VB.2000.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00270
5. Oktober 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5827)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00270
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.10.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Assistenzbewilligung für Arztpraxis
Assistenzbewilligung für eine Ärztin mit ausländischem Diplom
Ein 2. Schriftenwechsel ist mangels Nova in der Beschwerdevernehmlassung nicht durchzuführen (E. 2).
Die Beschäftigung von Assistenzärzten bedarf einer Bewilligung der GD (E. 4a).
Das Erfordernis eines eidgenössischen Diploms liegt im öffentlichen Interesse. Ein Widerspruch zu übergeordnetem Recht ist nicht ersichtlich (E. 4b).
Die ungleiche Behandlung von staatlichen Spitälern und Privatpraxen ist gerechtfertigt (E. 4c).
Ob eine Unterversorgung besteht, ist nur bei der selbständigen Tätigkeit relevant (E. 4d).
Auch Praxisvertreter benötigen ein eidgenössisches Diplom (E. 4e).
Die Zulassung als Leistungserbringer nach KVG garantiert nicht die Zulassung nach kantonalem Gesundheitsrecht (E. 4f).
Stichworte:
ARZT
ARZTDIPLOM
ASSISTENZARZT
ASSISTENZBEWILLIGUNG
BERUFSAUSÜBUNG
DIPLOM
EIDGENÖSSISCHES DIPLOM
UNTERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 8 Abs. II aGesundheitsG
§ 8 Abs. III aGesundheitsG
§ 7 lit. I ÄrzteV
§ 10 lit. I ÄrzteV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Am 27. Juni 2000 ersuchte X, Inhaber einer Arztpraxis
in Y, die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um die Bewilligung, C,
Inhaberin eines polnischen Arztdiploms, als Praxisassistentin zu beschäftigen.
Die Gesundheitsdirektion lehnte das Gesuch vorerst formlos und auf Verlangen
des Gesuchstellers am 28. Juli 2000 mittels förmlicher Verfügung ab.
Erwägungen
II. Hiergegen gelangte X am 14. August 2000 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und dem Gesuch zu entsprechen. In formeller Hinsicht verlangte er die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ergänzte seine Beschwerde am
22.
August 2000.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 11. September 2000
die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewilligung zur
Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege. Diesbezügliche erstinstanzliche
Anordnungen der Direktionen und Ämter können gemäss § 19a Abs. 2
Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist damit gegeben.
2.
Die Beschwerdeergänzung vom 22. August 2000 erging noch
innerhalb der Beschwerdefrist und ist daher ohne Weiteres entgegenzunehmen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund eines
einmaligen Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG). Da die Gesundheitsdirektion die
vorliegend strittige Verfügung in ihrer Vernehmlassung verteidigt, ohne
diesbezüglich neue Verweigerungsgründe anzuführen, ist ein zweiter
Schriftenwechsel nicht angezeigt. Auch die Hoffnung des Beschwerdeführers, im
Zeitpunkt der Erstattung der Replik im Besitz neuer relevanter Unterlagen zu
sein, rechtfertigt keine Weiterung. Es bleibt dem Beschwerdeführer jederzeit
vorbehalten, eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhalts zur
Grundlage eines neuerlichen Gesuchs um Zulassung einer Assistenzärztin zu
erheben.
3.
Mit der Direktbeschwerde im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG kann neben der Rechtsverletzung auch die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG).
4.
a) Nach § 7 Abs. 1 lit. a des
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) ist eine
Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, um gegen Entgelt oder
berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen
festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen
vorzunehmen. Die Bewilligung wird gemäss § 8 Abs. 1 GesundheitsG
erteilt, wenn der Gesuchsteller die durch dieses Gesetz verlangten fachlichen
Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder
körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich
unfähig macht. Während die Voraussetzungen für die Ausübung der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit in § 16 GesundheitsG selber geregelt sind, überlässt
§ 8 Abs. 3 GesundheitsG die Regelung der Zulassung von Assistenten
und Vertretern dem Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. Gemäss § 7
Abs. 1 der Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte vom 6. Mai 1998
(ArztV) erteilt die Gesundheitsdirektion die Bewilligung zur unselbständigen
ärztlichen Tätigkeit. Die §§ 8 und 9 regeln alsdann die Voraussetzungen
der Assistenz in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Polikliniken und ambulanten
gemeinnützigen Institutionen, während sich § 10 ArztV mit der Assistenz in
Privatpraxen befasst. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 darf die
praxisberechtigte Person höchstens vier eidgenössisch diplomierte Ärztinnen
und Ärzte als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen.
b) Die Gesundheitsdirektion verweigerte dem Beschwerdeführer
die ersuchte Bewilligung gestützt auf die letztgenannte Bestimmung, da die
vorgesehene Assistentin nicht im Besitz eines eidgenössischen Arztdiploms sei.
Die Verordnung sehe keine Ausnahmen für die Zulassung ausländisch diplomierter
Assistenzärztinnen und –ärzte in Privatpraxen vor, dementsprechend seien solche
Bewilligungen von der Gesundheitsdirektion auch nie erteilt worden.
Der Beschwerdeführer macht allgemein geltend, das heute in
Kraft stehende kantonale Gesundheitsrecht genüge verfassungsrechtlichen
Ansprüchen nicht mehr, es sei daher nicht mehr anzuwenden oder zumindest nach
Massgabe der Grundsätze des Revisionsentwurfes auszulegen. Die enge Auslegung
der Vorinstanz sei sach- und verfassungswidrig. Dieser pauschale Einwand ist
verfehlt. Die von der Gesundheitsdirektion vorgenommene Auslegung von § 10
ArztV stützt sich auf deren klaren Wortlaut und eine diesbezüglich durchgehende
Praxis. Dieser Bestimmung des geltenden kantonalen Rechts könnte die Anwendung
nur dann versagt werden, wenn sie übergeordnetem Recht widerspräche. Ein
solcher Widerspruch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht näher substanziiert. Das Erfordernis eines eidgenössischen Arztdiploms
auch für die unselbständige ärztliche Tätigkeit liegt grundsätzlich im
öffentlichen Interesse der Patientensicherheit und präsentiert sich als adäquates
Mittel zur Durchsetzung eines gewissen Qualitätsstandards ärztlicher Leistung.
c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass die Bedingungen für die
Assistentenzulassung in Kliniken weiter seien als in Privatpraxen. Der
Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass öffentliche – nicht aber
private - Kliniken auch nicht eidgenössisch diplomierte Assistenten
beschäftigen dürfen, wenn sich keine geeigneten eidgenössisch diplomierten um
die Stelle bewerben oder wenn ausländische Ärzte zur Ausbildung gegen
schweizerische ausgetauscht werden (§ 8 Abs. 1 und 3 ArztV).
Die Gesundheitsdirektion begründet diese Unterscheidung damit,
dass die staatlichen Institutionen im stationären Bereich einen
Versorgungsauftrag zu erfüllen hätten, wofür genügend Ärzte zur Verfügung
gestellt werden müssten. Damit wird nach den verschiedenen Aufgabenstellungen
und Bedürfnissen in den beiden Bereichen der Patientenversorgung
– stationär und ambulant - unterschieden, was ohne Weiteres als
gerechtfertigt erscheint. Eine sachfremde oder gar willkürliche Unterscheidung
zwischen der Assistenzbewilligung in öffentlichen Kliniken und in Privatpraxen
liegt daher nicht vor. Im Bereich der ambulanten Patientenversorgung selber
unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Privatpraxen und gemeinnützigen
Instituten und verwehrt ausländisch diplomierten Assistenten die Zulassung an
beiden Orten (vgl. § 9 ArztV).
d) Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Kanton Zürich
und speziell im Einzugsgebiet seiner Praxis eine Unterversorgung mit Ärzten und
Einrichtungen, welche medizinische Behandlung nach den Regeln der Homöopathie
offerieren. Auf diesen Umstand kommt es jedoch für die fragliche Bewilligung
nicht an. Die Möglichkeit, bei einer medizinischen Unterversorgung der
Bevölkerung auch ausländisch diplomierte Berufsangehörige mit gleichwertigen
Diplomen zur Berufsausübung zuzulassen, bezieht sich nur auf die im Gesetz
selber als bewilligungspflichtig erklärten Berufstätigkeiten (§ 8
Abs. 2 GesundheitsG). Bei der ärztlichen Tätigkeit ist dies
ausschliesslich die selbständige, nicht aber die unselbständige Berufsausübung.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Bestimmung eine generelle
ärztlich-ambulante Unterversorgung und nicht nur eine solche in einem
spezifischen Fachbereich voraussetzt.
e) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wenn die
Gesundheitsdirektion ausländisch diplomierte Ärzte als voll verantwortliche
Praxisvertreter zulasse, müsse sie diese umso mehr auch als Assistenten unter
fremder Verantwortung zulassen.
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a ArztV bildet das
eidgenössische Arztdiplom auch für die Vertretung einer vorübergehend
verhinderten praxisberechtigten Person Zulassungsvoraussetzung. Mit der
Behauptung, selber bereits mehrere Vertretungsbewilligungen von ausländisch
diplomierten Ärzten gesehen zu haben, wirft der Beschwerdeführer der Gesundheitsdirektion
demnach eine gesetzwidrige Praxis vor und erhebt für sich Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Nachdem die Gesundheitsdirektion eine derartige
gesetzwidrige Praxis betr. Praxisvertretungen jedoch in Abrede stellt und der
Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung weder substanziiert noch einen
konkreten Fall einer derartigen Bewilligung benennt, kann auf den Einwand
nicht eingegangen werden. Zum Hinweis des Beschwerdeführers in seiner zweiten
Eingabe, es seien im Kanton Zürich ausländische Ärzte im Bereich der
Komplementärmedizin, insbesondere der Akupunktur, tätig, ist anzumerken, dass
diese allenfalls nicht als Ärzte, sondern als Angehörige eines anderen
medizinischen Berufs zugelassen sind; hat doch das Bundesgericht einen
diesbezüglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Kanton
Zürich zur Erteilung von Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche
Akupunkteure verpflichtet (RB 1998 Nr. 75; BGE 125 I 35). Im Übrigen wäre
ohnehin fraglich, ob eine allenfalls systematische gesetzwidrige Zulassung
ausländisch diplomierter Ärzte als Praxisvertreter auch einen Anspruch auf
eine andere gesetzwidrige Zulassung als Assistenzärztin verleihen könnte.
f) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers garantiert
auch die Zulassung als Leistungserbringer gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) keineswegs die Zulassung zur
unselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz.
Beide Erlasse schützen grundsätzlich unterschiedliche Rechtsgüter. Die Kantone
werden vom KVG weder zur polizeilichen Zulassung der vom Gesetz anerkannten
Leistungserbringer verpflichtet, noch vermag das Gesetz die verfassungsrechtlich
den Kantonen zugewiesene Zuständigkeit im Bereich des Gesundheitsrechts ausser
Kraft zu setzen (VGR, 14. September 2000, VB.2000.00220).
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...