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Entscheid

VB.2000.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00194

6. Juli 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5664)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde C beabsichtigt, einer

geeigneten Unternehmung gegen Entgelt das Recht zum Plakataushang auf

öffentlichem Grund zu übertragen. Im Herbst 1999 lud sie die Firmen A

und die E ein, ihr entsprechende Offerten für die Dauer von fünf Jahren

ab Anfang Januar 2001 mit Verlängerungsmöglich­keit zu unterbreiten. Die

Gemeinde behan­delte das Verfahren sinngemäss als Submission und gab in den

Offertunterlagen "Zu­schlagskriterien" bekannt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 teilte

das Hochbauamt C der Firma A mit, dass das Recht zum

Plakataushang gemäss Beschluss vom 14. April 2000 an die Firma E

ver­geben worden sei. Das Schreiben erging in der Form eines

Zuschlagsentscheids, und ge­mäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung

konnte gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erho­ben werden.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 29. Mai 2000 erhob

die Firma A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des

Hochbauamts. Sie beantragte in der Hauptsache, es sei "die Zuschlagsverfügung

der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2000 aufzuheben", unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde­gegnerin. In verfah­rensrechtlicher

Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Gemeinde C stellte mit Eingabe

vom 26. Juni 2000 den Antrag, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wir­kung

zu erteilen, und er­suchte um Ansetzung einer neuen Frist für die materielle Be­schwerdeantwort.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

wesentlich, nachstehend wiederge­geben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon

aus, dass der Entscheid zur Gestat­tung des Plakataushangs eine Vergabe eines

öffentlichen Auftrags im Sinn der Vorschriften über das öffentliche

Beschaffungswesen darstelle und daher mit der unmittelbaren Be-schwerde an das

Verwaltungsgericht gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen ange­fochten

werden könne.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht steht

gegen alle Entscheide einer Ge­meindebehörde über die Vergabe eines

öffentlichen Auftrags zur Verfügung. Für Ver­ga­ben im Anwendungsbereich der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaffungswesen vom

25.

November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

Septem­ber 1996 (IVöB-Bei­trittsG) in Verbindung mit Art. 15

IVöB. Für andere Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2

Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des

Beitrittsge­setzes und der Submissionsverordnung auf öffentliche Beschaffungen

der Gemeinden an­wendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom

6.

Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) verlangt wird (vgl. VGr,

24.

März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; Al­fred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).

Die vorliegend zu beurteilende Streitsache

betrifft jedoch nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Das öffentliche

Beschaffungswesen umfasst die Beschaffung von Gütern, Bau- und Dienstleistungen

durch öffentliche Auftraggeber (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner,

Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 1).

Diese Beschaffungsarten sind in der Interkantonalen Vereinbarung – ebenso

wie im Vergaberecht des Bundes und im zugrunde liegenden

Staatsvertragsrecht – näher umschrieben (Art. 6 IVöB, § 4

Abs. 1 sowie Anh. 1 und 2 SubmV). Das Binnenmarktge­setz grenzt

den Anwendungsbereich der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungs­wesen

(Art. 5 und 9 BGBM) freilich nicht auf dieselbe Weise ein, und die

kantonale Sub­missionsverordnung enthält dementsprechend subsidiäre

Bestimmungen für öffentliche Aufträge, die der Interkantonalen Vereinbarung

nicht unterstellt sind (§ 4 Abs. 2 SubmV). Auch bei dieser weiteren

Umschreibung öffentlicher Aufträge handelt es sich jedoch stets um Rechtsgeschäfte,

mit denen die öffentliche Hand sich gegen entsprechende Bezahlung die für ihre

Tätigkeit nötigen Sachmittel und Leistungen beschafft, das heisst um "Ein­käufe"

des Staates.

Bei der vorliegend strittigen Erteilung des

Rechts zum Plakataushang auf öffentli­chem Grund fliessen Leistung und

Gegenleistung in die umgekehrte Richtung. Die öffent­liche Hand erteilt dem

Privaten eine Berechtigung, für welche sie ein finanzielles Entgelt verlangt;

es handelt sich somit, im Gegensatz zum Beschaffungswesen, um den

"Verkauf" einer staatlichen Leistung. Diese Erbringung einer

staatlichen Leistung gegen Entgelt stellt keine öffentliche Beschaffung dar und

unterliegt weder den Vorschriften des Binnenmarkt­gesetzes (vgl. BGE 125

I 209 E. 6) noch jenen des interkantonalen und kantonalen Verga­berechts.

Die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 IVöB und

§ 3 IVöB-BeitrittsG steht daher gegen den angefochtenen Beschluss der

Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Mit dem Recht zum Plakataushang auf

öffentlichem Grund wird dem Begün­stigten eine Sondernutzungskonzession

verliehen (RB 1984 Nr. 22; vgl. BGE 125 I 209 E. 6). Gegen

die Verleihung der Konzession stehen die ordentlichen Rechtsmittel der Ver­waltungsrechtspflege

zur Verfügung; die Spezialvorschrift von § 82 lit. b des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) gelangt nicht zur Anwendung, wo

erst die Erteilung der Konzession, nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit

aus einer bestehenden Konzession, in Frage steht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 82 N. 4). Der Be­schluss des Gemeinderates kann daher – sofern

die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind – zunächst mit Rekurs

beim Bezirksrat angefochten werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 19 N. 89).

Das von der Beschwerdeführerin gestützt auf

die unzutreffende Rechtsmittelbeleh­rung irrtümlich an das Verwaltungsgericht

gerichtete Rechtsmittel ist gemäss § 5 Abs. 2 VRG an den Bezirksrat F

weiterzuleiten. Der Bezirksrat wird zu prüfen haben, wie­weit auf das

Rechtsmittel einzutreten ist und ob den Parteien Gelegenheit zu einer ergän­zenden

Stellungnahme im Hinblick auf die neue Rechtslage zu geben sei. Auch für allfäl­lige

Ent­scheide bezüglich der aufschiebenden Wirkung liegt die Zuständigkeit

alsdann beim Be­zirksrat.

3.

Angesichts der besonderen Umstände sind

für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsentscheid keine Kosten zu

erheben (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 13 N. 23); eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädi­gungsfolgen

in der Hauptsache wird alsdann der Bezirksrat zu entscheiden haben.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Das Rechtsmittel wird zuständigkeitshalber

an den Bezirksrat F überwiesen.

3.

...