VB.2000.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00232
24. August 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5759)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00232
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung des Quartierplans
Materielle Rechtskraft von Rückweisungsentscheiden.
Rückweisungsentscheide erwachsen zumindest insoweit in materielle Rechtskraft, als sie materielle Anordnungen enthalten, auf die im Dispositiv verwiesen wird. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge bereits den Entscheid der Baurekurskommission, mit welchem die Streitsache an die kommunale Behörde zurückgewiesen wurde, rechtzeitig anfechten müssen. Nachdem er dies verpasste, kann er nicht mehr gegen den auf die Rückweisung hin ergangenen Entscheid der kommunalen Behörde vorgehen, sofern sich dieser an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids hält (E. 3).
(vgl. VB.99.311/316/342)
Stichworte:
ENDENTSCHEID
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
MATERIELLE RECHTSKRAFT
QUARTIERPLAN
RECHTSKRAFT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 28 VRG
§ 48 lit. II VRG
§ 64 lit. I VRG
§ 66 VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 54
RB 2000 Nr. 13
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A.
Der Gemeinderat C setzte mit Beschluss vom 18. September 1991 den
Quartierplan "D" fest. Dagegen gelangten verschiedene
Grundeigentümer mit drei getrennten Rekurseingaben und zahlreichen Anträgen an
die Baurekurskommission III. Am 22. April 1992 wurde das
Rekursverfahren sistiert. Nach Aufhebung der Sistierung wies die Baurekurskommission III
mit Entscheid vom 11. November 1998 einen Rekurs der vereinigten Verfahren
ab. Zwei Rekurse wurden teilweise gutgeheissen und der Gemeinderat C eingeladen,
"die betreffenden Pläne sowie die darauf basierenden Festsetzungen im
Sinne der Erwägungen zu überarbeiten" (Dispositiv Ziffer II.b
Abs. 2 und II.c Abs. 2). Im Übrigen wurden auch diese Rekurse
abgewiesen (Dispositiv Ziffer II.b Abs. 3 und II.c Abs. 3).
B. Am 2. Juni 1999 setzte der
Gemeinderat C den Quartierplan "D" im Sinn der
Erwägungen gemäss Entscheid der Baurekurskommission III vom
11. Novem-ber 1998 neu fest. Von den entsprechend dem neuen
Festsetzungsbeschluss geänderten Festlegungen wurde auch die Neuzuteilungsparzelle
von A betroffen. Dieser liess mit Eingabe vom 12. Juli 1999 an die
Baurekurskommission III rekurrieren, im Wesentlichen mit dem Antrag, der
Beschluss sei aufzuheben, dies insbesondere soweit dadurch seine Neuzuteilungsparzelle
betroffen werde. Mit Beschluss vom 29. September 1999 trat die
Baurekurskommission III auf den Rekurs nicht ein, "soweit er das
Urteil der Baurekurskommission III vom 11. November 1998 (BRKE III
Nrn. 171/172/173/1998) betrifft". Das Verfahren wurde in diesem Umfang
dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen (Dispositiv
Ziffer II). Soweit der Rekurs den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats C
vom 2. Juni 1999 betraf, wurde dessen Behandlung "vom vorliegenden
Rekursverfahren G.-Nr.R3.99.00124 abgetrennt und unter der G.-Nr.R3.99.00173
weitergeführt", wobei dieses Verfahren bis zum Abschluss des dem
Verwaltungsgericht überwiesenen Verfahrens sistiert wurde (Dispositiv
Ziffer I).
C. Im Rahmen des dem Verwaltungsgericht zur
Behandlung überwiesenen Verfahrens liess A dem Gericht am
11. Oktober 1999 beantragen, es sei ihm die Frist für die Anfechtung des
Entscheids der Baurekurskommission III vom 11. November 1998
wiederherzustellen. Mit Beschwerde vom 1. November 1999 liess er ferner
den Antrag stellen, Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids vom
29. September 1999 sei aufzuheben und die Baurekurskommission III sei
einzuladen, den Rekurs vom 12. Juli 1999 materiell zu behandeln.
D. Mit Beschluss vom 20. Januar 2000
vereinigte das Verwaltungsgericht die drei Verfahren. Auf den ihm zur
Behandlung als Beschwerde überwiesenen Rekurs trat es wegen verspäteter
Rechtsmittelerhebung nicht ein (damaliges Verfahren VB.99.00311) und wies es
das Fristwiederherstellungsgesuch ab (damaliges Verfahren VB.99.00316). Die
gegen Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids vom 29. September
1999 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (damaliges Verfahren
VB.99.00343).
Erwägungen
II. Mit Entscheid vom 24. Mai 2000
befand die Baurekurskommission III in der Folge über den von A am
12.
Juli 1999 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999
erhobenen Rekurs (bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts sistiertes Verfahren).
Die Rekurskommission hiess das Rechtsmittel im überprüften Umfang gut. Sie
änderte Ziffer 6 der Kostenzusammenstellung für den Rekurrenten auf
S. 54 der "Zusammenfassungen für die Grundeigentümer" des
technischen Berichts dahingehend ab, "dass der Betrag von
Fr. 36'351.85, bestehend aus anrechenbaren Baukosten von Fr. 12'831.-
und Zinsen im Betrag von Fr. 23'520.85 als "TOTAL GUTSCHRIFT NETTO
" verbucht wird". Die Rekurskommission erwog zusammengefasst, dass
gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Januar 2000 der Rekursentscheid
vom 11. November 1998 in Rechtskraft erwachsen sei und daher heute nur
noch geprüft werden könne, ob der Gemeinderat C das Urteil der
Baurekurskommission III im angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 1999
korrekt umgesetzt habe oder nicht. Auf Einwände, die sich materiell auf den
Rekursentscheid vom 11. No-vember 1998 bezögen, sei daher nicht mehr
einzutreten. Hinsichtlich der Umsetzung des Entscheids vom 11. November
1998.
im neuen Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 mache der Rekurrent
zu Recht geltend, dass zwischen den Ausführungen auf S. 22 des technischen
Berichts und der Zusammenstellung auf S. 54 ein Widerspruch bestehe, da
die dem Rekurrenten gemäss Bericht zustehenden Vorleistungen dort nicht als
Gutschrift, sondern als Belastung verbucht worden seien, was zu ändern sei.
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Juni
2000.
liess A dem Verwaltungsgericht im Hauptstandpunkt beantragen, der
angefochtene Rekursentscheid vom 24. Mai 2000 sei insoweit aufzuheben, als
die Baurekurskommission III darin den gegen den Festsetzungsbeschluss vom
2.
Juni 1999 erhobenen Rekurs lediglich hinsichtlich der anrechenbaren
Vorleistungen geprüft und eine weiter gehende Überprüfung abgelehnt habe. Die
Baurekurskommission III sei einzuladen, den Rekurs vom 12. Juli 1999
in vollem Umfang zu überprüfen. Der Gemeinderat C und die Baurekurskommission III
beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien gemäss
Rechtsschriften werden - soweit erforderlich - nachstehend
wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Entscheid vom 20. Januar 2000 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung
des Rekursentscheids vom 11. November 1998 durch den heutigen
Beschwerdeführer zusammengefasst erwogen, dass dieser Entscheid A nicht
zugestellt worden sei. Das schliesse jedoch eine nachträgliche Anfechtung durch
den Beschwerdeführer nicht aus. Indessen habe dieser mit der Rechtsmittelerhebung
nicht beliebig zuwarten dürfen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben der
Quartierplankommission vom 23. November 1998 erhalten; er sei jedenfalls
noch im November 1998 in dessen Besitz gelangt. Darin sei ausdrücklich über den
Rekursentscheid vom 11. No-vember 1998 informiert und auf die Möglichkeit
der Akteneinsicht sowie auf die für eine Beschwerdeerhebung laufende Frist
hingewiesen worden. A habe es unterlassen, in den Rekursentscheid vom
11.
November 1998 und in die massgebenden Akten Einsicht zu nehmen. Das
allein sei der Grund dafür gewesen, dass er die Auswirkungen des Rekursentscheids
vom 11. November 1998 auf seine Neuzuteilungsparzelle nicht schon damals,
sondern erst im Sommer 1999 festgestellt habe. Ein rechtzeitiges genaues
Studium des Rekursentscheids und eine Durchsicht der massgebenden Unterlagen
hätten zur elementaren Sorgfaltspflicht gehört. Mit dem Rekurs vom 12. Juli
1999.
habe der Rekursentscheid vom 11. November 1998 nicht mehr angefochten
werden können. Die Dinge lägen ähnlich wie da, wo ein Nachbar eine im
vereinfachten Verfahren ergangene, ihm nicht zugestellte und auch nicht
publizierte Baubewilligung nachträglich anfechte. Auch in einem solchen Fall
könne der Nachbar mit der grundsätzlich möglichen nachträglichen Anfechtung
nicht beliebig lang zuwarten.
b) Gestützt auf die vorstehend
wiedergegebenen Erwägungen trat das Verwaltungsgericht am 20. Januar 2000
auf den ihm zur Behandlung als Beschwerde überwiesenen Rekurs wegen Ablaufs der
Rechtsmittelfrist nicht ein und wies es das Fristwiederherstellungsgesuch vom
11.
Oktober 1999 ab. Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Januar
2000.
wurde der Rekursentscheid vom 11. November 1998 jedenfalls formell
rechtskräftig.
2.
Der Beschwerdeführer lässt heute geltend
machen, der Rekursentscheid vom 11. November 1998 sei lediglich formell
rechtskräftig geworden. Materielle Rechtskraft komme ihm als prozessleitendem Entscheid
nicht zu. Davon sei auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
20.
Januar 2000 ausgegangen. Dazu ist zu sagen, dass sich das
Verwaltungsgericht in diesem Urteil zur Frage der materiellen Rechtskraft des
Rekursentscheids vom 11. November 1998 nicht geäussert hat. Jedenfalls
hat es die materielle Rechtskraft nicht verneint. Es hat die Frage vielmehr
offen gelassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das
Verwaltungsgericht in der Erwägung Ziff. 2.a seines Urteils erwogen hat,
dass es "durchaus denkbar" sei, dass sich das Gericht angesichts der
gegebenen prozessualen Situation erneut mit der Frage des Quartierplans "D"
zu befassen habe. Diese Erwägung ist lediglich als Hinweis auf das damals
sistierte, bei der Baurekurskommission III noch hängige und wiederum
weiterziehbare Verfahren zu verstehen. - Die Baurekurskommission III
ist im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai 2000 ohne nähere Begründung
davon ausgegangen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
20.
Januar 2000 angenommen, der Rekursentscheid vom 11. November 1998
sei auch materiell rechtskräftig.
3.
a) Es trifft zu, dass prozessleitende
Entscheide nach ständiger Praxis grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen (RB 1984 Nr. 16; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 28 N. 38 und 40, § 64 N. 13; vgl.
auch RB 1981 Nr. 23). Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei
Rückweisungsentscheiden um prozessleitende oder um Endentscheide handelt,
werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. dazu insbesondere
Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 38 und 40, § 64 N. 13). Zu
prüfen ist damit, ob hier ein nicht in materielle Rechtskraft erwachsener
prozessleitender Entscheid vorliege oder ob von einem (End-)Entscheid
auszugehen sei, dem materielle Rechtskraft zukommt.
b) aa) Der Festsetzungsbeschluss vom
2.
Juni 1999 ist Ausführungsentscheid zum Urteil der
Baurekurskommission III vom 11. November 1998. Er konkretisiert die
Anordnungen der Rekursinstanz. Der Gemeinderat C war an den
Rückweisungsbeschluss gebunden (RB 1984 Nr. 16). Er hatte seinen
alten Festsetzungsbeschluss vom 18. September 1991 entsprechend den
Anordnungen der Baurekurskommission vom 11. November 1998 zu ändern bzw.
zu ergänzen. Das hat er getan. Es ist nicht geltend gemacht worden, dass der
Gemeinderat C im neuen Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 über
die Anordnungen der Rekurskommission hinausgegangen oder sonstwie (zu
Ungunsten des Beschwerdeführers) vom Rekursentscheid abgewichen sei.
Insbesondere beruhen auch die das Neuzuteilungsgrundstück des
Beschwerdeführers betreffenden Anordnungen des Gemeinderats C gemäss
Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 auf diesem Rekursentscheid und sind
damit unmittelbare Folge der Anordnungen der Baurekurskommission III. So
hat denn auch der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 12. Juli 1999 und
in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Oktober 1999 ausdrücklich
festgehalten, dass sich die seine Neuzuteilungsparzelle betreffenden und für
ihn eine klare Schlechterstellung bedeutenden Festlegungen des Gemeinderats C
vom 2. Juni 1999 aus den Erwägungen Ziffer 9 des Rekursentscheids
vom 11. November 1998 ergäben. Das habe er anlässlich des genauen Studiums
der auf Grund des Schreibens der Quartierplankommission vom 10. Juni 1999
angeforderten Quartierplanakten feststellen müssen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000, S. 8 unten). Der
Rückweisungsentscheid vom 11. November 1998 hat mithin klare materielle
Anordnungen enthalten. Aus dieser Sicht steht er offensichtlich auf der Stufe
eines Sachentscheids und damit eines Endentscheids. Jedenfalls kommt er einem
solchen Entscheid sehr nahe.
bb) Die eigentliche Bedeutung der materiellen
Rechtskraft liegt vorab in der Bindungswirkung, also darin, dass eine
Verfügung seitens der Behörden nicht mehr widerrufen oder abgeändert werden
kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 2, Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 804). Sie bedeutet
aber auch, dass der Entscheid für die betroffenen Parteien verbindlich ist und
die darin geregelten Fragen grundsätzlich nicht mehr neu aufgeworfen werden
können (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56
N. 1, Art. 49 N. 15). Angesichts des materiellen Inhalts des
Rekursentscheids vom 11. November 1998 und auf Grund des Hinweises im
Dispositiv
Dispositiv auf die Erwägungen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 28 N. 5) ist es
hier gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Rekursentscheid vom
11. November 1998 für den Beschwerdeführer auch materiell verbindlich,
also rechtskräftig ist. Der Beschwerdeführer selber hätte, um dem Einwand der
materiellen Rechtskraft zu entgehen, den Rekursentscheid vom 11. November
1998 rechtzeitig anfechten müssen, was er wie dargelegt nicht getan hat. Für
ihn ist die materielle Verbindlichkeit des Rekurserkenntnisses vom
11. November 1998 Folge der Tatsache, dass sich die sein Grundstück
betreffenden Anordnungen gemäss Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999
unmittelbar aus dem genannten Rekursentscheid ergeben.
cc) An der massgeblichen Rechtslage ändert
grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei in das am
11. November 1998 abgeschlossene Rekursverfahren einbezogen worden und
sein Grundstück im Dispositiv des Rekursentscheids (irrtümlich) nicht
aufgeführt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar
2000, S. 9 unten), auch wenn das ein Mangel ist. Vorab ist entscheidend,
dass die materiellen Anordnungen der Baurekurskommission III in ihrem
Entscheid vom 11. November 1998 auch das Grundstück des Beschwerdeführers
betroffen haben und der Gemeinderat angewiesen worden ist, "die
betreffenden Pläne sowie die darauf basierenden Festsetzungen im Sinne der
Erwägungen zu überarbeiten". Diese materiellen Anordnungen können heute
(im zweiten Rechtsgang) vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt
werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49 N. 15).
dd) Von dieser rechtlichen Situation ist umso
mehr auszugehen, als das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom 9. April
1998 (RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10) zur Frage der
Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden Stellung genommen und seine Praxis
präzisiert hat. Nach diesem Urteil sind Rückweisungsentscheide in der Regel wie
Endentscheide anfechtbar (so auch Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 895). Das bedeutet, dass solche Entscheide
diesbezüglich nicht prozessleitenden Anordnungen gleichzustellen sind. Rückweisungsentscheide
unterliegen damit hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit nicht mehr den
Einschränkungen gemäss § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997. Sind aber Rückweisungsentscheide
hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit in der Regel als Endentscheide zu würdigen,
so muss das auch für die Frage der materiellen Rechtskraft gelten. Angesichts
des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. April 1998 ist es daher
folgerichtig, Rückweisungsentscheiden grundsätzlich materielle Rechtskraft zuzubilligen,
dies jedenfalls dann, wenn solche Entscheide materielle Anordnungen enthalten,
auf die im Dispositiv verwiesen wird. Das bedeutet, dass die betroffene Partei
in einem solchen Fall bereits den Rückweisungsentscheid anfechten und ihre
Sacheinwände schon mit dem gegen den Rückweisungsentscheid gerichteten
Rechtsmittel vorbringen muss, wie das bei der Anfechtung eines Endentscheids
erforderlich ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49 N. 15). Es wäre
widersprüchlich, Rückweisungsentscheide hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit
Endentscheiden gleichzustellen, bezüglich der Frage der materiellen Rechtskraft
aber von einem prozessleitenden Entscheid auszugehen und ihnen die materielle
Rechtskraft abzusprechen.
Kommt dem Rückweisungsentscheid materielle
Rechtskraft zu, so hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch die
Rechtsmittelbehörde an ihren Rückweisungsentscheid gebunden ist, wenn der auf
die Rückweisung hin ergangene Entscheid der Vorinstanz erneut an die
Rechtsmittelbehörde weitergezogen wird (anders noch RB 1984 Nr. 16,
offen gelassen in RB 1981 Nr. 23). Ob diese Bindungswirkung in
besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise entfällt, braucht vorliegend nicht
untersucht zu werden.
4. Aus der dargestellten Sach- und Rechtslage
folgt, dass heute nur noch zu prüfen ist, ob der Gemeinderat C in seinem
Beschluss vom 2. Juni 1999 gemäss den im Rekursentscheid vom
11. November 1998 enthaltenen Anordnungen vorgegangen ist. Das ist der
Fall. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat in seinem neuen
Festsetzungsbeschluss nicht an die Vorgaben gemäss Rekursentscheid vom
11. November 1998 gehalten hat, zu Lasten von A darüber
hinausgegangen oder sonstwie davon abgewichen ist. Solches behauptet auch der
Beschwerdeführer nicht. Daraus folgt, dass den in der Beschwerdeschrift
erhobenen materiellen Anträgen und Einwänden nicht weiter nachzugehen ist.
Die Beschwerde ist auf Grund der vorstehenden
Erwägungen abzuweisen.
5. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...