VB.2000.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00282
25. Januar 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6004)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00282
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.01.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
.
Die Festsetzung einer Freihalte- oder einer anderen Nichtbauzone erübrigt das Festlegen von Waldabstandslinien nur dann, wenn die Nichtbauzone so ausgedehnt ist, dass sich im Regelabstandsbereich von 30 m am Waldgrenze kein Bauzonengebiet mehr befindet (E 2c).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FESTLEGUNG
FREIHALTEZONE
NICHTBAUGEBIET
WALDABSTAND
WALDABSTANDSLINIE
WALDGRENZE
Rechtsnormen:
§ 66 Abs. I PBG
§ 233 Abs. I PBG
§ 262 Abs. I PBG
Art. 17 lit. II WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte A
am 26. Oktober 1999 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Doppeleinfamilienhauses mit Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 (neu:
Kat.Nrn. 2 und 3 in Zürich.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben F am 2. Dezember
1999.
sowie H und I mit Eingabe vom 3. Dezember 1999 Rekurs an die Baurekurskommission I
und beantragten die Aufhebung der erteilten Baubewilligung.
Die Baurekurskommission I vereinigte die
beiden Rekursverfahren am 9. Juni 2000, hiess die Rekurse gut und hob den
Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 26. Oktober 1999 auf. Die
Rekurskommission erwog zusammengefasst, das Baugrundstück liege teilweise in
der Freihaltezone und teilweise in der Wohnzone W2 der aufsichtsrechtlich
durch die Baudirektion festgesetzten Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO-BD 1995) und stosse im Norden an den Waldrand des V-bels. Eine Waldabstandslinie
sei nicht festgesetzt und auch nicht geplant. Die Freihaltezone sei bereits im
Zonenplan von 1963 als 15 m breiter Streifen entlang des damaligen
Waldrands enthalten. In den vergangenen Jahrzehnten habe sich der Wald
offensichtlich ausgedehnt. Auch die Parteien gingen übereinstimmend davon aus,
dass zwischen dem heute bestehenden Waldrand und der Nordwestecke des
projektierten Gebäudes ein Abstand von weniger als 10 m bestehe. § 66
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
verpflichte die Gemeinden zwingend, im Bauzonengebiet Waldabstandslinien
festzusetzen. Die Festsetzung einer Freihalte- oder einer anderen
Nichtbauzone erübrige das Festlegen von Waldabstandslinien nur dann, wenn die
Nichtbauzone so ausgedehnt sei, dass sich im Regelabstandsbereich von
30.
m ab Waldgrenze kein Bauzonengebiet mehr befinde. Da vorliegend die
erforderliche Waldabstandslinie vollständig fehle, mangle es dem Baugrundstück
an einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG. Diese
Bestimmung wolle die nachteilige Präjudizierung künftiger planungsrechtlicher
Festlegungen verhindern. Waldabstandslinien seien normalerweise in einem
Abstand von 30 m von der Waldgrenze entfernt festzusetzen. Bei besonderen
örtlichen Verhältnissen könne der Abstand verkleinert oder vergrössert werden.
Soweit der Baurekurskommission I aus verschiedenen Rekursverfahren im
Zusammenhang mit der BZO 1992 bekannt sei, habe die Vorinstanz bei der Festsetzung
der Waldabstandslinien eine Reduktion des Waldabstands unter das Mass von
15.
m nur in wenigen ganz besonders gelagerten Fällen vorgenommen und dabei
das Mass von 10 m nirgends unterschritten. Das Bauvorhaben mit einem
Waldabstand von nur gerade 8.5 m präjudiziere die künftige Planung in
unzulässiger Weise. Die erteilte Baubewilligung sei daher in Gutheissung der
Rekurse aufzuheben.
III. Mit Eingabe vom 25. August 2000
liessen A und die dem Rekursverfahren beigetretenen C und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission I
vom 9. Juni 2000 aufzuheben und die Baubewilligung der Bausektion der
Stadt Zürich vom 26. Oktober 1999 zu bestätigen, unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission I und die
Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der Beschwerde, letztere unter
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die mitbeteiligte Bausektion der Stadt
Zürich verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2000 auf Vernehmlassung.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Baugrundstück altKat.Nr. 1 in
Zürich stösst im Norden an den Waldrand des V-tobels. Laut Beschluss der
Bausektion der Stadt Zürich vom 26. Oktober 1999 (E. c) grenzt das
Grundstück an das überkommunale Landschaftsschutzobjekt Nr. 5 (Regierungsratsbeschluss
Nr. XXX vom Januar 1980). Im Inventar der naturkundlich bedeutenden
Waldobjekte des Kantons Zürich (Entwurf 1/1988) ist das V-tobel als kantonal
bedeutendes Objekt Nr. XXX ausgeschieden worden. Im kantonalen
Schutzverordnungsentwurf vom Mai 1994 wurden u.a. die in der Freihaltezone
liegenden Gebiete des V-tobels in den Schutzperimeter aufgenommen. Die nördlichen
Bereiche des vorliegenden Bauprojekts grenzen direkt an die Landschaftsschutzzone III A,
welche der ungestörten Erhaltung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes
dient.
Der südliche Teil des Bauareals
(altKat.Nr. 1) ist nach der aufsichtsrechtlich festgesetzten Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO-BD 1995) der Wohnzone W2 zugeteilt,
der nördliche Teil einer Freihaltezone. Zwischenzeitlich sind am
2.
September 2000 die Teile I und II der Bauordnung 1992/1999
der Stadt Zürich (BZO 1999) in Kraft getreten. Diese Teile beinhalten u.a. die
Wohnzonen und Freihaltezonen, wobei die Grenze zwischen Wohn- und
Freihaltezone auf dem Baugrundstück nicht verschoben wurde. Die Freihaltezone
war bereits im Zonenplan 1962 als 15 m breiter Streifen entlang des (damaligen)
Waldrands enthalten. Das Bauvorhaben soll nordseits auf die Bauzonengrenze gestellt
werden.
2.
a) Die Kantone sind von Bundesrechts wegen
zur Festsetzung von Waldabständen verpflichtet (Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG); dazu Botschaft des
Bundesrats vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III, S. 198). Gemäss § 66
PBG (in der Fassung vom 1. September 1991) setzt der Zonenplan im
Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest (Abs. 1). Die Linien sind in einem
Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen
Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher
oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden (Abs. 2). Nach der
ursprünglichen Fassung (§ 66 Abs. 3 PBG) konnte bei kleinen,
einzelnen Waldparzellen auf eine Abstandslinie verzichtet werden.
Oberirdische Gebäude dürfen laut § 262
Abs. 1 PBG die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht
überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der
forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
b) Mit Abstimmung vom 17. Mai 1992
hatten die Stimmberechtigten der Stadt Zürich die Vorlage für eine neue Bau-
und Zonenordnung (BZO 1992) angenommen. Hierzu gehörten als Ergänzungspläne
auch Waldabstandslinienpläne 1:1000. Die BZO 1992 ist nie in Rechtskraft
erwachsen. Die BZO-BD 1995 enthält bezüglich der Ergänzungspläne und damit der
Waldabstandslinien keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen (Art. 2
Abs. 2 BZO-BD 1995). Die Revisionsvorlage 1999, Teil III,
Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juni 2000, beinhaltet auch die
Waldabstandslinienpläne 1:1000. Diese Vorlage ist aber nicht rechtskräftig und
setzt für das Baugrundstück altKat.Nr. 1 auch keine Waldabstandslinien
fest; diese enden je westlich und östlich des Bauareals. Für das Baugrundstück
bestehen daher keine rechtskräftigen Waldabstandslinien und solche wurden vom
Stadtrat auch nicht beantragt.
c) Der Erlass
von Waldabstandslinien ist - wie die Baurekurskommission I zu Recht
ausgeführt hat - zwingend. § 66 Abs. 1 PBG sah bereits in der
ursprünglichen Fassung vom 7. September 1975 vor, dass der Zonenplan im
Baugebiet Waldabstandslinien festsetzt; nur bei "kleinen, einzelnen
Waldparzellen" konnte laut § 66 Abs. 3 in der ursprünglichen Fassung
auf eine (Wald-)Abstandslinie verzichtet werden. Diese Ausnahme wurde mit der
Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991
fallengelassen. Mit der Festsetzung der Waldabstandslinien kommt der Kanton
Zürich der bundesrechtlich statuierten Pflicht nach, wonach die Kantone einen
angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzuschreiben
haben (Art. 17 Abs. 2 WaG). Die Festlegung einer Freihaltezone
vermag die zwingend vorgeschriebene Festlegung von Waldabstandslinien in der
Regel nicht zu ersetzen (vgl. hierzu E. 7a des Rekursentscheids). Die
Ausscheidung von Freihaltezonen zwischen Bauzonen und Wald war bei Erlass des
Zonenplans 1962 das geeignete und zweckmässige Mittel zur Sicherung eines
Mindestabstands von Bauten und Anlagen vom Waldrand, da zu jenem Zeitpunkt das
"Instrument" der Waldabstandslinien nicht zur Verfügung stand. Nach
Erlass des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 sind in den
diesem Gesetz angepassten Zonenplänen die Mindestabstände (für oberirdische
Gebäude) zwingend mit einer Waldabstandslinie festzusetzen. Vorliegend ist
daher davon auszugehen, dass für das Baugrundstück altKat.Nr. 1
Waldabstandslinien fehlen. Entgegen der Rechtsauffassung der
Beschwerdegegnerschaft kann bei Fehlen von Waldabstandslinien nicht einfach in
analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 PBG ein Waldabstand von 30 m
verlangt werden, sondern ist zu prüfen, ob und wieweit die gesetzlichen
Vorschriften von § 233 ff. PBG über die (planungsrechtliche)
Baureife eingreifen (RB 1987 Nr. 70 = ZBl 89/1988,
S. 321 ff.). Auch ändert nichts, dass der Gesetzgeber, offenbar in
Verkennung der Rechtslage, auf dem Baugrundstück bei Anpassung der kommunalen
Nutzungsplanung durch Erlass der Bau- und Zonenordnung 1999 (Teil III)
keine Waldabstandslinie festgesetzt hat.
3.
a) Bauten und Anlagen dürfen entsprechend
§ 233 Abs. 1 PBG nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif
sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es
erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist. Baureif ist laut
§ 234 (in der Fassung vom 1. September 1991) ein Grundstück, wenn es
erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder
durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflusst wird.
Zu den planungsrechtlichen Festlegungen,
deren Fehlen einem Bauvorhaben im Sinn von § 234 PBG entgegengehalten
werden kann, gehören auch die Waldabstandslinien (vgl. RB 1987 Nr. 70
= ZBl 89/1988, S. 321 ff.). Es ist mithin zu prüfen, ob das
Bauvorhaben die noch festzulegenden Waldabstandslinien nachteilig
beeinflussen kann. § 234 PBG will verhindern, dass die für die
Planfestsetzung zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid vor vollendete
Tatsachen gestellt werden, wenn noch während der Planungsphase Bauwerke
entstehen, welche die vorgesehene künftige Planung beeinträchtigen
(RB 1998 Nr. 113).
b) Gemäss § 66 Abs. 2 PBG sind die
Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze
festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen
Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.
Unbestrittenermassen liegen hier grundsätzlich besondere Verhältnisse vor,
welche ein Abweichen bei der Festlegung der Waldabstandslinien vom Regelmass
von 30 m rechtfertigen (vgl. hierzu RB 1996 Nr. 67 = BEZ 1996
Nr. 18). Hierzu gehört insbesondere der Umstand, dass südwestlich des
Baugrundstücks entlang der X-strasse bereits mehrere Bauten bestehen, welche
zum Wald einen kleineren Abstand als 30 m einhalten. Die auf diesen
überbauten Grundstücken festgesetzte Waldabstandslinie hält eine Distanz von
15.
m gegenüber der Waldgrenze ein. Auch südöstlich der Bauparzelle
befinden sich Bauten mit einem das Regelmass unterschreitenden Waldabstand.
Weiter kann auch eine relativ steile Lage eines Grundstückes unter
"besondere(n) örtliche(n) Verhältnisse(n)" im Sinn von § 66
Abs. 2 PBG subsumiert werden, welche in konkreten Einzelfällen ein
Abweichen vom Regelmass von 30 m bei der Festsetzung von
Waldabstandslinien rechtfertigen. Indessen ist hier zu beachten, dass das
Bauprojekt auf altKat.Nr. 1 zum tatsächlichen Waldrand einen Abstand
einhält, der sogar 10 m unterschreitet. Gemäss "Aktennotiz/Beschlussprotokoll"
des Kreisforstmeisters vom 30. März 1999 (act. --) wie auch gemäss
dem Baueingabeplan "Umgebung/Erdgeschoss/Fassaden/Schnitt", 1:100,
18.8.2000
(= act. --) ist die nordwestliche Gebäudeecke des geplanten
Doppelwohnhauses weniger als 10 m vom Wald entfernt. Nach den Angaben der
Beschwerdeführenden beträgt die Distanz dieser Gebäudeecke zu den
"nächsten, hochragenden Waldbäumen 8,50 m". Durch die Erstellung
des umstrittenen Bauprojekts mit einem Waldabstand, der weniger als 1/3 des
Regelmasses beträgt, würde die dem zuständigen Gesetzgeber obliegende
Festlegung der Waldabstandslinie klarerweise präjudiziert und dessen
Planungsfreiheit geschmälert (vgl. RB 1987 Nr. 70 = ZBl 89/
1988, S. 323 E. 2c/bb). Unter diesen Umständen gilt es, die
Planungsfreiheit des Gesetzgebers zu wahren und darf der künftige Verlauf der
Waldabstandslinie nicht durch die Bewilligung des Bauprojekts im Sinn von
§ 234 PBG nachteilig beeinflusst werden.
c) Auch die übrigen Einwände der
Beschwerdeführenden vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Die
Festsetzung von Waldabstandslinien dient - wie gesehen - auch der
Umsetzung des Bundesrechts, welche die Kantone gemäss Art. 17 Abs. 2
WaG zur Festsetzung von Waldabständen verpflichtet. Die Verwirklichung einer
den gesetzlichen Grundsätzen des Raumplanungsrechts und des übrigen
raumrelevanten Bundesrechts entsprechenden Planung hat aber auf jeden Fall
Vorrang vor dem Gebot der Planbeständigkeit (vgl. hierzu Felix Jost, Grösse
und Lage von Bauzonen nach Art. 15 RPG und dem weiteren raumrelevanten
Recht, Zürich 2000, S. 348 mit Hinweisen). Die Abwägung der
Interessen des Grundeigentümers an der möglichst uneingeschränkten Überbaubarkeit
seines Grundstücks gegenüber den öffentlichen Interessen ist in erster Linie
bei der Festsetzung von Waldabstandslinien vorzunehmen (RB 1999
Nr. 102) und nicht im Rahmen der Anwendung von § 234 PBG.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerschaft
gegen die BZO 1992 hätten "antreten" und für das Baugrundstück Waldabstandslinien
beantragen müssen. Dieser Einwand ist nur schon deshalb unbegründet, weil die
BZO 1992 gar nie rechtskräftig wurde.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...