­sicht­lich ist (vgl. Jaag,

a.a.O.).

4.

...

Demnach

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...