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Entscheid

VB.2000.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00277

28. März 2001Deutsch58 min

(URT.2001.6125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das kantonale Amt für Wirtschaft und

Arbeit (AWA) stellte mit folgenden Ver­fügungen vom 15. Februar 2000 fest,

folgende Betriebe in folgenden Stadtzürcher Bahnhö­fen seien gestützt auf Art.

65 der Verordnung II vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (aArGV 2; AS 1966,

119 ff.) von der behördlichen Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit

ausgenommen (je Dispositiv-Ziffer I):

- Nr. 102205: Betriebe 1-18 (einzeln benannt) Stadelhofen (act.

10/2)

- Nr. 102345: Betriebe

1-5 und 7-93 (dito) Hauptbahnhof (act. 12/2/1)

- Nr. 102347: Swatch-Shop

(Columna AG) Hauptbahnhof (act. 12/2/2)

- Nr. 102348: Bahnhofapotheke

(I. Barrage AG) Hauptbahnhof (act. 12/2/3)

In Verfügung Nr.

102345 figurierten die Apotheke auch als Betrieb 13 und der Uhrenladen als

Betrieb 30.

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – beim

Stadelhofer Betrieb 5 bestätigt durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) – hatten

zuvor alle nachstehend interessierenden Geschäfte als Nebenbetriebe im Sinn von

Art. 39 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezem­ber 1957 (EBG, teilweise in der

ursprünglichen [AS 1958, S. 335 ff., 345], am 8. Oktober 1982 ergänzten [AS

1984 II 1429 ff., 1434], teilweise in der anfangs 1999 in Kraft getrete­nen

Fassung vom 20. März 1998 [SR 742. 101]) eingerichtet und für sie die Öffnungszei­ten

nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die

Ver­kaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 (RuhetagsG, LS 822.4)

festgelegt (act. 11/7, 11/9/3/1+3+5+6+7+14b, 13/8/1,

13/9/2/3/1+2+4+6a+6b+8+9a+9b+10+12+15+17+ 19+

20+21+23a+23b+24+25a+27+29+33+34+35+38+40+41+44+45a+46a+46b+47+48+49a+

49b+52+53+57+58a+58b+60+61+63+65a+65b+69+70+71+72a+72b+76+77+80+81+82+

83, 13/12/1 sowie 13/13/3). Am 11. Mai 2000 leiteten fünf Läden führende

Gesellschaf­ten aus den innerstädtischen Kreisen 4 und 5 sowie dem weiter

entfernten Kreis 9 beim BAV das so genannte Anstandsverfahren im Sinn von Art.

40 Abs. 1 lit. e EBG (in der seit 1. Ja­nuar 2000 anwendbaren Version vom 18.

Juni 1999) ein, indem sie darum ersuchten, unter anderen allen hier betroffenen

Hauptbahnhofgeschäften den Nebenbetriebsstatus ab­zuer­ken­nen (act. 2 S. 4 f.;

vgl. auch act. 14 S. 2 sowie 15/2+3).

Erwägungen

II. Die Gewerkschaft Bau & Industrie

(GBI), die Unia, die Gewerkschaft Verkauf Handel Transport Lebensmittel (VHTL)

sowie der Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich (GBKZ) hatten schon am 17. März

2000.

zwei Beschwerden im Sinn von Art. 56 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13.

März 1964 (ArG, SR 822.11) erhoben. In der einen zum Bahn­hof Stadelhofen

beantragten sie, es sei Dispositiv-Ziffer I in der Verfügung Nr. 102205

des AWA vom 15. Februar 2000 hinsichtlich der dortigen Betriebe 4, 5, 7 so­wie

16-18 aufzuheben und es seien diese der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit

zu unter­stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats

(act. 10/1); in der andern zum Hauptbahnhof taten sie das Gleiche bezüglich

Verfügung Nr. 102345 des AWA für die Betriebe 1, 3-5 sowie 7-60 daselbst und

bezüglich Verfügungen Nr. 102347 sowie 102348 für den Swatch-Shop bzw. die

Apotheke (act. 12/1).

Mit zwei Verfügungen vom 26. Mai 2000 wies

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Rechtsmittel betreffend

Hauptbahnhof (Rekurs Nr. 2000/009) und Bahn­hof Stadelhofen (Rekurs Nr.

2000/010) ab (je Dispositiv-Ziffer I); sie auferlegte ihre Verfahrenskosten den

Rekurrierenden zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für­einander

(Dispositiv-Ziffer II Abs. 1).

III. Gegen die beiden Verfügungen der

Volkswirtschaftsdirektion vom 26. Mai 2000 gelangten GBI, Unia, VHTL und GBKZ

am 24. August 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten

folgende Anträge:

"1. Es seien die genannten Verfügungen aufzuheben und es

sei demgemäss festzustellen, dass die Geschäfte 1 bis und mit 60 (ausser

Geschäft Num­mer 2) (Liste gemäss Verfügung Nr. 102345 ... vom 15. Februar

2000; Shop-Ville...), das Geschäft Swatch-Shop (Columna AG) sowie die Ge­schäfte

4,5,7,16,17,18 (Liste gemäss Verfügung Nr. 102205 ... vom 15. Feb­ruar

2000; ... Bahnhof Stadelhofen) nicht Art. 26 ArGV 2 [Verord­nung 2 vom 10. Mai

2000.

zum Arbeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. Au­gust 2000, SR 822.112]

unterstehen und somit der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit etc.

unterstehen und dass die Bahnhofsapotheke (I. Barrage AG, Apotheke Hauptbahnhof

Zürich) nicht Art. 19 ArGV 2 und somit eben­falls der Bewilligungspflicht für

Sonntagsarbeit untersteht, soweit sie an Sonntagen nicht an einem Notfalldienst

beteiligt ist.

2.

Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen insoweit

aufzuheben, als nur das Personal, welches nachweislich lediglich die

Durchreisenden bedient, von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit

ausgenommen ist und es sei festzustellen, dass das übrige Personal der

Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit untersteht.

3.

Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit diese in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(Bundesamt für Verkehr), welche den Nebenbetriebstatus festlegen, ein

einheitliches Ver­fahren mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung

festlegen.

4.

Subsubeventualiter seien die angefochtenen Verfügungen

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die fraglichen Geschäfte (gemäss

Ziffer 1 hier vorn), nicht von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit etc.

gemäss Art. 65ff. alt ArGV 2 befreit sind.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerde­gegnerinnen [gemeint Volkswirtschaftsdirektion, AWA, betroffene

Ge­schäfte und deren Vereinigungen]."

In der Beschwerdeantwort des AWA

(Beschwerdegegner 1) vom 12. September 2000 wurde dem Verwaltungsgericht

beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit dar­auf einzutreten sei. Unterm

29.

September 2000 liess sich die Volkswirtschaftsdirektion im gleichen Sinn

vernehmen. Columna AG (Beschwerdegegnerin 4) und I. Barrage AG (Be­schwerdegegnerin

5) verzichteten stillschweigend auf Beschwerdeantwort; am 30. Oktober 2000 und

damit binnen erstreckter Frist hingegen schlossen das Einkaufszentrum Shop

Ville und die Mietervereinigung Bahnhof Stadelhofen je samt den durch diese

beiden Ver­eine (vgl. act. 11/2/2 und 13/4/2) vertretenen übrigen betroffenen

Betriebe bzw. deren Trä­gerschaften (für den Hauptbahnhof zusammengefasst in

der Beschwerdegegnerschaft 2, für den Bahnhof Stadelhofen in der

Beschwerdegegnerschaft 3) auf Abweisung des Rechts­mittels, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der vier Beschwerdeführenden (vgl. zum Handeln

in fremdem und eigenem Namen act. 10/7, 11/2, 11/2/1/1+6+7+ 14, 11/9,

11/9/1/3+5, 11/9/8, 12/11, 12/12/1, 13/4, 13/4/1/1+2+4+6+9+10+12+15+17+19+ 20+

21+23+24+25+27+29+33+35+38+40+41+44+45+46+47+48+49+52+53+57+58+60+ 61+

63+ 65+69+70+71+72+76+77, 13/9, 13/9/2/1/34, 13/10/1 sowie 15/1/80-83).

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerdeführenden fochten in

einer einzigen Rechtsschrift die zwei

vor­instanzlichen Verfügungen an. Damit stellten sie ein ziemlich verstecktes

Vereinigungs­begehren (act. 2 S. 5). Stillschweigend haben dem das

Verwaltungsgericht von Anfang an ent- und die Beschwerdegegnerschaft nicht

widersprochen (vgl. act. 14 S. 2). Bei diesem etwas unüblichen Vorgehen darf es

sein Bewenden haben; denn es wird sich zeigen, dass die beiden

streitgegenständlichen Angelegenheiten betreffend Hauptbahnhof und Bahnhof

Stadelhofen einen genügenden sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. zum Ganzen

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4-31 N. 33 ff.).

b) Die Beurteilung der Beschwerde fällt kraft

der §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) schon kantonal­rechtlich in die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts. Zudem beschlagen die angefochte­nen Verfügungen das Gebiet

des ArbeitnehmerInnenschutzes und stützen sich auf das eid­genössische

Arbeitsgesetz bzw. die zugehörige Verordnung II. Laut Art. 57 ArG unterlie­gen

Entscheide der letzten kantonalen Instanz der Beschwerde an den Bundesrat,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

Deren Ausschluss gemäss Art. 99 f. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943 (OG, SR 173. 110) lässt sich nicht ersehen. Bleibt sie somit nach

den Art. 97 ff. OG offen, folgt daraus für den kantonalen Rechtsschutz abermals

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. auch §§ 42 und 43 Abs. 2 VRG).

c) Die Rechtsmittelberechtigung für die

beschwerdeführenden ArbeitnehmerInnen­verbände der hier einschlägigen Branchen

(vgl. Rekursbegründungen S. 2 f. bzw. 3, auch zum Folgenden) ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ArG, ohne dass es darauf ankäme, ob die betroffenen

Arbeitnehmenden oder einzelne von ihnen Mitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E.

2b/aa). Diese bundesrechtliche Bestimmung gilt ebenso für das kantonale

Verfahren (Art. 98a Abs. 3 OG). Angesichts der Legitimation für die

Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gewerkschaften darf jene des Beschwerdeführers 4

als Bund nicht von GewerkschafterIn­nen, sondern bloss von Gewerkschaften dahin

stehen.

Das Einkaufszentrum Shop Ville und die

Mietervereinigung Bahnhof Stadelhofen vertraten in den Verfahren vor dem

Beschwerdegegner 1 mit Ausnahme der Beschwerde­gegnerinnen 4 und 5 die je

betroffenen Betriebe bzw. deren Trägerschaften lediglich. Erst die

Rekursantworten verfassten sie in eigenem Namen, was ein konkludentes Begehren

um Beiladung bedeutete (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 21,

§§ 8 N. 8, 21 N. 101 und 107 ff. sowie 58 N. 1, auch zum Folgenden). Ebenso

konkludent gab dem die Vorinstanz statt, und zwar zu Recht; denn die beiden

Vereine wären angesichts ihres Zwecks, die Interessen der Mitglieder zu

vertreten – zu ihnen zählen alle Geschäftsinha­ber­Innen im Hauptbahnhof resp.

Bahnhof Stadelhofen – , auch zur egoistischen Verbandsbe­schwerde legitimiert

gewesen, wenn die durch sie Repräsentierten beim Beschwerdegeg­ner 1

unterlegen wären (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 50 ff.; ferner act.

11/1/1-3, 11/2 S. 3, 11/2/2 S. 1, 13/2/1-4, 13/3, 13/4 S. 4 und 13/4/2 S. 2

sowie Art. 58 Abs. 1 ArG). Die jetzige Beteiligung der beiden

Interessenverbände auf Seiten der Beschwerdegegner­schaft erfolgt demnach

zulässiger Weise.

d) Die Beschwerdeführenden behaupten, die

beiden angefochtenen Verfügungen am 13. Juni 2000 erhalten zu haben (act. 2 S.

3). Das wirkt plausibel und wird durch die Akten jedenfalls nicht widerlegt,

weil es sich bei diesem Tag um den auf Pfingstmontag folgenden handelt und die

fraglichen Entscheide am 9. Juni 2000, dem Freitag vor dem Pfingstwochenende,

zur Post gegeben worden sind (act. 10/11 und 12/17). Die Rechtsmit­telschrift

vom 24. August 2000 wahrt also die durch die Gerichtsferien vom 10. Juli bis

20.

August 2000 unterbrochene Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 56 Abs. 1

oder Abs. 2 Satz 2 ArG in Verbindung mit § 53 VRG sowie § 70 in Verbindung mit

§ 11 VRG und § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, LS 211.1).

Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem

Verwaltungsgericht per Weibel am Dienstag, 3. Oktober 2000 überbracht und hätte

die dafür gesetzte 30-tägige Frist (act. 1 S. 3) verpasst, wenn diese wie der

Beschwerdegegnerschaft schon am 30. oder 31. August 2000 eröffnet worden wäre

(act. 6) oder auch erst am Freitag, 1. September 2000. Da die Akten hierüber

indes nichts verraten, ist von Rechtzeitigkeit auszugehen.

e) Die einander zuwider laufenden

Feststellungsinteressen der Beschwerdeführen­den und der

Beschwerdegegnerschaften 2-5 wie auch jenes des Beschwerdegegners 1 sind

dermassen evident, dass darüber bis anhin mit gutem Grund kein Wort verloren

worden ist (vgl. allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 4 N. 14, 19 N. 58 ff. und 48

N. 19 sowie insbeson­dere Art. 18 ff., 27, 41 Abs. 3, 51 f. und 59 Abs. 1 lit.

b ArG; ferner § 29 Ziff. 11 des Ge­setzes betreffend die Organisation und

Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar

1899.

[LS 172.1], § 2 lit. a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998

[LS 172.14] sowie §§ 1 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 der Verordnung zum

Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 [LS 822.1]).

In den Verfahren vor dem Beschwerdegegner 1

und der Vorinstanz ging es nur um die Frage der Bewilligungspflicht für

Sonntagsarbeit (vgl. auch die Begehren der in den Beschwerdegegnerschaften 2

und 3 zusammengefassten BetriebsinhaberInnen an den Be­schwerdegegner 1, act.

11/2+9 je S. 2 sowie 13/4+9 je S. 4). Soweit die Beschwerdefüh­ren­den in ihrem

Antrag 1 (und 4) an das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit dem

Stichwort "(Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit) etc."

darüber hinaus erweitern wollen (vgl. Art. 26 Abs. 2 ArGV 2 und Art. 65 ff.

aArGV 2), ist auf das Rechtsmittel nicht einzu­treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 4).

Im Übrigen ist Beschwerdeantrag 1 zur

Apotheke im Hauptbahnhof bezüglich Art. 19 ArGV 2 irrtümlich negativ

formuliert, indem die Beschwerde ja gerade geltend macht, die

Beschwerdegegnerin 5 falle unter diese Bestimmung (S. 21). Auch soweit dieselbe

mehr als die Sonntagsarbeit betrifft, lässt sich das Begehren der Beschwerde­führenden

nicht an die Hand nehmen.

2.

a) Zusammen mit den am 20. März 1998

revidierten Bestimmungen des Arbeits­gesetzes hat der Bundesrat die neue

Verordnung 2 dazu (ArGV 2) auf den 1. August 2000 in Kraft treten lassen (AS

2000.

II 1569 ff. und 1623 ff.). Der Beschwerdegegner 1 wandte in seinen

mitangefochtenen Verfügungen noch die damals geltende alte Verordnung II (aArGV

2) an. Das taten auch die vorinstanzlichen Entscheide vom 26. Mai 2000; immer­hin

erwogen sie, künftiges Recht zeitigte das nämliche Ergebnis (je E. 10).

Bei der Überprüfung von nicht abgeschlossenen

Sachverhalten (Dauerverwaltungs­akten) erachtet die verwaltungsgerichtliche

Praxis regelmässig neues Recht als massgeb­lich. Während eines

Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sollten allge­mein dann

Berücksichtigung finden, wenn der Entscheid andernfalls nur noch theoretische

Bedeutung besässe. Auch das Bundesgericht teilt diesen Standpunkt, falls sich

dabei der Streitgegenstand gleich bleibt und nicht neue Ermessensfragen erheben

sowie namentlich in Bewilligungsverfahren die nach neuem Recht urteilende

Instanz volle Sachverhaltskon­trolle üben darf (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 20 N. 52

und 52 N. 18).

Zutreffend verficht die Beschwerde (S. 5) vor

diesem Hintergrund die jetzige An­wendbarkeit der neuen Verordnung 2 zum

Arbeitsgesetz und opponieren dem die Be­schwer­degegnerschaften 2 sowie 3 nicht

(act. 14 S. 2). Die Übergangsfrist für Anpassun­gen an das geänderte Recht ist

am 31. Januar 2001 abgelaufen (Art. 54 ArGV 2). Die Kon­troverse dreht sich

hier – nach wie vor – um die Feststellung, ob die betroffenen Betriebe künftig

von der behördlichen Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit ausgenommen seien,

denn bislang durften diese darauf vertrauen (vgl. auch Sachverhalt lit.

F in den mitange­fochtenen Verfügungen des Beschwerdegegners 1). Zu (weiteren)

Ermessensentscheiden wird es nicht kommen. Endlich binden die

Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbe­hörden das Verwaltungsgericht in

keiner Weise (§§ 51, 52 Abs. 2, 60 und 64 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§§ 51 N. 1 und 5 f., 52 N. 11, 60 N. 1 f. und 4 f. sowie 64 N. 3).

aa) Die Geltung der neuen Verordnung 2 zum

Arbeitsgesetz zeitigt unmittelbare Fol­gen. Kraft Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 dürfen

Arbeitgebende die ArbeitnehmerInnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder

teilweise am Sonntag beschäftigen, soweit die Bestim­mungen des 3. Abschnitts

(Art. 15 ff. ArGV 2) hierauf verweisen (Art. 3 ArGV 2). Laut Art. 27 Abs. 2

ArGV 2 findet Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 zum einen auf die Verkaufsgeschäfte von

Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal

für den ganzen Sonntag Anwendung. Art. 27 Abs. 3 ArGV 2 definiert als

Bäckereien, Kon­ditoreien oder Confiserien Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei-

oder Confiseriewaren her­stellen, einschliesslich der zugehörigen

Verkaufsgeschäfte, sofern diese überwiegend selbst fabrizierte Produkte

verkaufen. Nach Art. 29 ArGV 2 ist Art. 4 Abs. 2 ArGV zum andern auf

Blumenläden des Detailhandels und die in ihnen beschäftigen ArbeitnehmerInnen

für den ganzen Sonntag anwendbar.

Am Hauptbahnhof handelt es sich bei Betrieb 5

um die Bäckerei/Konditorei Klei­ner, bei Betrieb 11 um die

Conditorei/Confiserie Sprüngli und bei Betrieb 48 um Blumen Krämer. Die

Betriebe 5 und 11 fallen unter Art. 27 ArGV 2, Betrieb 48 unter Art. 29

ArGV 2 (vgl. act. 13/7 Blatt 1, 13/8/1 S. 1 f. und 5 sowie 13/9 S. 24, 47

und 79). Deshalb gilt es zu ihren Gunsten die Anordnungen von Beschwerdegegner

1.

und Vor­instanz betref­fend Ausnahme von der behördlichen Bewilligungspflicht

für Sonntagsarbeit zu schützen sowie Beschwerdeantrag 1 abzuweisen, selbst wenn

insofern Art. 26 ArGV 2 nicht spielen sollte. Dass sich der Beschwerdegegner 1

noch auf Art. 65 aArGV 2 stützte, erfordert kei­nen Eingriff in sein

Dispositiv

Dispositiv, weil es sich hierbei materiell ebenso um ein blosses Be­grün­­dungselement

dreht. Das gilt auch im Folgenden.

Das Gleiche hätte sich übrigens für

Beschwerdeantrag 4 schon bei Anwendung von Art. 70 in Verbindung mit Art. 72

Abs. 1 und Art. 90 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 aArGV 2 ergeben, welche

Bestimmungen das Personal der fraglichen drei Betriebe inso­fern zu

beschäftigen erlaubten, als die Vorschriften über den Ladenschluss das

Offenhalten der Verkaufsgeschäfte gestatteten. Denn gemäss § 8a Satz 1 in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a RuhetagsG (in der am 1. Juni 1998 in Kraft

getretenen Fassung vom 15. März 1998) dürfen in Zentren des öffentlichen

Verkehrs Verkaufsgeschäfte, die sich in Bahnhofliegen­schaften und damit

verbundenen Einkaufspassagen befinden, selbst an Sonntagen von 6 Uhr bis

20 Uhr öffnen (vgl. auch § 8 RuhetagsG), was alles die Teilinkraftsetzung des

neuen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 (vgl. auch dessen §

1 Abs. 1 lit. a) auf den 1. Dezember 2000 unberührt gelassen hat (OS 56,

351 ff. und 354). Der Begriff Zentren des öffentlichen Verkehrs meint dessen

Knotenpunkte von grosser Bedeu­tung (ABl 1997 II 1425). Hierzu zählen ohne

weiteres der Hauptbahnhof sowie der Bahn­hof Stadelhofen (Prot. KR [1995-99],

S. 10135 und 10139; vgl. auch Sachverhalt lit. A Abs. 1 in den

vorinstanzlichen Entscheiden), und sämtliche durch die Beschwer­de­gegner­schaften

2 sowie 3 repräsentierten Betriebe und jene der Beschwerdegegnerinnen 4 sowie 5

liegen als Verkaufsgeschäfte zumindest in mit diesen Bahnhöfen verbundenen Ein­kaufs­passagen

(vgl. act. 11/3/1+2 sowie 13/5/1+2).

bb) Die in beiden Rekursen (je S. 5) und der

Beschwerde (S. 6 f. und 22) geäusser­ten delegationsrechtlichen Bedenken,

worauf es erst an geeigneter Stelle einzugehen gilt, betreffen bloss Betriebe

im Sinn von Art. 26 ArGV 2 bzw. Art. 65 ff. aArGV 2, nicht aber die gegenwärtig

ausschliesslich behandelten drei im Sinn von Art. 27 und 29 ArGV 2 bzw. Art. 70

ff. und 90 f. aArGV 2. Denn Art. 27 ArG erlaubt dem Verordnungsgeber, Gruppen

von Betrieben oder Arbeitnehmenden ganz oder teilweise vom Verbot der

Sonntagsarbeit oder dem Erfordernis von deren Bewilligung auszunehmen und

entsprechenden Sonderbe­stimmungen zu unterstellen, soweit das die Rücksicht

auf die speziellen Verhältnisse dieser Gruppen erheischt (Abs. 1 sowohl in der

aktuellen als auch in der ursprünglichen Fassung; vgl. Letztere in AS 1966, 57

ff.); solche Sonderbestimmungen können namentlich erlassen werden für Betriebe,

die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen (Abs. 2 lit. d).

Zu Recht hat der einschlägige Abschnittstitel XI vor Art. 70-92 aArGV 2 unter

an­deren Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Blumenhandelsbetriebe

ausdrücklich als derartige Betriebe bezeichnet. Daran ändert nichts, dass es

die jetzt anwendbare Verord­nung nicht mehr tut.

cc) Beschwerdegegner 1 und Vorinstanz haben

die Frage der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit nur unter dem Aspekt der

Betriebe beurteilt, die im Sinn von Art. 65 ff. aArGV 2 den Bedürfnissen der

Reisenden dienen (so genannte Reisebedürfnisbetriebe, vgl. Abschnittstitel X

vor den erwähnten Bestimmungen und zum Begriff RB 1999 Nr. 92). Hierzu

rechneten Art. 65 Abs. 2 lit. a und c aArGV 2 Kioske und andere Verkaufsstellen

in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Dienstleistungsbetriebe in Bahnhöfen,

Flughäfen und an Haltestellen der öffentlichen Transportbetriebe. Art. 65 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 aArGV 2 erlaubte den Arbeitgebenden, die

Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne be­hördliche Bewilligung zu beschäftigen,

soweit diese Betriebe nach den Vorschriften über den Ladenschluss oder gemäss

Eisenbahngesetzgebung offen halten durften. Als Arbeit­nehmende bezeichnete

Art. 65 Abs. 3 aArGV 2 das Verkaufspersonal, mit Einschluss der ambulanten

VerkäuferInnen, das Bedienungspersonal sowie die Hilfskräfte (AusläuferIn­nen

und dergleichen). Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 definiert nunmehr Verkaufsstellen und

Dienstleistungsbetriebe namentlich an Bahnhöfen, Flughäfen und anderen

Terminals des öffentlichen Verkehrs als Betriebe für Reisende, wenn jene ein

Waren- und Dienstleis­tungs­angebot führen, das sich überwiegend auf die

spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausrichtet. Kraft Art. 26 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 können die Ar­beit­gebenden die in solchen

Betrieben mit der Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmenden

während des ganzen Sonntags ohne behördliche Bewilligung einsetzen.

An Letzteres knüpft der (Eventual-)Antrag 2

der Beschwerde an, für welche Art. 26 Abs. 2 ArGV 2 nur das mit der Bedienung

der Durchreisenden direkt befasste Personal meint, nicht aber jenes für

rückwärtige Dienste wie Putzen, Aufräumen, Einräumen der Gestelle, Buchhaltung

etc. (S. 21). Die Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 widersetzen sich dem mit der

Behauptung, keines der involvierten Unternehmen leiste sich den Luxus, an

Sonntagen Buchhalter oder Lageristen einzusetzen; hingegen würden das Bedienen

der Registrierkasse, das Auffüllen von Gestellen und leichtere

Reinigungsarbeiten zu den übli­chen Verrichtungen des Verkaufspersonals im

Detailhandel gehören (act. 14 S. 8). Diese Kontroverse lässt sich auch bei den

Betrieben von Kleiner, Sprüngli und Krämer als solche im Sinn von Art. 27 bzw.

29 ArGV 2 denken.

Beschwerdegegner 1 und Vorinstanz nehmen

sämtliche in das gegenwärtige Ver­fahren einbezogenen (Reisebedürfnis-)Betriebe

von der Bewilligungspflicht für Sonntags­arbeit aus, ohne nach der Tätigkeit

des dort beschäftigten Personals zu differenzieren, ob­wohl schon Art. 65 Abs.

3 aArGV 2 nicht beliebige ArbeitnehmerInnen zu beschäftigen erlaubte. Das

begründet ein generelles Feststellungsinteresse im Sinn von Beschwerdean­trag

2. Denselben gilt es indes, wenn er überhaupt Aktualität erlangt, vorab

insofern abzu­weisen, als er beim Personal, das lediglich Durchreisende

bedient, die Nachweislichkeit dieses Umstands fordert. Denn ein solches

Beweisbarkeitserfordernis lässt sich auf keinen Normwortlaut stützen und ebenso

wenig interpretatorisch gewinnen. Für Blumen Krämer muss der Antrag zudem

vollständig abgewiesen werden, weil Art. 29 ArGV 2 die Arbeit­nehmerInnen in

derartigen Läden hinsichtlich Aktivitätsinhalt keinen Beschränkungen un­terwirft.

Umgekehrt steht es bei den Verkaufsgeschäften von Bäckereien, Konditoreien und

Confiserien, wo kraft Art. 27 Abs. 2 ArGV 2 ausschliesslich Verkaufspersonal

Verwen­dung finden darf. Für die streitbetroffenen Betriebe von Kleiner und

Sprüngli ist der An­trag deshalb in dem Sinn gutzuheissen, dass bloss

Verkaufspersonal zum Einsatz gelangen mag, das aber natürlich nicht nur

gegenüber Durchreisenden, sondern irgendwelcher Kund­schaft. Das Verkaufspersonal

kann dabei alles machen, was das Aufrechterhalten des Ver­kaufsbetriebs über

den Sonntag gebietet.

dd) Mithin bleibt für Blumen Krämer der

koordinationsrechtliche (Subeventual-) An­trag 3 der Beschwerde zu beurteilen.

Die Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 halten die­sen für ein neues und deshalb

unzulässiges Sachbegehren (act. 14 S. 8 f.), was zu Nicht­ein­treten führen

müsste. Es handelt sich indes um ein prozedurales Ansinnen, das den Vor­wurf

einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gemäss § 50 Abs. 2 lit. d

VRG impliziert. Einen solchen Verstoss gilt es schon von Amts wegen zu

berücksichtigen (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 105).

Art. 39 EBG erlaubt den Bahnunternehmungen,

an Bahnhöfen Nebenbetriebe ein­zurichten, soweit sich diese auf die Bedürfnisse

der Bahnkunden ausrichten (Abs. 1); sol­che Nebenbetriebe unterliegen nicht den

Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und

Schliessungszeiten, hingegen den weiteren über die Gewerbe-, Gesund­heits- und

Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklär­ten

Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2). Die Interpretation der Begriffe

"an Bahnhöfen" und "Ausrichtung auf die Bedürfnisse der

Bahnkunden", welche aus einem Geschäft einen Nebenbetrieb machen, wie auch

der Zusammenhang von Eisenbahn- und Arbeitsgesetzgebung in den genannte Punkten

sind fraglich, dürfen aber einstweilen offen gelassen werden.

Wie gesehen kommt nämlich beim Geschäft von

Blumen Krämer – das gilt übri­gens auch für jene von Kleiner und Sprüngli –

nichts auf den umstrittenen (zusätzlichen) Charakter als Reisebedürfnisbetrieb

im Sinn von Art. 27 ArGV 2 an. Deshalb interessiert vorweg ebenso wenig, ob

diesen Geschäften schliesslich der eisenbahnrechtliche Neben­betriebsstatus zu-

oder aberkannt werde. Also gilt es gegenüber Blumen Krämer auch Be­schwerdeantrag

3 abzuweisen.

ee) Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a ArG

bestimmt zudem Art. 19 ArGV 2, auf Apotheken und die darin mit Bereitstellung

und Verkauf von Medikamenten beschäftigten ArbeitnehmerInnen finde Art. 4 Abs.

2 ArGV 2 für den ganzen Sonntag Anwendung, so­weit es sich um das

Aufrechterhalten von Notfalldiensten handle. Teilweise weniger re­striktiv,

aber hinwiederum auch einschränkender hat Art. 19 in Verbindung mit Art. 22

aArGV 2 noch gelautet, in Apotheken beschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen bei

Dring­lichkeit der Arbeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang ohne

behördliche Bewilligung am Sonntag eingesetzt, müssen indes mit einem

Lohnzuschlag von mindestens 50 % be­zahlt werden.

Dass sich die Beschwerdegegnerin 5 gegebenen

Falls auf Art. 19 ArGV 2 berufen kann, erscheint weder als strittig noch lässt

es sich bezweifeln und benötigt deshalb keine Feststellung, wie sie die

Beschwerde primär beantragt. Hierauf gilt es demnach nicht ein­zutreten.

Vielmehr interessiert im Folgenden, ob die Bahnhofapotheke – darüber hinaus und

mit allen weiteren gegenwärtig zur Diskussion stehenden Geschäften – ein

Reisebe­dürfnisbetrieb im Sinn von Art. 26 ArGV 2 sei.

b) Wie bereits angetönt und abweichend von

den vorinstanzlichen Entscheiden (je E. 4) sowie den Beschwerdegegnerschaften 2

und 3 (act. 10/7 und 12/11 je S. 2 f. sowie 14 S. 3), halten die

Beschwerdeführenden Art. 27 ArG mit Blick auf die Reisebedürfnisbe­trie­be

einerseits für eine unzulässige Delegationsnorm und argumentieren anderseits,

der Bun­desrat habe mit Art. 26 ArGV 2 bzw. Art. 65 ff. aArGV 2 die ihm durch

Art. 40 in Verbin­dung mit Art. 27 ArG verliehenen Verordnungskompetenzen

überschritten.

Ob ein Bundesgesetz statthaft

Regelungsbefugnisse delegiert habe, gehört indes von Verfassungs wegen nicht

zum Eingriffsbereich der Gerichte; diese dürfen hingegen prüfen, ob sich der

Bundesrat im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegt habe (Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998,

Rz. 1815; dieselben, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Supplement zur 4.

Auflage, "Die neue Bun­desverfassung", Zürich 2000, Rz. 1806 ff.).

Die Beschwerdeführenden konstatieren zwar

zutreffend, für Reisebedürfnisbetriebe fehlten Anhaltspunkte in Art. 27 Abs. 2

ArG, welche Norm insbesondere für die dort ge­nannten Bereiche

Sonderbestimmungen bezüglich Verbot der Sonntagsarbeit bzw. der Pflicht zu

deren Bewilligung zu erlassen erlaubt, aber das eben ausdrücklich nur insbeson­dere

tut. Für die Statthaftigkeit derartiger Sonderbestimmungen kommt es kraft Art.

27 Abs. 1 ArG lediglich darauf an, ob sie mit Rücksicht auf die speziellen

Verhältnisse ir­gend­welcher Betriebe als notwendig erscheinen (vgl. Manfred

Rehbinder/Roland Müller, Arbeitsgesetz, 5. A., Zürich 1998, S. 133 f.). Das

vermag man bei Reisebedürfnisbetrieben nicht im Ernst zu bezweifeln. Namentlich

sagt Art. 39 EBG schon in der alten erweiterten Fassung, wo die Bedürfnisse des

– hier interessierenden – Bahnbetriebs und des Verkehrs es rechtfertigen,

können die Bahnunternehmungen auf Bahngebiet Nebenbetriebe einrich­ten (Abs.

1); solche Nebenbetriebe unterstehen den Vorschriften über die Gewerbe-, Ge­sundheits-

und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich

erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis (Abs. 2); soweit indessen

Bedürfnisse des Bahnbetriebs und des Verkehrs es erfordern, finden die

Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten

keine Anwendung (Abs. 3); Ein­richtungen und Betriebe der auf Erwerb

ausgerichteten Nebennutzungen auf Bahngebiet, die nicht von Bahnbetrieb und

-verkehr abhängen, unterstehen der ordentlichen Gesetzge­bung von Bund und

Kantonen (Abs. 4). Da Nebenbetriebe unter Umständen auch an Sonn­tagen öffnen

dürfen, handelt der Bundesrat im Sinn des eidgenössischen Eisenbahngesetz­gebers,

wenn er den Reisebedürfnisbetrieben alsdann bewilligungsfrei das nötige Bedie­nungspersonal

gönnt (was keineswegs die Identität von eisenbahnrechtlichem Neben- und

arbeitsrechtlichem Reisebedürfnisbetrieb bedeuten soll). Sonst hätte es der

gleiche Souve­rän mit Art. 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1bis

ArG tendenziell den allgemein vom Arbeitsgesetz bzw. nur von der Bewilligungspflicht

für Sonntagsarbeit ausgenommenen arbeitnehmerInnenlosen, Familien- und neu

ebenso den kleingewerblichen Betrieben vor­behalten wollen, Bahnnebenbetriebe

zu führen, welche Absicht sich ihm schwerlich unter­stellen lässt. Die

Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 meinten im Rekursverfahren jedoch zu Unrecht,

ihren Standpunkt bestätige bereits Art. 71 (wohl lit. c) ArG, wonach Polizei­vorschriften

von Bund, Kantonen und Gemeinden über die Sonntagsruhe und über die Öff­nungszeiten

von Betrieben vorbehalten bleiben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder

der Unterhaltung dienen (vgl. dazu Rehbinder/Müller, S. 215 sowie Jean-François

Aubert in: Walter Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, Art. 71-73 N. 1

f. und 23 f.).

c) Nach alledem gilt es nunmehr, Art. 26 ArGV

2 auszulegen, und zwar einerseits auch vor dem Hintergrund von Art. 65 ff.

aArGV 2 sowie anderseits im denkbaren Zu­sam­menhang von Arbeits- und

Eisenbahngesetzgebung.

aa) Die Beschwerdeführenden bemerken

einleitend, weil die Art. 18 f. ArG grund­sätzlich Sonntagsarbeit verbieten

bzw. der Bewilligungspflicht unterwerfen, müsse der Be­griff der

Reisebedürfnisbetriebe, die als eine Ausnahme Arbeitnehmende am Sonntag be­wil­ligungsfrei

beschäftigen können, restriktiv interpretiert werden (act. 2 S. 7 f. und 22 f.

sowie 10/1 und 12/1 je S. 5, auch zum Folgenden).

Diese Meinung teilt das Kreisschreiben des

Bundesamts für Wirtschaft und Arbeit (BWA) vom September 1998 betreffend Art.

65 ff. aArGV 2 (abgedruckt in JAR 2000, S. 85 ff., 85). Es entspricht auch

den Tatsachen, dass eine Arbeitsgesetzesrevision in der Volksabstimmung vom 1.

Dezember 1996 unter anderem deswegen scheiterte, weil sie sechs

bewilligungsfreie Verkaufssonntage vorsah (BBl 1998 II 1403). Hingegen lässt

sich BGE 120 Ib 332 = Pra 84/1995 Nr. 270 nicht entnehmen, (arbeitsgesetzliche)

Ausnahmen seien restriktiv zu handhaben. Vielmehr hat die These der

restriktiven Auslegung von Aus­nahmeregeln generell ausgedient (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemei­nen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 187; vgl. auch BGE 117 Ib 114 E. 7c).

Der Ausgang der erwähnten Volksabstimmung vom

1. Dezember 1996 erlaubt nur den Schluss, der Souverän habe die Kauflust des

allgemeinen Publikums nicht auf Kosten der Sonntagsruhe für das

Verkaufspersonals befriedigt sehen wollen. Damit ist aber für die Begriffsbestimmung

von Reise(nden)bedürfnisbetrieben kaum etwas gewonnen.

bb) Art. 65 Abs. 4 aArGV 2 behielt

Verfügungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden kraft Art. 40 Abs. 1 lit. g (heute

lit. e) EBG vor, d.h. Entscheide über Streitigkeiten betref­fend das Bedürfnis

zur Einrichtung von Nebenbetrieben sowie deren Öffnungs- und

Schlies­sungszeiten. Und soweit das Offenhalten an Sonntagen gemäss

Eisenbahngesetzge­bung gestattet war, erlaubte Art. 68 Abs. 1 aArGV 2 wie schon

gesagt das Heranziehen von ArbeitnehmerInnen ohne behördliche Bewilligung. Das

bedeutete alsdann klarer Weise, dass mit Verleihung des

Bahnnebenbetriebs-Status zugleich jener eines arbeitsrechtlichen Reisebedürfnisbetriebs

gegeben war (ebenso je E. 1 in den mitangefochtenen Verfügungen des

Beschwerdegegners 1; ferner die Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 in act. 10/7

und 12/11; ähnlich BGE 119 Ib 374 E. 2b/bb und BWA in JAR 2000, S. 87; anders

je E. 6.3 der vorinstanzlichen Verfügungen; ferner die Beschwerdeführenden in

act. 2 S. 8 und 22 sowie 10/1 und 12/1 je S. 4; offenbar auch BGE 125 I 431 E.

3b/aa S. 434).

Dieser Gleichlauf hat jetzt ein Ende

gefunden, weil Art. 26 ArGV 2 nicht mehr auf das Eisenbahngesetz bzw. darauf

gestützte Anordnungen verweist (ebenso Beschwerde S. 8, 12 und 14, auch

zum Folgenden). Dass es für Bahnnebenbetriebe, die sonntags offen halten

dürfen, als wünschbar oder gar notwendig erscheint, alsdann Personal

einzusetzen, verpflichtet den Bundesrat laut der klaren Kann-Bestimmung bzw.

blossen Ermächtigung in Art. 27 ArG keineswegs, hierfür durch Verordnung von

der Bewilligungspflicht zu dis­pensieren (vgl. Rehbinder/Müller, S. 134; Max

Holzer in: Hug, Art. 27 N. 2 f.). Deshalb gilt es den arbeitsrechtlichen

Begriff des Reisebedürfnisbetriebs im Sinn von Art. 26 ArGV 2 prinzipiell

unabhängig von jenem des Bahnnebenbetriebs auszulegen. Wegen der offen­kundigen

Nähe der beiden hindert das allerdings nicht, Erkenntnisse aus der Interpre­tation

des Letzteren für den Ersteren in Betracht zu ziehen (vgl. auch Beschwerde S. 9

so­wie die Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 in act. 14 S. 3 f.).

Entgegen den Beschwerdegegnerschaften 2 und 3

(act. 14 S. 5) vermag indes die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im

Kanton Zürich die Anwendung der eidgenös­sischen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzgebung in keiner Weise zu beeinflussen. Denn auf

dem Sachgebiet der Arbeits- und Ruhezeit haben die Kantone nach Art. 73 Abs. 1

lit. a ArG die Möglichkeit des Legiferierens verloren oder können jedenfalls

nicht die bundes­rechtlichen Standards zu Lasten der Beschäftigten

unterschreiten (Rehbinder/Müller, S. 111 f., 215 und 217).

cc) Mit Urteil vom 22. Juni 1998 hat das

Bundesgericht zu den Reisebedürfnisbe­trieben im Sinn von Art. 65 ff. aArGV 2

erwogen, ihre Kundschaft müsse sich hauptsäch­lich bzw. vorwiegend aus

Reisenden zusammensetzen und sie haben deren spezifischen bzw. besonderen

Bedürfnissen zu dienen (JAR 1999, S. 355 ff.; vgl. auch Rehbinder/Mül­ler, S.

135 sowie E. 6.1 in den vorinstanzlichen Entscheiden). Gleichfalls zu Art. 65

ff. aArGV 2 ergänzte das BWA im erwähnten Kreisschreiben vom September 1998

einleuch­tend richtig, im Zusammenhang mit Bahnhöfen müsse es sich bei den

Reisenden um – zu welchem Zweck auch immer – die Bahn Benützende handeln, also

Ferien-, Ausflugs- und Geschäftsreisende sowie Pendler, aber nicht Anwohner der

näheren oder weiteren Umge­bung des Bahnhofs, welche diesen aus andern Gründen

aufsuchen. Bei den spezifischen Bedürfnissen haben solche nach Speis und Trank,

Zeitungen, Büchern, Tabakwaren, Scho­kolade, Reisebedarf, Frischblumen und

Lebensmitteln für unterwegs im Vordergrund zu stehen sowie nach

Dienstleistungen in Verbindung mit dem Reiseverkehr, wie sie etwa Bankfilialen,

Informationsbüros und Autovermietungen offerieren; nicht dazu gehören je­doch

die Befriedigung von Sonderwünschen, die Reisende gelegentlich äussern, oder Be­dürfnisse,

die sich ohne weiteres vor oder nach der Reise oder ohne Beeinträchtigung des

Anspruchs auf bequemes Reisen ausserhalb des Bahnbetriebs abdecken lassen;

davon aus­geschlossen sind ebenso Versorgungsbedürfnisse von Ortsbevölkerung,

Anwohnern der Agglomeration und Einkaufstouristen. Als Verkaufsstellen können

nur Betriebe gelten, deren Angebot sich zumindest vorwiegend auf die

spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausrichte und deren Existenz von den

Kaufaktivitäten der Reisenden abhänge; das Angebot und die Verkaufsfläche

müssen sich im Vergleich mit andern Geschäften einschränken, wie auch der

italienische und französische Verordnungstext zeigen. Als taugliches Instru­ment

für die Festlegung des massgeblichen Bahnhofareals erscheinen die für die

Reisenden wichtigen Verkehrswege zu und von den Geleisen; die Verkaufsstellen

haben sich deshalb in der Nähe der Bahnsteige, der Geleise oder an den

Hauptverkehrswegen im Bahnhof zu oder von den Geleisen zu befinden.

Art. 26 ArGV 2 bestätigt diese Definition des

Reisebedürfnisbetriebs offensichtlich (anfänglich einengend, im Ergebnis jedoch

gleich Beschwerde S. 9-11, auch zum Folgen­den; aufschlussreich ferner act.

11/9 S. 9 f. und 13/9 S. 10 f.). Gegenüber Art. 65 Abs. 2 lit. c aArGV 2

einzig weitergehend lässt die neue Norm an Haltestellen der öffentlichen

Transportbetriebe bzw. Terminals des öffentlichen Verkehrs nicht mehr nur

Dienstleis­tungsbetriebe, sondern jetzt auch Verkaufsstellen zu. Das spielt

hier freilich vorab keine Rolle, weil damit nicht Haltestellen im

innerstädtischen Verkehr gemeint sind (Rehbinder/ Müller, S. 136; offen

gelassen vom BGr in JAR 1999, S. 355 ff.; dazu passte auch der Be­griff der

Durchreisenden in Art. 26 Abs. 2 ArGV 2 schlecht).

dd) Angesichts der mit Art. 26 ArGV

inhaltlich gewährleisteten Kontinuität von Art. 65 ff. aArGV 2 und der durch

die letzteren Bestimmungen hergestellten Verbindung zum Eisenbahnrecht erstaunt

es nicht, dass der Begriff des Reisebedürfnisbetriebs an Bahn­höfen jenen des

Nebenbetriebs einschliesst, wie ihn das Bundesgericht zur alten Fas­sung von

Art. 39 EBG entwickelt hat (ähnlich Beschwerde S. 11, 15, 20 und 23; vgl. auch

Be­schwerdegegnerschaften 2 und 3 in act. 14 S. 4 ff.). Insbesondere hat BGE

123 II 317 (vollständig als act. 13/9/2/4) zum Zürcher Hauptbahnhof folgende

Überlegungen ange­stellt:

"3.– a)

...

b) aa) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid «Stadelhofen»

eingehend mit der Tragweite von Art. 39 Abs. 1 EBG auseinandergesetzt (BGE 117

Ib 114 ff. [vollständig als act. 11/9/4]). Es verwarf den Einwand, dass in

Bahnnebenbetrieben nur gerade Bedürfnisse befriedigt werden dürfen, die während

der Bahnreise entstehen ... und nahm ... eine gel­tungs­zeitliche Auslegung

dieser Bestimmung vor: Der Umfang der von den Bahnunter­nehmungen zu

befriedigenden Bedürfnisse sei nicht ein für allemal gegeben; er wachse mit dem

Lebensstandard der Bahnbenützer. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber Rechnung

getragen, indem er als Rechtfertigungsgrund für die Errichtung von

Nebenbetrieben einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt habe. Die Art der

Bedürfnisse könne sich ändern, vor allem eine Ausweitung erfahren; die neuen

Bedürfnisse müssten aber von einer gewissen Stärke sein. Die Befriedigung

vereinzelter oder ausgefallener Wünsche, die gelegentlich von Reisenden

geäussert würden, gehöre ebensowenig dazu wie Bedürfnisse, die ebenso­gut und

ohne Behinderung vor oder nach der Reise befriedigt oder ohne Beeinträchtigung

des Anspruchs auf bequemes Reisen ausserhalb des Bahnbetriebs abgedeckt werden

könn­ten ... Das Bundesgericht hielt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen

der Ge­schäftstätigkeit und dem Bahnreisen als solchem fest. Es müsse im

Einzelfall abgeklärt wer­den, ob für die Geschäftstätigkeit ein Bedürfnis des

Bahnbetriebs und des Verkehrs bestehe; welche Geschäfte als Nebenbetriebe

gelten könnten, bestimme sich nach der Grös­se des Bahnhofs, seiner Lage und der

Zusammensetzung der Bahnkundschaft. Da im Bahn­hof Stadelhofen in erster Linie

die Bedürfnisse von Berufspendlern im Lokalverkehr abzu­decken seien, habe das

Angebot – neben den klassischen Nebenbetrieben oder Weiterent­wicklungen von

solchen – auf diese Bedürfnisse ausgerichtet zu sein, damit ein Geschäft als

Bahnnebenbetrieb anerkannt werden könne. Der Berufspendler müsse den geänderten

Arbeits- und Lebensgewohnheiten in Grossstadt-Agglomerationen entsprechend

seine Grundbedürfnisse in einer dem Bahnreisen angemessenen Art und Weise

(schneller Kauf beispielsweise von leicht im Zug transportablen Waren) am

Bahnhof befriedigen können ...

bb) ... Dass vereinzelte Geschäfte nicht nur von Bahnkunden besucht

werden, son­dern auch von Dritten, schliesst ein Bedürfnis der Bahnreisenden

nicht aus.

c) ...

... Art. 39 Abs. 3 EBG bezieht sich auf die Dauer des nach Absatz 1

bestehenden Bedürfnisses des Bahnbetriebs und des Verkehrs: Nur wenn und

solange ein solches be­steht, sind am Bahnhof allenfalls von kantonalen oder

kommunalen Regelungen abwei­chende Ladenöffnungszeiten auch erforderlich

(unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1994 [Stadelhofen II], E. 3c/bb)... Ob

sich aufgrund der Gebote des Bahnbetriebs und des Ver­kehrs von kantonalen oder

kommunalen Regelungen abweichende Öffnungszeiten recht­fertigen, ist im

Einzelfall mit Blick auf das Verkehrsaufkommen zu beurteilen. Die abwei­chenden

Öffnungszeiten sind unter Umständen bei den einzelnen Betrieben im Hinblick auf

ihr Angebot noch einmal auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen. Wenn ein Geschäft

an sich als Nebenbetrieb zu qualifizieren ist, bedeutet dies nämlich nicht

unbedingt auch, dass die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung über die

ganze Zeitspanne der Öff­nungs­zeiten hinweg – vor allem auch an Sonntagen –

einem Bedürfnis des Bahnbetriebs und des Verkehrs entspricht (vgl.

unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1994 [Stadelhofen II], E. 3c/bb).

Kann zu Randzeiten ein bestimmtes Bedürfnis der Reisenden vom Verkehrs­auf­kommen

her durch einen oder einige wenige Betriebe abgedeckt werden, so stellt sich

allenfalls die Frage, ob Geschäfte mit gleichartigem Warenangebot ausserhalb

der kanto­nalen oder kommunalen Öffnungszeiten nicht alternierend offenzuhalten

wären.

4.– a) Der Hauptbahnhof Zürich ist ein wichtiger und stark

frequentierter Eisen­bahnverkehrsknotenpunkt, mit dem zahlreiche andere

Verkehrsunternehmungen verbunden sind. Laut den Akten handelt es sich um den

grössten Umsteigebahnhof mit internationalen Verbindungen der Schweiz. Die

Bahnkundschaft von 300'000 bis 350'000 an- und wegfah­renden Passagieren pro

Tag setzt sich aus Berufspendlern, Touristen, Geschäfts- sowie

Ausflugsreisenden zusammen. Die Frage nach dem Nebenbetriebsstatus der

einzelnen Ge­schäfte ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund zu prüfen. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im Entscheid «Stadelhofen» im

wesentlichen erklärt hat, dass der Bahnreisende seine alltäglichen

Grundbedürfnisse, die er gerade wegen seines Bahnreisens durch den Zwang von

Arbeitszeit und Fahrplan nur erschwert decken kann, im Rahmen seiner

regelmässigen Reiseaktivität soll befriedigen können. Zur Abdeckung anderer Be­dürfnisse

hat das Bundesgericht nur solche Geschäfte zugelassen, die klassischerweise als

Bahnnebenbetriebe gelten (Kiosk, Coiffeur, Blumenladen usw.) oder heutigen

Bedürfnis­sen entsprechende Weiterentwicklungen von solchen darstellen

(kiosk-/barartige Ge­schäfts­organisation und entsprechendes Angebotssortiment:

kleineres Buchgeschäft mit etwas erweitertem Lektüreangebot als ein klassischer

Kiosk usw.).

b) Der Kauf am Bahnhof in Nebenbetrieben hat Ausnahmecharakter. Er

soll dem Bahnreisenden aus einer durch seine Reise begründeten oder damit

zusammenhängenden momentanen Verlegenheitssituation helfen. Dies sollte mit dem

Begriff des «En-Passant-Kaufs» (Einkauf ohne Zeitaufwand in kioskartiger

Organisation, Kleinmengen usw.) aus­gedrückt werden. Im Rahmen einer

zeitgemässen Weiterentwicklung des Kiosksortiments ist dem Bahnkunden ein

gegenüber dem klassischen Kiosk etwas erweitertes Angebot ana­log den

Verhältnissen bei Tankstellen und Autobahnraststätten zur Verfügung zu stel­len.

Es geht nicht darum, ihm in mehreren kleinen, aber hochspezialisierten

Geschäften ein umfassendes Angebot zu eröffnen, das unter Umständen grösser ist

als jenes entsprechen­der Abteilungen eines Warenhauses. Nicht alles, was in

der Angebotspalette eines Bahn­hofs wünschbar erscheint, ist im Sinne von Art.

39 Abs. 1 EBG durch die Bedürfnisse des Bahnbetriebs und des Verkehrs auch

gedeckt. Geht das Angebot am Bahnhof über die Be­friedigung alltäglicher,

kleinerer Bedürfnisse im geschilderten Rahmen hinaus, ist hierfür auf die

kommerzielle Nutzung gemäss Art. 39 Abs. 4 EBG zu verweisen... Dass ein breite­res

Warenangebot den Bahnhof als solchen attraktiver und das Verbringen der

Wartezeit abwechslungsreicher gestaltet, vermag daran ebensowenig zu ändern wie

der Leistungs­auftrag der Bundesbahnen ...

5.– ...

6.– c) Aus den vorliegenden Verfahren und jenen um den Bahnhof

Stadelhofen er­geben sich künftig branchenmässig folgende Richtlinien:

– Kleider- und Schuhgeschäfte sind

grundsätzlich keine Bahnnebenbetriebe.

– Hifi-, Platten- und Computerläden

haben in der Regel als kommerzielle Nutzungen zu gelten; ebenso: Galerien,

Reprografieunternehmen, Optiker-, Foto- und Elektrofachgeschäfte,

Weinhandlungen usw.

– Buchhandlungen, Papeterien,

Geschenkartikel- und Spielwarenboutiquen können Bahn­nebenbetriebe sein,

wenn sie von der Grösse und der Organisation her Kioskcharakter haben

(Grösse max. 50-70 m2) und ihr (beschränktes) Angebot einem

erweiterten Kiosksortiment ent­spricht.

– Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

haben im Rahmen einer kioskartigen Organisation an grösseren Bahnhöfen

Nebenbetriebsstatus. Das gleiche gilt für Metzgereien mit ausgebautem

Traiteur-Service.

– Lebensmittelgeschäfte können an

Pendler- und Grossstadtbahnhöfen Nebenbetriebs-

cha­rakter haben, wenn sie nicht zu gross sind (max. ca. 100-120 m2) und

das Angebot auf den «nor­malen» täglichen Gebrauch der Bahnreisenden

ausgerichtet ist (kein Spezialpublikum).

– Tabakwarengeschäfte, Blumenläden

(Kauf von Schnittblumen, Arrangements usw.; hin­gegen keine Gärtnereiartikel,

Saatgut), Coiffeurläden, Restaurants, Sandwichverkaufsstellen und Take-Aways

sind klassische Bahnnebenbetriebe oder können als zeitgemässe Fortbildung von

sol­chen gelten.

– Apotheken, Drogerien, und Parfümerien

(soweit mit Drogerieprodukten verbunden) kön­nen an Grossbahnhöfen mit

durchmischtem Publikumsverkehr (bei beschränkter Verkaufsfläche) als

Nebenbetriebe gelten.

7.– ..."

ee) Bei der Erstberatung der Bahnreform (vgl.

hierzu Botschaft in BBl 1997 I 909 ff.) beantragte die ständerätliche

Kommission, die ursprüngliche Fassung von Art. 39 Abs. 1 EBG um folgenden

zweiten Satz zu ergänzen: "Der Bundesrat bezeichnet die Bran­chen, deren

Geschäfte als Nebenbetriebe gelten." Nachdem der Berichterstatter an den

so­eben referierten "umstrittenen" Bundesgerichtsentscheid erinnert

und den Widerstand des Bundesrats erwähnt hatte, der keinen

Legiferierungsbedarf sehe, begründete er den Antrag damit, dieser verhindere,

dass das Bundesgericht interpretieren müsse, welche Branchen zu den

unerlässlichen Nebenbetrieben der Bahn gehören. Der Ständerat nahm den Antrag

an (Amtl.Bull. S 1997, S. 877). – Die nationalrätliche Kommission wollte dem

beitreten. Na­tionalrat Loeb beantragte dagegen die heutige Fassung von Art. 39

EBG, wobei in Abs. 1 erst von Bedürfnissen der Kunden die Rede ging, sowie die

Streichung des Anstandsver­fahrens in Art. 40 EBG. Er bezweckte hiermit, den

Bahnen unabhängig von Reisebedürf­nissen die optimale Nutzung ihrer

Liegenschaften in voller unternehmerischer Freiheit zu erlauben und die

Bahnhöfe attraktiver zu machen. Zwei das unterstützende Voten betonten, der

Markt solle entscheiden. Nationalrat Marti und Bundesrat Leuenberger, der

nunmehr eine Verordnungskompetenz des Bundesrats befürwortete, wehrten sich

vergeblich. Der Nationalrat nahm den Antrag Loeb zu Art. 39 EBG deutlich an,

beharrte aber knapp auf dem Anstandsverfahren. Weil dieses Resultat etwas

verwirrlich anmutete, kam der Rat auf Art. 39 EBG zurück, stimmte indes dem

Antrag Loeb erneut zu, wenn auch weniger kom­fortabel (Amtl.Bull. N 1998, S. 15

ff.). – Hierauf beantragte die ständerätliche Kommis­sion, dem Nationalrat

beizupflichten, jedoch in Art. 39 Abs. 1 EBG von Bedürfnissen der Bahnkunden

zu sprechen. Der Berichterstatter erklärte, der Nationalrat habe den ursprüng­lichen

Art. 39 Abs. 1 EBG redaktionell neu gefasst, und zwar restriktiver. Die

Kommission habe das noch damit verdeutlicht, dass ausschliesslich die

Bedürfnisse von Bahnkunden gemeint seien. Der Ständerat nahm den Antrag so an

(Amtl.Bull. S 1998, S. 282 f.). – Der Nationalrat lenkte endlich ein. Zuvor

hatte sein Berichterstatter erläutert, der Ständerat habe die Fassung der

Volkskammer mit dem Begriff der Bahnkunden etwas verschärft, ob­wohl man davon

ausgehen könne, dass sich die Kunden nicht mit dem Bahnbillett aus­wei­sen

müssen. Die Einschränkung sei von der Angebotsseite her zu sehen. In diesem

Sinn bei­spielsweise vermögen Verpflegungsbetriebe eher als Nebenbetriebe zu

gelten denn Kleidergeschäfte (Amtl.Bull. N 1998, S. 612 f.).

Amédéo Wermelinger und Serge Stalder, die

sich beide als Mitarbeiter der SBB zu erkennen geben (Der juristische

Lebenslauf von SBB-Liegenschaften in: Festschrift Paul-Henri Steinauer,

Fribourg 1998, S. 149 ff.), halten bereits die Bundesgerichtspraxis zu

Art. 39 EBG in der ursprünglichen Fassung für verfehlt, und zwar

insbesondere was die bran­chen- und flächenmässige Eingrenzung der

Nebenbetriebe anlangt sowie das Erfor­der­nis, diese sollen nicht Bedürfnissen

dienen, welche sich ohne weiteres während der ordent­li­chen

Ladenöffnungszeiten ausserhalb des Bahnhofs befriedigen lassen; sie meinen, die

Novellierung der Bestimmung mache BGE 123 II 317 weitgehend obsolet und es

komme für die Verleihung des Nebenbetriebsstatus nur mehr auf einen effizient

abgewickelten Ver­kauf von Gegenständen an, welche verschiedene Bahnkunden

begehren (a.a.O., S. 181 ff.). In letzterer Hinsicht ähnlich äussern

sich der Beschwerdegegner 1 (act. 10/6 und 12/13 je S. 2) sowie die

Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 (act. 10/7 und 12/11 je S. 3 f.

sowie 14 S. 6 f.); in gleicher Richtung zielen Überlegungen der

vorinstanzlichen Entscheide (E. 8.2 ff.) und des BAV (act. 10/7/1 S. 7 f. und

11/17 S. 2). Die Beschwerde­führenden erwidern, die Revision von Art. 39 EBG

bedeute eine blosse Anpassung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung und

deshalb keine materielle Änderung (act. 2 S. 12 ff. und 23 sowie 10/1 und 12/1

je S. 6 ff.).

Nationalrat Loeb und seine Mitstreitenden

dürften eine totale Liberalisierung der Nebenbetriebe bezweckt haben. Die

Volkskammer behielt indes von Anfang an das An­standsverfahren bei und stimmte

dann auch der vom Ständerat in ihre Fassung eingefügten Verschärfung zu. Käme

es nur auf die Willensäusserungen im Nationalrat an, liesse sich die

vorinstanzliche Interpretation von Art. 39 EBG wohl kaum bemäkeln, die obendrein

zumindest seinerzeit kraft Art. 65 ff. aArGV 2 auf die arbeitsrechtliche

Beurteilung durch­schlagen musste. Stellte man hingegen auf die Verlautbarungen

im Ständerat ab, wäre die Einrichtung von Nebenbetrieben im Vergleich zu früher

gar strengeren Bedingungen un­terworfen worden. Haben die beiden Räte also

einen Gesetzestext verabschiedet, über des­sen Bedeutung sich je in ihrem

Schoss miteinander unvereinbare Auffassungen kundtaten, kann es auf diese nicht

ankommen und gilt es den revidierten Art. 39 EBG ohne die Mate­rialien

auszulegen. Da das Bundesgericht schon unter dessen alter Fassung von Bedürfnis­sen

der Bahnkunden gesprochen hat, drängt sich auf, in der Umformulierung lediglich

eine Nachführung der Bestimmung im Sinn der höchstrichterlichen Praxis zu

erblicken.

ff) Zur Auslegung von Art. 26 ArGV 2 ist

anzufügen, dass dieser Artikel explizit auf die Bedürfnisse der Reisenden

verweist und eine Einschränkung lediglich von der An­gebotsseite her vornimmt.

Unter Beachtung des französischen und des italienischen Textes ist der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzustimmen, dass als Verkaufsstellen nur

Betriebe gelten können, deren Angebot sich zumindest vorwiegend auf die

spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausrichtet und deren Existenz von den

Kaufaktivitäten der Rei­senden abhängt. Wie das Bundesgericht zutreffend

anmerkt, schliesst auch die Tatsache, dass die Geschäfte nicht nur von

Bahnkunden besucht werden – sondern auch von weiteren Personen – ein Bedürfnis

der Bahnreisenden nicht aus (BGE 123 II 317 E. 3 b/bb). Die Be­willigungspflichtigkeit

hängt davon ab, ob das Sortiment auf die Bahnreisenden und deren Bedürfnisse

ausgerichtet ist und kann nicht davon abhängen, ob das Sortiment auch Anzie­hungspunkt

für nicht Bahnreisende darstellt. Dies würde bedeuten, das Sortiment für Bahn­kunden

ungerechtfertigt einzuschränken. Somit ist klarzustellen, dass es auf die Aus­rich­tung

des Angebots der Geschäfte auf die Bedürfnisse der Bahnkunden und nicht auf die

tatsächliche sonntägliche Kundenstruktur ankommt. Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 macht

keine Unterscheidung zwischen den Werktagen und dem Sonntag. Hinzu kommt die

mangelnde Praktikabilität einer solchen Lösung: Die Grundfrage der

Bewilligungspflicht müsste lau­fend veränderten Bedürfnissen angepasst werden

und innert gewissen Abständen müsste die Kundenstruktur am Sonntag überprüft

und kontrolliert werden. Ein solcher Abklä­rungs­­aufwand scheint schon aus

praktischen Gründen unvertretbar. Die Kundenstruktur ist viel­mehr gesamthaft

über die ganz Woche zu betrachten und nicht im einzelnen pro Ge­schäft am

Sonntag zu eruieren.

d) Hiermit können nun die einzelnen Geschäfte

daraufhin untersucht werden, ob sie Reisebedürfnisbetriebe seien.

aa) Der Rekurs betreffend den Bahnhof

Stadelhofen schien wohl aus irriger Vermi­schung mit der ähnlichen

Teilargumentation zum Hauptbahnhof antönen zu wollen, die kontroversen Betriebe

liegen nicht gemäss Art. 39 Abs. 1 EBG bzw. Art. 65 Abs. 2 lit. a aArGV 2 am

bzw. im Bahnhof (act. 10/1 S. 6 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid hat

das verworfen (E. 7); darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG zustimmend verweisen, und zwar um so eher, als die Beschwerde das

nicht mehr aufgreift.

bb) Der Rekurs bezüglich Hauptbahnhof machte

das Selbe geltend bezüglich der dortigen Betriebe 1, 3, 5, 7, 9, 11, 12, 17,

21, 23, 24, 25, 26, 32, 36, 37, 39, 40, 42, 44, 45, 46, 48, 53, 54, 57, 59

(act. 12/1 S. 6 ff., auch zum Folgenden); in der Beschwerde, die sich nun auch

auf Art. 26 ArGV 2 beruft, fehlen aus unerklärlichen Gründen die Betriebe 39,

42 und 54 (S. 10, 14, 18 und 23, auch zum Folgenden). Während die SBB die Betriebe

24, 42 und 54 in der Passage Bahnhofquai nicht als auf Boden im Eigentum der

Stadt Zürich lie­gend bezeichneten (act. 13/8/1, auch zum Folgenden), wozu die

Beschwerdeführenden das Gegenteil behaupteten, befinden sich alle andern im

alten Shopville unter dem Bahnhof­platz unstreitig ausserhalb des

SBB-Territoriums. Die Betriebe 5, 11 und 48 haben bereits ihre Behandlung

erfahren (oben a/aa-dd). Hier werden erst die Betriebe 1 (Mc Orient, Im­bissladen/Takeaway),

3 (Valentino, italienische Lebensmittelspezialitäten, 88 m2), 7

(Mari­nello, Lebensmittel/Takeaway, 70 m2), 9 (Reformhaus Egli,

Lebensmittel, 29 m2), 12 (Stop Shop, Lebensmittel/Takeaway, 89 m2),

44 (Finsler, Drogerie, 80 m2), 45 (Grob, Coiffeur) und 46 (Avant

Card, Papeterie, 27 m2) geprüft; denn abgesehen von Örtlichkeit

sowie Kun­denstruktur erfüllen nur sie ohne weiteres die aufgezeigten

bundesgerichtlichen Kriterien eines Bahnnebenbetriebs und damit ebenso eines

arbeitsrechtlichen Reisebedürfnisbetriebs, was übrigens in gleichem Mass für

die Betriebe 5, 11 und 48 gilt (act. 13/7 Blätter 1 und 6 sowie 13/9 S. 14, 16,

29, 32, 40, 48, 55 und 69). Insbesondere hat ja das Bundesgericht mit Urteilen

vom 11. Juli 1991 sowie 17. Juni 1997 den Schwesterbetrieben von Marinello so­wie

Valentino, Reformhaus Egli und Conditorei Sprüngli in Bahnhof Stadelhofen sowie

Hauptbahnhof den Nebenbetriebsstatus zuerkannt (act. 11/9/4 S. 21, ferner 20,

22 f. und 27 f. sowie 13/9/2/4 S. 19 ff., ferner 18, 23 ff., 30 f. und

36).

Die Beschwerdeführenden vermissen mit gutem

Grund jeden Anhaltspunkt, dass die Revisionen der Verordnung 2 zum

Arbeitsgesetz und des Eisenbahngesetzes mit Ablö­sung des Ausdrucks "in

Bahnhöfen" bzw. "auf Bahngebiet" durch "an Bahnhöfen"

den Bahnhofsbann erweitern wollten. "Am Bahnhof" sagte denn auch

schon BGE 123 II 317 zur alten Fassung von Art. 39 EBG. Freilich erscheint es

als ein neues Problem, wenn die SBB ausserhalb des eigenen Geländes

Nebenbetriebe einzurichten wünschen (vgl. act. 13/11/1). Mit dem

angefochtenen Entscheid kommt indes auf das Eigentum nichts an (E. 7, auch zum

Folgenden); sonst vermöchten die Bahnen durch Zukauf von Liegen­schaften den

fraglichen Bereich einerseits zu überdehnen und sähen ihn anderseits ver­schwinden,

falls die festen Anlagen nicht ihnen gehören sollten. Die Lösung lässt sich nur

an Hand räum­lich-funktioneller Kriterien finden, wie sie die Vorinstanz

dargestellt und

– die Bahnhofs­eigenschaft bejahend – auf die hier strittigen Betriebe richtig

angewandt hat (vgl. auch den Beschwerdegegner 1 in act. 12/13 S. 3). Darauf

kann wiederum beipflich­tend verwiesen werden.

Die InhaberInnen der Hauptbahnhof-Betriebe 1,

3, 7, 9, 12 und 44-46 gaben alle an, ihre Kundschaft setze sich überwiegend aus

Bahnreisenden zusammen, wobei es sich um auf Grund langjähriger Beobachtungen

ermittelte Durchschnittswerte für die ganze Woche handle (act. 14 S. 7 f., auch

zum Folgenden). Der angefochtene Entscheid hat darauf abge­stellt (E. 8.4). Die

Beschwerde behauptet, jedenfalls am Sonntag würden die Geschäfte mehrheitlich

von Nichtreisenden benützt (S. 15 ff.). Wie dargelegt, kommt es lediglich

darauf an, ob die Existenz der auf die Bedürfnisse der Bahnkunden

ausgerichteten Geschäf­te von den Kaufaktivitäten der Reisenden abhängt, und

somit auf die Kundenstruktur über die ganze Woche gesehen. Immerhin ist zu

präzisieren, dass im Sinn von Beschwerdean­trag 2 nur das für die Bedienung der

Durchreisenden beschäftigte Personal keine Bewilli­gung für Sonntagsarbeit

braucht (vgl. vorn a/cc). Dies trifft insbesondere auch für den Be­trieb 26 am

Hauptbahnhof (Karina Ledermode, Reisebehältnisse/Porte­monnaies/Schirme/ kleine

Auswahl an Turnschuhen, 48 m2) sowie den Betrieb 4 am Stadelhofen

(Copacabana, Geschenke, 34 m2) zu, welchen vor dem Hintergrund des

Bundesgerichtsurteils vom 17. Ju­ni 1997 der Charakter von

Reisebedürfnisbetrieben zukommt (act. 13/9/2/4 S. 38 und BGE 123 II 317 E. 6c).

Eine Koordination mit dem Anstandsverfahren drängt sich nicht auf. Obwohl

nämlich das Bundesgericht das Prinzip der Koordination recht allgemein for­muliert

hatte (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau und Umweltrecht,

3. A., Bd. I, Zürich 1999, N. 129 ff., auch zum Folgenden) und

angefochtener Entscheid (E. 6.4) sowie Beschwerde (S. 21 f., auch zum

Folgenden) dieses entsprechend auffassen, fand es bislang offenbar nur im

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Anwendung. Darum geht es hier indes nicht.

Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren hat denn auch Eisenbahn-

sowie Arbeitsgesetz zwar geändert, aber gerade nicht hinsichtlich An­standsver­fahren

sowie Arbeits- und Ruhezeit (AS 1999 III 3071 ff., 3093 ff., 3122 und 3124;

vgl. dazu auch Botschaft in BBl 1998 III 2591 ff., 2632 ff. und 2649). Wenn das

Bundesgericht zudem nach Begründung seiner Koordinationspraxis den

Gewerkschaften die Beteiligung am eisenbahnrechtlichen Verfahren verweigerte

(BGE 119 Ib 374; vgl. auch die Beschwer­degegnerschaften 2 und 3 in act. 14 S.

9), entzieht das einer (formellen) Koordination den Boden. Endlich brauchen die

Läden im Hauptbahnhof – gleich wie im Bahnhof Stadelho­fen – den

Nebenbetriebsstatus wegen des kantonalen Rechts gar nicht mehr, um am Sonn­tag

öffnen zu können (vgl. oben a/aa Abs. 3).

cc) Es bleiben im Hauptbahnhof die Betriebe 4

(Drinks of the World, hauptsächlich Biere und Spirituosen, 75.2 m2),

8 (Migros, Lebensmittel, 395 m2), 10 (Shop Vin, Weine und

Spirituosen, 60.4 m2), 13 (Apotheke, bei überwiegend angestammtem

Sortiment auch Drogerie- und Parfümartikel, grosse Verkaufsfläche), 14 f. (BIG,

mehrheitlich Damenun­terwäsche/-mode, 41.4/49.5 m2), 16 (Bijoux One,

fast nur Modeschmuck und -accessoirs, 58.5 m2), 17 (Blue Dog,

schwergewichtig Damenmode, 110 m2), 18 (Das Hemd, im Kern

Chemiserie, 56.3 m2), 19 f. (Di Roberto/Di Roberto duo, Mode, 104.6

m2/67.4 m2), 21 (Fo­gal + Kowä,

Damenmode/Dessous/Strümpfe/Accessoirs, 67 m2), 22 (Gina Monti, Damen­mode,

69.5 m2), 23 f. (Guerini, Schuhe und Schuhservice, 135 m2/111

m2), 25 (Jocks Swit­cher Mode, Mode und Accessoirs, 49 m2),

27 (Kinderboutique, Kinderkleider/Schuhe/

Spiel­­sachen/Kleinkinder-Accessoirs, 51.3 m2), 28 (Modissa, im

Wesentlichen Damenmo­de, 54.1 m2), 29 (Rasanti, Kleintextilien und

Accessoirs, 124.9 m2), 30 (Swatch-Shop, Uh­ren), 31 f. (Subway,

vornehmlich Mode, 103.2 m2/97 m2), 33 (Tie Rack,

insbesondere Kra­watten/Foulards und sonstige Seidenaccessoirs, 48.4 m2),

34 (Visilab, Optikergeschäft, 112.2 m2), 35 (Vögele Schuhe,

namentlich Schuhe, 104.2 m2), 36 f. (Barth AG, Bücher bzw.

Kinderbücher/Reisebücher/Karten/Spiele/Videos, 106 m2 bzw. 112 m2),

38 (Fust, Handys samt Zubehör und SIM-Karten/Abschluss von Abonnementen, 33.8 m2),

39 (Mes­ser Dolmetsch, Messer/Bestecke/Billiguhren/Reise- und

Campingutensilien/Ge­schenk­ar­tikel, 59 m2), 40 (Mix CD, annähernd

ausschliesslich Tonträger, 60 m2), 41 (Musik Hug, wie Betrieb 40,

102.3 m2), 42 (Samen Mauser, vorzüglich Garten- und daneben auch

Haus­tierbedarf, 60 m2), 43 (Softridge, Video/PC-Games, 49.6 m2),

47 (Belmundo Gallery, Kar­ten/Poster/Wechselrahmen/Geschenkartikel, 79.8 m2),

49 (Heimatwerk, Textilien/Kunst­handwerk/touristische Produkte, 93 m2),

50 (Manor, Karten als Löwenanteil, 68.8 m2), 51 f. (Presende

Strickler, Geschenke/Gags, 65.2 m2/129.6 m2), 53 (Aubrugg

AG, Chemische Rei­nigung/Textilien, 54 m2), 54 (Copy Print,

Fotokopien, 93 m2), 55 f. (Foto Video Ganz, Foto/Video bzw.

Kopierservice, 101 m2 bzw. 84 m2), 57 f. (Minit 1 Photo

bzw. Mr. Minit, Fotoschnellservice/Verkauf von Filmen und Kameras bzw. Schuh-

und Schlüsselservice/

Gravuren/Stempel, 27 m2 bzw. 33.7 m2), 59 (Public

Telecom, Telefondiscount mit Sprech­kabinen/Telefonabonnemente/Verkauf von

Telekommunikationsprodukten, 86 m2) und 60 (Terlinden,

Textilreinigung, 24.6 m2) sowie im Bahnhof Stadelhofen die Betriebe

5 (Gina Monti, Damenmode, 66 m2), 7 (Jocks Switcher Mode, Mode und

Accessoirs, 34 m2), 16 (Copy Quick, Kopierservice und Verkauf von

damit zusammenhängenden Papeteriewaren, 66 m2), 17 (Ochsner Schuhe,

Schuhe, 110 m2) und 18 (Blue Dog, Damen- und Herren­mode, 104 m2)

zu beurteilen (act. 2 S. 18 ff., 10/1 S. 9 f., 11/5, 11/7, 11/9 S. 12, 13

[recte 14], 17 f., 18 [recte 19] und 26, 12/1 S. 11, 13/7, 13/8/1 sowie 13/9 S.

13, 17 f., 20-22, 27, 31, 33-37, 42, 49, 52, 54, 59-65, 68, 73 f., 76 f., 81,

85-88, 93 f. und 97 ff.).

Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen vom

11. Juli 1991 und 17. Juni 1997 be­reits einigen der genannten oder damit

bezüglich Sortiment und/oder Verkaufsfläche über­einstimmenden Geschäfte den

Nebenbetriebsstatus abgesprochen (act. 11/9/4 S. 21 ff. und 28 ff. sowie 13/9/2/4

S. 22 ff.). Das betrifft im Hauptbahnhof die Betriebe 8, 10, 15, 18 f., 24, 28

f., 31, 35, 41, 47, 49-52 und 54 f. sowie im Bahnhof Stadelhofen den Betrieb

17; ihnen müssen auch gemäss BGE 123 II 317 E. 6c im Hauptbahnhof die Betriebe

4, 14, 16 f., 20-23, 25, 27, 32-34, 36 f., 39 f. und 57 sowie im Bahnhof

Stadelhofen die Betriebe 5, 7, 16 und 18 gleich gesetzt werden. Im Sinn von BGE

123 II 317 E. 6c sodann wirkt am Hauptbahnhof die Apotheke (Betrieb 13) als zu

gross. Was die dortigen Betriebe 38 und (mit stattlicher Fläche) 59 anlangt,

verschliesst sich der Einsicht, wieso Reisende selbst sonntags

Telekommunikationsprodukte kaufen und Telefonabonnemente beziehen können

sollten. Das Nämliche gilt für den Garten- und Haustierbedarf von Betrieb 42

(gegenteilig insofern das Eidgenössische Verkehrs- und

Energiewirtschaftsdepartement mit Urteil vom 24. November 1992, act. 13/9/2/5

S. 64). Betrieb 43 befriedigt mit seinen Video- und PC-Games ebenso wenig

Bedürfnisse von Reisenden wie die Tonträgerbetriebe 40 und 41. Die Betriebe 53

und 60 dienen mit ihrer Textilreinigung – ob nun ergänzt durch den Verkauf von

Textilien oder nicht – fast nur den PendlerInnen, weshalb sie am Sonntag nicht

zu öff­nen brauchen; ähnlich verhält es sich mit dem Fotoservice von Betrieb 56

sowie dem für Schuhe und Schlüssel von Betrieb 58 (vgl. die Urteile des

Bundesgerichts vom 11. Juli 1991 und 17. Juni 1997, act. 11/9/4 S. 23 ff. sowie

13/9/2/4 S. 34 f. und 37 f.). Der Begriff des Reisebedürfnisbetriebs geht hier

nirgends weiter als jener des Nebenbetriebs. Also ist für die

Hauptbahnhofbetriebe 4, 8, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,

25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 47, 49, 50,

51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 sowie für die Stadelhofer Betriebe 5,

7, 16, 17 und 18 in Gutheissung von Beschwerdeantrag 1 sowie in Aufhebung je

von Dispositiv-Ziffer I der Verfügungen von Vorinstanz und Beschwerdegegner 1

festzustellen, dass alle diese Betriebe der Bewil­ligungspflicht für Sonntagsarbeit

unterstehen (vgl. zur Hauptbahnhofapotheke immerhin vorn a/ee Abs. 2). Bei

einem derartigen so genannten Killerentscheid erübrigen sich koor­dinationsrechtliche

Weiterungen vorweg (vgl. Arnold Marti in: Kommentar zum Bundes­gesetz über die

Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 23, 38 und 41) und unabhängig vom oben

aa am Ende zu diesem Thema Gesagten. Es fehlt ein Grund, die Sache insofern zur

Bestimmung zurückzuweisen, bei welchen Sortiments- und/oder Verkaufsflächenmodi­fikationen

sich welche Betriebe von der erwähnten Pflicht befreien lassen. Denn den Inha­berInnen

bleibt vorbehalten, mit neuen Begehren an den Beschwerdegegner 1 zu gelangen.

Beim Geschäft der Beschwerdegegnerin 4

verraten die Akten nichts über Verkaufs­fläche und genaue Aktivität. Das

Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid am Haupt­bahnhof einen andern

Uhrenladen mit 39 m2, den rund zwei Drittel der eiligen Kundschaft

wegen Zubehör und Ersatzteilen in Anspruch nahmen und der ansonsten ein

beschränktes Angebot an Uhren vor allem der untere Preisklasse führte, als

Grenzfall bezeichnet und gerade noch als Nebenbetrieb anerkannt (act. 13/9/2/4

S. 34 ff.). Die Sache ist daher betref­fend Hauptbahnhofbetrieb 30

(Swatch-Shop) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Grösse des

Betriebs festzustellen und abzuklären, ob das Waren- und allfällige Dienst­leistungsangebot

überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

e) Niemand von den involvierten

GeschäftsinhaberInnen hat behauptet, mangels Arbeitnehmenden, als Familien-

oder kleingewerblicher Betrieb im Sinn von Art. 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 oder 27 Abs.

1bis ArG unter anderem keiner Bewilligungspflicht für Sonntagsar­beit

zu unterstehen, obwohl sich wenigstens die ersten beiden Fälle verschiedentlich

den­ken lassen (vgl. act. 11/9 S. 12, 13 [recte 14], 17 f., 18 [recte 19] und

26 sowie 13/9 S. 13 f., 16-18, 20-22, 24, 27, 29, 31-33, 35-38, 40,

42, 47-49, 52, 54 f., 59-65, 68 f., 73 f., 76 f., 79, 81, 85-88, 93 f. und 97

ff.), während der dritte bereits gesetzestechnisch seltsam an­mutet, bedingt

doch Art. 2 Abs. 2 ArGV 2 für einen kleingewerblichen Betrieb, dass ein solcher

entweder schon zu den durch diese Verordnung privilegierten gehört oder zu

denen gemäss Art. 28 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV

1, SR 822. 111), welche nach Art. 19 ArG ohnehin eine dauernde Bewilligung für

Sonntagsarbeit be­kommen. Den genannten Tatbeständen braucht indes um so

weniger nachgegangen zu wer­den, als alle in den Beschwerdegegnerschaften 2 und

3 zusammengefassten Betriebsin­ha­berInnen vor dem Beschwerdegegner 1 anno 1999

eventualiter eine Bewilligung für dauern­de Sonntagsarbeit beantragt haben

(act. 11/2+9 je S. 2 sowie 13/4+9 je S. 4), wofür er kraft dem damaligen Art.

19 Abs. 2 ArG noch zuständig gewesen wäre, heute hingegen laut Art. 19 Abs. 4

ArG das Bundesamt, d.h. das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco, vgl. Art.

42 Abs. 2 f. ArG sowie 75 Abs. 1 ArGV 1). Eine Überweisung kraft § 70 in Verbin­dung

mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG findet freilich an diese eidgenössische Behörde nicht

statt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 35). Die Gesuchstellenden müssen sich selbst

ans seco wen­den, wenn sie an ihrem Ansinnen festhalten wollen.

3. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird

sie mehrheitlich gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen:

a)

In teilweiser Aufhebung je von Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung der Volkswirt-schaftsdirektion vom 26. Mai 2000 (Rekurs Nr.

2000/010) und der Verfügung Nr. 102205 des AWA vom 15. Februar 2000 je

betreffend Bahnhof Stadelhofen

wird festgestellt, dass die dortigen Betriebe Gina Monti, Jocks Switcher Mode,

Copy Quick, Ochsner Schuhe und Blue Dog der behördlichen Bewilligungspflicht

für Sonntagsarbeit unterliegen; bezüglich des Betriebs Copacabana wird

präzisiert, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit

nur für das Be-die­nungs­personal gilt.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II Abs. 1 der Verfügung der

Volkswirtschaftsdi­rektion vom 26. Mai 2000 betreffend Bahnhof Stadelhofen

(Rekurs Nr. 2000/010) wer­den die Rekurskosten wie folgt auferlegt: einerseits

zu je 1/24 den Beschwerde­führenden (zusammen 4/24 oder 1/6), unter

solidarischer Haftung füreinander, ander­seits zu 5/12 der Mietervereinigung

Bahnhof Stadelhofen sowie zu je 1/12 der AF Art and Fashion Ltd., der BSM

Brunner Schefer Management GmbH, der Copy Quick Digital AG, der

Dosenbach-Ochsner AG und der PKZ Burger-Kehl & Co.AG, unter solidarischer

Haftung der Mietervereinigung mit diesen fünf Gesellschaften so­wie derselben

für je einen der der Mietervereinigung auferlegten Zwölftel.

b)

In teilweiser Aufhebung je von Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung der Volkswirt­schaftsdirektion vom 26. Mai 2000 (Rekurs Nr.

2000/009) und der Verfügung Nr. 102345 des AWA vom 15. Februar 2000 je

betreffend Hauptbahnhof sowie in vollständiger Aufhebung von Dispositiv-Ziffer

I der Verfügung Nr. 102348 des AWA vom 15. Februar 2000 betreffend Apotheke im

Hauptbahnhof wird festgestellt, dass die dortigen Betriebe Drinks of the World,

Migros Lebensmittel (Lokal Nr. 305), Shop Vin, Bahnhofapotheke, BIG (2

Lokale), Bijoux One, Blue Dog, Das Hemd, Di Roberto, Di Roberto duo, Fogal +

Kowä, Gina Monti, Guerini (2 Lokale), Jocks Switcher Mode, Kinderboutique,

Modissa, Rasanti, Subway (2 Lokale), Tie Rack, Visilab, Vögele Schuhe, Barth AG

(2 Lokale), Fust (Lokal Nr. 203), Messer Dolmetsch, Mix CD, Musik Hug, Samen

Mauser, Softridge, Belmundo Gallery, Heimatwerk, Manor, Presende Strickler (2

Lokale), Aubrugg AG, Copy Print, Foto Video Ganz (2 Lokale), Minit 1 Photo, Mr.

Minit, Public Telecom und Terlinden der behördlichen Bewilligungspflicht für

Sonntagsarbeit unterliegen; bezüglich des Be­triebs Swatch-Shop wird die Sache

zu neuem Entscheid an die Volkswirtschaftsdi­rektion zurückgewiesen;

hinsichtlich der Betriebe Mc Orient, Valentino (Lokal Nr. 286), Marinello,

Reformhaus Egli (Lokal Nr. 268), Stop Shop, Karina Leder­mode, Finsler, Grob

und Avant Card wird präzisiert, dass die Befreiung von der Be­willigungspflicht

für Sonntagsarbeit nur für das Bedienungspersonal sowie hinsicht­lich der

Betriebe Kleiner und Sprüngli (Lokal Nr. 284) nur für das Verkaufspersonal

gilt.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II Abs. 1 der Verfügung der

Volkswirtschaftsdi­rektion vom 26. Mai 2000 betreffend Hauptbahnhof (Rekurs Nr.

2000/009) werden die Rekurskosten wie folgt auferlegt: zu je 3/58 den vier

Beschwerdeführenden (zu­sammen 12/58 oder 6/29), unter solidarischer Haftung

füreinander – zu 1/58 allein der I. Barrage AG – zu 44/116 oder 11/28 dem

Einkaufszentrum Shop Ville, zu je 1/116 der Finetuning GmbH, der Migros

Genossenschaft Zürich, der H. Kracht's Er­ben AG, der Bijoux One GmbH, der PKZ

Burger-Kehl & Co. AG, der Laube & Gsell AG, der Fogal AG, der AF Art

and Fashion Ltd., der BSM Brunner Schefer Manage­ment GmbH, der Kinderboutique

S.a.r.l., der Modissa AG, der Hosen Saloon AG, der Tie Rack (Switzerland) S.A.,

der Visilab S.A., der Karl Vögele AG, der Dipl. Ing. Fust AG, der Messer

Dolmetsch AG, der FRS Free Record Shop AG, der Musik Hug AG, Hermann

Singenberger, Marga Schärer-Bandschedler, der Belmundo AG, dem Schweizer

Heimatwerk, der Manor AG, der Textil-Service Frei AG, der Copy­print Bahnhof

AG, der Telefon-Corner TFC GmbH und der Terlinden-Jelmoli Textil­pflege AG

sowie zu je 2/116 oder 1/58 der BIG AG, der Seima Mode AG, der Tie­fen­bacher

AG, der Robert Ober AG, der Alfred Barth AG, der Presende Strickler AG, der

Foto Ganz AG und der Minit Switzerland Ltd., unter solidarischer Haftung des

Einkaufszentrums für diese insgesamt weiteren 44/116 sowie der mit 1/116 oder

2/116 belasteten genannten BetriebsinhaberInnen für je nochmals einen gleich

gro­s­sen, dem Einkaufszentrum aufgebürdeten Anteil; die Verlegung des

restlichen Acht­undfünfzigstels wird dem Neuentscheid der

Volkswirtschaftsdirektion überlassen.

2. ...

Abweichende

Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:

1.

Die Mehrheit findet, die Anerkennung als Reisebedürfnisbetrieb bedinge nicht,

dass sich die Kundschaft überwiegend aus Reisenden zusammensetze, d.h. aus Leuten,

die einen solchen Betrieb wegen des Reisens aufsuchen und nicht etwa umgekehrt

reisen oder sich sonstwie bewegen, um zu ihm zu gelangen; es müsse genügen,

dass sich das Angebot hauptsächlich auf die spezifischen Bedürfnisse der

Reisenden ausrichte. Da Letzteres für die Hauptbahnhofbetriebe 1, 3, 7, 9, 12,

26 und 44-46 sowie den Stadelhofer Betrieb 4 zu­trifft, weist das Gericht die

Beschwerde mit Ausnahme eines Teils von Antrag 2 insofern ab. Eventualiter

kommt es der Mehrheit nicht auf die Kundenstruktur am Sonntag, sondern im

Wochendurchschnitt an.

Die

InhaberInnen der genannten Betriebe geben alle an, ihre Kundschaft setze sich

überwiegend aus Bahnreisenden zusammen, wobei es sich um auf Grund langjähriger

Be­obachtungen ermittelte Durchschnittswerte für die ganze Woche handle (act.

14 S. 7 f., auch zum Folgenden). Die angefochtenen Entscheide haben darauf

abgestellt (je E. 8.4). Die Beschwerde behauptet, jedenfalls am Sonntag als dem

einzig hier erheblichen Tag werden die Geschäfte mehrheitlich von

Nichtreisenden benützt (S. 15 ff.). Das wirkt trotz der Gegenbemerkungen in der

vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie in der Beschwerde­antwort der

Beschwerdegegnerschaften 2 und 3 nicht abwegig.

Da

die Kundenstruktur – wie unten 2 und 3 zu zeigen – entgegen der Gerichtsmehr­heit

eine Rolle spielt, ist der Sachverhalt im Sinn von § 51 VRG ungenügend

festgestellt. Es gilt die angefochtenen Verfügungen betreffend die erwähnten

Betriebe aufzuheben und die Angelegenheit in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zur

Ergänzung des Tatbestands an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich alsdann

ergibt, dass die Kundschaft an Sonn­tagen nicht hauptsächlich aus Bahnreisenden

besteht, dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekursanträgen durch.

2. Was den Hauptstandpunkt der

Gerichtsmehrheit von der Irrelevanz der Kunden­struktur anlangt, hat sie nicht

nur alle Verfahrensbeteiligten gegen sich, die sich zum Prob­lem überhaupt

äussern (E. 8.2 der angefochtenen Entscheide, S. 10 der Beschwerde sowie S. 6

in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaften 2 und 3). Mit Urteil vom

22. Juni 1998 hat auch das Bundesgericht zu den Reisebedürfnisbetrieben im

Sinn von Art. 65 ff. aArGV 2 erwogen, ihre Kundschaft müsse sich

hauptsächlich bzw. vorwiegend aus Reisenden zusammensetzen (JAR 1999, S. 355

ff.; ebenso Kreisschreiben des Bundes­amts für Wirtschaft und Arbeit vom

September 1998 betreffend Art. 65 ff. aArGV 2, abge­druckt in JAR 2000, S. 85

ff., sowie Rehbinder/Müller, S. 135 f.). Offenkundig das Gleiche hatte BGE 123

II 317 im Auge, indem zu den Bahnnebenbetrieben erwogen wurde:

"3.– a)

...

b) aa) ...

bb) ... Dass vereinzelte Geschäfte nicht nur von Bahnkunden besucht

werden, son­dern auch von Dritten, schliesst ein Bedürfnis der Bahnreisenden

nicht aus.

c) ...

... Art. 39 Abs. 3 EBG bezieht sich auf die Dauer des nach Absatz 1

bestehenden Bedürfnisses des Bahnbetriebs und des Verkehrs: Nur wenn und

solange ein solches be­steht, sind am Bahnhof allenfalls von kantonalen oder

kommunalen Regelungen abwei­chende Ladenöffnungszeiten auch erforderlich

(unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1994 [Stadelhofen II], E. 3c/bb)... Ob

sich aufgrund der Gebote des Bahnbetriebs und des Ver­kehrs von kantonalen oder

kommunalen Regelungen abweichende Öffnungszeiten recht­fertigen, ist im

Einzelfall mit Blick auf das Verkehrsaufkommen zu beurteilen. Die abwei­chenden

Öffnungszeiten sind unter Umständen bei den einzelnen Betrieben im Hinblick auf

ihr Angebot noch einmal auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen. Wenn ein Geschäft

an sich als Nebenbetrieb zu qualifizieren ist, bedeutet dies nämlich nicht

unbedingt auch, dass die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung über die

ganze Zeitspanne der Öffnungs­zeiten hinweg – vor allem auch an Sonntagen –

einem Bedürfnis des Bahnbetriebs und des Verkehrs entspricht (vgl.

unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1994 [Stadelhofen II], E. 3c/bb).

Kann zu Randzeiten ein bestimmtes Bedürfnis der Reisenden vom Verkehrsauf­kommen

her durch einen oder einige wenige Betriebe abgedeckt werden, so stellt sich al­lenfalls

die Frage, ob Geschäfte mit gleichartigem Warenangebot ausserhalb der kantona­len

oder kommunalen Öffnungszeiten nicht alternierend offenzuhalten wären."

Art. 26 ArGV 2 ändert hieran klar nichts.

Sein Abs. 2 erlaubt vielmehr bloss die bewilligungslose Beschäftigung der

ArbeitnehmerInnen, welche die (Durch-)Reisenden bedienen. Von daher bedeutet es

bereits ein Entgegenkommen, wenn die Kundschaft nur (aber immerhin) überwiegend

aus Reisenden bestehen muss. Dieses Erfordernis beruht auf einleuchtendem

Grund. Gäbe man es auf, hiesse das insbesondere am Hauptbahnhof, dass etwa in

beliebig vielen Lebensmittelgeschäften auf maximal je 120 m2 zur

Freude ihrer InhaberInnen sowie der Stadt samt Agglomeration an Sonntagen

Personal zum Einsatz gelangen könnte, auch wenn den Reisenden eine beschränkte

Anzahl von Läden genügte. Im Endeffekt fände im Umfang der nicht den Reisenden

nützenden Kapazität bewilligungs­freie Arbeitnahme statt und mithin ein

Verstoss gegen das Sonntagsarbeitsverbot unter dem Deckmantel angeblicher

Befriedigung von Reisebedürfnissen.

Dem

lässt sich nicht entgegen halten, dass im Fall, wo an einem Bahnhof nur ein

Reisebedürfnisbetrieb existiert, überwiegender Zuspruch von Nichtreisenden die

Schlies­sung mangels Personal-Beschäftigungsmöglichkeit erzwänge und die

Reisenden dann mit leeren Händen dastünden. Verhielte es sich so, erwiese sich

dieser Betrieb als zu attraktiv und müsste er durch Angebotsverknappung so

gestaltet werden, dass er hauptsächlich nur mehr Reisende anzöge. Ohnehin aber

überwöge das private Interesse der Reisenden an der Befriedigung ihrer Wünsche

nicht das öffentliche an der Durchsetzung des Sonntagsar­beitsverbots.

3.

Aus dem obigen Zitat von BGE 123 II 317 erhellt, dass es für die (situative) An­erkennung

als Bahnnebenbetrieb auf die Verhältnisse zu konkreten Zeiten ankommt. So

verhält es sich auch arbeitsrechtlich: Wenn ein Betrieb an Werktagen tagsüber

und am Abend überwiegend Reisende als Kunden aufweist, macht ihn das noch nicht

zum Reise­bedürfnisbetrieb, wo nachts von 23.00 Uhr bis 01.00 Uhr früh und

sonntags bewilligungs­frei Personal zum Einsatz gelangen darf (vgl. Art. 26

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 f. ArGV 2 sowie Art. 27 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, Art. 16 und 17 Abs. 1 ArG). Im vorliegenden Fall

interessieren zudem überhaupt nur die Sonntage. Also gilt es abzuklären, wie es

dann mit der Kundenstruktur steht. Die Auslegung von Art. 26 ArGV 2 durch die

Gerichtsmehrheit, es komme hierauf nichts an, liesse diese Norm als gegen Art.

27 ArG verstossend und damit unanwendbar erscheinen, weil die Bedürfnisse von

Nicht­reisenden die Durchbrechung des Sonntagsarbeitsverbots nicht

rechtfertigen.