VB.2000.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00264
15. September 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5786)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00264
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.11.2000 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Verweigerung der Eheverkündung sowie Dispens von der Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung
Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme infolge fehlender Dringlichkeit, Vorwegnahme des Endentscheides und nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen (E. 2).
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB sind nicht erfüllt, weshalb die Urkunden über den Personenstand weiterhin beigebracht werden müssen, um das Eheverkündungs- und Vorbereitungsverfahren fortsetzen zu können. Den Beschwerdeführenden ist es weder unzumutbar noch unmöglich die notwendigen Urkunden zu beschaffen, die den vom Bf behaupteten Wohnsitz in Zürich belegen würden (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
AUFSICHTSRECHT
DRINGLICHKEIT
EINLEITUNG UND PERSONENRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 19b lit. I VRG
Art. 41 lit. I ZGB
Art. 98 lit. II ZGB
Art. 20 lit. II ZStV
Art. 150 lit. III ZStV
Art. 152 lit. II ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, die aus dem ursprünglichen Jugoslawien
stammt, durch frühere Ehe Schweizerin geworden ist und in Zürich wohnt
(act. --), sowie B, mazedonischer Staatsangehöriger mit unklarem Domizil
(act. --), wollen heiraten. Zwischen dem städtischen Zivilstandsamt und
der Braut kam es dabei zu Meinungsverschiedenheiten über hinsichtlich des
Bräutigams noch zu liefernde Dokumente (vgl. Dossier act.--).
Unterm 18. November 1999 reichte A bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein und beantragte, es sei (1)
festzustellen, dass sich das Zivilstandsamt einer Rechtsverzögerung schuldig
gemacht habe, (2) es anzuhalten, das Eheversprechen unverzüglich zu bearbeiten
sowie das Verkündverfahren einzuleiten, nötigenfalls die eingereichten
Dokumente der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zuzustellen und (3) die zuständige
Zivilstandsbeamtin disziplinarisch zu bestrafen (act.--). Mit Verfügung vom
16. März 2000 wies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge die
Beschwerde ab (act. --).
Am 23. November 1999 hatten A und B
zudem die Aufsichtsbehörde ersucht, sie bezüglich Bräutigam im Sinn von
Art. 150 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953
(ZStV, SR 211.112.1) von der Vorlage einer schweizerischen Wohnsitzbescheinigung
und einer eidesstattlichen Erklärung bei einem Schweizer Notar über den
Zivilstand zu befreien (act. --). Mit am 3. April 2000 zugestellter
Verfügung vom 24. März 2000 trat das Amt für Gemeinden und berufliche
Vorsorge auf das Gesuch nicht ein, weil die Dispensationsbestimmung von
Art. 150 Abs. 3 ZStV per Ende 1999 aufgehoben worden war (vgl.
AS 1999 III 3028 ff.), und verweigerte zugleich eine Bewilligung
zur Entgegennahme einer Erklärung über nicht streitige Angaben durch das Zivilstandsamt
im Sinn von Art. 41 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) in
der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 26. Juni 1998,
da der Wohnsitz kontrovers sei (act. --).
Erwägungen
II. Am 13. April 2000 erhob A gegen die
Verfügung vom 16. März 2000 Rekurs und beantragte, diese aufzuheben und
die dort abgewiesenen Anträge gutzuheissen (act.--). Am 29. April 2000
rekurrierten A und B auch gegen die Verfügung vom 24. März 2000 und
beantragten, es sei (1) diese aufzuheben, (2) festzustellen, dass der Wohnsitz
des Bräutigams nicht strittig und die Bedingungen eines Dispenses im Sinn von
Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie
einer Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, und
(3) die Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB zu erteilen (act.--).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 wies die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich die vereinigten Rechtsmittel ab.
III. Hiergegen gelangten A und B mit
Beschwerde vom 26./31. Juli 2000 ans Verwaltungsgericht; sie beantragten
ihm, die Verfügung vom 12. Juli 2000 aufzuheben, die Anträge beider
Rekurse gutzuheissen sowie festzustellen, dass A im mit Rekurs vom
29.
April 2000 eingeleiteten Verfahren B nicht vertreten habe. Die
Direktion der Justiz und des Innern verzichtete unterm 7. August 2000 auf
Vernehmlassung, das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge am
17.
/18. August 2000 auf Beschwerdeantwort.
Am 12./14. August 2000 ersuchten A und B
das Gericht im Sinn eines Erlasses vorsorglicher Massnahmen, das
Zivilstandsamt zur Fortsetzung des Eheverkündungs- bzw. -vorbereitungsverfahrens
sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge zur Erteilung einer
Ermächtigung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zu verhalten. Die Direktion der
Justiz und des Innern sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge
verzichteten unterm 18. bzw. am 24./25. August 2000 auf die am
16.
August 2000 präsidialiter eingeräumte Gelegenheit, sich hierzu zu
äussern.
Mit Eingabe vom 28. August 2000
beanstandeten A und B die Anhörung der Verwaltungsbehörden zum Gesuch
betreffend einstweiligen Rechtsschutz.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde ist im Sinn der §§ 19b
Abs. 1 und 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) vorliegend
grundsätzlich zulässig, und zwar auch weil sich gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts über sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht ergreifen lässt (Art. 20 Abs. 2 ZStV in der am
1.
Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1999,
AS 1999 III 3028). Obwohl der Beschwerdeführer nicht Partei war im
Verfahren, welches die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. März 2000
zeitigte, und ebenso wenig im diesbezüglichen Rekurs, steht insofern seine
prinzipielle Legitimation vor Verwaltungsgericht im Sinn von § 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG ausser Zweifel.
Nicht einzutreten gilt es indes auf das
Rechtsmittel, soweit es immer noch die bislang abgelehnte disziplinarische
Bestrafung der zuständigen Zivilstandsbeamtin anstrebt. Denn hierbei handelt es
sich um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht übt
aber keinerlei Aufsicht über die Vorinstanz aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43). Ferner
gebricht es den Beschwerdeführenden an einem Rechtsschutzinteresse für die
beantragte Feststellung, das Zivilstandsamt habe sich einer Rechtsverzögerung
schuldig gemacht. Es genügt, wenn dieses in allfälliger Gutheissung des
einschlägigen Begehrens verpflichtet würde, das Vorbereitungsverfahren fortzusetzen,
eventuell die eingereichten Dokumente dem Beschwerdegegner zur Prüfung zuzustellen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60 ff., 48 N. 19 und 83
N. 17 f.; ferner Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51). Die
Beschwerdeführenden müssen sich in solchem Zusammenhang übrigens sagen lassen,
dass sie den Gang der Dinge bestimmt nicht beschleunigen, wenn sie die mit der
Sache schon befassten sowie verschiedene andere Behörden fortwährend mit schwer
begreiflichen Eingaben behelligen und dauernd auf Ämtern vorsprechen (vgl.
act.--). Ebenso wenig bedarf es der vorfrageweisen dispositivmässigen
Feststellung, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht streitig und die
Bedingungen eines Dispenses im Sinn von Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der
bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie einer Bewilligung im Sinn von
Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, um eine derartige Dispensation bzw.
Bewilligung zu erteilen. Sollten die hier erwähnten, ausgesprochenen
Nebenpunkte trotzdem an die Hand zu nehmen sein, müssten sie das Schicksal der
später abzuhandelnden Hauptthemen teilen.
Endlich ist kein Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer im
mit Rekurs vom 29. April 2000 eingeleiteten Verfahren entgegen dem
dortigen Rubrum nicht vertreten habe (vgl. auch act.--). Zwar ergriff der
Beschwerdeführer jenes Rechtsmittel dem Anschein nach in der Tat persönlich.
Indes befindet sich seine bisher nicht widerrufene Vollmacht vom 10. Juli 1999
an die Beschwerdeführerin bei den Akten (unnummeriert im Dossier act.--),
womit er dieser erlaubt, in seinem Namen alle Formalitäten für die Heirat zu
erledigen und auch Rechtsmittel einzulegen. Selbst wenn aber die
Beschwerdeführerin nicht hätte für den Beschwerdeführer handeln dürfen,
erlitten die beiden durch das Vorgehen der Vorinstanz keine Beschwer. Denn der
Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin im Doppel zugestellt, und der
Beschwerdeführer behauptet nicht, vom Inhalt keine Kenntnis genommen zu haben.
2.
Den Beschwerdeführenden schwebt zu den
anbegehrten vorsorglichen Massnahmen vor, das Gericht hätte solche
superprovisorisch treffen sollen. Ein Verzicht auf vorgängige Anhörung der
übrigen Beteiligten kommt jedoch bloss bei besonderer Dringlichkeit in
Betracht, d.h. wenn ein Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als
gefährdet erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Davon kann hier
keine Rede sein.
Mit der bereits jetzt erfolgenden Beurteilung
der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht etwa
gegenstandslos, weil diese grundsätzlich erst mit dem - noch
ausstehenden - Eintritt formeller Rechtskraft des gegenwärtigen Entscheids
dahin fallen würden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 31).
Vorsorgliche Massnahmen setzen die Gefahr
eines nicht leicht zu behebenden Nachteils sowie ernsthafte Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels voraus (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 6 N. 10
und 37). Weder behaupten die Beschwerdeführenden ersteres noch ist es aus
den Akten ersichtlich, und auch am letzteren mangelt es hier, wie sich alsbald
zeigt. Im vorliegenden Spezialfall kommt hinzu, dass eine Gutheissung des
Gesuchs nicht nur eine provisorische Vorwegnahme der von den
Beschwerdeführenden begehrten Entscheidung gleich käme, sondern ihnen im
Endeffekt die Eheschliessung ermöglichte, welche sich gegen ihren Willen
selbst dann nicht mehr rückgängig machen liesse, wenn eine Trauung hätte
verweigert werden müssen (vgl. Art. 97 ff. ZGB). Das Gesuch gilt es
deshalb abzuweisen.
3.
Was die verbleibenden Hauptanträge
anlangt, nämlich die Fortsetzung des Eheverkündungs- bzw.
-vorbereitungsverfahrens sowie das Erteilen eines Dispenses im Sinn von
Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der nunmehr aufgehobenen Fassung) bzw. einer
Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB, lässt sich gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend
auf die das Wesentliche zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung (soweit hier
nicht schon erfolgt) und die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verweisen.
Zu bemerken bleibt zum Rekursentscheid bloss
zweierlei: Zum einen scheint E. 4 anzunehmen, die Gewährung des
altrechtlichen Dispenses nach der Zivilstandsverordnung komme einzig in
analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB nicht
mehr in Frage. Nun erfolgte die Aufhebung der Dispensationsbestimmung wegen des
Inkrafttretens des diese verdrängenden Art. 41 Abs. 1 ZGB. Eine
Bewilligung nach letzterer Norm gehört aber trotz deren weiteren
Anwendungsbereichs zur Eheschliessung, wofür seit 1. Januar 2000 das neue
Recht gilt. Das alte könnte es nur tun, wenn das Verkündverfahren am
31.
Dezember 1999 abgeschlossen gewesen wäre (vgl. einschlägiges
Kreisschreiben vom 1. September 1999 des Eidgenössischen Amts für das
Zivilstandswesen, ZZW 67/1999, S. 265 ff.; Botschaft vom
15.
November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
BBl 1996 I 1 ff., 51 f. und 169; Rolf Reinhard, Die am
1.
Januar 2000 in Kraft tretende Revision vom 26. Juni 1998 des
Zivilgesetzbuches: Übersicht über die Änderungen im Bereich der
Beurkundung des Personenstandes sowie des Eheschliessungsverfahrens, ZZW
67/1999, S. 371 ff., 379; ders., Neuerungen in der Beurkundung
des Personenstandes und im Eheschliessungsverfahren, ZBJV 136/2000,
S. 68 ff., 70 und 74); daran fehlt es vorliegend. Abgesehen
hiervon teilte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden am 5. Januar
2000.
zu Recht mit, der früher mögliche Dispens habe lediglich nicht oder nur
sehr schwer erhältliche [gegenwärtig nicht interessierende] ausländische
Urkunden betroffen (act. --; vgl. Henri-Robert Schüpbach, Der
Personenstand, Erfassung und Beurkundung des Zivilstandes in: Schweizerisches
Privatrecht, Bd. II/3, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 147). Zum
andern müsste es in E. 5c bei der Anrufung von Art. 95 Abs. 2
ZGB richtig Art. 96 ZGB heissen.
Im Übrigen gibt die Beschwerde dem Gericht
Anlass zu folgenden Ergänzungen:
a) Nach Meinung der Beschwerdeführenden haben
sich die Vorinstanzen angemasst, Feststellungen über den Wohnsitz des
Bräutigams zu treffen. Das falle allein in die Zuständigkeit der kantonalen
Fremdenpolizei und des kommunalen Personenmeldeamts, Quartierbüro Hard. Beide
Behörden hätten sich zum Domizil aber nicht ausgesprochen. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer kraft Art. 24 ZGB Wohnsitz in der Schweiz.
Gerade wegen letzterer Behauptung braucht es
für den Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fremdenpolizei über eine
aktuelle Anwesenheitsbewilligung oder zumindest ein einschlägiges Verfahren mit
voraussichtlich positivem Ausgang und - daran anschliessend - ein
Wohnsitzzeugnis der Einwohnerkontrolle. Beides fehlt hier. Deshalb ist das
Domizil streitig. Das schliesst eine Bewilligung im Sinn von Art. 41
Abs. 1 ZGB aus. Diese Bestimmung spricht zwar von durch Urkunden zu
belegenden Angaben über den Personenstand, wozu der Wohnsitz eigentlich
nicht gehört. Doch wollte sie den Anwendungsbereich von Art. 150
Abs. 3 ZStV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung, die auch Ausweise über
den Wohnsitz betraf, keineswegs einschränken, sondern wie gesagt vielmehr
ausdehnen (vgl. auch Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts,
4.
A., Bern 2000, N. 5.08).
Dem Beschwerdeführer bleibt einzig der Weg,
vor Zivilgericht auf Feststellung seines Wohnsitzes zu klagen (Botschaft
S. 52; Reinhard, Neuerungen, S. 70). In diesem Zusammenhang werfen
die Beschwerdeführenden der Vorinstanz zu Unrecht vor, den Beschwerdeführer zu
einer Domizilverlegung ins Ausland zwingen zu wollen.
b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die
Fremdenpolizei habe dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung bis
2.
Januar 1995 verlängert (act. --), aber nie zugestellt, weshalb er
kein neues Verlängerungsgesuch habe einreichen können.
Die jüngste Verlängerung entfaltete mangels
Zustellung (vgl. auch act.--), weswegen denn die Fremdenpolizei die Rechnung
dafür auch stornierte (act.--), keine Wirkung. Jedenfalls wäre eine solche
längst erloschen, und zwar spätestens, als die Fremdenpolizei mit Verfügung vom
24.
Juli 1997 das entsprechende Gesuch gleichsam in Wiedererwägung abwies
sowie ein Rekurs dagegen am Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 1997
rechtskräftig scheiterte (act.--).
Freilich behaupten die Beschwerdeführenden,
die damals mit den Entscheiden bediente angebliche Vertreterin des
Beschwerdeführers (vgl. auch act.--) habe gar keine hinreichende Vollmacht
besessen. Das ändert jedoch nichts an der richtigen Feststellung der
Vorinstanz, selbst bei noch hängigem Verlängerungsverfahren lasse sich nicht
mit einem für den Beschwerdeführer positiven Ausgang rechnen. Sollten die
Beschwerdeführenden immer noch denken, das durch die Vorinstanz von der
Fremdenpolizei vermeintlich "illegal" beigezogene Dossier (act.--)
sei aus den Akten zu entfernen (act.--), würden sie trotz Nichtbeachtung dieses
Dossiers ihre Chancen für die Beurteilung gerade der letzteren Frage nicht
verbessern, nachdem sie sich schon beim Beschwerdegegner mit nicht verfangender
Begründung geweigert haben, den Zivilstandsbehörden Einsicht in die fremdenpolizeilichen
Akten zu erlauben (act.--).
c) Alle weiteren Vorbringen der Beschwerde
können dem Rekursentscheid ebenso wenig anhaben und ändern insbesondere nichts
am Problem des beschwerdeführerischen Wohnsitzes.
Zur vorinstanzlichen E. 5e in Verbindung
mit E. 4a (recte E. 5a), welche allein schon die
Rekursabweisung trägt bzw. die Unmöglichkeit eines Abschlusses des Ehevorbereitungsverfahrens
motiviert, schweigt die Beschwerde mit gutem Grund. Der Beschwerdegegner
machte die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2000 zutreffend
darauf aufmerksam, sie müssten laut den Art. 98 Abs. 3 ZGB
und 152 ZStV beim Zivilstandsamt persönlich eine Erklärung unterzeichnen,
wonach sie die Ehevoraussetzungen erfüllten (act.--). In der Rekursantwort vom
10.
Mai 2000 ergänzte er, das könne unter Umständen auch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland geschehen (act.--; vgl. Art. 157
Abs. 1 und 3 ZStV). Weder das eine noch das andere ist erfolgt, wobei
die Beschwerdeführenden noch nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen
haben, dem Beschwerdeführer sei das persönliche Erscheinen auf dem
Zivilstandsamt im Sinn von Art. 98 Abs. 2 ZGB offensichtlich
unzumutbar (vgl. dazu auch Botschaft, S. 70; Kreisschreiben vom
10.
Dezember 1999 sowie 28. April 2000 des Eidgenössischen Amts für
das Zivilstandswesen, ZZW 68/2000, S. 8 ff., 9 sowie
173.
ff., 177 und 180; Reinhard, Übersicht, S. 376; ders.,
Neuerungen, S. 73).
Das Rechtsmittel ist mithin abzuweisen,
soweit sich überhaupt darauf eintreten lässt.
4.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
...