VB.2000.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00267
20. September 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5772)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00267
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.09.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen, die als Überbrückungshilfe ausgerichtet wurden
Die Rückerstattungspflicht stützt sich vorliegend nicht auf § 27 Abs. 1 1. Satzteil SHG und ebensowenig auf einen allgemeinen Grundsatz des Sozialhilferechts (E. 3b).
Die Bf'in hat die Hilfe nicht durch unwahre oder unvollständige Angabe i.S.v. § 26 SHG erwirkt (E. 3c).
Die Rückerstattung kann gestützt auf § 27 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. § 20 SHG verlangt werden (E. 3d).
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
REALISATION
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VORSCHUSS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 26 SHG
§ 27 lit. I SHG
§ 27 lit. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur
leistete A für den Monat April 1999 wirtschaftliche Hilfe von
Fr. 1'278.95. Der Entscheid basierte auf einer persönlichen Erklärung
über Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin vom 27. März 1999, wo
diese unter der Rubrik "Motorfahrzeuge" ohne Typenbezeichnung und
Wertangabe ein Auto vermerkt hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das
fragliche Auto erst im September 1998 in Verkehr gesetzt worden war und
neu Fr. 28'600.- gekostet hatte, forderte die Behörde die erfolgte
Unterstützung mit Beschluss vom 27. Mai 1999 wegen unwahrer oder
unvollständiger Angaben zurück. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die
Fürsorgebehörde am 16. Dezember 1999 ab.
Erwägungen
II. A erhob gegen diesen Beschluss am
28.
Dezember 1999 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur, den dieser am
12.
Juli 2000 abwies. Er erwog, die Angaben der Rekurrentin gegenüber der
Fürsorgebehörde seien zwar nicht unwahr, aber unvollständig gewesen. Auch wenn
sie nicht nach dem Wert des Fahrzeuges befragt worden sein sollte, was nicht
mehr rekonstruierbar sei, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen,
den Neupreis, bzw. den aktuellen Wert des Autos bekanntzugeben. Dieser liege
mit Fr. 16'200.- deutlich über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
für Einzelpersonen.
III. Gegen diesen Beschluss erhob A am
5.
August 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Entscheide der Fürsorgebehörde und des Bezirksrates seien
aufzuheben, und auf die Rückerstattung sei zu verzichten.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am
21.
August 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort von
Seiten der Fürsorgebehörde Winterthur erging am 5. September 2000 und
schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Streitsache weist einen Streitwert von
Fr. 1'278.95 auf und fällt damit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin
(§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997, VRG).
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) aus
drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur
Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben
wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in
§ 18 SHG geregelten Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen
Leistungsbezug, welcher ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung
rechtfertigt. Demgegenüber regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem
Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist
wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil SHG infolge
einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die
Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG unter den Voraussetzungen
von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in
erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist
die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer
Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was regelmässig
in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den
Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt.
Im vorliegenden Fall stützte die
Fürsorgebehörde Winterthur ihren Anspruch im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich auf § 26 SHG. Alsdann führte sie aber im Einspracheentscheid
vom 16. Dezember 1999 aus, es lasse sich nicht mehr rekonstruieren, ob die
Rekurrentin nach dem Wert des Autos befragt worden sei, man anerkenne daher,
dass sie wahrheitsgetreu Auskunft gegeben und nicht die Absicht gehabt habe,
unwahre Angaben zu machen. Die wirtschaftliche Hilfe sei jedoch als
Bevorschussung auf illiquides Vermögen zu betrachten und aus diesem Grund
zurückzuerstatten. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. Februar 2000
bekräftigte die Behörde erneut, dass sie der Rekurrentin nicht unwahre oder
unvollständige Angaben vorwerfe, jedoch entspreche es einem allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts, dass unrechtmässig ausgerichtete Leistungen
zurückzuerstatten seien. Im Rekursentscheid begründete der Bezirksrat die
Rückerstattung ausschliesslich mit § 26 SHG, während sich die
Fürsorgebehörde Winterthur in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2000
erneut auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG bezog, gleichzeitig aber
ausführte, eine Rückerstattungspflicht bestehe generell, wenn die Auszahlung
aufgrund einer Informationslücke oder eines Irrtums der Sozialberatung
geschehen sei.
Verwaltungsbehörden und gerichtliche
Instanzen wenden das Recht von Amtes wegen an. Vorliegend ist daher zu prüfen,
ob ein Rechtsgrund für die Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde
besteht, dies unabhängig davon, welchen sie selber dafür beansprucht oder
welchen die Rekursinstanz als verwirklicht betrachtet.
b) Eine Rückerstattung infolge nachträglich
eingetretener günstiger Vermögensverhältnisse im Sinn von § 27
Abs. 1 erster Satzteil SHG fällt vorliegend vom Sachverhalt her ohne
Weiteres ausser Betracht. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin
haben sich im relevanten Zeitraum nicht verändert.
Ebensowenig kommt eine Rückerstattung aus
einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, wie dies der
Fürsorgebehörde Winterthur vorschwebt, in Frage. Die Rückforderung einer
staatlichen Leistung ist letztlich ein Eingriff in das verfassungsmässig
geschützte Eigentum und bedarf daher zu seiner Rechtfertigung einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage.
c) Fraglich ist sodann, ob die
Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe durch unwahre oder unvollständige
Angaben im Sinn von § 26 SHG erwirkt hat.
Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher
Hinsicht mit der Fürsorgebehörde und dem Bezirksrat davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin vor Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe nicht zum Wert
ihres Autos befragt worden ist. Ebensowenig darf angenommen werden, dass sie
über den Umstand und die Höhe einer Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.-
für Einzelpersonen informiert worden ist. Aus der blossen Regel, eine solche
Information anlässlich der ersten Besprechung vorzunehmen, kann ohne
entsprechende Aktennotiz nicht geschlossen werden, dass dies auch in einem
konkreten Fall so geschehen ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt können die
Angaben der Beschwerdeführerin weder als unwahr, noch als unvollständig
angesehen werden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden
darüber aufzuklären, welche Angaben für eine korrekte Behandlung eines
Gesuches benötigt werden. Es darf jedenfalls nicht vorausgesetzt werden, dass
die Hilfesuchenden über die Voraussetzungen der Gewährung wirtschaftlicher
Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie selber ermessen können,
welche Angaben relevant sein könnten und welche nicht. Es liegt daher an der
Fürsorgebehörde Winterthur, das Formular "Persönliche Erklärung zum Gesuch
um Sozialhilfe" so zu ergänzen, dass die Angaben der Gesuchstellenden
bereits ohne zusätzliche Abklärungen eine erste Beurteilung des Gesuches
ermöglichen und demgemäss auch die Rückerstattung bei falschen oder
unvollständigen Angaben rechtfertigen.
d) Es bleibt zu prüfen, ob die Rückerstattung
gestützt auf § 20 SHG verlangt werden kann. Nach dieser Bestimmung muss bei
der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein Vermögenswert in erheblichem Umfang
vorhanden sein, dessen Realisierung dem Hilfesuchenden nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Wert des Autos wurde von der Beschwerdeführerin auf Fr. 19'000.-
geschätzt, nach der Tabelle der Euro-Tax soll es 1999 einen Wert von
Fr. 16'200.- aufgewiesen haben. Es handelt sich damit unbestreitbar um
einen Vermögenswert im Sinn von § 20 SHG. Ebenso war eine Realisierung
dieses Vermögenswertes vorerst nicht möglich, jedenfalls konnte das im April
bevorstehende Manko der Beschwerdeführerin nicht kurzfristig durch Autoverkauf
oder auch nur durch Eintausch mit einem günstigeren Wagen gedeckt werden. Davon
ging auch die Beschwerdeführerin selber aus, als sie vorbrachte, sie könne
nicht einfach so schnell ein Auto verkaufen (act. 8/9/7).
Für den Zeitpunkt der Rückerstattung setzt
§ 20 SHG sodann stillschweigend voraus, dass die ursprünglich gegebene
Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit hinsichtlich der Realisierung des vorhandenen
Vermögenswertes inzwischen dahingefallen sei. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend
ohne Weiteres gegeben. Zwischen der Gesuchstellung Ende März 1999 und dem
Beschluss der Fürsorgebehörde Ende Mai 1999 hatte die Beschwerdeführerin
genügend Zeit, sich um den Verkauf oder Eintausch des Wagens zu kümmern.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin
durch Unterzeichnung der persönlichen Erklärung am 27. März 1999 auch
verpflichtet, erhaltene Unterstützungen zurückzuerstatten, sobald sie über
momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne (act. 8/9/28).
Diese Erklärung bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zwar
ohnehin nicht formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 20 SHG
(vgl. RB 1999 Nr. 82). Liegt sie jedoch vor, so ist damit der Einwand des
Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen
müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die
wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde. Insofern erleichtert die
Erklärung immerhin die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches.
Es bleibt zu fragen, ob die Behörde sich im
Zeitpunkt der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe über deren bevorschussenden
Charakter bewusst zu sein hat, damit eine Rückforderung mit § 20 SHG
begründet werden darf. Auch wenn das Gesetz die vorgängige Spezifizierung des
illiquiden Vermögenswertes nicht ausdrücklich verlangt, kann allenfalls der
Grundsatz von Treu und Glauben eine solche gebieten. Insofern beschlägt die
Frage jedoch weniger die Willensbildung auf Seiten der Fürsorgebehörde, als die
Optik des Hilfesuchenden. Ausschlaggebend ist daher einzig, ob ein
Sozialhilfeempfänger aufgrund der gesamten Umstände mit einer Rückerstattung
gestützt auf § 20 SHG rechnen musste. Dies war vorliegend der Fall. Die
Beschwerdeführerin war sich über den Wert ihres Fahrzeuges vollständig im
Klaren und musste, nachdem sie allgemein auf die Rückerstattungspflicht bei
Verfügbarkeit momentan nicht realisierbarer Vermögenswerte hingewiesen worden
war, mit der Rückforderung rechnen. Unter diesen Umständen hat die
Fürsorgebehörde Winterthur zu Recht die Rückerstattung der wirtschaftlichen
Hilfe verlangt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...