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Entscheid

VB.2000.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00287

6. Juni 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. Juni 1999 ersuchten A.1 und A.2 die

Erziehungs­direktion (heute Bil­dungs­direktion) um Kostenbeteiligung an den

bzw. Übernahme der Kos­ten von jährlich rund Fr. 13'000.- für die Schulung

ihrer Tochter D an der Kan­tonsschule Zug. Ihre Tochter sei Diabetikerin und

brauche eine Insulintherapie verbunden mit einer strikt einzuhaltenden Diät.

Vom Wohnort der Familie in X aus lasse sich die neue Kantonsschule in Urdorf

nur schlecht erreichen. Im besser erreichbaren Zug lebe zudem die Grossmutter,

wo D das Mit­tagessen einnehmen könne, und ar­beite ihr Vater, der sie im

Bedarfsfall kurzfristig be­treu­en könnte. Auch ihre sportlichen Ak­ti­vitäten,

die für ihre Gesundheit von besonderer Wich­tigkeit seien, habe D nach Zug

ausgerichtet.

Die Bildungsdirektion wies das Gesuch am 16.

August 1999 ab. Der Mittelschul­unterricht sei für Schüler und Schülerinnen mit

Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich; für die Übernahme des Schulgeldes für

den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen bestehe keine Grundlage. Eine solche

Kostenübernahme komme nach der Praxis des Regierungs­rats nur in Frage, wenn

für die Schüler und Schülerinnen einer bestimmten Region der Schul­weg aus

geographischen Gründen unzumutbar sei, was praxisgemäss dann bejaht wer­de,

wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Weg an eine zürcherische Schule mehr

als eine Stunde betrage und die Zeitersparnis beim Besuch einer

ausserkantonalen Schule mehr als 20 Minuten betrage. Diese Voraussetzungen

seien hier nicht erfüllt, und die Krank­­heit von D rechtfertige keine andere

Betrachtungsweise. Bei einem aus ge­sundheit­lichen Gründen gebotenen Besuch

einer ausserkantonalen Mittelschule kämen zur Verhin­derung von Härtefällen

Stipendienbezüge in Betracht. Schliesslich könnten zwar nach § 37 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG; LS 413.21) an nicht­staatlichen

Mittelschule mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schüler und Schü­lerinnen

mit Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen ausgerichtet werden, doch lasse sich

daraus nicht ableiten, dass der Besuch staatlicher Schulen ausserhalb des Kan­tons

Zürich zu finan­zieren sei.

Erwägungen

II. Den gegen diese Verfügung von A.1 und A.2

erhobe­nen Rekurs wies der Regie­rungsrat am 19. Juli 2000 ab. Art. 19 und Art.

62.

Abs. 2 der Bun­desverfassung vom 18. Ap­ril 1999 (BV) sowie Art. 62

Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) garantierten nur den

unentgeltlichen Volksschulunterricht, wozu der Besuch einer Mittel­schule nicht

gehöre. Die Unentgeltlichkeit des Mittelschulunter­richts gemäss § 33 Abs. 1

MittelschulG gelte nur für den Besuch der im Kanton Zürich ge­legenen und von

diesem betriebenen Mittelschulen. Ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit lasse sich

auch nicht aus Art. 26 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte"

vom 10. Dezember 1948 (Reso­lution der UNO-Generalversammlung) ableiten. Sodann

sei der Schulweg von X zur kan­tonalen Mittelschule in Urdorf bei einer

Fahrzeit (ein­schliess­lich Umsteigezeit) von 36 Mi­nuten und einem

zusätzlichen Fussmarsch von rund 20 Minuten nicht unzumutbar. Daran vermöge die

Krankheit von D nichts zu ändern; notfalls müsste der Beistand an allen Schul­orten

durch die anwesenden (Lehr-)Per­sonen erfolgen und könnte auch in Zug nicht

davon ausgegangen werden, dass der dort arbeitende Vater bzw. die dort wohnende

Gross­mutter zur Hilfeleistung zur Stelle wären. Im Übrigen sei von X aus auch

die Kan­tons­schu­le Freudenberg in Zürich in der Regel in einer Fahrzeit von

34.

bis 44 Mi­nu­ten zu er­reichen bei einem Fussweg von höchstens zehn Mi­nuten

und besserer fahrplanmässiger Abstim­mung. Der beantragte Abschluss eines Schul­geldabkommens

mit dem Kanton Zug könne von vornherein nicht Gegenstand des Rekurs­verfahrens

sein. Die Schulgeldüber­nahme für Schüler mit Wohnsitz in Hütten, Schönen­berg

und Richterswil für den Besuch der Kan­tons­schule Pfäffikon SZ beruhe auf

einem Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984, der angesichts der mittlerweile

verbesserten öffentlichen Verkehrsverbindungen überprüft wer­de; eine

rechtsungleiche Behandlung liege deshalb nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass

im Zeitpunkt ihres Zuzugs nach X der Schulbesuch in Zug noch für Kosten von Fr.

800.

- pro Jahr möglich gewesen sein soll, könnten die Rekurrenten nichts zu

ihren Gunsten ab­leiten.

III. Mit Beschwerde vom 3. September 2000

beantragten A.1 und A.2 dem Ver­wal­tungsgericht, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben und den Regierungsrat zur voll­stän­digen Übernahme des Schulgelds

ihrer Tochter zu veranlassen.

Zur Begründung brachten sie sinngemäss vor,

der Beschwerdegegner sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zur Übernahme der

Schulungskosten von D in Zug ver­pflich­tet. Der Regierungsrat habe die

Tragweite der Krankheit von D falsch einge­schätzt; insbe­sondere habe er

verkannt, dass in Zug eine Betreuung von D durch Vater und Grossmutter auch in

Zwischenstunden und über die Mittagszeit möglich sei. Auf eine solche Betreuung

sei sie angewiesen, damit Insulinbehandlung und Diät konsequent durchgehalten

würden. Der lange Schulweg stelle unter diesen Umständen eine zusätzliche

Belastung dar und sei unzumutbar. Der Regierungsrat sei von falschen Wegzeiten

ausge­gan­gen; insbesondere habe er übersehen, dass für den kürzeren Weg über Y

am Samstag sowie mehrheitlich am Nachmittag keine Fahrgelegenheiten bestünden.

Somit betrage der Hin­weg nach Urdorf in der Regel zwischen 85 und 88 Minuten

und der Rück­weg 124 bis 197 Minuten, während für den Schulbesuch in Zug

mit Wegzeiten von 34 bis 40 Minuten zu rechnen sei. Auf die Möglichkeit, eine

andere zürcherische Mittelschule be­suchen zu kön­nen, seien die

Beschwerdeführenden nie hingewiesen worden.

Der Regierungsrat liess am 5. Oktober 2000

Abweisung der Beschwerde beantra­gen. Die Bildungsdirektion liess sich nicht

vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8.

Juni 1997) zur Behandlung der Beschwer­de zuständig.

2.

a) § 34 MittelschulG ermöglicht dem

Regierungsrat Vereinbarungen über Schul­beiträge mit anderen Kantonen. Mit dem

Kanton Zug besteht keine solche Vereinbarung, welche den Beschwerdeführenden

Anspruch auf die Übernahme der Schulungskosten ihrer Tochter im Kanton Zug

verschaffen könnte.

b) Die Beschwerdeführenden scheinen den

Anspruch auf Übernahme der Schu­lungs­kosten im Kanton Zug in erster Linie

daraus ableiten zu wollen, dass ihre Tochter die Schulpflicht von neun Jahren

gemäss § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VolksschulG) vom 11. Juni 1899 (LS

412.

) noch nicht absolviert hat. Das ändert aber nichts daran, dass sie eine

Mittelschule und nicht eine zürcherische Volksschule besucht, welche gemäss § 1bis

VolksschulG (in der Fassung vom 28. September 1997) nur die Primarschule und

die Oberstufe umfasst.

Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf

unentgeltlichen Primarschulunter­richt gilt nur für die Grundschule und

betrifft nicht die Mittelschulen (BGE 103 Ia 394 E. 2a; Bundesrat, 14.

August 1991, VPB 57/1993 Nr. 42; Bruno Mascello, Elternrecht und

Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 42; vgl. auch BGr, 28. Januar 1994,

ZBl 95/ 1994, S. 300). Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur

Übernahme der Mittelschul­kosten im Kanton Zug lässt sich daraus von vornherein

nicht ableiten. Dass in X ein genü­gender und unentgeltlicher Volksschulunterricht

angeboten wird, steht aus­ser Frage.

c) Gemäss § 33 Abs. 1 MittelschulG ist der

Unterricht an Mittelschulen für Schüle­rinnen und Schüler mit Wohnsitz im

Kanton Zürich unentgeltlich. Diese Bestimmung be­zieht sich, wie sich aus dem

Regelungszusammenhang ergibt, lediglich auf die vom Kanton Zürich geführten

Mittelschulen. Ein Anspruch auf Finanzierung des Schulbesuchs in staat­lichen

Mittelschule eines Nachbarkantons lässt sich aus dieser Bestimmung direkt nicht

ab­leiten.

aa) Immerhin scheint sich der Regierungsrat

ungeachtet dessen, dass hier kein bun­desverfassungsrechtlicher Anspruch in

Frage steht, bei der Auslegung des kantonalen Rechts an die vom Bundesrat zu

Art. 27 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. zu neu Art.

19.

und Art. 62 Abs. 2 BV entwickelte Rechtsprechung anzulehnen, wonach der

Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg müsse

erfolgen können (Bundesrat, 11. April 1984, VPB 48/1984 Nr. 38; Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179 f.). Die

Unentgeltlichkeit des Schul­­besuchs ist nach dieser Auffassung nur

gewährleistet, wenn der Schulbesuch ohne übermässig langen Schulweg möglich

ist. So hat der Zürcher Regierungsrat eine Gemeinde zur Einrichtung eines

unentgeltlichen Transportdiensts verpflichtet, um Kindern mit einem übermässig

langen Schulweg den (freiwilligen) Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, und

hat das Bundesgericht eine hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde

abgewie­sen (BGr, 28. Januar 1994, ZBl 95/1994, S. 300). Die Schulgeldübernahme

für zürcheri­sche Schüler an der Kantonsschule Pfäffikon gemäss

Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 scheint auf der nämlichen Überlegung

zu beruhen.

bb) Wird von diesem Verständnis der Unentgeltlichkeit

ausgegangen, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs von X in

die kantonalen Mittel­schulen Urdorf und Freudenberg in der Stadt Zürich. Dabei

ist von einem objektivierten Begriff der Zu­mut­barkeit auszugehen; das heisst,

es ist zu fragen, ob einem Jugendlichen im entspre­chenden Alter ein solcher

Schulweg zugemutet werden kann. Auf subjektive Be­sonderhei­ten, wie hier die

Krankheit der Tochter der Beschwerdeführenden, kann es nicht ankom­men. Es ist

gegebenenfalls Sache der Sozialversicherung, den krankheitsbedingten Behin­derungen

Rechnung zu tragen.

cc) Für den Schulweg von X nach Urdorf ist im

günstigsten Fall mit einer Reisezeit (ohne Fussweg) von 36 Minuten und im

schlechtesten Fall mit einer sol­chen von 82 Mi­nu­ten zu rechnen.

Ähnliche Zeiten gelten für den Rückweg, wobei um die Mittagszeit die Ver­bindungen

schlecht sind und die kürzeste Reisedauer 51 Minuten be­trägt. Die Reise­zeiten

zwischen X und Zürich Enge (Kantonsschule Freu­denberg) betragen zwischen 34

und 78 Minuten, wobei auch um die Mittagszeit die Rück­reisemöglichkeiten mit

einer Rei­sezeit von 40 Minuten bestehen (Angaben gemäss Fahr­planauskunft des

Zürcher Ver­kehrs­verbunds [http://www.zvv.ch/fahrplan.asp]). Solche

Reisezeiten sind für Mittelschü­ler/ innen zumutbar, und zwar auch dann, wenn

noch mit zusätzlichen Fusswegzeiten von 20 Mi­nuten gerechnet werden muss.

Jugendliche im Mit­telschulalter sind in der Regel ver­traut mit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel, und sie können die Reisezeit für Schul­aufgaben

oder die Pflege sozialer Kontakte nutzen. Sol­len Jugendliche möglichst lange

die Schule am Wohnort besuchen können, so besteht die Möglichkeit zum Mittel­schulbesuch

im Anschluss an die Oberstufe. Öffentliche Dienstleis­tungsangebote wie Mit­telschulen

können nicht beliebig dezentralisiert werden, und wer sich in peripheren Gebie­ten

niederlässt, muss mit entsprechenden Erschwernissen rechnen.

d) Die Beschwerdeführenden machen eine

rechtsungleiche Behandlung geltend, weil für Schüler aus Hütten, Schönenberg

und Richterswil unter bestimmten Bedingungen das Schulgeld für den Besuch der

Kantonsschule Pfäffikon übernommen werde, obwohl deren Schulweg weniger lang

und umständlich sei als derjenige der Tochter der Beschwer­deführenden. Wie

sich aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 er­gibt, soll

eine solchen Kostenübernahme nur erfolgen, wenn der einfache Schulweg mit

öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde beträgt und die

Zeitersparnis mehr als 20 Minuten ausmacht bzw. wenn der einfache Schulweg um

mindestens eine halbe Stunde kürzer wird.

Diese Bedingungen sind beim Schulweg der

Tochter der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zur Kantonsschule Freudenberg

bestehen genügend Verbindungen, die einen Schulweg von weniger als 60 Minuten

ermöglichen. Dass von X nach Zug und zurück zahl­reiche Reisemöglichkeiten mit

einer Fahrzeit von 29 Minuten bestehen, so­dass sich täglich gegen 20 Minuten

einsparen lassen, ist nur eine von zwei nach der Praxis des Re­gierungsrats zu

erfüllenden Bedingungen. Zudem macht der Beschwerdegegner zu Recht geltend,

dass die bezüglich der Kantonsschule Pfäffikon geübte Praxis angesichts der

heute auch in jenem Gebiet bestehenden Verkehrsverbindungen überholt sei und

deshalb über­prüft werde. Es besteht deshalb kein Grund, diese zu weit gehende

Praxis, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, weiter

auszudehnen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.