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Entscheid

VB.2000.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00238

7. November 2001Deutsch21 min

(URT.2001.6481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verfahren, die Erwägungen der Vor­in­stan­zen sowie die weiteren Ausführungen

der Parteien werden, soweit erforderlich, nachfolgend wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes

wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 91 ff.).

a) Nicht bestritten ist, dass die dem

geplanten Standort der Altstoff-Nebensammel­stelle benachbarten

Wohnliegenschaften an der P-strasse in X im Eigentum der "‚A’

B-Gesellschaft" stehen, die heute "AB" heisst. Das Rubrum ist

(samt neuer Adresse) bereits entsprechend angepasst. Ebenso wenig steht in

Frage, dass die Beschwer­deführerin aufgrund der Lage ihrer Liegenschaften

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]): Die Gebäude befinden sich in unmittelbarer Nähe der

geplanten Altstoff-Nebensammelstelle und werden dadurch ohne Zweifel

zusätzlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten

im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 719).

b) Hingegen ist die Parteistellung der

Beschwerdeführerin näher zu prüfen. Denn die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von der "‚A’ B-Gesellschaft" eingereicht,

während im Verfahren vor Regierungsrat die "A-Gesellschaften" als Rekurrentin

aufgetreten war. Diese beiden und weitere in den Ver­fahren vor den

verschiedenen Instanzen benützte Gesellschaftsbezeichnungen stimmen nicht

überein.

c) Wer Ansprüche aus dem Planungs- und

Baugesetz wahrnehmen will, muss gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit

der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die

Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide verlangen. Wer dies

unterlässt, verwirkt nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht. Das Verwaltungsgericht

hat kurz nach der als Verschärfung konzipierten Revision von § 315 PBG

entschieden, dass ein allfälliges Vertretungsverhältnis, jedenfalls soweit es

sich nicht um ein gesetzliches handelt, bereits im schriftlichen Begehren zum

Ausdruck kommen muss. Ist dies – wenn beispielsweise ein Anwalt im eigenen

Namen handelt – nicht der Fall, so verlieren die Vertretenen gemäss § 316 PBG

ihr Rekursrecht (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/ 1994, S. 184). Allerdings wäre es

überspitzter Formalismus, wenn allein wegen des nicht speziell erwähnten

Vertretungsverhältnisses auf eine Verwirkung des Rekursrechts erkannt werde;

ergebe es sich aus den Umständen des konkreten Sachverhalts und könne der Bauherr

erkennen, welche natürliche oder juristische Person potenzieller Rekurrent sei,

so

dürfe ein ausdrücklicher Hinweis darauf unterbleiben (VGr, 25. November 1994,

VB.1994.00161, und 6. Oktober 1995, VB 1995.00055; Christian Mäder, Die

Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer

Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts,

PBG aktuell 3/1997, S. 8 ff.).

Im vorliegenden Fall hatte die

Liegenschaften-Verwaltung der "A-Gesellschaften" das

Zustellungsbegehren gestellt. Die Formulierung auf dem Briefpapier –

"Gesellschaften" in der Mehrzahl – legt den Schluss nahe, dass die

Liegenschaften-Verwaltung administrative Aufgaben im Auftrag verschiedener

Gesellschaften der "A"-Gruppe erledigt. Insofern ist offenkundig,

dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Der Ansprechpartner innerhalb

der "A"-Gruppe kann zwar aufgrund der weiteren Umstände, namentlich

über den Grundbucheintrag, ermittelt werden, womit das Erfordernis von § 315

Abs. 1 PBG als erfüllt betrachtet werden kann. Allerdings führt das (auch

später) verwendete Briefpapier am unteren Rand die "'A' S.

Gesellschaft" auf; damit wird zumindest der Anschein erweckt, dass die

Liegenschaften-Verwaltung diese speziell erwähnte Gesellschaft vertritt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin betont,

dass die "‚A‘ S. Gesellschaft" unter der Nummer CH-2 im

Handelsregister eingetragen und nicht identisch mit der Bezeichnung

"A-Gesellschaften" sei, die nur für eine auch als Marke verwendete

Sammelbezeichnung stehe. Die Eigentümerin der Liegenschaften an der P-strasse,

die "AB", ist ihrerseits im Handelsregister unter der Nr. CH-3

eingetragen.

d) Sowohl der Rekurs an die

Baurekurskommission wie auch derjenige an den Regierungsrat wurden wiederum

durch die "A-Gesellschaften / Liegenschaften-Verwaltung" erhoben.

Obwohl die Vollmacht an den im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat beigezogenen

Rechtsanwalt als Partei die "S. B-Gesellschaft, v.d. A-Gesellschaften,

Liegenschaftenabteilung" nannte, hat auch die Vorinstanz für die

Rekurrentin die Bezeichnung "A-Gesellschaften" verwendet.

e) Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht

geltend, mit der Beschwerdeerhebung durch die "‚A’ B-Gesellschaft"

habe kein Parteiwechsel stattgefunden; es sei nur die früher verwendete

Sammelbezeichnung "A-Gesellschaften" präzisiert worden.

Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 166 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 sind offenkundige Versehen

"wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und

irrige Bezeichnungen der Parteien ... vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit

dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien" zu berichtigen.

Irrig kann eine Parteibezei­chnung allerdings nur sein, wenn die Identität der

Partei gewahrt bleibt (RB 1966 Nr. 3). Wird das Verfahren von Beginn weg von

der falschen Partei eingeleitet, kommt eine Berichtigung hingegen nicht in

Frage, sondern es liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor (vgl. BGE 116 V 335

E. 4b S. 344; Häner, Rz. 381; OGr, 9. Februar 1982, ZR 81/1982

Nr. 103 mit Nachweisen zur Situation im Zivilprozessrecht).

Die Bezeichnung "A-Gesellschaften"

steht für keine parteifähige juristische Person; unter diesem Namen ist

insbesondere keine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Bezeichnung

der Partei ist demnach unklar. In Lehre und Praxis werden verschiedene

Beispiele für die Berichtigung von Parteibezeichnungen erwähnt (exemplarisch

die Aufzählung in ZR 81/1982 Nr. 103; vgl. auch SGGVP 1993 Nr. 59:

"Modeboutique X-Y" statt "Boutique X AG"). Allerdings ist

es meistens eine Gegenpartei, die unklar bezeichnet wird. Dass im vorliegenden

Fall nicht nur einmal, sondern mehrfach nicht unter der korrekten Bezeichnung

aufgetreten wurde, dass zudem der im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat

beigezogene Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche

Bezeichnungen verwendete und auch nicht von sich aus einen Berichtigungsantrag

stellte, muss als auffällige Häufung von Versehen bezeichnet werden. Aufgrund

der mehrfachen Verwendung des auf die "'A' S. Gesellschaft"

hinweisenden Briefpapiers ist auch ein Parteiwechsel nicht von vornherein

auszuschliessen. Allerdings haben auch die Vorinstanzen die notwendige Klärung

nicht veranlasst. Ob die Einheit des Verfahrens gewahrt wurde, ist zumindest

fraglich.

Da es sich um einen Grenzfall handelt, an der

Behandlung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ein öffentliches

Interesse besteht und die Beschwerde wie noch zu zeigen ohnehin abzuweisen ist,

rechtfertigt es sich, die Eintretensfrage offen zu lassen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).

Erwägungen

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die

geplante Altstoff-Nebensammelstelle den lärmschutzrechtlichen Anforderungen des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) genügt.

a) Die Vorinstanz setzte sich mit dieser

Frage ausführlich auseinander und prüfte insbesondere die Einhaltung der

Planungswerte für neue Anlagen gemäss Anhang 6 zur Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 (LSV). Auf der Grundlage von Lärmmessungen des

Arbeitsinspektorats kam sie zum Schluss, dass die gesetzlichen Anforderungen

erfüllt seien. Zwar werde der Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm in

der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Anhang 6 LSV um 1,5 dB(A) überschritten.

Diese Überschreitung gehe allerdings ausschliesslich auf den Lärm durch die

Leerung der Container zurück: "Ohne dieses Ereignis wird der Planungswert

durch den Be­trieb der Anlage weit unterschritten. Die Störwirkung des Lärms

der Container-Leerung ist ... geringer als ihr rechnerischer Anteil".

Unter den konkret gegebenen Verhältnissen erweise sich die von der

Volkswirtschaftsdirektion gewährte Erleichterung bezüg­lich der Einhaltung der

Planungswerte durch die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende

Sammelstelle als vereinbar mit Art. 25 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs.

2.

LSV und damit als rechtmässig. Zusätzlich wird ausgeführt, dass auch bei

einer wöchent­lichen statt der berechneten zweiwöchentlichen Leerung der

Immissionsgrenzwert, der gemäss Art. 25 Abs. 2 USG auf jeden Fall einzuhalten

ist, nicht überschritten würde.

b) Sowohl die Erst- wie auch die Vorinstanz

beurteilten die Altstoff-Nebensam­melstelle im Sinn der publizierten

Rechtsprechung verschiedener kantonaler Instanzen am Mass­­stab der

Belastungsgrenzwerte von Anhang 6 LSV (VGr, 28. Februar 1990, VB.1990.00002,

URP 1990, S. 372; VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00102 und VB.1993.00119, URP

1994, S. 167 und 172; VGr AG, 23. Oktober 1990, URP 1991, S. 151). Der

Eigenheit der Lärmbelastung durch solche Sammelstellen trugen sie insofern

Rechnung, als sie für die Errichtung der Anlage im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 LSV eine Erleichterung gewährten. Denn das im

Durchschnitt alle vierzehn Tage bei der Leerung der Container auftretende

besonders laute Einzelereignis gänzlich zu vermeiden, das in Anwendung der

Vorgaben von Anhang 6 LSV allein zur Überschreitung des Planungswertes führe,

würde zu einer unverhältnismässigen Belastung des Projekts führen.

c) Diese Argumentation steht wohl im Einklang

mit der Systematik des Umweltschutzgesetzes und insbesondere dessen Art. 25,

beruht aber auf einer Gleichsetzung von Alt­stoff-Sammelstellen mit

industriellen und gewerblichen Anlagen, die in einem kürzlich ergangenen

höchstrichterlichen Entscheid (BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147,

E. 5d/aa) gerade ausgeschlossen wird. Das Bundesgericht kam zum Schluss,

dass der Bundes­rat speziell für Altstoff-Nebensammelstellen

("éco-points") keine Belastungsgrenzwerte erlassen habe und dass

solche Sammelstellen weder mit den industriellen, gewerblichen oder

landwirtschaftlichen Anlagen gemäss Anhang 6 LSV noch mit anderen in den Anhängen

3.

ff. LSV definierten Anlagenarten vergleichbar seien. Die Vollzugsbehörde

müsse des­halb die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art.

15.

USG beurteilen.

Entgegen der früheren Praxis des

Verwaltungsgerichts ist im Sinn des neuen Bundes­­gerichtsentscheid daher

Anhang 6 LSV auf Altstoff-Nebensammelstellen nicht mehr anzu­wenden, sondern im

Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV der Einzelfall direkt anhand der gesetz­lichen

Vorgaben zu beurteilen und eine Wertung im konkreten Fall vorzunehmen. Dieses

Vorgehen erlaubt insbesondere, das Glas­einwerfen und das Einzelereignis der

Con­tai­nerleerung je auf ihre spezifische Störwirkung hin zu beurteilen. Nicht

gemäss den Beur­teilungsschemata der LSV-Anhänge beurteilt wird der Lärm im

Übrigen u.a. bei Restaurants und ähnlichen Betrieben, Sportanlagen sowie

verschiedenen Anlagen mit Tieren (BGE 126 II 300 E. 4c, mit Hinweisen auf die

Praxis; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kom­­mentar zum

Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 41 f.).

3.

Als neue Anlage (Art. 25 Abs. 1 USG) muss

die Sammelstelle den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13

Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärm­belastung – spürbar – unter dem Niveau

liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde.

Massgeblich ist eine objektivierte Lärmempfindlichkeit, die zwar auch besonders

empfindliche Bevölkerungsgruppen berücksichtigt, aber nicht allein auf das

Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und

betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (Zäch/Wolf, Art.

15.

N. 40 f.; Robert Wolf in: Kommen­tar zum Umweltschutzgesetz, Zürich

Mai 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 32, Art. 25 N. 14, 30 und

33). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können gemäss Art. 25

Abs. 2 USG indessen auch bei neuen Anlagen Erleichterungen gewährt werden.

a) Als Grundlage für die Beurteilung des

Lärms der Nebensammelstelle dienten der Vorinstanz die vom Arbeitsinspektorat

vorgenommenen Messungen (Glas) sowie Berechnungen (Metall) gemäss Anhang 6 LSV.

Sie wurden vor Ort – bei den Häusern P-strasse – am 18. Juni 1997 zu einem

Zeitpunkt vorgenommen, als die Container aufgestellt waren, und können deshalb

grundsätzlich zur Erhebung des Sachverhalts beitragen. So liefern die Messungen

der im Sinn von Art. 42 USG zuständigen und sachkundigen kantonalen Umweltschutzfachstelle

objektivierte Grundlagen für die Beurteilung. Die Vorgaben von Anhang 6 LSV

können zwar wie erwähnt nicht direkt ange­wendet und die ermittelten Lärmwerte

deshalb nicht einfach übernommen werden. Immer­hin können dabei Analogien zu

anderen Lärmarten berücksichtigt werden (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 41).

In der

Empfindlichkeitsstufe II gilt für die meisten Lärmarten tagsüber ein Planungs­­wert

Lr von 55 dbA. Da die Sammelstelle nur zwischen 7 und 19 Uhr benützt werden

darf, fallen Nachtwerte nicht in Betracht. Der Lärm ist nach Art. 39 Abs. 1 LSV

jeweils in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume zu ermitteln.

Damit ist bereits be­rück­sichtigt, dass am umstrittenen Standort Schlaf- und

Wohnräume auf der gegen die Lärm­quelle liegenden Seite angeordnet sind.

b) Allerdings stellte die Beschwerdeführerin

in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungen des Arbeitsinspektorats verschiedene

Verfahrens- und insbesondere Beweisanträge. Auf zwei von ihnen ist vorweg

einzugehen.

aa) Für den Fall, dass die Beschwerde nicht

bereits auf der Grundlage der Lärmberechnungen des Arbeitsinspektorats

gutgeheissen werden sollte, beantragt die Beschwerdeführerin, dass diese einem

unabhängigen Experten zur Prüfung und Beurteilung zu unterbreiten seien.

Abklärungen wie jene des Arbeitsinspektorats als Fachstelle im Sinn von

Art. 42 USG sind indessen keine Parteivorbringen, sondern kommen

inhaltlich einem Gutachten gleich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30, mit

Hinweisen). Dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ausserstande sieht,

gestützt auf die Angaben des Arbeitsinspektorats die Lärmbelastung zu

errechnen, und dass er vermutet, auch die Mitglieder des Regierungsrats hätten

persönlich das entsprechende Fachwissen nicht, ist kein genügender Grund für

die Anordnung einer Oberexpertise. Die Beschwerdeführerin macht namentlich

keine spezifischen inhaltlichen Vorbehalte gegenüber den Lärmmessungen und

-berech­nun­­gen geltend. Anhaltspunkte für fachliche Mängel sind keine

ersichtlich. Der Antrag ist deshalb abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N.

25).

bb) In formeller Hinsicht beanstandet der

Vertreter der Beschwerdeführerin zudem, dass die Lärmmessungen ohne deren

Beisein durchgeführt wurden. Da die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom

4.

Juli 1997, wonach die (damals noch nicht anwaltlich vertretene)

"A-Gesellschaften" am 11. Juni 1997 über die Durchführung von

Lärmmessungen am 18. Juni 1997 informiert worden sei, unbestritten blieb, ist

auf diese Rüge ebenfalls nicht weiter einzugehen.

c) Der durch die umstrittene

Altstoff-Nebensammelstelle erzeugte Lärm lässt sich in drei Gruppen

unterteilen: Lärm der Einwürfe, Lärm der Anlieferungen durch Autos, Lärm im

Zusammenhang mit der Leerung der Container. Das Arbeitsinspektorat stellte am

18.

Juni 1997 100 Einwürfe sowie fünf motorisierte Anlieferungen pro Tag fest und

stellte eine Leerung der Container alle vierzehn Tage in Rechnung. Die

Beschwerdeführerin will diese Zahlen nicht gelten lassen. Sie hat zum einen

bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt, die abgewiesen

wurden, und macht zum anderen gel­tend, es sei auch das vorhandene künftige

Störpotential zu berücksichtigen.

aa) Die Einwürfe von Glas (oder Metall

etc.) in die Container sind bei Altstoff-Ne­ben­sammelstellen die weitaus

häufigsten Lärmereignisse. Am gegebenen Ort beträgt die da­­durch verursachte

mittlere Lärmbelastung Leq 39 dbA. Um die spezifische Störwirkung zu ermitteln,

sind zudem Pegelkorrekturen in Rechnung zu stellen (vgl. Wolf, Vorbem. zu Art.

19-25 N. 18). Das Arbeitsinspektorat addierte als Pegelkorrektur K 1 die nach

Anhang 6 Ziff. 33 LSV maximalen 5 dbA (für Gewerbe). Der Tongehalt (K 2) und

der Impulsgehalt (K 3) wurden als schwach hörbar beurteilt und Pegelkorrekturen

in der Höhe von jeweils 2 dbA eingesetzt.

Im vorliegenden Fall sind die

Pegelkorrekturen im Einzelfall zu bestimmen. In einer Wohnzone ohne störende

Betriebe (Empfindlichkeitsstufe II) können Einwürfe in die Container bezüglich

Tongehalt und Impulsgehalt unter Umständen deutlich hörbar sein. Die

Beurteilung des Arbeitsinspektorats trägt dieser Tatsache mit den erwähnten

Pegelkorrekturen Rechnung. Selbst wenn man bezüglich des bei einer

Altstoff-Nebensammelstelle grössten Lärmanteils für diese beiden Faktoren

Pegelkorrekturen von jeweils 4 dbA einsetzen würde, bliebe der

Beurteilungspegel Lr mit 52 dbA sogar dann klar unter dem Wert von 55 dbA, wenn

wie beim Lärm gewerblicher Anlagen gemäss Anhang 6 LSV eine allgemeine

Pegelkorrektur K 1 von 5 dbA in Rechnung gestellt würde.

Der Wert von 55 dbA ist sodann auch

eingehalten, wenn statt 100 Einwürfen pro Tag deren 150 zu verzeichnen sind.

Erst unter Annahme der doppelten Einwurfzahl, bei 200 Einwürfen pro Tag, würde

mit einer Steigerung um 3 dbA der Wert von 55 dbA gerade erreicht. Solange die

geplante Nebensammelstelle nicht in einem Ausmass benützt wird, das weit über

den vom Arbeitsinspektorat im Juni 1997 ermittelten Rahmen hinausgeht, stehen

deshalb dem Projekt hinsichtlich der Glas­einwürfe keine lärmrechtlichen

Hindernisse im Weg. Auch besteht kein Anlass, weitere Beweismittel beizuziehen.

bb) Die im vorliegenden Fall durch Anlieferungen

mit Autos (5 pro Tag) verursachte Lärmbelastung in Leq (Mittelwert

über eine bestimmte Zeitperiode) beträgt 31 dbA; auch eine Verdoppelung bzw.

Verdreifachung der Anlieferungen würde nur zu einer Zunah­me um 3 dbA bzw. 5

dbA führen (Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 7). Bei dieser Ausgangslage

kann die Berücksichtigung der spezifischen Störwirkung durch die im Quartier

zusätzlich zirkulierenden Motorfahrzeuge (Pegelkorrekturen namentlich aufgrund

der Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit; Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 18) den

Lärmpegel jedenfalls nicht auf über 55 dbA erhöhen. Zusätzliche Beweismittel

erübrigen sich.

Die Platzierung der in Frage stehenden

Sammelstelle ist im Übrigen nicht auf Anlieferungen mit Autos zugeschnitten,

sondern auf die Quartierbewohner, die zu Fuss kommen. Die Gemeinde ist nach

Ziff. 8 und 9 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion zur Überwachung der

Sammelstelle und nötigenfalls zu weiteren betrieblichen Massnahmen (z.B.

Sperrzeiten) verpflichtet. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass Fahrzeuge

nicht rechtswidrig bei den Containern anhalten. Damit genügt die angefochtene

Verfügung auch in dieser Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben.

cc) Wie oft die Lärmbelastung durch die Containerleerung

(inkl. der zugehörigen Lastwagenbewegungen) bei der in Frage stehenden

Nebensammelstelle auftrat bzw. auftreten würde, ist umstritten. Das

Arbeitsinspektorat ging von einer Containerleerung im Zweiwochenrhythmus aus.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Leerung zuerst regelmäs­sig und unabhängig

von der effektiven Sammelmenge stattfand. Auf jene Zeit beziehen sich auch die

von der Beschwerdeführerin zum Betrieb der Sammelstelle an­gebotenen Aus­sagen

von Zeugen aus der Nachbarschaft. Im Verlaufe des Sommers 1997 ging die Ge­mein­de

indessen dazu über, Leerungen nur noch nach der effektiven Notwendig­­keit –

auf Abruf – zu veranlassen. In der Folge ergaben sich zwischen dem 21. August

und 1. Ok­to­ber 1997 nur noch zwei Leerungen, wobei die Container im

Durchschnitt nicht zu mehr als drei Vierteln gefüllt waren. Es gibt keinen

Anhaltspunkt dafür, dass die Contai­ner häufiger als alle zwei oder drei Wochen

geleert werden müssten. Gerade auch die von der Beschwer­deführerin gerügte

grosszügig bemessene Containerzahl trägt dazu bei, dass das be­son­ders laute

Lärmereignis nicht allzu häufig stattfindet; das Lärmpotential der Nebensam­melstelle

wird durch die grössere Containerzahl verkleinert und nicht vergrös­sert.

Die Volkswirtschaftsdirektion hatte es im

vorliegenden Fall fraglich gefunden, ob die Leerung der Container überhaupt dem

"allgemeinen Betriebslärm" zuzurechnen sei. Als Einwirkungen im Sinn

von Art. 7 Abs. 1 USG gelten u.a. Lärmbelastungen, "die durch den Bau und

Betrieb von Anlagen" erzeugt werden. Indessen ist aller Lärm, der direkt

mit einer Anlage verbunden ist und sich für die Nachbarn als schädlich oder

lästig erweisen kann, den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften von Art. 11

ff. USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nut­zung der

Anlage hervorgerufen wird (BGE 123 II 74 E. 3b = URP 1997, S. 122; BGE 123 II

325.

E. 4a/bb = URP 1997, S. 484; VGr, 15. Dezember 1999, VB.1999.00099, URP

2000, S. 242, E. 4b; Wolf, Art. 25 N. 35). Bei Altstoff-Neben­sammelstellen ist

das Einzel­ereignis der Containerleerung – weil mit dem Betrieb der Anlage

zwingend verbunden – zwei­fellos zu berücksichtigen.

Bei einem Mittelungspegel Leq von 46 dbA

ergibt sich für die einzelne Leerung eine hohe Störwirkung, die bei Anwendung

der Formel von Anhang 6 LSV denn auch für die eigentliche Leerung (nicht aber

die damit zusammenhängenden Lastwagenmanöver) zu einem Lr von 54,7 dbA führt.

Da dieser Anteil des Lärms nach Anhang 6 LSV mit zwei Drit­­teln besonders

stark zu gewichten wäre, ergäbe sich nach den Berechnungen des Arbeitsinspektorats

für alle Lärmereignisse insgesamt ein Lr von 56,5 dbA. Wegen dieser

Überschreitung des Planungswertes hatten die Vorinstanzen Erleichterungen

gewährt. Die Anwendung von Anhang 6 LSV hat das Bundesgericht aber zu Recht als

nicht adäquat beurteilt.

Wird das Einzelereignis der Containerleerung

unabhängig von Anhang 6 LSV beurteilt, ist allerdings offensichtlich, dass

diese Spitzenbelastung bezüglich des Lärms von Altstoff-Nebensammelstellen

nicht den kritischen Punkt darstellt. Sie kommt jeweils nur ungefähr alle zwei

Wochen für sehr kurze Zeit vor und liegt sogar noch unter dem Wert von 55 dbA.

Für den mit der Leerung der Container verbundenen Lärm müssen deshalb keine

Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden. Da gemäss der

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion solche lärmigen Arbeiten über Mittag

nicht durch­geführt werden dürfen, ist der Empfindlichkeitsstufe II angemessen

Rechnung getragen.

dd) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass

die strittige Altstoff-Nebensammel­stelle die lärmrechtlichen Anforderungen von

Art. 25 Abs. 1 USG an neue Anlagen erfüllt, ohne dass Erleichterungen zu

gewähren wären. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Entscheid des

Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000, wonach der (dort nicht in dbA ermit­telte)

Lärm der Nebensammelstelle angesichts ihrer Funktion und begrenzten Kapazität

während des Tages – im konkreten Fall von 6 bis 21 Uhr – von einem nur sechs

Meter entfernt Wohnenden in einer urbanen Zone akzeptiert werden muss (URP

2001, S. 147, Sachverhalt und E. 5d/bb).

Zur Frage der Eignung des für die

Sammelstelle vorgesehenen Standortes an der P-strasse und der sich anbietenden

Ersatzstandorte in der näheren Umgebung wird ein Augenschein verlangt. Da

jedoch keine Erleichterungen gewährt werden müssen, fällt die Prüfung von

Alternativstandorten von vornherein ausser Betracht.

ee) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass

die Sammelstelle auch ausserhalb der Betriebszeiten benützt werde. Wie auch das

Bundesgericht festgehalten hat (BGr, 5. Dezem­ber 2000, URP 2001, S. 147, E.

5d/cc), muss die Behörde für die Respektierung der Benützungsregeln der

Sammelstelle sorgen. Diese ist allerdings nicht im Baubewilligungsverfahren

durchzusetzen, da sie nicht die Gesetzmässigkeit der Bewilligung in Frage

stellt. Immerhin ist die Gemeinde erneut darauf zu verpflichten, die in der

erstinstanzlichen Verfügung angeordneten Massnahmen konsequent zu

kontrollieren, namentlich bezüglich der Benützungszeiten und des Abstellens von

Fahrzeugen, und nötigenfalls weitere Massnahmen anzuordnen.

4.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.