VB.2000.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00203
12. Juli 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5671)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00203
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung aus der Schweiz
Bestätigung der Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen.
Der Bf. ist zwar seit 1986 in der Schweiz, der Bezug zu seinem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens des Bf schwerer wiegt als seine privaten Interessen und ihm eine Rückkehr nach Italien, wo sich seine Kinder seit der Verhaftung der Eltern sowie weitere Verwandte aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2).
Abweisung.
Vgl. auch VB.2000.202
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
INTEGRATION
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. I a ANAG
Art. 11 lit. III 1 ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 6. Juli 1965 in D,
Italien, reiste am 13. März 1986 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein.
Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seinen Eltern und wuchs zusammen mit
zwei jüngeren Geschwistern auf. Er besuchte die Primarschule bis zur fünften
Klasse und arbeitete anschliessend im Winter jeweils als Orangenpflücker und im
Sommer als Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er als
Handlanger bei einer Baufirma. Vom 1. Juli 1987 bis zu seiner Verhaftung
am 25. März 1996 arbeitete A als Bauverglaser in E und
zuletzt in F. Nach der Heirat am 9. August 1986 mit der hier
niedergelassenen Landsfrau Elisabetta Maduri wurde ihm am 3. Dezember
1986 die Aufenthaltsbewilligung und am 24. Juli 1991 die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus dieser Ehe gingen
zwei Kinder hervor, H (geboren 12. Juli 1989) und I (geboren
11. Juli 1993). Die Kinder wurden am 30. April 1996, nach der
Verhaftung der Eltern, zu ihren Grosseltern nach Italien abgemeldet. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer vom
Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel,
Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und
verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.--
(in solidarischer Haftung mit seiner mitangeklagten Ehefrau) an die Staatskasse
abzuliefern (act. --. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts
wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 1998
als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. --).
Mit Beschluss vom 26. April 2000 wies
der Regierungsrat A aus der Schweiz aus und befristete die Ausweisung
auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise; zudem wurde ihm der weitere
Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter Strafandrohung
verboten.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess A am
30.
Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerde sei,
soweit nicht schon von Gesetzes wegen gegeben, aufschiebende Wirkung zu
erteilen unter ausgangsgemässer Kostenauferlegung.
Die Direktion für Soziales uns Sicherheit
beantragte namens des Regierungsrats am 26. Juni 2000 Abweisung der
Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der
Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von
Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
e contrario).
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit
auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach
kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer
solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen
sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht
wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur
auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen
vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer
Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen
erfüllt wären, steht der kantonalen Fremdenpolizei und der kantonalen
Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15
Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale
richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der
Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die
Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in
vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen
Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,
dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass
die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente
enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521
E. 2a).
c) Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu.
2.
a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig.
Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei
ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts
der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen
ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122
II 433 E. 2c).
b) Der Beschwerdeführer hat von ca. Juli 1995
bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm
Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit seiner Ehefrau bei sich zu
Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn deswegen in erster
Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden
des Beschwerdeführers als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht
festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit
Ausnahme des Geständnisses sowie der gezeigten Reue und Einsicht, eine
Zuchthausstrafe von zehn Jahren angemessen wäre. Trotz erheblicher
Strafreduktion wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer sehr hohen
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er sich eines Betäubungsmitteldelikts
schuldig gemacht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung,
dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und
ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss
durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen
Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen. Er berücksichtigte
bei dieser Einschätzung zudem, dass der Beschwerdeführer die Taten zusammen mit
seiner ebenfalls verurteilten Ehefrau beging und somit angesichts seiner
offenbaren Beeinflussbarkeit die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht.
Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte
Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des
Beschwerdeführers in Freiheit.
c) Diesen öffentlichen Interessen sind die
privaten des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer
reiste am 13. März 1986 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein,
nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in D (Italien) gelebt hatte. Er
lebt mithin seit 14 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Ehefrau lebt.
Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer trotz des Strafvollzugs intensiven
Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sowie zu seiner Verwandtschaft
in Italien. Zudem hat er Kontakt zu den Eltern und zur Schwester seiner
Ehefrau. Über den Familienkreis hinausgehende Kontakte werden nach eigenen
Angaben keine gepflegt (act. --). Der Beschwerdeführer war bis zu seiner
Verhaftung stets arbeitstätig. Wie die Vorinstanz anführt, lassen diese
Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Gesellschaft
schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss
Art. 16 Abs. 3 ANAV zu berücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt
sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist allerdings zutreffend, dass die
Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung grundsätzlich strenger zu
bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Jedoch ist
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer der hier geboren
ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso
mehr, wenn der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst als junger
Erwachsener in die Schweiz kam.
d) Die Ausweisung des Beschwerdeführers
berührt auch seine Familie. Seine Ehefrau weilt jedoch aufgrund derselben Tat
ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat gleichzeitig im
Parallelfall die Beschwerde der Ehepartnerin abgewiesen. Die gemeinsamen
Kinder wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung des
Beschwerdeführers für sie keine negativen Folgen haben wird. Somit führt eine
Ausweisung nicht zur Trennung, sondern zur Wiedervereinigung der Familie im
Herkunftsland.
e) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt,
wäre eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen
Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich unzumutbar. Er hat seine Jugendzeit dort
verbracht und hat trotz Gefängnisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Eltern
und zu seinen Geschwistern, welche ebenfalls in Italien leben. Vor der
Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver
Kontakt zum Herkunftsland. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er und seine
Ehefrau mindestens einmal jährlich während ca. eines Monats bei seiner Familie
in den Ferien gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
seine Frau mit dem Drogengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht
für eine enge Beziehung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben
zudem seine beiden Kinder H und I bei den Eltern im Herkunftsland
und besuchen dort die Schule. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass
die Integration des Beschwerdeführers, welcher mit der Mentalität des
Herkunftslandes eng verbunden ist, nicht allzu schwer fallen sollte.
f) Wird die Gesamtheit dieser Umstände
berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts
der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen
Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als verhältnismässig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...