VB.2000.00287
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00287
6. Juni 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6238)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00287
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.06.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.03.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Schulgeldübernahme für ausserkantonalen Mittelschulbesuch
Der Kanton ist in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule zu übernehmen oder mitzutragen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen (E. 2a). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht betrifft die Mittelschulen auch insoweit nicht, als die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist (E. 2b). Eine Kostenübernahme ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Schulweg vom Wohnort zu einer zürcherischen Mittelschule ohne Berücksichtigung von subjektiven Besonderheiten noch zumutbar ist (E. 2c), was hier zutrifft (E. 2d).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KANTONSSCHULE
KOSTENÜBERNAHME
MITTELSCHULE
PRIMARSCHULUNTERRICHT
REISEZEIT
SCHULKOSTEN
SCHULWEG
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
§ 27 ABV
Art. 19 BV
Art. 62 lit. II BV
Art. 62 lit. III KV
§ 33 lit. I MittelschulG
§ 1b VolksschulG
§ 11 VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 7. Juni 1999 ersuchten A.1 und A.2 die
Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion) um Kostenbeteiligung an den
bzw. Übernahme der Kosten von jährlich rund Fr. 13'000.- für die Schulung
ihrer Tochter D an der Kantonsschule Zug. Ihre Tochter sei Diabetikerin und
brauche eine Insulintherapie verbunden mit einer strikt einzuhaltenden Diät.
Vom Wohnort der Familie in X aus lasse sich die neue Kantonsschule in Urdorf
nur schlecht erreichen. Im besser erreichbaren Zug lebe zudem die Grossmutter,
wo D das Mittagessen einnehmen könne, und arbeite ihr Vater, der sie im
Bedarfsfall kurzfristig betreuen könnte. Auch ihre sportlichen Aktivitäten,
die für ihre Gesundheit von besonderer Wichtigkeit seien, habe D nach Zug
ausgerichtet.
Die Bildungsdirektion wies das Gesuch am 16.
August 1999 ab. Der Mittelschulunterricht sei für Schüler und Schülerinnen mit
Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich; für die Übernahme des Schulgeldes für
den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen bestehe keine Grundlage. Eine solche
Kostenübernahme komme nach der Praxis des Regierungsrats nur in Frage, wenn
für die Schüler und Schülerinnen einer bestimmten Region der Schulweg aus
geographischen Gründen unzumutbar sei, was praxisgemäss dann bejaht werde,
wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Weg an eine zürcherische Schule mehr
als eine Stunde betrage und die Zeitersparnis beim Besuch einer
ausserkantonalen Schule mehr als 20 Minuten betrage. Diese Voraussetzungen
seien hier nicht erfüllt, und die Krankheit von D rechtfertige keine andere
Betrachtungsweise. Bei einem aus gesundheitlichen Gründen gebotenen Besuch
einer ausserkantonalen Mittelschule kämen zur Verhinderung von Härtefällen
Stipendienbezüge in Betracht. Schliesslich könnten zwar nach § 37 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG; LS 413.21) an nichtstaatlichen
Mittelschule mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schüler und Schülerinnen
mit Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen ausgerichtet werden, doch lasse sich
daraus nicht ableiten, dass der Besuch staatlicher Schulen ausserhalb des Kantons
Zürich zu finanzieren sei.
Erwägungen
II. Den gegen diese Verfügung von A.1 und A.2
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. Juli 2000 ab. Art. 19 und Art.
62.
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 62
Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) garantierten nur den
unentgeltlichen Volksschulunterricht, wozu der Besuch einer Mittelschule nicht
gehöre. Die Unentgeltlichkeit des Mittelschulunterrichts gemäss § 33 Abs. 1
MittelschulG gelte nur für den Besuch der im Kanton Zürich gelegenen und von
diesem betriebenen Mittelschulen. Ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit lasse sich
auch nicht aus Art. 26 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte"
vom 10. Dezember 1948 (Resolution der UNO-Generalversammlung) ableiten. Sodann
sei der Schulweg von X zur kantonalen Mittelschule in Urdorf bei einer
Fahrzeit (einschliesslich Umsteigezeit) von 36 Minuten und einem
zusätzlichen Fussmarsch von rund 20 Minuten nicht unzumutbar. Daran vermöge die
Krankheit von D nichts zu ändern; notfalls müsste der Beistand an allen Schulorten
durch die anwesenden (Lehr-)Personen erfolgen und könnte auch in Zug nicht
davon ausgegangen werden, dass der dort arbeitende Vater bzw. die dort wohnende
Grossmutter zur Hilfeleistung zur Stelle wären. Im Übrigen sei von X aus auch
die Kantonsschule Freudenberg in Zürich in der Regel in einer Fahrzeit von
34.
bis 44 Minuten zu erreichen bei einem Fussweg von höchstens zehn Minuten
und besserer fahrplanmässiger Abstimmung. Der beantragte Abschluss eines Schulgeldabkommens
mit dem Kanton Zug könne von vornherein nicht Gegenstand des Rekursverfahrens
sein. Die Schulgeldübernahme für Schüler mit Wohnsitz in Hütten, Schönenberg
und Richterswil für den Besuch der Kantonsschule Pfäffikon SZ beruhe auf
einem Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984, der angesichts der mittlerweile
verbesserten öffentlichen Verkehrsverbindungen überprüft werde; eine
rechtsungleiche Behandlung liege deshalb nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass
im Zeitpunkt ihres Zuzugs nach X der Schulbesuch in Zug noch für Kosten von Fr.
800.
- pro Jahr möglich gewesen sein soll, könnten die Rekurrenten nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
III. Mit Beschwerde vom 3. September 2000
beantragten A.1 und A.2 dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und den Regierungsrat zur vollständigen Übernahme des Schulgelds
ihrer Tochter zu veranlassen.
Zur Begründung brachten sie sinngemäss vor,
der Beschwerdegegner sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zur Übernahme der
Schulungskosten von D in Zug verpflichtet. Der Regierungsrat habe die
Tragweite der Krankheit von D falsch eingeschätzt; insbesondere habe er
verkannt, dass in Zug eine Betreuung von D durch Vater und Grossmutter auch in
Zwischenstunden und über die Mittagszeit möglich sei. Auf eine solche Betreuung
sei sie angewiesen, damit Insulinbehandlung und Diät konsequent durchgehalten
würden. Der lange Schulweg stelle unter diesen Umständen eine zusätzliche
Belastung dar und sei unzumutbar. Der Regierungsrat sei von falschen Wegzeiten
ausgegangen; insbesondere habe er übersehen, dass für den kürzeren Weg über Y
am Samstag sowie mehrheitlich am Nachmittag keine Fahrgelegenheiten bestünden.
Somit betrage der Hinweg nach Urdorf in der Regel zwischen 85 und 88 Minuten
und der Rückweg 124 bis 197 Minuten, während für den Schulbesuch in Zug
mit Wegzeiten von 34 bis 40 Minuten zu rechnen sei. Auf die Möglichkeit, eine
andere zürcherische Mittelschule besuchen zu können, seien die
Beschwerdeführenden nie hingewiesen worden.
Der Regierungsrat liess am 5. Oktober 2000
Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Bildungsdirektion liess sich nicht
vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8.
Juni 1997) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
2.
a) § 34 MittelschulG ermöglicht dem
Regierungsrat Vereinbarungen über Schulbeiträge mit anderen Kantonen. Mit dem
Kanton Zug besteht keine solche Vereinbarung, welche den Beschwerdeführenden
Anspruch auf die Übernahme der Schulungskosten ihrer Tochter im Kanton Zug
verschaffen könnte.
b) Die Beschwerdeführenden scheinen den
Anspruch auf Übernahme der Schulungskosten im Kanton Zug in erster Linie
daraus ableiten zu wollen, dass ihre Tochter die Schulpflicht von neun Jahren
gemäss § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VolksschulG) vom 11. Juni 1899 (LS
412.
) noch nicht absolviert hat. Das ändert aber nichts daran, dass sie eine
Mittelschule und nicht eine zürcherische Volksschule besucht, welche gemäss § 1bis
VolksschulG (in der Fassung vom 28. September 1997) nur die Primarschule und
die Oberstufe umfasst.
Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf
unentgeltlichen Primarschulunterricht gilt nur für die Grundschule und
betrifft nicht die Mittelschulen (BGE 103 Ia 394 E. 2a; Bundesrat, 14.
August 1991, VPB 57/1993 Nr. 42; Bruno Mascello, Elternrecht und
Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 42; vgl. auch BGr, 28. Januar 1994,
ZBl 95/ 1994, S. 300). Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur
Übernahme der Mittelschulkosten im Kanton Zug lässt sich daraus von vornherein
nicht ableiten. Dass in X ein genügender und unentgeltlicher Volksschulunterricht
angeboten wird, steht ausser Frage.
c) Gemäss § 33 Abs. 1 MittelschulG ist der
Unterricht an Mittelschulen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im
Kanton Zürich unentgeltlich. Diese Bestimmung bezieht sich, wie sich aus dem
Regelungszusammenhang ergibt, lediglich auf die vom Kanton Zürich geführten
Mittelschulen. Ein Anspruch auf Finanzierung des Schulbesuchs in staatlichen
Mittelschule eines Nachbarkantons lässt sich aus dieser Bestimmung direkt nicht
ableiten.
aa) Immerhin scheint sich der Regierungsrat
ungeachtet dessen, dass hier kein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch in
Frage steht, bei der Auslegung des kantonalen Rechts an die vom Bundesrat zu
Art. 27 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. zu neu Art.
19.
und Art. 62 Abs. 2 BV entwickelte Rechtsprechung anzulehnen, wonach der
Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg müsse
erfolgen können (Bundesrat, 11. April 1984, VPB 48/1984 Nr. 38; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179 f.). Die
Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs ist nach dieser Auffassung nur
gewährleistet, wenn der Schulbesuch ohne übermässig langen Schulweg möglich
ist. So hat der Zürcher Regierungsrat eine Gemeinde zur Einrichtung eines
unentgeltlichen Transportdiensts verpflichtet, um Kindern mit einem übermässig
langen Schulweg den (freiwilligen) Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, und
hat das Bundesgericht eine hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen (BGr, 28. Januar 1994, ZBl 95/1994, S. 300). Die Schulgeldübernahme
für zürcherische Schüler an der Kantonsschule Pfäffikon gemäss
Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 scheint auf der nämlichen Überlegung
zu beruhen.
bb) Wird von diesem Verständnis der Unentgeltlichkeit
ausgegangen, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs von X in
die kantonalen Mittelschulen Urdorf und Freudenberg in der Stadt Zürich. Dabei
ist von einem objektivierten Begriff der Zumutbarkeit auszugehen; das heisst,
es ist zu fragen, ob einem Jugendlichen im entsprechenden Alter ein solcher
Schulweg zugemutet werden kann. Auf subjektive Besonderheiten, wie hier die
Krankheit der Tochter der Beschwerdeführenden, kann es nicht ankommen. Es ist
gegebenenfalls Sache der Sozialversicherung, den krankheitsbedingten Behinderungen
Rechnung zu tragen.
cc) Für den Schulweg von X nach Urdorf ist im
günstigsten Fall mit einer Reisezeit (ohne Fussweg) von 36 Minuten und im
schlechtesten Fall mit einer solchen von 82 Minuten zu rechnen.
Ähnliche Zeiten gelten für den Rückweg, wobei um die Mittagszeit die Verbindungen
schlecht sind und die kürzeste Reisedauer 51 Minuten beträgt. Die Reisezeiten
zwischen X und Zürich Enge (Kantonsschule Freudenberg) betragen zwischen 34
und 78 Minuten, wobei auch um die Mittagszeit die Rückreisemöglichkeiten mit
einer Reisezeit von 40 Minuten bestehen (Angaben gemäss Fahrplanauskunft des
Zürcher Verkehrsverbunds [http://www.zvv.ch/fahrplan.asp]). Solche
Reisezeiten sind für Mittelschüler/ innen zumutbar, und zwar auch dann, wenn
noch mit zusätzlichen Fusswegzeiten von 20 Minuten gerechnet werden muss.
Jugendliche im Mittelschulalter sind in der Regel vertraut mit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel, und sie können die Reisezeit für Schulaufgaben
oder die Pflege sozialer Kontakte nutzen. Sollen Jugendliche möglichst lange
die Schule am Wohnort besuchen können, so besteht die Möglichkeit zum Mittelschulbesuch
im Anschluss an die Oberstufe. Öffentliche Dienstleistungsangebote wie Mittelschulen
können nicht beliebig dezentralisiert werden, und wer sich in peripheren Gebieten
niederlässt, muss mit entsprechenden Erschwernissen rechnen.
d) Die Beschwerdeführenden machen eine
rechtsungleiche Behandlung geltend, weil für Schüler aus Hütten, Schönenberg
und Richterswil unter bestimmten Bedingungen das Schulgeld für den Besuch der
Kantonsschule Pfäffikon übernommen werde, obwohl deren Schulweg weniger lang
und umständlich sei als derjenige der Tochter der Beschwerdeführenden. Wie
sich aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 ergibt, soll
eine solchen Kostenübernahme nur erfolgen, wenn der einfache Schulweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde beträgt und die
Zeitersparnis mehr als 20 Minuten ausmacht bzw. wenn der einfache Schulweg um
mindestens eine halbe Stunde kürzer wird.
Diese Bedingungen sind beim Schulweg der
Tochter der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zur Kantonsschule Freudenberg
bestehen genügend Verbindungen, die einen Schulweg von weniger als 60 Minuten
ermöglichen. Dass von X nach Zug und zurück zahlreiche Reisemöglichkeiten mit
einer Fahrzeit von 29 Minuten bestehen, sodass sich täglich gegen 20 Minuten
einsparen lassen, ist nur eine von zwei nach der Praxis des Regierungsrats zu
erfüllenden Bedingungen. Zudem macht der Beschwerdegegner zu Recht geltend,
dass die bezüglich der Kantonsschule Pfäffikon geübte Praxis angesichts der
heute auch in jenem Gebiet bestehenden Verkehrsverbindungen überholt sei und
deshalb überprüft werde. Es besteht deshalb kein Grund, diese zu weit gehende
Praxis, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, weiter
auszudehnen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…