VB.2000.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00238
7. November 2001Deutsch21 min
(URT.2001.6481)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00238
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Altstoff-Sammelstelle
Die sich wegen unterschiedlicher Parteibezeichnungen stellende Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. der Zulässigkeit eines solchen kann hier als Grenzfall offen gelassen werden, da an der Behandlung der aufgeworfenen Fragen zum Lärmrecht ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen.
Zur Eintretensfrage (E. 1). In Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Anhang 6 LSV auf Altstoff-Sammelstellen nicht mehr anzuwenden (E. 2). Die streitige Altstoff-Sammelstelle erfüllt die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG (E. 3).
Stichworte:
ALTSTOFFSAMMELSTELLE
ENTSORGUNG
LÄRMSCHUTZ
PARTEIBEZEICHNUNG
PARTEIEN
PARTEIWECHSEL
SAMMELSTELLE
Rechtsnormen:
§ 166 GVG
Art. 7 lit. II LSV
Art. 40 lit. III LSV
§ 316 Abs. I PBG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Art. 25 Abs. II USG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 79
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
I. Die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich genehmigte mit Verfügung vom 20.
Mai 1996 das Projekt der Gemeinde X betreffend die Errichtung einer
Altstoff-Nebensammelstelle auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der P-strasse im
Ortsteil Y hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Aspekte. Mit Beschluss vom
30. Mai 1996 erteilte darauf die Baukommission X die baurechtliche
Bewilligung für die Errichtung dieser Sammelstelle. Rechtzeitig hatte die
"A-Gesellschaften / Liegenschaften-Verwaltung" ein Begehren um Entscheidzustellung
gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) gestellt.
II. Mit Eingabe vom 19. Juni 1996 rekurrierte
die "A-Gesellschaften" gegen die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung der "Wertstoff-Sammelstelle" an die Baurekurskommission.
Diese trat auf die lärmrechtlichen Einwände der Rekurrentin nicht ein mit dem
Hinweis, dass die erst nachträglich zugestellte Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion beim Regierungsrat angefochten werden könne; im
Übrigen wies sie den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 1996 ab.
Gegen die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai 1996, die ihr am 11. September 1996
zugestellt worden war, erhob die "A-Gesellschaften" am 13. September
1996 Rekurs an den Regierungsrat. Im März 1997 wurden im Hinblick auf die
Vornahme konkreter Lärmmessungen Container aufgestellt, die am 1. Oktober 1997
wieder entfernt wurden. Die Vollmacht vom 1. Juli 1997 an den nachträglich
beigezogenen Rechtsvertreter der Rekurrentin nannte als Partei die "S.
B-Gesellschaft, v.d. A-Gesellschaften, Liegenschaftenabteilung".
Der Regierungsrat wies den "Rekurs der
A-Gesellschaften gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai
1996" am 24. Mai 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2000 liess
die "‚A’ B-Gesellschaft" dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid vom 24. Mai 2000 und die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai 1996 aufzuheben, die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse zu nehmen und ihr für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Für die Volkswirtschaftsdirektion beantragte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 15./19. September 2000 Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die mitbeteiligte Gemeinde X liess
dem Verwaltungsgericht am 17./19. Oktober 2000 beantragen, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen.
Da im Laufe des Verfahrens unterschiedliche
Parteibezeichnungen vorgekommen waren, setzte das Verwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin am 6. Juni 2001 Frist an, um ihre aktuelle Parteibezeichnung
klarzustellen und sich zur Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. zur
Zulässigkeit eines solchen zu äussern und entsprechende Belege einzureichen.
Die Beschwerdeführerin liess innerhalb der
erstreckten Frist am 3. September 2001 Stellung nehmen. Bei der Bezeichnung
"A-Gesellschaften" handle es sich um eine Sammelbezeichnung, die zulässigerweise
mit "‚A’ B-Gesellschaft" präzisiert worden sei; die Liegenschaften an
der P-strasse seien seit ihrer Erstellung im Jahr 1966 im Eigentum der
"‚A’ B-Gesellschaft", die im Mai 1998 in "AB" umfirmiert
worden sei. Von dieser Umfirmierung und der Sitzverlegung von der Q-strasse an
die R-strasse sei im Protokoll Vormerk zu nehmen.
Während die Volkswirtschaftsdirektion mit
Eingabe vom 11. September 2001 auf eine Stellungnahme zur Frage der
Parteibezeichnung verzichtete, liess die beteiligte Gemeinde X vorbringen,
dass auf die Rekurse nicht hätte eingetreten werden dürfen und dass die
bewusste Verwendung einer Sammelbezeichnung für mehrere Firmen Unklarheit beispielsweise
darüber zur Folge habe, gegen wen ein Kostendispositiv zu vollstrecken wäre.
Die Anträge der Beschwerdeführerin zum
Sachverhalt
Verfahren, die Erwägungen der Vorinstanzen sowie die weiteren Ausführungen
der Parteien werden, soweit erforderlich, nachfolgend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes
wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 91 ff.).
a) Nicht bestritten ist, dass die dem
geplanten Standort der Altstoff-Nebensammelstelle benachbarten
Wohnliegenschaften an der P-strasse in X im Eigentum der "‚A’
B-Gesellschaft" stehen, die heute "AB" heisst. Das Rubrum ist
(samt neuer Adresse) bereits entsprechend angepasst. Ebenso wenig steht in
Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lage ihrer Liegenschaften
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]): Die Gebäude befinden sich in unmittelbarer Nähe der
geplanten Altstoff-Nebensammelstelle und werden dadurch ohne Zweifel
zusätzlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 719).
b) Hingegen ist die Parteistellung der
Beschwerdeführerin näher zu prüfen. Denn die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von der "‚A’ B-Gesellschaft" eingereicht,
während im Verfahren vor Regierungsrat die "A-Gesellschaften" als Rekurrentin
aufgetreten war. Diese beiden und weitere in den Verfahren vor den
verschiedenen Instanzen benützte Gesellschaftsbezeichnungen stimmen nicht
überein.
c) Wer Ansprüche aus dem Planungs- und
Baugesetz wahrnehmen will, muss gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit
der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide verlangen. Wer dies
unterlässt, verwirkt nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht. Das Verwaltungsgericht
hat kurz nach der als Verschärfung konzipierten Revision von § 315 PBG
entschieden, dass ein allfälliges Vertretungsverhältnis, jedenfalls soweit es
sich nicht um ein gesetzliches handelt, bereits im schriftlichen Begehren zum
Ausdruck kommen muss. Ist dies – wenn beispielsweise ein Anwalt im eigenen
Namen handelt – nicht der Fall, so verlieren die Vertretenen gemäss § 316 PBG
ihr Rekursrecht (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/ 1994, S. 184). Allerdings wäre es
überspitzter Formalismus, wenn allein wegen des nicht speziell erwähnten
Vertretungsverhältnisses auf eine Verwirkung des Rekursrechts erkannt werde;
ergebe es sich aus den Umständen des konkreten Sachverhalts und könne der Bauherr
erkennen, welche natürliche oder juristische Person potenzieller Rekurrent sei,
so
dürfe ein ausdrücklicher Hinweis darauf unterbleiben (VGr, 25. November 1994,
VB.1994.00161, und 6. Oktober 1995, VB 1995.00055; Christian Mäder, Die
Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts,
PBG aktuell 3/1997, S. 8 ff.).
Im vorliegenden Fall hatte die
Liegenschaften-Verwaltung der "A-Gesellschaften" das
Zustellungsbegehren gestellt. Die Formulierung auf dem Briefpapier –
"Gesellschaften" in der Mehrzahl – legt den Schluss nahe, dass die
Liegenschaften-Verwaltung administrative Aufgaben im Auftrag verschiedener
Gesellschaften der "A"-Gruppe erledigt. Insofern ist offenkundig,
dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Der Ansprechpartner innerhalb
der "A"-Gruppe kann zwar aufgrund der weiteren Umstände, namentlich
über den Grundbucheintrag, ermittelt werden, womit das Erfordernis von § 315
Abs. 1 PBG als erfüllt betrachtet werden kann. Allerdings führt das (auch
später) verwendete Briefpapier am unteren Rand die "'A' S.
Gesellschaft" auf; damit wird zumindest der Anschein erweckt, dass die
Liegenschaften-Verwaltung diese speziell erwähnte Gesellschaft vertritt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin betont,
dass die "‚A‘ S. Gesellschaft" unter der Nummer CH-2 im
Handelsregister eingetragen und nicht identisch mit der Bezeichnung
"A-Gesellschaften" sei, die nur für eine auch als Marke verwendete
Sammelbezeichnung stehe. Die Eigentümerin der Liegenschaften an der P-strasse,
die "AB", ist ihrerseits im Handelsregister unter der Nr. CH-3
eingetragen.
d) Sowohl der Rekurs an die
Baurekurskommission wie auch derjenige an den Regierungsrat wurden wiederum
durch die "A-Gesellschaften / Liegenschaften-Verwaltung" erhoben.
Obwohl die Vollmacht an den im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat beigezogenen
Rechtsanwalt als Partei die "S. B-Gesellschaft, v.d. A-Gesellschaften,
Liegenschaftenabteilung" nannte, hat auch die Vorinstanz für die
Rekurrentin die Bezeichnung "A-Gesellschaften" verwendet.
e) Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht
geltend, mit der Beschwerdeerhebung durch die "‚A’ B-Gesellschaft"
habe kein Parteiwechsel stattgefunden; es sei nur die früher verwendete
Sammelbezeichnung "A-Gesellschaften" präzisiert worden.
Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 166 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 sind offenkundige Versehen
"wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und
irrige Bezeichnungen der Parteien ... vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit
dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien" zu berichtigen.
Irrig kann eine Parteibezeichnung allerdings nur sein, wenn die Identität der
Partei gewahrt bleibt (RB 1966 Nr. 3). Wird das Verfahren von Beginn weg von
der falschen Partei eingeleitet, kommt eine Berichtigung hingegen nicht in
Frage, sondern es liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor (vgl. BGE 116 V 335
E. 4b S. 344; Häner, Rz. 381; OGr, 9. Februar 1982, ZR 81/1982
Nr. 103 mit Nachweisen zur Situation im Zivilprozessrecht).
Die Bezeichnung "A-Gesellschaften"
steht für keine parteifähige juristische Person; unter diesem Namen ist
insbesondere keine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Bezeichnung
der Partei ist demnach unklar. In Lehre und Praxis werden verschiedene
Beispiele für die Berichtigung von Parteibezeichnungen erwähnt (exemplarisch
die Aufzählung in ZR 81/1982 Nr. 103; vgl. auch SGGVP 1993 Nr. 59:
"Modeboutique X-Y" statt "Boutique X AG"). Allerdings ist
es meistens eine Gegenpartei, die unklar bezeichnet wird. Dass im vorliegenden
Fall nicht nur einmal, sondern mehrfach nicht unter der korrekten Bezeichnung
aufgetreten wurde, dass zudem der im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat
beigezogene Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche
Bezeichnungen verwendete und auch nicht von sich aus einen Berichtigungsantrag
stellte, muss als auffällige Häufung von Versehen bezeichnet werden. Aufgrund
der mehrfachen Verwendung des auf die "'A' S. Gesellschaft"
hinweisenden Briefpapiers ist auch ein Parteiwechsel nicht von vornherein
auszuschliessen. Allerdings haben auch die Vorinstanzen die notwendige Klärung
nicht veranlasst. Ob die Einheit des Verfahrens gewahrt wurde, ist zumindest
fraglich.
Da es sich um einen Grenzfall handelt, an der
Behandlung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ein öffentliches
Interesse besteht und die Beschwerde wie noch zu zeigen ohnehin abzuweisen ist,
rechtfertigt es sich, die Eintretensfrage offen zu lassen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).
Erwägungen
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die
geplante Altstoff-Nebensammelstelle den lärmschutzrechtlichen Anforderungen des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) genügt.
a) Die Vorinstanz setzte sich mit dieser
Frage ausführlich auseinander und prüfte insbesondere die Einhaltung der
Planungswerte für neue Anlagen gemäss Anhang 6 zur Lärmschutz-Verordnung vom
15.
Dezember 1986 (LSV). Auf der Grundlage von Lärmmessungen des
Arbeitsinspektorats kam sie zum Schluss, dass die gesetzlichen Anforderungen
erfüllt seien. Zwar werde der Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm in
der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Anhang 6 LSV um 1,5 dB(A) überschritten.
Diese Überschreitung gehe allerdings ausschliesslich auf den Lärm durch die
Leerung der Container zurück: "Ohne dieses Ereignis wird der Planungswert
durch den Betrieb der Anlage weit unterschritten. Die Störwirkung des Lärms
der Container-Leerung ist ... geringer als ihr rechnerischer Anteil".
Unter den konkret gegebenen Verhältnissen erweise sich die von der
Volkswirtschaftsdirektion gewährte Erleichterung bezüglich der Einhaltung der
Planungswerte durch die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende
Sammelstelle als vereinbar mit Art. 25 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs.
2.
LSV und damit als rechtmässig. Zusätzlich wird ausgeführt, dass auch bei
einer wöchentlichen statt der berechneten zweiwöchentlichen Leerung der
Immissionsgrenzwert, der gemäss Art. 25 Abs. 2 USG auf jeden Fall einzuhalten
ist, nicht überschritten würde.
b) Sowohl die Erst- wie auch die Vorinstanz
beurteilten die Altstoff-Nebensammelstelle im Sinn der publizierten
Rechtsprechung verschiedener kantonaler Instanzen am Massstab der
Belastungsgrenzwerte von Anhang 6 LSV (VGr, 28. Februar 1990, VB.1990.00002,
URP 1990, S. 372; VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00102 und VB.1993.00119, URP
1994, S. 167 und 172; VGr AG, 23. Oktober 1990, URP 1991, S. 151). Der
Eigenheit der Lärmbelastung durch solche Sammelstellen trugen sie insofern
Rechnung, als sie für die Errichtung der Anlage im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 LSV eine Erleichterung gewährten. Denn das im
Durchschnitt alle vierzehn Tage bei der Leerung der Container auftretende
besonders laute Einzelereignis gänzlich zu vermeiden, das in Anwendung der
Vorgaben von Anhang 6 LSV allein zur Überschreitung des Planungswertes führe,
würde zu einer unverhältnismässigen Belastung des Projekts führen.
c) Diese Argumentation steht wohl im Einklang
mit der Systematik des Umweltschutzgesetzes und insbesondere dessen Art. 25,
beruht aber auf einer Gleichsetzung von Altstoff-Sammelstellen mit
industriellen und gewerblichen Anlagen, die in einem kürzlich ergangenen
höchstrichterlichen Entscheid (BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147,
E. 5d/aa) gerade ausgeschlossen wird. Das Bundesgericht kam zum Schluss,
dass der Bundesrat speziell für Altstoff-Nebensammelstellen
("éco-points") keine Belastungsgrenzwerte erlassen habe und dass
solche Sammelstellen weder mit den industriellen, gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Anlagen gemäss Anhang 6 LSV noch mit anderen in den Anhängen
3.
ff. LSV definierten Anlagenarten vergleichbar seien. Die Vollzugsbehörde
müsse deshalb die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art.
15.
USG beurteilen.
Entgegen der früheren Praxis des
Verwaltungsgerichts ist im Sinn des neuen Bundesgerichtsentscheid daher
Anhang 6 LSV auf Altstoff-Nebensammelstellen nicht mehr anzuwenden, sondern im
Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV der Einzelfall direkt anhand der gesetzlichen
Vorgaben zu beurteilen und eine Wertung im konkreten Fall vorzunehmen. Dieses
Vorgehen erlaubt insbesondere, das Glaseinwerfen und das Einzelereignis der
Containerleerung je auf ihre spezifische Störwirkung hin zu beurteilen. Nicht
gemäss den Beurteilungsschemata der LSV-Anhänge beurteilt wird der Lärm im
Übrigen u.a. bei Restaurants und ähnlichen Betrieben, Sportanlagen sowie
verschiedenen Anlagen mit Tieren (BGE 126 II 300 E. 4c, mit Hinweisen auf die
Praxis; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 41 f.).
3.
Als neue Anlage (Art. 25 Abs. 1 USG) muss
die Sammelstelle den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13
Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärmbelastung – spürbar – unter dem Niveau
liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde.
Massgeblich ist eine objektivierte Lärmempfindlichkeit, die zwar auch besonders
empfindliche Bevölkerungsgruppen berücksichtigt, aber nicht allein auf das
Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und
betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (Zäch/Wolf, Art.
15.
N. 40 f.; Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich
Mai 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 32, Art. 25 N. 14, 30 und
33). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können gemäss Art. 25
Abs. 2 USG indessen auch bei neuen Anlagen Erleichterungen gewährt werden.
a) Als Grundlage für die Beurteilung des
Lärms der Nebensammelstelle dienten der Vorinstanz die vom Arbeitsinspektorat
vorgenommenen Messungen (Glas) sowie Berechnungen (Metall) gemäss Anhang 6 LSV.
Sie wurden vor Ort – bei den Häusern P-strasse – am 18. Juni 1997 zu einem
Zeitpunkt vorgenommen, als die Container aufgestellt waren, und können deshalb
grundsätzlich zur Erhebung des Sachverhalts beitragen. So liefern die Messungen
der im Sinn von Art. 42 USG zuständigen und sachkundigen kantonalen Umweltschutzfachstelle
objektivierte Grundlagen für die Beurteilung. Die Vorgaben von Anhang 6 LSV
können zwar wie erwähnt nicht direkt angewendet und die ermittelten Lärmwerte
deshalb nicht einfach übernommen werden. Immerhin können dabei Analogien zu
anderen Lärmarten berücksichtigt werden (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 41).
In der
Empfindlichkeitsstufe II gilt für die meisten Lärmarten tagsüber ein Planungswert
Lr von 55 dbA. Da die Sammelstelle nur zwischen 7 und 19 Uhr benützt werden
darf, fallen Nachtwerte nicht in Betracht. Der Lärm ist nach Art. 39 Abs. 1 LSV
jeweils in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume zu ermitteln.
Damit ist bereits berücksichtigt, dass am umstrittenen Standort Schlaf- und
Wohnräume auf der gegen die Lärmquelle liegenden Seite angeordnet sind.
b) Allerdings stellte die Beschwerdeführerin
in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungen des Arbeitsinspektorats verschiedene
Verfahrens- und insbesondere Beweisanträge. Auf zwei von ihnen ist vorweg
einzugehen.
aa) Für den Fall, dass die Beschwerde nicht
bereits auf der Grundlage der Lärmberechnungen des Arbeitsinspektorats
gutgeheissen werden sollte, beantragt die Beschwerdeführerin, dass diese einem
unabhängigen Experten zur Prüfung und Beurteilung zu unterbreiten seien.
Abklärungen wie jene des Arbeitsinspektorats als Fachstelle im Sinn von
Art. 42 USG sind indessen keine Parteivorbringen, sondern kommen
inhaltlich einem Gutachten gleich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30, mit
Hinweisen). Dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ausserstande sieht,
gestützt auf die Angaben des Arbeitsinspektorats die Lärmbelastung zu
errechnen, und dass er vermutet, auch die Mitglieder des Regierungsrats hätten
persönlich das entsprechende Fachwissen nicht, ist kein genügender Grund für
die Anordnung einer Oberexpertise. Die Beschwerdeführerin macht namentlich
keine spezifischen inhaltlichen Vorbehalte gegenüber den Lärmmessungen und
-berechnungen geltend. Anhaltspunkte für fachliche Mängel sind keine
ersichtlich. Der Antrag ist deshalb abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N.
25).
bb) In formeller Hinsicht beanstandet der
Vertreter der Beschwerdeführerin zudem, dass die Lärmmessungen ohne deren
Beisein durchgeführt wurden. Da die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom
4.
Juli 1997, wonach die (damals noch nicht anwaltlich vertretene)
"A-Gesellschaften" am 11. Juni 1997 über die Durchführung von
Lärmmessungen am 18. Juni 1997 informiert worden sei, unbestritten blieb, ist
auf diese Rüge ebenfalls nicht weiter einzugehen.
c) Der durch die umstrittene
Altstoff-Nebensammelstelle erzeugte Lärm lässt sich in drei Gruppen
unterteilen: Lärm der Einwürfe, Lärm der Anlieferungen durch Autos, Lärm im
Zusammenhang mit der Leerung der Container. Das Arbeitsinspektorat stellte am
18.
Juni 1997 100 Einwürfe sowie fünf motorisierte Anlieferungen pro Tag fest und
stellte eine Leerung der Container alle vierzehn Tage in Rechnung. Die
Beschwerdeführerin will diese Zahlen nicht gelten lassen. Sie hat zum einen
bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt, die abgewiesen
wurden, und macht zum anderen geltend, es sei auch das vorhandene künftige
Störpotential zu berücksichtigen.
aa) Die Einwürfe von Glas (oder Metall
etc.) in die Container sind bei Altstoff-Nebensammelstellen die weitaus
häufigsten Lärmereignisse. Am gegebenen Ort beträgt die dadurch verursachte
mittlere Lärmbelastung Leq 39 dbA. Um die spezifische Störwirkung zu ermitteln,
sind zudem Pegelkorrekturen in Rechnung zu stellen (vgl. Wolf, Vorbem. zu Art.
19-25 N. 18). Das Arbeitsinspektorat addierte als Pegelkorrektur K 1 die nach
Anhang 6 Ziff. 33 LSV maximalen 5 dbA (für Gewerbe). Der Tongehalt (K 2) und
der Impulsgehalt (K 3) wurden als schwach hörbar beurteilt und Pegelkorrekturen
in der Höhe von jeweils 2 dbA eingesetzt.
Im vorliegenden Fall sind die
Pegelkorrekturen im Einzelfall zu bestimmen. In einer Wohnzone ohne störende
Betriebe (Empfindlichkeitsstufe II) können Einwürfe in die Container bezüglich
Tongehalt und Impulsgehalt unter Umständen deutlich hörbar sein. Die
Beurteilung des Arbeitsinspektorats trägt dieser Tatsache mit den erwähnten
Pegelkorrekturen Rechnung. Selbst wenn man bezüglich des bei einer
Altstoff-Nebensammelstelle grössten Lärmanteils für diese beiden Faktoren
Pegelkorrekturen von jeweils 4 dbA einsetzen würde, bliebe der
Beurteilungspegel Lr mit 52 dbA sogar dann klar unter dem Wert von 55 dbA, wenn
wie beim Lärm gewerblicher Anlagen gemäss Anhang 6 LSV eine allgemeine
Pegelkorrektur K 1 von 5 dbA in Rechnung gestellt würde.
Der Wert von 55 dbA ist sodann auch
eingehalten, wenn statt 100 Einwürfen pro Tag deren 150 zu verzeichnen sind.
Erst unter Annahme der doppelten Einwurfzahl, bei 200 Einwürfen pro Tag, würde
mit einer Steigerung um 3 dbA der Wert von 55 dbA gerade erreicht. Solange die
geplante Nebensammelstelle nicht in einem Ausmass benützt wird, das weit über
den vom Arbeitsinspektorat im Juni 1997 ermittelten Rahmen hinausgeht, stehen
deshalb dem Projekt hinsichtlich der Glaseinwürfe keine lärmrechtlichen
Hindernisse im Weg. Auch besteht kein Anlass, weitere Beweismittel beizuziehen.
bb) Die im vorliegenden Fall durch Anlieferungen
mit Autos (5 pro Tag) verursachte Lärmbelastung in Leq (Mittelwert
über eine bestimmte Zeitperiode) beträgt 31 dbA; auch eine Verdoppelung bzw.
Verdreifachung der Anlieferungen würde nur zu einer Zunahme um 3 dbA bzw. 5
dbA führen (Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 7). Bei dieser Ausgangslage
kann die Berücksichtigung der spezifischen Störwirkung durch die im Quartier
zusätzlich zirkulierenden Motorfahrzeuge (Pegelkorrekturen namentlich aufgrund
der Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit; Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 18) den
Lärmpegel jedenfalls nicht auf über 55 dbA erhöhen. Zusätzliche Beweismittel
erübrigen sich.
Die Platzierung der in Frage stehenden
Sammelstelle ist im Übrigen nicht auf Anlieferungen mit Autos zugeschnitten,
sondern auf die Quartierbewohner, die zu Fuss kommen. Die Gemeinde ist nach
Ziff. 8 und 9 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion zur Überwachung der
Sammelstelle und nötigenfalls zu weiteren betrieblichen Massnahmen (z.B.
Sperrzeiten) verpflichtet. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass Fahrzeuge
nicht rechtswidrig bei den Containern anhalten. Damit genügt die angefochtene
Verfügung auch in dieser Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben.
cc) Wie oft die Lärmbelastung durch die Containerleerung
(inkl. der zugehörigen Lastwagenbewegungen) bei der in Frage stehenden
Nebensammelstelle auftrat bzw. auftreten würde, ist umstritten. Das
Arbeitsinspektorat ging von einer Containerleerung im Zweiwochenrhythmus aus.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Leerung zuerst regelmässig und unabhängig
von der effektiven Sammelmenge stattfand. Auf jene Zeit beziehen sich auch die
von der Beschwerdeführerin zum Betrieb der Sammelstelle angebotenen Aussagen
von Zeugen aus der Nachbarschaft. Im Verlaufe des Sommers 1997 ging die Gemeinde
indessen dazu über, Leerungen nur noch nach der effektiven Notwendigkeit –
auf Abruf – zu veranlassen. In der Folge ergaben sich zwischen dem 21. August
und 1. Oktober 1997 nur noch zwei Leerungen, wobei die Container im
Durchschnitt nicht zu mehr als drei Vierteln gefüllt waren. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Container häufiger als alle zwei oder drei Wochen
geleert werden müssten. Gerade auch die von der Beschwerdeführerin gerügte
grosszügig bemessene Containerzahl trägt dazu bei, dass das besonders laute
Lärmereignis nicht allzu häufig stattfindet; das Lärmpotential der Nebensammelstelle
wird durch die grössere Containerzahl verkleinert und nicht vergrössert.
Die Volkswirtschaftsdirektion hatte es im
vorliegenden Fall fraglich gefunden, ob die Leerung der Container überhaupt dem
"allgemeinen Betriebslärm" zuzurechnen sei. Als Einwirkungen im Sinn
von Art. 7 Abs. 1 USG gelten u.a. Lärmbelastungen, "die durch den Bau und
Betrieb von Anlagen" erzeugt werden. Indessen ist aller Lärm, der direkt
mit einer Anlage verbunden ist und sich für die Nachbarn als schädlich oder
lästig erweisen kann, den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften von Art. 11
ff. USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nutzung der
Anlage hervorgerufen wird (BGE 123 II 74 E. 3b = URP 1997, S. 122; BGE 123 II
325.
E. 4a/bb = URP 1997, S. 484; VGr, 15. Dezember 1999, VB.1999.00099, URP
2000, S. 242, E. 4b; Wolf, Art. 25 N. 35). Bei Altstoff-Nebensammelstellen ist
das Einzelereignis der Containerleerung – weil mit dem Betrieb der Anlage
zwingend verbunden – zweifellos zu berücksichtigen.
Bei einem Mittelungspegel Leq von 46 dbA
ergibt sich für die einzelne Leerung eine hohe Störwirkung, die bei Anwendung
der Formel von Anhang 6 LSV denn auch für die eigentliche Leerung (nicht aber
die damit zusammenhängenden Lastwagenmanöver) zu einem Lr von 54,7 dbA führt.
Da dieser Anteil des Lärms nach Anhang 6 LSV mit zwei Dritteln besonders
stark zu gewichten wäre, ergäbe sich nach den Berechnungen des Arbeitsinspektorats
für alle Lärmereignisse insgesamt ein Lr von 56,5 dbA. Wegen dieser
Überschreitung des Planungswertes hatten die Vorinstanzen Erleichterungen
gewährt. Die Anwendung von Anhang 6 LSV hat das Bundesgericht aber zu Recht als
nicht adäquat beurteilt.
Wird das Einzelereignis der Containerleerung
unabhängig von Anhang 6 LSV beurteilt, ist allerdings offensichtlich, dass
diese Spitzenbelastung bezüglich des Lärms von Altstoff-Nebensammelstellen
nicht den kritischen Punkt darstellt. Sie kommt jeweils nur ungefähr alle zwei
Wochen für sehr kurze Zeit vor und liegt sogar noch unter dem Wert von 55 dbA.
Für den mit der Leerung der Container verbundenen Lärm müssen deshalb keine
Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden. Da gemäss der
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion solche lärmigen Arbeiten über Mittag
nicht durchgeführt werden dürfen, ist der Empfindlichkeitsstufe II angemessen
Rechnung getragen.
dd) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass
die strittige Altstoff-Nebensammelstelle die lärmrechtlichen Anforderungen von
Art. 25 Abs. 1 USG an neue Anlagen erfüllt, ohne dass Erleichterungen zu
gewähren wären. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000, wonach der (dort nicht in dbA ermittelte)
Lärm der Nebensammelstelle angesichts ihrer Funktion und begrenzten Kapazität
während des Tages – im konkreten Fall von 6 bis 21 Uhr – von einem nur sechs
Meter entfernt Wohnenden in einer urbanen Zone akzeptiert werden muss (URP
2001, S. 147, Sachverhalt und E. 5d/bb).
Zur Frage der Eignung des für die
Sammelstelle vorgesehenen Standortes an der P-strasse und der sich anbietenden
Ersatzstandorte in der näheren Umgebung wird ein Augenschein verlangt. Da
jedoch keine Erleichterungen gewährt werden müssen, fällt die Prüfung von
Alternativstandorten von vornherein ausser Betracht.
ee) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass
die Sammelstelle auch ausserhalb der Betriebszeiten benützt werde. Wie auch das
Bundesgericht festgehalten hat (BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147, E.
5d/cc), muss die Behörde für die Respektierung der Benützungsregeln der
Sammelstelle sorgen. Diese ist allerdings nicht im Baubewilligungsverfahren
durchzusetzen, da sie nicht die Gesetzmässigkeit der Bewilligung in Frage
stellt. Immerhin ist die Gemeinde erneut darauf zu verpflichten, die in der
erstinstanzlichen Verfügung angeordneten Massnahmen konsequent zu
kontrollieren, namentlich bezüglich der Benützungszeiten und des Abstellens von
Fahrzeugen, und nötigenfalls weitere Massnahmen anzuordnen.
4.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
…