VB.2000.00259
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00259
14. September 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5765)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00259
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.09.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Umfang der Rückerstattungspflicht; Übernahme von Betriebsanalyse-Kosten bei Selbständigerwerbenden
Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als den Verzicht auf die Rückerstattung der Kosten der Betriebsanalyse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2).
Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse seit Gewährung der Unterstützung verändert haben (E. 3a).
Diese Voraussetzung kann hinsichtlich der Verwertbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerade noch als erfüllt angesehen werden (E. 3b, c).
Kosten einer Betriebsberatung für Selbständigerwerbende stellen grundsätzlich rückforderbare Sozialhilfeleistungen dar (E. 4b).
Vorliegend wäre aber eine vollständige Rückforderung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (E. 4c).
Stichworte:
BETRIEBSANALYSE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SICHERSTELLUNG
TREU UND GLAUBEN
UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 15 lit. I SHG
§ 20 SHG
§ 27 lit. I SHG
§ 27 lit. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A ersuchte das Fürsorgeamt der Stadt
Zürich am 23. März 1998 um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen der folgenden
Abklärungen hielt die Sachbearbeiterin fest, die Gesuchstellerin führe seit
drei Jahren eine Boutique in X und verfüge über verschiedene Vermögenswerte,
unter anderem ein Auto im Wert von ca. Fr. 8'000.-, ein vermietetes
Einfamilienhaus in W im Wert von ca. Fr. 750'000.- sowie einen Ring im
Wert von ca. Fr. 60'000.-. Zur näheren Abklärung der Zukunftsaussichten
des Geschäftsbetriebs wurde bei der Fachstelle Z eine Betriebsanalyse in
Auftrag gegeben. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich
beschloss am 6. April 1998, A werde trotz ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit und ihres erheblichen Vermögens ab 1. April 1998
wirtschaftlich unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen, dass sie
gewillt sei, ihre zur Zeit nur mit Verlust realisierbare Liegenschaft so bald
wie möglich gewinnbringend zu veräussern (Disp. Ziff. 1 und 2). In
der Zeit von April bis Dezember 1998 wurden A monatliche Unterstützungsbeiträge
von je Fr. 2'316.10 (insgesamt Fr. 20'844.90) ausgerichtet; zudem wurden
ihrem Unterstützungskonto die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.-
belastet.
Nachdem A Ende Januar 1999 erneut um
finanzielle Unterstützung untersucht hatte, schrieb ihr das Amt für Jugend-
und Sozialhilfe am 19. Februar 1999, bei der von April bis Dezember 1998
gewährten Unterstützung sei man davon ausgegangen, dass sie spätestens ab
Januar 1999 vom Geschäftsertrag ihrer Kleiderboutique leben könne. In der
Zwischenzeit habe sich ihre Situation insofern verändert, als ihre Liegenschaft
gemäss Bericht Z nunmehr Ertrag abwerfe. A wurde aufgefordert, sich um den
Verkauf ihrer Liegenschaft zu bemühen. Ferner wurde sie darum ersucht, die
beiliegende Erklärung im Sinn von § 20 SHG betreffend Schuldanerkennung
und Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, sowie im beiliegenden,
ebenfalls zu unterzeichnenden Formular ihre Wertgegenstände zu deklarieren.
Diesen Aufforderungen kam A in der Folge nicht nach.
Erwägungen
II. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 25. Mai 1999, A werde
gestützt auf §§ 20 und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 24'144.90 verpflichtet
(Disp. Ziff. 1). Die Rückerstattung habe durch den Verkauf eines sich in
ihrem Eigentum befindlichen wertvollen Ringes zu erfolgen (Disp.
Ziff. 2). Auf den Verkauf des Einfamilienhauses werde
"verzichtet" (Disp. Ziff. 3). A werde jedoch verpflichtet, bis
30.
Juni 1999 auf ihrer Liegenschaft eine Grundpfandsicherung eintragen zu
lassen, unter Hinweis darauf, dass "eine Rückerstattung" beim Tod der
Eigentümerin oder beim Veräusserung der Liegenschaft "fällig" werde
(Disp. Ziff. 4).
In teilweiser Gutheissung der dagegen
erhobenen Einsprache vom 24. Juni 1999 beschloss die Einspracheinstanz
der Fürsorgebehörde am 26. Oktober 1999, Disp. Ziff. 1 des Entscheids
der Einzelfallkommission werde bestätigt; Disp. Ziff. 2 werde aufgehoben;
Disp. Ziff. 4 werde dahin abgeändert, dass die Frist zur Eintragung der
Grundpfandverschreibung bis 31. Dezember 1999 verlängert werde.
III. Mit Rekurs vom 7. Dezember 1999
beantragte A dem Bezirksrat Zürich sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide
dahin abzuändern, dass die Rückerstattungsforderung um Fr. 3'300.-
(Kosten der Betriebsanalyse) herabgesetzt und die Verpflichtung zur Errichtung
einer Grundpfandsicherung aufgehoben werde.
Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am
29.
Juni 2000 "im Sinn der Erwägungen", d.h. insoweit gut, als
die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs durch
Eintragung einer Grundpfandverschreibung aufgehoben wurde; im Übrigen wurde das
Rechtsmittel abgewiesen.
IV. Dagegen erhob A am 24. Juli 2000
Beschwerde an das Verwaltungsrecht mit dem Antrag, "Ziffer 1 des
angefochtenen Beschlusses sei dahingehend abzuändern, dass die
Beschwerdeführerin nur zu einer Rückerstattung von Fr. 20'844.90
verpflichtet wird und auch bezüglich dieses Betrags nur, soweit die gesetzlichen
Bedingungen gem. § 20 und 27 SHG erfüllt sind"; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Zürich sowie die
Einspracheinstanz der stadtzürcherischen Fürsorgebehörde beantragten unter
Verzicht auf weitere Ausführungen am 18. bzw. 25. August 2000
Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
§§ 14 ff. SHG vom April bis Dezember 1998 wirtschaftliche Hilfe
ausgerichtet worden. Die direkten Unterstützungszahlungen betrugen monatlich
Fr. 2'316.10, also insgesamt Fr. 20'844.90; zudem wurden ihrem Unterstützungskonto
die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.- belastet. Laut ihrem
förmlichen Beschwerdeantrag will die Beschwerdeführerin "nur zu einer
Rückerstattung von Fr. 20'844.90 verpflichtet" werden, "und auch
bezüglich dieses Betrages nur, soweit die gesetzlichen Bedingungen gem.
§ 20 und 27 SHG erfüllt sind". Da sie vor Bezirksrat nebst der
nunmehr aufgehobenen Verpflichtung zur Errichtung einer Grundpfandsicherung
lediglich die Herabsetzung der Rückerstattungsforderung um Fr. 3'300.-
(Kosten der Betriebsanalyse) verlangt hat, kann auf die Beschwerde insoweit
nicht eingetreten werden, als damit neu auch ein Verzicht auf die
Rückerstattung der direkten Unterstützungsbeiträge von insgesamt
Fr. 20'844.90 verlangt wird. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin
entgegen dem förmlichen Beschwerdeantrag die Rückerstattung dieser Beträge
nicht zu bestreiten, bezeichnet sie doch selber in Ziffer 2 der
Beschwerdebegründung als allein streitigen Punkt die Rückerstattung der
Betriebsanalyse-Kosten von Fr. 3'300.-. Aufgrund dieser Erklärung ist
davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 3'300.- beträgt, weshalb nach
§ 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zuständig ist.
3.
a) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG ist
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der
Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen
in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen von
§ 20 erfüllt sind. Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist
erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögenswerte
realisiert hat, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren,
deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war; eine
so motivierte Rückerstattung setzt entgegen dem Wortlaut von § 27
Abs. 1 Halbsatz 2 SHG nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht
voraus, dass der Hilfeempfänger seinerzeit eine schriftliche Rückerstattungsverpflichtung
im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet hat (RB 1999 Nr. 82). Hier steht
einzig der Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs.1 Halbsatz 2 in
Frage.
Wenngleich eine Rückerstattung nach § 27
Abs. 1 Halbsatz 2 SHG auch ohne Vorliegen einer früheren, anlässlich
der Hilfegewährung unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung verlangt
werden kann, setzt sie doch grundsätzlich voraus, dass sich der massgebende
Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat: Wenn einer Person trotz vorhandener
Vermögenswerte Sozialhilfe gewährt wurde, weil die Realisierung dieser Werte
damals als nicht möglich oder nicht zumutbar eingeschätzt wurde, so muss sich
die spätere Rückforderung auf neue Tatsachen stützen können, welche den
Schluss erlauben, die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Realisierung sei nun
entgegen der früheren Beurteilung zu bejahen. Dazu genügt es nicht, dass die
Behörde bei unverändertem Sachverhalt lediglich ihre Beurteilung der
Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit ändert. In der Praxis wird gestützt auf
§ 20 SHG wirtschaftliche Hilfe trotz vorhandenem Vermögen namentlich bei
selbstbewohnten Liegenschaften, bei unverteilten Erbschaften und bei
Beteiligungen an Handelsgesellschaften und Genossenschaften gewährt; in
solchen Fällen besteht die die Rückforderung rechtfertigende Änderung des
Sachverhalts darin, dass der Hilfeempfänger die Liegenschaft veräussert, im
Rahmen der Erbteilung einen realisierbaren Vermögenswert erhält oder seine
Beteiligung aufgibt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG). In dem vom Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 21. Januar 1999 beurteilen Fall (RB 1999 Nrn. 82
und 83) ging es darum, dass dem Hilfeempfänger rückwirkend eine
Invalidenversicherungsrente zugesprochen wurde. Bis zum Zeitpunkt der
Rentenauszahlung hatte die Rentenforderung lediglich als obligatorischer
Anspruch bestanden, der erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten
Wartefrist von 24 Monaten realisierbar wurde und durch die Überweisung auf
das Konto des Beschwerdeführers auch realisiert wurde; der während dieser Zeit
gewährten wirtschaftlichen Hilfe kam somit die Aufgabe zu, im Sinn eines
Darlehens eine momentane finanzielle Notlage des Beschwerdeführers zu
überbrü-cken.
b) Im vorliegenden Fall fragt es sich, von
welchen vorhandenen, aber ihrer Beurteilung nach noch nicht zu realisierenden
Vermögenswerten die Einzelfallkommission bei der Zusprechung wirtschaftlicher
Hilfe im Beschluss vom 6. April 1998 ausgegangen ist und gestützt auf
welche neue Tatsachen sie im Beschluss vom 25. Mai 1999 die der Beschwerdeführerin
von April bis Dezember 1998 gewährte Hilfe zurückgefordert hat.
In Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom
6.
April 1998 wird festgehalten, A besitze eine Liegenschaft, deren Wert
sie auf Fr. 500'000.- schätze und die nach ihrer Darstellung derzeit nur
mit Verlust realisierbar sei; trotz dieses erheblichen Vermögens werde die
Gesuchstellerin finanziell unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen,
dass A gewillt sei, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu
veräussern.
Indessen hat die Einzelfallkommission gemäss
ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 nicht auf einem Verkauf der Liegenschaft
beharrt (vgl. Disp. Ziff. 3), sondern die in Disp. Ziff. 1 verlangte
Rückerstattung von Fr. 24'144.90 damit begründet, dass A einen wertvollen
Ring besitze, dessen Verkauf ihr möglich und zumutbar sei (vgl. Disp.
Ziff. 2, welche als eigentliche Anordnung ohnehin unzulässig war, jedoch
sinngemäss als Begründung für die Anordnung in Disp. Ziff. 1 gelten kann).
Die Einspracheinstanz hat in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 1999 Disp.
Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Mai 1999 zu Recht aufgehoben, weil
nicht erwiesen sei, dass der genannte Ring einen erheblichen Wert aufweise. Wie
angemerkt werden kann, fehlt es bezüglich der Realisierbarkeit dieses Vermögenswertes
von vornherein an einer Änderung des Sachverhalts: Dessen Realisierung war der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zusprechung der wirtschaftlichen Hilfe genau
so möglich und zumutbar wie im Zeitpunkt der Rückforderung; wenn ihr in
Kenntnis dieses Vermögenswertes Hilfe gewährt worden ist, kann deren
Rückerstattung nicht damit begründet werde, sie könne mit dem Verkauf dieses
Rings bisher nicht realisierbares Vermögen realisieren.
Die Einzelfallkommission hat sodann in Disp.
Ziff. 4 ihres Beschluss vom 25. Mai 1999 A verpflichtet, zulasten
ihres Grundstücks in W eine Grundpfandsicherung eintragen zu lassen, und damit
den Hinweis verbunden, die Rückerstattung werde beim Tod der Eigentümerin oder
bei der Veräusserung fällig. Obwohl diese Anordnung nicht nur grundsätzlich
unzulässig ist, sondern im offenkundigen Widerspruch zu Disp. Ziff. 1 des
Beschlusses steht, ist sie von der Einspracheinstanz nicht aufgehoben worden. Der
Bezirksrat hat die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs
zu Recht aufgehoben, mit der zutreffenden Erwägung, gegen den Willen der
Rekurrentin lasse sich eine Grundpfandsicherung nicht durchsetzen. Er erwog im
weiteren, sofern die Rekurrentin freiwillig Hand biete für eine Sicherstellung
mittels Grundpfandbelastung, komme eine "Stundung der Rückforderung"
bis zum Tod der Rekurrentin bzw. der Veräusserung der Liegenschaft im Sinne von
Disp. Ziff. 4 Satz 2 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom
25.
Mai 1999 in Betracht.
c) Trotz der aufgezeigten Widersprüche im
Beschluss der Einzelfallkommission vom 25. Mai 1999, die von der
Einspracheinstanz und vom Bezirksrat nur teilweise behoben worden sind, ist
die in dessen Disp. Ziff. 1 angeordnete Rückerstattung mit dem dargelegten
Grundsatz (vgl. E. 3b) vereinbar, wonach sich der massgebende Sachverhalt
nachträglich verändert haben muss: In ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 hat
nämlich die Einzelfallkommission unter anderem auch ausgeführt, A habe sich
nicht um die Realisierung des Vermögenswertes der Liegenschaft bemüht und sei
damit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 nicht
nachgekommen. Mit dieser Begründung ist die Behörde stillschweigend davon
ausgegangen, es wäre A nunmehr objektiv möglich gewesen, die Liegenschaft
gewinnbringend zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Einsprache-
und Rekursverfahren noch mit der vorliegenden Beschwerde bestritten, dass ihr
ein solcher Verkauf im Frühjahr 1999 möglich gewesen wäre. Zudem war ihr
aufgrund von Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 bewusst,
dass die ihr damals zugesprochene wirtschaftliche Hilfe lediglich als
Überbrückung bis zum gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft gewährt wurde
und dass ein solcher Verkauf von ihr so bald als möglich erwartet wurde. Unter
diesen Umständen ist es zwar angesichts der Unbestimmtheit der genannten
Verpflichtung nicht unbedenklich, jedoch noch knapp vertretbar, wenn sich die
Einzelfallkommission im Frühjahr 1999 auf den Standpunkt stellte, sie dürfe die
wirtschaftliche Hilfe zurückfordern, weil die Beschwerdeführerin ihrer
Zusicherung, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu
realisieren, nicht nachgekommen sei. In der Beschwerde wird denn auch wie erwähnt
nicht bestritten, dass die dargelegte Voraussetzung für eine Rückerstattung
der der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährten Hilfe
– soweit die Rückerstattung sich betragsmässig im Rahmen von § 27
Abs. 2 SHG halte – erfüllt sei. Die Beschwerde richtet sich dagegen,
dass die Kosten für die Betriebsberatung und –analyse der Fachstelle Z in die
Rückerstattungsforderung einbezogen worden sind.
4.
Gemäss § 27 Abs. 2 SHG erstreckt
sich der Rückerstattungsanspruch auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für
sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer
Unmündigkeit bezogen hat.
a) Der Auftrag an die Fachstelle Z,
hinsichtlich der Kleiderboutique der Beschwerdeführerin eine Betriebsanalyse
vorzunehmen, erfolgte unbestrittenermassen seitens des Sozialamtes (vgl.
Protokoll über das sogenannte Erstgespräch am 9. April 1998,
act. --). Im Laufe der Auftragsabwicklung legte die Fachstelle Z der
Fürsorgebehörde am 8. Mai 1998, 12. Oktober 1998, 25. Januar
1999.
und 9. Juli 1999 Berichte mit Empfehlungen vor (act. --).
In der Rekursschrift verwies die
Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 1. Oktober 1999 an
die Fürsorgebehörde (act. --), worin sie ausgeführt hatte, die
Beratungsstelle Z sei von ihr "weder angefordert noch bestellt",
sondern ihr "zugewiesen" worden. Die für sie zuständige
Sozialberaterin habe ihr bestätigt, dass für die entsprechenden Kosten das
Sozialamt aufkommen werde. - Dazu erwog der Bezirksrat, für ihre Sachdarstellung,
die, sofern sie zutreffe, unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben erheblich
sein könne, trage die Rekurrentin die Beweislast. Weder habe sie entsprechende
Belege eingereicht, noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
ihr eine solche Kostenübernahme zugesichert worden sei. Wohl treffe es zu, dass
sie die fraglichen Kosten während der Zeit ihrer Unterstützung nicht
"gespürt" habe, indem sie zwar dem Unterstützungskonto belastet, aber
direkt der Beratungsstelle Z vergütet worden seien. Gleichwohl handle es sich
um Auslagen, welche das Sozialamt für die Rekurrentin getätigt habe, weshalb
Letztere auch diese Kosten zurückzuerstatten habe.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die
Beschwerdeführerin sei seinerzeit nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass
sie diese Kosten tragen müsse, und auch nicht über deren Höhe orientiert
worden. Bei der Auswahl des Beauftragten und der Umschreibung des
Beratungsauftrags habe sie in keiner Weise mitgewirkt; insofern könne entgegen
der Darstellung im Entscheid der Einspracheinstanz von einer
"Absprache" nicht die Rede sein. Weil sie nicht Auftraggeberin
gewesen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der seitens der
Beratungsstelle in Rechnung gestellten Kosten nicht zur Wehr setzen. Unter all diesen
Umständen handle es sich bei diesen Kosten nicht um Leistungen, welche die
Beschwerdeführerin im Sinn von § 27 Abs. 2 "für sich
selbst" erhalten habe, weshalb der Rückerstattungsforderung bezüglich
dieser Kosten auch eine gesetzliche Grundlage fehle. Legte man diese Bestimmung
anders aus, könnten die Behörden gar versucht sein, ihre internen
Betriebskosten den Sozialhilfeempfängern aufzubürden. Zusammenfassend
erscheine es als abwegig, zumindest als unbillig, der Beschwerdeführerin ohne
gesetzliche Grundlage Kosten zu belasten, auf die sie keinen Einfluss gehabt
habe.
b) Im Rahmen der Sozialhilfe sollen
unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre
wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit
beendet (RB 1999 Nr. 81; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der
Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997,
S. 129 ff.). Derartige Überbrückungshilfen setzen die Bereitschaft
des notleidenden Selbständigerwerbenden voraus, innert nützlicher Frist eine
fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Bedingungen für das
wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien (SKOS-Richtlinien H.7,
Fassung vom November 1998). Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn im
vorliegenden Fall bezüglich der Boutique der Beschwerdeführerin eine
Betriebsberatung und –analyse in Auftrag gegeben wurde.
Wenn sodann die aus dieser Beratung anfallenden
Kosten dem Unterstützungskonto der Beschwerdeführerin belastet worden sind, so
entsprach dieses Vorgehen nicht nur den (für die Bemessung der Sozialhilfe
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
grundsätzlich verbindlichen) SKOS-Richtlinien (H.7), sondern auch dem
Sozialhilfegesetz. Wohl weisen solche Kosten insofern einen
"verfahrensrechtlichen" Charakter auf, als die eingeholte fachliche
Beratung der Sozialbehörde als Beurteilungsgrundlage dient, ob der
Gesuchsteller auch bei Aufrechterhaltung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
weiterhin unterstützt werden soll oder nur bei Aufgabe dieser Tätigkeit. Anderseits
kommt diese Beratung unmittelbar auch dem Unterstützungsbedürftigen zugute und
handelt es sich bei deren Kosten insofern auch um Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen
Hilfe (§ 15 SHG), sodass sie bei einer späteren Rückerstattung dieser
Hilfe grundsätzlich Bestandteil der Rückerstattungsforderung bilden.
c) Es fragt sich jedoch, ob unter den hier
gegebenen Umständen der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückerstattung der
Kosten der Betriebsberatung und –analyse entgegensteht.
Vorab ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Beratungstätigkeit der Fachstelle Z zugunsten der
Beschwerdeführerin in enger Zusammenarbeit mit dieser erfolgte. Im Rahmen
dieser Beratung fanden verschiedene Besprechungen mit der Beschwerdeführerin
statt, welche dem Sachbearbeiter der Fachstelle Auskünfte erteilte und
Unterlagen lieferte. Laut Bericht vom 12. Oktober 1998 fand die damals
vorgenommene "nochmalige Zwischenprüfung" auf Ersuchen der
"Klientin" statt, womit offenbar nicht die Fürsorgebehörde, sondern
die Beschwerdeführerin gemeint war. Unter diesen Umständen musste der
Beschwerdeführerin bewusst werden, dass diese Beratungstätigkeit mit erheblichen
Kosten verbunden sei.
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin
nicht, die für sie zuständige Sozialberaterin habe ihr zugesichert, dass im
Fall einer Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe die fraglichen Kosten nicht
zurückerstattet werden müssten. Gemäss ihrer am 1. Oktober 1999 gegenüber
der Fürsorgebehörde vorgebrachten Sachdarstellung bestätigte ihr die Sozialberaterin
lediglich, dass für die entsprechenden Kosten das Sozialamt aufkommen werde.
Diese Aussage kann zwanglos dahin verstanden werden, dass die diesbezüglichen
Kosten im Rahmen der Sozialhilfe – als weitere
Unterstützungsleistung – vom Sozialamt übernommen würden, ohne dass damit
eine Aussage verbunden war, wie diese Kosten im Rahmen einer allfälligen
Rückerstattung zu behandeln seien.
Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die
der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährte Sozialhilfe von
Anfang an als blosse Überbrückungshilfe gedacht war, indem die
Einzelfallkommission bereits im Beschluss vom 6. April 1998 die Erklärung
der Beschwerdeführerin vormerkte, sie sei gewillt, ihre Liegenschaft sobald wie
möglich gewinnbringend zu veräussern. Bei dieser Ausgangslage wäre die
Fürsorgebehörde bzw. die zuständige Sozialberaterin gehalten gewesen, die
Beschwerdeführerin darüber aufzuklären, dass die Kosten der Fachstelle Z
Bestandteil der wirtschaftlichen Hilfe und dementsprechend auch Gegenstand
einer allfälligen Rückerstattung dieser Hilfe bildeten. Das gilt um so mehr,
als diese Kosten nicht in einer der Beschwerdeführerin eröffneten
Bedarfsberechnung in Erscheinung traten, sondern einfach amtsintern deren
Unterstützungskonto belastet wurden, so dass sie diese Kosten, wie schon der
Bezirksrat zutreffend festgehalten hat – vor Eröffnung des
Rückerstattungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 nicht "spürte". Die
Fürsorgebehörde bzw. die zuständige Sozialberaterin traf in dieser Hinsicht
eine Aufklärungspflicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 63), die sie nur ungenügend wahrgenommen
hat. Bei dieser Sachlage wäre es unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben
rechtswidrig, jedenfalls unbillig, wenn die Beschwerdeführerin die vollen
Beratungskosten zurückzahlen müsste. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbar erscheint es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Rückerstattung einen Teil dieser Kosten tragen muss. Dieser Teil ist unter
Verzicht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht,
das ausnahmsweise im Hinblick auf einen Neuentscheid auch Ermessenskontrolle
vornehmen kann (Kölz,/Bosshart,/Röhl, § 50 N. 114), festzusetzen.
Als angemessen erscheint es, die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Hälfte
dieser Kosten zu verpflichten.
5.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde werden Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einzelfallkommission
vom 25. Mai 1999, Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspracheinstanz
vom 26. Oktober 1999 sowie Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, dass die
Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 22'494.90 verpflichtet
wird.
2.
...