VB.2000.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00222
29. September 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5847)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00222
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.09.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn in die von der Gegenpartei eingereichten Akten jederzeit Einsicht genommen werden kann (E. 2a). Wird ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung als "Mehrfamilienhaus" bezeichnet, liegt darin keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wenn die volumetrische Erscheinung richtig wiedergegeben wird (E. 2b). Das Gebot einer befriedigenden Einordnung steht der Ausschöpfung des baurechtlich erlaubten Volumens und damit einer baulichen Verdichtung nicht entgegen (E. 3c). Das Einordnungsgebot von § 238 PBG hat nicht zum Zweck, die bisherige Aussicht (Seesicht) von den Nachbargebäuden aus frei zu halten. Soweit er sich an die Bauvorschriften hält, kann der Bauherr frei wählen, wo genau er auf seinem Grundstück ein Gebäude realisieren will (E. 3d).
Stichworte:
AUSNÜTZUNG
AUSSICHT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SEESICHT
VERDICHTUNG
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 51 VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 51
RB 2000 Nr. 98
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die
Baukommission D erteilte C am 21. September 1999 die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem gemäss Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde D vom 5. Dezember 1994 (BZO) in der Wohnzone W2/1.50
gelegenen Grundstück Kat.Nr. 01 an der X-strasse in D. Dagegen liessen A
(heute: Erben A.1-A.3) als Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks
Kat.Nr. 02 sowie G, Eigentümerin der südlich an die Bauparzelle
anstossenden Liegenschaft Kat.Nr. 03 mit gemeinsamer Eingabe vom
1. November 1999 an die Baurekurskommission II rekurrieren, mit dem
Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.
Erwägungen
II. Die Baurekurskommission II wies den
Rekurs am 9. Mai 2000 ab. Sie bejahte vorab die Legitimation der
Rekurrierenden. Sodann erwog sie zusammengefasst, es sei nicht zu beanstanden,
dass der Umgebungsplan und das Kanalisationsprojekt nicht Bestandteil des
baurechtlichen Entscheids bildeten. Dadurch sei weder das Koordinationsgebot
noch der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzt worden. Es sei ohne
weiteres möglich, eine den Anforderungen von § 238 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entsprechende Umgebungsgestaltung
zu planen. Die Bewilligungsfähigkeit der Überbauung hänge nicht von der Gestaltung
der Umgebung ab. Auch beim Kanalisationsprojekt handle es sich um einen
Nebenpunkt. Das Baugrundstück verfüge über einen Anschluss an das öffentliche
Kanalisationsnetz und sei damit voll erschlossen. Unbegründet sei sodann
insbesondere der Einwand der mangelnden Einordnung, also der Verletzung von
§ 238 Abs. 1 PBG (was ausführlich dargelegt wird). Schliesslich verwarf
die Rekurskommission auch alle weiteren Rügen (Nichteinhaltung der Gebäudehöhe
von 7,5 m durch den Treppenhauskomplex; Beeinträchtigung der Wohnhygiene
bzw. Verletzung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips durch das
Anbringen von Haupteingang, Treppenhaus, Lift, Küchen, WC und Bäder in
Richtung des Grundstücks der Erben A; Beeinträchtigung der Privatsphäre der
Rekurrierenden infolge der Höhenlage des Bauprojekts; allfällige Verletzung von
Art. 38-40 BZO durch die geplanten Abstellplätze).
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom
19.
Juni 2000 liessen die Erben von A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der Rekursentscheid vom 9. Mai 2000 und die Baubewilligung vom
21.
September 1999 seien aufzuheben. Ferner sei ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein durchzuführen. Die Baukommission D liess
mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2000 Abweisung der Beschwerde
beantragen. Den nämlichen Antrag liess C als Bauherr mit Beschwerdeantwort vom
28.
August 2000 stellen. Auf Abweisung des Rechtsmittels schloss auch die
Baurekurskommission II mit Eingabe vom 29. August 2000. Alle Parteien
verlangten ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem
Rekursentscheid sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften
werden - soweit erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Erben von A als Beschwerdeführer
lassen folgende Rügen erheben: Es sei ihnen im Rekursverfahren das rechtliche
Gehör verweigert worden, und die Baurekurskommission II habe den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Sodann
genüge das Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 (Abs. 1) PBG
entgegen der von der Baurekurskommission II vertretenen Auffassung nicht.
Der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich und teilweise
rechtsverletzend. Ferner sei es auch rechtsverletzend, dass die Bauherrschaft
in der Baubewilligung nicht ausdrücklich verpflichtet worden sei, die
erforderlichen Pflichtabstellplätze tatsächlich zu erstellen.
2.
a) Den Vorwurf der Gehörsverweigerung
begründen die Beschwerdeführer damit, dass der private Beschwerdegegner
anlässlich des Augenscheins aufgefordert worden sei, eine Verkaufsdokumentation
einzureichen; die Baukommission D ihrerseits sei angehalten worden, das
Inventar der kommunalen Schutzobjekte einzureichen. Die Baurekurskommission II
habe den Beschwerdeführern nie Gelegenheit gegeben, in diese Akten Einsicht zu
nehmen.
Die im genannten Zusammenhang erhobene Rüge
der Gehörsverletzung ist offensichtlich unbegründet. Was zunächst die
Verkaufsdokumentation anbetrifft, so ist diese anlässlich des Augenscheins
anstelle des verlangten Modells übergeben worden (Protokoll der
Baurekurskommission I, S. 5). Die Beschwerdeführer hatten damit von
der Einreichung dieses Dokuments Kenntnis; es liegt denn auch bei den
Rekursakten. Die Beschwerdeführer hätten also jederzeit in dieses Aktenstück
Einsicht nehmen können. Hinzu kommt, dass der Rekursentscheid mit keinem Wort
Bezug auf diese Verkaufsbroschüre nimmt. Sie war mithin nicht
entscheidrelevant. Das Dokument liefert im Übrigen hinsichtlich der Frage der
Einordnung keine zusätzlichen Gesichtspunkte, die sich nicht schon aus dem
Resultat des Augenscheins, den Fotografien sowie den Bauplänen ergäben.
- Was sodann das Inventar der kommunalen Schutzobjekte anbetrifft, so ist
dieses öffentlich einsehbar. Hinzu kommt, dass auch dieses kommunale Inventar
bei den Akten liegt und den Beschwerdeführern jederzeit zur Einsicht offen
gestanden hätte. Diese machen im Übrigen selbst nicht geltend, dass es sich bei
dem auf dem Nachbargrundstück Kat.Nr. 04 stehenden Haus der Architektin
Lux Guyer um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG handle. Es fehlt auch heute an diesbezüglichen substanzierten Behauptungen.
Die Baurekurskommission II hat indessen auch dieser Variante Rechnung
getragen und ausdrücklich erwogen, dass das streitige Bauvorhaben auch
§ 238 Abs. 2 PBG zu genügen vermöge (angefochtener Entscheid
S. 10 unten/S. 11 oben).
b) Verfehlt ist sodann auch der Einwand der
unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Davon kann nicht die
Rede sein. Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) kann mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung kann damit von
vornherein nur den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen. Es muss mithin um
entscheidungswesentliche Tatsachen gehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 10, § 50 N. 6,
§ 51 N. 2 und 3). Die von den Beschwerdeführern als unrichtig
oder unvollständig gerügte Sachverhaltsermittlung beschlägt keine solchen
Tatsachen.
Die
Beschwerdeführer beanstanden im Rahmen der Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen
Sachverhaltsermittlung die Bezeichnung des Hauses der Rekurrentin G als
Mehrfamilienhaus (angefochtener Entscheid S. 8). Darüber, wie dieses
geräumige Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Charakterisierung durch die
Beschwerdeführer) hinsichtlich des Haustyps zu bezeichnen ist, kann wohl
gestritten werden. Richtig ist, dass es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus im
Sinn des üblichen Sprachgebrauchs handelt. Das ist indessen nicht entscheidend.
Die Erwägung der Baurekurskommission II erging im Zusammenhang mit der
volumetrischen Erscheinung des geplanten Gebäudes. Dafür ist nicht von wesentlicher
Bedeutung, wie viele Wohnungen sich in einem Gebäude befinden. Von einer
unrichtigen oder ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede
sein. - Warum sodann im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die
erlaubte Gebäudehöhe von 7,5 m nicht ausgeschöpft werde (angefochtener
Entscheid S. 8), der Baurekurskommission II eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, ist nicht zu sehen. Im Übrigen
kritisieren die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die von der
Baurekurskommission II gezogene Schlussfolgerung. Darin kann von
vornherein keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
liegen. - Gleiches gilt auch hinsichtlich der (zutreffenden) Erwägung der
Baurekurskommission II, dass die Aussicht nicht zu den durch das
öffentliche Baurecht primär geschützten Rechtsgütern gehöre und der Entzug von
Aussicht keinen Einordnungsmangel darstelle (angefochtener Entscheid
S. 9). Auch in diesem Zusammenhang ist keine unzureichende
Sachverhaltsermittlung zu erkennen. - Die Beschwerdeführer vermögen aber
auch mit den weiteren, im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Rügen (Beschwerdeschrift
S. 7 und 8) keine unrichtige oder unvollständige Feststellung
entscheidungswesentlicher Tatsachen darzutun. Dass es sich bei der
strassenseitigen Fassade um die Gebäudeostseite und nicht um die Westseite des
geplantes Hauses handelt, ist klar. Diesbezüglich handelt es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb (angefochtener Entscheid S. 9), dem keinerlei
entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Schliesslich können darüber, ob die
Bauzone im Bereich der X-strasse als vollständig überbaut bezeichnet werden
kann (angefochtener Entscheid S. 11), verschiedene Auffassungen vertreten
werden. Jedenfalls ist das dortige Bauzonenland weitestgehend überbaut, wie ein
Blick auf den Zonenplan zeigt. Eine rechtsverletzende Sachverhaltsermittlung
kann der Baurekurskommission auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen
werden.
3.
a) Materieller Hauptstreitpunkt bildet das
Problem der Einordnung, also die Frage, ob die geplante Baute den Anforderungen
von § 238 Abs. 1 PBG genüge. Diesbezüglich hat die Baurekurskommission II
im Wesentlichen erwogen, es liege in der Natur der Sache, dass sich eine
bauliche Verdichtung gestalterisch entsprechend auswirken könne. Eine solche
Verdichtung stelle an und für sich noch keinen Einordnungsmangel dar. Das
verdichtete Bauen bringe es mit sich, dass sich Neubauten von der bestehenden
Überbauungsstruktur abheben könnten. Diese Folge sei vom Gesetzgeber bewusst
in Kauf genommen worden. § 238 PBG biete keine Handhabe, einer
Bauherrschaft die Ausschöpfung der primären Baubeschränkungsnormen zu
untersagen, nur weil die bestehenden Bauten in der Umgebung diese nicht voll
beanspruchten. Die volumetrische Erscheinung des streitigen Bauvorhabens sei
im Übrigen nicht im Entferntesten derart problematisch, wie sie von den
Rekurrenten dargestellt werde. Der Gebäudekubus sei durchaus zurückhaltend und
unter angemessener Rücksichtnahme auf die bestehende bauliche Umgebung
konzipiert (was näher dargelegt wird). Soweit die Rekurrenten eine
Beeinträchtigung der Seesicht geltend machten, sei festzuhalten, dass die
Aussicht nicht zu den durch das öffentliche Baurecht unmittelbar geschützten
Rechtsgütern gehöre. Der Entzug der Aussicht stelle eine rein affektive
(subjektive) Werteinbusse und keinen Einordnungsmangel dar. Am geplanten
Standort des Gebäudes sei nichts auszusetzen. Es sei einleuchtend, dass das
Haus nicht an die Baulinie sondern etwa in die Mitte des Baugrundstücks
gestellt werde. Dergestalt komme es infolge der Hangneigung auf eine tiefere
Höhenkote zu liegen, und die strassenseitige Fassade erhalte einen grösseren
vorgelagerten Freiraum. Das Abrücken von der X-strasse sei aus Gründen des
Immissionsschutzes geradezu geboten. Widersprüchlich sei die Argumentation der
Rekurrenten hinsichtlich des nicht im Inventar der kommunalen Schutzobjekte
enthaltenen "Guyer" Hauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 04 und des
Chalets "J". Würde das Streitobjekt näher zur X-strasse verschoben,
käme es näher zu diesen Gebäuden zu liegen, was einordnungsmässig jedenfalls
nicht von Vorteil wäre. Lediglich das Gebäude des Autolifts sei in der nahen
Umgebung des Grundstücks Kat.Nr. 04 situiert. Das sei jedoch gestalterisch
unproblematisch. Insgesamt habe die Baukommission D dem Bauvorhaben ohne
Rechtsverletzung eine befriedigende Gestaltung im Sinn von § 238
Abs. 1 PBG attestieren dürfen.
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein
Bauvorhaben im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG befriedigend in die bauliche
und landschaftliche Umgebung einordnet, kommt der kommunalen
Bewilligungsbehörde ein erheblicher Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu.
In diesen Spielraum dürfen die Baurekurskommissionen nicht eingreifen. Sie
dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde
setzen. Vielmehr ist deren Entscheid zu schützen, wenn er sachlich vertretbar
ist, dies selbst dann, wenn auch andere Lösungen denkbar und vertretbar wären
(RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 106). Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Das Gericht kann nur
rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren. Eine freie Ermessensüberprüfung
steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 2 lit. c VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen von § 50 Abs. 3 VRG gegeben sind, was hier nicht der
Fall ist.
c) Die Beschwerdeführer begründen die Rüge
der Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG vorab und insbesondere damit,
dass mit dem geplanten Vorhaben die heute vom Grundstück Kat.Nr. 02
vorhandene freie Seesicht weitestgehend verbaut werde. Andere Einwände zur
behaupteten Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG werden nicht, jedenfalls
nicht hinreichend substanziert erhoben. Es wäre Sache der Beschwerdeführer
gewesen, solche Rügen mit entsprechender Begründung vorzutragen. Vor allem wird
nicht dargelegt, dass sich das Projekt aus gestalterischen Gründen nicht
hinreichend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordne oder für sich
genommen architektonisch nicht befriedigend gestaltet sei. Solche Mängel sind
denn auch nicht zu erkennen. Nicht eindeutig ist, ob die Beschwerdeführer
geltend machen wollen, das Bauvorhaben verletze wegen seines Volumens das Gebot
der befriedigenden Einordnung. Diesbezüglich wäre der Baurekurskommission II
ohne weiteres zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt entschieden,
dass § 238 Abs. 1 PBG der Ausschöpfung des baurechtlich erlaubten
Volumens grundsätzlich nicht entgegensteht. Unter dem Gesichtspunkt der
Einordnung kann von einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der
Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, ein Verzicht auf die
Realisierung des baurechtlich erlaubten Volumens verlangt werden (RB 1990
Nr. 78; VGr, 6. Februar 1992, VB.91/0115; VGr, 9. März 2000,
VB.1999.00354; vgl. auch BGE 114 Ia 346). Andernfalls würden die Erstbauenden
unabhängig von dem gemäss Bau- und Zonenordnung Erlaubten praktisch bestimmen,
was für Gebäudevolumen in einem Quartier künftig realisiert werden dürfen. Das
ist abzulehnen. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass hier ein
Sachverhalt im genannten Sinn gegeben ist. Ein solcher Sachverhalt ist auch
nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Baurekurskommission II
davon ausgegangen ist, beim Gebäude der Rekurrentin G handle es sich um ein
Mehrfamilienhaus. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob die
Bauzonen im Bereich der X-strasse vollständig, also bis zum letzten Grundstück
überbaut sind oder ob noch vereinzelte Baulücken vorhanden sind (zu beiden
Punkten vgl. vorstehend E. 2 b).
d) Es ist unbestritten, dass durch das
streitige Vorhaben die heute vom Grundstück Kat.Nr. 02 der
Beschwerdeführer aus vorhandene Seesicht weitestgehend verbaut wird. Davon ist
auch die Baurekurskommission II aufgrund des durchgeführten Referentenaugenscheins
ausgegangen. Es fragt sich, ob dem Vorhaben deswegen eine befriedigende
Einordnung abgesprochen werden kann. Das ist mit der
Baurekurskommission II zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat in einem
Urteil vom 3. Oktober 1989 (VB.89/0110) darauf hingewiesen, dass die
Aussicht (indirekt) durch die Bestimmungen über die Geschosszahl oder über die
zulässigen Dachformen geschützt werde, was im Übrigen auch für das erlaubte
Gebäudevolumen gilt. Zudem erlaube § 75 PBG den direkten Schutz der Aussicht
durch Festlegungen im Zonenplan. Keine solche Zielrichtung habe jedoch
§ 238 PBG. Daran ist festzuhalten.
Ein Bauherr ist in der Wahl des Orts, wo
genau er auf seinem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich
frei. Eingeschränkt wird er dabei vorab durch die Vorschriften betreffend die
Grenz-, Gebäude-, Weg- und Strassenabstände. Allenfalls kann auch die in
§ 238 Abs. 2 PBG geforderte besondere Rücksicht auf benachbarte
Schutzobjekte die Lage eines Bauvorhabens mitbestimmen. Im vorliegenden Fall wird
keine Verletzung von Abstandsvorschriften gerügt. Es wird auch nicht geltend
gemacht, dass eine Verschiebung der Baute in Anwendung von § 238
Abs. 2 PBG erforderlich sei. Es geht einzig und allein um die Sicht auf
den See vom Grundstück der Beschwerdeführer aus. Unbestritten ist, dass diese
Sicht mit einer Verschiebung der Baute in Richtung X-strasse zum Mindesten in
erheblichem Umfang erhalten werden könnte. Dafür aber bietet § 238
Abs. 1 PBG wie dargelegt keine Handhabe. Hinzu kommt hier, dass es sich
bei der X-strasse um die stark befahrene Verbindung zwischen D und H handelt
(Protokoll der Baurekurskommission II, S. 3). Es leuchtet daher ohne
weiteres ein, dass der private Beschwerdegegner als Bauherr ein gewichtiges
Interesse daran hat, mit dem Vorhaben aus Gründen des Lärmschutzes möglichst
weit von der X-strasse abzurücken. Die Baurekurskommission II hat
diesbezüglich erwogen, dass das aus Gründen des Immissionsschutzes geradezu
geboten sei. Die von den Beschwerdeführern verlangte Verschiebung der geplanten
Baute hätte damit für den privaten Beschwerdegegner ganz entscheidende
Nachteile zur Folge. Insgesamt erweist sich die Rüge des Verstosses gegen
§ 238 Abs. 1 PBG als unbegründet. An dieser Rechtslage ändert nichts,
dass die Beschwerdeführer auf eine angebliche Werteinbusse ihres eigenen
Grundstücks von rund Fr. 300'000.- als Folge der Realisierung des
streitigen Vorhabens verweisen. Das Grundstück Kat.Nr. 01 liegt in einer
Bauzone. Jeder Nachbar einer Parzelle, die noch nicht überbaut ist oder die
baulich nicht voll ausgenützt ist, muss damit rechnen, dass gelegentlich eine
dem Zonenzweck und den übrigen Vorschriften entsprechende Neubaute realisiert
wird. Mit dem Hinweis auf den angeblichen Wertverlust lässt sich jedenfalls das
streitige Vorhaben nicht verhindern. Insgesamt kann weder der Baukommission D
noch der Baurekurskommission II vorgeworfen werden, sie hätten
rechtsverletzend entschieden. Es kann auch nicht von einem in sich
widersprüchlichen Rekursentscheid die Rede sein.
e) Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein
ist nicht erforderlich. Der massgebliche Sachverhalt ist aus den Akten (Pläne,
Fotografien) hinreichend ersichtlich (RB 1995 Nr. 12). Die auf dem
Referentenaugenschein der Baurekurskommission II beruhenden Feststellungen
über die örtlichen Verhältnisse können auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2).
4.
Was schliesslich den Einwand anbetrifft,
es sei rechtsverletzend, dass der Baugesuchsteller im baurechtlichen Entscheid
nicht ausdrücklich verpflichtet worden sei, die erforderlichen
Pflichtabstellplätze zu erstellen, so kann diesbezüglich auf die in jeder Beziehung
zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission II verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG). Die
Rüge ist offenkundig verfehlt.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...