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Entscheid

VB.2000.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00224

29. August 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5752)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte das Statthalteramt

Zürich am 30. August/17. September 1999 gestützt auf Art. 27

Abs. 1 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG),

Art. 29 der eidgenössischen Waffenverordnung vom 21. September 1998

(WV) und § 5 der kanto­nalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und

Muni­tion vom 16. Dezember 1998 (WVO) um Ausstellung einer

Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe zum Eigen­schutz, weil am

8. August 1999 ein tätlicher Angriff auf ihn verübt worden sei. Das Statt­halteramt

forderte ihn am 6. Oktober 1999 auf, die näheren Umstände des tätlichen An­griffs

sowie die Gründe darzulegen, weshalb er zum eigenen Schutz eine Waffe benötige.

Der Gesuchsteller reichte dem Statthalteramt am 8. November 1999 einen

Ausschnitt aus dem Polizeirapport vom 24. August 1999 ein. Der Statthalter

lehnte das Gesuch am 17. November 1999 ab, weil der Gesuchsteller nicht

glaubhaft dar­gelegt habe, dass er einen neuen Angriff ernsthaft befürchten

müsse und dass er zur Ab­wehr des befürchteten Angriffs eine Waffe benötige.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am

22.

Dezember 1999 Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, die

nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell die Bewilligungsbehörde

anzuweisen, den Fall erneut abzuklären. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf

den nunmehr in vollständiger Ausfertigung beigelegten Polizeirapport vom

24.

August 1999 sowie das Einvernahmeprotokoll ausgeführt, er sei am

8.

August 1999 brutal überfallen und mit einem Messer massiv verletzt

worden. Der Überfall sei gezielt auf seine Person gerichtet gewesen. Seine

Befürchtungen, erneut Opfer eines Überfalles zu werden, seien begründet, weil

er mit einer gewissen Gruppe von Leuten, die für ihre unzimperlichen Methoden

bekannt seien, in einen Rechtsstreit verwickelt sei. Gerne sei er bereit, sich

der Bewilligungsbehörde in einem persönlichen Gespräch zu stellen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am

10.

Mai 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2000

beantragte der unterlegene Rekurrent dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die

nachgesuchte Waffentragbewilligung zu erteilen, even­tuell sei die Sache an den

Statthalter zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes zurückzu­weisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung

wiederholte er seine Ausführungen in der Rekursschrift und brachte er vor, dass

er zur Zeit "untergetaucht" lebe und sich kaum an die Öffentlichkeit

getraue.

Für den Regierungsrat beantragte die

Direktion für Soziales und Sicherheit ohne nähere Ausführungen Abweisung der

Beschwerde. Das Statthalteramt verzichtete auf Ver­nehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraus­setzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Der Regierungsrat hat die für den

vorliegenden Fall massgebenden Bestim­mungen des Waffengesetzes zutreffend

dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbin­dung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von

Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die

gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich

selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tat­sächlichen Gefährdung zu

schützen.

b) Die Voraussetzung, wonach eine

"tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss,

stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch

Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf

Rechtskon­trolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB

1985.

Nr. 128 zu § 9 aWVO [vom 28. September 1942]). Wie das

Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu § 9 aWVO erkannt hat, ist es

nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforder­lichen)

Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Ge­fährdungsmomente

abhängig zu machen. Gemäss § 9 aWVO durfte der (kantonal gere­gelte)

Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung

anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum

dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling,

Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des

Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung

entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2

lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung.

Im Urteil VB.2000.0004 vom 10. Februar 2000 (einsehbar unter www.vgrzh.ch) hat das Verwal­tungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehung

des neuen Waffengesetzes festgehalten, mit dem neuen Gesetz seien die

Anforderungen an das Schutzbedürfnis, das zum Waffen­tragen berechtigt,

verschärft worden. Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft

über den anzulegenden Massstab gebe (BBl 1996 I 1071), sei in den parlamenta­rischen

Verhandlungen mehrfach betont worden, das Waffentragen sei nur noch unter

strengen Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.;

NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Gemäss den mit dieser

Auslegung im Einklang stehenden Empfehlungen der Schweizeri­schen

Bundespolizei, Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998

muss der Gesuchsteller "das übliche Mass übersteigende

Gefährdungsmomente" nachwei­sen und vermag "eine lediglich

durchschnittliche Gefährdung, welcher grundsätzlich jede Person ausgesetzt

ist", die Bewilligungserteilung nicht zu rechtfertigen.

c) Laut polizeilicher Befragung vom

12.

August 1999 und Rapport vom 24. August 1999 ist der

Beschwerdeführer am 8. August 1999, etwa um 2300 Uhr, an der

Xstrasse, Höhe Haus Nr. -- in C, durch eine unbekannte Person

angegriffen worden, die ihm am Rücken zwei von der Schulter bis zum Hüftbereich

verlaufende Schnittwunden zugefügt hat, die ärztlich behandelt werden mussten.

Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine Ahnung, weshalb er

angegriffen worden sei; Feinde hab er eigentlich keine; zur Zeit führe er vor

Gericht eine Auseinandersetzung mit P.M. wegen einer Geldschuld; dieser sei

jedoch nicht der Täter. - Unter Hinweis auf diese Aussagen sowie darauf,

dass in der Rekursschrift die behauptete Gefährdung nicht näher konkretisiert worden

sei, hat der Regierungsrat erwogen, der Rekurrent habe nicht glaubhaft gemacht,

dass er eine Waffe benötige, um sich selber vor einer tatsächlichen Gefährdung

zu schützen. Bei dieser Sach­lage wäre es verfehlt, wenn der Rekurrent gestützt

auf einen einmaligen und bezüglich Tä­terschaft und Motiv ungeklärten Vorfall

inskünftig als überdurchschnittlich gefährdet be­trachtet würde. Zwar sei eine

"eine gewisse, sich jedoch im Rahmen haltende Gefähr­dung" nicht ohne

weiteres von der Hand zu weisen. Der von ihm subjektiv empfundenen Bedro­hung

und dem geltend gemachten Schutzbedürfnis könne der Rekurrent jedoch mit

anderen Vorkehren begegnen. Insbesondere stehe es ihm frei, zum Selbstschutz

einen Pfef­ferspray mitzuführen und sich ein Taschenalarmgerät anzuschaffen.

d) Den Ausführungen des Regierungsrats zur

Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann grundsätzlich

zugestimmt werden (vgl. vorn E. 2 b). Soweit er ausführt, für die

Annahme einer die Bewilligungserteilung rechtfertigenden Gefährdung im Sinn von

Art. 27 Abs. 2 lit. b WG genüge es nicht, dass der

gesuchstellenden Person einmal eine vorsätzliche Verletzung zugefügt worden

sei, ist allerdings eine Differenzierung am Platz. Ist ein Gesuchsteller mehr

oder weniger "zufällig" das Opfer eines Angriffes geworden (z.B. bei

einem Raubüberfall auf der Strasse oder bei einem Einbruch in die Wohnung), so

trifft die Feststellung des Regierungsrats zu. Ist der Angriff jedoch unter

Umständen er­folgt, die eine Wiederholung durch die gleiche Täterschaft

befürchten lassen, so kann eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2

lit. b WG vorliegen. Von dieser Betrachtungsweise ist letztlich auch der

Regierungsrat ausgegangen, desgleichen zutreffend davon, dass es grundsätzlich

Sache des Gesuchsteller ist, solche Umstände - schon im Bewilligungsver­fahren -

darzutun und glaubhaft zu machen. Diese den Gesuchsteller treffende Substanziie­rungslast

entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 59 ff., insbesondere N. 66; bezüglich der erhöhten Substan­ziierungslast

im Rekursverfahren vgl. § 7 N. 11).

Es fragt sich einzig, ob die Vorinstanzen die

Anforderungen an die Mitwirkungs­pflicht nicht überspannt haben. Wer im Rahmen

persönlicher oder geschäftlicher Bezie­hungen tätliche Bedrohungen befürchten

muss, kann aus verschiedenen Motiven eine In­teresse daran haben, die

Hintergründe dieser Bedrohung nicht aufzudecken. Es ist daher denkbar, dass die

Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom

12.

August 1999, er habe keine Feinde, nicht den Tatsachen entspricht. Wer

eine Waf­fentragbewilligung erwirken will, um zu seinem eigenen Schutz eine

Waffe mitführen zu dürfen, kommt indessen nicht darum herum, die Hintergründe

seiner allfälligen Bedrohung aufzuzeigen. Nur so kann er die behauptete

Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG glaubhaft

machen. Dazu ist der Beschwerdeführer denn auch bereits vom Statthalter mit

Auflage vom 6. Oktober 1999 aufgefordert worden. Hierauf begnügte er sich

damit, die erste Seite des Polizeirapportes vom 24. August 1999

einzureichen. Im Rekursverfahren reichte sein neu bestellter Vertreter zwar

neben der gesamten Fassung dieses Rapports auch das Protokoll der polizeilichen

Befragung ein. Angesichts der dortigen Aussagen, die ge­rade nicht auf eine

Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG schliessen

lassen, wäre es jedoch Sache des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters

gewesen, die behaup­tete Gefährdung näher zu substanziieren. Dazu genügte die

pauschale Behauptung, er sei mit einer Gruppe von Leuten, die für ihre

unzimperlichen Methoden bekannt seien, in ei­nen Rechtsstreit verwickelt,

nicht, ebenso wenig das Angebot, der Bewilligungsbehörde mündlich Auskunft zu

erteilen. Die mündliche Befragung eines Gesuchstellers oder Rekur­renten kann

zwar durchaus ein taugliches Mittel zur - ergänzenden - Abklärung des

Sach­verhalts sein (§ 7 Abs. 1 VRG). Es steht jedoch der Bewilligungsbehörde

frei, solche Aus­künfte in schriftlicher Form zu verlangen, wie das hier mit

Auflage des Statthalters vom 6. Oktober 1999 geschehen ist. Im

Rekursverfahren vermag das Angebot der mündlichen Auskunftserteilung eine

hinreichende Substanziierung des Sachverhalts in der Rekurs­schrift nicht zu

ersetzen; das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die vorgelegten po­lizeilichen

Ermittlungsakten wie erwähnt gerade gegen die behauptete Gefährdung spra­chen.

Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn der Regierungsrat als Rekursinstanz

eine Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verneint

und die Bewilligungsverweige­rung durch den Statthalter bestätigt hat.

- Wie angemerkt werden kann, hätte der Beschwer­deführer die im

Bewilligungs- und im Rekursverfahren unterlassene Substanziierung selbst in der

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht noch nachholen können, weil das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste gerichtliche Instanz

entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Auch dies hat er bzw. sein

Vertreter indessen unterlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...