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Entscheid

VB.2000.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00211

29. August 2000Deutsch18 min

(URT.2000.5753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Dr. med. X praktiziert seit 1993 als selbständige Ärztin

mit Be­willigung zu Führung einer Privatapotheke in Y. Infolge wiederholter

Verschreibung von Rohypnol und Toquilone an Drogenabhängige und nach

erfolgloser diesbezüglicher Er­mahnung der Ärztin verbot ihr die

Gesundheitsdirektion am 17. Februar 1997 unter gewis­sen Einschränkungen

und Differenzierungen, Medikamente, die unter die Betäubungsmit­telgesetzgebung

fallen, zu verordnen und abzugeben.

Aufgrund verschiedener zwischen November 1999 und März 2000

aufgedeckter Verstösse gegen dieses Verbot entzog die Gesundheitsdirektion X

die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit mit Verfügung vom

28. April 2000.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob X am 8. Juni 2000

Beschwerde an das Verwal­tungsgericht und beantragte, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung unter Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke

aufrechtzuerhalten. In formeller Hinsicht beantragte sie eine Sistierung des

Beschwerdeverfahrens, bis über ihr gleichzeitig einge­reichtes Wiedererwä­gungsgesuch

entschieden sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2000 beantragte die

Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wandte sie sich

auch gegen eine Sistierung des Verfahrens und trat auf das

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, bzw. wies es ab.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die

Verfügung der Ge­sundheitsdirektion vom 28. April 2000 erhobenen

Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a

Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997; VRG). Der angefochtene Entscheid unterliegt im

Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts‑ sondern auch der

Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).

2.

Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische

Verrichtungen vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion

erforderlich (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesund­heitsgesetzes vom

4.

November 1962; GesundheitsG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der

Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und

nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung

offen­sichtlich unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1

GesundheitsG).

Die selbständige Arzttätigkeit setzt infolge der spezifischen

Situation eines Patien­ten, des enormen Wissensvorsprungs des Arztes gegenüber

diesem und der demzufolge entstehenden Abhängigkeit ein enges

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vor­aus. Dieses Vertrauens

erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund sei­ner bisherigen

Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der

selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird

(vgl. § 12 Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen

und Ärzte im Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im

Besonderen regelt das kantonale Gesund­heitsrecht nicht. Diese ergeben sich in

erster Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag

entspringenden ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der straf­rechtlichen

Ordnung oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und

Sozial­versicherungsrecht. Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung

seiner ärztlichen Tätigkeit eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen

Leib und Leben oder gegen die Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin

ohne weiteres auch eine Verletzung der ärztli­chen Sorgfaltspflicht. Diese kann

jedoch auch ohne das Vorliegen eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt

sein. Die ärztliche Sorgfalt hat sich ganz allgemein an den anerkann­ten Regeln

der medizinischen Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisa­tionen

einen Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufge­stellt

haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft

bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr,

15.

Juli 1999, VB.99.00145 und VGr, 7. Oktober 1999, VB 99.00213).

Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Arzttätigkeit

ist zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder

wenn den Behörden nach­träglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer

die Bewilligung hätte verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1

Satz 1 GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Berufspflicht

rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungsertei­lung

vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt

§ 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem

nur die schwere, die Patien­ten gefährdende Verletzung der Berufspflichten und

die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für

die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte

Zeit erfolgen (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG) kann, muss gemessen an der

Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen

Inter­essen jedenfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände

eines Falles zu würdigen.

3.

a) Im Oktober 1995 hatte die Beschwerdeführerin dem in

einem Methadonpro­gramm bei einem anderen Arzt stehenden Patienten A. Z.

unter anderem mehrmals die Medikamente Toquilone (Wirkstoff Methaqualon) und

Rohypnol (Wirkstoff Flunitraze­pan) - beides Benzodiazepine -

verschrieben. Die Gesundheitsdirektion wies sie in der Folge darauf hin, wegen

der Gefahr bei kombiniertem Konsum von Benzodiazepinen und Opiaten seien solche

Verschreibungen an drogenabhängige Patienten unter den Ärzten ab­zusprechen.

Auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin beanstandete die Gesund­heitsdirektion

am 5. Dezember 1995 sowohl die Rezeptierung von Rohypnol und Toqui­lone

zur Behandlung von Symptomen des Methadonentzuges als auch das wiederholte

Verschreiben von Rohypnol aufgrund eines angeblichen Medikamentendiebstahls.

Sie er­mahnte die Beschwerdeführerin, bei der Verschreibung von

suchterzeugenden Medika­menten wie Rohypnol und Toquilone die ärztliche

Sorgfaltspflicht einzuhalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin an A. Z. sowie an zwei

weitere drogenabhängige Personen in den folgenden Monaten erneut wiederholt

Rohypnol verschrieben hatte, fand am 28. Januar 1997 eine Aussprache mit

dem Kantonsarzt und dessen Stellvertreter statt. Aufgrund der Schilderungen der

Ärztin entstand der Eindruck, dass sie die Kontrolle in der Behandlung von

drogensüchtigen Patienten aus den Händen verloren hatte, sich durch diese Patienten

bedroht und erpresst fühlte. Dies führte zur Verfügung der Gesundheitsdi­rektion

vom 17. Februar 1997 (act. --), welche im Wesentlichen Folgendes

auferlegte: ein grundsätzliches Verbot der Verschreibung und der Abgabe von

Medikamenten, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung fallen (Ziff. I),

als Ausnahme von diesem Verbot je­doch die Erlaubnis, psychotrope Substanzen

gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (BetmV) über die Apo­theke C in Y zu

verschreiben (Ziff. II), an Drogenabhängige jedoch nur mit Bewilligung des

Kantonsärztlichen Dienstes im Einzelfall (Ziff. III), ein absolutes Verbot

der Ver­schreibung der psychotropen Substanzen Flunitrazepam und Methaqualon

(Ziff. IV). Schliesslich enthielt die Verfügung einen Vorbehalt für den

Betäubungsmittel­bezug bei der Kantonsapotheke in Notfällen (Ziff. V). Für

den Fall erneuter Regelwidrig­keiten bei der Berufsausübung wurde der

Beschwerdeführerin der Entzug der Praxisbewil­ligung angedroht (Ziff. VI).

Im gleichen Sinn schränkte auch die Kantonale Heilmittelkon­trolle am

16.

Juli 1997 die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Führung

einer Pri­vatapotheke ein. Am 8. September 1997 kam es sodann zu einer

hier nicht weiter inte­res­sierenden Lockerung des Verbotes gemäss Ziff. I

der Verfügung vom 17. Februar 1997 mit Bezug auf Hustenmedikamente.

Die Vorwürfe, welche zur dargelegten Einschränkung der

Praxisbewilligung ge­führt haben, wiegen schwer. Die Ärztin hatte sich von

drogenabhängigen Patienten zuneh­mend unter Druck setzen lassen und dabei

offensichtlich die therapeutische Distanz, wel­che gerade süchtigen oder

suchtgefährdeten Patienten gegenüber besonders wichtig ist, verloren. Die

Verschreibung und Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten birgt ein ganz

erhebliches Risiko in sich und kann daher, wenn sie medizinisch nicht

einwandfrei indiziert ist, gerade bei Drogenabhängigen letztlich tödliche

Folgen haben.

b) Am 5. November 1999 stellte die Stadtpolizei Zürich in

der Drogenszene in Zü­rich 4 bei F. P., dessen Ehefrau als

Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin angestellt ist, verschiedene

psychotrope Medikamente sicher, darunter auch Toquilone (Methaqualon), Rohypnol

(Flunitrazepam), Dormicum (Midazolam) und Valium (Diazepam). Der Betrof­fene

erklärte, er selber sei kein Drogenkonsument, sondern gehöre einer Institution

an, die Drogensüchtige zum Aufhören bewegen wolle. Er gehe zwei bis dreimal pro

Monat in die Drogenszene und sammle jeweils die von den Süchtigen vor Polizeiaktionen

versteckten Drogen ein, um sie zu vernichten. Von den in seinem Besitz

befindlichen Medikamenten habe er das Dormicum für seinen Sohn und das Nozinan

(nicht psychotrop) von der Be­schwerdeführerin, ansonsten stammten die

Medikamente von den Süchtigen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung

bei der Familie P. wurden neben verschiedenen rezeptpflichtigen

nicht-psychotropen Medikamenten auch zwei psychotrope vorgefunden, nämlich 1,5

mg Lexotanil (Bromazepam) und 30 mg Normaform (Phentermin), die jedoch an Ort

belassen wurden. Auf telefonische Anfrage hin gab die Beschwerdeführerin an,

sie habe F. P. diese Medikamente abgegeben, da er an einer Nervenkrankheit

leide. Im Be­schwerdeverfahren bringt sie vor, lediglich das Dormicum

(Midazolam) stamme aus ihrer Praxis, im Übrigen habe sie mit ihrer Aussage

ihrer Arzthelferin und deren Mann helfen wollen, ohne zu bedenken, dass sie

sich damit selber belaste.

Die Gesundheitsdirektion sieht im Verhalten der

Beschwerdeführerin einen Ver­stoss gegen Ziff. I ihrer Verfügung vom

17.

Februar 1997, wobei unklar ist, von welchem Sachverhalt sie im

Einzelnen ausgeht. Dabei weist die Verfügung unter anderem auf eine Aussage der

Ehefrau des Angeschuldigten hin, wonach dieser die Medikamente von der

Beschwerdeführerin bekommen habe. Da eine solche Aussage jedoch nicht bei den

Akten liegt, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Auch die

polizeilich protokollierte Äusserung der Beschwerdeführerin gibt keinen

hinreichenden Anhaltspunkt für die Abgabe von Rohypnol, Toquilone und Valium.

Mangels Protokollierung der gestellten Frage ist unklar, welche Medikamente die

Beschwerdeführerin mit "diese" im seinerzeitigen Tele­fongespräch

tatsächlich meinte, ob die im Park sichergestellten, die zu Hause vorgefunde­nen

oder überhaupt alle. Im Weiteren erscheinen auch die Angaben von F. P.

selber nicht unglaubwürdig, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme

einigermassen genaue An­gaben über die Organisation D, der er angehöre,

inklusive Internetadresse, Personen und Versammlungsdaten machen konnte.

Immerhin sah auch die Polizei angesichts der Be­weislage keinen Anlass zu

weiteren Ermittlungen gegen F. P. Auf dessen Angaben, wel­che mit

denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, ist daher abzustellen.

Damit bleibt in diesem Punkt einzig der Vorwurf an die

Beschwerdeführerin, dass sie dem nichtdrogenabhängigen F. P. für dessen

Sohn das Medikament Dormicum selber abgegeben hat, anstatt es ihm über die

Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss ist nicht schwerwiegend. Da die

Ehefrau von F. P. als Arzthelferin bei der Be­schwerdeführe­rin arbeitet,

ist es noch einigermassen nachvollziehbar, wenn auch verboten, dass die Be­schwerdeführerin

hier den komplizierteren Weg der Verschreibung umgangen und das Me­dikament aus

ihrem Bestand direkt abgegeben hat. Der Umstand allerdings, dass die Be­schwerdeführerin

aus Gefälligkeit bei einer polizeilichen Ermittlung falsche Angaben macht,

wirft kein besonders günstiges Licht auf sie.

c) Eine am 30. November 1999 durch die Kantonale

Heilmittelkontrolle durchge­führte Kontrolle bei der Apotheke C in Y ergab,

dass die Beschwerde­führerin mehrfach Produkte, die der

Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, an Pati­entinnen und Pati­enten

verschrieben hatte. Dabei handelte es sich aber nur um solche Wirkstoffe,

welche die Beschwerdeführerin an nicht drogenabhängige Personen verschrei­ben

durfte. Da die be­troffenen Patientinnen und Patienten nicht als

betäubungsmittel­ab­hängig aktenkundig waren, leitete die Gesundheitsdirektion aus

dieser Kontrolle denn auch keinen Vorwurf an die Beschwerdeführerin ab.

d) Anlässlich einer durch die Kantonale Heilmittelkontrolle am

29.

Februar 2000 durchgeführten Inspektion in der Arztpraxis mussten

verschiedene Arzneimittel und Medi­zinprodukte eingezogen und vernichtet werden

(act. --). Dies betraf zum grossen Teil Pro­dukte, deren Verfalldaten

abgelaufen waren, sodann zwei registrierungspflichtige Pro­dukte, für deren

Bezug und Verwendung die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion

im Sinn von § 6a der Verordnung über den Verkehr mit Heil­mitteln vom

28.

Dezember 1978 verfügte, und schliesslich eine Packung Rohypnol und

eine Packung Ionamine (Phentermin). Eine Nachfrage bei der Firma E ergab

sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Juli 1997 und Februar

2000.

zahlreiche psy­chotrope Arzneimittel bezogen hatte, welche unter das

Verbot der Gesund­heitsdirektion fallen (act. --). Dabei handelte es sich

einerseits um verschiedene Schlaf- und Beruhi­gungsmittel sowie um

Appetitzügler, die sie gemäss Ziff. II der Verfügung der Gesund­heitsdirektion

zwar an nicht drogenabhängige Personen verschreiben, aber nicht selber ab­geben

durfte. Ausserdem hatte sie in der fraglichen Zeit insgesamt 191 Packungen

Rohyp­nol und 84 Packungen Toquilone bezogen, welche sie nach

Ziff. IV der Verfügung weder abgeben noch verschreiben durfte.

Schliesslich waren drei Notfallprodukte geliefert wor­den, die gemäss

Ziff. V der Verfügung der Gesundheitsdirektion nur über die Kantons­apotheke

hätten bezogen werden dürfen.

Mit Bezug auf den Verstoss gegen Ziff. II der Verfügung

macht die Beschwerde­führerin geltend, sie habe diese Medikamente nur in

geringen Dosen an wenige nicht dro­genabhängige Patienten abgegeben. Diese

Behauptung mag zwar zutreffen, lässt sich je­doch nicht überprüfen, da die

Beschwerdeführerin diese Produkte direkt an die Patienten, zu welchen

selbstverständlich auch Angestellte, Verwandte und Freunde zählen, abgab,

anstatt sie über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss wiegt schwer.

Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig die fraglichen

Heil­mittel an meh­rere Patienten direkt abgab, hat sie sich von Anfang an über

die Verfügung der Gesund­heitsdirektion klar hinweggesetzt und damit verhindert,

dass der auf ihre Ver­schreibung hin erfolgte Medikamentenbezug lückenlos

kontrolliert werden konnte. Wenn sie damit auch möglicherweise keine Patienten

direkt gefährdet haben sollte, so wurde durch ihr Verhalten letztlich doch das

Ziel der ihr auferlegten Beschränkung massgeblich gefährdet. Der Umstand, dass

die Abgabe auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten er­folgte, welche die

Medikamente nicht aus der Apotheke C beziehen wollten, entlastet die

Beschwerdefüh­rerin dabei wenig. Der Einwand belegt gerade, dass die Be­schwerdeführerin

nach wie vor Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genü­gend

abzugrenzen, um die ihr gesteckten Grenzen zu beachten.

Zum Bezug von Rohypnol (Flunitrazepan) bringt die

Beschwerdeführerin vor, die­ses sei ausschliesslich für den Eigengebrauch

bestimmt gewesen. Diese Angabe lässt sich zwar ebenfalls nicht überprüfen.

Immerhin spricht jedoch der Umstand, dass bei der Praxi­s­inspektion nur eine

Packung Rohypnol und diese angeblich in einer Schublade im Sprechzimmer und

nicht im Arzneimittelraum vorgefunden wurde, eher für deren Richtig­keit.

Insofern kann der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das ihre auflegte

Verbot gemäss Ziff. IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion hier nicht

vorgeworfen werden. Jedoch vermag der mit diesem Einwand belegte eigene

regelmässige und beträchtliche Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin

auch nicht gerade Vertrauen in ihre Be­rufstätigkeit und ihre Sorgfalt bei der

Verschreibung von suchterzeugenden Medikamenten zu erwecken.

Mit Bezug auf das mehrfach erworbene Medikament Toquilone

sodann gibt die Be­schwerdeführerin an, dieses an eine einzige Patientin

abgegeben zu haben, welche nicht drogenabhängig sei und seit einem

Verkehrsunfall an Schlafstörungen leide. Toquilone habe sich als das einzige

bei ihr wirksame Schlafmittel erwiesen. Die Patientin habe ge­wusst, dass die

Beschwerdeführerin das Medikament nicht verschreiben oder abgeben dürfte, habe

aber den Arzt nicht wechseln wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin klar

gegen das Verbot von Ziff. IV der Verfügung verstossen. Wenn gleich die

Medikamenten­abgabe im konkreten Fall durchaus medizinisch indiziert gewesen

sein mag, so zeigt der Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,

sich gegen die Wünsche ihrer Pati­enten genügend abzugrenzen, und dabei auch

bereit ist, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.

Was die Notfallmedikamente betrifft, welche die

Beschwerdeführerin zwingend hätte über die Kantonsapotheke beziehen müssen, so

wurden zwei davon auf Veranlassung der Praxisvertreterin geliefert (dazu

nachfolgend Erwägung e). Das dritte Medikament will die Beschwerdeführerin

für sich selber benötigt haben. Die Beschwerdeführerin hat die unrechtmässig

bezogenen Mittel demnach nicht selber für die Patientenbehandlung einge­setzt.

Jedoch wirft auch hier der eigene Konsum von 14 Packungen Ritalin ein

bedenkli­ches Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin.

e) Anlässlich der Praxisinspektion stellte sich auch heraus,

dass die Beschwerdefüh­rerin die Praxisvertreterin, welche sie für die Zeit vom

6.

Januar bis 31. März 2000 bestellt hatte, nur ungenügend über die

Einschränkungen der Praxisbewilligung orientiert hatte. So wusste diese zwar,

dass Benzodiazepine in der Praxis nur rezeptiert würden, die weiteren

Einschränkungen in der Praxisbewilligung wie etwa die zwingende Verschreibung

psycho­troper Stoffe über die Apotheke C oder der Bezug von Notfallpräparaten

über die Kantons­apotheke waren ihr nicht bekannt. Entsprechend verstiess diese

Vertreterin denn auch in zwei Fällen gegen die letztgenannte Auflage.

Dieser Vorwurf wiegt ebenfalls schwer. Die Beschwerdeführerin

wurde mit Verfü­gung vom 13. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass die Einschränkungen der Praxisbewilligung auch für ihre Vertreterin gelten

würden (act. --). Indem sie ihre Kol­legin nur ungenügend über die

Verfügung der Gesundheitsdirektion orientierte, gab die Beschwerdeführerin

einmal mehr zu erkennen, dass sie die ihr auferlegten Beschränkungen nicht

wirklich ernst nahm.

f) Gesamthaft zeigen diese Vorfälle, dass sich die

Beschwerdeführerin offensicht­lich über die ihr auferlegten

Berufseinschränkungen hinwegsetzte, und dies trotz ausdrück­licher Androhung

des Bewilligungsentzuges im Fall erneuter Regelwidrigkeiten. Im We­sentlichen

behinderte ihr Verhalten die ihr auferlegte Kontrolle der Medikamtenverschrei­bung,

in einem Fall kam dabei eine Patientin zu einem Medikament, welches ihr die Be­schwerdeführerin

nicht einmal hätte verschreiben dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem

Verhalten die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten konkret gefährdet

hätte, ist zwar aufgrund der Akten nicht erstellt, immerhin beinhaltet aber die

Verhinderung der Kontrolle der Rezeptierung eine indirekte Patientengefährdung.

Ihr Fehlverhalten betraf daher nicht nur eine rein formale Ebene. Die

Beschwerdeführerin verkennt offenbar den Sinn der ihr auferlegten

Berufseinschränkungen, wenn sie glaubt, indem sie keine drogen­abhängige

Patienten mehr behandle, sei die Gefahr gebannt. Die Verfügung der Gesund­heitsdirektion

sollte nicht nur die direkte Abgabe von Benzodiazepinen an Drogenabhän­gige

verhindern, sondern auch den Bezug durch Drogenabhängige über nichtdrogenabhän­gige

Mittelsleute. Das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin das dafür notwendige

Ur­teilsvermögen selber aufzubringen vermag, fehlte der Gesundheitsdirektion zu

Recht. Die früheren Vorfälle zeigten deutlich, dass sie sich allzu leichtfertig

auf Angaben von Patien­ten verliess und sich nicht gegen diese abgrenzen

konnte. Eine nach wie vor mangelnde Distanz ihren Patienten und deren Wünschen

gegenüber belegen auch die neuerlichen Be­gebenheiten.

Die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht

zuletzt auch durch ih­ren eigenen beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum

erheblich belastet. Nach ihren Anga­ben braucht sie zuweilen 4 bis 5 mg

Rohypnol, um schlafen zu können, und umgekehrt zur Bewältigung ihrer

60-80 Std./Woche Ritalin, um in der Nacht wach zu bleiben (act. --).

Laut Arzneimittelkompendium liegt die empfohlene Tagesdosis von Rohypnol für

Erwach­sene bei 0,5 bis 1 mg, zu steigern höchstens auf 2 mg, während

Ritalin, welches allein in Anhang a figuriert und daher nicht im Sinne von

Art. 3 Abs. 2 BetmG von der Kontrolle ausgenommen ist, nicht zur

Behandlung normaler Ermüdungszustände angewendet werden soll. Beide Mittel

machen insbesondere bei längerer Einnahme abhängig (vgl. www.kom-pendium.ch). Wer in diesem Masse Betäubungsmittel

benötigt, um den beruflichen Anfor­derungen zu genügen, ist diesen

offensichtlich nicht gewachsen. Dabei mag zwar die eige­ne Überforderung

durchaus eine Rolle spielen, jedoch erhöht die persönliche Haltung ge­genüber

Betäubungsmitteln jedenfalls die Gefahr eines allzu leichtfertigen Umgangs mit

suchterzeugenden Medikamenten bei der Patientenbehandlung.

4.

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten

Beschränkungen bisher of­fensichtlich nicht ernst genommen hat, fragt es sich,

wie deren Wirkung verstärkt und de­ren Einhaltung durchgesetzt werden kann. Im

Eventualstandpunkt bietet sie selber an, es sei ihr die Bewilligung zur Führung

einer Privatapotheke unter Orientierung der potentiel­len Lieferfirmen zu

entziehen. Hierzu macht die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend, dass diese

Massnahme nicht geeignet ist, die auferlegten Beschränkungen besser durchzu­setzen.

Die festgestellten Regelwidrigkeiten betrafen gerade nicht den der

Beschwerdefüh­rerin belassenen Bereich der Privatapotheke, d. h. die Abgabe von

Heilmitteln, die nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, sondern

ausschliesslich den ihr verbotenen Bereich. Aufgrund dessen, wie sich die

Beschwerdeführerin bis anhin über das Verbot hinwegzusetzen verstand, fehlt es

der Gesundheitsdirektion verständlicherweise am Ver­trauen, dass sie sich an ein

weiter gehendes Medikamentenabgabeverbot halten würde. In Frage käme daher

höchstens ein an die Hersteller und Lieferanten direkt gerichtetes Ver­bot, die

entsprechenden Heilmittel an die Beschwerdeführerin abzugeben. Ein solches ist

aber rechtlich nicht zulässig, da es ins vorliegende Verfahren nicht

involvierte Dritte be­treffen würde. In eine ähnliche Richtung weist im

Weiteren zwar die von der Beschwerde­führerin angebotene Orientierung der

potentiellen Lieferfirmen. Jedoch ist auch dies keine genügend wirksame und

praktikable Lösung, da es nach den Ausführungen der Gesund­heitsdirektion gar

nicht möglich ist, alle Bezugsquellen und Verkaufsstellen über die Ein­schränkung

zu informieren.

Demgemäss bietet sich als einziges Mittel nur die vollständige

Einstellung in der selbständigen Berufsausübung an. Da im Moment nicht absehbar

ist, ob und auf welche Weise es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen

wird, das verlorene Vertrauen in eine sorgfältige selbständige Berufsausübung

wiederherzustellen, hat der Bewilligungsentzug zwangsläufig unbefristet zu

erfolgen. Es ist ihr jedoch unbenommen, in einigen Jahren etwa durch die

Vorlage eines Arbeitszeugnisses, welches insbesondere auch Rückschlüsse

hinsichtlich der in der bisherigen Berufsausübung beanstandeten Punkte zulässt,

und eines Berichtes über den positiven Verlauf einer eigenen Therapie ein

erneutes Gesuch um Er­teilung der Bewilligung zu stellen.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...