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Entscheid

VB.2000.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00267

20. September 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur

leistete A für den Monat April 1999 wirtschaftliche Hilfe von

Fr. 1'278.95. Der Entscheid basierte auf einer persönlichen Erklä­rung

über Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin vom 27. März 1999, wo

diese unter der Rubrik "Motorfahrzeuge" ohne Typenbezeichnung und

Wertangabe ein Auto vermerkt hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das

fragliche Auto erst im Septem­ber 1998 in Verkehr gesetzt worden war und

neu Fr. 28'600.- gekostet hatte, forderte die Behörde die erfolgte

Unterstützung mit Beschluss vom 27. Mai 1999 wegen unwahrer oder

unvollständiger Angaben zurück. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die

Fürsorgebe­hörde am 16. Dezember 1999 ab.

Erwägungen

II. A erhob gegen diesen Beschluss am

28.

Dezember 1999 Rekurs an den Bezirks­rat Winterthur, den dieser am

12.

Juli 2000 abwies. Er erwog, die Angaben der Rekurrentin gegenüber der

Fürsorgebehörde seien zwar nicht unwahr, aber unvollständig gewesen. Auch wenn

sie nicht nach dem Wert des Fahrzeuges befragt worden sein sollte, was nicht

mehr rekonstruierbar sei, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen,

den Neu­preis, bzw. den aktuellen Wert des Autos bekanntzugeben. Dieser liege

mit Fr. 16'200.- deutlich über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-

für Einzelpersonen.

III. Gegen diesen Beschluss erhob A am

5.

August 2000 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Entscheide der Fürsorgebehörde und des Bezirksrates seien

aufzuheben, und auf die Rückerstattung sei zu verzichten.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am

21.

August 2000 die Abweisung der Be­schwerde. Die Beschwerdeantwort von

Seiten der Fürsorgebehörde Winterthur erging am 5. September 2000 und

schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Streitsache weist einen Streitwert von

Fr. 1'278.95 auf und fällt damit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin

(§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997, VRG).

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine

Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmiss­brauch und

Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe kann sich nach dem Sozi­alhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) aus

drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur

Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständi­gen Angaben

wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in

§ 18 SHG geregelten Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen

Leistungsbezug, welcher ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung

rechtfertigt. Demgegenüber regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem

Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist

wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil SHG infolge

einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse

zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die

Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG unter den Vor­aussetzungen

von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in

erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist

die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer

Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was regelmässig

in der Unterzeichnung ei­ner Rückerstattungsverpflichtung durch den

Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt.

Im vorliegenden Fall stützte die

Fürsorgebehörde Winterthur ihren Anspruch im angefochtenen Entscheid

ausdrücklich auf § 26 SHG. Alsdann führte sie aber im Einspra­cheentscheid

vom 16. Dezember 1999 aus, es lasse sich nicht mehr rekonstruieren, ob die

Rekurrentin nach dem Wert des Autos befragt worden sei, man anerkenne daher,

dass sie wahrheitsgetreu Auskunft gegeben und nicht die Absicht gehabt habe,

unwahre Angaben zu machen. Die wirtschaftliche Hilfe sei jedoch als

Bevorschussung auf illiquides Vermö­gen zu betrachten und aus diesem Grund

zurückzuerstatten. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. Februar 2000

bekräftigte die Behörde erneut, dass sie der Rekurrentin nicht unwah­re oder

unvollständige Angaben vorwerfe, jedoch entspreche es einem allgemeinen Grund­satz

des Sozialversicherungsrechts, dass unrechtmässig ausgerichtete Leistungen

zurückzu­erstatten seien. Im Rekursentscheid begründete der Bezirksrat die

Rückerstattung aus­schliesslich mit § 26 SHG, während sich die

Fürsorgebehörde Winterthur in ihrer Ver­nehmlassung vom 5. September 2000

erneut auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG bezog, gleichzeitig aber

ausführte, eine Rückerstattungspflicht bestehe generell, wenn die Aus­zahlung

aufgrund einer Informationslücke oder eines Irrtums der Sozialberatung

geschehen sei.

Verwaltungsbehörden und gerichtliche

Instanzen wenden das Recht von Amtes we­gen an. Vorliegend ist daher zu prüfen,

ob ein Rechtsgrund für die Rückerstattungsforde­rung der Fürsorgebehörde

besteht, dies unabhängig davon, welchen sie selber dafür bean­sprucht oder

welchen die Rekursinstanz als verwirklicht betrachtet.

b) Eine Rückerstattung infolge nachträglich

eingetretener günstiger Vermögens­verhältnisse im Sinn von § 27

Abs. 1 erster Satzteil SHG fällt vorliegend vom Sachverhalt her ohne

Weiteres ausser Betracht. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin

haben sich im relevanten Zeitraum nicht verändert.

Ebensowenig kommt eine Rückerstattung aus

einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, wie dies der

Fürsorgebehörde Winterthur vorschwebt, in Frage. Die Rückforderung einer

staatlichen Leistung ist letztlich ein Eingriff in das verfassungs­mässig

geschützte Eigentum und bedarf daher zu seiner Rechtfertigung einer ausdrückli­chen

gesetzlichen Grundlage.

c) Fraglich ist sodann, ob die

Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe durch unwahre oder unvollständige

Angaben im Sinn von § 26 SHG erwirkt hat.

Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher

Hinsicht mit der Fürsorgebehörde und dem Bezirksrat davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin vor Ausrichtung der wirtschaft­lichen Hilfe nicht zum Wert

ihres Autos befragt worden ist. Ebensowenig darf angenom­men werden, dass sie

über den Umstand und die Höhe einer Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.-

für Einzelpersonen informiert worden ist. Aus der blossen Regel, eine solche

Infor­mation anlässlich der ersten Besprechung vorzunehmen, kann ohne

entsprechende Akten­notiz nicht geschlossen werden, dass dies auch in einem

konkreten Fall so gesche­hen ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt können die

Angaben der Beschwerdeführerin weder als unwahr, noch als unvollständig

angesehen werden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden

darüber aufzuklären, welche Angaben für eine korrekte Be­handlung eines

Gesuches benötigt werden. Es darf jedenfalls nicht vorausgesetzt wer­den, dass

die Hilfesuchenden über die Voraussetzungen der Gewährung wirtschaftlicher

Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie selber ermessen können,

welche Anga­ben relevant sein könnten und welche nicht. Es liegt daher an der

Fürsorgebehörde Winter­thur, das Formular "Persönliche Erklärung zum Gesuch

um Sozialhilfe" so zu er­gänzen, dass die Angaben der Gesuchstellenden

bereits ohne zusätzliche Abklärungen eine erste Beurteilung des Gesuches

ermöglichen und demgemäss auch die Rückerstattung bei fal­schen oder

unvollständigen Angaben rechtfertigen.

d) Es bleibt zu prüfen, ob die Rückerstattung

gestützt auf § 20 SHG verlangt wer­den kann. Nach dieser Bestimmung muss bei

der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein Vermögenswert in erheblichem Umfang

vorhanden sein, dessen Realisierung dem Hilfesu­chenden nicht möglich oder

nicht zumutbar ist. Beide Voraussetzungen sind im vorliegen­den Fall gegeben.

Der Wert des Autos wurde von der Beschwerdeführerin auf Fr. 19'000.-

geschätzt, nach der Tabelle der Euro-Tax soll es 1999 einen Wert von

Fr. 16'200.- aufge­wiesen haben. Es handelt sich damit unbestreitbar um

einen Vermögenswert im Sinn von § 20 SHG. Ebenso war eine Realisierung

dieses Vermögenswertes vorerst nicht möglich, jedenfalls konnte das im April

bevorstehende Manko der Beschwerdeführerin nicht kurz­fristig durch Autoverkauf

oder auch nur durch Eintausch mit einem günstigeren Wagen gedeckt werden. Davon

ging auch die Beschwerdeführerin selber aus, als sie vorbrachte, sie könne

nicht einfach so schnell ein Auto verkaufen (act. 8/9/7).

Für den Zeitpunkt der Rückerstattung setzt

§ 20 SHG sodann stillschweigend vor­aus, dass die ursprünglich gegebene

Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit hinsichtlich der Realisierung des vorhandenen

Vermögenswertes inzwischen dahingefallen sei. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend

ohne Weiteres gegeben. Zwischen der Gesuchstellung Ende März 1999 und dem

Beschluss der Fürsorgebehörde Ende Mai 1999 hatte die Beschwerde­führerin

genügend Zeit, sich um den Verkauf oder Eintausch des Wagens zu kümmern.

Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin

durch Unterzeichnung der persönli­chen Erklärung am 27. März 1999 auch

verpflichtet, erhaltene Unterstützungen zurückzu­erstatten, sobald sie über

momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne (act. 8/9/28).

Diese Erklärung bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zwar

ohnehin nicht formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 20 SHG

(vgl. RB 1999 Nr. 82). Liegt sie jedoch vor, so ist damit der Einwand des

Pflichtigen ausgeschlos­sen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen

müssen und sich in guten Treuen dar­auf verlassen dürfen, dass die

wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde. Insofern erleichtert die

Erklärung immerhin die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches.

Es bleibt zu fragen, ob die Behörde sich im

Zeitpunkt der Ausrichtung wirtschaftli­cher Hilfe über deren bevorschussenden

Charakter bewusst zu sein hat, damit eine Rück­forderung mit § 20 SHG

begründet werden darf. Auch wenn das Gesetz die vorgängige Spezifizierung des

illiquiden Vermögenswertes nicht ausdrücklich verlangt, kann allenfalls der

Grundsatz von Treu und Glauben eine solche gebieten. Insofern beschlägt die

Frage jedoch weniger die Willensbildung auf Seiten der Fürsorgebehörde, als die

Optik des Hil­fesuchenden. Ausschlaggebend ist daher einzig, ob ein

Sozialhilfeempfänger aufgrund der gesamten Umstände mit einer Rückerstattung

gestützt auf § 20 SHG rechnen musste. Dies war vorliegend der Fall. Die

Beschwerdeführerin war sich über den Wert ihres Fahrzeuges vollständig im

Klaren und musste, nachdem sie allgemein auf die Rückerstattungspflicht bei

Verfügbarkeit momentan nicht realisierbarer Vermögenswerte hingewiesen worden

war, mit der Rückforderung rechnen. Unter diesen Umständen hat die

Fürsorgebehörde Winterthur zu Recht die Rückerstattung der wirtschaftlichen

Hilfe verlangt. Die Beschwer­de ist demgemäss abzuweisen.

4.

...

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...

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