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Entscheid

VB.2000.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00229

21. September 2000Deutsch5 min

(URT.2000.5767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sozialbehörde X beschloss am

16. Juni 1999, bis Ende September 1999 A weiterhin monatliche

Unterstützung von Fr. 1'499.50 zu gewähren (Disp.-Ziff. 1

und 3), ab dem 1. Oktober 1999 aber nur noch einen Mietzins von

Fr. 1'000.- (statt wie bis anhin Fr. 1'467.-) zu übernehmen

(Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II. A erhob dagegen am 26. Juli 1999

Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2

und 3 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Der Be­zirksrat

hiess das Rechtsmittel am 24. März 2000 teilweise gut und hob die

Leistungskür­zung betreffend die Wohnkosten der Rekurrentin auf. Gleichzeitig

wies er sie aber an, in eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal

Fr. 1'000.- monatlich umzuziehen. Die Rekursgegnerin wurde aufgefordert,

der Rekurrentin eine Frist für diesen Wohnungswech­sel anzusetzen.

III. Die Sozialabteilung der Gemeinde X

wandte sich am 23. Juni 2000 gegen den Beschluss des Bezirksrats mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Anfechtungsobjekts vollumfänglich

aufzuheben, d.h. ihren erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen. Der

Bezirksrat überwies dem Verwaltungsge­richt am 24. Juli 2000 die Akten

unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegeg­nerin liess am

8. September 2000 die Abweisung der Beschwerde beantra­gen, unter Ko­sten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Beschluss des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 VRG zulässig. Da auch die übrigen Vorausset­zungen erfüllt sind, hat

das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.

b) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin

die Leistungen an die Beschwerdegegne­rin mit Wirkung ab dem 1. Oktober

1999 um den Betrag von Fr. 467.- monatlich kürzen durfte. Nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert bei periodischen Leistungen

deren innerhalb eines Jahres ausgerichteter Summe, vorliegend somit

Fr. 5604.-. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG ist damit der Einzelrichter

zur Beurteilung der Be­schwerde zuständig.

2. a) Nach § 24 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wird unter Androhung der

Folgen schriftlich verwarnt, wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt.

Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden (Abs. 2).

b) Mit Beschluss vom 16. Juni 1999

kürzte die Beschwerdeführerin ihren Beitrag an die Wohnungskosten der

Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober auf Fr. 1'000.-

monatlich. Die Vorinstanz erwog, diese Anordnung verstosse gegen das in

§ 24 SHG statuierte Dreistufenprinzip. Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin vor, es sei nicht einzusehen, weshalb mit der Weisung oder

Auflage nicht gleichzeitig auch die Folgen von deren Missachtung ausgesprochen

werden könnten. Zudem erwähnten die SKOS-Richt­linien das Dreistufenprinzip

nicht. Das Verfahren werde dadurch unnötig in die Länge ge­zogen, was hohe

Kosten zur Folge habe. Die Beschwerdegegnerin sei am 31. März 1999 von

ihrer Sozialarbeiterin informiert worden, dass sie sich nach dem Wegzug ihres

Sohnes eine günstigere Wohnung suchen müsse.

c) Diese Einwände halten nicht Stich: Nach

dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 SHG setzt die Kürzung von

Fürsorgeleistungen als erstes die Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung

voraus. Der hilfeempfangenden Person ist somit eine ausreichende Frist einzu­räumen,

der Weisung nachzukommen. Erst nach deren Ablauf steht fest, ob die Person die

Anordnung im Sinn von § 24 SHG missachtet hat. Im Streitfall hat die

zuständige Behörde die Erteilung der Weisung zu beweisen. Vorliegend behauptet

die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin am 31. März mündlich zum

Wechsel in eine günstigere Wohnung aufgefordert zu haben. Dafür fehlt aber

jeglicher Beleg.

In einem zweiten Schritt hat die Behörde die

Person unter Androhung der Säumnis­folgen schriftlich zu verwarnen. Die

Hilfeempfängerin erhält dadurch nochmals Gelegen­heit, die Anordnung zu

befolgen. Erst wenn feststeht, dass die unterstützte Person sich weiterhin

nicht an die Weisung der Behörde hält, ist nach § 24 Abs. 2 SHG eine

Kürzung der Leistungen zulässig. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit klar und

lässt keine andere Auslegung zu. Die Notwendigkeit der drei Schritte Weisung,

Verwarnung und Kürzung hat das Verwaltungsgericht mehrmals bestätigt (VGr,

20. Juli 1998, VB.98.00170, E. 2a; 21. Mai 1999, VB.99.00036,

E. 3a; 28. Oktober 1999, VB.99.00283, E. 3g; 7. April 2000,

VB.2000.00085, E. 2d). Unbehelflich ist der Hinweis auf Kap. A.8.2

der SKOS-Richtli­nien: Das kantonale Recht geht den SKOS-Richtlinien, die nach

§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 für

die Bemessung der Fürsorgeleistungen grund­sätzlich massgebend sind, vor. Zu

Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die Ausführungen

der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Die behauptet zuerst, ihr Vorgehen

sei nach geltendem Recht zulässig, und beklagt sich gleich darauf über die zur

Zeit notwendige schwerfällige Vorgehensweise bei Kürzungen. Die Beschwer­deführerin

bringt damit selbst zum Ausdruck, dass ihr Anliegen politischer Art und allen­falls

im Rahmen der Revision des Sozialhilferechts aufzunehmen ist.

3. ...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...