VB.2000.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00269
31. Januar 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6001)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00269
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.10.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner eines Schweizer Bürgers. Die Beziehungsdauer von 20 Monaten reicht nicht aus, um einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen.
BGE-Nr.2A.111/2001
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BGE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
FAMILIENLEBEN
FÜRSORGEPFLICHT
GEFESTIGTE BEZIEHUNG
GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT
HOMOSEXUELL
INTENSITÄTSGRAD
LEBENSGEMEINSCHAFT
LEBENSPARTNER
PERSÖNLICHE FREIHEIT
PRIVATLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 8 lit. II BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 100 lit. Ib OG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. D. machte im Januar 1999 über ein Inserat
im Internet Bekanntschaft mit E., Staatsangehöriger von F. Nachdem sie während
einer Zeitspanne von ungefähr vier Monaten täglich schriftlich und jeweils am
Wochenende via Internet-Phone kommuniziert hatten, reiste D. im Mai 1999 nach
F., um E. persönlich kennen zu lernen; aus der Bekanntschaft entwickelte sich
eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Fremdenpolizei) lehnte das für E. gestellte Gesuch um Bewilligung der
Einreise zum Verbleib beim Lebenspartner ab. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Am 28. Februar 2000 erneuerte D. das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an seinen ausländischen Partner. Mit Schreiben vom
6. März 2000 wies die Fremdenpolizei D. darauf hin, dass E., da er sich
mit einem Besuchervisum in der Schweiz aufhalte, zuerst ausreisen müsse, damit
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt geprüft würde.
Erwägungen
II. Gegen dieses Schreiben liessen D. und E.
Rekurs erheben und beantragten dem Regierungsrat unter anderem, es sei die
Fremdenpolizei anzuweisen, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung von E. zwecks
Verbleibs bei seinem schweizerischen Lebenspartner materiell zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 19. Juli 2000 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos sei. Die
Beziehung der Rekurrenten weise keinen ausreichenden Intensitätsgrad auf, um
einen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) zu begründen.
III. Mit Beschwerde vom 9. August 2000
liessen D. und E. dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"1. Der
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Juli 2000 [...] sei aufzuheben;
2.
Dem
Beschwerdeführer 2 sei der Aufenthalt zum Verbleib bei seinem
Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, zu bewilligen;
3.
Dem
Beschwerdeführer 2 sei für die Dauer dieses Verfahrens zu gestatten, sich
beim Beschwerdeführer 1 im Kanton Zürich aufzuhalten;
4.
Die
Fremdenpolizei des Kantons Zürich sei anzuweisen, die auf den 20. August
2000.
angesetzte Ausreisefrist bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
auszusetzen;
5.
Der Staat
sei zur Uebernahme der Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer Entschädigung
von Fr. 7000.-- an die Beschwerdeführer zu verpflichten."
Mit Verfügung vom 10. August 2000 wies
der Präsident der zweiten Abteilung des Verwaltungsgerichts das vorsorgliche,
dringliche Begehren, E. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Aufenthalt
im Kanton Zürich zu gestatten, ohne Anhörung der Gegenpartei ab.
Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 4. Oktober 2000
ab, soweit es darauf eintrat.
In der Hauptsache beantragte die
Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht
vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der
Ausländer einen bundesrechtlichen oder Anspruch auf Grund eines Staatsvertrags
hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]; BGE 124 II
361.
E. 1a).
b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Grundrecht der
persönlichen Freiheit und die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und leiten daraus einen Anspruch des Beschwerdeführers 2
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem
Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, ab. Im Weiteren machen sie geltend,
das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) schränke das freie Ermessen nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26.
März 1931 (ANAG) ebenfalls ein.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom
25.
August 2000 erkannt, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen unter
gewissen Voraussetzungen den Schutzbereich des Privatlebens derart berührte,
dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung die entsprechende Garantie
von Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen kann, weshalb im Rahmen von
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ein das Ermessen der
Bewilligungsbehörden beschränkender Anspruch bestehen könne (BGE 126 II 425
E. 4a). Das blosse Behaupten einer Beziehung genüge jedoch nicht, um den
Bewilligungsanspruch auszulösen und das behördliche Ermessen im Rahmen von
Art. 4 ANAG zu beschränken. Von einem Eingriff in das Privatleben könne
bei der Verweigerung einer erstmaligen Bewilligung zum Vornherein nur dann die
Rede sein, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere zur
Diskussion stehe, was ein qualifiziertes Verhältnis voraussetze. Wie
hinsichtlich des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE
122.
II 1 E. 1e; 109 Ib 183 E. 2a und b) müsse
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen, damit der über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer oder Schweizer bzw. sein
gleichgeschlechtlicher ausländischer Partner sich für die
Bewilligungserteilung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. den inhaltlich
gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV) berufen könne (BGE 126 II 425
E. 4c/bb; Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Berlin 1999, S. 481).
Was die Diskriminierung von
gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber Ehepaaren bezüglich des nur ersteren
obliegenden Nachweises einer gefestigten und intakten Beziehung betrifft,
können sich die Beschwerdeführer nicht auf das Diskriminierungsverbot von
Art. 8 Abs. 2 BV berufen, da die unterschiedliche Behandlung gerade
daher rührt, dass gleichgeschlechtliche Partner keine Ehe schliessen können
und deshalb das formelle Kriterium der Eheschliessung durch den Nachweis einer
gefestigten und intakten Beziehung ersetzt wird (vgl. BGE 126 II 425
E. 4b/aa und bb zum Recht auf Achtung des Familienlebens und zum
Institut der Ehe).
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und
bejahendenfalls inwiefern die Beziehung der Beschwerdeführer hinreichend
stabilisiert und deshalb geeignet erscheint, einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen.
2.
a) Das Bundesgericht nennt folgende
Merkmale, mit Hilfe welcher bestimmt werden soll, ob eine gefestigte Beziehung
vorliegt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb):
"Dabei spielt die bisherige
Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts eine ausschlaggebende
Rolle; daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher
Faktoren - wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme
gegenseitiger Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der
Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im
Bekannten- bzw. Freundeskreis der Betroffenen - zu belegen."
Im Unterschied zum Schutz des Familienlebens,
wo das Bundesgericht eine Berührung dann bejaht, wenn eine fremdenpolizeiliche
Massnahme die Beziehungen naher Verwandter betrifft, ein Angehöriger ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 122 II 1 E. 1e, 109 Ib 183
E. 2a und b), sind die Eintretensvoraussetzungen beim Schutz des
Privatlebens von gleichgeschlechtlichen Paaren höher anzusetzen, weil bei einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft jegliches äusserliche Prüfungsmerkmal
- wie eben die nahe Verwandtschaft oder eine Ehe - fehlt. Es muss
somit allein auf den Intensitätsgrad der Beziehung abgestellt werden.
Dies führt dazu, dass die Frage, ob eine
Massnahme das geschützte Privatleben berührt, weitgehend mit jener nach der
materiellen Zulässigkeit des Eingriffs zusammenfällt und die gerichtliche
Prüfung hauptsächlich auf der Stufe des Eintretens stattfindet. Ob dies als
besonders glücklich bezeichnet werden kann, ist fraglich, jedoch durch die
Ausgestaltung der Grundrechtsnorm von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV vorgegeben.
3.
a) Die Beschwerdeführer machen vor
Verwaltungsgericht geltend, dass ihre Lebensgemeinschaft gefestigt und intakt
sei. Sie seien während der zwei Jahre, die sie sich kennen, jeden Tag, an dem
es faktisch und rechtlich irgendwie möglich gewesen sei, zusammen gewesen. Der
Beschwerdeführer 1 habe seine Ferien beim Beschwerdeführer 2 in F.
verbracht, der Beschwerdeführer 2 habe mit einem Unterbruch von zwei
Monaten zwei erlaubte dreimonatige Aufenthalte beim Beschwerdeführer 1
hinter sich, an die sich das immer noch andauernde Verfahren nahtlos
aneinanderreihe. Ferner sei durch Urkunden bewiesen, dass es sich um eine
gefestigte und intakte Beziehung handle. Eine gefestigte und intakte Beziehung
liege entgegen der Meinung des Regierungsrats nicht nur dann vor, wenn die
Partner schon mehrere Jahre zusammen gelebt hätten. Die schriftlichen Zeugnisse
von Verwandten und Freunden liessen keinen Zweifel offen, dass es sich um eine
gefestigte und intakte Beziehung handle. Die Frage der Länge der Beziehung
könne nicht losgelöst von den Umständen, unter denen diese überhaupt gelebt
werden könne, behandelt werden. Das Zusammenleben der Beschwerdeführer sei nur
möglich gewesen, weil im Rahmen des Rekursverfahrens die Wegweisung des
Beschwerdeführers 2 untersagt worden sei. Ansonsten könne sich ein
Ausländer, der nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung sei,
nicht mehr als drei Monate ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten, und auch
das nur, sofern ihm dies aus beruflichen und finanziellen Gründen möglich sei.
Deshalb sei das Zusammenleben der Beschwerdeführer von mittlerweile fast zwei
Jahren eine entsprechend lange Zeit. Die Intensität einer Beziehung bestimme
sich auch durch die Gefühle, welche die Partner füreinander empfänden und durch
die Hindernisse, welche die Partner auf dem Weg zum gemeinsamen Leben aus dem
Weg räumen müssten. Die Entschiedenheit und der Einsatz, welche die
Beschwerdeführer in ihrem Kampf für das gemeinsame Zusammenleben gezeigt
hätten, seien Ausdruck der Intensität ihrer Beziehung. Die Beschwerdeführer
hätten keine Mühen, Zeit und Geld gescheut, um den Verbleib des
Beschwerdeführers 2 in der Schweiz zu ermöglichen.
b) Der Regierungsrat hat die Beziehung als
nicht genügend intensiv erachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich zur Zeit des
Rekursentscheids seit rund eineinhalb Jahren gekannt, wovon sie etwa neun
Monate zusammen verbracht hätten. Dies sei eine sehr kurze Zeit, so dass nicht
von einer gefestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Eine analoge
Anwendung der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1999
(VB.1998.00414) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei
ausgeschlossen, da es dort um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
gegangen sei, welche bereits vier Jahre gedauert und somit einen wesentlich
grösseren Intensitätsgrad aufgewiesen habe als die zu beurteilende Beziehung.
c) Wie die Beschwerdeführer zu Recht
bemängeln, kann es zur Annahme einer gefestigten Beziehung nicht darauf
ankommen, wie lange ein gleichgeschlechtliches Paar zusammen gelebt hat, da
das Zusammenleben über längere Perioden hinweg gerade durch die
fremdenpolizeilichen Vorschriften verhindert wird. Indessen spielt die Dauer
der Beziehung eine entscheidende Rolle und muss daher als massgebendes
Kriterium angesehen werden. Die Dauer der Lebensgemeinschaft im Sinn des
Zusammenlebens ist somit nur insofern von Bedeutung, als dass durch sie die
erforderliche Dauer der Beziehung bis zu einem gewissen Grad mitbeeinflusst
wird; dies allerdings nur dann, wenn die Lebensgemeinschaft im Rahmen
ordentlicher fremdenpolizeilicher Bewilligungen stattgefunden hat. Damit soll
die Bevorzugung von Personen verhindert werden, welche sich nicht den hiesigen
Vorschriften entsprechend verhalten haben. Weitere Faktoren, welche Anzeichen
für die Intensität der Beziehung sind, haben nur einen beschränkten Einfluss
auf die Abwägung, ob eine gefestigte Beziehung vorliegt. Allenfalls können sie
die erforderliche Beziehungsdauer bis zu einem gewissen Grad vermindern.
Die Liebesbeziehung der Beschwerdeführer
besteht erst seit ungefähr 20 Monaten. Dies führt dazu, dass die Beziehung
der Beschwerdeführer noch nicht lange genug gedauert hat, um als gefestigte
Beziehung zu gelten, welche in den Schutzbereich des Privatlebens nach
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Nichts daran zu ändern
vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführer im Rahmen von
Besuchsaufenthalten und während der verschiedenen Verfahren betreffend die
Aufenthaltsbewilligung ungefähr 15 Monate zusammengelebt haben. Die
Vielzahl von Schreiben von Verwandten, Freunden und dem Arbeitgeber des
Beschwerdeführers 1 deuten zwar auf eine tatsächlich gelebte Partnerschaft
hin, indessen reichen auch sie nicht aus, um daraus auf eine gefestigte
Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Anforderungen zu schliessen. Dasselbe
gilt auch für das intensive Bemühen der Beschwerdeführer, dem
Beschwerdeführer 2 den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen.
Fürsorgeverpflichtungen, welche über die zur Erlangung der Besuchervisen
abgegebenen Garantien hinausgehen, sind keine eingegangen worden, weshalb die
Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten können.
Nach dem Gesagten kann deshalb auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
...
Das Verwaltungsgericht
entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...