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Entscheid

VB.2000.00259

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00259

14. September 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte das Fürsorgeamt der Stadt

Zürich am 23. März 1998 um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen der folgenden

Abklärungen hielt die Sachbearbeiterin fest, die Gesuchstellerin führe seit

drei Jahren eine Boutique in X und verfüge über verschiedene Vermögenswerte,

unter anderem ein Auto im Wert von ca. Fr. 8'000.-, ein vermietetes

Einfamilienhaus in W im Wert von ca. Fr. 750'000.- sowie einen Ring im

Wert von ca. Fr. 60'000.-. Zur näheren Abklärung der Zukunftsaussichten

des Geschäftsbetriebs wurde bei der Fachstelle Z eine Betriebsanalyse in

Auftrag gegeben. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich

beschloss am 6. April 1998, A werde trotz ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit und ihres erheblichen Vermögens ab 1. April 1998

wirtschaftlich unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen, dass sie

gewillt sei, ihre zur Zeit nur mit Verlust realisierbare Liegenschaft so bald

wie möglich gewinnbringend zu veräussern (Disp. Ziff. 1 und 2). In

der Zeit von April bis Dezember 1998 wurden A monatliche Unterstützungsbeiträge

von je Fr. 2'316.10 (insgesamt Fr. 20'844.90) ausgerichtet; zudem wurden

ihrem Unterstützungskonto die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.-

belastet.

Nachdem A Ende Januar 1999 erneut um

finanzielle Unterstützung unter­sucht hatte, schrieb ihr das Amt für Jugend-

und Sozialhilfe am 19. Februar 1999, bei der von April bis Dezember 1998

gewährten Unterstützung sei man davon ausgegangen, dass sie spätestens ab

Januar 1999 vom Geschäftsertrag ihrer Kleiderboutique leben könne. In der

Zwischenzeit habe sich ihre Situation insofern verändert, als ihre Liegenschaft

gemäss Bericht Z nunmehr Ertrag abwerfe. A wurde aufgefordert, sich um den

Verkauf ihrer Liegenschaft zu bemühen. Ferner wurde sie darum ersucht, die

beiliegende Erklärung im Sinn von § 20 SHG betreffend Schuldanerkennung

und Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, sowie im beiliegenden,

ebenfalls zu unterzeichnenden Formular ihre Wertgegenstände zu deklarieren.

Diesen Aufforderungen kam A in der Folge nicht nach.

Erwägungen

II. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 25. Mai 1999, A werde

gestützt auf §§ 20 und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 24'144.90 verpflichtet

(Disp. Ziff. 1). Die Rückerstattung habe durch den Verkauf eines sich in

ihrem Eigentum befind­lichen wertvollen Ringes zu erfolgen (Disp.

Ziff. 2). Auf den Verkauf des Einfamilienhau­ses werde

"verzichtet" (Disp. Ziff. 3). A werde jedoch verpflichtet, bis

30.

Juni 1999 auf ihrer Liegenschaft eine Grundpfandsicherung eintragen zu

lassen, unter Hinweis darauf, dass "eine Rückerstattung" beim Tod der

Eigentümerin oder beim Veräusserung der Liegenschaft "fällig" werde

(Disp. Ziff. 4).

In teilweiser Gutheissung der dagegen

erhobenen Einsprache vom 24. Juni 1999 be­schloss die Einspracheinstanz

der Fürsorgebehörde am 26. Oktober 1999, Disp. Ziff. 1 des Entscheids

der Einzelfallkommission werde bestätigt; Disp. Ziff. 2 werde aufgehoben;

Disp. Ziff. 4 werde dahin abgeändert, dass die Frist zur Eintragung der

Grundpfandver­schreibung bis 31. Dezember 1999 verlängert werde.

III. Mit Rekurs vom 7. Dezember 1999

beantragte A dem Bezirksrat Zü­rich sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide

dahin abzuändern, dass die Rückerstat­tungsforderung um Fr. 3'300.-

(Kosten der Betriebsanalyse) herabgesetzt und die Ver­pflichtung zur Errichtung

einer Grundpfandsicherung aufgehoben werde.

Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am

29.

Juni 2000 "im Sinn der Erwägun­gen", d.h. insoweit gut, als

die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsan­spruchs durch

Eintragung einer Grundpfandverschreibung aufgehoben wurde; im Übrigen wurde das

Rechtsmittel abgewiesen.

IV. Dagegen erhob A am 24. Juli 2000

Beschwerde an das Verwaltungsrecht mit dem Antrag, "Ziffer 1 des

angefochtenen Beschlusses sei dahingehend abzuändern, dass die

Beschwerdeführerin nur zu einer Rückerstattung von Fr. 20'844.90

verpflichtet wird und auch bezüglich dieses Betrags nur, soweit die gesetzlichen

Bedingungen gem. § 20 und 27 SHG erfüllt sind"; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Zürich sowie die

Einspracheinstanz der stadtzürcherischen Fürsor­gebehörde beantragten unter

Verzicht auf weitere Ausführungen am 18. bzw. 25. August 2000

Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset­zungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf

§§ 14 ff. SHG vom April bis Dezember 1998 wirtschaftliche Hilfe

ausgerichtet worden. Die direkten Unterstützungszahlungen betrugen monatlich

Fr. 2'316.10, also insgesamt Fr. 20'844.90; zudem wurden ihrem Un­terstützungskonto

die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.- belastet. Laut ihrem

förmlichen Beschwerdeantrag will die Beschwerdeführerin "nur zu einer

Rückerstattung von Fr. 20'844.90 verpflichtet" werden, "und auch

bezüglich dieses Betrages nur, soweit die gesetzlichen Bedingungen gem.

§ 20 und 27 SHG erfüllt sind". Da sie vor Bezirksrat nebst der

nunmehr aufgehobenen Verpflichtung zur Errichtung einer Grundpfandsicherung

lediglich die Herabsetzung der Rückerstattungsforderung um Fr. 3'300.-

(Kosten der Be­triebsanalyse) verlangt hat, kann auf die Beschwerde insoweit

nicht eingetreten werden, als damit neu auch ein Verzicht auf die

Rückerstattung der direkten Unterstützungsbeiträge von insgesamt

Fr. 20'844.90 verlangt wird. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin

entgegen dem förmlichen Beschwerdeantrag die Rückerstattung dieser Beträge

nicht zu bestreiten, bezeichnet sie doch selber in Ziffer 2 der

Beschwerdebegründung als allein streitigen Punkt die Rückerstattung der

Betriebsanalyse-Kosten von Fr. 3'300.-. Aufgrund dieser Erklärung ist

davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 3'300.- beträgt, weshalb nach

§ 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zuständig ist.

3.

a) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG ist

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zu­rückzuerstatten, wenn der

Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzu­führenden Gründen

in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Vorausset­zungen von

§ 20 erfüllt sind. Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist

erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögenswerte

realisiert hat, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren,

deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war; eine

so motivierte Rückerstattung setzt entgegen dem Wortlaut von § 27

Abs. 1 Halbsatz 2 SHG nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht

voraus, dass der Hilfeempfänger seinerzeit eine schriftliche Rückerstattungsver­pflichtung

im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet hat (RB 1999 Nr. 82). Hier steht

einzig der Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs.1 Halbsatz 2 in

Frage.

Wenngleich eine Rückerstattung nach § 27

Abs. 1 Halbsatz 2 SHG auch ohne Vor­liegen einer früheren, anlässlich

der Hilfegewährung unterzeichneten Rückerstattungsver­pflichtung verlangt

werden kann, setzt sie doch grundsätzlich voraus, dass sich der mass­gebende

Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat: Wenn einer Person trotz vorhande­ner

Vermögenswerte Sozialhilfe gewährt wurde, weil die Realisierung dieser Werte

damals als nicht möglich oder nicht zumutbar eingeschätzt wurde, so muss sich

die spätere Rück­forderung auf neue Tatsachen stützen können, welche den

Schluss erlauben, die Möglich­keit oder Zumutbarkeit der Realisierung sei nun

entgegen der früheren Beurteilung zu be­jahen. Dazu genügt es nicht, dass die

Behörde bei unverändertem Sachverhalt lediglich ihre Beurteilung der

Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit ändert. In der Praxis wird gestützt auf

§ 20 SHG wirtschaftliche Hilfe trotz vorhandenem Vermögen namentlich bei

selbstbe­wohnten Liegenschaften, bei unverteilten Erbschaften und bei

Beteiligungen an Handels­gesellschaften und Genossenschaften gewährt; in

solchen Fällen besteht die die Rückforde­rung rechtfertigende Änderung des

Sachverhalts darin, dass der Hilfeempfänger die Lie­genschaft veräussert, im

Rahmen der Erbteilung einen realisierbaren Vermögenswert erhält oder seine

Beteiligung aufgibt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG). In dem vom Verwaltungsgericht mit Entscheid

vom 21. Januar 1999 beurteilen Fall (RB 1999 Nrn. 82

und 83) ging es darum, dass dem Hilfeempfänger rückwirkend eine

Invalidenversicherungsrente zugesprochen wurde. Bis zum Zeitpunkt der

Rentenauszah­lung hatte die Rentenforderung lediglich als obligatorischer

Anspruch bestanden, der erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten

Wartefrist von 24 Monaten realisierbar wurde und durch die Überweisung auf

das Konto des Beschwerdeführers auch realisiert wurde; der während dieser Zeit

gewährten wirtschaftlichen Hilfe kam somit die Aufgabe zu, im Sinn eines

Darlehens eine momentane finanzielle Notlage des Beschwerdeführers zu

überbrü-cken.

b) Im vorliegenden Fall fragt es sich, von

welchen vorhandenen, aber ihrer Beur­teilung nach noch nicht zu realisierenden

Vermögenswerten die Einzelfallkommission bei der Zusprechung wirtschaftlicher

Hilfe im Beschluss vom 6. April 1998 ausgegangen ist und gestützt auf

welche neue Tatsachen sie im Beschluss vom 25. Mai 1999 die der Be­schwerdeführerin

von April bis Dezember 1998 gewährte Hilfe zurückgefordert hat.

In Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom

6.

April 1998 wird festgehalten, A besitze eine Liegenschaft, deren Wert

sie auf Fr. 500'000.- schätze und die nach ihrer Darstellung derzeit nur

mit Verlust realisierbar sei; trotz dieses erheblichen Vermögens werde die

Gesuchstellerin finanziell unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen,

dass A gewillt sei, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu

veräussern.

Indessen hat die Einzelfallkommission gemäss

ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 nicht auf einem Verkauf der Liegenschaft

beharrt (vgl. Disp. Ziff. 3), sondern die in Disp. Ziff. 1 verlangte

Rückerstattung von Fr. 24'144.90 damit begründet, dass A einen wertvollen

Ring besitze, dessen Verkauf ihr möglich und zumutbar sei (vgl. Disp.

Ziff. 2, welche als eigentliche Anordnung ohnehin unzulässig war, jedoch

sinngemäss als Begründung für die Anordnung in Disp. Ziff. 1 gelten kann).

Die Einspracheinstanz hat in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 1999 Disp.

Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Mai 1999 zu Recht aufgehoben, weil

nicht erwiesen sei, dass der genannte Ring einen erheblichen Wert aufweise. Wie

angemerkt werden kann, fehlt es bezüglich der Realisierbarkeit dieses Ver­mögenswertes

von vornherein an einer Änderung des Sachverhalts: Dessen Realisierung war der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zusprechung der wirtschaftlichen Hilfe ge­nau

so möglich und zumutbar wie im Zeitpunkt der Rückforderung; wenn ihr in

Kenntnis dieses Vermögenswertes Hilfe gewährt worden ist, kann deren

Rückerstattung nicht damit begründet werde, sie könne mit dem Verkauf dieses

Rings bisher nicht realisierbares Ver­mögen realisieren.

Die Einzelfallkommission hat sodann in Disp.

Ziff. 4 ihres Beschluss vom 25. Mai 1999 A verpflichtet, zulasten

ihres Grundstücks in W eine Grundpfandsicherung eintragen zu lassen, und damit

den Hinweis verbunden, die Rückerstattung werde beim Tod der Eigentümerin oder

bei der Veräusserung fällig. Obwohl diese Anordnung nicht nur grundsätzlich

unzulässig ist, sondern im offenkundigen Widerspruch zu Disp. Ziff. 1 des

Beschlusses steht, ist sie von der Einspracheinstanz nicht aufgehoben worden. Der

Bezirksrat hat die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs

zu Recht aufgehoben, mit der zutreffenden Erwägung, gegen den Willen der

Rekurrentin lasse sich eine Grundpfandsicherung nicht durchsetzen. Er erwog im

weiteren, sofern die Rekurrentin freiwillig Hand biete für eine Sicherstellung

mittels Grundpfandbelastung, komme eine "Stundung der Rückforderung"

bis zum Tod der Rekurrentin bzw. der Veräusserung der Liegenschaft im Sinne von

Disp. Ziff. 4 Satz 2 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom

25.

Mai 1999 in Betracht.

c) Trotz der aufgezeigten Widersprüche im

Beschluss der Einzelfallkommission vom 25. Mai 1999, die von der

Einspracheinstanz und vom Bezirksrat nur teilweise beho­ben worden sind, ist

die in dessen Disp. Ziff. 1 angeordnete Rückerstattung mit dem dar­gelegten

Grundsatz (vgl. E. 3b) vereinbar, wonach sich der massgebende Sachverhalt

nachträglich verändert haben muss: In ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 hat

nämlich die Einzelfallkommission unter anderem auch ausgeführt, A habe sich

nicht um die Realisierung des Vermögenswertes der Liegenschaft bemüht und sei

damit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 nicht

nachgekommen. Mit dieser Begründung ist die Behörde stillschweigend davon

ausgegangen, es wäre A nunmehr objektiv mög­lich gewesen, die Liegenschaft

gewinnbringend zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Einsprache-

und Rekursverfahren noch mit der vorliegenden Beschwerde bestrit­ten, dass ihr

ein solcher Verkauf im Frühjahr 1999 möglich gewesen wäre. Zudem war ihr

aufgrund von Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 bewusst,

dass die ihr damals zugesprochene wirtschaftliche Hilfe lediglich als

Überbrückung bis zum gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft gewährt wurde

und dass ein solcher Verkauf von ihr so bald als möglich erwartet wurde. Unter

diesen Umständen ist es zwar angesichts der Unbestimmt­heit der genannten

Verpflichtung nicht unbedenklich, jedoch noch knapp vertretbar, wenn sich die

Einzelfallkommission im Frühjahr 1999 auf den Standpunkt stellte, sie dürfe die

wirtschaftliche Hilfe zurückfordern, weil die Beschwerdeführerin ihrer

Zusicherung, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu

realisieren, nicht nachgekommen sei. In der Beschwerde wird denn auch wie erwähnt

nicht bestritten, dass die dargelegte Vor­aussetzung für eine Rückerstattung

der der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährten Hilfe

– soweit die Rückerstattung sich betragsmässig im Rahmen von § 27

Abs. 2 SHG halte – erfüllt sei. Die Beschwerde richtet sich dagegen,

dass die Kosten für die Betriebsberatung und –analyse der Fachstelle Z in die

Rückerstattungsforde­rung einbezogen worden sind.

4.

Gemäss § 27 Abs. 2 SHG erstreckt

sich der Rückerstattungsanspruch auf Lei­stungen, die der Hilfeempfänger für

sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer

Unmündigkeit bezogen hat.

a) Der Auftrag an die Fachstelle Z,

hinsichtlich der Kleiderboutique der Beschwerdeführerin eine Betriebsanalyse

vorzunehmen, erfolgte unbestrittenermassen sei­tens des Sozialamtes (vgl.

Protokoll über das sogenannte Erstgespräch am 9. April 1998,

act. --). Im Laufe der Auftragsabwicklung legte die Fachstelle Z der

Fürsor­gebehörde am 8. Mai 1998, 12. Oktober 1998, 25. Januar

1999.

und 9. Juli 1999 Berichte mit Empfehlungen vor (act. --).

In der Rekursschrift verwies die

Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihr Schrei­ben vom 1. Oktober 1999 an

die Fürsorgebehörde (act. --), worin sie ausgeführt hatte, die

Beratungsstelle Z sei von ihr "weder angefordert noch bestellt",

sondern ihr "zugewiesen" worden. Die für sie zuständige

Sozialberaterin habe ihr bestätigt, dass für die entsprechen­den Kosten das

Sozialamt aufkommen werde. - Dazu erwog der Bezirksrat, für ihre Sach­darstellung,

die, sofern sie zutreffe, unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben er­heblich

sein könne, trage die Rekurrentin die Beweislast. Weder habe sie ent­sprechende

Belege eingereicht, noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

ihr eine solche Kostenübernahme zugesichert worden sei. Wohl treffe es zu, dass

sie die fraglichen Kosten während der Zeit ihrer Unterstützung nicht

"gespürt" habe, indem sie zwar dem Unterstützungskonto belastet, aber

direkt der Beratungsstelle Z vergü­tet worden seien. Gleichwohl handle es sich

um Auslagen, welche das Sozialamt für die Rekurrentin getätigt habe, weshalb

Letztere auch diese Kosten zurückzuerstatten habe.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die

Beschwerdeführerin sei seinerzeit nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass

sie diese Kosten tragen müsse, und auch nicht über deren Höhe orientiert

worden. Bei der Auswahl des Beauftragten und der Umschrei­bung des

Beratungsauftrags habe sie in keiner Weise mitgewirkt; insofern könne entgegen

der Darstellung im Entscheid der Einspracheinstanz von einer

"Absprache" nicht die Rede sein. Weil sie nicht Auftraggeberin

gewesen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der seitens der

Beratungsstelle in Rechnung gestellten Kosten nicht zur Wehr setzen. Unter all diesen

Umständen handle es sich bei diesen Kosten nicht um Leistungen, welche die

Beschwerdeführerin im Sinn von § 27 Abs. 2 "für sich

selbst" erhalten habe, weshalb der Rückerstattungsforderung bezüglich

dieser Kosten auch eine gesetzliche Grundlage fehle. Legte man diese Bestimmung

anders aus, könnten die Behörden gar ver­sucht sein, ihre internen

Betriebskosten den Sozialhilfeempfängern aufzubürden. Zusam­menfassend

erscheine es als abwegig, zumindest als unbillig, der Beschwerdeführerin ohne

gesetzliche Grundlage Kosten zu belasten, auf die sie keinen Einfluss gehabt

habe.

b) Im Rahmen der Sozialhilfe sollen

unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt wer­den, sofern ihre

wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeab­hängigkeit

beendet (RB 1999 Nr. 81; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der

Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,

S. 129 ff.). Derartige Überbrückungshilfen setzen die Bereitschaft

des notleidenden Selbständigerwerbenden voraus, innert nützlicher Frist eine

fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Bedingungen für das

wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien (SKOS-Richt­linien H.7,

Fassung vom November 1998). Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn im

vorliegenden Fall bezüglich der Boutique der Beschwerdeführerin eine

Betriebsberatung und –analyse in Auftrag gegeben wurde.

Wenn sodann die aus dieser Beratung anfallenden

Kosten dem Unterstützungskonto der Beschwerdeführerin belastet worden sind, so

entsprach dieses Vorgehen nicht nur den (für die Bemessung der Sozialhilfe

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

grundsätzlich verbindlichen) SKOS-Richtlinien (H.7), sondern auch dem

Sozialhilfegesetz. Wohl weisen solche Kosten insofern einen

"verfahrensrechtlichen" Charakter auf, als die eingeholte fachliche

Beratung der Sozialbehörde als Beurteilungs­grundlage dient, ob der

Gesuchsteller auch bei Aufrechterhaltung seiner selbständigen Er­werbstätigkeit

weiterhin unterstützt werden soll oder nur bei Aufgabe dieser Tätigkeit. An­derseits

kommt diese Beratung unmittelbar auch dem Unterstützungsbedürftigen zugute und

handelt es sich bei deren Kosten insofern auch um Leistungen im Rahmen der wirt­schaftlichen

Hilfe (§ 15 SHG), sodass sie bei einer späteren Rückerstattung dieser

Hilfe grundsätzlich Bestandteil der Rückerstattungsforderung bilden.

c) Es fragt sich jedoch, ob unter den hier

gegebenen Umständen der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückerstattung der

Kosten der Betriebsberatung und –analyse ent­gegensteht.

Vorab ist in diesem Zusammenhang

festzuhalten, dass die Beratungstätigkeit der Fachstelle Z zugunsten der

Beschwerdeführerin in enger Zusammenarbeit mit dieser erfolgte. Im Rahmen

dieser Beratung fanden verschiedene Besprechungen mit der Beschwerdeführerin

statt, welche dem Sachbearbeiter der Fachstelle Auskünfte erteilte und

Unterlagen lieferte. Laut Bericht vom 12. Oktober 1998 fand die damals

vorgenommene "nochmalige Zwischenprüfung" auf Ersuchen der

"Klientin" statt, womit offenbar nicht die Fürsorgebehörde, sondern

die Beschwerdeführerin gemeint war. Unter diesen Umständen musste der

Beschwerdeführerin bewusst werden, dass diese Beratungstätigkeit mit erhebli­chen

Kosten verbunden sei.

Sodann behauptet die Beschwerdeführerin

nicht, die für sie zuständige Sozialbera­terin habe ihr zugesichert, dass im

Fall einer Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe die fraglichen Kosten nicht

zurückerstattet werden müssten. Gemäss ihrer am 1. Oktober 1999 gegenüber

der Fürsorgebehörde vorgebrachten Sachdarstellung bestätigte ihr die Sozialbe­raterin

lediglich, dass für die entsprechenden Kosten das Sozialamt aufkommen werde.

Diese Aussage kann zwanglos dahin verstanden werden, dass die diesbezüglichen

Kosten im Rahmen der Sozialhilfe – als weitere

Unterstützungsleistung – vom Sozialamt über­nommen würden, ohne dass damit

eine Aussage verbunden war, wie diese Kosten im Rahmen einer allfälligen

Rückerstattung zu behandeln seien.

Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die

der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährte Sozialhilfe von

Anfang an als blosse Überbrückungshilfe ge­dacht war, indem die

Einzelfallkommission bereits im Beschluss vom 6. April 1998 die Erklärung

der Beschwerdeführerin vormerkte, sie sei gewillt, ihre Liegenschaft sobald wie

möglich gewinnbringend zu veräussern. Bei dieser Ausgangslage wäre die

Fürsorgebe­hörde bzw. die zuständige Sozialberaterin gehalten gewesen, die

Beschwerdeführerin dar­über aufzuklären, dass die Kosten der Fachstelle Z

Bestandteil der wirtschaftli­chen Hilfe und dementsprechend auch Gegenstand

einer allfälligen Rückerstattung dieser Hilfe bildeten. Das gilt um so mehr,

als diese Kosten nicht in einer der Beschwerdeführerin eröffneten

Bedarfsberechnung in Erscheinung traten, sondern einfach amtsintern deren

Unterstützungskonto belastet wurden, so dass sie diese Kosten, wie schon der

Bezirksrat zutreffend festgehalten hat – vor Eröffnung des

Rückerstattungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 nicht "spürte". Die

Fürsorgebehörde bzw. die zuständige Sozialberaterin traf in dieser Hinsicht

eine Aufklärungspflicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 63), die sie nur ungenügend wahrgenommen

hat. Bei dieser Sachlage wäre es unter dem Ge­sichtswinkel von Treu und Glauben

rechtswidrig, jedenfalls unbillig, wenn die Beschwer­de­führerin die vollen

Beratungskosten zurückzahlen müsste. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben

vereinbar erscheint es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Rückerstattung einen Teil dieser Kosten tragen muss. Dieser Teil ist unter

Verzicht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht,

das ausnahmsweise im Hinblick auf einen Neuentscheid auch Ermessenskontrolle

vornehmen kann (Kölz,/Boss­hart,/Röhl, § 50 N. 114), festzusetzen.

Als angemessen erscheint es, die Beschwerdeführe­rin zur Rückerstattung der Hälfte

dieser Kosten zu verpflichten.

5.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde werden Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einzelfallkommission

vom 25. Mai 1999, Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspra­cheinstanz

vom 26. Oktober 1999 sowie Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, dass die

Beschwerdeführerin zur Rücker­stattung von Fr. 22'494.90 verpflichtet

wird.

2.

...