VB.2000.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00214
8. Februar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6041)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bio-Umstellungsbeiträge
Die Festsetzung der Beiträge für die Umstellung eines Landwirtschaftsbetriebs auf biologische Bewirtschaftung nach dem zur Zeit der Beitragszusicherung geltenden Recht bedeutet keine unzulässige Rückwirkung.
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 2). Bei der Anwendung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 StaatsbeitragsG handelt es sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung, die als zulässig erscheint (E. 3).
Stichworte:
BIOLOGISCHE BEWIRTSCHAFTUNG
KOSTENANTEIL
LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN)
RÜCKWIRKUNG DES GESETZES
RÜCKWIRKUNG, ECHTE
RÜCKWIRKUNG, UNECHTE
STAATSBEITRAG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
UMSTELLUNGSBEITRÄGE
Rechtsnormen:
Art. 43 lit. Ic LwG
Art. 168b LwG
§ 2 StaatsbeitragsG
§ 5 lit. I StaatsbeitragsG
§ 38 lit. II VRG
§ 43 lit. I c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A betreibt in der
Gemeinde X einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 10. Dezember 1998 liess
er sich bei der kantonalen Beratungsstelle für biologischen Landbau beraten.
Per 1. Januar 1999 stellte er seinen Betrieb gemäss eigenen Angaben auf
biologische Bewirtschaftung um und unterzeichnete am 10. Mai 1999 ein
schriftliches Gesuch um Auszahlung von Umstellungsbeiträgen. Am
24. November 1999 stellte die Beratungsstelle an das kantonale Amt für
Landschaft und Natur (ALN) den Antrag, an A für das erste Umstellungsjahr
(1999) einen Beitrag von Fr. 7'566.- (Fr. 2'000.- Betriebsbeitrag;
Fr. 5'566.- Flächenbeitrag) auszurichten (act. --). Das ALN
entsprach dem Gesuch in diesem Umfang (act. --).
Erwägungen
II. Gegen diese
Beitragsverfügung rekurrierte A an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich mit dem Ansinnen, gestützt auf frühere Rechtsgrundlagen für das Jahr
1999.
höhere Umstellungsbeiträge zu erhalten. Die Volkswirtschaftsdirektion wies
den Rekurs am 16. Mai 2000 ab.
III. Mit einer als Rekurs
bezeichneten Eingabe gelangte A am 14. Juni 2000 rechtzeitig an das
Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
"Die
Umstellungsbeiträge sind für 1999 nach der Verordnung über die Beiträge an die
Umstellung von Landwirtschaftlichen Betrieben auf biologische Bewirtschaftung
vom 27. Oktober 1993 zu entrichten."
Mit Eingabe vom
27.
/31. Juli 2000 ersuchte die Volkswirtschaftsdirektion um Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolge zu Lasten von A. Zudem wurde ausgeführt, dass sich das ALN
der Stellungnahme anschliesse.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Das
Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Bei
der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine letztinstanzliche Anordnung
einer Verwaltungsbehörde.
b) Unzulässig ist die
Beschwerde auf dem Gebiet der Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen
Anspruch einräumt (§43 Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss § 168b
Abs. 1 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September
1979/8. Dezember 1991 leistet der Staat Kostenanteile an die Umstellung
von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die
Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die
Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleistet. Dafür kann der Regierungsrat
durch Verordnung Umstellungspauschalen festlegen (Abs. 2). Gemäss § 2
des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG) sind
Kostenanteile Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt.
Die Eingabe an das
Verwaltungsgericht vom 14. Juni 2000 richtet sich somit gegen die
Bemessung von Staatsbeiträgen, auf welches das Gesetz einen Anspruch einräumt.
Die Beschwerde ist demnach zulässig, weshalb die Eingabe von A als solche entgegenzunehmen
und darauf einzutreten ist.
2.
Gemäss § 38
Abs. 2 VRG behandelt der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Andernfalls
entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung. Der Kammer können auch
Streitigkeiten einzelrichterlicher Kompetenz übertragen werden, wenn es sich
um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer
macht gegenüber dem Staat einen finanziellen Anspruch geltend, beziffert
diesen aber nicht. Aus Antrag und Begründung ergibt sich allerdings mit hinreichender
Deutlichkeit sein Ansinnen, für das Jahr 1999 Umstellungsbeiträge nach den
älteren, höheren Ansätzen zu erhalten. Es handelt sich somit - für beide
Verfahrensparteien - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die
Ansätze für die Umstellungsbeiträge ergeben sich aus der Verordnung über die
Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische
Bewirtschaftungsweise vom 27. Oktober 1993 (Umstellungsverordnung),
welche per 1. Mai 1999 revidiert wurde. Gemäss der bis Ende April 1999 geltenden
Fassung betrug der Flächenbeitrag pro Aare und Jahr Fr. 6.- für Ackerbauflächen
sowie Fr. 3.50 für Futterbauflächen und Fr. 22.- für
Spezialkulturen (OS 52, 559). Nach der neuen, auf den 1. Mai 1999 in
Kraft getretenen Fassung sind die Ansätze tiefer, nämlich Fr. 5.- für
Ackerbauflächen, Fr. 2.- für Futterbauflächen und Fr. 18.- für
Spezialkulturen (§ 4 Abs. 1; LS 910.5). Unverändert verblieb
der Betriebsbeitrag von Fr. 2'000.- (§ 6).
Wie sich aus den Akten
ergibt, besteht der Betrieb des Beschwerdeführers aus 2'783 Aaren reiner
Futterbaufläche (act. 8/7). Dies ergibt beim neuen Ansatz von Fr. 2.-
pro Aare den dem Beschwerdeführer zugesprochenen Flächenbeitrag von
Fr. 5'566.-. Beim früheren Ansatz von Fr. 3.50 pro Aare hätte sich
bei 2'783 Aaren ein Flächenbeitrag von Fr. 9'740.50 ergeben. Als
strittige Differenz resultiert damit der Betrag von Fr. 4'174.50. Dieser
Streitwert führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.
3.
a) Gemäss § 5
Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Gesuche (um Staatsbeiträge) nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach Auffassung der Vorinstanz
ist die Zusicherung der Beiträge mit Verfügung des ALN vom 25. November
1999.
erfolgt; gemäss § 5 StaatsbeitragsG seien somit die auf den
1.
Mai 1999 geänderten Beitragssätze zur Anwendung gelangt. Nach Meinung
des Beschwerdeführers ist demgegenüber die frühere, bis Ende April 1999
geltende Fassung der Verordnung anwendbar. Zur Begründung verweist er darauf,
dass er die Umstellung bereits im Herbst 1998 angemeldet habe, dass die Umstellung
auf den 1. Januar 1999 erfolgt sei und dass in der Umstellungsberatung am
10.
Dezember 1998 von den alten Beitragssätzen ausgegangen worden sei.
b) Die
übergangsrechtliche Regelung von § 5 Abs. 1 StaatsbeitragsG bestimmt
klar, dass für das anwendbare Recht der Zeitpunkt der Zusicherung massgeblich
ist. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, ist die Zusicherung erst durch die
Beitragsverfügung des ALN erfolgt, welche jedenfalls nach dem Antrag der
Beratungsstelle vom 24. November 1999 erging. Der Beschwerdeführer macht
selbst nicht geltend, anlässlich der Beratung von Dezember 1998 sei ihm eine
Beitragszahlung nach den alten Ansätzen zugesichert worden. Der Umstand, dass
die Beratung damals auf der Grundlage der alten Ansätze erfolgt war, kann nicht
als Zusicherung im Sinn des Gesetzes ausgelegt werden. Somit entspricht die
Anwendung der neuen Ansätze der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. dazu
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3.
A., Zürich 1998, Rz. 262).
c) Zu prüfen ist, ob
diese Übergangsregelung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des
Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Die Frage des anwendbaren
Rechts kann sich bei einer Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung vorab dort stellen,
wo ein Verfahren im Zeitpunkt der Änderung bereits pendent war. Die Antwort
hängt vor allem davon ab, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des
Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet wird
(Häfelin/Müller, Rz. 261). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der echten
Rückwirkung eines neuen Erlasses und der bloss unechten Rückwirkung. Eine
echte, nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen zulässige Rückwirkung
liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich
abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat
(Häfelin/Müller, Rz. 266). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die in
Frage stehenden Beiträge beziehen sich vielmehr explizit auf die durch die
Umstellung verursachten Einkommenseinbussen und werden für die Dauer von zwei
Jahren ausbezahlt (vgl. § 168b Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz). Dabei
erfolgt die erste Beitragsauszahlung ein Jahr nach der Umstellungseinleitung,
die zweite nach erfolgter Umstellung (vgl. § 13 der Umstellungsverordnung).
Somit kann vorliegend nur von einer unechten Rückwirkung ausgegangen werden.
d) Die unechte
Rückwirkung neuer Erlasse ist grundsätzlich zulässig. Deren Gültigkeit können
jedoch einerseits - hier nicht zur Diskussion stehende - wohlerworbene
Rechte entgegenstehen. Anderseits kann die Anwendung neuen Rechts auch mit dem
Vertrauensgrundsatz kollidieren. Letzteres ist dann der Fall, wenn die
Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts
Dispositionen getroffen haben, die sich nur schwer wieder rückgängig machen
lassen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 277, 542; Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 96).
In diese Richtung scheint
der Beschwerdeführer zu argumentieren, wenn er geltend macht, die
ungerechtfertigte Beitragskürzung, mit welcher im Umstellungszeitpunkt nicht zu
rechnen gewesen sei, wirke sich negativ auf seinen Verdienst aus. Indessen
setzt der Vertrauensschutz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und
der getätigten Disposition voraus (Weber-Dürler, S. 102). Bezogen auf den
vorliegenden Fall könnte das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Geltung
der bisherigen Ansätze nur dann allenfalls schützenswert sein, wenn anzunehmen
wäre, ohne das Vertrauen auf die Weitergeltung der bisherigen Ansätze hätte er
sich anders verhalten - also nicht auf den biologische
Bewirtschaftung umgestellt. Solches macht der Beschwerdeführer indes nicht
geltend. Er führt in keiner Weise aus, sein Vertrauen auf die Weitergeltung des
alten Rechts sei massgeblich gewesen für seinen Umstellungsentscheid. Der
Umstand, dass die Kürzung der Ansätze - naturgemäss - eine
Verdiensteinbusse bedeutet, lässt den Vertrauensschutz der geltenden
gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht vorgehen.
e) Die Anwendung neuen
Rechts kann ferner ausgeschlossen sein, wenn eine Behörde das Verfahren
ungebührlich lang verschleppt hat und wenn ohne diese Verschleppung das alte
Recht angewendet worden wäre (Häfelin/Müller, Rz. 265). Der Beschwerdeführer
weist darauf hin, dass "das Ganze" noch weit vor der neuen
(geänderten) Verordnung hätte abgewickelt werden können, wenn ihm das
Beitragsgesuchsformular (act. 8/7) statt im April 1999 bereits im Herbst
1998.
zugestellt worden wäre.
Nachdem die Umstellungsberatung
auf eine mündliche Anfrage des Beschwerdeführers im Herbst 1998 am
10.
Dezember 1998 erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer eine Zustellung des Beitragsgesuchs im Herbst 1988 reklamiert.
Im Übrigen mag es zutreffen, dass zwischen der mündlichen Anmeldung des
Beschwerdeführers im Herbst 1998 bzw. dem erwähnten Beratungsgespräch
einerseits und der Zusicherung der Beiträge im November 1999 anderseits
reichlich Zeit verstrichen ist. Indessen kann noch nicht gesagt werden, dass
die Beitragsverfügung nach einem üblichen Verfahrensgang noch vor Ende April
1999, also unter der Geltung der alten Ansätze, hätte erfolgen müssen. Die
Anwendung der neuen Ansätze lässt sich daher nicht auf eine Verschleppung des
Verfahrens durch die Behörden zurückführen.
f) Zusammengefasst
erweist sich die Anwendung der revidierten Beitragssätze als rechtmässig. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
…
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
…