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Entscheid

VB.2000.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00232

24. August 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A.

Der Gemeinderat C setzte mit Beschluss vom 18. September 1991 den

Quar­tierplan "D" fest. Dagegen gelangten verschiedene

Grundeigentümer mit drei getrennten Rekurseingaben und zahlreichen Anträgen an

die Baurekurskommission III. Am 22. April 1992 wurde das

Rekursverfahren sistiert. Nach Aufhebung der Sistierung wies die Baure­kurskommission III

mit Entscheid vom 11. November 1998 einen Rekurs der vereinigten Verfahren

ab. Zwei Rekurse wurden teilweise gutgeheissen und der Gemeinderat C ein­geladen,

"die betreffenden Pläne sowie die darauf basierenden Festsetzungen im

Sinne der Erwägungen zu überarbeiten" (Dispositiv Ziffer II.b

Abs. 2 und II.c Abs. 2). Im Übrigen wurden auch diese Rekurse

abgewiesen (Dispositiv Ziffer II.b Abs. 3 und II.c Abs. 3).

B. Am 2. Juni 1999 setzte der

Gemeinderat C den Quartierplan "D" im Sinn der

Erwägungen gemäss Entscheid der Baurekurskommission III vom

11. Novem-ber 1998 neu fest. Von den entsprechend dem neuen

Festsetzungsbeschluss geänderten Festlegungen wurde auch die Neuzuteilungsparzelle

von A betroffen. Dieser liess mit Einga­be vom 12. Juli 1999 an die

Baurekurskommission III rekurrieren, im Wesentlichen mit dem Antrag, der

Beschluss sei aufzuheben, dies insbesondere soweit dadurch seine Neu­zuteilungsparzelle

betroffen werde. Mit Beschluss vom 29. September 1999 trat die

Baurekurskommission III auf den Rekurs nicht ein, "soweit er das

Urteil der Baure­kurskommission III vom 11. November 1998 (BRKE III

Nrn. 171/172/173/1998) betrifft". Das Verfahren wurde in diesem Umfang

dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Be­schwerde überwiesen (Dispositiv

Ziffer II). Soweit der Rekurs den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats C

vom 2. Juni 1999 betraf, wurde dessen Behandlung "vom vorliegen­den

Rekursverfahren G.-Nr.R3.99.00124 abgetrennt und unter der G.-Nr.R3.99.00173

weitergeführt", wobei dieses Verfahren bis zum Abschluss des dem

Verwaltungsgericht überwiesenen Verfahrens sistiert wurde (Dispositiv

Ziffer I).

C. Im Rahmen des dem Verwaltungsgericht zur

Behandlung überwiesenen Verfah­rens liess A dem Gericht am

11. Oktober 1999 beantragen, es sei ihm die Frist für die An­fechtung des

Entscheids der Baurekurskommission III vom 11. November 1998

wiederher­zustellen. Mit Beschwerde vom 1. November 1999 liess er ferner

den Antrag stellen, Dis­positiv Ziffer II des Rekursentscheids vom

29. September 1999 sei aufzuheben und die Baurekurskommission III sei

einzuladen, den Rekurs vom 12. Juli 1999 materiell zu be­handeln.

D. Mit Beschluss vom 20. Januar 2000

vereinigte das Verwaltungsgericht die drei Verfahren. Auf den ihm zur

Behandlung als Beschwerde überwiesenen Rekurs trat es we­gen verspäteter

Rechtsmittelerhebung nicht ein (damaliges Verfahren VB.99.00311) und wies es

das Fristwiederherstellungsgesuch ab (damaliges Verfahren VB.99.00316). Die

gegen Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids vom 29. September

1999 erhobene Be­schwerde wies das Verwaltungsgericht ab (damaliges Verfahren

VB.99.00343).

Erwägungen

II. Mit Entscheid vom 24. Mai 2000

befand die Baurekurskommission III in der Folge über den von A am

12.

Juli 1999 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999

erhobenen Rekurs (bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts sistiertes Verfahren).

Die Re­kurskommission hiess das Rechtsmittel im überprüften Umfang gut. Sie

änderte Ziffer 6 der Kostenzusammenstellung für den Rekurrenten auf

S. 54 der "Zusam­menfassungen für die Grundeigentümer" des

technischen Berichts dahingehend ab, "dass der Betrag von

Fr. 36'351.85, bestehend aus anrechenbaren Baukosten von Fr. 12'831.-

und Zinsen im Betrag von Fr. 23'520.85 als "TOTAL GUTSCHRIFT NETTO

" verbucht wird". Die Re­kurskommission erwog zusammengefasst, dass

gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Januar 2000 der Rekursentscheid

vom 11. November 1998 in Rechtskraft erwachsen sei und daher heute nur

noch geprüft werden könne, ob der Gemeinderat C das Urteil der

Baurekurskommission III im angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 1999

korrekt umgesetzt habe oder nicht. Auf Einwände, die sich materiell auf den

Rekursentscheid vom 11. No-vember 1998 bezögen, sei daher nicht mehr

einzutreten. Hinsichtlich der Umsetzung des Entscheids vom 11. November

1998.

im neuen Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 mache der Rekurrent

zu Recht geltend, dass zwischen den Ausführungen auf S. 22 des technischen

Berichts und der Zusammenstellung auf S. 54 ein Widerspruch bestehe, da

die dem Rekurrenten gemäss Bericht zustehenden Vorleistungen dort nicht als

Gutschrift, son­dern als Belastung verbucht worden seien, was zu ändern sei.

III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Juni

2000.

liess A dem Verwaltungsge­richt im Hauptstandpunkt beantragen, der

angefochtene Rekursentscheid vom 24. Mai 2000 sei insoweit aufzuheben, als

die Baurekurskommission III darin den gegen den Fest­setzungsbeschluss vom

2.

Juni 1999 erhobenen Rekurs lediglich hinsichtlich der anrechen­baren

Vorleistungen geprüft und eine weiter gehende Überprüfung abgelehnt habe. Die

Baurekurskommission III sei einzuladen, den Rekurs vom 12. Juli 1999

in vollem Umfang zu überprüfen. Der Gemeinderat C und die Baurekurskommission III

beantragten Abwei­sung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien gemäss

Rechtsschriften werden - soweit erforder­lich - nachstehend

wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem

Entscheid vom 20. Januar 2000 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung

des Rekursentscheids vom 11. November 1998 durch den heutigen

Beschwerdeführer zusammengefasst erwogen, dass dieser Entscheid A nicht

zugestellt worden sei. Das schliesse jedoch eine nachträgliche Anfechtung durch

den Beschwerdeführer nicht aus. Indessen habe dieser mit der Rechts­mittelerhebung

nicht beliebig zuwarten dürfen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben der

Quartierplan­kommission vom 23. November 1998 erhalten; er sei jedenfalls

noch im November 1998 in dessen Besitz gelangt. Darin sei ausdrücklich über den

Rekursentscheid vom 11. No-vember 1998 informiert und auf die Möglichkeit

der Akteneinsicht sowie auf die für eine Beschwerdeerhebung laufende Frist

hingewiesen worden. A habe es unterlassen, in den Rekursentscheid vom

11.

November 1998 und in die massge­benden Akten Einsicht zu nehmen. Das

allein sei der Grund dafür gewesen, dass er die Auswirkungen des Rekursent­scheids

vom 11. November 1998 auf seine Neuzuteilungspar­zelle nicht schon damals,

sondern erst im Sommer 1999 festgestellt habe. Ein rechtzeitiges genaues

Studium des Rekursentscheids und eine Durchsicht der massgebenden Unterlagen

hätten zur elementa­ren Sorgfaltspflicht gehört. Mit dem Rekurs vom 12. Juli

1999.

habe der Rekursentscheid vom 11. November 1998 nicht mehr angefochten

werden können. Die Dinge lägen ähnlich wie da, wo ein Nachbar eine im

vereinfachten Verfahren ergangene, ihm nicht zugestellte und auch nicht

publizierte Baubewilligung nachträglich anfechte. Auch in einem solchen Fall

könne der Nachbar mit der grundsätzlich möglichen nachträg­lichen Anfechtung

nicht beliebig lang zuwarten.

b) Gestützt auf die vorstehend

wiedergegebenen Erwägungen trat das Verwaltungs­gericht am 20. Januar 2000

auf den ihm zur Behandlung als Beschwerde überwiesenen Rekurs wegen Ablaufs der

Rechtsmittelfrist nicht ein und wies es das Fristwiederherstel­lungsgesuch vom

11.

Oktober 1999 ab. Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Januar

2000.

wurde der Rekursentscheid vom 11. November 1998 jedenfalls formell

rechtskräftig.

2.

Der Beschwerdeführer lässt heute geltend

machen, der Rekursentscheid vom 11. November 1998 sei lediglich formell

rechtskräftig geworden. Materielle Rechtskraft komme ihm als prozessleitendem Entscheid

nicht zu. Davon sei auch das Verwaltungsge­richt in seinem Urteil vom

20.

Januar 2000 ausgegangen. Dazu ist zu sagen, dass sich das

Verwaltungsgericht in diesem Urteil zur Frage der materiellen Rechtskraft des

Rekursent­scheids vom 11. November 1998 nicht geäussert hat. Jedenfalls

hat es die materielle Rechtskraft nicht verneint. Es hat die Frage vielmehr

offen gelassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das

Verwaltungsgericht in der Erwägung Ziff. 2.a seines Urteils erwogen hat,

dass es "durchaus denkbar" sei, dass sich das Gericht ange­sichts der

gegebenen prozessualen Situation erneut mit der Frage des Quartierplans "D"

zu befassen habe. Diese Erwägung ist lediglich als Hinweis auf das damals

sistierte, bei der Baurekurskommission III noch hängige und wiederum

weiterziehbare Verfahren zu verste­hen. - Die Baurekurskommission III

ist im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai 2000 ohne nähere Begründung

davon ausgegangen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Ur­teil vom

20.

Januar 2000 angenommen, der Rekursentscheid vom 11. November 1998

sei auch materiell rechtskräftig.

3.

a) Es trifft zu, dass prozessleitende

Entscheide nach ständiger Praxis grundsätz­lich nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen (RB 1984 Nr. 16; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 28 N. 38 und 40, § 64 N. 13; vgl.

auch RB 1981 Nr. 23). Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei

Rückweisungsentscheiden um prozessleitende oder um Endent­scheide handelt,

werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. dazu insbesondere

Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 38 und 40, § 64 N. 13). Zu

prüfen ist damit, ob hier ein nicht in materielle Rechtskraft erwachsener

prozessleitender Entscheid vorliege oder ob von ei­nem (End-)Entscheid

auszugehen sei, dem materielle Rechtskraft zukommt.

b) aa) Der Festsetzungsbeschluss vom

2.

Juni 1999 ist Ausführungsentscheid zum Urteil der

Baurekurskommission III vom 11. November 1998. Er konkretisiert die

Anord­nungen der Rekursinstanz. Der Gemeinderat C war an den

Rückweisungsbeschluss gebun­den (RB 1984 Nr. 16). Er hatte seinen

alten Festsetzungsbeschluss vom 18. September 1991 entsprechend den

Anordnungen der Baurekurskommission vom 11. November 1998 zu ändern bzw.

zu ergänzen. Das hat er getan. Es ist nicht geltend gemacht worden, dass der

Gemeinderat C im neuen Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 über

die Anordnun­gen der Rekurskommission hinausgegangen oder sonstwie (zu

Ungunsten des Beschwerde­führers) vom Rekursentscheid abgewichen sei.

Insbesondere beruhen auch die das Neuzu­teilungsgrundstück des

Beschwerdeführers betreffenden Anordnungen des Ge­meinderats C gemäss

Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999 auf diesem Rekursentscheid und sind

damit unmittelbare Folge der Anordnungen der Baurekurskommission III. So

hat denn auch der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 12. Juli 1999 und

in seinem Fristwie­derherstellungsgesuch vom 11. Oktober 1999 ausdrücklich

festgehalten, dass sich die seine Neuzuteilungsparzelle betreffenden und für

ihn eine klare Schlechterstellung bedeutenden Festlegungen des Gemeinderats C

vom 2. Juni 1999 aus den Erwägungen Ziffer 9 des Re­kursentscheids

vom 11. November 1998 ergäben. Das habe er anlässlich des genauen Stu­diums

der auf Grund des Schreibens der Quartierplankommission vom 10. Juni 1999

ange­forderten Quartierplanakten feststellen müssen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000, S. 8 unten). Der

Rückweisungsentscheid vom 11. November 1998 hat mithin klare materielle

Anordnungen enthalten. Aus dieser Sicht steht er offensichtlich auf der Stufe

eines Sachentscheids und damit eines Endentscheids. Jedenfalls kommt er einem

solchen Entscheid sehr nahe.

bb) Die eigentliche Bedeutung der materiellen

Rechtskraft liegt vorab in der Bin­dungswirkung, also darin, dass eine

Verfügung seitens der Behörden nicht mehr widerrufen oder abgeändert werden

kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 2, Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 804). Sie bedeutet

aber auch, dass der Entscheid für die betroffenen Par­teien verbindlich ist und

die darin geregelten Fragen grundsätzlich nicht mehr neu aufge­worfen werden

können (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über

die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56

N. 1, Art. 49 N. 15). Angesichts des materiellen Inhalts des

Rekursentscheids vom 11. Novem­ber 1998 und auf Grund des Hinweises im

Dispositiv

Dispositiv auf die Erwägungen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 28 N. 5) ist es

hier gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Rekursentscheid vom

11. November 1998 für den Beschwerdeführer auch materiell verbindlich,

also rechts­kräftig ist. Der Beschwerdeführer selber hätte, um dem Einwand der

materiellen Rechts­kraft zu entgehen, den Rekursentscheid vom 11. November

1998 rechtzeitig anfechten müssen, was er wie dargelegt nicht getan hat. Für

ihn ist die materielle Verbindlichkeit des Rekurserkenntnisses vom

11. November 1998 Folge der Tatsache, dass sich die sein Grundstück

betreffenden Anordnungen gemäss Festsetzungsbeschluss vom 2. Juni 1999

unmittelbar aus dem genannten Rekursentscheid ergeben.

cc) An der massgeblichen Rechtslage ändert

grundsätzlich nichts, dass der Be­schwerdeführer nicht als Partei in das am

11. November 1998 abgeschlossene Rekursver­fahren einbezogen worden und

sein Grundstück im Dispositiv des Rekursent­scheids (irrtümlich) nicht

aufgeführt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar

2000, S. 9 unten), auch wenn das ein Mangel ist. Vorab ist entscheidend,

dass die materiellen Anordnungen der Baurekurskommission III in ihrem

Entscheid vom 11. November 1998 auch das Grundstück des Beschwerdeführers

betroffen haben und der Gemeinderat angewiesen worden ist, "die

betreffenden Pläne sowie die darauf basierenden Festsetzungen im Sinne der

Erwägungen zu überarbeiten". Diese materiellen Anordnungen können heute

(im zweiten Rechtsgang) vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt

werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49 N. 15).

dd) Von dieser rechtlichen Situation ist umso

mehr auszugehen, als das Verwal­tungsgericht mit einem Urteil vom 9. April

1998 (RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10) zur Frage der

Rechtsnatur von Rückweisungsentscheiden Stellung genommen und seine Praxis

präzisiert hat. Nach diesem Urteil sind Rückweisungsentscheide in der Regel wie

Endent­scheide anfechtbar (so auch Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 895). Das bedeutet, dass solche Entscheide

diesbezüglich nicht prozessleitenden Anordnungen gleichzustellen sind. Rück­weisungsentscheide

unterliegen damit hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit nicht mehr den

Einschränkungen gemäss § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997. Sind aber Rückweisungsentscheide

hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit in der Regel als Endentscheide zu würdigen,

so muss das auch für die Frage der materiellen Rechtskraft gelten. Angesichts

des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. April 1998 ist es daher

folgerichtig, Rückweisungsentscheiden grundsätzlich materielle Rechtskraft zuzu­billigen,

dies jedenfalls dann, wenn solche Entscheide materielle Anordnungen enthalten,

auf die im Dispositiv verwiesen wird. Das bedeutet, dass die betroffene Partei

in einem solchen Fall bereits den Rückweisungsentscheid anfechten und ihre

Sacheinwände schon mit dem gegen den Rückweisungsentscheid gerichteten

Rechtsmittel vorbringen muss, wie das bei der Anfechtung eines Endentscheids

erforderlich ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49 N. 15). Es wäre

widersprüchlich, Rückweisungsentscheide hinsichtlich ihrer An­fechtbarkeit

Endentscheiden gleichzustellen, bezüglich der Frage der materiellen Rechts­kraft

aber von einem prozessleitenden Entscheid auszugehen und ihnen die materielle

Rechtskraft abzusprechen.

Kommt dem Rückweisungsentscheid materielle

Rechtskraft zu, so hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch die

Rechtsmittelbehörde an ihren Rückweisungsentscheid gebunden ist, wenn der auf

die Rückweisung hin ergangene Entscheid der Vorinstanz er­neut an die

Rechtsmittelbehörde weitergezogen wird (anders noch RB 1984 Nr. 16,

offen gelassen in RB 1981 Nr. 23). Ob diese Bindungswirkung in

besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise entfällt, braucht vorliegend nicht

untersucht zu werden.

4. Aus der dargestellten Sach- und Rechtslage

folgt, dass heute nur noch zu prüfen ist, ob der Gemeinderat C in seinem

Beschluss vom 2. Juni 1999 gemäss den im Rekurs­entscheid vom

11. November 1998 enthaltenen Anordnungen vorgegangen ist. Das ist der

Fall. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat in seinem neuen

Festset­zungsbeschluss nicht an die Vorgaben gemäss Rekursentscheid vom

11. November 1998 gehalten hat, zu Lasten von A darüber

hinausgegangen oder sonstwie davon abgewichen ist. Solches behauptet auch der

Beschwerdeführer nicht. Daraus folgt, dass den in der Be­schwerdeschrift

erhobenen materiellen Anträgen und Einwänden nicht weiter nachzugehen ist.

Die Beschwerde ist auf Grund der vorstehenden

Erwägungen abzuweisen.

5. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...