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Entscheid

VB.2000.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00249

29. August 2000Deutsch18 min

(URT.2000.5779)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Schreiben vom 21. März 1999

wandten sich mehrere Schüler des Schulhau­ses Hungerbühl an die

Oberstufenschulpflege Embrach mit dem Anliegen, am Schulhaus­fest vom

29. April 1999 solle auf das Anbieten von Fleisch, insbesondere von Kebab,

ver­zichtet werden, weil der Verzicht auf solche Speisen Tierleid erspare.

Falls diesem Anlie­gen nicht entsprochen werde, sei ihnen wenigstens zu

gestatten, mit Flugblättern über Fleisch und Kebab aufklären zu dürfen.

Anlässlich eines Gesprächs zwischen einem der gesuchstellenden Schüler und dem

Präsidenten der Oberstufenschulpflege lehnte Letzterer beide Anliegen ab. Der

Inhalt dieses Gesprächs ergibt sich im Einzelnen nicht aus den Ak­ten. Nach

insoweit unbestrittener Darstellung der Oberstufenschulpflege hielt deren Präsi­dent

dabei fest, dass auf dem Schulhausareal keine Flugblätter verteilt werden

dürften; hin­gegen dürften die gesuchstellenden Schüler ihre Meinung zum

Fleischkonsum in Form einer "Präsentation" und unter Verwendung des

(Schüler-) Anschlagbretts kundtun, wobei die entsprechenden Texte vorgängig der

Schulleitung vorgelegt werden müssten, ohne dass damit eine inhaltliche Zensur

verbunden werde.

In der Folge schaltete sich Erwin Kessler,

Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), ein. Der Präsident der

Oberstufenschulpflege führte am 20. April 1999 mit diesem ein

- ebenfalls nicht aktenkundiges - Gespräch, an welchem beide an ihren

Stand­punkte festhielten. Das Schulhausfest fand wie geplant am 29. April

1999 statt; anstelle von Kebab wurden dabei "Hamburger" angeboten.

Erwägungen

II. Mit "Verwaltungsbeschwerde" vom

1.

Juni 1999 wandte sich Erwin Kessler na­mens des VgT an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag: "Die Schul­pflege

Embrach sei anzuweisen, das Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal grund­sätzlich

zu erlauben. Ein ausnahmsweises Verbot sei sachlich zu begründen." Dazu

wurde vorab vorgebracht, mehrere Mitglieder des VgT gingen im Embracher

Schulhaus Hunger­bühl in die Schule. Der Schulpräsident verbiete ihnen generell

das Verteilen tierschützeri­scher Flugblätter auf dem Schulareal. Eine solches

totales Flugblattverbot stelle einen un­verhältnismässigen, sachlich nicht

gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsäusserungs­freiheit dar.

Die Bildungsdirektion überwies die Eingabe am

7.

Juni 1999 dem Bezirksrat Bülach, weil dieser und nicht der

Erziehungsrat zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig sei. Nach

Durchführung eines doppelten Schriftwechsels wies der Bezirksrat Bülach den

Rekurs am 16. Dezember 1999 "im Sinne der Erwägungen" ab. In

Letzteren führte er aus, das Verteilen von Flugblättern auf öffentlichem Grund

sei aufgrund verschie­dener Freiheitsrechte, namentlich der Presse- und der

Meinungsäusserungsfreiheit, gewähr­leistet. Einschränkungen dieser Grundrechte

müssten auf einer gesetzlichen Grundlage beru­hen, durch ein öffentliches

Interesse geboten und verhältnismässig sein. Dabei sei "indes­sen auch der

Schutz von Grundrechten Dritter zu beachten und zu garantieren". Diese Vor­aussetzungen

seien hier erfüllt. Es sei "Aufgabe der Schulpflegen, im Rahmen der Durch­setzung

der Schulgesetzgebung für einen ordnungsgemässen Gang der Schule mittels

Hausordnung und durch Einzelverfügung zu sorgen". Zur Erfüllung dieser

Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege, könne sich die Schulpflege auf

die polizeiliche Gene­ralklausel stützen, "soweit sich im übrigen nicht

bereits ohnehin aus der Schulgesetzge­bung eine entsprechende gesetzliche

Grundlage ableiten liesse". Die vom Schulpräsidenten angebotenen

Alternativen – nämlich die Verwendung des Schüleranschlagbrettes sowie die

Errichtung eines Informationsstandes beim Anschlagbrett mit der Auflage

vorgängiger Visualisierung durch Lehrkräfte – liessen das streitige Verbot

der Verteilung von Flugblät­tern als verhältnismässig erscheinen, "zumal

im Gegensatz zu irgendeinem öffentlichen Platz auf einem Schulhausareal das

Nebeneinander diverser Tätigkeiten gewissen geord­neten Abläufen zugeführt

werden darf".

III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob der

VgT am 10. Februar 2000 Rekurs an den Regierungsrat, worin der

erstinstanzliche Rekursantrag erneuert wurde.

Im Rekursverfahren vor Regierungsrat

verzichteten die Oberstufenschulpflege Em­brach sowie der Bezirksrat Bülach auf

Vernehmlassung. Der Regierungsrat beschloss am 5. Juli 2000, auf den

Rekurs nicht einzutreten und die Akten dem Verwaltungsgericht zu überweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Zur Behandlung des Rekurses vom

10.

Februar 2000 gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom

16.

Dezember 1999 ist nicht der Regierungsrat, sondern nach § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) das Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz funktionell und sachlich zuständig. Das ergibt sich ohne

weiteres daraus, dass die vom Bezirksrat Bülach überprüfte Anordnung des

Präsidenten der Oberstufenschulpflege Embrach unter keinen der in § 43

Abs. 1 VRG genannten Ausnahmetatbestände fällt; nähere Erörterungen zum

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie sie der Regierungsrat in

seinem Nicht­eintretens- und Überweisungsbeschluss angestellt hat, erübrigen

sich. Die Beschwerdebe­fugnis des vor Bezirksrat unterlegenen Rekurrenten ist

nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG gegeben; das gilt

selbst für den Fall, dass der Bezirksrat die Rekurslegitimation des

Beschwerdeführers nach § 21 lit. a VRG zu Unrecht bejaht haben sollte

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96; dazu nachstehend E. 4 b).

2.

a) Weil der Regierungsrat dem

Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Einreichung einer

Vernehmlassung eingeräumt hat, erübrigt sich die An­ordnung eines Schriftenwechsels

nach § 58 VRG.

b) Eine mündliche Verhandlung ist nicht

durchzuführen. Die Anordnung einer sol­chen Verhandlung nach § 59 VRG

steht im Ermessen des Gerichts. Art. 6 Abs. 1 der Euro­päischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) verschafft einem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf mündliche Verhandlung nur in Fällen, in denen eine zivilrechtliche

Streitig­keit oder eine strafrechtlichen Anklage im Sinn dieser

Konventionsbestimmung vorliegt. Beides trifft hier nicht zu. Insbesondere geht

es nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Der vorliegende Streitfall

betrifft die Nutzung von Verwaltungsvermögen, die rechtlich analog der

Benützung des öffentlichen Grundes zu beurteilen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 1825). Nach einer überzeugenden Lehrmeinung (Ruth

Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Ver­waltungsrechtspflege,

Bern 1995, S. 175 ff.), der sich das Verwaltungsgericht

angeschlos­sen hat (RB 1999 Nr. 33), ist zu unterscheiden, ob die auf

dem öffentlichen Grund beab­sichtigte Tätigkeit oder Vorkehr in den Bereich

allgemeiner Freiheitsausübung fällt oder ob die ersuchende Person ein

Schutzbedürfnis wirtschaftlich-pekuniärer oder persönlichkeits­rechtlicher Art

darzutun vermag; nur bei einem derartigen Schutzbedürfnis wirtschaftlicher oder

persönlichkeitsrechtlicher Art fallen Streitigkeiten über die Nutzung des

öffentlichen Grundes in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Wie angemerkt werden kann, war der Bezirksrat

zur Anordnung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK

von vornherein deswegen nicht verpflichtet, weil er auch in seiner

rechtsprechenden Funktion keine gerichtliche Instanz im Sinn dieser

Konventionsbestimmung ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 82, § 52

N. 11).

3.

Der angefochtene Bezirksratsbeschluss vom

16.

Dezember 1999 wurde dem Be­schwerdeführer erst am 10. Februar

2000.

zugestellt, was Letzterer als menschenrechtswid­rige Verschleppung rügt.

Ob die zeitliche Abwicklung eines Verfahrens dem Beschleuni­gungsgebot von

§ 4a VRG entspricht sowie vor dem Rechtsverzögerungsverbot von Art. 4

der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) standhält, ist nach den

gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei sich die Beurteilung

auf die Gesamtdauer des Verfahrens bezieht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 55 und 76). Wenn der Beschwerdeführer auf seine am

1.

Juni 1999 eingereichte "Verwaltungsbeschwerde" am

10.

Februar 2000 Be­scheid erhalten hat, verstösst diese zeitliche

Abwicklung nicht gegen das Rechtsverzöge­rungsverbot, zumal das bei der

Erziehungsdirektion eingereichte Rechtsmittel von dieser Amtsstelle zunächst

dem zuständigen Bezirksrat überwiesen werden musste und Letzterer einen

doppelten Schriftwechsel durchführte. Allerdings ist die gemäss § 27a

Abs. 1 VRG für verwaltungsinterne Rekursinstanzen geltende besondere Frist

von 60 Tagen, für deren Beginn hier der Abschluss des doppelten

Schriftwechsel am 31. Juli 1999 genommen wer­den kann und für deren

Einhaltung nicht das Datum des Entscheids, sondern jenes seiner Zustellung

massgebend ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 4 f.), hier mit der

Zustellung des Rekursentscheids am 10. Februar 2000 nicht gewahrt worden,

weshalb der Bezirksrat sei­ner Orientierungspflicht gemäss § 27a

Abs. 2 VRG hätte nachkommen müssen, was er unterlassen hat.

4.

Der Bezirksrat Bülach ist von der

Zulässigkeit des ihm seitens der Bildungsdi­rektion überwiesenen Rekurses

ausgegangen. Seine sachliche Zuständigkeit hat er im Ein­klang mit der

Bildungsdirektion jedenfalls zu Recht bejaht, da der Rekurs keine schuli­schen

Angelegenheiten im engeren Sinn betrifft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 10, § 19 N. 129). Unter zwei anderen Gesichtswinkeln

– nämlich jenen des Anfechtungsobjekts und der Legitimation - ist

jedoch fraglich, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs eingetre­ten ist.

a) Das mit dem Rekurs beanstandete

Flugblattverbot ist nicht in Verfügungsform ergangen, sondern seitens des Schulpräsidenten

anlässlich des Gesprächs mit einem Schü­ler des Schulhauses Hungerbühl in einem

nicht aktenkundigen Zeitpunkt mündlich ausge­sprochen und anlässlich eines

Gesprächs vom 20. April 1999 mit dem Präsidenten des Be­schwerdeführers

bekräftigt worden. Auf die äussere Form des Verwaltungshandelns kommt es jedoch

nicht an; abzustellen ist einzig darauf, ob eine behördliche Äusserung die

Krite­rien einer Verfügung erfüllt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu § 4-31

N. 12; § 19 N. 5). Das trifft hier zu, wie es bereits zutreffend

der Bezirksrat festgestellt hat.

b) Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat.

aa) Das Flugblattverbot richtete sich nicht

unmittelbar an den Beschwerdeführer. Adressaten waren vielmehr Schüler, die im

Hinblick auf den Fleischverkauf und –konsum am geplanten Schulhausfest vom

29.

April 1999 Flugblätter tierschützerischen Inhalts auf dem

Schulhausareal verteilen wollten. Es ist anzunehmen, jedoch aufgrund der

vorliegen­den Akten nicht belegt, dass diese Schüler oder Einzelne unter ihnen

Mitglied des Be­schwerdeführers sind. Ob die Voraussetzungen für eine

egoistische Verbandsbeschwerde erfüllt waren (dazu BGE 123 I 221 E. 2

S. 225; RB 1991 Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3), kann indessen

dahin gestellt bleiben. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen,

dass die Flugblätter nicht nur Texte tierschützerischen Inhalts enthalten,

sondern darüber hinaus ausdrücklich im Namen des Beschwerdeführers verfasst

werden sollten (vgl. Ver­waltungsbeschwerde vom 1. Juni 1999 S. 1,

Bezirksratsentscheid Ziff. 1a). Der heutige Beschwerdeführer war daher

selber von der ergangenen Anordnung betroffen im Sinn von § 21 lit. a

VRG.

bb) Die gesuchstellenden Schüler strebten

primär einen Verzicht auf den Verkauf von Fleisch anlässlich des

Schulhausfestes vom 29. April 1999 an; die Verteilung von Flugblättern

tierschützerischen Inhalts sahen sie nur für den Fall vor, dass ihrem primären

Anliegen nicht entsprochen werde. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon

auszuge­hen, dass dies als Protestaktion gedacht war, die in zeitlicher

Hinsicht anlässlich des Festes selber, allenfalls schon zuvor, jedenfalls aber

nicht danach stattfinden sollte. Unter diesen Umständen fehlte dem

Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der "Verwal­tungsbeschwerde"

am 1. Juni 1999 ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Abände­rung

der angefochtenen Anordnung. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann

al­lerdings verzichtet werden, wenn es um eine Grundsatzfrage geht, über die

sonst kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und die sich

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte

(BGE 111 Ib 56 E. 2 S. 59; RB 1998 Nr. 41, 1987

Nr. 5). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

5.

a) Das Recht der freien Meinungsäusserung,

das bis Ende 1999 als ungeschriebe­nes verfassungsmässiges Recht anerkannt war

und seither gemäss Art. 16 Abs. 2 BV ge­währleistet ist und das zudem

in Art. 10 EMRK garantiert wird, steht auch Schülerinnen und Schüler im

Rahmen des Schulbetriebes – sowohl bezüglich Äusserungen im Unterricht wie

auch hinsichtlich Veranstaltungen auf dem Schulareal – zu (Jörg Paul

Müller, Grund­rechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,

S. 234 f.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schul­recht,

Bern 1979, S. 301 f.). Mit Bezug auf Meinungsäusserungen von

Schülern/innen auf dem Schulareal können unter zwei Gesichtspunkten besondere

Einschränkungen zulässig sein.

Zum einen können sie sich - unter dem

Gesichtswinkel des öffentlichen Sachen­rechts - aus der Nutzung von

Räumlichkeiten der Schule ergeben, d.h. daraus, dass es sich dabei um Sachen im

Verwaltungsvermögen handelt. Deren Nutzung darf, soweit sie den

bestimmungsgemässen Gebrauch überschreitet und daher

"ausserordentlichen" Charakter hat, besonderen Einschränkungen

unterworfen werden, für die analoge Grundsätze wie für den gesteigerten

Gemeingebrauch auf öffentlichen Strassen und Plätzen gelten (Tobias Jaag,

Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 93/1992,

S. 145 ff., insbesondere S. 163 f., derselbe,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 2452). Weil derartige Einschränkungen durch die Art und Intensität der

Nutzung des Verwaltungsvermögens bedingt sind, erweisen sie sich nicht nur für

Schulangehörige (Lehrkräfte und Schüler) als zulässig, sondern gleichermassen

oder sogar in einem weite­ren Umfang auch für Drittpersonen. Der Anspruch auf

Benützung der Räumlichkeiten ei­ner öffentlichrechtlichen Anstalt ergibt sich

aus deren Zweck und nicht aus den Freiheits­rechten (BGE 98 Ia 362 bezüglich

der Universität Zürich; vgl. jedoch BGr, 18. Feburar 1991, ZBl 93/1992,

S. 40 ff. bezüglich eines Kirchgemeindesaals).

Spezifische Einschränkungen der

Meinungsäusserungsfreiheit sind sodann – unter dem Gesichtswinkel des

öffentlichen Anstaltsrechts – aufgrund des besonderen Rechtsver­hältnisses

zwischen einer staatlichen Lehranstalt und ihren Schülern zulässig. Sie dürfen

jedoch nicht weiter gehen, als es der Zweck und Betrieb der Anstalt erfordert

(BGr, 24. Mai 1978, ZBl 79/1978, S. 505). Für Mitteilungen und wohl

auch für Meinungsäusse­rungen in der Form von Anschlägen hat die Schule

geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Die Schulleitung darf verlangen,

dass derartige Informationen den Namen des Ver­fassers tragen. Soweit es dabei

um Einschränkungen geht, die den Inhalt von Meinungsäus­serungen

betreffen, ist es eine Frage der Abwägung, ob und inwieweit die Meinungsäusse­rungsfreiheit

der Schüler und Schülerinnen gegenüber den Anforderungen des Schulbe­triebs

zurückzutreten hat; diese Freiheit wird jedenfalls nicht schon durch das im

Gesetz festgelegte allgemeine Erziehungsziel der Schule beschränkt;

Schülerinnen und Schüler dürfen abweichende Meinungen vertreten, sofern sie

sich einer angemessenen Form bedie­nen und nicht der Agitation verfallen (BGr,

24.

Mai 1978, a.a.O.). Die Schulleitung darf Plakate entfernen, die

gesetzwidrige Darstellungen enthalten, Lehrer oder Schüler angrei­fen oder

geeignet sind, den Schulbetrieb zu stören (Carlo Portner, Die Anstaltsgewalt öf­fentlicher

Schulen mit Beispielen aus dem zürcherischen Recht, Zürich 1979, S. 93).

Im Einzelnen hängt der Umfang der den Schülern/innen zustehendend

Meinungsäusserungs­freiheit von der Stufe und der Art der Lehranstalt ab. Die

an einer Hochschule Studieren­den können mehr Freiheit beanspruchen als die

Schüler/innen einer Mittelschule oder der Volksschule.

b) Gemäss Ziffer 3.6 der Hausordnung der

Oberstufenschule Embrach (Fassung vom September 1998) sind Flugblattaktionen

auf dem Schulareal ohne Bewilligung der Schulpflege nicht erlaubt. Es fragt

sich, ob diese Bewilligungspflicht mit der Meinungsäus-serungsfreiheit

vereinbar sei, was wiederum unter den zwei genannten Gesichtspunkten zu prüfen

ist.

Eine Bewilligungspflicht rechtfertigt sich

nach dem Gesagten für "Veranstaltungen" auf dem Schulareal, welche

mit einer "ausserordentlichen" Nutzung des Anstaltsvermögens

verbunden sind (vgl. etwa die Bewilligungspflicht gemäss der – offenbar

nur für kantonale Mittel- und Fachhochschulen geltenden – Verordnung über

die Benützung von Räumlich­keiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen

durch Dritte vom 21. Januar 1998; LS 410.13). Ob die Verteilung von

Flugblättern durch Schülerinnen und Schüler im Zu­sammenhang mit der

Durchführung eines Schulfestes noch als bestimmungsgemässe Nut­zung des

Schulareals zu würdigen sei, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Eine die

Bewil­ligungspflicht rechtfertigende "ausserordentliche" Nutzung ist

selbst bei bestimmungs­fremdem Gebrauch nur anzunehmen, wenn sie eine gewisse

Intensität erreicht, was bei der Verteilung von Flugblättern nicht der Fall

ist.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob

sich die Bewilligungspflicht für Flug­blattaktionen aus anstaltsrechtlicher

Sicht – im Hinblick auf den Zweck und Betrieb der Schule –

rechtfertige. Nach Auffassung von Plotke (a.a.O., S. 301) ist es mit der

Mei­nungsäusserungsfreiheit der Schüler und Schülerinnen nicht vereinbar, die

Verteilung von Druckschriften auf dem Schulareal von einer Bewilligung abhängig

zu machen. Dieser Auffassung ist in dieser absoluten Form nicht beizupflichten.

Die Bewilligungspflicht ist jedenfalls insoweit mit der

Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar, als sie das Verteilen von Flugblättern

betrifft, die nicht von Schülern/innen selber, sondern von Drittpersonen ver­fasst

worden sind. Dadurch kann einer Instrumentalisierung der Schülerschaft durch

aus­senstehende Dritte entgegengewirkt werden. Von dieser Unterscheidung (in

"eigene" bzw. "fremde" Flugblätter, Wandzeitungen,

Zeitungen etc.) geht z.B. auch das Regulativ des Erziehungsrats zur Benützung

der Räume der Universität Zürich für Veranstaltungen vom 8. Oktober 1971

aus: Das Verteilen "eigener", d.h. durch einen Studierenden

"verantwort­lich unterzeichneter" Flugblätter mit propagandistischem

Charakter ist den Studierenden gemäss Ziffer 7 – selbst ohne

vorgängige Bewilligung – unter näher umschriebenen weite­ren

Voraussetzungen erlaubt, während das Verteilen "fremder" Flugblätter

propagandisti­scher Art generell verboten ist. Der hier zu beurteilende Fall

betrifft das Verteilen "frem­der" Flugblätter propagandistischer Art,

und zwar nicht an der Universität, sondern an der Volksschule, wo nach dem

Gesagten ohnehin weitergehende Einschränkungen möglich sind als an der

Hochschule. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Schulhaus

Hungerbühl neben Schülern der Oberstufe auch solche der Mittel- und der

Unterstufe im Alter zwischen 7 und 12 Jahren verkehren. Die im

vorliegenden Fall betroffenen Schüler der Oberstufe Embrach sind denn auch

davon ausgegangen, dass sie für die Verteilung der Flugblätter des VgT im

genannten Schulhaus eine Bewilligung benötigten.

6.

Zu prüfen bleibt, ob mit der Verweigerung

der nachgesuchten Bewilligung zur Verteilung von Flugblättern des

Beschwerdeführers dessen Meinungsäusserungsfreiheit oder jene der

gesuchstellenden Schüler verletzt worden sei. Dabei fällt entscheidend in Betracht,

dass die Bewilligungsverweigerung lediglich eine Modalität der beabsichtigten

Meinungskundgabe betrifft. Es ist unbestritten, dass der Schulpräsident den

gesuchstellen­den Schülern anbot, sie dürften ihre Meinung zum Fleischkonsum

anlässlich des Schul­hausfestes in Form einer "Präsentation" und

unter Verwendung des (Schüler-) Anschlag­bretts unmittelbar neben dem zweiten

Haupteingang kundtun, wobei die entsprechenden Texte vorgängig der Schulleitung

vorgelegt werden müssten, ohne dass damit eine inhaltli­che Zensur verbunden

werde. Mit der Bewilligungsverweigerung ist demnach lediglich die beabsichtigte

Form der Meinungskundgabe – das Verteilen von Flugblättern –

verhindert worden; dagegen ist die beabsichtige Meinungsäusserung weder

inhaltlichen Einschrän­kungen unterworfen worden, noch ist ihre Kundgabe

hinsichtlich der übrigen (zeitlichen und örtlichen) Modalitäten eingeschränkt

worden. Unter diesen Umständen ist mit der streitigen Bewilligungsverweigerung

weder die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwer­deführers noch jene der gesuchstellenden

Schüler verletzt worden.

Es mag sein, dass die Botschaft des

Beschwerdeführers, würde sie statt mit Plakaten und Wandzeitungen mit

Flugblättern auf dem ganzen Schulhausareal verbreitet, mehr Adressaten

erreichen und insoweit grössere Wirkungen erzielen würde. Für die mit dem Entscheid

des Schulpräsidenten insoweit verbundene Einschränkung (Präsentation der Texte

mittels Plakaten und Wandzeitungen an einem Ort statt durch Verteilen von Flug­blättern

auf dem ganzen Schulhausareal) gibt es jedoch sachliche Gründe. Zu bedenken ist

namentlich, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit auch die Verteilung von

Flugblättern anderer schulfremder Organisationen zugelassen werden müsste. Auch

wenn dies nicht zu einer eigentlichen "Störung" des Schulbetriebes

führen würde, liegt es jedenfalls in dessen Interesse, propagandistische Texte

schulfremder Organisationen nur im abgesteckten örtli­chen Rahmen (Präsentation

an einem zentralen Ort) zuzulassen. Darin liegt im Übrigen – auch soweit es um

Texte geht, für die ein Schüler verantwortlich zeichnet – gerade der Zweck

eines sogenannten Schüleranschlagbrettes. Die Verteilung von Flugblättern muss

auch unter dem Gesichtswinkel der Meinungsäusserungsfreiheit in Schulhäusern

nicht in gleicher Weise toleriert werden wie auf öffentlichen Strassen und

Plätzen im Gemeinge­brauch, dienen doch Erstere nicht der Allgemeinheit,

sondern dem Schulbetrieb. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere für die

Verteilung von Flugblättern schulfremder Organisa­tionen. Daran vermag der

Umstand, dass damit Schüler auch ihre eigene Meinung kundge­ben wollen, nichts

zu ändern; deren Meinungsäusserungsfreiheit wird durch die mit dem

Flugblattverbot verbundene Einschränkung in der Kundgabe nicht verletzt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

hält diese Einschränkung auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand; die

von ihm unter Berufung auf dieses Prinzip vorgeschlagene Lösung, das Verteilen

der Flugblättern mit Auflagen (Verbot in Klassen­zimmern, Verpflichtung zum

Einsammeln) zu verbinden, wäre zwar denkbar, lässt aber die vom

Schulpräsidenten anerbotene Lösung noch nicht als unverhältnismässig

erscheinen. Denn soweit es wie hier nur um die Modalitäten der Meinungskundgabe

geht, muss den Schulbehörden bei der solchen Entscheiden zugrundeliegenden

Abwägung zwischen den Interessen der Schule und den durch die

Meinungsäusserungsfreiheit geschützten Anliegen der Schüler/innen ein

Ermessensspielraum zugestanden werden, der hier gewahrt worden ist.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...