VB.2000.00250
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00250
8. Dezember 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5938)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00250
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Spitaltaxen
Haftung des Ehegatten für die Taxschuld des andern
Eine ungültige Ehe hat zivilrechtlich bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen (E. 2b).
§ 20 lit. a TaxO stellt auf die zivilrechtliche Wirkung der Ehe ab (E. 2c).
Die behauptete Ungültigkeit steht somit der Haftung des Ehegatten nicht entgegen (E. 2d).
Das Verwaltungsgericht prüft neben den Vorbringen der Parteien, ob andere klare Rechtsverletzungen vorliegen (E. 3a).
Das Gesetz regelt den Kreis der Abgabepflichtigen nicht. Dies wäre aber notwendig, um die Pflicht über den Kreis der Leistungsbezüger hinaus zu erweitern. Die Genehmigung durch den Kantonsrat kann das formelle Gesetz nicht ersetzen. § 20 lit. a TaxO stellt somit keine genügende gesetzliche Grundlage dar (E. 3b).
Eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB scheitert schon daran, dass die Ehepartner zur fraglichen Zeit keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten (E. 4a).
Zumindest fraglich ist auch, ob die Behandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie entsprach (E. 4b).
Stichworte:
AUSLEGUNG
EHELICH
GEBÜHREN
GENEHMIGUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
LEGALITÄTSPRINZIP
PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
SPITALTAXE
UNGÜLTIGERKLÄRUNG
UNGÜLTIGKEIT
VERORDNUNG
ZIVILRECHT
Rechtsnormen:
§ 42a aGesundheitsG
§ 83 lit. b aGesundheitsG
§ 20 lit. a TaxO
Art. 104 ZGB
Art. 105 ZGB
Art. 166 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. C wurde im Juni 1997 in der Gynäkologischen
Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) stationär behandelt. Für diesen
Spitalaufenthalt wurde ihr am 26. Juli 1997 der Betrag von Fr. 12'335.10
in Rechnung gestellt. Da keine Bezahlung erfolgte, wurde die Patientin und
danach ihr Ehemann, A, gemahnt und schliesslich betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl
erhob A Rechtsvorschlag.
Die Verwaltung des USZ verpflichtete A durch
Verfügung am 4. Februar 2000, Fr. 12'335.10 nebst 7.5 % Zins
seit dem 26. August 1997 sowie Fr. 250.- Verfahrenskosten zu
bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag auf.
Erwägungen
II. A erhob dagegen am 10. Februar 2000
Rekurs an die Gesundheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel am
22.
Juni 2000 ab, setzte aber den Beginn des Zinsenlaufs neu auf den
28.
Januar 2000 fest. Die Direktion erwog, zur Zeit der fraglichen
Spitalbehandlung sei der Rekurrent mit der Patientin verheiratet gewesen.
Eine bloss faktische Trennung oder die berechtigte Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts vermöge die Haftung des Ehegatten nicht zu beseitigen. Als Mahnung
an den Schuldner könne erst die Einleitung der Betreibung am 28. Januar
2000.
angesehen werden, weshalb der Zinsenlauf an diesem Tag beginne.
III. Gegen den Entscheid der
Gesundheitsdirektion erhob A am 17. Juli 2000 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung, dass er weder den Betrag von Fr. 12'335.10 nebst
Zins noch Verfahrenskosten schulde. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren,
bis das Bezirksgericht betreffend die Ungültigkeit seiner Ehe entschieden
habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
Das
Verwaltungsgericht setzte den Parteien und der Mitbeteiligten durch Beschluss
vom 27. Oktober 2000 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob § 20
lit. a der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992
(TaxO) eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Gebührenauflage
darstelle und ob sich andernfalls die Haftung des Beschwerdeführers aus
Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ergeben könnte. Der
Beschwerdeführer liess am 6. November 2000 verlauten, eine gesetzliche
Grundlage für die fragliche Verfügung bestehe nicht, Art. 166 ZGB könne
insbesondere deshalb nicht angerufen werden, weil das Ehepaar im Jahr 1997
längst nicht mehr zusammengelebt habe. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer
Vernehmlassung vom 20. November 2000 aus, § 20 lit. a TaxO
sei durch den Kantonsrat genehmigt worden, stelle eine genügende gesetzliche
Grundlage dar und sei vorliegend anwendbar. Die Bestimmung sei mit dem
Zivilrecht vereinbar und widerspreche dem Bundesrecht auch sonst in keiner Hinsicht.
Die Mitbeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2000 auf eine
Stellungnahme.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Der Entscheid der Gesundheitsdirektion
ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht anfechtbar. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, hat das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Die Gesundheitsdirektion verpflichtete den
Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'335.10 nebst 7,5 % Zins ab
dem 28. Januar 2000 sowie von insgesamt Fr. 650.- Verfahrenskosten.
Damit weist die Angelegenheit einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- auf,
weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter über die Beschwerde zu
befinden hätte. Wegen der in E. 3b aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher
Bedeutung ist der Fall jedoch der Kammer zur Entscheidung zu überweisen.
c) Der Beschwerdeführer beantragt
eventualiter, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung seines
Eheungültigkeitsprozesses zu sistieren. Da es jedoch darauf nicht entscheidend
ankommt, wie sich weisen wird (siehe E. 2), ist dieser Antrag abzuweisen.
2.
a) Beschwerdegegner und Vorinstanz stützen
die strittige Forderung auf § 20 lit. a der Taxordnung der kantonalen
Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO). Nach dieser Bestimmung haften für
Taxforderungen neben den Patienten solidarisch deren in rechtlich ungetrennter
Ehe lebenden Gatten. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Inanspruchnahme
vor, seine Ehe mit C sei wegen der vorangehenden Heirat der Gattin ungültig.
b) Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt,
haben er und seine Gattin im April 1995 in W geheiratet. Da ein Prozess
betreffend Ungültigerklärung am Bezirksgericht hängig ist, ist diese Ehe noch
nicht aufgelöst.
Nach Art. 104 in Verbindung mit
Art. 105 Ziff. 1 ZGB kann eine Ehe für ungültig erklärt werden, wenn
zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet war. Die
Ungültigkeit einer Ehe wird jedoch erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung
ausgesprochen hat. Bis dahin hat auch die nichtige Ehe die Wirkungen einer
gültigen (Art. 109 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid,
Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N. 7.09,
7.29
f.). Diese Rechtslage entspricht derjenigen vor der auf den
1.
Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des ZGB (Art. 120
Ziff. 1, Art. 132 aZGB). Zivilrechtlich ist deshalb davon auszugehen,
dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Zeit der Spitalbehandlung seiner Frau
die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltete.
c) Zwar sind dem Zivilrecht entstammende
Begriffe im öffentlichen Recht nicht zwingend gleich auszulegen wie im
Zivilrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 241). Erst durch
Auslegung der verwaltungsrechtlichen Norm ergibt sich, ob die
zivilrechtskonforme Anwendung der ratio legis entspricht (Max Imboden/René A.
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt
a. M. 1986, Nr. 25 B I). Vorliegend knüpft das öffentliche Recht an
den Bestand einer rechtlich ungetrennten Ehe an. § 20 lit. a TaxO
bringt damit den entscheidenden Gesichtspunkt deutlich zum Ausdruck: Eine bloss
faktische Entfremdung oder die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Eheleute
vermag die solidarische Haftung des Gatten des behandelten Partners nicht zu
beseitigen. Ausschlaggebend ist ausschliesslich die rechtliche Situation.
d) Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers selbst und der übrigen Akten ist davon auszugehen, dass seine
Ehe mit C zur Zeit der Entstehung der strittigen Forderung und bis heute
zivilrechtlich die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe entfaltete. Diese
Betrachtungsweise ist auch dem Entscheid über die vorliegende Streitsache
zugrunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ungültigkeit der Ehe
steht seiner solidarischen Haftung für die Taxforderung gegen seine Gattin
somit nicht entgegen.
3.
a) Der Beschwerdeführer brachte in der
Beschwerdeschrift im Weiteren nichts gegen Bestand und Höhe der strittigen
Taxforderung vor und beschränkte sich auch in seiner zweiten Eingabe auf den
Beschluss vom 27. Oktober hin auf die pauschale Aussage, für die strittige
Forderung gegen ihn bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht
ist jedoch nicht darauf beschränkt, nur die gerügten Rechtsverletzungen zu
berücksichtigen, sondern kann auch überprüfen, ob neben den vorgebrachten
Mängeln klare Rechtsverletzungen vorliegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 4).
b) Es fragt sich, ob für die strittige
Taxforderung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Bei der
fraglichen Abgabe handelt es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer
öffentlichen Anstalt (Häfelin/Müller, Rz. 2045 f.). Nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber wie bei den anderen Abgabearten
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie
deren Höhe in Grundzügen festzulegen (BGE 126 I 180 E. 2a bb; 125 I
173.
E. 9; 123 I 254 E. 2a; 122 I 61 E. 2a; Häfelin/Müller,
Rz. 2096 f.).
Vorliegend enthält das Gesundheitsgesetz vom
4.
November 1962 (GesundheitsG) selbst keine Regelungen über den Kreis der
Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Höhe der Abgabe betreffend die Spitaltaxen,
sondern verweist in den §§ 42a und 83 lit. b auf eine Verordnung
des Regierungsrats, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist. Problematisch
ist dies vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen:
Läge eine Taxforderung gegen die Anstaltsbenützerin selbst im Streit, so käme
diesem Umstand möglicherweise nur geringe Bedeutung zu; für eine Ausdehnung
der Gebührenpflicht auf einen weiteren Kreis von Personen, die nicht selbst
die staatliche Leistung bezogen haben, ist hingegen grundsätzlich eine
Grundlage im formellen Gesetz zu verlangen.
Es fragt sich, ob die Genehmigung durch den
Kantonsrat (vgl. § 31 TaxO) einen ausreichenden Ersatz für die fehlende
Regelung im Gesetz selbst bietet, wie dies die Beschwerdegegnerin offenbar
annimmt (act. --).
Die Genehmigungspflicht von Verordnungen
vermag wegen der fehlenden Mitwirkung des Volks und der auf die gesamthafte
Genehmigung oder Nichtgenehmigung beschränkten Mitsprache des Kantonsrats
(Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, Zürich 1999,
Rz. 213; Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates
durch den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff.,
256.
ff.) demokratische Legitimation nur in einem viel geringeren Mass zu
vermitteln als das formelle Gesetz. Dem Referendum nicht unterstehende Erlasse
der kantonalen Parlamente genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen
Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180
E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies ist im Kanton Zürich nicht der Fall
(Art. 37 ff. der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Das
Abweichen von der ordentlichen Form der Rechtsetzung müsste sich überdies
durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa die fehlende Eignung des
ordentlichen Rechtsetzungorgans zur Regelung einer schwierigen, insbesondere
technisch geprägten Materie, oder durch ein grosses Flexibilitätsbedürfnis
wegen häufiger Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Müller,
Rz. 199 ff.). Solche Gründe für eine untergesetzliche Regelung
bestehen aber bezüglich der vorliegenden Frage nicht.
Das Vorbringen des Beschwerdegegners,
§ 20 lit. a TaxO knüpfe an die Unterhaltspflicht der Ehegatten
gemäss Art. 163 ZGB an, führt nicht dazu, dass eine Verordnungsbestimmung
als genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Haftung des Ehegatten angesehen
werden kann: Die Unterhaltspflicht betrifft das Verhältnis der Ehepartner untereinander
und stellt deshalb keinen geeigneten Vergleichsmassstab dar für die Regelung
der Haftpflicht der Gatten gegenüber Dritten. Es drängt sich vielmehr ein
Vergleich von § 20 lit. a TaxO mit Art. 166 ZGB auf, der
ebenfalls die Haftung gegenüber Aussenstehenden ordnet. Soweit sich der
Anwendungsbereich der beiden Normen deckt, hat die Nichtanwendbarkeit der
ersten Bestimmung keine praktischen Auswirkungen (vgl. E. 4 1. Abschnitt).
Will der Kanton hingegen die öffentlichrechtliche Haftung der Ehegatten weiter
fassen, wie dies i.c. der Fall ist (vgl. E. 4a und b), so genügt
dafür eine Verordnung nicht.
§ 20 lit. a TaxO stellt somit keine
genügende gesetzliche Grundlage dar für die Haftung des Beschwerdeführers für
Spitalkosten seiner Ehefrau.
4.
Eine Haftung des Beschwerdeführers für die
Spitalkosten seiner Ehefrau könnte sich jedoch aus Art. 166 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 ZGB ergeben. Die Tatsache, dass es sich bei der
Ansprecherin und Beschwerdegegnerin um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 119 V 16 E. 2c, d m.H.).
Eine Haftung nach Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 3) derselben
Bestimmung fällt ausser Betracht, da keine der in Ziff. 1 und 2
dieser Norm genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Haftung des Ehegatten
nach Abs. 1 ist insbesondere von zwei Voraussetzungen abhängig:
a) Ein Ehegatte kann den andern nur während
ihres Zusammenlebens mitverpflichten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
während des ganzen Jahrs 1997 bereits getrennt von seiner Gattin gelebt. Das
gehe unter anderem daraus hervor, dass deren Vertreter im Zusammenhang mit dem
Verfahren um Ungültigerklärung der Ehe gestützt auf eine Vereinbarung vom
16.
September 1996 Unterhaltsbeiträge von ihm verlangt habe. Die Beschwerdegegnerin
hat sich zur Frage der Haftbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 166 ZGB
nicht geäussert.
Da auch die auf entsprechende Fristansetzung
hin eingereichten Rechtsschriften der Parteien darüber keine definitive
Klarheit gebracht haben, ist aus aktenkundigen Indizien darauf zu schliessen,
ob Beschwerdeführer und Mitbeteiligte zur Zeit der streitbetroffenen
Spitalbehandlung noch einen gemeinsamen Haushalt führten: Zwar hatte die
Mitbeteiligte offenbar seit dem 1. April 1996 ununterbrochen Wohnsitz in
der Gemeinde X (act. --) und erscheint als Adresse des Beschwerdeführers
stets " K-str. XX, in X" (act. --). Die Adressen
der Rechnungen an die Mitbeteiligte vom 20. April 1996 und vom
26.
Juli 1997 (act. --) deuten jedoch auf ein Getrenntleben der
Ehegatten zu diesen Zeitpunkten. Mit letzterer stimmt diejenige des Kostengutspracheentscheids
der Krankenkasse vom 16. Juli 1997 (act. --) überein. Ins Gewicht
fällt insbesondere die kurz nach der Spitalbehandlung ausgestellte zweite Rechnung.
Dass der Vertreter der Mitbeteiligten sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer
vom 4. Mai 2000 (act. --) auf eine angebliche Vereinbarung betreffend
Unterhaltsbeträge vom 16. September 1996 bezieht, ist ebenfalls ein
– mangels aktenkundigen Belegs für das tatsächliche Bestehen dieser
Vereinbarung allerdings schwacher – Hinweis auf ein Getrenntleben. Demgegenüber
liegen keine Indizien dafür vor, dass Beschwerdeführer und Mitbeteiligte im
Juni 1997 nicht nur in derselben Gemeinde, sondern auch an der selben Adresse
gewohnt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Eheleute in diesem
Zeitraum getrennt lebten. Zu beweisen wären ohnehin primär die anspruchbegründenden
und nicht die anspruchshemmenden Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 5). Bereits die erste Voraussetzung für eine Haftung des Beschwerdeführers
nach Art. 166 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZGB ist somit
nicht erfüllt.
b) Höchst fraglich ist überdies, ob die
Spitalbehandlung der Mitbeteiligten einem laufenden Bedürfnis der Familie
entsprach. Die Lehre legt diesen Begriff überwiegend restriktiv aus: Er
umfasse "die Geschäfte des notwendigen und üblichen täglichen Unterhalts
der Familie" (Hegnauer/Breitschmid, N. 18.07) bzw. den "Kreis
alltäglicher Bedarfs-
deckung" (Franz Hasenböhler in Zürcher Kommentar, Zürich 1993,
Art. 166 N. 37). Der Massstab bestimme sich "nach den finanziellen
Verhältnissen, der vereinbarten bzw. angemessenen Lebenshaltung und nach der
beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Ehegatten, ..." (Heinz
Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in Berner Kommentar, Bern 1999,
Art. 166 N. 37). Auch die Auffassungen mit Bezug auf
Gesundheitskosten sind relativ streng und weichen nur auf den ersten Blick
erheblich voneinander ab: Nach der einen gehören "die Kosten für
geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medizinische Kontrollen,
Operationen, mit denen jeder rechnen muss und die Folgen von Unfällen bei
Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet" zu den
Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Hasenböhler, Art. 166 N. 39
S. 271). Andere Autoren wollen dazu "die Kosten einer den Verhältnissen
der Familie angemessenen Krankenversicherung und der gewöhnlichen Franchisen
sowie Selbstbehalte" rechnen, da die obligatorische Krankenversicherung
eine ausreichende Grundversorgung gewährleistet und darüber hinaus gehende
Bedürfnisse in einem angemessenen Rahmen durch Zusatzversicherungen abgedeckt
werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 166 N. 40 S. 300).
Diese zweite Auffassung überzeugt.
Vorliegend wurden die strittigen
Behandlungskosten von der Krankenversicherung nur teilweise übernommen
(act. --). Obwohl der Grund dafür hauptsächlich darin zu liegen scheint,
dass die Mitbeteiligte ein Spital ausserhalb ihres Wohnkantons aufsuchte, kann
nicht zu Lasten des erst später in die Angelegenheit involvierten Beschwerdeführers
davon ausgegangen werden, der Spitalaufenthalt habe sich im Rahmen angemessener
und üblicher Behandlung (vgl. RB 1988 Nr. 93) gehalten. Aus diesem
Grund ist die Spitalbehandlung der Mitbeteiligten nicht als Deckung eines
laufenden Bedürfnisses zu betrachten.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des
Universitätsspitals Zürich vom 4. Februar 2000 und diejenige der
Gesundheitsdirektion vom 22. Juni 2000 werden aufgehoben.
...