Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00186

30. August 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 5. April 2000 setzte der Regierungsrat "das

Projekt für die Erstellung des re­gionalen Radwegs S-41 an der X-/Ystrasse,

C bis D, Gemeinden C und D ... gemäss den bei den

Akten liegenden Plänen" fest.

Der Gemeinderat C habe dem Auflageprojekt am 7. April

1998 sowie dem sich aus den Einigungsverhandlungen ergebenden ergänzten Projekt

am 24. August 1999 zuge­stimmt. Im Juni 1998 habe der Gemeinderat C

das Projekt der Bevölkerung an einer Orien­tierungsversammlung vorgestellt. Die

dabei vorgebrachten Einwendungen seien im Projekt mehrheitlich berücksichtigt.

Das Ausführungsprojekt sei vom 4. Dezember 1998 bis 4. Januar 1999

öffentlich aufgelegt worden, worauf vier Einsprachen eingegangen seien. Diese

hätten im Rahmen der Einigungsverhandlungen zu einer Projektanpassung im Ab­schnitt

C bis X geführt, womit ihnen weitgehend habe entsprochen werden

können. Einer Projektfestsetzung nach § 15 des Gesetzes über den Bau und

den Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) vom 27. September

1981 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; StrassG) stehe nichts entgegen.

Erwägungen

II. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2000 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Zürich

vom 5. April 2000 betreffend der Genehmigung des Projektes für die Erstellung

des re­gionalen Radweges S-41 an der X- und Ystrasse, D

und C aufzuheben und an die Vorinstanzen zurückzuweisen:

2.

Die Vorinstanzen seien anzuweisen, das Projekt im

Bereich der Lie­genschaft des Beschwerdeführers gemäss Rechtsbegehren 3

und 4 zu ändern;

3.

Reduktion der Strassenbreite auf 5.00 Meter;

4.

Reduktion der projektierten Radwegbreite auf

2.50

Meter, angrenzend an die Strasse, ohne Grünstreifen;

5.

Als flankierende Massnahme sei eine

Geschwindigkeitsreduktion auf maximal 60 km/h für die ganze

ausserorts-Strecke C bis D und im Be­reich des Weilers X

auf maximal 50 km/h vorzusehen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Vorin­stanzen."

Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen: Der

Beschwerdeführer sei Ei­gentümer der vom vorgesehenen Radwegprojekt direkt

betroffenen Liegenschaft Kat.Nr. 01 in der Gemeinde C. Mit

persönlicher Anzeige vom 4. Dezember 1998 habe der Gemeinderat C

eine Landabtretung von ca. 150 m2 angeordnet, worauf der Beschwerde­führer

am 28. Dezember 1998 Einsprache im Sinn von § 17 StrassG erhoben

habe. Am 9. April 1999 habe eine erste Besprechung mit der Gemeinde

stattgefunden, und mit Schreiben der Baudirektion vom 22. April 1999 sei

der Beschwerdeführer über die "Ein­sprachebehandlung" informiert

worden. Dabei sei eine Reduktion der Abtretungsbreite offeriert worden; die

Baudirektion habe aber nicht auf den Radweg innerorts verzichtet, sondern nur

auf den ursprünglich vorgesehenen Grünstreifen zwischen Xstrasse und

vorge­sehenem Radweg, der dafür von 2,5 m auf 3 m verbreitert werden

sollte. Der Beschwerde­führer habe sich mit Schreiben vom 29. April 1999

zur "Einsprachebehandlung" geäussert. Am 15. Juni 1999 habe ihm

die Baudirektion die Weiterleitung des Projekts an den Regie­rungsrat zum

Entscheid angekündigt. An einer "abschliessenden Besprechung"

zwischen Anstössern, dem Gemeinderat C und Vertretern des kantonalen

Tiefbauamts vom 24. August 1999 sei auf die erneut vorgebrachten Anlie­gen

der Anstösser materiell nicht mehr eingegangen worden.

Der Regierungsrat habe als einzige Instanz einen anfechtbaren

Beschluss gefasst, weshalb die Ermessensüberprüfung im Sinn von § 50

Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 3) des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) durch das Ver­waltungsgericht zu

erfolgen habe. Das ursprüngliche Radwegprojekt der Gemeinde C aus den

frühen Neunzigerjahren habe einen direkt an die Strasse anschliessenden, ca.

2,1 m breiten Radweg vorgesehen, bei einer Strassenbreite von 4,5 m

bis 5,5 m. Diese haushälte­rische Nutzung habe einer Auflage des

eidgenössischen Moorschutzes entspro­chen. Die Kantonspolizei habe am

9.

April 1996 ausgeführt, dass sie einem Radweg mit Gegenver­kehr mit

minimalen Breiten von 2,5 m (inklusive Trennstreifen und Pfosten) zu­stimmen

würde. Im heutigen Projekt sei die bestehende Strassenbreite von 5,5 m

nicht verringert worden, obwohl auch nach Ansicht der Kantonspolizei 5 m

genügen würden, und der Radweg sei ohne jede Begründung und gegen den Willen

des Beschwerdeführers auf 3 m verbreitert worden. Bei anderen

Liegenschaften sei die Strassenbreite ebenfalls auf 5 m bis 4,8 m

reduziert worden, und es bestehe kein nachvollziehbarer oder sachlicher Grund,

weshalb die Strasse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht

auch auf mindestens 5 m und der Radweg gleichzeitig auf 2,5 m

redimensioniert werden könn­ten. Die nun projektierte Massnahme verstosse gegen

den Grundsatz der Erforderlichkeit und damit gegen die Verhältnismässigkeit.

Der Regierungsrat habe gegenüber dem Be­schwer­deführer offensichtlich nicht

die schonendste der möglichen Varianten gewählt. Zudem liege eine

Redimensionierung des Projekts aus verschiedenen Gründen auch im öffentli­chen

Interesse. Der Regierungsrat habe durch die Verletzung des Verhältnismässig­keits­grundsatzes

und die Nicht- oder nur oberflächliche Berücksichtigung der in § 14

StrassG festgehaltenen Projektierungsprinzipien unter Missbrauch seines

Ermessens ent­schieden. Willkürlich erscheine der Regierungsratsbeschluss auch

wegen der Erstellung nur eines Teilbereichs zwischen C und D

statt des ganzen Radwegs von H nach I sowie vor allem wegen der

mangelhaften Entscheidungsgrundlage.

Für den Regierungsrat reichte die Baudirektion dem

Verwaltungsgericht mit Be­schwerdeantwort vom 21. Juni 2000, der Post

übergeben am 22. Juni 2000 und damit um einen Tag verspätet, die Akten

ein.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StrassG werden

Projekte für Staatsstrassen durch den Regierungsrat festgesetzt, wobei laut

§ 1 Satz 2 StrassG auch Plätze und Wege, insbeson­dere Rad-, Fuss-,

Reit- und Wanderwege als Strassen gelten. Die mit der Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 neu gefassten

Bestimmungen von § 17 StrassG regeln das Einspracheverfahren. Ein solches

hat für Staatsstrassen im früheren Recht weitgehend gefehlt, indem § 15

Abs. 1 aStrassG für den Rechtsschutz "hinsichtlich Inhalt und

Verfahren die kantonale Enteignungsgesetzgebung" als anwendbar erklärt und

§ 21 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom

30.

November 1879 (AbtrG) ein Einspracheverfahren nur für die Fälle

vorgesehen hat, wo nicht der Staat für ein von ihm auszuführendes Werk die

Abtretungspflicht in Anspruch nimmt (vgl. § 22 AbtrG). Die Rechtsprechung hat

daher dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, noch im Planauflageverfahren

gemäss § 24 Abs. 1 AbtrG gegen das Projekt als solches Einwen­dungen

vorzubringen, die dessen Einschränkung auf unwesentliche Änderungen des Pro­jekts

nicht unterliegen (RB 1964 Nr. 20, 1975 Nr. 11; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 114,

125.

ff.).

a) Nach § 17 StrassG kann gegen das Projekt innerhalb der

Auflagefrist Einsprache erhoben werden, wobei sich die Legitimation nach der

Rekurs- und Beschwerdelegitima­tion gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

bestimmt (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Mit der Einsprache können

gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG alle Mängel des Projekts

geltend gemacht werden. Über Einsprachen wird laut § 17 Abs. 4

StrassG mit der Festsetzung ent­schieden (Satz 1). Der Entscheid ist nach

den Vorschriften über die Verwaltungsrechts­pflege weiterziehbar (Satz 2).

Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht

anfechten (Satz 3).

Im Enteignungsverfahren sind nach § 17 Abs. 3

lit. a StrassG Einsprachen gegen das Projekt ausgeschlossen; lediglich bei

Projekten von untergeordneter Bedeutung, bei denen auf das Einspracheverfahren

verzichtet wird, können Begehren um Projektänderung noch im

Enteignungsverfahren gestellt werden (§ 17 Abs. 5 StrassG).

b) Der Beschwerdeführer hat während der öffentlichen Auflage

des Radwegprojekts vom 4. Dezember 1998 bis 4. Januar 1999 am

28.

Dezember 1998 Einsprache erhoben. Als direkt Betroffener ist er zur

Beschwerde befugt, und der angefochtene Festsetzungsbe­schluss des

Regierungsrats vom 5. April 2000 samt Rechtsmittelbelehrung ist ihm denn

auch am 18. April 2000 persönlich zugestellt worden. Nach § 17

Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 41 VRG ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

c) Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss

§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des

Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber­schreitung) sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des (ent­scheidungswe­sentlichen) Sachverhalts

gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Er­messensprüfung

versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

Nach § 50 Abs. 3 VRG ist die Rüge

der Unangemessenheit vor Verwaltungsge­richt nur zulässig, wenn das

übergeordnete Recht dies vorsieht, sowie bei Beschwerden ge­mäss § 19a

Abs. 2 VRG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt dem

Verwaltungsgericht aus dem Umstand allein, dass es als erste

Rechtsmittelinstanz wirkt, keine Ermessenskontrolle zu (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 112, § 19 N. 90), ohne dass näher geprüft zu werden

brauchte, ob und inwieweit der Beurteilung von Einsprachen ge­mäss § 17

Abs. 4 Satz 1 StrassG durch den Regierungsrat bereits eine

Rechtsmittelfunktion zukomme.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bilden allein das vom 4. Dezember 1998 bis 4. Januar 1999 öffentlich

aufgelegte Radwegprojekt, die dagegen erhobenen Einwendungen des

Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 28. Dezember 1998, auf die im

Einspracheverfahren hat eingetreten werden müssen, sowie das durch

Festsetzungsbeschluss bzw. Einspracheentscheid des Regierungsrats vom

5.

April 2000 schliesslich genehmigte modifizierte Radwegprojekt vom

Herbst 1999 (vgl. zum Streitge­genstand allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 86 ff.).

Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens bilden dem­nach die Beschwerdeanträge, womit eine

Verschmälerung der Steinbergstrasse von 5,5 m auf 5,0 m verlangt wird

sowie die geforderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, die das Grundstück des

Beschwerdeführers ohnehin nicht direkt berühren würden. Auf die Be­schwerdeanträge

Ziffern 3 (in Verbindung mit Ziffer 2) und 5 ist daher nicht

einzutreten. Aber auch der Beschwerdeantrag Ziffer 4 in Verbindung mit

Ziffer 2, womit die Reduktion der Radwegbreite von 3,0 m auf

2,5 m gefordert wird, ist - wie übrigens auch die Forde­rung nach

Verschmälerung der Strasse um 50 cm - eher als Begründung des

eigentlichen Antrags des Beschwerdeführers zu verstehen, die ihn treffende

Abtretungspflicht entspre­chend zu ändern, das heisst ihn zu einer Abtretung

eines Landstreifens seines Grundstücks Kat.Nr. 01 von nur rund

2.

m statt rund 3 m Breite zu verpflichten. Damit soll der Radweg nach

dem Beschwerdewillen rund 13 m statt wie im genehmigten Projekt vorgesehen

12.

m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt vorbeiführen; nach dem

ursprünglichen Projekt mit Grünstreifen zwischen Strasse und Radweg hätte diese

Entfernung noch rund 10,5 m betragen.

Angemerkt werden kann, dass der Forderung des

Beschwerdeführers nach herabge­setzter Geschwindigkeit im Bereich seiner

Liegenschaft dadurch weitgehend nachgekom­men worden ist, dass im genehmigten

Projekt eine "bepflanzte Mittelinsel ... als Ortsein­gangstor"

vorgesehen ist (Plan "Projektergänzung", act. --, und

Technischer Bericht, act. -), wodurch ein wirksameres Mittel zur Geschwindigkeitsanpassung

geschaffen wird als mit blossen Geschwindigkeitsvorschriften.

3.

Der Regierungsrat hat mit seinem Festsetzungsbeschluss vom

5.

April 2000 ge­mäss § 17 Abs. 4 Satz 1 StrassG zugleich

die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 1998 stillschweigend

abgewiesen, soweit ihr im Einspracheverfahren nicht entgegengekommen worden

ist. Ob er dies nicht besser ausdrücklich getan hätte, braucht hier nicht

entschieden zu werden; als nicht unbedenklich erscheint indessen der Umstand,

dass die Einspracheabweisung nicht näher begründet worden ist. Bei einer

kurzen, über­zeugenden Begründung im Regierungsratsbeschluss wäre das

vorliegende Beschwerdever­fahren unter Umständen nicht eingeleitet worden. Auf

eine Rückweisung der Akten kann hier jedoch aus den nachstehenden Gründen

verzichtet werden.

Der Beschwerdeführer hat es dem Regierungsrat mit seiner

umfangreichen und weitgehend an der Sache vorbeiführenden Einsprache vom

28.

Dezember 1998 (act. --) nicht leicht gemacht, deren Abweisung

näher zu begründen. Immerhin haben Gespräche stattgefunden und ist den

Forderungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren

- was der Regierungsrat im Festsetzungsbeschluss zu Recht festgehalten

hat - weitgehend entgegengekommen worden, nämlich durch den Verzicht auf

einen Grünstreifen zwischen Strasse und Radweg und damit auf die

Inanspruchnahme eines 1,5 m breiten Landstreifens. Die nun geforderte

Abtretung beträgt nurmehr einen Meter mehr, als der Beschwerdeführer laut

seinen Beschwerdeanträgen nun abzutreten bereit ist. Auch ist dem

Beschwerdeführer mit Schreiben der Baudirektion vom 15. Juni 1999

mitgeteilt worden, dass über die vorge­schlagene Reduktion der Abtretungsbreite

gemäss Planstudie vom 16. April 1999 nicht hinausgegangen werden könne,

nachdem dieser am 29. April 1999 allgemeine Forderungen nach einer

Gesamtlösung mit verkehrsberuhigenden Massnahmen und nach einer kosten­günstigen

Lösung gestellt hat (act. --).

4.

Nach § 14 StrassG sind die Strassen entsprechend ihrer

Bedeutung und Zweck­bestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und

Verkehrstechnik, mit best­möglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beach­tung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Land­beanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichti­gen. Der Entscheid über die Ausgestaltung und Linienführung des

Strassennetzes, die An­lage neuer Strassen sowie die Art und den Umfang des

Strassenausbaus ist weitestgehend eine Sache des technisch‑planerisch‑prospektiven

Ermessens (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 87 f., mit Hinweisen).

a) Dass der vorgesehene Radweg einem bedeutenden öffentlichen

Interesse ent­spricht, wird vom Beschwerdeführer - nach den Akten zu

Recht - nicht grundsätzlich be­stritten; namentlich für die Sicherheit der

auf ein Fahrrad angewiesenen Schulkinder ist die Verwirklichung des im

regionalen Verkehrsplan vorgesehenen Radwegs von erheblicher Bedeutung.

b) Soweit der Regierungsrat darauf verzichtet hat, die im

Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 5,5 m breite,

gemeindeeigene Xstrasse für das Radwegprojekt in Anspruch zu nehmen und

um 50 cm zu verschmälern, kann ihm jedenfalls keine Rechts­verletzung

vorgeworfen werden.

c) Das angefochtene Radwegprojekt sieht im Bereich des

Beschwerdeführers einen 3 m breiten, fahrbahnbegleitenden Radweg vor,

nachdem das geänderte Projekt noch einen bloss 2,5 m, dafür durch einen

2.

m Grünstreifen von der Strasse getrennten Radweg ent­halten hat. Der

Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 28. Dezember 1998 aus­drücklich

darauf hingewiesen, dass "die Benützung des Radweges durch Fussgänger ...

gestattet sein" müsse. Ein fahrbahnbegleitender gemeinsamer Rad- und

Fussweg mit Ge­genverkehr sollte indessen jedenfalls nicht weniger als 3 m

breit sein (vgl. Richtlinien Radverkehrsanlagen der verkehrstechnischen

Abteilung der Kantonspolizei Zürich: Nor­malmass 3,5 m, Minimalmass

3.

m, wobei im Normalfall ein Grünstreifen vorzusehen wäre; act. --).

Mit der Festsetzung des geänderten Radwegprojekts ist der

Regierungsrat dem Be­schwerdeführer somit tatsächlich weit entgegengekommen.

d) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge

auf Situationen an anderen Stellen des Radwegs verweist und damit eine

Verletzung der Rechtsgleichheit rügt, versäumt er es, darzulegen, dass an

diesen anderen Stellen vergleichbare Verhältnisse wie bei seiner Liegenschaft

herrschen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch nichts für sich

herleiten, wenn an anderen Stellen die für die Sicherheit der Verkehrsteil­nehmer

erforderlichen Minimalmasse nicht eingehalten würden, denn ein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, S. 102 N. 412).

Für eine "Redimensionierung im öffentlichen Interesse" schliesslich

besteht entgegen der per­sönlichen Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und

ist abzuweisen, ohne dass es hierfür der vorgeschlagenen Beweiserhebungen wie

Augenschein oder per­sönlichen Befragungen bedürfte.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

...