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Entscheid

VB.2000.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00268

5. Oktober 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Fürsorgebehörde X verpflichtete mit

Beschluss vom 11. Januar 1999, ver­sandt am 4. April 2000, A zur

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 23'050.20.

Erwägungen

II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am

3.

Mai 2000 an den Bezirksrat Y und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person ihres Anwalts ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat wies das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juli 2000 ab und setzte der Rekurrentin

Frist für die Einreichung einer Replik an.

III. Mit Beschwerde vom 7. August 2000

lässt A dem Verwaltungsgericht beantra­gen, der Beschluss des Bezirksrates Y

vom 10. Juli 2000 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführerin

sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person ihres Anwalts zu bestellen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Fürsorgebehörde X erklärte am

18.

August 2000, sie verzichte auf eine Be­schwerdeantwort und überlasse

den Entscheid dem Gericht. Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2000

die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin

im Rekursverfahren Anspruch auf un­entgeltliche Prozessführung und auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat. Der Bezirksrat hat über

diese Frage einen Zwischenentscheid gefällt. Zwischenent­scheide sind nach

§ 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/ 8. Juni 1997 (VRG) selbständig weiterziehbar, wenn sie für den

Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt. Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher

Natur sein. Vorliegend riskiert die Beschwerdeführerin, dass sie die Replik vor

Bezirksrat ohne Rechtsbeistand verfassen müsste, was einen nicht behebbaren

Nachteil im Verfahren darstellen würde.

b) In der Sache selbst liegt vor Bezirksrat

eine sozialhilferechtliche Angelegenheit im Streit, deren Erledigung nach

§ 19c Abs. 2 und § 41 VRG mit Beschwerde an das Ver­waltungsgericht

weitergezogen werden kann. Damit ist das Verwaltungsgericht auch zu­ständig, um

auf Beschwerde hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

entscheiden (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19).

c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Be-schwerde einzutreten. Da sie eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist sie trotz des unter Fr. 20'000.‑

liegenden Streitwerts durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2

und 3 VRG).

2.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Be­zahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Vorliegend

ist das Verfahren vor Bezirksrat in Anwendung von § 10 der Gebührenordnung

für die Ver­waltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) kostenlos.

Näher zu prüfen ist, ob die Be­schwerdeführerin Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand hat.

3.

a) Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist auf­grund

der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögens­verhältnisse

und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24, mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Einkommenssituation

ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu

stellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass

übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26, mit Hinweisen). Je

nach den Umständen des Einzelfalles ist die prozessrechtliche Bedürftigkeit

auch zu beja­hen, wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag liegt, der für

den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 1 E. 2a, mit

Hinweisen). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend den

gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein Verfahren

erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11). In Fällen wie

dem vorliegenden, in denen der Notbedarf bzw. das Existenzminimum bereits im

Rahmen sozi­alhilferechtlicher Abklärungen festgestellt wurde, kann darauf

verzichtet werden, eine Be­rechnung anhand des Kreisschreibens der

Verwaltungskommission des Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die

Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des be­treibungsrechtlichen

Notbedarfs (abgedruckt in ZR 93/1994 Nr. 24) vorzunehmen.

Bei der Beurteilung der Vermögenssituation

ist die Höhe des Vermögens und des­sen Verfügbarkeit in Rechnung zu stellen. Zu

berücksichtigen ist, ob eine allfällige Veräus­serung von Vermögen ohne

nennenswerte Verluste möglich ist. Dieser Aspekt kann na­mentlich bei schlecht

verkäuflichem Grundbesitz eine Rolle spielen. Soweit beweglichem Vermögen

aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls der Charakter einer Notreserve für

künftige, vorhersehbare Bedürfnisse zukommt, ist es angebracht, solche

Vermögenswerte bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse nicht

anzurechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). In diesem Sinn hat das

Bundesgericht z.B. die Anrechenbarkeit eines Vermö­gens von rund

Fr. 40'000.- bei einem Gesuchsteller verneint, der an einer schweren Krank­heit

litt und keine Krankenversicherung besass (Urteil vom 6. Mai 1994,

plädoyer 1/1995 S. 53 f.).

b) Gemäss den Feststellungen des Bezirksrats

verfügt die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von monatlich

Fr. 3'270.-, was ihren sozialhilferechtlichen Notbedarf von

Fr. 2'937.- um Fr. 333.- übersteigt. Die Beschwerdeführerin geht

grundsätzlich von den selben Zahlen aus, macht jedoch geltend, dass sich ihr

Sohn in ständiger zahnärztlicher Behandlung befinde, wofür ein Selbstbehalt von

monatlich Fr. 28.- in Rechnung zu stellen sei. Damit übersteigt das

Einkommen der Beschwerdeführerin den Notbedarf jedenfalls um gut Fr. 300.-

pro Monat oder ca. Fr. 3'600.- pro Jahr. Zu einem sehr ähnlichen Ergebnis

führt es, entsprechend der Praxis in verschiedenen Kantonen (vgl. Charlotte

Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999,

S. 148) den betreibungsrechtli­chen Notbedarf um 10-20 % zu erhöhen.

Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin aus

einer Erbschaft über ein Vermögen von Fr. 9'895.-. Diesem Vermögen (in

Form von Anteilen an einem Investmentfonds) steht eine Schuldanerkennung über

Fr. 4'000.- gegenüber, welche die Beschwerdeführerin am 16. März 1999

auf ihre Schwiegermutter ausgestellt hat. Die Schuld ist gemäss den Darle­gungen

in der Beschwerde darauf zurückzuführen, dass die Schwiegermutter der

Be-schwerdeführerin durch dieses Darlehen dazu verhalf, einen finanziellen

Engpass zu über­brücken und Ferien zu nehmen.

Der Aufwand für die Rechtsvertretungskosten

dürfte sich vorliegend im Verfahren vor Bezirksrat auf Fr. 3'000.-

bis 4'000.- belaufen. Diese Kosten entsprechen ungefähr dem, was die

Beschwerdeführerin während eines Jahres ansparen könnte. Ihr Vermögen muss sie

daher wenig oder gar nicht in Anspruch nehmen, ausser zur Vorfinanzierung

fälliger Hono-rarzahlungen. Der Verkauf von Fondsanteilen ist dabei ohne

Weiteres möglich.

Es fragt sich indessen, ob der erwähnte

Einkommensüberschuss und das vorhande­ne Vermögen als Notreserve für

vorhersehbare Ausgaben anzusehen sind. Der Bezirksrat hat unwidersprochen

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Krankenkasse halbprivat

versichert sei und für den Sohn eine Zahnpflegeversicherung bestehe, weshalb

für Krankheitskosten die Krankenkasse – mit Ausnahme des

Selbstbehalts – aufkomme. Eine Reserve ist unter diesem Titel nicht

erforderlich, nachdem der entsprechende Selbst­behalt bereits bei den laufenden

Ausgaben berücksichtigt wurde. Weiter hat der Bezirksrat mit Recht erwogen,

dass allfälligen finanziellen Engpässen wegen verspäteter Alimenten­zahlungen

mit der Inkassohilfe wirksam begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin

wendet ein, zwischen der Fälligkeit der Alimentenforderung und der geleisteten

Inkasso­hilfe könnten mehrere Wochen verstreichen. Indessen sollte die

Beschwerdeführerin ange­sichts ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage

sein, einen solchen Ausstand mit eigenen Mitteln zu überbrücken. Keine

vorhersehbare Ausgabe im Sinn der vorstehenden Erwä­gungen ist

– jedenfalls vorliegend – die Altersvorsorge. Die heute knapp

40-jährige Be­schwerdeführerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits

geltend macht, ihr Vermögen habe sich wegen laufender Bedürfnisse weiter

vermindert, und anderseits dieses Vermögen als Notvorrat für das Alter darstellt.

Eine Gutheissung der Beschwerde würde unter

diesen Umständen voraussetzen, dass der Beschwerdeführerin ein Freibetrag bei

Einkommen und Vermögen im Hinblick auf unvorhergesehene Ausgaben bzw.

als situationsunabhängiger Notvorrat zugestanden würde. Dazu besteht

indessen kein Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die unent­geltliche

Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern ebenso ein

solches der Finanzen ist. Nur die wirklich bedürftige Partei soll die

unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 5).

c) Zwar ist es denkbar, dass andere Behörden

unter vergleichbaren Umständen die unentgeltliche Rechtspflege gewähren würden.

Die Auslegung von offenen Rechtsbegrif­fen führt aber häufig nicht zu einem

eindeutigen Ergebnis, weshalb der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser

Beurteilungsspielraum bleibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 20), in den

das Verwaltungsgericht trotz der ihm zustehenden umfassenden Rechtskontrolle

(§ 50 VRG) ohne gewichtigen Grund nicht eingreift.

d) Die Verneinung der Mittellosigkeit durch

den Bezirksrat ist in Würdigung der konkreten Umstände entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin nicht zu beanstan­den. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die übrigen Voraus­setzungen für die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind.

4.

...

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...