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Entscheid

VB.2000.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00250

8. Dezember 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5938)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C wurde im Juni 1997 in der Gynäkologi­schen

Klinik des Universitätsspitals Zü­rich (USZ) stationär behandelt. Für diesen

Spital­aufenthalt wurde ihr am 26. Juli 1997 der Betrag von Fr. 12'335.10

in Rechnung gestellt. Da keine Bezahlung erfolgte, wurde die Pa­tientin und

danach ihr Ehemann, A, gemahnt und schliesslich betrieben. Gegen den Zah­lungsbefehl

erhob A Rechtsvorschlag.

Die Verwaltung des USZ verpflichtete A durch

Verfügung am 4. Februar 2000, Fr. 12'335.10 nebst 7.5 % Zins

seit dem 26. August 1997 sowie Fr. 250.- Verfahrenskosten zu

bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag auf.

Erwägungen

II. A erhob dagegen am 10. Februar 2000

Rekurs an die Ge­sund­heitsdirektion. Die­se wies das Rechtsmittel am

22.

Juni 2000 ab, setzte aber den Be­ginn des Zinsenlaufs neu auf den

28.

Januar 2000 fest. Die Direktion erwog, zur Zeit der fraglichen

Spitalbe­hand­lung sei der Rekurrent mit der Patientin verheiratet gewesen.

Eine bloss faktische Tren­nung oder die berechtigte Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts ver­möge die Haftung des Ehegatten nicht zu beseitigen. Als Mahnung

an den Schuldner könne erst die Einlei­tung der Betreibung am 28. Januar

2000.

angesehen werden, weshalb der Zin­senlauf an die­sem Tag beginne.

III. Gegen den Entscheid der

Gesundheitsdirektion erhob A am 17. Juli 2000 Be­schwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der an­gefochtenen Ver­fügung

und die Feststellung, dass er weder den Betrag von Fr. 12'335.10 nebst

Zins noch Verfahrenskosten schulde. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu si­stieren,

bis das Be­zirksgericht betreffend die Ungültigkeit seiner Ehe entschieden

habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners.

Das

Verwaltungsgericht setzte den Parteien und der Mitbeteiligten durch Beschluss

vom 27. Oktober 2000 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob § 20

lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992

(TaxO) eine genügende gesetzliche Grund­­lage für die strittige Gebührenauflage

darstelle und ob sich andernfalls die Haftung des Be­schwer­­deführers aus

Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ergeben könnte. Der

Beschwerdeführer liess am 6. November 2000 verlauten, eine gesetzliche

Grund­lage für die fragliche Verfügung bestehe nicht, Art. 166 ZGB könne

insbesondere deshalb nicht angerufen werden, weil das Ehepaar im Jahr 1997

längst nicht mehr zusam­mengelebt habe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer

Vernehmlassung vom 20. No­vem­­ber 2000 aus, § 20 lit. a TaxO

sei durch den Kantonsrat genehmigt worden, stelle eine ge­nügende gesetzliche

Grundlage dar und sei vorliegend anwendbar. Die Be­stimmung sei mit dem

Zivilrecht vereinbar und widerspreche dem Bundesrecht auch sonst in keiner Hin­sicht.

Die Mitbeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2000 auf eine

Stel­lung­nah­me.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der Entscheid der Gesundheitsdirektion

ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht anfechtbar. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, hat das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.

b) Die Gesundheitsdirektion verpflichtete den

Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'335.10 nebst 7,5 % Zins ab

dem 28. Januar 2000 sowie von insgesamt Fr. 650.- Ver­fahrenskosten.

Damit weist die Angelegenheit einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- auf,

weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter über die Beschwerde zu

befinden hätte. We­gen der in E. 3b aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher

Bedeutung ist der Fall je­doch der Kammer zur Entscheidung zu überweisen.

c) Der Beschwerdeführer beantragt

eventualiter, das Verfahren bis zur rechtskräfti­gen Erledigung seines

Eheungültigkeitsprozesses zu sistieren. Da es jedoch darauf nicht entscheidend

ankommt, wie sich weisen wird (siehe E. 2), ist dieser Antrag abzuweisen.

2.

a) Beschwerdegegner und Vorinstanz stützen

die strittige Forderung auf § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen

Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO). Nach die­ser Bestimmung haften für

Taxforderungen neben den Patienten solidarisch deren in recht­lich ungetrennter

Ehe lebenden Gatten. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Inan­spruch­­­­nahme

vor, seine Ehe mit C sei wegen der vor­angehenden Heirat der Gattin un­gül­tig.

b) Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt,

haben er und seine Gattin im April 1995 in W geheiratet. Da ein Prozess

betreffend Ungültigerklärung am Bezirks­gericht hän­gig ist, ist diese Ehe noch

nicht aufgelöst.

Nach Art. 104 in Verbindung mit

Art. 105 Ziff. 1 ZGB kann eine Ehe für ungültig erklärt werden, wenn

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet war. Die

Ungültigkeit einer Ehe wird jedoch erst wirksam, nachdem das Gericht die Un­gültigerklärung

ausgesprochen hat. Bis dahin hat auch die nichtige Ehe die Wirkungen ei­ner

gültigen (Art. 109 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid,

Grundriss des Ehe­rechts, 4. A., Bern 2000, N. 7.09,

7.29

f.). Diese Rechtslage entspricht derjenigen vor der auf den

1.

Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des ZGB (Art. 120

Ziff. 1, Art. 132 aZGB). Zivilrechtlich ist deshalb davon auszugehen,

dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Zeit der Spitalbehandlung seiner Frau

die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltete.

c) Zwar sind dem Zivilrecht entstammende

Begriffe im öffentlichen Recht nicht zwingend gleich auszulegen wie im

Zivilrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 241). Erst durch

Auslegung der verwaltungsrechtlichen Norm ergibt sich, ob die

zivilrechtskonforme Anwendung der ratio legis entspricht (Max Imboden/René A.

Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung, 6. A., Basel/Frankfurt

a. M. 1986, Nr. 25 B I). Vorliegend knüpft das öffentliche Recht an

den Bestand einer rechtlich ungetrennten Ehe an. § 20 lit. a TaxO

bringt damit den entscheidenden Gesichtspunkt deutlich zum Ausdruck: Eine bloss

faktische Entfrem­dung oder die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Eheleute

vermag die solidarische Haftung des Gatten des behandelten Partners nicht zu

beseitigen. Ausschlaggebend ist aus­schliesslich die rechtliche Situation.

d) Aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers selbst und der übrigen Akten ist davon auszugehen, dass seine

Ehe mit C zur Zeit der Entstehung der strittigen For­de­rung und bis heute

zivilrechtlich die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe entfaltete. Diese

Betrachtungsweise ist auch dem Entscheid über die vorlie­gende Streitsache

zugrunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ungültigkeit der Ehe

steht seiner solida­ri­schen Haftung für die Taxforderung gegen seine Gattin

somit nicht entgegen.

3.

a) Der Beschwerdeführer brachte in der

Beschwerdeschrift im Weiteren nichts gegen Bestand und Höhe der strittigen

Taxforderung vor und beschränkte sich auch in sei­ner zweiten Eingabe auf den

Beschluss vom 27. Oktober hin auf die pauschale Aussage, für die strittige

Forderung gegen ihn bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Verwal­tungsgericht

ist jedoch nicht darauf beschränkt, nur die gerügten Rechtsverletzungen zu

berücksichtigen, sondern kann auch überprüfen, ob neben den vorgebrachten

Mängeln klare Rechtsverletzungen vorliegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 4).

b) Es fragt sich, ob für die strittige

Taxforderung eine genügende gesetzliche Grund­­­lage besteht. Bei der

fraglichen Abgabe handelt es sich um eine Gebühr für die Be­nutzung einer

öffentlichen Anstalt (Häfelin/Müller, Rz. 2045 f.). Nach herrschender

Lehre und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber wie bei den anderen Abgabearten

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie

deren Höhe in Grundzü­gen festzulegen (BGE 126 I 180 E. 2a bb; 125 I

173.

E. 9; 123 I 254 E. 2a; 122 I 61 E. 2a; Häfelin/Müller,

Rz. 2096 f.).

Vorliegend enthält das Gesundheitsgesetz vom

4.

November 1962 (GesundheitsG) selbst keine Regelungen über den Kreis der

Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Höhe der Abgabe betreffend die Spitaltaxen,

sondern verweist in den §§ 42a und 83 lit. b auf eine Verordnung

des Regierungsrats, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist. Pro­blematisch

ist dies vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen:

Läge eine Taxforderung gegen die Anstaltsbenützerin selbst im Streit, so käme

diesem Um­­stand möglicherweise nur geringe Bedeutung zu; für eine Ausdehnung

der Gebühren­pflicht auf einen weiteren Kreis von Personen, die nicht selbst

die staatliche Leistung be­zogen haben, ist hingegen grundsätzlich eine

Grundlage im formellen Gesetz zu verlangen.

Es fragt sich, ob die Genehmigung durch den

Kantonsrat (vgl. § 31 TaxO) einen aus­reichenden Ersatz für die fehlende

Regelung im Gesetz selbst bietet, wie dies die Be­schwerdegegnerin offenbar

annimmt (act. --).

Die Genehmigungspflicht von Verordnungen

vermag wegen der fehlenden Mitwir­kung des Volks und der auf die gesamthafte

Genehmigung oder Nichtgenehmigung be­schränkten Mitsprache des Kantonsrats

(Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungs­lehre, Zürich 1999,

Rz. 213; Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regie­rungsrates

durch den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff.,

256.

ff.) demo­kratische Legitimation nur in einem viel geringeren Mass zu

vermitteln als das formelle Gesetz. Dem Referendum nicht unterstehende Erlasse

der kantonalen Parlamente genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen

Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180

E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies ist im Kanton Zürich nicht der Fall

(Art. 37 ff. der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Das

Abweichen von der or­dentlichen Form der Rechtsetzung müsste sich überdies

durch besondere Umstände recht­fertigen, etwa die fehlende Eignung des

ordentlichen Rechtsetzungorgans zur Regelung ei­ner schwierigen, insbesondere

technisch geprägten Materie, oder durch ein grosses Flexi­bilitäts­be­dürfnis

wegen häufiger Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Müller,

Rz. 199 ff.). Solche Gründe für eine untergesetzliche Regelung

bestehen aber bezüglich der vorlie­gen­den Frage nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdegegners,

§ 20 lit. a TaxO knüpfe an die Unterhalts­pflicht der Ehegatten

gemäss Art. 163 ZGB an, führt nicht dazu, dass eine Verordnungsbe­stimmung

als genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Haftung des Ehegatten an­gesehen

werden kann: Die Unterhaltspflicht betrifft das Verhältnis der Ehepartner unter­einander

und stellt deshalb keinen geeigneten Vergleichsmassstab dar für die Regelung

der Haftpflicht der Gatten gegenüber Dritten. Es drängt sich vielmehr ein

Vergleich von § 20 lit. a TaxO mit Art. 166 ZGB auf, der

ebenfalls die Haftung gegenüber Aussenstehenden ordnet. Soweit sich der

Anwendungsbereich der beiden Normen deckt, hat die Nichtan­wend­barkeit der

ersten Bestimmung keine praktischen Auswirkungen (vgl. E. 4 1. Ab­schnitt).

Will der Kanton hingegen die öffentlichrechtliche Haftung der Ehegatten weiter

fassen, wie dies i.c. der Fall ist (vgl. E. 4a und b), so genügt

dafür eine Verordnung nicht.

§ 20 lit. a TaxO stellt somit keine

genügende gesetzliche Grundlage dar für die Haftung des Beschwerdeführers für

Spitalkosten seiner Ehefrau.

4.

Eine Haftung des Beschwerdeführers für die

Spitalkosten seiner Ehefrau könnte sich jedoch aus Art. 166 Abs. 1 in

Verbindung mit Abs. 3 ZGB ergeben. Die Tatsache, dass es sich bei der

Ansprecherin und Beschwerdegegnerin um eine juristische Person des öffentlichen

Rechts handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 119 V 16 E. 2c, d m.H.).

Eine Haftung nach Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 3) derselben

Bestimmung fällt ausser Be­tracht, da keine der in Ziff. 1 und 2

dieser Norm genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Haftung des Ehegatten

nach Abs. 1 ist insbesondere von zwei Voraussetzungen abhängig:

a) Ein Ehegatte kann den andern nur während

ihres Zusammenlebens mitverpflich­ten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

während des ganzen Jahrs 1997 bereits ge­trennt von seiner Gattin gelebt. Das

gehe unter anderem daraus hervor, dass deren Vertreter im Zusammenhang mit dem

Verfahren um Ungültigerklärung der Ehe gestützt auf eine Ver­­einbarung vom

16.

September 1996 Unterhaltsbeiträge von ihm verlangt habe. Die Be­schwerdegegnerin

hat sich zur Frage der Haftbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB

nicht geäussert.

Da auch die auf entsprechende Fristansetzung

hin eingereichten Rechtsschriften der Parteien darüber keine definitive

Klarheit gebracht haben, ist aus aktenkundigen Indizien darauf zu schliessen,

ob Beschwerdeführer und Mitbeteiligte zur Zeit der streitbetroffenen

Spitalbehandlung noch einen gemeinsamen Haushalt führten: Zwar hatte die

Mitbeteiligte offenbar seit dem 1. April 1996 ununterbrochen Wohnsitz in

der Gemeinde X (act. --) und erscheint als Adresse des Beschwerdeführers

stets " K-str. XX, in X" (act. --). Die Adres­sen

der Rechnungen an die Mit­beteiligte vom 20. April 1996 und vom

26.

Juli 1997 (act. --) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der

Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kos­­tengutspracheentscheids

der Kranken­kasse vom 16. Juli 1997 (act. --) überein. Ins Gewicht

fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausge­stellte zweite Rech­nung.

Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerde­führer

vom 4. Mai 2000 (act. --) auf eine angeb­liche Vereinbarung betref­fend

Unterhalts­beträge vom 16. September 1996 bezieht, ist eben­falls ein

– mangels akten­kundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser

Verein­barung allerdings schwacher – Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber

liegen keine Indizien dafür vor, dass Be­schwerdeführer und Mitbeteiligte im

Juni 1997 nicht nur in der­selben Gemeinde, sondern auch an der selben Ad­resse

gewohnt haben. Es ist deshalb da­von auszugehen, dass die Ehe­leute in diesem

Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die an­spruch­be­gründenden

und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Be­schwerdeführers

nach Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ist somit

nicht erfüllt.

b) Höchst fraglich ist überdies, ob die

Spitalbehandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie

entsprach. Die Lehre legt diesen Begriff überwiegend re­striktiv aus: Er

umfasse "die Geschäfte des notwendigen und üblichen täglichen Unterhalts

der Familie" (Hegnauer/Breitschmid, N. 18.07) bzw. den "Kreis

alltäglicher Bedarfs-

dec­kung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich 1993,

Art. 166 N. 37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen

Verhältnissen, der vereinbarten bzw. an­gemessenen Lebenshaltung und nach der

beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz

Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern 1999,

Art. 166 N. 37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf

Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick

erheblich voneinander ab: Nach der ei­nen gehören "die Kosten für

geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medi­zi­ni­sche Kontrollen,

Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Un­fällen bei

Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den

Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art. 166 N. 39

S. 271). Andere Autoren wol­len dazu "die Kosten einer den Verhältnissen

der Familie angemessenen Krankenversi­che­rung und der gewöhnlichen Franchisen

sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatori­sche Kran­ken­versicherung

eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehen­de

Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt

wer­den können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 166 N. 40 S. 300).

Diese zweite Auffas­sung überzeugt.

Vorliegend wurden die strittigen

Behandlungskosten von der Krankenversicherung nur teilweise übernommen

(act. --). Obwohl der Grund dafür hauptsächlich da­rin zu liegen scheint,

dass die Mitbeteiligte ein Spital ausserhalb ihres Wohnkantons auf­suchte, kann

nicht zu Lasten des erst später in die Angelegenheit involvierten Be­schwer­de­führers

davon ausgegangen werden, der Spitalaufenthalt habe sich im Rahmen angemes­se­ner

und übli­cher Behandlung (vgl. RB 1988 Nr. 93) gehalten. Aus diesem

Grund ist die Spi­talbehand­lung der Mitbeteiligten nicht als Deckung eines

laufenden Be­dürfnisses zu be­trachten.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des

Universitätsspitals Zürich vom 4. Februar 2000 und diejenige der

Gesundheitsdirektion vom 22. Juni 2000 werden auf­gehoben.

...