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Entscheid

VB.2000.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00264

15. September 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5786)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, die aus dem ursprünglichen Jugoslawien

stammt, durch frühere Ehe Schweize­rin geworden ist und in Zürich wohnt

(act. --), sowie B, mazedonischer Staatsangehöriger mit unklarem Domizil

(act. --), wollen heiraten. Zwischen dem städtischen Zivilstandsamt und

der Braut kam es dabei zu Meinungsverschiedenheiten über hinsichtlich des

Bräuti­gams noch zu liefernde Dokumente (vgl. Dossier act.--).

Unterm 18. November 1999 reichte A bei

der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein und beantragte, es sei (1)

festzustellen, dass sich das Zivilstandsamt einer Rechtsverzögerung schuldig

gemacht habe, (2) es anzuhalten, das Eheversprechen unver­züglich zu bearbeiten

sowie das Verkündverfahren einzuleiten, nötigenfalls die einge­reichten

Dokumente der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zuzustellen und (3) die zuständige

Zivilstandsbeamtin disziplinarisch zu bestrafen (act.--). Mit Verfügung vom

16. März 2000 wies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge die

Beschwerde ab (act. --).

Am 23. November 1999 hatten A und B

zudem die Aufsichtsbehörde ersucht, sie bezüglich Bräutigam im Sinn von

Art. 150 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953

(ZStV, SR 211.112.1) von der Vorlage einer schweizerischen Wohnsitzbescheini­gung

und einer eidesstattlichen Erklärung bei einem Schweizer Notar über den

Zivilstand zu befreien (act. --). Mit am 3. April 2000 zugestellter

Verfügung vom 24. März 2000 trat das Amt für Gemeinden und berufliche

Vorsorge auf das Gesuch nicht ein, weil die Dis­pensationsbestimmung von

Art. 150 Abs. 3 ZStV per Ende 1999 aufgehoben worden war (vgl.

AS 1999 III 3028 ff.), und verweigerte zugleich eine Bewilligung

zur Entgegennahme einer Erklärung über nicht streitige Angaben durch das Zivilstandsamt

im Sinn von Art. 41 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) in

der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 26. Juni 1998,

da der Wohnsitz kontrovers sei (act. --).

Erwägungen

II. Am 13. April 2000 erhob A gegen die

Verfügung vom 16. März 2000 Rekurs und beantragte, diese aufzuheben und

die dort abgewiesenen Anträge gutzuheissen (act.--). Am 29. April 2000

rekurrierten A und B auch gegen die Verfügung vom 24. März 2000 und

beantragten, es sei (1) diese aufzuheben, (2) festzustellen, dass der Wohnsitz

des Bräutigams nicht strittig und die Bedingungen eines Dispenses im Sinn von

Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie

einer Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, und

(3) die Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB zu erteilen (act.--).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 wies die Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich die vereinigten Rechtsmittel ab.

III. Hiergegen gelangten A und B mit

Beschwerde vom 26./31. Juli 2000 ans Ver­waltungsgericht; sie beantragten

ihm, die Verfügung vom 12. Juli 2000 aufzuheben, die Anträge beider

Rekurse gutzuheissen sowie festzustellen, dass A im mit Rekurs vom

29.

April 2000 eingeleiteten Verfahren B nicht vertreten habe. Die

Direktion der Justiz und des Innern verzichtete unterm 7. August 2000 auf

Vernehmlassung, das Amt für Gemein­den und berufliche Vorsorge am

17.

/18. August 2000 auf Beschwerdeantwort.

Am 12./14. August 2000 ersuchten A und B

das Gericht im Sinn eines Erlasses vor­sorglicher Massnahmen, das

Zivilstandsamt zur Fortsetzung des Eheverkündungs- bzw. -vorbereitungsverfahrens

sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge zur Er­teilung einer

Ermächtigung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zu verhalten. Die Direktion der

Justiz und des Innern sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge

verzichteten unterm 18. bzw. am 24./25. August 2000 auf die am

16.

August 2000 präsidialiter eingeräumte Gelegenheit, sich hierzu zu

äussern.

Mit Eingabe vom 28. August 2000

beanstandeten A und B die Anhörung der Ver­waltungsbehörden zum Gesuch

betreffend einstweiligen Rechtsschutz.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde ist im Sinn der §§ 19b

Abs. 1 und 41 ff. des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) vorliegend

grundsätzlich zulässig, und zwar auch weil sich gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts über sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht ergreifen lässt (Art. 20 Abs. 2 ZStV in der am

1.

Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1999,

AS 1999 III 3028). Obwohl der Beschwerdeführer nicht Partei war im

Verfahren, welches die Ver­fügung des Beschwerdegegners vom 16. März 2000

zeitigte, und ebenso wenig im diesbe­züglichen Rekurs, steht insofern seine

prinzipielle Legitimation vor Verwaltungsgericht im Sinn von § 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG ausser Zweifel.

Nicht einzutreten gilt es indes auf das

Rechtsmittel, soweit es immer noch die bis­lang abgelehnte disziplinarische

Bestrafung der zuständigen Zivilstandsbeamtin anstrebt. Denn hierbei handelt es

sich um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit. Das Verwaltungs­gericht übt

aber keinerlei Aufsicht über die Vorinstanz aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/

Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43). Ferner

gebricht es den Beschwerdeführenden an einem Rechtsschutzinteresse für die

beantragte Feststellung, das Zivilstandsamt habe sich einer Rechtsverzögerung

schuldig gemacht. Es genügt, wenn dieses in allfälliger Gutheis­sung des

einschlägigen Begehrens verpflichtet würde, das Vorbereitungsverfahren fortzu­setzen,

eventuell die eingereichten Dokumente dem Beschwerdegegner zur Prüfung zuzu­stellen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60 ff., 48 N. 19 und 83

N. 17 f.; ferner Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51). Die

Beschwerdeführenden müssen sich in solchem Zusammenhang übrigens sagen lassen,

dass sie den Gang der Dinge bestimmt nicht beschleunigen, wenn sie die mit der

Sache schon befassten sowie verschiedene andere Behörden fortwährend mit schwer

begreiflichen Eingaben behelligen und dauernd auf Ämtern vorsprechen (vgl.

act.--). Ebenso wenig bedarf es der vorfrageweisen dispositivmässigen

Feststellung, dass der Wohnsitz des Beschwerde­führers nicht streitig und die

Bedingungen eines Dispenses im Sinn von Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der

bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie einer Bewilligung im Sinn von

Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, um eine derartige Dispensation bzw.

Bewilligung zu erteilen. Sollten die hier erwähnten, ausgesprochenen

Nebenpunkte trotzdem an die Hand zu nehmen sein, müssten sie das Schicksal der

später abzuhandeln­den Hauptthemen teilen.

Endlich ist kein Rechtsschutzinteresse an der

Feststellung ersichtlich, dass die Be­schwerdeführerin den Beschwerdeführer im

mit Rekurs vom 29. April 2000 eingeleiteten Verfahren entgegen dem

dortigen Rubrum nicht vertreten habe (vgl. auch act.--). Zwar ergriff der

Beschwerdeführer jenes Rechtsmittel dem Anschein nach in der Tat persönlich.

Indes befindet sich seine bisher nicht widerrufene Vollmacht vom 10. Juli 1999

an die Be­schwerdeführerin bei den Akten (unnummeriert im Dossier act.--),

womit er dieser erlaubt, in seinem Namen alle Formalitäten für die Heirat zu

erledigen und auch Rechtsmittel ein­zulegen. Selbst wenn aber die

Beschwerdeführerin nicht hätte für den Beschwerdeführer handeln dürfen,

erlitten die beiden durch das Vorgehen der Vorinstanz keine Beschwer. Denn der

Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin im Doppel zugestellt, und der

Beschwerdeführer behauptet nicht, vom Inhalt keine Kenntnis genommen zu haben.

2.

Den Beschwerdeführenden schwebt zu den

anbegehrten vorsorglichen Massnah­men vor, das Gericht hätte solche

superprovisorisch treffen sollen. Ein Verzicht auf vor­gängige Anhörung der

übrigen Beteiligten kommt jedoch bloss bei besonderer Dringlich­keit in

Betracht, d.h. wenn ein Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als

gefährdet erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Davon kann hier

keine Rede sein.

Mit der bereits jetzt erfolgenden Beurteilung

der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht etwa

gegenstandslos, weil diese grundsätzlich erst mit dem - noch

ausstehenden - Eintritt formeller Rechtskraft des gegenwärtigen Entscheids

dahin fallen würden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 31).

Vorsorgliche Massnahmen setzen die Gefahr

eines nicht leicht zu behebenden Nachteils sowie ernsthafte Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels voraus (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 6 N. 10

und 37). Weder behaupten die Beschwerdeführenden ersteres noch ist es aus

den Akten ersichtlich, und auch am letzteren mangelt es hier, wie sich alsbald

zeigt. Im vorliegenden Spezialfall kommt hinzu, dass eine Gutheissung des

Gesuchs nicht nur eine provisorische Vorwegnahme der von den

Beschwerdeführenden begehrten Entscheidung gleich käme, sondern ihnen im

Endeffekt die Eheschliessung ermöglichte, welche sich ge­gen ihren Willen

selbst dann nicht mehr rückgängig machen liesse, wenn eine Trauung hätte

verweigert werden müssen (vgl. Art. 97 ff. ZGB). Das Gesuch gilt es

deshalb abzu­weisen.

3.

Was die verbleibenden Hauptanträge

anlangt, nämlich die Fortsetzung des Ehe­verkündungs- bzw.

-vorbereitungsverfahrens sowie das Erteilen eines Dispenses im Sinn von

Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der nunmehr aufgehobenen Fassung) bzw. einer

Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB, lässt sich gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend

auf die das Wesentliche zusammenfassende Sachverhaltsdarstel­lung (soweit hier

nicht schon erfolgt) und die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verweisen.

Zu bemerken bleibt zum Rekursentscheid bloss

zweierlei: Zum einen scheint E. 4 anzunehmen, die Gewährung des

altrechtlichen Dispenses nach der Zivilstandsverordnung komme einzig in

analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB nicht

mehr in Frage. Nun erfolgte die Aufhebung der Dispensationsbestimmung wegen des

In­krafttretens des diese verdrängenden Art. 41 Abs. 1 ZGB. Eine

Bewilligung nach letzterer Norm gehört aber trotz deren weiteren

Anwendungsbereichs zur Eheschliessung, wofür seit 1. Januar 2000 das neue

Recht gilt. Das alte könnte es nur tun, wenn das Verkündverfahren am

31.

Dezember 1999 abgeschlossen gewesen wäre (vgl. einschlägiges

Kreisschreiben vom 1. September 1999 des Eidgenössischen Amts für das

Zivilstandswesen, ZZW 67/1999, S. 265 ff.; Botschaft vom

15.

November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

BBl 1996 I 1 ff., 51 f. und 169; Rolf Reinhard, Die am

1.

Januar 2000 in Kraft tretende Revision vom 26. Juni 1998 des

Zivilgesetzbuches: Über­sicht über die Änderungen im Bereich der

Beurkundung des Personenstandes sowie des Eheschliessungsverfahrens, ZZW

67/1999, S. 371 ff., 379; ders., Neuerungen in der Beur­kundung

des Personenstandes und im Eheschliessungsverfahren, ZBJV 136/2000,

S. 68 ff., 70 und 74); daran fehlt es vorliegend. Abgesehen

hiervon teilte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden am 5. Januar

2000.

zu Recht mit, der früher mögliche Dispens habe lediglich nicht oder nur

sehr schwer erhältliche [gegenwärtig nicht interessierende] auslän­dische

Urkunden betroffen (act. --; vgl. Henri-Robert Schüpbach, Der

Personenstand, Er­fassung und Beurkundung des Zivilstandes in: Schweizerisches

Privatrecht, Bd. II/3, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 147). Zum

andern müsste es in E. 5c bei der Anru­fung von Art. 95 Abs. 2

ZGB richtig Art. 96 ZGB heissen.

Im Übrigen gibt die Beschwerde dem Gericht

Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a) Nach Meinung der Beschwerdeführenden haben

sich die Vorinstanzen ange­masst, Feststellungen über den Wohnsitz des

Bräutigams zu treffen. Das falle allein in die Zuständigkeit der kantonalen

Fremdenpolizei und des kommunalen Personenmeldeamts, Quartierbüro Hard. Beide

Behörden hätten sich zum Domizil aber nicht ausgesprochen. Im Übrigen habe der

Beschwerdeführer kraft Art. 24 ZGB Wohnsitz in der Schweiz.

Gerade wegen letzterer Behauptung braucht es

für den Beschwerdeführer eine Be­stätigung der Fremdenpolizei über eine

aktuelle Anwesenheitsbewilligung oder zumindest ein einschlägiges Verfahren mit

voraussichtlich positivem Ausgang und - daran anschlies­send - ein

Wohnsitzzeugnis der Einwohnerkontrolle. Beides fehlt hier. Deshalb ist das

Domizil streitig. Das schliesst eine Bewilligung im Sinn von Art. 41

Abs. 1 ZGB aus. Diese Bestimmung spricht zwar von durch Urkunden zu

belegenden Angaben über den Personenstand, wozu der Wohnsitz eigentlich

nicht gehört. Doch wollte sie den Anwen­dungsbereich von Art. 150

Abs. 3 ZStV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung, die auch Ausweise über

den Wohnsitz betraf, keineswegs einschränken, sondern wie gesagt viel­mehr

ausdehnen (vgl. auch Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts,

4.

A., Bern 2000, N. 5.08).

Dem Beschwerdeführer bleibt einzig der Weg,

vor Zivilgericht auf Feststellung sei­nes Wohnsitzes zu klagen (Botschaft

S. 52; Reinhard, Neuerungen, S. 70). In diesem Zu­sammenhang werfen

die Beschwerdeführenden der Vorinstanz zu Unrecht vor, den Be­schwerdeführer zu

einer Domizilverlegung ins Ausland zwingen zu wollen.

b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die

Fremdenpolizei habe dem Beschwer­deführer die Aufenthaltsbewilligung bis

2.

Januar 1995 verlängert (act. --), aber nie zuge­stellt, weshalb er

kein neues Verlängerungsgesuch habe einreichen können.

Die jüngste Verlängerung entfaltete mangels

Zustellung (vgl. auch act.--), weswe­gen denn die Fremdenpolizei die Rechnung

dafür auch stornierte (act.--), keine Wirkung. Jedenfalls wäre eine solche

längst erloschen, und zwar spätestens, als die Fremdenpolizei mit Verfügung vom

24.

Juli 1997 das entsprechende Gesuch gleichsam in Wiedererwägung abwies

sowie ein Rekurs dagegen am Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 1997

rechtskräftig scheiterte (act.--).

Freilich behaupten die Beschwerdeführenden,

die damals mit den Entscheiden be­diente angebliche Vertreterin des

Beschwerdeführers (vgl. auch act.--) habe gar keine hin­reichende Vollmacht

besessen. Das ändert jedoch nichts an der richtigen Feststellung der

Vorinstanz, selbst bei noch hängigem Verlängerungsverfahren lasse sich nicht

mit einem für den Beschwerdeführer positiven Ausgang rechnen. Sollten die

Beschwerdeführenden immer noch denken, das durch die Vorinstanz von der

Fremdenpolizei vermeintlich "ille­gal" beigezogene Dossier (act.--)

sei aus den Akten zu entfernen (act.--), würden sie trotz Nichtbeachtung dieses

Dossiers ihre Chancen für die Beurteilung gerade der letzteren Frage nicht

verbessern, nachdem sie sich schon beim Beschwerdegegner mit nicht verfan­gender

Begründung geweigert haben, den Zivilstandsbehörden Einsicht in die fremdenpo­lizeilichen

Akten zu erlauben (act.--).

c) Alle weiteren Vorbringen der Beschwerde

können dem Rekursentscheid ebenso wenig anhaben und ändern insbesondere nichts

am Problem des beschwerdeführerischen Wohnsitzes.

Zur vorinstanzlichen E. 5e in Verbindung

mit E. 4a (recte E. 5a), welche allein schon die

Rekursabweisung trägt bzw. die Unmöglichkeit eines Abschlusses des Ehevorbe­reitungsverfahrens

motiviert, schweigt die Beschwerde mit gutem Grund. Der Beschwer­degegner

machte die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2000 zu­treffend

darauf aufmerksam, sie müssten laut den Art. 98 Abs. 3 ZGB

und 152 ZStV beim Zivilstandsamt persönlich eine Erklärung unterzeichnen,

wonach sie die Ehevoraussetzun­gen erfüllten (act.--). In der Rekursantwort vom

10.

Mai 2000 ergänzte er, das könne unter Umständen auch bei einer

schweizerischen Vertretung im Ausland geschehen (act.--; vgl. Art. 157

Abs. 1 und 3 ZStV). Weder das eine noch das andere ist erfolgt, wobei

die Be­schwerdeführenden noch nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen

haben, dem Beschwerdeführer sei das persönliche Erscheinen auf dem

Zivilstandsamt im Sinn von Art. 98 Abs. 2 ZGB offensichtlich

unzumutbar (vgl. dazu auch Botschaft, S. 70; Kreis­schreiben vom

10.

Dezember 1999 sowie 28. April 2000 des Eidgenössischen Amts für

das Zivilstandswesen, ZZW 68/2000, S. 8 ff., 9 sowie

173.

ff., 177 und 180; Reinhard, Über­sicht, S. 376; ders.,

Neuerungen, S. 73).

Das Rechtsmittel ist mithin abzuweisen,

soweit sich überhaupt darauf eintreten lässt.

4.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

...

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