VB.2000.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00224
29. August 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5752)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00224
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waffentragschein
Waffentragschein:
Voraussetzung der "tatsächlichen Gefährdung von Personen und Sachen" nach dem eidgenössischen Waffengesetz (E. 2b). Zur Abschätzung des Gefahrenpotenzials ist zu unterscheiden, ob der Gesuchsteller vorgängig eher zufällig Opfer eines Angriffs wurde oder ob die Umstände eine Wiederholung des Angriffs befürchten lassen. Solche Umstände hat der Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen. Vorliegend ist die behauptete Gefährdung jedoch nicht hinreichend substanziiert worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Gefährdung im Sinn des Waffengesetzes verneint hat (E. 2d).
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
WAFFENTRAGEN
WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen:
§ 7 lit. I VRG
§ 7 lit. II VRG
Art. 27 lit. II/b WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A ersuchte das Statthalteramt
Zürich am 30. August/17. September 1999 gestützt auf Art. 27
Abs. 1 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG),
Art. 29 der eidgenössischen Waffenverordnung vom 21. September 1998
(WV) und § 5 der kantonalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 16. Dezember 1998 (WVO) um Ausstellung einer
Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe zum Eigenschutz, weil am
8. August 1999 ein tätlicher Angriff auf ihn verübt worden sei. Das Statthalteramt
forderte ihn am 6. Oktober 1999 auf, die näheren Umstände des tätlichen Angriffs
sowie die Gründe darzulegen, weshalb er zum eigenen Schutz eine Waffe benötige.
Der Gesuchsteller reichte dem Statthalteramt am 8. November 1999 einen
Ausschnitt aus dem Polizeirapport vom 24. August 1999 ein. Der Statthalter
lehnte das Gesuch am 17. November 1999 ab, weil der Gesuchsteller nicht
glaubhaft dargelegt habe, dass er einen neuen Angriff ernsthaft befürchten
müsse und dass er zur Abwehr des befürchteten Angriffs eine Waffe benötige.
Erwägungen
II. Dagegen erhob A am
22.
Dezember 1999 Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, die
nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell die Bewilligungsbehörde
anzuweisen, den Fall erneut abzuklären. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf
den nunmehr in vollständiger Ausfertigung beigelegten Polizeirapport vom
24.
August 1999 sowie das Einvernahmeprotokoll ausgeführt, er sei am
8.
August 1999 brutal überfallen und mit einem Messer massiv verletzt
worden. Der Überfall sei gezielt auf seine Person gerichtet gewesen. Seine
Befürchtungen, erneut Opfer eines Überfalles zu werden, seien begründet, weil
er mit einer gewissen Gruppe von Leuten, die für ihre unzimperlichen Methoden
bekannt seien, in einen Rechtsstreit verwickelt sei. Gerne sei er bereit, sich
der Bewilligungsbehörde in einem persönlichen Gespräch zu stellen.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am
10.
Mai 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2000
beantragte der unterlegene Rekurrent dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die
nachgesuchte Waffentragbewilligung zu erteilen, eventuell sei die Sache an den
Statthalter zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung
wiederholte er seine Ausführungen in der Rekursschrift und brachte er vor, dass
er zur Zeit "untergetaucht" lebe und sich kaum an die Öffentlichkeit
getraue.
Für den Regierungsrat beantragte die
Direktion für Soziales und Sicherheit ohne nähere Ausführungen Abweisung der
Beschwerde. Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
a) Der Regierungsrat hat die für den
vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes zutreffend
dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von
Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die
gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu
schützen.
b) Die Voraussetzung, wonach eine
"tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss,
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch
Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB
1985.
Nr. 128 zu § 9 aWVO [vom 28. September 1942]). Wie das
Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu § 9 aWVO erkannt hat, ist es
nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforderlichen)
Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Gefährdungsmomente
abhängig zu machen. Gemäss § 9 aWVO durfte der (kantonal geregelte)
Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung
anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum
dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling,
Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des
Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung
entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2
lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung.
Im Urteil VB.2000.0004 vom 10. Februar 2000 (einsehbar unter www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehung
des neuen Waffengesetzes festgehalten, mit dem neuen Gesetz seien die
Anforderungen an das Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt,
verschärft worden. Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft
über den anzulegenden Massstab gebe (BBl 1996 I 1071), sei in den parlamentarischen
Verhandlungen mehrfach betont worden, das Waffentragen sei nur noch unter
strengen Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.;
NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Gemäss den mit dieser
Auslegung im Einklang stehenden Empfehlungen der Schweizerischen
Bundespolizei, Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998
muss der Gesuchsteller "das übliche Mass übersteigende
Gefährdungsmomente" nachweisen und vermag "eine lediglich
durchschnittliche Gefährdung, welcher grundsätzlich jede Person ausgesetzt
ist", die Bewilligungserteilung nicht zu rechtfertigen.
c) Laut polizeilicher Befragung vom
12.
August 1999 und Rapport vom 24. August 1999 ist der
Beschwerdeführer am 8. August 1999, etwa um 2300 Uhr, an der
Xstrasse, Höhe Haus Nr. -- in C, durch eine unbekannte Person
angegriffen worden, die ihm am Rücken zwei von der Schulter bis zum Hüftbereich
verlaufende Schnittwunden zugefügt hat, die ärztlich behandelt werden mussten.
Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine Ahnung, weshalb er
angegriffen worden sei; Feinde hab er eigentlich keine; zur Zeit führe er vor
Gericht eine Auseinandersetzung mit P.M. wegen einer Geldschuld; dieser sei
jedoch nicht der Täter. - Unter Hinweis auf diese Aussagen sowie darauf,
dass in der Rekursschrift die behauptete Gefährdung nicht näher konkretisiert worden
sei, hat der Regierungsrat erwogen, der Rekurrent habe nicht glaubhaft gemacht,
dass er eine Waffe benötige, um sich selber vor einer tatsächlichen Gefährdung
zu schützen. Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, wenn der Rekurrent gestützt
auf einen einmaligen und bezüglich Täterschaft und Motiv ungeklärten Vorfall
inskünftig als überdurchschnittlich gefährdet betrachtet würde. Zwar sei eine
"eine gewisse, sich jedoch im Rahmen haltende Gefährdung" nicht ohne
weiteres von der Hand zu weisen. Der von ihm subjektiv empfundenen Bedrohung
und dem geltend gemachten Schutzbedürfnis könne der Rekurrent jedoch mit
anderen Vorkehren begegnen. Insbesondere stehe es ihm frei, zum Selbstschutz
einen Pfefferspray mitzuführen und sich ein Taschenalarmgerät anzuschaffen.
d) Den Ausführungen des Regierungsrats zur
Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann grundsätzlich
zugestimmt werden (vgl. vorn E. 2 b). Soweit er ausführt, für die
Annahme einer die Bewilligungserteilung rechtfertigenden Gefährdung im Sinn von
Art. 27 Abs. 2 lit. b WG genüge es nicht, dass der
gesuchstellenden Person einmal eine vorsätzliche Verletzung zugefügt worden
sei, ist allerdings eine Differenzierung am Platz. Ist ein Gesuchsteller mehr
oder weniger "zufällig" das Opfer eines Angriffes geworden (z.B. bei
einem Raubüberfall auf der Strasse oder bei einem Einbruch in die Wohnung), so
trifft die Feststellung des Regierungsrats zu. Ist der Angriff jedoch unter
Umständen erfolgt, die eine Wiederholung durch die gleiche Täterschaft
befürchten lassen, so kann eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2
lit. b WG vorliegen. Von dieser Betrachtungsweise ist letztlich auch der
Regierungsrat ausgegangen, desgleichen zutreffend davon, dass es grundsätzlich
Sache des Gesuchsteller ist, solche Umstände - schon im Bewilligungsverfahren -
darzutun und glaubhaft zu machen. Diese den Gesuchsteller treffende Substanziierungslast
entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 59 ff., insbesondere N. 66; bezüglich der erhöhten Substanziierungslast
im Rekursverfahren vgl. § 7 N. 11).
Es fragt sich einzig, ob die Vorinstanzen die
Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nicht überspannt haben. Wer im Rahmen
persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen tätliche Bedrohungen befürchten
muss, kann aus verschiedenen Motiven eine Interesse daran haben, die
Hintergründe dieser Bedrohung nicht aufzudecken. Es ist daher denkbar, dass die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom
12.
August 1999, er habe keine Feinde, nicht den Tatsachen entspricht. Wer
eine Waffentragbewilligung erwirken will, um zu seinem eigenen Schutz eine
Waffe mitführen zu dürfen, kommt indessen nicht darum herum, die Hintergründe
seiner allfälligen Bedrohung aufzuzeigen. Nur so kann er die behauptete
Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG glaubhaft
machen. Dazu ist der Beschwerdeführer denn auch bereits vom Statthalter mit
Auflage vom 6. Oktober 1999 aufgefordert worden. Hierauf begnügte er sich
damit, die erste Seite des Polizeirapportes vom 24. August 1999
einzureichen. Im Rekursverfahren reichte sein neu bestellter Vertreter zwar
neben der gesamten Fassung dieses Rapports auch das Protokoll der polizeilichen
Befragung ein. Angesichts der dortigen Aussagen, die gerade nicht auf eine
Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG schliessen
lassen, wäre es jedoch Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters
gewesen, die behauptete Gefährdung näher zu substanziieren. Dazu genügte die
pauschale Behauptung, er sei mit einer Gruppe von Leuten, die für ihre
unzimperlichen Methoden bekannt seien, in einen Rechtsstreit verwickelt,
nicht, ebenso wenig das Angebot, der Bewilligungsbehörde mündlich Auskunft zu
erteilen. Die mündliche Befragung eines Gesuchstellers oder Rekurrenten kann
zwar durchaus ein taugliches Mittel zur - ergänzenden - Abklärung des
Sachverhalts sein (§ 7 Abs. 1 VRG). Es steht jedoch der Bewilligungsbehörde
frei, solche Auskünfte in schriftlicher Form zu verlangen, wie das hier mit
Auflage des Statthalters vom 6. Oktober 1999 geschehen ist. Im
Rekursverfahren vermag das Angebot der mündlichen Auskunftserteilung eine
hinreichende Substanziierung des Sachverhalts in der Rekursschrift nicht zu
ersetzen; das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die vorgelegten polizeilichen
Ermittlungsakten wie erwähnt gerade gegen die behauptete Gefährdung sprachen.
Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat als Rekursinstanz
eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verneint
und die Bewilligungsverweigerung durch den Statthalter bestätigt hat.
- Wie angemerkt werden kann, hätte der Beschwerdeführer die im
Bewilligungs- und im Rekursverfahren unterlassene Substanziierung selbst in der
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht noch nachholen können, weil das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste gerichtliche Instanz
entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Auch dies hat er bzw. sein
Vertreter indessen unterlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...