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Entscheid

VB.2000.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00269

31. Januar 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. D. machte im Januar 1999 über ein Inserat

im Internet Bekanntschaft mit E., Staatsangehöriger von F. Nachdem sie während

einer Zeitspanne von ungefähr vier Mona­ten täglich schriftlich und jeweils am

Wochenende via Internet-Phone kommuniziert hat­ten, reiste D. im Mai 1999 nach

F., um E. persönlich kennen zu lernen; aus der Bekannt­schaft entwickelte sich

eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

(Fremdenpolizei) lehnte das für E. ge­stellte Gesuch um Bewilligung der

Einreise zum Verbleib beim Lebenspartner ab. Die Verfügung erwuchs in

Rechtskraft. Am 28. Februar 2000 erneuerte D. das Gesuch um Er­teilung

einer Aufenthaltsbewilligung an seinen ausländischen Partner. Mit Schreiben vom

6. März 2000 wies die Fremdenpolizei D. darauf hin, dass E., da er sich

mit einem Besu­chervisum in der Schweiz aufhalte, zuerst ausreisen müsse, damit

die Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung überhaupt geprüft würde.

Erwägungen

II. Gegen dieses Schreiben liessen D. und E.

Rekurs erheben und beantragten dem Regierungsrat unter anderem, es sei die

Fremdenpolizei anzuweisen, das Gesuch um Auf­enthaltsbewilligung von E. zwecks

Verbleibs bei seinem schweizerischen Lebenspartner materiell zu überprüfen.

Mit Entscheid vom 19. Juli 2000 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab, soweit die­ser nicht gegenstandslos sei. Die

Beziehung der Rekurrenten weise keinen ausreichenden Intensitätsgrad auf, um

einen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon­vention vom

4.

November 1950 (EMRK) zu begründen.

III. Mit Beschwerde vom 9. August 2000

liessen D. und E. dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Der

Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juli 2000 [...] sei aufzuheben;

2.

Dem

Beschwerdeführer 2 sei der Aufenthalt zum Verbleib bei seinem

Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, zu bewilligen;

3.

Dem

Beschwerdeführer 2 sei für die Dauer dieses Verfahrens zu ge­statten, sich

beim Beschwerdeführer 1 im Kanton Zürich aufzuhalten;

4.

Die

Fremdenpolizei des Kantons Zürich sei anzuweisen, die auf den 20. August

2000.

angesetzte Ausreisefrist bis zum Entscheid des Ver­waltungsgerichts

auszusetzen;

5.

Der Staat

sei zur Uebernahme der Verfahrenskosten sowie zur Zah­lung einer Entschädigung

von Fr. 7000.-- an die Beschwerdeführer zu verpflichten."

Mit Verfügung vom 10. August 2000 wies

der Präsident der zweiten Abteilung des Verwaltungsgerichts das vorsorgliche,

dringliche Begehren, E. für die Dauer des Be­schwerdeverfahrens den Aufenthalt

im Kanton Zürich zu gestatten, ohne Anhörung der Ge­genpartei ab.

Die dagegen erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 4. Oktober 2000

ab, soweit es darauf eintrat.

In der Hauptsache beantragte die

Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht

vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend

Aufenthalts- und Niederlassungsbe­willigungen, auf deren Erteilung der

Ausländer einen bundesrechtlichen oder Anspruch auf Grund eines Staatsvertrags

hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Oktober 1943 [OG]; BGE 124 II

361.

E. 1a).

b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Grundrecht der

persönlichen Freiheit und die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und leiten daraus einen An­spruch des Beschwerdeführers 2

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem

Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, ab. Im Weiteren machen sie geltend,

das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) schränke das freie Ermessen nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

26.

März 1931 (ANAG) ebenfalls ein.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom

25.

August 2000 erkannt, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen unter

gewissen Voraussetzungen den Schutzbereich des Privatlebens derart berührte,

dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung die ent­sprechende Garantie

von Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen kann, weshalb im Rahmen von

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ein das Ermessen der

Bewilligungsbehörden beschränken­der Anspruch bestehen könne (BGE 126 II 425

E. 4a). Das blosse Behaupten einer Bezie­hung genüge jedoch nicht, um den

Bewilligungsanspruch auszulösen und das behördliche Ermessen im Rahmen von

Art. 4 ANAG zu beschränken. Von einem Eingriff in das Privat­leben könne

bei der Verweigerung einer erstmaligen Bewilligung zum Vornherein nur dann die

Rede sein, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere zur

Diskussion stehe, was ein qualifiziertes Verhältnis voraussetze. Wie

hinsichtlich des Fami­lienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE

122.

II 1 E. 1e; 109 Ib 183 E. 2a und b) müsse

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen, damit der über ein

ge­festigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer oder Schweizer bzw. sein

gleichge­schlechtlicher ausländischer Partner sich für die

Bewilligungserteilung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. den inhaltlich

gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV) berufen könne (BGE 126 II 425

E. 4c/bb; Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht

und Migration, Berlin 1999, S. 481).

Was die Diskriminierung von

gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber Ehepaaren bezüglich des nur ersteren

obliegenden Nachweises einer gefestigten und intakten Bezie­hung betrifft,

können sich die Beschwerdeführer nicht auf das Diskriminierungsverbot von

Art. 8 Abs. 2 BV berufen, da die unterschiedliche Behandlung gerade

daher rührt, dass gleich­geschlechtliche Partner keine Ehe schliessen können

und deshalb das formelle Krite­rium der Eheschliessung durch den Nachweis einer

gefestigten und intakten Beziehung er­setzt wird (vgl. BGE 126 II 425

E. 4b/aa und bb zum Recht auf Achtung des Familienle­bens und zum

Institut der Ehe).

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und

bejahendenfalls inwiefern die Beziehung der Beschwerdeführer hinreichend

stabilisiert und deshalb geeignet erscheint, einen ausländer­rechtlichen Bewilligungsanspruch

gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen.

2.

a) Das Bundesgericht nennt folgende

Merkmale, mit Hilfe welcher bestimmt werden soll, ob eine gefestigte Beziehung

vorliegt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb):

"Dabei spielt die bisherige

Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsa­men Haushalts eine ausschlaggebende

Rolle; daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher

Faktoren - wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme

gegenseitiger Für­sor­gepflichten, des Integrationswillens und der

Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im

Bekannten- bzw. Freundeskreis der Betroffenen - zu belegen."

Im Unterschied zum Schutz des Familienlebens,

wo das Bundesgericht eine Berüh­rung dann bejaht, wenn eine fremdenpolizeiliche

Massnahme die Beziehungen naher Ver­wandter betrifft, ein Angehöriger ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 122 II 1 E. 1e, 109 Ib 183

E. 2a und b), sind die Eintretensvoraussetzungen beim Schutz des

Privatlebens von gleichgeschlechtlichen Paaren höher anzusetzen, weil bei einer

gleichgeschlechtlichen Partnerschaft jegliches äusserliche Prüfungsmerkmal

- wie eben die nahe Verwandtschaft oder eine Ehe - fehlt. Es muss

somit allein auf den Intensitätsgrad der Beziehung abgestellt werden.

Dies führt dazu, dass die Frage, ob eine

Massnahme das geschützte Privatleben be­rührt, weitgehend mit jener nach der

materiellen Zulässigkeit des Eingriffs zusammenfällt und die gerichtliche

Prüfung hauptsächlich auf der Stufe des Eintretens stattfindet. Ob dies als

besonders glücklich bezeichnet werden kann, ist fraglich, jedoch durch die

Ausgestal­tung der Grundrechtsnorm von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV vorgegeben.

3.

a) Die Beschwerdeführer machen vor

Verwaltungsgericht geltend, dass ihre Le­bens­gemeinschaft gefestigt und intakt

sei. Sie seien während der zwei Jahre, die sie sich kennen, jeden Tag, an dem

es faktisch und rechtlich irgendwie möglich gewesen sei, zu­sammen gewesen. Der

Beschwerdeführer 1 habe seine Ferien beim Beschwerdeführer 2 in F.

verbracht, der Beschwerdeführer 2 habe mit einem Unterbruch von zwei

Monaten zwei erlaubte dreimonatige Aufenthalte beim Beschwerdeführer 1

hinter sich, an die sich das immer noch andauernde Verfahren nahtlos

aneinanderreihe. Ferner sei durch Urkunden be­wiesen, dass es sich um eine

gefestigte und intakte Beziehung handle. Eine gefestigte und intakte Beziehung

liege entgegen der Meinung des Regierungsrats nicht nur dann vor, wenn die

Partner schon mehrere Jahre zusammen gelebt hätten. Die schriftlichen Zeugnisse

von Verwandten und Freunden liessen keinen Zweifel offen, dass es sich um eine

gefestig­te und intakte Beziehung handle. Die Frage der Länge der Beziehung

könne nicht losgelöst von den Umständen, unter denen diese überhaupt gelebt

werden könne, behandelt werden. Das Zusammenleben der Beschwerdeführer sei nur

möglich gewesen, weil im Rahmen des Rekursverfahrens die Wegweisung des

Beschwerdeführers 2 untersagt worden sei. Anson­sten könne sich ein

Ausländer, der nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung sei,

nicht mehr als drei Monate ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten, und auch

das nur, sofern ihm dies aus beruflichen und finanziellen Gründen möglich sei.

Deshalb sei das Zusammenleben der Beschwerdeführer von mittlerweile fast zwei

Jahren eine entsprechend lange Zeit. Die Intensität einer Beziehung bestimme

sich auch durch die Gefühle, welche die Partner füreinander empfänden und durch

die Hindernisse, welche die Partner auf dem Weg zum gemeinsamen Leben aus dem

Weg räumen müssten. Die Entschiedenheit und der Einsatz, welche die

Beschwerdeführer in ihrem Kampf für das gemeinsame Zusammenle­ben gezeigt

hätten, seien Ausdruck der Intensität ihrer Beziehung. Die Beschwerdeführer

hätten keine Mühen, Zeit und Geld gescheut, um den Verbleib des

Beschwerdeführers 2 in der Schweiz zu ermöglichen.

b) Der Regierungsrat hat die Beziehung als

nicht genügend intensiv erachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich zur Zeit des

Rekursentscheids seit rund eineinhalb Jahren ge­kannt, wovon sie etwa neun

Monate zusammen verbracht hätten. Dies sei eine sehr kurze Zeit, so dass nicht

von einer gefestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Eine analoge

Anwendung der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1999

(VB.1998.00414) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei

ausgeschlossen, da es dort um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

gegangen sei, welche bereits vier Jahre gedauert und somit einen wesentlich

grösseren Intensitätsgrad aufgewiesen habe als die zu beurteilende Beziehung.

c) Wie die Beschwerdeführer zu Recht

bemängeln, kann es zur Annahme einer ge­festigten Beziehung nicht darauf

ankommen, wie lange ein gleichgeschlechtliches Paar zu­sammen gelebt hat, da

das Zusammenleben über längere Perioden hinweg gerade durch die

fremdenpolizeilichen Vorschriften verhindert wird. Indessen spielt die Dauer

der Bezie­hung eine entscheidende Rolle und muss daher als massgebendes

Kriterium angesehen werden. Die Dauer der Lebensgemeinschaft im Sinn des

Zusammenlebens ist somit nur in­sofern von Bedeutung, als dass durch sie die

erforderliche Dauer der Beziehung bis zu ei­nem gewissen Grad mitbeeinflusst

wird; dies allerdings nur dann, wenn die Lebens­gemein­schaft im Rahmen

ordentlicher fremdenpolizeilicher Bewilligungen stattgefunden hat. Da­mit soll

die Bevorzugung von Personen verhindert werden, welche sich nicht den hiesigen

Vorschriften entsprechend verhalten haben. Weitere Faktoren, welche Anzeichen

für die Intensität der Beziehung sind, haben nur einen beschränkten Einfluss

auf die Abwägung, ob eine gefestigte Beziehung vorliegt. Allenfalls können sie

die erforderliche Beziehungs­dauer bis zu einem gewissen Grad vermindern.

Die Liebesbeziehung der Beschwerdeführer

besteht erst seit ungefähr 20 Monaten. Dies führt dazu, dass die Beziehung

der Beschwerdeführer noch nicht lange genug gedau­ert hat, um als gefestigte

Beziehung zu gelten, welche in den Schutzbereich des Privatle­bens nach

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Nichts daran zu ändern

vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführer im Rahmen von

Besuchsaufenthalten und während der verschiedenen Verfahren betreffend die

Aufenthaltsbewilligung ungefähr 15 Monate zusammengelebt haben. Die

Vielzahl von Schreiben von Verwandten, Freunden und dem Arbeitgeber des

Beschwerdeführers 1 deuten zwar auf eine tatsächlich gelebte Partner­schaft

hin, indessen reichen auch sie nicht aus, um daraus auf eine gefestigte

Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Anforderungen zu schliessen. Dasselbe

gilt auch für das in­tensive Bemühen der Beschwerdeführer, dem

Beschwerdeführer 2 den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen.

Fürsorgeverpflichtungen, welche über die zur Erlangung der Be­suchervisen

abgegebenen Garantien hinausgehen, sind keine eingegangen worden, weshalb die

Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten können.

Nach dem Gesagten kann deshalb auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

...

Das Verwaltungsgericht

entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...