VB.2000.00268
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00268
5. Oktober 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5826)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00268
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.10.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; bei Prüfung der Bedürftigkeit zu gewährender Vermögensfreibetrag
Der angefochtene Entscheid kann für die Bf'in einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (E. 1a).
In der Sache selbst wäre die Beschwerde zulässig (E. 1b).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer zu entscheiden (E. 1c).
Mittellos ist, wer die Verfahrens- und Vertretungskosten nur aufbringen kann unter Heranziehung jener Mittel, die zur Deckung des Grundbedarf nötig sind. Das Einkommen hat den Notbedarf in ausreichendem Mass zu übersteigen oder es muss genügend veräusserbares Vermögen vorhanden sein (E. 3a).
Vorliegend ergibt sich ein Einkommensüberschuss von ca. Fr. 3'600.- pro Jahr sowie ein Nettovermögen von knapp Fr. 6'000.-. Dem gegenüber stehen Kosten von etwa Fr. 3'000.- bis 4'000.-. Reserven für voraussehbare Bedürfnisse sind nicht notwendig. Für eine Notreserve besteht kein Anlass (E. 3b).
Der entscheidenden Verwaltungsbehörde steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In Anbetracht aller Umstände ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3c, d).
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
NOTRESERVE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 lit. II VRG
§ 19 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Fürsorgebehörde X verpflichtete mit
Beschluss vom 11. Januar 1999, versandt am 4. April 2000, A zur
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 23'050.20.
Erwägungen
II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am
3.
Mai 2000 an den Bezirksrat Y und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person ihres Anwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juli 2000 ab und setzte der Rekurrentin
Frist für die Einreichung einer Replik an.
III. Mit Beschwerde vom 7. August 2000
lässt A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Bezirksrates Y
vom 10. Juli 2000 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführerin
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person ihres Anwalts zu bestellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Fürsorgebehörde X erklärte am
18.
August 2000, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort und überlasse
den Entscheid dem Gericht. Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2000
die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin
im Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat. Der Bezirksrat hat über
diese Frage einen Zwischenentscheid gefällt. Zwischenentscheide sind nach
§ 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/ 8. Juni 1997 (VRG) selbständig weiterziehbar, wenn sie für den
Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt. Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein. Vorliegend riskiert die Beschwerdeführerin, dass sie die Replik vor
Bezirksrat ohne Rechtsbeistand verfassen müsste, was einen nicht behebbaren
Nachteil im Verfahren darstellen würde.
b) In der Sache selbst liegt vor Bezirksrat
eine sozialhilferechtliche Angelegenheit im Streit, deren Erledigung nach
§ 19c Abs. 2 und § 41 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden kann. Damit ist das Verwaltungsgericht auch zuständig, um
auf Beschwerde hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
entscheiden (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19).
c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Be-schwerde einzutreten. Da sie eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist sie trotz des unter Fr. 20'000.‑
liegenden Streitwerts durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2
und 3 VRG).
2.
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Vorliegend
ist das Verfahren vor Bezirksrat in Anwendung von § 10 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) kostenlos.
Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand hat.
3.
a) Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund
der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse
und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Einkommenssituation
ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu
stellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass
übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26, mit Hinweisen). Je
nach den Umständen des Einzelfalles ist die prozessrechtliche Bedürftigkeit
auch zu bejahen, wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag liegt, der für
den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 1 E. 2a, mit
Hinweisen). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend den
gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein Verfahren
erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11). In Fällen wie
dem vorliegenden, in denen der Notbedarf bzw. das Existenzminimum bereits im
Rahmen sozialhilferechtlicher Abklärungen festgestellt wurde, kann darauf
verzichtet werden, eine Berechnung anhand des Kreisschreibens der
Verwaltungskommission des Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die
Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Notbedarfs (abgedruckt in ZR 93/1994 Nr. 24) vorzunehmen.
Bei der Beurteilung der Vermögenssituation
ist die Höhe des Vermögens und dessen Verfügbarkeit in Rechnung zu stellen. Zu
berücksichtigen ist, ob eine allfällige Veräusserung von Vermögen ohne
nennenswerte Verluste möglich ist. Dieser Aspekt kann namentlich bei schlecht
verkäuflichem Grundbesitz eine Rolle spielen. Soweit beweglichem Vermögen
aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls der Charakter einer Notreserve für
künftige, vorhersehbare Bedürfnisse zukommt, ist es angebracht, solche
Vermögenswerte bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse nicht
anzurechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). In diesem Sinn hat das
Bundesgericht z.B. die Anrechenbarkeit eines Vermögens von rund
Fr. 40'000.- bei einem Gesuchsteller verneint, der an einer schweren Krankheit
litt und keine Krankenversicherung besass (Urteil vom 6. Mai 1994,
plädoyer 1/1995 S. 53 f.).
b) Gemäss den Feststellungen des Bezirksrats
verfügt die Beschwerdeführerin über ein Einkommen von monatlich
Fr. 3'270.-, was ihren sozialhilferechtlichen Notbedarf von
Fr. 2'937.- um Fr. 333.- übersteigt. Die Beschwerdeführerin geht
grundsätzlich von den selben Zahlen aus, macht jedoch geltend, dass sich ihr
Sohn in ständiger zahnärztlicher Behandlung befinde, wofür ein Selbstbehalt von
monatlich Fr. 28.- in Rechnung zu stellen sei. Damit übersteigt das
Einkommen der Beschwerdeführerin den Notbedarf jedenfalls um gut Fr. 300.-
pro Monat oder ca. Fr. 3'600.- pro Jahr. Zu einem sehr ähnlichen Ergebnis
führt es, entsprechend der Praxis in verschiedenen Kantonen (vgl. Charlotte
Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999,
S. 148) den betreibungsrechtlichen Notbedarf um 10-20 % zu erhöhen.
Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin aus
einer Erbschaft über ein Vermögen von Fr. 9'895.-. Diesem Vermögen (in
Form von Anteilen an einem Investmentfonds) steht eine Schuldanerkennung über
Fr. 4'000.- gegenüber, welche die Beschwerdeführerin am 16. März 1999
auf ihre Schwiegermutter ausgestellt hat. Die Schuld ist gemäss den Darlegungen
in der Beschwerde darauf zurückzuführen, dass die Schwiegermutter der
Be-schwerdeführerin durch dieses Darlehen dazu verhalf, einen finanziellen
Engpass zu überbrücken und Ferien zu nehmen.
Der Aufwand für die Rechtsvertretungskosten
dürfte sich vorliegend im Verfahren vor Bezirksrat auf Fr. 3'000.-
bis 4'000.- belaufen. Diese Kosten entsprechen ungefähr dem, was die
Beschwerdeführerin während eines Jahres ansparen könnte. Ihr Vermögen muss sie
daher wenig oder gar nicht in Anspruch nehmen, ausser zur Vorfinanzierung
fälliger Hono-rarzahlungen. Der Verkauf von Fondsanteilen ist dabei ohne
Weiteres möglich.
Es fragt sich indessen, ob der erwähnte
Einkommensüberschuss und das vorhandene Vermögen als Notreserve für
vorhersehbare Ausgaben anzusehen sind. Der Bezirksrat hat unwidersprochen
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Krankenkasse halbprivat
versichert sei und für den Sohn eine Zahnpflegeversicherung bestehe, weshalb
für Krankheitskosten die Krankenkasse – mit Ausnahme des
Selbstbehalts – aufkomme. Eine Reserve ist unter diesem Titel nicht
erforderlich, nachdem der entsprechende Selbstbehalt bereits bei den laufenden
Ausgaben berücksichtigt wurde. Weiter hat der Bezirksrat mit Recht erwogen,
dass allfälligen finanziellen Engpässen wegen verspäteter Alimentenzahlungen
mit der Inkassohilfe wirksam begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin
wendet ein, zwischen der Fälligkeit der Alimentenforderung und der geleisteten
Inkassohilfe könnten mehrere Wochen verstreichen. Indessen sollte die
Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage
sein, einen solchen Ausstand mit eigenen Mitteln zu überbrücken. Keine
vorhersehbare Ausgabe im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist
– jedenfalls vorliegend – die Altersvorsorge. Die heute knapp
40-jährige Beschwerdeführerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits
geltend macht, ihr Vermögen habe sich wegen laufender Bedürfnisse weiter
vermindert, und anderseits dieses Vermögen als Notvorrat für das Alter darstellt.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde unter
diesen Umständen voraussetzen, dass der Beschwerdeführerin ein Freibetrag bei
Einkommen und Vermögen im Hinblick auf unvorhergesehene Ausgaben bzw.
als situationsunabhängiger Notvorrat zugestanden würde. Dazu besteht
indessen kein Anlass. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die unentgeltliche
Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern ebenso ein
solches der Finanzen ist. Nur die wirklich bedürftige Partei soll die
unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 5).
c) Zwar ist es denkbar, dass andere Behörden
unter vergleichbaren Umständen die unentgeltliche Rechtspflege gewähren würden.
Die Auslegung von offenen Rechtsbegriffen führt aber häufig nicht zu einem
eindeutigen Ergebnis, weshalb der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser
Beurteilungsspielraum bleibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 20), in den
das Verwaltungsgericht trotz der ihm zustehenden umfassenden Rechtskontrolle
(§ 50 VRG) ohne gewichtigen Grund nicht eingreift.
d) Die Verneinung der Mittellosigkeit durch
den Bezirksrat ist in Würdigung der konkreten Umstände entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen für die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind.
4.
...
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...