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Entscheid

VB.2000.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00214

8. Februar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A betreibt in der

Gemeinde X einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 10. De­zember 1998 liess

er sich bei der kantonalen Beratungsstelle für biologischen Landbau beraten.

Per 1. Januar 1999 stellte er seinen Betrieb gemäss eigenen Angaben auf

bio­lo­gische Bewirtschaftung um und unterzeichnete am 10. Mai 1999 ein

schriftliches Ge­such um Auszahlung von Umstellungsbeiträgen. Am

24. November 1999 stellte die Bera­tungs­stelle an das kantonale Amt für

Landschaft und Natur (ALN) den Antrag, an A für das erste Umstellungsjahr

(1999) einen Beitrag von Fr. 7'566.- (Fr. 2'000.- Be­triebsbeitrag;

Fr. 5'566.-­ ­Flächenbeitrag) auszurichten (act. --). Das ALN

entsprach dem Gesuch in die­sem Umfang (act. --).

Erwägungen

II. Gegen diese

Beitragsverfügung rekurrierte A an die Volkswirtschafts­direktion des Kantons

Zürich mit dem Ansinnen, gestützt auf frühere Rechtsgrundlagen für das Jahr

1999.

höhere Umstellungsbeiträge zu erhalten. Die Volkswirtschaftsdirektion wies

den Re­kurs am 16. Mai 2000 ab.

III. Mit einer als Rekurs

bezeichneten Eingabe gelangte A am 14. Juni 2000 recht­zeitig an das

Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:

"Die

Umstellungsbeiträge sind für 1999 nach der Verordnung über die Beiträge an die

Umstellung von Landwirtschaftlichen Betrieben auf biologische Bewirtschaftung

vom 27. Oktober 1993 zu entrichten."

Mit Eingabe vom

27.

/31. Juli 2000 ersuchte die Volkswirtschaftsdirektion um Be­schwerdeabweisung

unter Kostenfolge zu Lasten von A. Zudem wurde ausge­führt, dass sich das ALN

der Stellungnahme anschliesse.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Das

Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen

von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Bei

der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine letztinstanzliche Anordnung

einer Verwaltungsbehörde.

b) Unzulässig ist die

Beschwerde auf dem Gebiet der Staatsbeiträge, auf die das Ge­setz keinen

Anspruch einräumt (§43 Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss § 168b

Abs. 1 des kanto­na­len Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September

1979/8. Dezember 1991 leistet der Staat Kostenanteile an die Umstellung

von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Be­wirt­schaf­tungsweise. Die

Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die

Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleistet. Dafür kann der Regie­rungsrat

durch Verordnung Umstellungspauschalen festlegen (Abs. 2). Gemäss § 2

des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG) sind

Kostenanteile Staats­bei­träge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt.

Die Eingabe an das

Verwaltungsgericht vom 14. Juni 2000 richtet sich somit gegen die

Bemessung von Staatsbeiträgen, auf welches das Gesetz einen Anspruch einräumt.

Die Beschwerde ist demnach zulässig, weshalb die Eingabe von A als solche entge­genzuneh­men

und darauf einzutreten ist.

2.

Gemäss § 38

Abs. 2 VRG behandelt der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts

Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Andernfalls

entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung. Der Kammer können auch

Streitigkeiten einzelrichterlicher Kom­petenz übertragen werden, wenn es sich

um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Abs. 3).

Der Beschwerdeführer

macht gegenüber dem Staat einen finanziellen Anspruch gel­tend, beziffert

diesen aber nicht. Aus Antrag und Begründung ergibt sich allerdings mit hin­reichender

Deutlichkeit sein Ansinnen, für das Jahr 1999 Umstellungsbeiträge nach den

älteren, höheren Ansätzen zu erhalten. Es handelt sich somit - für beide

Verfahrenspartei­en - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die

Ansätze für die Umstellungsbeiträge er­geben sich aus der Verordnung über die

Beiträge an die Umstellung von Landwirt­schafts­betrieben auf biologische

Bewirtschaftungsweise vom 27. Oktober 1993 (Umstel­lungs­ver­ordnung),

welche per 1. Mai 1999 revidiert wurde. Gemäss der bis Ende April 1999 gel­ten­den

Fassung betrug der Flächenbeitrag pro Aare und Jahr Fr. 6.- für Ackerbau­flächen

so­wie ­Fr. 3.50 für Futterbauflächen und Fr. 22.- für

Spezialkulturen (OS 52, 559). Nach der neuen, auf den 1. Mai 1999 in

Kraft getretenen Fassung sind die Ansätze tiefer, nämlich Fr. 5.- für

Ackerbauflächen, Fr. 2.- für Futterbauflächen und Fr. 18.- für

Spezial­kulturen (§ 4 Abs. 1; LS 910.5). Unverändert verblieb

der Betriebsbeitrag von Fr. 2'000.- (§ 6).

Wie sich aus den Akten

ergibt, besteht der Betrieb des Beschwerdeführers aus 2'783 Aaren reiner

Futterbaufläche (act. 8/7). Dies ergibt beim neuen Ansatz von Fr. 2.-

pro Aare den dem Beschwerdeführer zugesprochenen Flächenbeitrag von

Fr. 5'566.-. Beim früheren Ansatz von Fr. 3.50 pro Aare hätte sich

bei 2'783 Aaren ein Flächenbeitrag von Fr. 9'740.50 ergeben. Als

strittige Differenz resultiert damit der Betrag von Fr. 4'174.50. Dieser

Streitwert führt zur einzelrichterlichen Zuständigkeit.

3.

a) Gemäss § 5

Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Gesuche (um Staatsbeiträge) nach dem im

Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach Auffassung der Vor­instanz

ist die Zusicherung der Beiträge mit Verfügung des ALN vom 25. November

1999.

erfolgt; gemäss § 5 StaatsbeitragsG seien somit die auf den

1.

Mai 1999 geänderten Bei­tragssätze zur Anwendung gelangt. Nach Meinung

des Beschwerdeführers ist demgegen­über die frühere, bis Ende April 1999

geltende Fassung der Verordnung anwendbar. Zur Begründung verweist er darauf,

dass er die Umstellung bereits im Herbst 1998 angemeldet habe, dass die Umstellung

auf den 1. Januar 1999 erfolgt sei und dass in der Umstellungs­beratung am

10.

Dezember 1998 von den alten Beitragssätzen ausgegangen worden sei.

b) Die

übergangsrechtliche Regelung von § 5 Abs. 1 StaatsbeitragsG bestimmt

klar, dass für das anwendbare Recht der Zeitpunkt der Zusicherung massgeblich

ist. Wie die Vor­instanz mit Recht festhält, ist die Zusicherung erst durch die

Beitragsverfügung des ALN erfolgt, welche jedenfalls nach dem Antrag der

Beratungsstelle vom 24. November 1999 erging. Der Beschwerdeführer macht

selbst nicht geltend, anlässlich der Beratung von Dezember 1998 sei ihm eine

Beitragszahlung nach den alten Ansätzen zugesichert worden. Der Umstand, dass

die Beratung damals auf der Grundlage der alten Ansätze erfolgt war, kann nicht

als Zusicherung im Sinn des Gesetzes ausgelegt werden. Somit entspricht die

Anwendung der neuen Ansätze der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. dazu

Ulrich Hä­felin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

3.

A., Zürich 1998, Rz. 262).

c) Zu prüfen ist, ob

diese Übergangsregelung mit den allgemeinen Rechtsgrundsät­zen des

Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Die Frage des an­wendbaren

Rechts kann sich bei einer Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung vorab dort stel­len,

wo ein Verfahren im Zeitpunkt der Änderung bereits pendent war. Die Antwort

hängt vor allem davon ab, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des

Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet wird

(Häfelin/Müller, Rz. 261). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der echten

Rückwirkung eines neuen Erlasses und der bloss unechten Rückwirkung. Eine

echte, nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen zu­lässige Rückwirkung

liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich

abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat

(Häfelin/Müller, Rz. 266). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die in

Frage stehenden Beiträge beziehen sich vielmehr explizit auf die durch die

Umstellung verursachten Einkommenseinbussen und werden für die Dauer von zwei

Jahren ausbezahlt (vgl. § 168b Abs. 1 Landwirtschafts­gesetz). Dabei

erfolgt die erste Beitragsauszahlung ein Jahr nach der Umstellungseinlei­tung,

die zweite nach erfolgter Umstellung (vgl. § 13 der Umstellungsverordnung).

Somit kann vorliegend nur von einer unechten Rückwirkung ausgegangen werden.

d) Die unechte

Rückwirkung neuer Erlasse ist grundsätzlich zulässig. Deren Gül­tigkeit können

jedoch einerseits - hier nicht zur Diskussion stehende - wohlerworbene

Rechte entgegenstehen. Anderseits kann die Anwendung neuen Rechts auch mit dem

Ver­trauensgrundsatz kollidieren. Letzteres ist dann der Fall, wenn die

Betroffenen im Vertrau­en auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts

Dispositionen getroffen haben, die sich nur schwer wieder rückgängig machen

lassen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 277, 542; Beatrice We­ber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 96).

In diese Richtung scheint

der Beschwerdeführer zu argumentieren, wenn er geltend macht, die

ungerechtfertigte Beitragskürzung, mit welcher im Umstellungszeitpunkt nicht zu

rechnen gewesen sei, wirke sich negativ auf seinen Verdienst aus. Indessen

setzt der Ver­trauensschutz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und

der getätigten Disposition voraus (Weber-Dürler, S. 102). Bezogen auf den

vorliegenden Fall könnte das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Geltung

der bisherigen Ansätze nur dann allen­falls schützenswert sein, wenn anzunehmen

wäre, ohne das Vertrauen auf die Weitergel­tung der bisherigen Ansätze hätte er

sich anders verhalten - also nicht auf den biologische

Bewirtschaftung umgestellt. Solches macht der Beschwerdeführer indes nicht

geltend. Er führt in keiner Weise aus, sein Vertrauen auf die Weitergeltung des

alten Rechts sei mass­geblich gewesen für seinen Umstellungsentscheid. Der

Umstand, dass die Kürzung der An­sätze - naturgemäss - eine

Verdiensteinbusse bedeutet, lässt den Vertrauensschutz der gel­tenden

gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht vorgehen.

e) Die Anwendung neuen

Rechts kann ferner ausgeschlossen sein, wenn eine Be­hörde das Verfahren

ungebührlich lang verschleppt hat und wenn ohne diese Verschlep­pung das alte

Recht angewendet worden wäre (Häfelin/Müller, Rz. 265). Der Beschwerde­führer

weist darauf hin, dass "das Ganze" noch weit vor der neuen

(geänderten) Verord­nung hätte abgewickelt werden können, wenn ihm das

Beitragsgesuchsformular (act. 8/7) statt im April 1999 bereits im Herbst

1998.

zugestellt worden wäre.

Nachdem die Umstellungsberatung

auf eine mündliche Anfrage des Beschwerde­führers im Herbst 1998 am

10.

Dezember 1998 erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer eine Zustellung des Beitragsgesuchs im Herbst 1988 reklamiert.

Im Übrigen mag es zutreffen, dass zwischen der mündlichen Anmeldung des

Beschwerdefüh­rers im Herbst 1998 bzw. dem erwähnten Beratungsgespräch

einerseits und der Zusiche­rung der Beiträge im November 1999 anderseits

reichlich Zeit verstrichen ist. Indessen kann noch nicht gesagt werden, dass

die Beitragsverfügung nach einem üblichen Verfah­rensgang noch vor Ende April

1999, also unter der Geltung der alten Ansätze, hätte erfol­gen müssen. Die

Anwendung der neuen Ansätze lässt sich daher nicht auf eine Verschlep­pung des

Verfahrens durch die Behörden zurückführen.

f) Zusammengefasst

erweist sich die Anwendung der revidierten Beitragssätze als rechtmässig. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.