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Entscheid

VB.2000.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00200

28. September 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5803)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 24. August 1998 reichte A dem Rektor

der Universität Zürich ein Gesuch um "Habilitation im Fach

Philosophie" ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 teilte ihr der

Rektor mit, dass die Philosophische Fakultät das Gesuch "auf Erteilung der

venia legendi" nach Prüfung sowie Begutachtung der Habilitationsschrift

durch eine Kommission und zwei auswärtige Fachpersonen mit der Empfehlung auf

Ablehnung der Erweiterten Univer­sitätsleitung übergeben habe. Die Erweiterte

Universitätsleitung sei dieser Empfehlung an ihrer Sitzung vom 29. Juni

1999 gefolgt und habe einstimmig beschlossen, das Gesuch abzulehnen.

Erwägungen

II. Die Rekurskommission der Universität

Zürich trat mit Beschluss vom 13. April 2000 auf den von A am

29.

Juli 1999 eingereichten Rekurs nicht ein. Dem Habilitationsge­such

habe eine monographische Habilitationsschrift zu Grunde gelegen, wogegen sie in

der Rekursschrift ausdrücklich um Erteilung der Venia Legendi auf der Basis

einer kumulati­ven Habilitation ersuche. Damit habe die Rekurrentin mit ihrem

Rekursantrag den ur-sprünglichen Rechtsgrund für die Erteilung der Venia

Legendi durch einen neuen ersetzt. Dies stelle eine im Rahmen eines

Rekursverfahrens unzulässige Änderung des Streitgegen­stands dar. Gegen den

Nichteintretensbeschluss könne Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

III. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2000

liess A dem Verwaltungsgericht beantra­gen:

"1. Es sei der Beschluss der

Rekurskommission der Universität Zürich vom 13. April 2000 aufzuheben.

2.

Es sei die Rekurskommission der

Universität Zürich zu verpflichten, auf den Rekurs vom 29. Juli 1999

einzutreten.

3.

Es sei der Entscheid der

Erweiterten Universitätsleitung (EUL) der Universität Zürich vom 29. Juni

1999.

aufzuheben und die Angele­genheit der zuständigen Erziehungsdirektion des

Kantons Zürich zur Neubeurteilung zuzuweisen, wobei eine neutrale Begutachtung

vor­zunehmen ist.

4.

Es sei der Beschwerdeführerin die

Venia Legendi zu erteilen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen."

Die Rekurskommission der Universität Zürich

beantragte am 7./10. Juli 2000, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventuell sie abzuweisen. Den nämlichen Antrag stellte der Rektor der

Universität Zürich am 16./18. August 2000.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG

(in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zu­ständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42

VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder

einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG

statuierten Ausnah­men ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen

Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen

Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie Promotions- und

Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlings­semesters

2000.

geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die

Ausschluss­gründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen,

Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen sowie über

Disziplinarmassnahmen im Schul­wesen (ausgenommen der disziplinarische

Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe

OS 56, 54).

b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes

über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG; in Kraft

seit 1. Oktober 1998) sind Entscheide der Rekurskommission über das

Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig. Die übrigen Entscheide der

Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das

Ver­waltungsgericht weiterziehbar (Abs. 6).

2.

Die Beschwerdeführerin betrachtet den

angefochtenen Beschluss der Rekurskom­mission der Universität Zürich als

"offensichtlich nicht endgültig, da in der Rechtsmittel­belehrung des

Beschlusses ein Rekurs an den Regierungsrat vorgesehen" sei. Entgegen

dieser Rechtsmittelbelehrung sei indessen nicht der Regierungsrat, sondern das

Verwal­tungsgericht gemäss §§ 41 ff. VRG zuständig. In ihrer

Vernehmlassung vom 7. Juli 2000 räumt die Rekurskommission ein, dass sich

die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den

Regierungsrat gewandt habe, da es sich bei der Rekurs­kommission der

Universität Zürich nach Auffassung des Regierungsrats nicht um eine den

Direktionen des Regierungsrats gleichgestellte Kommission im Sinn von

§ 19a Abs. 1 bzw. § 19b Abs. 1 VRG handle.

a) Gemäss § 11 Abs. 1 der

Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De-zember 1998 (in Kraft

seit 1. Januar 1999; UniversitätsO) werden wissenschaftlich ausge­wiesene

Personen mit der Habilitation zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.

Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (venia legendi). Das Habilitationsverfahren

richtet sich laut § 11 Abs. 2 UniversitätsO nach dem

Habilitationsreglement. Ob für das Habilitations­verfahren der

Beschwerdeführerin noch die alte Universitätsordnung vom 11. März 1920

(aUniversitätsO) zur Anwendung komme, wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich

der bei Einreichung des Habilitationsgesuchs noch fehlenden Zuständigkeit der

Erweiterten Uni­versitätsleitung (§ 32 UniversitätsG) geltend macht und was die

Rekurskommission für die materiellen Bestimmungen bejaht (vgl. hierzu die

Übergangsbestimmung in § 49 Uni­versitätsG), kann offen bleiben, da dies

für die Frage der verwaltungsgerichtlichen Zustän­digkeit zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde ohne entscheidende Bedeutung ist. Immerhin ist mangels

Erlasses des in § 11 Abs. 2 UniversitätsO vorgesehenen Habilitati­onsreglements

für die nähere Beantwortung der Frage, worum es sich bei der Habilitation bzw.

der venia legendi handelt, auch auf §§ 73 ff. aUniversitätsO

zurückzugreifen. Nach § 73 aUniversitätsO können wissenschaftlich

gebildete Personen in jeder Fakultät unter bestimmten Voraussetzungen als

Privatdozenten zugelassen werden. Wer als Privatdozent Vorlesungen an der

Universität halten will, bedarf dazu laut § 74 aUniversitätsO einer be­sonderen

Erlaubnis der venia legendi, die unter anderem eine Habilitationsschrift von

wis­senschaftlichem Wert aus dem Gebiet voraussetzt, über das der Bewerber zu

lesen gedenkt (Abs. 3 Ziff. 3). Die Begutachtung des

Habilitationsgesuchs, allenfalls mittels besonderer schriftlicher oder

mündlicher Prüfung, erfolgt durch die Fakultät (§§ 76 f.

aUniversitätsO). Über die Erteilung der venia legendi entscheidet nach

§ 78 aUniversitätsO die Erziehungs­direktion im Einvernehmen mit dem

Erziehungsrat (heute Bildungsdirektion bzw. -rat).

b) Die venia legendi ist somit als

Zulassungsentscheid in dem Sinn aufzufassen, dass eine Person nach erfolgter

Habilitation, das heisst auf Grund des Ergebnisses einer Universitäts- bzw.

Fähigkeitsprüfung, in den Lehrkörper der Universität aufgenommen wird. Gegen

deren Verweigerung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher ge­mäss

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG unzulässig. Dieser Beschwerdeausschluss

entspricht auch klar dem gesetzgeberischen Motiv der Bestimmung (vgl.

RB 1999 Nr. 29; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 1 und 16).

Das Verwaltungsgericht wäre zur Behandlung

der Beschwerde im Übrigen nach § 74 Abs. 2 VRG auch dann unzuständig,

wenn die Nichterteilung der venia legendi als Nichtbegründung eines

Lehrverhältnisses an der Universität betrachtet würde.

Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht

geltend, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43

Abs. 2 VRG zulässig sei: Eine Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das

Bundesgericht steht nicht offen, und bei der venia legendi handelt es sich

nicht um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskon­vention (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington

1996, Art. 6 N. 52 S. 190; Ruth Her­zog, Art. 6 EMRK und

kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 260 f.; vgl.

auch RB 1992 Nr. 10; BGr, 11. Juli 1997, ZBl 99/1998,

S. 228 f. und die dortige Übersicht).

Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache

unzuständig, so können auch Verfah­rensmängel nicht mit Beschwerde geltend

gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 20).

3.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

...