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Entscheid

VB.2000.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00296

24. Januar 2001Deutsch18 min

(URT.2001.6040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Beschluss vom 21. November 1997

setzte die Gemeindeversammlung Y die Nutzungsplanung teilweise neu fest. Dabei

wurden verschiedene bisher in der Kern­zone gelegene Grundstücke, drei bisher

in der Reserve­zone gelegene Grundstücke, sowie zwei bisher in der Land­wirtschaftszone

gelegene Grundstücke im Ortsteil Q neu der Wohnzone W2/35 zugeteilt.

B. Dagegen erhob die X AG, Eigentümerin

der benachbarten, in der Kernzone K I liegenden Parzellen am

9. Februar 1998 Rekurs an die Baurekurskommission III mit den

Anträgen, die betroffenen Grundstücke der Land­wirtschaftszone zuzuweisen oder

sie in der bisherigen Zone zu belassen.

Am 29. Juli

1998 genehmigte der Regierungsrat die Zonenplanrevision vom 21. No­­vember

1997, unter Ausschluss der vom Rekurs betroffenen Grundstücke. Vermutlich durch

ein Versehen schloss er allerdings Kat.-Nr. 80 von der Genehmigung nicht

aus.

Die Baurekurskommission III bezog die

betroffenen Grundeigentümer in das Ver­fahren ein. Nach Durchführung eines

Augenscheins hiess die Baurekurskommission III den Rekurs am 24. März

1999 gut, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde vom 29. April 1999

beantragten die genannten Grundeigentü­mer dem Verwaltungsgericht, den

Entscheid der Baurekurskommission III vollumfänglich oder zumindest

bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführenden aufzuheben und die Planung

der Politischen Gemeinde Y zu bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädi­gungsfol­gen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (VB.99.0141).

Gegen den Entscheid der

Baurekurskommission III erhob namens der Gemeinde X auch deren Gemeinderat

am 27. April 1999 vorsorglich Beschwerde, mit dem Antrag, den

vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, sowie mit dem Bemerken, die nach

§ 155 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 erforderliche

Zustimmung der Ge­meindever­sammlung zur Beschwerdeerhebung werde sobald

möglich nachgereicht (VB.99.00134).

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde

der Grundeigentümer am 17. Juni 1999 im Sinn der Erwägungen gut und wies

die Angelegenheit an die Baurekurskommis­sion III zurück, damit diese den

Entscheid der Genehmigungsbehörde einhole und an­schlies­send erneut über den

Rekurs entscheide. Die Beschwerde der Gemeinde schrieb der Einzelrichter des

Verwaltungsgerichts am 25. Juni 1999 als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II. Die Baudirektion genehmigte auf Einladung

der Rekurskommission hin am 6. März 2000 die Einzonung der

rekursbetroffenen Grundstücke (ohne die bereits mit Re­gierungsratsbeschluss

genehmigte Kat.-Nr. 01) ohne Vorbehalte.

Am 9. August 2000 hiess die

Baurekurskommission III den Rekurs gut, soweit sie darauf eintrat, und hob

den Einzonungsbeschluss vom 21. November 1997 und die Ge­neh­migungsverfügung

vom 6. März 2000 auf, soweit damit am Ostrand des Ortsteils Q eine

Wohnzone W2/35 festgesetzt worden bzw. diese Festsetzung genehmigt wor­den war.

III. Gegen diesen Beschluss gelangten die

Beschwerdeführer des Verfahrens VB.99.0141 am 6. und der Gemeinderat Y am

7.

September 2000 erneut mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Die

Gemeindeversammlung Y hat die Be­schwerdeerhebung durch die Gemeinde am

8.

Dezember 2000 genehmigt. Die privaten Beschwerdeführenden beantragen,

der angefochtene Entscheid der Baurekurskommis­sion III sei vollumfänglich

oder zumindest bezüglich ihrer Grundstücke aufzuheben und die Planung der

Politischen Gemeinde Y sei zu bestätigen, unter Kosten‑ und Ent­schädigungsfolgen

zu Lasten der Be­schwerdegegnerin. Die Gemeinde beantragt die Auf­hebung des

angefochtenen Entscheids, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Präsident der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts vereinigte am 13. Sep­tem­ber 2000 die

Beschwerdeverfahren und setzte den Beteiligten Frist zur Stel­lungnahme an.

Die Baurekurskommission III beantragte

am 28. September 2000 die Abweisung der Beschwerden. Den selben Antrag

stellte am 17. November 2000 die X AG, die zudem um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersuchte. Die Baudirek­tion beantragte am 3. Oktober

2000.

unter Hinweis auf ihre Genehmigungsverfügung die Gutheissung der Be­schwerden.

Die mitbeteiligten weiteren Grundeigentümer liessen sich nicht vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) und mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung für

die vorliegende Streitsache zuständig. Die Anfechtung von kommunalen

Nutzungsplä­nen mit Beschwerde ist generell zulässig (RB 1998

Nr. 26).

b) Die Legitimation der Gemeinde richtet sich

nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG): Die Gemeinde muss durch die angefoch­tene

Anordnung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung haben. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde hängt demnach davon ab, ob

ihrer Beschwerde die glaubhafte Behauptung zu entnehmen ist, sie werde durch

den ange­fochtenen Entscheid in den von ihr vertretenen schutzwürdigen

Interessen berührt. Dies trifft unter anderem auf Entscheide zu, welche eine

qualifizierte Entscheidungs‑ oder Er­messensfreiheit der Gemeinde

tangieren, was jeweils im Einzelfall zu bestimmen ist (Al­fred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62

und 66 f.). Der angefochtene Rekursent­scheid betrifft die Frage, wie

die Gemeinde eine gemäss kantonalem Richtplan im Sied­lungsgebiet liegende

Fläche von knapp 2,6 ha ortsplanerisch zu behandeln habe. Hierbei verfügt

die Gemeinde über eine qualifizierte Entscheidungs- bzw. Ermessensfreiheit, so

dass ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die Beschwerde ist demnach

einzu­treten.

Offen bleiben kann deshalb, ob die

Legitimation der privaten Beschwerdeführen­den, die sich ebenfalls nach

§ 338a Abs. 1 PBG richtet, nur bezüglich der ihre eigenen Grundstücke

betreffenden planerischen Festlegungen gegeben ist oder ob sie den Beschluss

der Baurekurskommission III in seinem gesamten Umfang anfechten können.

c) Im Streit liegt die Zuweisung von

1,43 ha Nichtbauland sowie von 1,14 ha Kern­zonengebiet zur Wohnzone

W2/35. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass auch

Kat.-Nr. 01 zur streitbetroffenen Fläche gehört. Die Genehmigung der Umzo­nung

durch den Regierungsrat (Behandlung als nicht angefochtene Umzonung) im Regie­rungsratsbeschluss

vom 29. Juli 1998 beruht auf einem offenkundigen Versehen, welches auf ein

Versehen der vormaligen Rekurrentin und heutigen Beschwerdegegnerin zurückzu­füh­ren

ist. Diese stellte im Rekurs vom 8. Februar 1998 den Antrag, "die neu

am Ostrand des Ortsteils Q vorgesehene Wohnzone W2/35 sei vollumfänglich

aufzuheben", unterliess es je­doch, bei der Aufzählung der einzelnen

betroffenen Grundstücke im Antrag auch Kat.-Nr. 01 zu erwähnen. Auf Grund

des zitierten Hauptantrags und der Rekursbegründung un­terliegt es aber keinem

Zweifel, dass sich der Rekurs auch gegen die Umzonung dieses Grundstücks

richtete.

d) Der für die Beurteilung der Beschwerden

massgebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten. Eine

zusätzliche Sachverhaltsabklärung, namentlich ein Au­genschein, ist unter

diesen Umständen nicht notwendig.

2.

Die Baurekurskommission hat die

umstrittene Ein- und Umzonung im Wesentli­chen deshalb aufgehoben, weil sie zum

Schluss gelangte, es bestünden sowohl in Y als Ganzes betrachtet wie auch im

Ortsteil Q ausreichende Landreserven für Wohnbauten. Diese deckten, ausgehend

von den anlässlich der Zonenplanrevision (1996) vorliegenden Zahlen, jedenfalls

den Bedarf für etwa 20 Jahre. Die neuesten verfügbaren Zahlen (per Ende

1998) würden sogar eine Baulandreserve für 24,5 Jahre ausweisen; hinzu

träten die nicht quantifizierbaren Reserven, die sich zumindest längerfristig

aus den neuer­dings mög­lichen Verdichtungen in überbauten Bauzonen ergäben.

Besondere Gründe, die trotz dieses fehlenden Bedarfs im Sinn von Art. 15

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG,

SR 700) eine Einzonung gebieten würden, seien nicht er­sichtlich.

Namentlich hätte das Problem, dass einige der streitbetroffenen Grundstücke heu­te

der Kernzone zugewiesen seien und dadurch "Briefmarkenzonen"

bildeten, auch an­ders, z.B. durch eine Zuweisung zur Reservezone, gelöst

werden können. Die mit der Ein­zonung ins Auge gefasste Erschliessungslösung

weise erhebliche Mängel auf und vermöge vor al­lem im südlichen Teil planerisch

nicht zu überzeugen. Insgesamt sei die umstrittene Ein­zo­nung auch unter

Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspiel­raums nicht zu

rechtfertigen. Es sei Sache der Gemeinde, über Zuweisungen zu einer der Nicht­bauzonen

zu entscheiden; auf die von den Rekurrenten verlangte Zuweisung zur Landwirt­schaftszone

sei nicht einzutreten.

Die privaten Beschwerdeführenden wie auch die

Gemeinde machen in erster Linie geltend, der Bedarf für die Einzonung sei

ausgewiesen. Zwar reichten rein rechnerisch die Baulandreserven für etwas mehr

als 15 Jahre; indessen sei die Überschreitung bei der ge­botenen

differenzierten Betrachtung geringfügig und könne angesichts des der Gemeinde

zustehenden Planungsermessens nicht zur Aufhebung der umstrittenen Planung

führen.

3.

a) Aus bundesrechtlicher Sicht muss die

Zuweisung von Land aus einer Nicht­bau­zone in eine Bauzone in erster Linie

Art. 15 RPG genügen. Danach umfassen Bauzonen Land, das sich für die

Überbauung eignet und zudem weitgehend überbaut ist (lit. a) oder

voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird

(lit. b).

Ausgangspunkt der Bedarfsprognose für die

nächsten 15 Jahre bildet im Kanton Zü­rich regelmässig die Beanspruchung

der Baulandreserven während der vergangenen Jah­re. Diese sogenannte

Trendmethode hat das Bundesgericht wiederholt als sachlich ver­tret­bar und

zulässig erachtet (BGE 116 Ia 339 E. 3b/aa und 221 E. 3b

S. 231 f.). Zur Er­mitt­lung des Trends ist eine statistisch

aussagekräftige Periode vollständig zu erfassen, wobei vorbehältlich besonderer

Umstände eine längere Erfassungsperiode vorzuziehen ist. Der bis­herige

Verbrauch begründet lediglich eine gewisse Vermutung dafür, dass die Ent­wick­lung

in den nächsten 15 Jahren ähnlich verlaufen werde. Es ist in der Regel

auch zu prüfen, ob weitere Faktoren allenfalls eine Trendkorrektur erfordern.

Als zusätzlicher Fak­tor kommt namentlich die bisherige und die vorausgesehene

und angestrebte Bevölke­rungs­entwicklung in Betracht (RB 1999 Nr. 97

E. 2 mit Hinweisen).

b) Die in Art. 15 RPG genannten

Kriterien der Eignung, der weitgehenden Über­bauung und des Bedarfs bilden

zunächst nur die Grundvoraussetzungen; sind sie gegeben, ist gleichwohl eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welche weitere

– namentlich die in Art. 1 und 3 RPG normierten – Bau‑

und Nichtbauinteressen einzube­ziehen sind (BGE 118 Ia 151 E. 4b, mit

Hinweisen; Alexandre Flückiger in: Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich 1999, Art. 15 Rz. 25 ff.). Sodann be­deu­tet

die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach "zu gross bemessene Bauzonen

nicht nur unzweckmässig, sondern auch gesetzwidrig" sind (BGE 117 Ia 302

E. 4b; 116 Ia 221 E. 3b S. 231), nicht automatisch, dass eine

Überkapazität die Überprüfung streitiger (Nicht-) Einzonungen unter weiteren

Gesichtspunkten erübrige. Ausschlaggebend ist viel­mehr die erwähnte

Gesamtwürdigung (VGr, 3. März 1997, VB.96.0189 E. 3c). Für eine

Einzonung trotz Überkapazität müssen aber besonders gewichtige Gründe sprechen

(BGE 113 Ia 32 E. 3b/bb und cc S. 35 f.).

c) Das streitbetroffene Gebiet liegt im

Siedlungsgebiet gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995.

Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres die Zuwei­sung zur kommunalen

Bauzone, da, wie die Baurekurskommission III mit Recht ausgeführt hat, der

kantonale Siedlungs- und Landschaftsplan auf einen Planungshorizont von 20 bis

25.

Jahren ausgerichtet ist (§ 21 PBG) und damit wenigstens derzeit

zwangsläufig Gebiete umfasst, die erst in einer späteren Etappe als Baugebiet

freizugeben sind.

4.

a) Die Baurekurskommission III hat

erwogen, die Gemeinde habe bei ihrer ur­sprünglichen Bedarfsrechnung zu Unrecht

bloss die reinen Wohnzonen berücksichtigt. Ein­zubeziehen seien auch die

Mischzonen, in denen neben dem Wohnen auch eine ge­werb­liche Nutzung (mässig

störende Betriebe) sowie öffentliche Bauten und Anlagen zu­lässig seien. Diese

Auffassung wird heute von allen Beteiligten anerkannt und trifft zu, umso mehr,

als die Gemeinde danach trachtet, die Durchmischung von Wohnen und Ar­beiten zu

fördern. Nicht beigetreten werden kann hingegen der von der Ge­mein­de in der

Beschwerde verfochtenen Ansicht, von den Mischzonenflächen müsse zur Ermittlung

der für Wohn­zwecke zur Verfügung stehenden Baulandreserve ein Abzug von

20.

% vorgenommen wer­den. Dieser Abzug würde unberücksichtigt lassen, dass

in Misch­zonen zumindest teilweise ein Ausnützungsbonus gewährt wird und dass

seit der Revision des PBG zusätzliche Nut­zungsverdichtungen in der Wohnzone

möglich gewor­den sind. Der Abzug wäre aber auch grundsätzlich systemwidrig:

Die Trendmethode be­ruht auf einer Extrapolation vergange­nen

Baulandverbrauchs, allenfalls korrigiert aufgrund erkennbarer Faktoren, welche

den Trend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verändern. Dem Woh­nen dienen

Wohn- und Mischzonen. Soll der Verbrauch von dem Wohnen die­nendem Bau­land als

Grundlage für einen in die Zukunft extrapolierten Trend dienen, so kann der

künf­tige Verbrauch bzw. Bedarf nicht nach anderen Massstäben ermittelt werden

als der bishe­rige, ansonsten die Ergebnisse unzulässig verfälscht würden.

b) Die Baurekurskommission III hat

unwidersprochen festgestellt, dass die Bau­lan­d­­reserve für Wohn- und

Mischzonen in Y Ende 1996 insgesamt 62,7 ha betrug, was bei einem

durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3,16 ha für 20 Jahre

ausreicht. Im Speziellen erwog sie, dass im Ortsteil Q in den Kernzonen I

oder II erhebliche Landreser­ven vorhanden seien, so dass es als geradezu

willkürlich erscheine, das Baugebiet noch­mals um mehr als 1,2 ha zu

vergrössern. Weiter hat die Kommission festgestellt, dass die per Ende 1998

erhobenen Zahlen diesen Befund bestätigten: Die Flächenreserve an Wohn- und

Mischzonen betrage zusammen 61,3 ha, was bei einem Verbrauch von

2,5 ha (dem Mittelwert des Verbrauchs an Wohn- und Mischzonenfläche der

letzten fünf Jahre) für 24,5 Jahre reiche.

Die Einwendungen der Beschwerdeführenden

gegen diese Berechnungsweise sind höchstens teilweise gerechtfertigt.

Unzutreffend ist jedenfalls die Berechnung in der Ge­nehmigungsverfügung der

Baudirektion vom 6. März 2000, die von einem jährlichen Ver­brauch von

3,6 ha ausging. Dieser Verbrauch stellt den Mittelwert des gesamten

Bauland­verbrauchs der letzten 15 Jahre dar. Es ist zwar sinnvoll, auf den

Mittelwert von 15 statt von 5 Jahren abzustellen. Massgeblich ist in der

vorliegenden Situation indes nur der Ver­brauch von Wohn- und

Mischzonenflächen. Dieser betrug in der Zeit zwischen 1984 und 1998

([14,3 ha Wohnzone + 22,9 ha Mischzone]: 15 =) 2,48 ha/Jahr.

Ausgehend von einem langfristigen mittleren Verbrauch von 2,5 ha/Jahr

reichen die 1998 vorhandenen Landre­ser­ven von 61,3 ha für 24,5 Jahre,

was die Grenze von 15 Jahren sehr deutlich überschrei­tet.

Die Beschwerdeführenden werfen der

Rekurskommission zu Unrecht vor, keine neueren Zahlen verwendet zu haben. Die

Kommission hat sich Ende Juni 2000 von der Bau­direktion die damals aktuellen

Zahlen liefern lassen und hat die Angaben per Ende 1998 erhalten, die ihrem

Entscheid zu Grunde liegen. Die neuesten, von den Beschwerde­führenden

eingereichten Zahlen führen im Übrigen zu einem nur un­wesentlich anderen

Ergebnis. Danach beträgt die massgebliche Baulandreserve Ende 1999

54,4 ha, während der Verbrauch der letzten 15 Jahre mit 40,4 ha

bzw. 2,69 ha/Jahr zu be­ziffern ist. Damit reicht die Baulandreserve für

20,2 Jahre, was immer noch deutlich über 15 Jahren liegt. Dieses

Ergebnis wird stark vom Baulandverbrauch 1999 (6,9 ha für Wohn- und

Mischzo­nen) beeinflusst, der indessen weit über dem langjährigen Durchschnitt

liegt und in der seit 1978 erfassten Reihe nur mit dem Jahr 1983 zu vergleichen

ist. Mangels anderer Anhalts­punkte rechtfertigt es sich daher nicht, von einer

längerfristig wirksamen Trendänderung auszugehen.

Im Übrigen lässt sich fragen, ob die

Auffassung der Gemeinde zutrifft, dass bei der Überprüfung von

Einzonungsentscheiden im Licht von Art. 15 RPG immer die jeweils neuesten

Landverbrauchs- und vor allem -vorratszahlen zu verwenden seien. Zumindest

ist im Auge zu behalten, dass der Einzonungsentscheid zu einem bestimmten

Zeitpunkt ge­trof­fen wird und dass Art. 15 RPG verlangt, dass in diesem

Zeitpunkt (und nicht in demje­nigen eines allenfalls viel später ergehenden

endgültigen Rechtsmittelentscheids) Bauland für 15 Jahre ausgeschieden

wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass in den Folgejahren aufgrund des

Verbrauchs an Bauland der Vorrat schrumpft und daher nicht mehr für

15.

Jahre ausreicht, bis anlässlich einer nächsten Zonenplanrevision,

aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG,

zusätzliches Land eingezont wird. Wenn vorliegend das Verwaltungsgericht gut

drei Jahre nach dem Einzonungsentscheid über die Frage der Bauzonenreserve zu

urteilen hat, so läge es an sich nahe, einen Bedarf nur noch für 12 Jahre

als massgebend zu erachten, weil bis zum Ablauf dieser Frist ohnehin mit ei­ner

Zonenplanrevision zu rechnen ist. Wie es sich damit verhält, kann aber

letztlich offen gelassen werden, da die ausgewiesenen Reserven so oder so den

von Art. 15 RPG gesetz­ten Rahmen deutlich überschreiten.

Damit ergibt sich, dass die

Baurekurskommission III zu Recht festgestellt hat, die umstrittene

Einzonung entspreche keinem ausgewiesenen Bedarf. Insofern missachtet diese den

für die Raumplanung elementaren Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem

Boden (Art. 1 Abs. 1 RPG).

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde die

fragliche Einzonung trotz fehlendem Be­darf vornehmen durfte, weil andere

gemäss Art. 1 und 3 RPG massgebliche raumplaneri­sche Interessen dies

geboten.

a) Nichts für sich abzuleiten vermögen die

Beschwerdeführenden aus dem Ent­scheid Fischenthal (RB 1996 Nr. 64).

Die Fragestellung lautete dort anders als vorliegend. Zu entscheiden war, ob

die Gemeinde Fischenthal im Rahmen der Genehmigung der Zo­nenplanrevision zu

einer Auszonung eines grob erschlossenen Gebietes von rund 3 ha an­zuhalten

sei, weil ihr Baugebiet massiv überdimensioniert war. Das Gericht gelangte,

übri­gens bloss durch Mehrheitsentscheid, zum Ergebnis, in Würdigung aller

Umstände, unter denen Aspekte des Vertrauensschutzes bzw. der Planbeständigkeit

besonderes Gewicht hat­ten, könne das Dimensionierungsgebot von Art. 15

RPG nicht den Ausschlag für eine Auszonung geben. Vorliegend spielt die

Planbeständigkeit keine entscheidende Rolle; zu­dem geht es nicht um eine

Auszonung, sondern teilweise um eine Um- und mehrheitlich um eine Einzonung.

b) Keine Rolle spielt es, in welchem

Verhältnis die streitbetroffene Fläche zur ge­samten Baulandfläche und zum

jährlichen Baulandverbrauch der Gemeinde Y steht. Diese Zahlen zeigen zwar,

dass eine relativ kleine Fläche im Streit liegt, sie ändern aber nichts daran,

dass trotz bereits überdimensionierter Bauzonenreserve weiteres Land eingezont

werden soll. Sie bieten kein raumplanerisch massgebliches Argument für die

streitige Pla­nung.

c) Weder die Gemeinde noch die privaten

Beschwerdeführenden bringen überzeu­gende Argumente vor, welche im vorliegenden

Fall ein Einzonung gebieten würden. Na­mentlich genügt es nicht, auf das

Planungsermessen der Gemeinde hinzuweisen. Dieses steht nicht im luftleeren

Raum, sondern bedingt eine nachvollziehbare Ermittlung und Dar­legung der

massgeblichen Interessen (vgl. RB 1991 Nr. 2). Daran fehlt es

vorliegend wei­testgehend. Hauptbegründung für die Einzonung scheint zu sein,

dass damit die bisher der Kernzone zugewiesenen Grundstücke erschlossen werden

sollen (vgl. Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss § 7

PBG. Indessen hat die Bau­rekurs­kommis­sion III auf die erheblichen

Mängel der ins Auge gefassten Erschliessungslö­sung hingewie­sen, ohne dass die

Beschwerdeführenden dem überzeugende Einwände ent­gegen­halten. Auch ist es

planerisch durchaus fragwürdig, im Wesentlichen für die Er­schliessung von

1,14 ha Kernzonengebiet zusätzlich 1,43 ha Reserve- und Landwirt­schaftszonenland

einzu­zonen. Mit der Baurekurskommission lässt sich die Frage stellen, ob nicht

die Zuwei­sung der fraglichen Grundstücke zur Reservezone wesentlich näher

läge, bis ein wirklicher Ein­zonungsbedarf vorliegt.

Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar,

dass es mit Blick auf die erwartete bzw. angestrebte Bevölkerungsentwicklung

von Y erforderlich wäre, Bauland über den gemäss Trendmethode ermittelten

Bedarf hinaus einzuzonen. Es ist nicht Sache des Ver­waltungsgerichts, hierzu

zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, nachdem die Par­teien und namentlich die

Gemeinde sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt ha­ben.

d) Die Hinweise der privaten

Beschwerdeführenden auf die planerische Vorge­schichte der betroffenen

Grundstücke liefern ebenfalls keine Argumente gegen den ange­fochtenen Entscheid.

Wie die Beschwerdeführenden antönen, war die seinerzeitige Auf­teilung des

streitbetroffenen Gebiets in Kernzonen und Reservezonen möglicherweise mehr von

persönlichen Rücksichtnahmen als von relevanten planerischen Überlegungen

geleitet. Daraus lässt sich heute nicht der Schluss ziehen, das ganze Gebiet

sei der Bauzone zuzu­weisen. Die vorne dargelegten Bedarfsrechnungen führen

vielmehr zum gegenteiligen Er­gebnis.

e) Die Gemeinde wirft der Vorinstanz

schliesslich vor, ihren Schluss auf das Vor­liegen übermässiger Baulandreserven

auf Grund einer isolierten Betrachtung des Ortsteils Q gezogen zu haben. Dieser

Vorwurf ist offensichtlich verfehlt, argumentiert die Baure­kurskommission III

doch in erster Linie mit den Zahlen für die ganze Gemeinde, ohne da­bei

indessen die spezielle Lage im Ortsteil Q ganz ausser Acht zu lassen. Dieses

Vorgehen ist durchaus angemessen und sachgerecht.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Baurekurskommission mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss gelangt ist, dass

ein Bedarf im Sinn von Art. 15 RPG für die Ein­zonung von zusätzlichem

Wohnbauland nicht vorliege, und dass keine anderen hinrei­chenden Gründe für

die umstrittene Planung ausgewiesen seien. Sie durfte daher den Re­kurs

gutheissen, ohne das Planungsermessen der Gemeinde zu verletzen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

...