VB.2000.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00211
29. August 2000Deutsch18 min
(URT.2000.5753)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00211
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.03.2001 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin
Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung:
Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2).
Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3 a-e). Auch ohne konkrete Gefährdung von Patienten wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer, und die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch durch den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten erheblich belastet (E. 3 f). Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4).
--> BGE 2P.232/2000 vom 16.3.2001 (Gutheissung)
Stichworte:
ARZNEIMITTELMISSBRAUCH
ARZT
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSPFLICHT
BEWILLIGUNGSENTZUG
BGE
PFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG
§ 8 Abs. I aGesundheitsG
§ 9 aGesundheitsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Dr. med. X praktiziert seit 1993 als selbständige Ärztin
mit Bewilligung zu Führung einer Privatapotheke in Y. Infolge wiederholter
Verschreibung von Rohypnol und Toquilone an Drogenabhängige und nach
erfolgloser diesbezüglicher Ermahnung der Ärztin verbot ihr die
Gesundheitsdirektion am 17. Februar 1997 unter gewissen Einschränkungen
und Differenzierungen, Medikamente, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung
fallen, zu verordnen und abzugeben.
Aufgrund verschiedener zwischen November 1999 und März 2000
aufgedeckter Verstösse gegen dieses Verbot entzog die Gesundheitsdirektion X
die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit mit Verfügung vom
28. April 2000.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob X am 8. Juni 2000
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung unter Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
aufrechtzuerhalten. In formeller Hinsicht beantragte sie eine Sistierung des
Beschwerdeverfahrens, bis über ihr gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
entschieden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2000 beantragte die
Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wandte sie sich
auch gegen eine Sistierung des Verfahrens und trat auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, bzw. wies es ab.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. April 2000 erhobenen
Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a
Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997; VRG). Der angefochtene Entscheid unterliegt im
Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts‑ sondern auch der
Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).
2.
Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische
Verrichtungen vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion
erforderlich (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962; GesundheitsG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der
Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und
nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung
offensichtlich unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1
GesundheitsG).
Die selbständige Arzttätigkeit setzt infolge der spezifischen
Situation eines Patienten, des enormen Wissensvorsprungs des Arztes gegenüber
diesem und der demzufolge entstehenden Abhängigkeit ein enges
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus. Dieses Vertrauens
erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen
Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der
selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird
(vgl. § 12 Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen
und Ärzte im Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im
Besonderen regelt das kantonale Gesundheitsrecht nicht. Diese ergeben sich in
erster Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag
entspringenden ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der strafrechtlichen
Ordnung oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und
Sozialversicherungsrecht. Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung
seiner ärztlichen Tätigkeit eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen
Leib und Leben oder gegen die Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin
ohne weiteres auch eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Diese kann
jedoch auch ohne das Vorliegen eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt
sein. Die ärztliche Sorgfalt hat sich ganz allgemein an den anerkannten Regeln
der medizinischen Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisationen
einen Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufgestellt
haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft
bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr,
15.
Juli 1999, VB.99.00145 und VGr, 7. Oktober 1999, VB 99.00213).
Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Arzttätigkeit
ist zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder
wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer
die Bewilligung hätte verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Berufspflicht
rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungserteilung
vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem
nur die schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten und
die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für
die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte
Zeit erfolgen (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG) kann, muss gemessen an der
Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen
Interessen jedenfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände
eines Falles zu würdigen.
3.
a) Im Oktober 1995 hatte die Beschwerdeführerin dem in
einem Methadonprogramm bei einem anderen Arzt stehenden Patienten A. Z.
unter anderem mehrmals die Medikamente Toquilone (Wirkstoff Methaqualon) und
Rohypnol (Wirkstoff Flunitrazepan) - beides Benzodiazepine -
verschrieben. Die Gesundheitsdirektion wies sie in der Folge darauf hin, wegen
der Gefahr bei kombiniertem Konsum von Benzodiazepinen und Opiaten seien solche
Verschreibungen an drogenabhängige Patienten unter den Ärzten abzusprechen.
Auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin beanstandete die Gesundheitsdirektion
am 5. Dezember 1995 sowohl die Rezeptierung von Rohypnol und Toquilone
zur Behandlung von Symptomen des Methadonentzuges als auch das wiederholte
Verschreiben von Rohypnol aufgrund eines angeblichen Medikamentendiebstahls.
Sie ermahnte die Beschwerdeführerin, bei der Verschreibung von
suchterzeugenden Medikamenten wie Rohypnol und Toquilone die ärztliche
Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin an A. Z. sowie an zwei
weitere drogenabhängige Personen in den folgenden Monaten erneut wiederholt
Rohypnol verschrieben hatte, fand am 28. Januar 1997 eine Aussprache mit
dem Kantonsarzt und dessen Stellvertreter statt. Aufgrund der Schilderungen der
Ärztin entstand der Eindruck, dass sie die Kontrolle in der Behandlung von
drogensüchtigen Patienten aus den Händen verloren hatte, sich durch diese Patienten
bedroht und erpresst fühlte. Dies führte zur Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 17. Februar 1997 (act. --), welche im Wesentlichen Folgendes
auferlegte: ein grundsätzliches Verbot der Verschreibung und der Abgabe von
Medikamenten, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung fallen (Ziff. I),
als Ausnahme von diesem Verbot jedoch die Erlaubnis, psychotrope Substanzen
gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (BetmV) über die Apotheke C in Y zu
verschreiben (Ziff. II), an Drogenabhängige jedoch nur mit Bewilligung des
Kantonsärztlichen Dienstes im Einzelfall (Ziff. III), ein absolutes Verbot
der Verschreibung der psychotropen Substanzen Flunitrazepam und Methaqualon
(Ziff. IV). Schliesslich enthielt die Verfügung einen Vorbehalt für den
Betäubungsmittelbezug bei der Kantonsapotheke in Notfällen (Ziff. V). Für
den Fall erneuter Regelwidrigkeiten bei der Berufsausübung wurde der
Beschwerdeführerin der Entzug der Praxisbewilligung angedroht (Ziff. VI).
Im gleichen Sinn schränkte auch die Kantonale Heilmittelkontrolle am
16.
Juli 1997 die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Führung
einer Privatapotheke ein. Am 8. September 1997 kam es sodann zu einer
hier nicht weiter interessierenden Lockerung des Verbotes gemäss Ziff. I
der Verfügung vom 17. Februar 1997 mit Bezug auf Hustenmedikamente.
Die Vorwürfe, welche zur dargelegten Einschränkung der
Praxisbewilligung geführt haben, wiegen schwer. Die Ärztin hatte sich von
drogenabhängigen Patienten zunehmend unter Druck setzen lassen und dabei
offensichtlich die therapeutische Distanz, welche gerade süchtigen oder
suchtgefährdeten Patienten gegenüber besonders wichtig ist, verloren. Die
Verschreibung und Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten birgt ein ganz
erhebliches Risiko in sich und kann daher, wenn sie medizinisch nicht
einwandfrei indiziert ist, gerade bei Drogenabhängigen letztlich tödliche
Folgen haben.
b) Am 5. November 1999 stellte die Stadtpolizei Zürich in
der Drogenszene in Zürich 4 bei F. P., dessen Ehefrau als
Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin angestellt ist, verschiedene
psychotrope Medikamente sicher, darunter auch Toquilone (Methaqualon), Rohypnol
(Flunitrazepam), Dormicum (Midazolam) und Valium (Diazepam). Der Betroffene
erklärte, er selber sei kein Drogenkonsument, sondern gehöre einer Institution
an, die Drogensüchtige zum Aufhören bewegen wolle. Er gehe zwei bis dreimal pro
Monat in die Drogenszene und sammle jeweils die von den Süchtigen vor Polizeiaktionen
versteckten Drogen ein, um sie zu vernichten. Von den in seinem Besitz
befindlichen Medikamenten habe er das Dormicum für seinen Sohn und das Nozinan
(nicht psychotrop) von der Beschwerdeführerin, ansonsten stammten die
Medikamente von den Süchtigen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung
bei der Familie P. wurden neben verschiedenen rezeptpflichtigen
nicht-psychotropen Medikamenten auch zwei psychotrope vorgefunden, nämlich 1,5
mg Lexotanil (Bromazepam) und 30 mg Normaform (Phentermin), die jedoch an Ort
belassen wurden. Auf telefonische Anfrage hin gab die Beschwerdeführerin an,
sie habe F. P. diese Medikamente abgegeben, da er an einer Nervenkrankheit
leide. Im Beschwerdeverfahren bringt sie vor, lediglich das Dormicum
(Midazolam) stamme aus ihrer Praxis, im Übrigen habe sie mit ihrer Aussage
ihrer Arzthelferin und deren Mann helfen wollen, ohne zu bedenken, dass sie
sich damit selber belaste.
Die Gesundheitsdirektion sieht im Verhalten der
Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Ziff. I ihrer Verfügung vom
17.
Februar 1997, wobei unklar ist, von welchem Sachverhalt sie im
Einzelnen ausgeht. Dabei weist die Verfügung unter anderem auf eine Aussage der
Ehefrau des Angeschuldigten hin, wonach dieser die Medikamente von der
Beschwerdeführerin bekommen habe. Da eine solche Aussage jedoch nicht bei den
Akten liegt, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Auch die
polizeilich protokollierte Äusserung der Beschwerdeführerin gibt keinen
hinreichenden Anhaltspunkt für die Abgabe von Rohypnol, Toquilone und Valium.
Mangels Protokollierung der gestellten Frage ist unklar, welche Medikamente die
Beschwerdeführerin mit "diese" im seinerzeitigen Telefongespräch
tatsächlich meinte, ob die im Park sichergestellten, die zu Hause vorgefundenen
oder überhaupt alle. Im Weiteren erscheinen auch die Angaben von F. P.
selber nicht unglaubwürdig, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme
einigermassen genaue Angaben über die Organisation D, der er angehöre,
inklusive Internetadresse, Personen und Versammlungsdaten machen konnte.
Immerhin sah auch die Polizei angesichts der Beweislage keinen Anlass zu
weiteren Ermittlungen gegen F. P. Auf dessen Angaben, welche mit
denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, ist daher abzustellen.
Damit bleibt in diesem Punkt einzig der Vorwurf an die
Beschwerdeführerin, dass sie dem nichtdrogenabhängigen F. P. für dessen
Sohn das Medikament Dormicum selber abgegeben hat, anstatt es ihm über die
Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss ist nicht schwerwiegend. Da die
Ehefrau von F. P. als Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin arbeitet,
ist es noch einigermassen nachvollziehbar, wenn auch verboten, dass die Beschwerdeführerin
hier den komplizierteren Weg der Verschreibung umgangen und das Medikament aus
ihrem Bestand direkt abgegeben hat. Der Umstand allerdings, dass die Beschwerdeführerin
aus Gefälligkeit bei einer polizeilichen Ermittlung falsche Angaben macht,
wirft kein besonders günstiges Licht auf sie.
c) Eine am 30. November 1999 durch die Kantonale
Heilmittelkontrolle durchgeführte Kontrolle bei der Apotheke C in Y ergab,
dass die Beschwerdeführerin mehrfach Produkte, die der
Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, an Patientinnen und Patienten
verschrieben hatte. Dabei handelte es sich aber nur um solche Wirkstoffe,
welche die Beschwerdeführerin an nicht drogenabhängige Personen verschreiben
durfte. Da die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht als
betäubungsmittelabhängig aktenkundig waren, leitete die Gesundheitsdirektion aus
dieser Kontrolle denn auch keinen Vorwurf an die Beschwerdeführerin ab.
d) Anlässlich einer durch die Kantonale Heilmittelkontrolle am
29.
Februar 2000 durchgeführten Inspektion in der Arztpraxis mussten
verschiedene Arzneimittel und Medizinprodukte eingezogen und vernichtet werden
(act. --). Dies betraf zum grossen Teil Produkte, deren Verfalldaten
abgelaufen waren, sodann zwei registrierungspflichtige Produkte, für deren
Bezug und Verwendung die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion
im Sinn von § 6a der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom
28.
Dezember 1978 verfügte, und schliesslich eine Packung Rohypnol und
eine Packung Ionamine (Phentermin). Eine Nachfrage bei der Firma E ergab
sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Juli 1997 und Februar
2000.
zahlreiche psychotrope Arzneimittel bezogen hatte, welche unter das
Verbot der Gesundheitsdirektion fallen (act. --). Dabei handelte es sich
einerseits um verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie um
Appetitzügler, die sie gemäss Ziff. II der Verfügung der Gesundheitsdirektion
zwar an nicht drogenabhängige Personen verschreiben, aber nicht selber abgeben
durfte. Ausserdem hatte sie in der fraglichen Zeit insgesamt 191 Packungen
Rohypnol und 84 Packungen Toquilone bezogen, welche sie nach
Ziff. IV der Verfügung weder abgeben noch verschreiben durfte.
Schliesslich waren drei Notfallprodukte geliefert worden, die gemäss
Ziff. V der Verfügung der Gesundheitsdirektion nur über die Kantonsapotheke
hätten bezogen werden dürfen.
Mit Bezug auf den Verstoss gegen Ziff. II der Verfügung
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Medikamente nur in
geringen Dosen an wenige nicht drogenabhängige Patienten abgegeben. Diese
Behauptung mag zwar zutreffen, lässt sich jedoch nicht überprüfen, da die
Beschwerdeführerin diese Produkte direkt an die Patienten, zu welchen
selbstverständlich auch Angestellte, Verwandte und Freunde zählen, abgab,
anstatt sie über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss wiegt schwer.
Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig die fraglichen
Heilmittel an mehrere Patienten direkt abgab, hat sie sich von Anfang an über
die Verfügung der Gesundheitsdirektion klar hinweggesetzt und damit verhindert,
dass der auf ihre Verschreibung hin erfolgte Medikamentenbezug lückenlos
kontrolliert werden konnte. Wenn sie damit auch möglicherweise keine Patienten
direkt gefährdet haben sollte, so wurde durch ihr Verhalten letztlich doch das
Ziel der ihr auferlegten Beschränkung massgeblich gefährdet. Der Umstand, dass
die Abgabe auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten erfolgte, welche die
Medikamente nicht aus der Apotheke C beziehen wollten, entlastet die
Beschwerdeführerin dabei wenig. Der Einwand belegt gerade, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genügend
abzugrenzen, um die ihr gesteckten Grenzen zu beachten.
Zum Bezug von Rohypnol (Flunitrazepan) bringt die
Beschwerdeführerin vor, dieses sei ausschliesslich für den Eigengebrauch
bestimmt gewesen. Diese Angabe lässt sich zwar ebenfalls nicht überprüfen.
Immerhin spricht jedoch der Umstand, dass bei der Praxisinspektion nur eine
Packung Rohypnol und diese angeblich in einer Schublade im Sprechzimmer und
nicht im Arzneimittelraum vorgefunden wurde, eher für deren Richtigkeit.
Insofern kann der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das ihre auflegte
Verbot gemäss Ziff. IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion hier nicht
vorgeworfen werden. Jedoch vermag der mit diesem Einwand belegte eigene
regelmässige und beträchtliche Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin
auch nicht gerade Vertrauen in ihre Berufstätigkeit und ihre Sorgfalt bei der
Verschreibung von suchterzeugenden Medikamenten zu erwecken.
Mit Bezug auf das mehrfach erworbene Medikament Toquilone
sodann gibt die Beschwerdeführerin an, dieses an eine einzige Patientin
abgegeben zu haben, welche nicht drogenabhängig sei und seit einem
Verkehrsunfall an Schlafstörungen leide. Toquilone habe sich als das einzige
bei ihr wirksame Schlafmittel erwiesen. Die Patientin habe gewusst, dass die
Beschwerdeführerin das Medikament nicht verschreiben oder abgeben dürfte, habe
aber den Arzt nicht wechseln wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin klar
gegen das Verbot von Ziff. IV der Verfügung verstossen. Wenn gleich die
Medikamentenabgabe im konkreten Fall durchaus medizinisch indiziert gewesen
sein mag, so zeigt der Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,
sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genügend abzugrenzen, und dabei auch
bereit ist, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.
Was die Notfallmedikamente betrifft, welche die
Beschwerdeführerin zwingend hätte über die Kantonsapotheke beziehen müssen, so
wurden zwei davon auf Veranlassung der Praxisvertreterin geliefert (dazu
nachfolgend Erwägung e). Das dritte Medikament will die Beschwerdeführerin
für sich selber benötigt haben. Die Beschwerdeführerin hat die unrechtmässig
bezogenen Mittel demnach nicht selber für die Patientenbehandlung eingesetzt.
Jedoch wirft auch hier der eigene Konsum von 14 Packungen Ritalin ein
bedenkliches Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin.
e) Anlässlich der Praxisinspektion stellte sich auch heraus,
dass die Beschwerdeführerin die Praxisvertreterin, welche sie für die Zeit vom
6.
Januar bis 31. März 2000 bestellt hatte, nur ungenügend über die
Einschränkungen der Praxisbewilligung orientiert hatte. So wusste diese zwar,
dass Benzodiazepine in der Praxis nur rezeptiert würden, die weiteren
Einschränkungen in der Praxisbewilligung wie etwa die zwingende Verschreibung
psychotroper Stoffe über die Apotheke C oder der Bezug von Notfallpräparaten
über die Kantonsapotheke waren ihr nicht bekannt. Entsprechend verstiess diese
Vertreterin denn auch in zwei Fällen gegen die letztgenannte Auflage.
Dieser Vorwurf wiegt ebenfalls schwer. Die Beschwerdeführerin
wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Einschränkungen der Praxisbewilligung auch für ihre Vertreterin gelten
würden (act. --). Indem sie ihre Kollegin nur ungenügend über die
Verfügung der Gesundheitsdirektion orientierte, gab die Beschwerdeführerin
einmal mehr zu erkennen, dass sie die ihr auferlegten Beschränkungen nicht
wirklich ernst nahm.
f) Gesamthaft zeigen diese Vorfälle, dass sich die
Beschwerdeführerin offensichtlich über die ihr auferlegten
Berufseinschränkungen hinwegsetzte, und dies trotz ausdrücklicher Androhung
des Bewilligungsentzuges im Fall erneuter Regelwidrigkeiten. Im Wesentlichen
behinderte ihr Verhalten die ihr auferlegte Kontrolle der Medikamtenverschreibung,
in einem Fall kam dabei eine Patientin zu einem Medikament, welches ihr die Beschwerdeführerin
nicht einmal hätte verschreiben dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Verhalten die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten konkret gefährdet
hätte, ist zwar aufgrund der Akten nicht erstellt, immerhin beinhaltet aber die
Verhinderung der Kontrolle der Rezeptierung eine indirekte Patientengefährdung.
Ihr Fehlverhalten betraf daher nicht nur eine rein formale Ebene. Die
Beschwerdeführerin verkennt offenbar den Sinn der ihr auferlegten
Berufseinschränkungen, wenn sie glaubt, indem sie keine drogenabhängige
Patienten mehr behandle, sei die Gefahr gebannt. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion
sollte nicht nur die direkte Abgabe von Benzodiazepinen an Drogenabhängige
verhindern, sondern auch den Bezug durch Drogenabhängige über nichtdrogenabhängige
Mittelsleute. Das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin das dafür notwendige
Urteilsvermögen selber aufzubringen vermag, fehlte der Gesundheitsdirektion zu
Recht. Die früheren Vorfälle zeigten deutlich, dass sie sich allzu leichtfertig
auf Angaben von Patienten verliess und sich nicht gegen diese abgrenzen
konnte. Eine nach wie vor mangelnde Distanz ihren Patienten und deren Wünschen
gegenüber belegen auch die neuerlichen Begebenheiten.
Die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht
zuletzt auch durch ihren eigenen beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum
erheblich belastet. Nach ihren Angaben braucht sie zuweilen 4 bis 5 mg
Rohypnol, um schlafen zu können, und umgekehrt zur Bewältigung ihrer
60-80 Std./Woche Ritalin, um in der Nacht wach zu bleiben (act. --).
Laut Arzneimittelkompendium liegt die empfohlene Tagesdosis von Rohypnol für
Erwachsene bei 0,5 bis 1 mg, zu steigern höchstens auf 2 mg, während
Ritalin, welches allein in Anhang a figuriert und daher nicht im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 BetmG von der Kontrolle ausgenommen ist, nicht zur
Behandlung normaler Ermüdungszustände angewendet werden soll. Beide Mittel
machen insbesondere bei längerer Einnahme abhängig (vgl. www.kom-pendium.ch). Wer in diesem Masse Betäubungsmittel
benötigt, um den beruflichen Anforderungen zu genügen, ist diesen
offensichtlich nicht gewachsen. Dabei mag zwar die eigene Überforderung
durchaus eine Rolle spielen, jedoch erhöht die persönliche Haltung gegenüber
Betäubungsmitteln jedenfalls die Gefahr eines allzu leichtfertigen Umgangs mit
suchterzeugenden Medikamenten bei der Patientenbehandlung.
4.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten
Beschränkungen bisher offensichtlich nicht ernst genommen hat, fragt es sich,
wie deren Wirkung verstärkt und deren Einhaltung durchgesetzt werden kann. Im
Eventualstandpunkt bietet sie selber an, es sei ihr die Bewilligung zur Führung
einer Privatapotheke unter Orientierung der potentiellen Lieferfirmen zu
entziehen. Hierzu macht die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend, dass diese
Massnahme nicht geeignet ist, die auferlegten Beschränkungen besser durchzusetzen.
Die festgestellten Regelwidrigkeiten betrafen gerade nicht den der
Beschwerdeführerin belassenen Bereich der Privatapotheke, d. h. die Abgabe von
Heilmitteln, die nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, sondern
ausschliesslich den ihr verbotenen Bereich. Aufgrund dessen, wie sich die
Beschwerdeführerin bis anhin über das Verbot hinwegzusetzen verstand, fehlt es
der Gesundheitsdirektion verständlicherweise am Vertrauen, dass sie sich an ein
weiter gehendes Medikamentenabgabeverbot halten würde. In Frage käme daher
höchstens ein an die Hersteller und Lieferanten direkt gerichtetes Verbot, die
entsprechenden Heilmittel an die Beschwerdeführerin abzugeben. Ein solches ist
aber rechtlich nicht zulässig, da es ins vorliegende Verfahren nicht
involvierte Dritte betreffen würde. In eine ähnliche Richtung weist im
Weiteren zwar die von der Beschwerdeführerin angebotene Orientierung der
potentiellen Lieferfirmen. Jedoch ist auch dies keine genügend wirksame und
praktikable Lösung, da es nach den Ausführungen der Gesundheitsdirektion gar
nicht möglich ist, alle Bezugsquellen und Verkaufsstellen über die Einschränkung
zu informieren.
Demgemäss bietet sich als einziges Mittel nur die vollständige
Einstellung in der selbständigen Berufsausübung an. Da im Moment nicht absehbar
ist, ob und auf welche Weise es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen
wird, das verlorene Vertrauen in eine sorgfältige selbständige Berufsausübung
wiederherzustellen, hat der Bewilligungsentzug zwangsläufig unbefristet zu
erfolgen. Es ist ihr jedoch unbenommen, in einigen Jahren etwa durch die
Vorlage eines Arbeitszeugnisses, welches insbesondere auch Rückschlüsse
hinsichtlich der in der bisherigen Berufsausübung beanstandeten Punkte zulässt,
und eines Berichtes über den positiven Verlauf einer eigenen Therapie ein
erneutes Gesuch um Erteilung der Bewilligung zu stellen.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...