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Entscheid

VB.2000.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00193

30. August 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5781)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die 1972 geborene A trat nach Abschluss

der Ausbildung am Seminar für Päd­agogische Grundausbildung im Herbst 1998 in

das Primarlehrerinnen- und Pri­marlehrer­seminar des Kantons Zürich (PLS) ein.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 teilte die Aufsichtskommission des PLS

A mit, anlässlich der am Vortag abgehaltenen Sitzung dem Antrag von Direktor,

Seminarleitung und Abteilungskonvent stattgegeben zu haben und sie wegen

mangelnder Eignung für den Beruf einer Primarlehrerin vom Seminar auszuschlies­sen.

Erwägungen

II. Gegen den Entscheid der

Aufsichtskommission liess A Rekurs an die Schulre­kurskommission erheben mit

dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuhe­ben. Mit Beschluss vom

17.

April 2000 wurde der Rekurs abgewiesen.

III. Mit Eingabe vom 25. Mai 2000 liess

A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den

Rekursentscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur Neube­urteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Im weiteren stellte sie meh­rere prozessuale

Gesuche.

IV. Mit Eingabe vom 12. Juli 2000

beantragte die Aufsichtskommission des PLS, das Verfahren wegen

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin mittlerweile die

Fähigkeitsprüfung als zürcherische Primarlehrerin bestanden habe. Auch die

Schulrekurskommission beantragte die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegen­standslosigkeit.

Die Beschwerdeführerin verlangte die Zusprechung einer angemessenen

Prozessentschädigung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

...

2.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).

Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG

unter anderem Beschwerden gegen letztin­stanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit das VRG oder ein anderes Ge­setz keine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeich­net und wenn

nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Ver­waltungsbehörde

oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43

Abs. 1 VRG statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem

unzulässig gegen Anord­nungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-,

Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfun­gen, Klassenzuteilungen sowie Promotions-

und Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des

Frühlingssemesters 2000 geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1

lit. f VRG sind die Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen

über Schulzuteilungen, Zulassungsentscheide einschliesslich

Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinar­massnahmen im Schulwesen

(ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42

lit. a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend

Teilinkraftset­zung siehe OS 56 S. 54).

b) Gemäss § 46 Abs. 1 des

Reglements für das Primarlehrerseminar (Seminarreg­lement) vom

1.

September 1987 kann wegen mangelnder Eignung für den Primarlehrerbe­ruf

ein Student auf Antrag des Direktors nach Anhören des zuständigen Abteilungskon­vents

durch die Aufsichtskommission vom Seminar ausgeschlossen werden. Der Sache nach

handelt es sich dabei um ein Promotionsverfahren. Gegen Promotionsentscheide

ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG die Beschwerde ausdrücklich

ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu Unrecht

mangels Eignung vom Seminar aus­geschlossen worden, ist deshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

In erster Linie macht die Beschwerdeführerin

jedoch geltend, der Ausschluss man­gels Eignung während laufender Ausbildung

sei lediglich im Seminarreglement vorgese­hen, wofür § 3 des

Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 (LehrerbildG;

LS 414.40) keine genügende gesetzliche Grundlage abgebe. Damit wendet sie

sich nicht gegen die durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbare

Beurteilung ihrer Eignung, sondern gegen das Promotionsverfahren als solches.

Insoweit ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

3.

Nachdem die Beschwerdeführerin

mittlerweile die Fähigkeitsprüfung als zürche­rische Primarlehrerin bestanden

hat, ist das Verfahren im Hauptpunkt, soweit darauf ein­zutreten ist, als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

a) Bei Gegenstandslosigkeit sind die

Verfahrenskosten in der Regel so zu verle­gen, dass den Prozessaussichten nach

dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosig­keit Rechnung getragen wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19 mit Hinweisen); dabei muss es bei

einer summarischen Prüfung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sein Be­wenden

haben.

Die Beschwerdeführerin hat unter anderem

geltend gemacht, es fehle an einer Kompetenz des Bildungsrates zur Einführung

eines Ausschlussverfahrens zufolge man­gelnder Eignung während laufender

Ausbildung. Das in § 46 des Seminarreglements gere­gelte

Ausschlussverfahren stützt sich auf § 3 LehrerbildG. Danach ist der

Bildungsrat für den Erlass von Studienordnungen, Lehrplänen,

Prüfungsreglementen und Schulordnungen zuständig. Eine solche Delegation von

Rechtsetzungskompetenzen an die Exekutive ist grundsätzlich zulässig. Da sie

jedoch eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsat­zes darstellt, ist sie

an strenge Voraussetzungen geknüpft (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N. 327). Die

Delega­tion vom kantonalen Gesetzgeber an eine Verwaltungsbehörde ist gemäss

bundesgerichtli­cher Rechtsprechung zulässig, wenn sie nicht durch das

kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt

und das Gesetz die Grundzüge der Rege­lung selbst enthält, soweit sie die

Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (BGE 118 Ia 305, 310 mit

weiteren Hinweisen). Ob der Bildungsrat aufgrund seiner Kompetenz,

Studienordnungen und Prüfungsreglement zu erlassen, auch befugt ist, die

(weitere) Zulas­sung zum Studium vom Erfolg der Praktika abhängig zu machen,

erscheint im Lichte die­ser Grundsätze als fraglich. Sodann findet sich im

Register der Offiziellen Gesetzessamm­lung kein Hinweis auf die Publikation des

Seminarreglementes, so dass an einer gehörigen Rechtsgrundlage für das

umstrittene Ausschlussverfahren auch insofern Zweifel bestehen (vgl. § 13

Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 27. September 1998;

LS 170.5). Jedenfalls müssen unter diesen Umständen die Prozessaussichten

der Beschwerdeführerin als günstig beurteilt werden.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht so­wie des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

b) Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechts­fragen

besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfer­tigte

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Eine Parteientschädigung ist nicht nur

geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache ergeht, sondern auch bei formeller

Erledigung; es müssen einzig die vorgenannten Voraus­setzungen erfüllt sein

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25). Das trifft hier bezüglich der An­forderungen

des Verfahrens ohne weiteres zu. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin im

Ergebnis als obsiegende Partei. Jedoch ist dem Umstand, dass auf die Beschwerde

teilwei­se nicht einzutreten ist und dass sich die Beschwerdeschrift weit

ausholend mit der vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfenden Eignung der

Beschwerdeführerin auseinanderge­setzt hat, durch eine angemessene Reduktion

der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Angemessen erweist sich damit eine

Parteientschädigung von Fr. -.- für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

...

2.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, soweit auf die Be­schwerde einzutreten ist.

3.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

...

5.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren von Fr. -.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

...