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Entscheid

VB.2000.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00270

5. Oktober 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5827)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 27. Juni 2000 ersuchte X, Inhaber einer Arztpraxis

in Y, die Gesundheitsdi­rektion des Kantons Zürich um die Bewilligung, C,

Inhaberin eines polnischen Arztdi­ploms, als Praxisassistentin zu beschäftigen.

Die Gesundheitsdirektion lehnte das Gesuch vorerst formlos und auf Verlangen

des Gesuchstellers am 28. Juli 2000 mittels förmlicher Verfügung ab.

Erwägungen

II. Hiergegen gelangte X am 14. August 2000 an das

Verwaltungsgericht und bean­tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und dem Gesuch zu entsprechen. In formeller Hinsicht verlangte er die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ergänzte seine Beschwerde am

22.

August 2000.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 11. September 2000

die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewilligung zur

Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege. Diesbezügliche erstinstanzliche

Anordnungen der Direktionen und Ämter können gemäss § 19a Abs. 2

Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange­fochten

werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ist damit gegeben.

2.

Die Beschwerdeergänzung vom 22. August 2000 erging noch

innerhalb der Be­schwerdefrist und ist daher ohne Weiteres entgegenzunehmen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund eines

einmaligen Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG). Da die Gesundheitsdirektion die

vorliegend strittige Verfügung in ihrer Vernehmlassung verteidigt, ohne

diesbezüglich neue Verweigerungs­gründe anzuführen, ist ein zweiter

Schriftenwechsel nicht angezeigt. Auch die Hoffnung des Beschwerdeführers, im

Zeitpunkt der Erstattung der Replik im Besitz neuer relevanter Unterlagen zu

sein, rechtfertigt keine Weiterung. Es bleibt dem Beschwerdeführer jederzeit

vorbehalten, eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhalts zur

Grundlage eines neuerlichen Gesuchs um Zulassung einer Assistenzärztin zu

erheben.

3.

Mit der Direktbeschwerde im Sinn von § 19a Abs. 2

VRG kann neben der Rechtsverletzung auch die Unangemessenheit der angefochtenen

Verfügung geltend ge­macht werden (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG).

4.

a) Nach § 7 Abs. 1 lit. a des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (Ge­sundheitsG) ist eine

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, um gegen Entgelt oder

berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen

festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen

vorzunehmen. Die Bewilligung wird gemäss § 8 Abs. 1 GesundheitsG

erteilt, wenn der Gesuchsteller die durch dieses Gesetz verlangten fachlichen

Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder

körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich

unfähig macht. Während die Voraussetzungen für die Ausübung der selb­ständigen

ärztlichen Tätigkeit in § 16 GesundheitsG selber geregelt sind, überlässt

§ 8 Abs. 3 GesundheitsG die Regelung der Zulassung von Assistenten

und Vertretern dem Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. Gemäss § 7

Abs. 1 der Verordnung über die Ärz­tinnen und Ärzte vom 6. Mai 1998

(ArztV) erteilt die Gesundheitsdirektion die Bewilli­gung zur unselbständigen

ärztlichen Tätigkeit. Die §§ 8 und 9 regeln alsdann die Voraus­setzungen

der Assistenz in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Polikliniken und ambulanten

gemeinnützigen Institutionen, während sich § 10 ArztV mit der Assistenz in

Privatpraxen befasst. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 darf die

praxisberechtigte Person höchstens vier eidge­nössisch diplomierte Ärztinnen

und Ärzte als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte be­schäftigen.

b) Die Gesundheitsdirektion verweigerte dem Beschwerdeführer

die ersuchte Be­willigung gestützt auf die letztgenannte Bestimmung, da die

vorgesehene Assistentin nicht im Besitz eines eidgenössischen Arztdiploms sei.

Die Verordnung sehe keine Ausnahmen für die Zulassung ausländisch diplomierter

Assistenzärztinnen und –ärzte in Privatpraxen vor, dementsprechend seien solche

Bewilligungen von der Gesundheitsdirektion auch nie erteilt worden.

Der Beschwerdeführer macht allgemein geltend, das heute in

Kraft stehende kanto­nale Gesundheitsrecht genüge verfassungsrechtlichen

Ansprüchen nicht mehr, es sei daher nicht mehr anzuwenden oder zumindest nach

Massgabe der Grundsätze des Revisionsent­wurfes auszulegen. Die enge Auslegung

der Vorinstanz sei sach- und verfassungswidrig. Dieser pauschale Einwand ist

verfehlt. Die von der Gesundheitsdirektion vorgenommene Auslegung von § 10

ArztV stützt sich auf deren klaren Wortlaut und eine diesbezüglich durchgehende

Praxis. Dieser Bestimmung des geltenden kantonalen Rechts könnte die Anwendung

nur dann versagt werden, wenn sie übergeordnetem Recht widerspräche. Ein

solcher Widerspruch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch

nicht näher substanziiert. Das Erfordernis eines eidgenössischen Arztdiploms

auch für die unselbstän­dige ärztliche Tätigkeit liegt grundsätzlich im

öffentlichen Interesse der Patientensicherheit und präsentiert sich als adäquates

Mittel zur Durchsetzung eines gewissen Qualitätsstan­dards ärztlicher Leistung.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei

verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass die Bedingungen für die

Assistentenzulassung in Kliniken weiter seien als in Privatpraxen. Der

Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass öffentliche – nicht aber

private - Kliniken auch nicht eidgenössisch diplomierte Assistenten

beschäftigen dür­fen, wenn sich keine geeigneten eidgenössisch diplomierten um

die Stelle bewerben oder wenn ausländische Ärzte zur Ausbildung gegen

schweizerische ausgetauscht werden (§ 8 Abs. 1 und 3 ArztV).

Die Gesundheitsdirektion begründet diese Unterscheidung damit,

dass die staatli­chen Institutionen im stationären Bereich einen

Versorgungsauftrag zu erfüllen hätten, wo­für genügend Ärzte zur Verfügung

gestellt werden müssten. Damit wird nach den ver­schiedenen Aufgabenstellungen

und Bedürfnissen in den beiden Bereichen der Patienten­versorgung

– stationär und ambulant - unterschieden, was ohne Weiteres als

gerechtfertigt erscheint. Eine sachfremde oder gar willkürliche Unterscheidung

zwischen der Assistenz­bewilligung in öffentlichen Kliniken und in Privatpraxen

liegt daher nicht vor. Im Bereich der ambulanten Patientenversorgung selber

unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Privatpraxen und gemeinnützigen

Instituten und verwehrt ausländisch diplomierten Assi­stenten die Zulassung an

beiden Orten (vgl. § 9 ArztV).

d) Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Kanton Zürich

und speziell im Einzugsgebiet seiner Praxis eine Unterversorgung mit Ärzten und

Einrichtungen, wel­che medizinische Behandlung nach den Regeln der Homöopathie

offerieren. Auf diesen Umstand kommt es jedoch für die fragliche Bewilligung

nicht an. Die Möglichkeit, bei einer medizinischen Unterversorgung der

Bevölkerung auch ausländisch diplomierte Be­rufsangehörige mit gleichwertigen

Diplomen zur Berufsausübung zuzulassen, bezieht sich nur auf die im Gesetz

selber als bewilligungspflichtig erklärten Berufstätigkeiten (§ 8

Abs. 2 GesundheitsG). Bei der ärztlichen Tätigkeit ist dies

ausschliesslich die selbständige, nicht aber die unselbständige Berufsausübung.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Bestimmung eine generelle

ärztlich-ambulante Unterversorgung und nicht nur eine solche in einem

spezifischen Fachbereich voraussetzt.

e) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wenn die

Gesundheitsdirektion auslän­disch diplomierte Ärzte als voll verantwortliche

Praxisvertreter zulasse, müsse sie diese umso mehr auch als Assistenten unter

fremder Verantwortung zulassen.

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a ArztV bildet das

eidgenössische Arztdiplom auch für die Vertretung einer vorübergehend

verhinderten praxisberechtigten Person Zulassungsvoraus­setzung. Mit der

Behauptung, selber bereits mehrere Vertretungsbewilligungen von aus­ländisch

diplomierten Ärzten gesehen zu haben, wirft der Beschwerdeführer der Gesund­heitsdirektion

demnach eine gesetzwidrige Praxis vor und erhebt für sich Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht. Nachdem die Gesundheitsdirektion eine derartige

gesetz­widrige Praxis betr. Praxisvertretungen jedoch in Abrede stellt und der

Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung weder substanziiert noch einen

konkreten Fall einer der­artigen Bewilligung benennt, kann auf den Einwand

nicht eingegangen werden. Zum Hin­weis des Beschwerdeführers in seiner zweiten

Eingabe, es seien im Kanton Zürich auslän­dische Ärzte im Bereich der

Komplementärmedizin, insbesondere der Akupunktur, tätig, ist anzumerken, dass

diese allenfalls nicht als Ärzte, sondern als Angehörige eines anderen

medizinischen Berufs zugelassen sind; hat doch das Bundesgericht einen

diesbezüglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Kanton

Zürich zur Erteilung von Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche

Akupunkteure ver­pflichtet (RB 1998 Nr. 75; BGE 125 I 35). Im Übrigen wäre

ohnehin fraglich, ob eine al­lenfalls systematische gesetzwidrige Zulassung

ausländisch diplomierter Ärzte als Praxis­vertreter auch einen Anspruch auf

eine andere gesetzwidrige Zulassung als Assistenzärztin verleihen könnte.

f) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers garantiert

auch die Zulassung als Leistungserbringer gemäss Bundesgesetz über die

Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) keineswegs die Zulassung zur

unselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz.

Beide Erlasse schützen grundsätzlich unterschiedliche Rechtsgüter. Die Kantone

werden vom KVG weder zur polizeilichen Zulassung der vom Gesetz anerkannten

Leistungserbringer verpflichtet, noch vermag das Gesetz die verfas­sungsrechtlich

den Kantonen zugewiesene Zuständigkeit im Bereich des Gesundheitsrechts ausser

Kraft zu setzen (VGR, 14. September 2000, VB.2000.00220).

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...