VB.2000.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00200
28. September 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5803)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00200
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.09.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Venia Legendi
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Erteilung der venia legendi nicht zuständig.
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die venia legendi ist ein Zulassungsentscheid im Sinn der Aufnahme in den Lehrkörper der Universität nach erfolgter Habilitation; die Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung ist gemäss § 43 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRG unzulässig und wäre es nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann, wenn die venia legendi als Begründung eines Lehrverhältnisses betrachtet würde (E. 2).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HABILITATION
LEHRBEFUGNIS
NICHTEINTRETEN
PRIVATDOZENT
PRÜFUNGSERGEBNIS
UNIVERSITÄT
VENIA LEGENDI
ZULASSUNGSENTSCHEID
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 46 UniversitätsG
§ 43 lit. I f VRG
§ 43 lit. II VRG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 24. August 1998 reichte A dem Rektor
der Universität Zürich ein Gesuch um "Habilitation im Fach
Philosophie" ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 teilte ihr der
Rektor mit, dass die Philosophische Fakultät das Gesuch "auf Erteilung der
venia legendi" nach Prüfung sowie Begutachtung der Habilitationsschrift
durch eine Kommission und zwei auswärtige Fachpersonen mit der Empfehlung auf
Ablehnung der Erweiterten Universitätsleitung übergeben habe. Die Erweiterte
Universitätsleitung sei dieser Empfehlung an ihrer Sitzung vom 29. Juni
1999 gefolgt und habe einstimmig beschlossen, das Gesuch abzulehnen.
Erwägungen
II. Die Rekurskommission der Universität
Zürich trat mit Beschluss vom 13. April 2000 auf den von A am
29.
Juli 1999 eingereichten Rekurs nicht ein. Dem Habilitationsgesuch
habe eine monographische Habilitationsschrift zu Grunde gelegen, wogegen sie in
der Rekursschrift ausdrücklich um Erteilung der Venia Legendi auf der Basis
einer kumulativen Habilitation ersuche. Damit habe die Rekurrentin mit ihrem
Rekursantrag den ur-sprünglichen Rechtsgrund für die Erteilung der Venia
Legendi durch einen neuen ersetzt. Dies stelle eine im Rahmen eines
Rekursverfahrens unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar. Gegen den
Nichteintretensbeschluss könne Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
III. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2000
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei der Beschluss der
Rekurskommission der Universität Zürich vom 13. April 2000 aufzuheben.
2.
Es sei die Rekurskommission der
Universität Zürich zu verpflichten, auf den Rekurs vom 29. Juli 1999
einzutreten.
3.
Es sei der Entscheid der
Erweiterten Universitätsleitung (EUL) der Universität Zürich vom 29. Juni
1999.
aufzuheben und die Angelegenheit der zuständigen Erziehungsdirektion des
Kantons Zürich zur Neubeurteilung zuzuweisen, wobei eine neutrale Begutachtung
vorzunehmen ist.
4.
Es sei der Beschwerdeführerin die
Venia Legendi zu erteilen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen."
Die Rekurskommission der Universität Zürich
beantragte am 7./10. Juli 2000, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte der Rektor der
Universität Zürich am 16./18. August 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG
(in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42
VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder
einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG
statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen
Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen
Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie Promotions- und
Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlingssemesters
2000.
geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die
Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen,
Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen sowie über
Disziplinarmassnahmen im Schulwesen (ausgenommen der disziplinarische
Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe
OS 56, 54).
b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes
über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG; in Kraft
seit 1. Oktober 1998) sind Entscheide der Rekurskommission über das
Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig. Die übrigen Entscheide der
Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar (Abs. 6).
2.
Die Beschwerdeführerin betrachtet den
angefochtenen Beschluss der Rekurskommission der Universität Zürich als
"offensichtlich nicht endgültig, da in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses ein Rekurs an den Regierungsrat vorgesehen" sei. Entgegen
dieser Rechtsmittelbelehrung sei indessen nicht der Regierungsrat, sondern das
Verwaltungsgericht gemäss §§ 41 ff. VRG zuständig. In ihrer
Vernehmlassung vom 7. Juli 2000 räumt die Rekurskommission ein, dass sich
die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den
Regierungsrat gewandt habe, da es sich bei der Rekurskommission der
Universität Zürich nach Auffassung des Regierungsrats nicht um eine den
Direktionen des Regierungsrats gleichgestellte Kommission im Sinn von
§ 19a Abs. 1 bzw. § 19b Abs. 1 VRG handle.
a) Gemäss § 11 Abs. 1 der
Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De-zember 1998 (in Kraft
seit 1. Januar 1999; UniversitätsO) werden wissenschaftlich ausgewiesene
Personen mit der Habilitation zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.
Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (venia legendi). Das Habilitationsverfahren
richtet sich laut § 11 Abs. 2 UniversitätsO nach dem
Habilitationsreglement. Ob für das Habilitationsverfahren der
Beschwerdeführerin noch die alte Universitätsordnung vom 11. März 1920
(aUniversitätsO) zur Anwendung komme, wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der bei Einreichung des Habilitationsgesuchs noch fehlenden Zuständigkeit der
Erweiterten Universitätsleitung (§ 32 UniversitätsG) geltend macht und was die
Rekurskommission für die materiellen Bestimmungen bejaht (vgl. hierzu die
Übergangsbestimmung in § 49 UniversitätsG), kann offen bleiben, da dies
für die Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ohne entscheidende Bedeutung ist. Immerhin ist mangels
Erlasses des in § 11 Abs. 2 UniversitätsO vorgesehenen Habilitationsreglements
für die nähere Beantwortung der Frage, worum es sich bei der Habilitation bzw.
der venia legendi handelt, auch auf §§ 73 ff. aUniversitätsO
zurückzugreifen. Nach § 73 aUniversitätsO können wissenschaftlich
gebildete Personen in jeder Fakultät unter bestimmten Voraussetzungen als
Privatdozenten zugelassen werden. Wer als Privatdozent Vorlesungen an der
Universität halten will, bedarf dazu laut § 74 aUniversitätsO einer besonderen
Erlaubnis der venia legendi, die unter anderem eine Habilitationsschrift von
wissenschaftlichem Wert aus dem Gebiet voraussetzt, über das der Bewerber zu
lesen gedenkt (Abs. 3 Ziff. 3). Die Begutachtung des
Habilitationsgesuchs, allenfalls mittels besonderer schriftlicher oder
mündlicher Prüfung, erfolgt durch die Fakultät (§§ 76 f.
aUniversitätsO). Über die Erteilung der venia legendi entscheidet nach
§ 78 aUniversitätsO die Erziehungsdirektion im Einvernehmen mit dem
Erziehungsrat (heute Bildungsdirektion bzw. -rat).
b) Die venia legendi ist somit als
Zulassungsentscheid in dem Sinn aufzufassen, dass eine Person nach erfolgter
Habilitation, das heisst auf Grund des Ergebnisses einer Universitäts- bzw.
Fähigkeitsprüfung, in den Lehrkörper der Universität aufgenommen wird. Gegen
deren Verweigerung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG unzulässig. Dieser Beschwerdeausschluss
entspricht auch klar dem gesetzgeberischen Motiv der Bestimmung (vgl.
RB 1999 Nr. 29; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 1 und 16).
Das Verwaltungsgericht wäre zur Behandlung
der Beschwerde im Übrigen nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann unzuständig,
wenn die Nichterteilung der venia legendi als Nichtbegründung eines
Lehrverhältnisses an der Universität betrachtet würde.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht
geltend, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43
Abs. 2 VRG zulässig sei: Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht steht nicht offen, und bei der venia legendi handelt es sich
nicht um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington
1996, Art. 6 N. 52 S. 190; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und
kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 260 f.; vgl.
auch RB 1992 Nr. 10; BGr, 11. Juli 1997, ZBl 99/1998,
S. 228 f. und die dortige Übersicht).
Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache
unzuständig, so können auch Verfahrensmängel nicht mit Beschwerde geltend
gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 20).
3.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
...