VB.2000.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00220
14. September 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5764)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00220
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.09.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung für Ärzte mit ausländischem Diplom
Das Erfordernis eines eidgenössischen Diploms für die selbständige ärztliche Tätigkeit ist verfassungsmässig (E. 4a).
Das GATS-Übereinkommen verpflichtet die Schweiz nicht zur Anerkennung ausländischer Berufsdiplome (E. 4b).
Art. 4 Abs. 1 BGBM zwingt die Kantone nicht zur Zulassung der Inhaber ausländischer Ausweise, die in bestimmten Kantonen anerkannt werden (E. 4c).
Die Zulassung als Leistungserbringer nach KVG garantiert nicht die Bewilligung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit nach kantonalem Recht (E. 4d).
Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU ist nicht anwendbar (E. 4e).
Eine Unterversorgung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesundheitsG besteht nur, wenn es insgesamt an Angehörigen einer bestimmten Berufsgattung mangelt. Insbesondere ist nicht nach Spezialisierungen oder einzelnen Behandlungsarten zu unterscheiden (E. 5, 6).
Über eine Bewilligung unselbständiger ärztlicher Tätigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (E. 7).
Nicht zu prüfen ist auch, ob die Bf'in als nicht-ärztliche Homöopathin zugelassen werden könnte (E. 8).
--> BGE 2P.243/2000, 14. März 2001 (Abweisung)
Stichworte:
ARZT
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
BGE
BINNENMARKT
GATS-ÜBEREINKOMMEN
SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
UNTERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 8 Abs. II aGesundheitsG
§ 16 aGesundheitsG
Art. 4 lit. I BGBM
lit. I GATS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 2. März 2000 ersuchte A die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich um eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
aufgrund ihres Arztdiploms der Akademie Danzig, eines Prüfungsnachweises des
Schweizerischen Vereins homöopathischer Ärztinnen und Ärzte und verschiedener
bisheriger ärztlicher Tätigkeiten. Die Gesundheitsdirektion lehnte das Gesuch
vorerst formlos und auf Verlangen der Gesuchstellerin am 15. Mai 2000
mittels förmlicher Verfügung ab.
Erwägungen
II. Hiergegen gelangte A am 15. Juni 2000 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und es sei ihr die Bewilligung zur selbständigen Ausübung ärztlicher
Homöopathie zu erteilen, eventuell sei sie von der Bewilligungspflicht zu
befreien und ihr die Ausübung ärztlicher Homöopathie unter der fachlichen
Verantwortung eines zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Arztes zu
erlauben. In formeller Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die förmliche Partei- bzw.
Beweisaussage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juli 2000 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass ein zweiter Schriftenwechsel
nicht angeordnet worden sei und allfällige weitere Eingaben aus dem Recht
gewiesen würden.
Gegen die Verweigerung eines zweiten Schriftenwechsel wandte
sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2000 und ersuchte
um Wiedererwägung dieser verfahrensleitenden Anordnung. Am 22. August
2000.
reichte sie dem Gericht schliesslich unaufgefordert eine weitere Eingabe
mit der Kopie eines Presseartikels ins Recht.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewilligung zur
Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege. Diesbezügliche erstinstanzliche
Anordnungen der Direktionen und Ämter können gemäss § 19a Abs. 2
Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist damit gegeben.
2.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund
eines einmaligen Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG). Da die
Gesundheitsdirektion die vorliegend strittige Verfügung in ihrer Vernehmlassung
verteidigt, ohne diesbezüglich neue Verweigerungsgründe anzuführen, und da mit
der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2000 auch keine für das
vorliegende Verfahren relevanten neuen Tatsachen vorgebracht werden, ist die
Eingabe androhungsgemäss aus dem Recht zu weisen.
Der für die vorliegende Streitigkeit massgebende Sachverhalt
ergibt sich aus den Akten und ist im Wesentlichen nicht umstritten. Auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin kann daher verzichtet werden. Die
Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 EMRK
hat sie nicht verlangt.
3.
Mit der Direktbeschwerde im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG kann neben der Rechtsverletzung auch die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihrer
Berufszulassung im Kanton Zürich § 16 des Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962 (GesundheitsG) entgegensteht, wonach die selbständige
ärztliche Tätigkeit den Inhabern des eidgenössischen Arztdiploms vorbehalten
ist. Sie macht jedoch geltend, diese Regelung widerspreche in verschiedener Hinsicht
übergeordnetem Recht.
a) Das Verwaltungsgericht hatte sich in den vergangenen Jahren
wiederholt mit der Verfassungsmässigkeit des Zürcher Gesundheitsgesetzes zu
befassen, soweit dieses in § 18 Abs. 1 für die Ausübung der
selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit ein eidgenössisches Diplom
verlangt. Dabei kam es zum Schluss, die Regelung halte vor der Handels- und Gewerbefreiheit
stand, sie diene dem Schutz der Bevölkerung vor unfachgemässer zahnärztlicher
Behandlung und sei verhältnismässig. Das Erfordernis eines Diploms im Allgemeinen
und eines eidgenössischen Diploms im Besonderen ermögliche es, die fachliche
Eignung eines Bewerbers anhand eines klar messbaren formalen Kriteriums zu
prüfen. Die bloss einzelfallweise Prüfung der fachlichen Kenntnisse bringe
praktische Schwierigkeiten mit sich, setze sie doch eine tiefgreifende
Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Ausbildungssysteme voraus und könne
auch die tatsächliche Berufspraxis nur schwer in die Beurteilung miteinbezogen
werden. Eine hierfür notwendige Begutachtung durch Fachleute käme praktisch
einer eigentlichen Fachprüfung gleich, wie sie der Bund bereits als besondere
Fachprüfung im kombiniert-praktisch-mündlichen Verfahren für Inhaber
ausländischer Diplome in Art. 8 lit. b der Verordnung über besondere
Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vorgesehen habe
(VGr, 16. November 1996, VB.1996.00123 = RB 1996 Nr. 97). Das
Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab. Es
erwog im Wesentlichen, das eidgenössische Diplom garantiere eine fundierte
Ausbildung, was zwar bei ausländischen Diplomen ebenfalls zutreffen könne,
diese seien aber für die schweizerischen Gesundheitsbehörden schwieriger zu
beurteilen. Die erleichterte Fachprüfung ermögliche es, die erforderliche
Befähigung zu beurteilen. Die Kantone seien nicht gehalten, eine andere Form
des Nachweises vorzusehen oder etwa auf eine langjährige praktische Tätigkeit
als Assistenzzahnarzt abzustellen (Pra 87/1998 Nr. 3; vgl. auch BGE 125 I
267.
E. 2c und 125 I 335 E. 5b). Zum gleichen Schluss kam das
Verwaltungsgericht auch in einem Entscheid vom 23. März 2000, obwohl im
konkreten Fall kein Zweifel daran bestand, dass das im Ausland erworbene Diplom
dem schweizerischen gleichwertig war und aufgrund der Umstände nicht einmal
garantiert war, dass der Ansprecher zur erleichterten eidgenössischen
Medizinalprüfung überhaupt zugelassen würde (VB.2000.00047; vgl. aber
Verwaltungsgericht Luzern in ZBl 100/1999, S. 619, E. 4a; Ivo
Hangartner in AJP 2000, S. 100).
Die gleichen Überlegungen haben auch für die Zulassung zur
selbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu gelten. Sowohl die
Kriterien des öffentlichen Interesses als auch diejenigen der
Verhältnismässigkeit spielen bei beiden ärztlichen Tätigkeiten gleichermassen.
§ 16 Abs. 1 GesundheitsG hält daher aus den gleichen Gründen wie
§ 18 Abs. 1 GesundheitsG vor der Wirtschaftsfreiheit stand.
b) Mit Bezug auf das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit
des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
19.
Dezember 1877 verweist der angefochtene Entscheid auf Art. 1 des
Gesetzes, wonach für die Zulassung von Ärzten ebenfalls ein eidgenössisches
Diplom erforderlich sei, und ein ausländisches Diplom nur genüge, falls in
einem Staatsvertrag die gegenseitige Anerkennung vereinbart sei. Mit Polen
existiere kein solcher Staatsvertrag.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Schweiz sei
mit Polen durch das GATS-Übereinkommen internationalvertraglich verbunden;
danach müsse das polnische Diplom anerkannt werden. Eine konkrete Bestimmung
dieses Übereinkommens, die verletzt sein soll, benennt sie nicht.
Nach Art. XVII Ziff. 1 des im Anhang 1.B zum
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthaltenen Allgemeinen
Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS, SR 0.632.20;
S. 312 ff.) hat jedes Mitglied - innerhalb der Sektoren und
unter den Bedingungen und Vorbehalten gemäss seiner Liste - den
Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedes eine Behandlung zu
gewähren, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen
Dienstleistungserbringern gewährt. Dieser Bestimmung widerspricht die Zürcher
Zulassungsordnung für Ärzte nicht, da sie von in- und ausländischen Ärzten
gleichermassen ein eidgenössisches Diplom verlangt. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin verpflichtet das GATS einen föderalistisch organisierten
Mitgliedstaat wie die Schweiz keineswegs dazu, die den einzelnen Gliedstaaten
überlassenen Regelungskompetenzen aufzuheben und die
Marktzulassungsvoraussetzungen für das ganze Gebiet zu nivellieren. Die Kantone
sind daher nicht verpflichtet, ausländische Dienstleistungserbringer aufgrund
der minimalsten, in irgend einem anderen Kanton der Schweiz massgebenden
Voraussetzungen zu ihrem kantonalen Markt zuzulassen.
Ebensowenig liegt ein Widerspruch zu anderen Bestimmungen des
GATS vor, insbesondere ist das in Art. VII statuierte Prinzip der
bedingten Meistbegünstigung eingehalten. Diese Bestimmung verpflichtet die
Mitglieder nämlich nicht etwa zur Anerkennung ausländischer
Ausbildungsabschlüsse, sondern berechtigt sie nur dazu, wobei im Fall einer
staatsvertraglichen Anerkennungsvereinbarung den anderen Mitgliedern lediglich
die Möglichkeit zur Aufnahme von Verhandlungen zum Zwecke des Abschlusses eines
ähnlichen Abkommens einzuräumen ist.
c) Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) gelten kantonale oder kantonal
anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem
ganzen Gebiet der Schweiz, sofern sie nicht Beschränkungen nach Art. 3
unterliegen.
Die Beschwerdeführerin macht ohne nähere Begründung geltend,
mit der faktischen Bewilligung der Berufsausübung verfüge sie über einen
kantonalen Fähigkeitsausweis im Sinne dieser Bestimmung. Sie meint damit
möglicherweise ihre Zulassung im Kanton X, wo sie seit Januar 1999 eine
eigene homöopathische Praxis aufgebaut hat. Eine entsprechende förmliche
Bewilligung von Seiten der zuständigen kantonalen Behörde hat sie allerdings
nicht ins Recht gelegt. Eine diesbezügliche Aktenergänzung erübrigt sich
jedoch, da selbst eine förmliche Zulassung in X, welche aufgrund einer
umfassenden Prüfung und Anerkennung des ausländischen Diploms gewährt worden
wäre, keinen Anspruch auf Zulassung im Kanton Zürich verleihen könnte.
Nach der sich auf die Gesetzesmaterialien berufenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben als kantonale und kantonal anerkannte
Fähigkeitsausweise im Sinn von Art. 4 Abs. 1 BGBM nur inländische zu
gelten (BGE 125 I 267 E. 3e). Das Verwaltungsgericht hat in früheren
Entscheiden (RB 1998 Nr. 76; RB 1997 Nr. 120) zwar auch ausländische
Diplome, welche von einem anderen Kanton als dem eidgenössischen gleichwertig
anerkannt worden waren, als kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise im Sinne des
BGBM angesehen, musste diese Praxis aber infolge der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgeben (VGr, 23. März 2000, VB.2000.00047).
d) Mit Bezug auf das von der Beschwerdeführerin angerufene
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) erwog
die Gesundheitsdirektion zutreffend, die Zulassung als Leistungserbringer nach
diesem Gesetz garantiere nicht die Zulassung zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz, da beide Erlasse
unterschiedliche Rechtsgüter schützten. Die Beschwerdeführer erachtet diese
klassische und im Grundsatz als begründet anerkannte Zweiteilung jedenfalls im
Bereich der Behandlungssicherheit für überholt und hält dafür, dass
diesbezüglich das kantonale Recht nicht zur Anwendung gelange.
Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Kantonalem
Gesetzesrecht kann grundsätzlich nur dann die Anwendung versagt werden, wenn es
übergeordnetem Recht widerspricht. Nach dem bisher Ausgeführten ist ein solcher
Widerspruch weder im Verhältnis zur Verfassung noch zum übrigen Bundesrecht
auszumachen. Auch das KVG enthält keine Vorschrift, welche die Kantone zur
polizeilichen Zulassung der vom Gesetz anerkannten Leistungserbringer
verpflichten würde.
e) Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf das
Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union beruft, sind ihre Einwände
von vornherein unbehelflich, da Polen nicht Mitglied der EU ist. Einen Grund,
weshalb dieses Argument allzu formalistisch sein soll, vermag die
Beschwerdeführerin nicht zu nennen.
Ebensowenig kann es vorliegend auf die Bestimmungen anderer
Kantone oder diejenigen im Revisionsentwurf zum Gesundheitsgesetzes ankommen.
Eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich.
5.
Sofern in einer Berufsart, für deren Ausübung das
GesundheitsG ein eidgenössisches Diplom verlangt, nicht genügend
Berufsangehörige vorhanden sind, um die Betreuung der Bevölkerung
sicherzustellen, kann die Gesundheitsdirektion auch Personen mit einem
gleichwertigen anderen Diplom zur Berufsausübung zulassen (§ 8 Abs. 2
Satz 1 GesundheitsG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine
Unterversorgung der Bevölkerung mit homöopathischen Fachärzten vor.
Demgegenüber bringt die Gesundheitsdirektion vor, die ambulante ärztliche
Versorgung der Bevölkerung sei sichergestellt, auf einen allfälligen Mangel an
Ärzten für eine bestimmte Behandlungsmethode wie die klassische Homöopathie
komme es nach dem Gesetz nicht an.
Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 GesundheitsG ist
für deren Anwendbarkeit auf die Anzahl der Berufsangehörigen einer bestimmten
Berufsart abzustellen. Als solche Berufsarten nennt das Gesetz im Einzelnen
die Ärzte, die Zahnärzte, die Chiropraktoren, die Zahnprothetiker, die
Apotheker und die Drogisten (§§ 16 bis 31 GesundheitsG). Innerhalb
dieser Berufsarten kennt das Gesetz keine Unterarten und unterscheidet gerade
auch bei den Ärzten nicht etwa zwischen den verschiedenen Facharztrichtungen.
Aufgrund dieses Konzeptes liegt es auf der Hand, dass die Zulassung von Ärzten
mit ausländischen Diplomen nur bei einer generellen ärztlich-ambulanten
Unterversorgung der Bevölkerung Platz greifen kann. Dies entspricht einer
langjährigen Praxis, von der abzuweichen kein Anlass besteht.
6.
Die Beschwerdeführerin beansprucht sodann im
Beschwerdeverfahren keine umfassende Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit mehr, sondern nurmehr eine auf die ärztliche Homöopathie beschränkte.
Sie beklagt sich darüber, dass das kantonale Gesetz die Zulassung zur Ausübung
des Arztberufes innerhalb eines speziell eingegrenzten Fachbereichs nicht
kenne.
Wie oben ausgeführt unterscheidet das Gesundheitsgesetz in der
Tat für die Arztzulassung nicht nach verschiedenen Fachrichtungen. Damit wird
von allen Ärzten ein Fähigkeitsausweis in Form eines eidgenössischen Diploms
verlangt, unabhängig von einer darüber hinausgehenden Spezialisierung. Diese
Konzeption liegt durchaus im öffentlichen Interesse des Patientenschutzes. Auch
Facharzttitel, wie sie von der FMH verliehen werden, basieren auf einer
Erweiterung der umfassenden Grundausbildung eines Arztes in der spezifischen
Fachausrichtung und nicht auf deren Beschränkung. Was die Beschwerdeführerin
hingegen anstrebt, ist eine Anerkennung der Fachausrichtung zu Lasten der Grundausbildung,
womit der allgemeine Qualitätsstandard der ärztlichen Ausbildung letztlich
herabgesetzt würde. Die Gesundheitsdirektion weist in diesem Zusammenhang zu
Recht auf die Gefahren hin, welche damit einhergehen, dass ein Arzt nur eine
einzige Form der verschiedenen möglichen ärztlichen Therapien selber
durchzuführen in der Lage ist.
7.
Eventualiter ersucht die Beschwerdeführerin um Befreiung
von der Bewilligungspflicht und die Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen
Homöopathie unter der fachlichen Verantwortung eines zugelassenen Arztes.
Dieser Eventualantrag ist in sich widersprüchlich, wird doch einerseits ein
Anspruch auf Bewilligungsfreiheit erhoben und andererseits dennoch eine
Erlaubnis verlangt. Wie es sich damit jedoch verhält, kann offen bleiben, da
beide Teile des Begehrens - auch unabhängig von einander -
offensichtlich unzulässig sind.
Das Gesuch um Zulassung zur unselbständigen Ausübung der
ärztlichen Homöopathie – sei es bewilligungsfrei oder mit ausdrücklicher
Erlaubnis - ist von der Beschwerdeführerin erstmals im
Beschwerdeverfahren eingebracht worden, dies in der Meinung, der Eventualantrag
sei bereits im Hauptantrag mit enthalten gewesen. Diese Auffassung trifft nicht
zu. Die Zulassung als selbständige und diejenige als unselbständig
praktizierende Ärztin sind grundsätzlich verschiedene Anordnungen, die sich
bezogen auf eine bestimmte Tätigkeit ausschliessen und auch auf verschiedenen
Rechtsgrundlagen beruhen. Die generelle Bewilligungspflicht wird zwar für beide
Tätigkeiten wie auch für die weiteren Berufe der Gesundheitspflege in § 7
GesundheitsG begründet. Alsdann aber nennt § 16 GesundheitsG die
Voraussetzungen für die Zulassung als selbständige Ärztin, während die demgegenüber
etwas offeneren Bewilligungsvoraussetzungen für unselbständig tätige Assistenzärzte
in den §§ 7 ff. der Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte vom
6.
Mai 1998 (ArztV) umschrieben sind. Die Bewilligung für eine
Assistenzärztin in einer Privatpraxis ist sodann auch nicht von dieser, sondern
vom Praxisinhaber einzuholen (§ 10 Abs. 4 ArztV). Die
Gesundheitsdirektion hatte demnach im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu
befinden, ob die Beschwerdeführerin als unselbständig tätige homöopathische
Ärztin in irgend einer noch nicht einmal bekannten Praxis zuzulassen war. Sie
hat denn auch richtigerweise dieses Begehren erst auf entsprechendes Gesuch
des Praxisinhabers hin mit einer separaten Verfügung vom 28. Juli 2000
beurteilt.
Da zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur gemacht werden
kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte
sein müssen, kann das Verwaltungsgericht auf das neue Begehren der
Beschwerdeführerin nicht eintreten. Dieses wird aber im Rahmen des ebenfalls
hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 28. Juli 2000
(VB.2000.00270) zu behandeln sein.
8.
Demgemäss erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Zulassung als
ärztliche Homöopathin verlangt, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob allenfalls
eine Zulassung als nicht-ärztliche Homöopathin in Frage käme. Die Verordnung
über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 kennt diese
Berufsart nicht (vgl. die abschliessende Aufzählung in § 8), dennoch
scheinen sich im Kanton Zürich auch einige Nichtärzte als Homöopathen anzubieten.
Ob die Zürcher Gesetzgebung in dieser Hinsicht verfassungsmässig ist, hatte das
Verwaltungsgericht bisher nicht zu beurteilen. Immerhin ist darauf hinzuweisen,
dass nach der Praxis etwa die Dentalhygienikerinnen und Heilpraktiker keinen
Anspruch auf Anerkennung ihrer Tätigkeit als selbständig ausübbaren Beruf der
Gesundheitspflege haben (RB 1989 Nr. 93; VB.1998.00063 teilweise in
RB 1998 Nr. 77 und BGE 125 I 322 E. 3), während nicht-ärztliche
Akupunkteure grundsätzlich direkt gestützt auf die Verfassung zur selbständigen
Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen werden müssen (vgl. BGE 125 I 335
E. 5).
9.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...