VB.2000.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00229
21. September 2000Deutsch5 min
(URT.2000.5767)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00229
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.09.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Dreistufenprinzip bei der Kürzung wirtschaftlicher Hilfe
Eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe setzt voraus, dass der Empfängerin zuerst eine Weisung erteilt und sie im Fall der Nichtbefolgung hernach verwarnt wurde. Erst danach darf die Behörde die Kürzung beschliessen (E. 2).
Stichworte:
ANORDNUNG
DREISTUFENPRINZIP
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MAHNUNG
SOZIALHILFE
VERWARNUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 24 lit. I SHG
§ 24 lit. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Sozialbehörde X beschloss am
16. Juni 1999, bis Ende September 1999 A weiterhin monatliche
Unterstützung von Fr. 1'499.50 zu gewähren (Disp.-Ziff. 1
und 3), ab dem 1. Oktober 1999 aber nur noch einen Mietzins von
Fr. 1'000.- (statt wie bis anhin Fr. 1'467.-) zu übernehmen
(Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II. A erhob dagegen am 26. Juli 1999
Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2
und 3 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Der Bezirksrat
hiess das Rechtsmittel am 24. März 2000 teilweise gut und hob die
Leistungskürzung betreffend die Wohnkosten der Rekurrentin auf. Gleichzeitig
wies er sie aber an, in eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal
Fr. 1'000.- monatlich umzuziehen. Die Rekursgegnerin wurde aufgefordert,
der Rekurrentin eine Frist für diesen Wohnungswechsel anzusetzen.
III. Die Sozialabteilung der Gemeinde X
wandte sich am 23. Juni 2000 gegen den Beschluss des Bezirksrats mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Anfechtungsobjekts vollumfänglich
aufzuheben, d.h. ihren erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen. Der
Bezirksrat überwies dem Verwaltungsgericht am 24. Juli 2000 die Akten
unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess am
8. September 2000 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Beschluss des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 VRG zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat
das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin
die Leistungen an die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober
1999 um den Betrag von Fr. 467.- monatlich kürzen durfte. Nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert bei periodischen Leistungen
deren innerhalb eines Jahres ausgerichteter Summe, vorliegend somit
Fr. 5604.-. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG ist damit der Einzelrichter
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. a) Nach § 24 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wird unter Androhung der
Folgen schriftlich verwarnt, wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt.
Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden (Abs. 2).
b) Mit Beschluss vom 16. Juni 1999
kürzte die Beschwerdeführerin ihren Beitrag an die Wohnungskosten der
Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober auf Fr. 1'000.-
monatlich. Die Vorinstanz erwog, diese Anordnung verstosse gegen das in
§ 24 SHG statuierte Dreistufenprinzip. Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin vor, es sei nicht einzusehen, weshalb mit der Weisung oder
Auflage nicht gleichzeitig auch die Folgen von deren Missachtung ausgesprochen
werden könnten. Zudem erwähnten die SKOS-Richtlinien das Dreistufenprinzip
nicht. Das Verfahren werde dadurch unnötig in die Länge gezogen, was hohe
Kosten zur Folge habe. Die Beschwerdegegnerin sei am 31. März 1999 von
ihrer Sozialarbeiterin informiert worden, dass sie sich nach dem Wegzug ihres
Sohnes eine günstigere Wohnung suchen müsse.
c) Diese Einwände halten nicht Stich: Nach
dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 SHG setzt die Kürzung von
Fürsorgeleistungen als erstes die Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung
voraus. Der hilfeempfangenden Person ist somit eine ausreichende Frist einzuräumen,
der Weisung nachzukommen. Erst nach deren Ablauf steht fest, ob die Person die
Anordnung im Sinn von § 24 SHG missachtet hat. Im Streitfall hat die
zuständige Behörde die Erteilung der Weisung zu beweisen. Vorliegend behauptet
die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin am 31. März mündlich zum
Wechsel in eine günstigere Wohnung aufgefordert zu haben. Dafür fehlt aber
jeglicher Beleg.
In einem zweiten Schritt hat die Behörde die
Person unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich zu verwarnen. Die
Hilfeempfängerin erhält dadurch nochmals Gelegenheit, die Anordnung zu
befolgen. Erst wenn feststeht, dass die unterstützte Person sich weiterhin
nicht an die Weisung der Behörde hält, ist nach § 24 Abs. 2 SHG eine
Kürzung der Leistungen zulässig. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit klar und
lässt keine andere Auslegung zu. Die Notwendigkeit der drei Schritte Weisung,
Verwarnung und Kürzung hat das Verwaltungsgericht mehrmals bestätigt (VGr,
20. Juli 1998, VB.98.00170, E. 2a; 21. Mai 1999, VB.99.00036,
E. 3a; 28. Oktober 1999, VB.99.00283, E. 3g; 7. April 2000,
VB.2000.00085, E. 2d). Unbehelflich ist der Hinweis auf Kap. A.8.2
der SKOS-Richtlinien: Das kantonale Recht geht den SKOS-Richtlinien, die nach
§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 für
die Bemessung der Fürsorgeleistungen grundsätzlich massgebend sind, vor. Zu
Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Die behauptet zuerst, ihr Vorgehen
sei nach geltendem Recht zulässig, und beklagt sich gleich darauf über die zur
Zeit notwendige schwerfällige Vorgehensweise bei Kürzungen. Die Beschwerdeführerin
bringt damit selbst zum Ausdruck, dass ihr Anliegen politischer Art und allenfalls
im Rahmen der Revision des Sozialhilferechts aufzunehmen ist.
3. ...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...