VB.2000.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00193
30. August 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5781)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00193
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Schulausschluss
.
Das Gesuchs um UP/URB wird mangels gehöriger Begründung abgewiesen (E. 1).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 2):
- Beim Ausschluss mangels Eignung für den Primarlehrerberuf handelt es sich um ein Promotionsverfahren. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG ist hiergegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Nichteintreten.
- Die Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Einführung eines Ausschlussverfahrens fällt hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG, weshalb das Verwaltungsgericht insoweit zuständig ist.
Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten nach den Prozessaussichten zu verlegen (E. 4a).
Stichworte:
DELEGATION
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
SCHULAUSSCHLUSS
VERFAHRENSKOSTEN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 3 LehrerbildG
§ 13 lit. II VRG
§ 43 lit. I f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die 1972 geborene A trat nach Abschluss
der Ausbildung am Seminar für Pädagogische Grundausbildung im Herbst 1998 in
das Primarlehrerinnen- und Primarlehrerseminar des Kantons Zürich (PLS) ein.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 teilte die Aufsichtskommission des PLS
A mit, anlässlich der am Vortag abgehaltenen Sitzung dem Antrag von Direktor,
Seminarleitung und Abteilungskonvent stattgegeben zu haben und sie wegen
mangelnder Eignung für den Beruf einer Primarlehrerin vom Seminar auszuschliessen.
Erwägungen
II. Gegen den Entscheid der
Aufsichtskommission liess A Rekurs an die Schulrekurskommission erheben mit
dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Mit Beschluss vom
17.
April 2000 wurde der Rekurs abgewiesen.
III. Mit Eingabe vom 25. Mai 2000 liess
A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den
Rekursentscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im weiteren stellte sie mehrere prozessuale
Gesuche.
IV. Mit Eingabe vom 12. Juli 2000
beantragte die Aufsichtskommission des PLS, das Verfahren wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin mittlerweile die
Fähigkeitsprüfung als zürcherische Primarlehrerin bestanden habe. Auch die
Schulrekurskommission beantragte die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Die Beschwerdeführerin verlangte die Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
...
2.
a) Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).
Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG
unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit das VRG oder ein anderes Gesetz keine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn
nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde
oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43
Abs. 1 VRG statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem
unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-,
Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie Promotions-
und Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des
Frühlingssemesters 2000 geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1
lit. f VRG sind die Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen
über Schulzuteilungen, Zulassungsentscheide einschliesslich
Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinarmassnahmen im Schulwesen
(ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42
lit. a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend
Teilinkraftsetzung siehe OS 56 S. 54).
b) Gemäss § 46 Abs. 1 des
Reglements für das Primarlehrerseminar (Seminarreglement) vom
1.
September 1987 kann wegen mangelnder Eignung für den Primarlehrerberuf
ein Student auf Antrag des Direktors nach Anhören des zuständigen Abteilungskonvents
durch die Aufsichtskommission vom Seminar ausgeschlossen werden. Der Sache nach
handelt es sich dabei um ein Promotionsverfahren. Gegen Promotionsentscheide
ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG die Beschwerde ausdrücklich
ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zu Unrecht
mangels Eignung vom Seminar ausgeschlossen worden, ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
In erster Linie macht die Beschwerdeführerin
jedoch geltend, der Ausschluss mangels Eignung während laufender Ausbildung
sei lediglich im Seminarreglement vorgesehen, wofür § 3 des
Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 (LehrerbildG;
LS 414.40) keine genügende gesetzliche Grundlage abgebe. Damit wendet sie
sich nicht gegen die durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbare
Beurteilung ihrer Eignung, sondern gegen das Promotionsverfahren als solches.
Insoweit ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin
mittlerweile die Fähigkeitsprüfung als zürcherische Primarlehrerin bestanden
hat, ist das Verfahren im Hauptpunkt, soweit darauf einzutreten ist, als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
a) Bei Gegenstandslosigkeit sind die
Verfahrenskosten in der Regel so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach
dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19 mit Hinweisen); dabei muss es bei
einer summarischen Prüfung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sein Bewenden
haben.
Die Beschwerdeführerin hat unter anderem
geltend gemacht, es fehle an einer Kompetenz des Bildungsrates zur Einführung
eines Ausschlussverfahrens zufolge mangelnder Eignung während laufender
Ausbildung. Das in § 46 des Seminarreglements geregelte
Ausschlussverfahren stützt sich auf § 3 LehrerbildG. Danach ist der
Bildungsrat für den Erlass von Studienordnungen, Lehrplänen,
Prüfungsreglementen und Schulordnungen zuständig. Eine solche Delegation von
Rechtsetzungskompetenzen an die Exekutive ist grundsätzlich zulässig. Da sie
jedoch eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes darstellt, ist sie
an strenge Voraussetzungen geknüpft (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N. 327). Die
Delegation vom kantonalen Gesetzgeber an eine Verwaltungsbehörde ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn sie nicht durch das
kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt
und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit sie die
Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (BGE 118 Ia 305, 310 mit
weiteren Hinweisen). Ob der Bildungsrat aufgrund seiner Kompetenz,
Studienordnungen und Prüfungsreglement zu erlassen, auch befugt ist, die
(weitere) Zulassung zum Studium vom Erfolg der Praktika abhängig zu machen,
erscheint im Lichte dieser Grundsätze als fraglich. Sodann findet sich im
Register der Offiziellen Gesetzessammlung kein Hinweis auf die Publikation des
Seminarreglementes, so dass an einer gehörigen Rechtsgrundlage für das
umstrittene Ausschlussverfahren auch insofern Zweifel bestehen (vgl. § 13
Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 27. September 1998;
LS 170.5). Jedenfalls müssen unter diesen Umständen die Prozessaussichten
der Beschwerdeführerin als günstig beurteilt werden.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht sowie des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
b) Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Eine Parteientschädigung ist nicht nur
geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache ergeht, sondern auch bei formeller
Erledigung; es müssen einzig die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25). Das trifft hier bezüglich der Anforderungen
des Verfahrens ohne weiteres zu. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin im
Ergebnis als obsiegende Partei. Jedoch ist dem Umstand, dass auf die Beschwerde
teilweise nicht einzutreten ist und dass sich die Beschwerdeschrift weit
ausholend mit der vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfenden Eignung der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, durch eine angemessene Reduktion
der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Angemessen erweist sich damit eine
Parteientschädigung von Fr. -.- für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
...
2.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
...
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von Fr. -.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
...