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Entscheid

VB.2000.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00299

22. November 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5905)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B, geboren am 21. September 1982,

besucht seit dem 23. August 1999 die Privatschule Y für behinderte

Jugendliche. Mit Schreiben vom 18. April 2000 ge­lan­gte deren

Schulleiterin an den Präsidenten der Oberstufenschulpflege X mit der Bitte,

"für die Sonderschulung von B an der Privatschule Y den Ge­mein­­debeitrag

von Fr. 70.-- pro Kalendertag auch für das Schuljahr 2000/2001 zu be­wil­ligen".

Mit Eingabe vom 14. Mai 2000 ersuchten auch A.2 und A.1,­ die Eltern von

B, "die Oberstufenschul­pflege um die Kostenübernahme der Sonder­schulung

von B an der Privatschule Y im Schuljahr 2000/2001".

Am 15. Juni 2000 teilte die

Oberstufenschulpflege X den Eltern A.1 und A.2 mit, dass B im September

18 Jahre alt werde, weshalb sie - nachdem sie der bisherigen Bei­tragspflicht

nachgekommen sei - gesetzlich nicht mehr verpflichtet sei, Schulgeld für

die weitere Sonderschulung zu übernehmen. Die Oberstufenschulpflege X habe

deshalb das Gesuch an der Sitzung vom 13. Juni 2000 abgelehnt. Ob die

Schulge­mein­de berechtigt sei, freiwillig Beiträge an die

Sonderschulungskosten über das 18. Al­ters­jahr hinaus zu leisten, sei

zumindest fraglich. Da es sich um öffentliche Gelder handle, habe eine Behörde

auch die Pflicht, nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus­zugehen, es sei

denn, eine überge­ordnete Instanz lege eine weitergehende Verpflichtung fest.

Gegen den ablehnenden Ent­scheid könne Rekurs beim Bezirksrat Z erhoben werden.

Erwägungen

II. Der Bezirksrat Z wies den von A.2 und A.1

hier­gegen am 28. Juni 2000 erho­be­nen Rekurs mit Beschluss vom

18.

August 2000 "im Sinne der Erwägungen" ab.

Aus diesen Erwägungen ist zusammengefasst

festzuhalten: Streitigkeiten über fi­nan­­zielle Leistungen im Schulwesen seien

grundsätzlich vom Bezirksrat zu beurteilen; le­diglich für Rekurse, welche die

Kostenübernahme von privaten Sonderschulungen zum Ge­genstand hätten, sei die

Bezirksschulpflege zuständig, sofern die finanzielle Leistung mit dem

Volksschulunterricht zusammenhänge. Nach Absolvierung der ordentlichen neunjäh­rigen

Schulpflicht sei die Volksschulbildung abgeschlossen. Eine Ausnahme be­stehe

nur bei Sonderschulungen. B habe nach der Primarschule drei Jahre lang die Se­kun­darschule

der Gemeinde X besucht. Mit Beendigung des neunten Schuljahrs an der nor­malen

Klasse der Sekundarschule habe er die Volksschulausbildung abgeschlos­sen. Die

um­strittene Kos­tenübernahme hänge somit nicht mit dem Volksschulunterricht zu­sammen.

Bei der von den Rekurrenten als Sonderschulung bezeichneten Ausbildung an der

Privatschule Y hand­le es sich demnach um keine Sonderschulung im Sinn der

Volksschul­gesetzgebung. Das Glei­che ergebe sich im Ergebnis aus den

Bestimmungen über die Son­der­schulung, wonach das 18. Altersjahr die

oberste Altersgrenze für eine vom Gemein­­wesen zu tragende Sonder­schulung

bilde. Nachdem B am 21. September 2000 18 Jahre alt werde, stehe eine

finan­ziel­le Beteiligung der Gemeinde an den Schu­lungs­kosten für das

Schuljahr 2000/2001 auch aus Altersgründen nicht mehr im Zusam­menhang mit der

Volksschulausbildung. Der Be­zirksrat sei daher für die Behandlung des Rekurses

zuständig. – Voraussetzung für eine Son­derschulung sei, dass das

behinderte Kind dem Un­terricht in der Normalklasse oder in einer Sonderklasse

nicht zu folgen ver­möge. Eine Sonderschulung dürfe nur dann bewilligt werden,

wenn den besonderen Schwierigkeiten des Schülers weder in einer Sonderklasse

noch mit ambulanten Stütz- und Fördermass­nah­men wirksam begegnet werden

könne. Nach­dem B die ganze Sekundar­schul­aus­bildung in Normalklassen

absolviert und beendet habe, erfülle er die Voraus­set­zung für eine

Sonderschulung offensichtlich nicht. Eine Son­derschulung falle grundsätzlich

auch nur während der ordentlichen neunjährigen Schul­pflicht in den sachli­chen

Aufgaben­kreis der Schulgemeinden. Für eine Sonderschulung im Nachschulalter

werde voraus­ge­setzt, dass der Besuch des Unterrichts im späteren Jugend­alter

dem Ab­schluss der Volks­schul­bildung behinderter Kinder diene. B sei kein

Sonder­schulabgänger; dass er in der deutschen Sprache die Anforderungen einer

kaufmännischen Lehre nicht erfülle, ver­möge nichts daran zu ändern, dass er

die Volksschulausbildung ab­geschlossen habe. Über­dies wären bei einer

Weiterführung der Sonderschulung über die obligatorische Schul­pflicht hinaus

die Kosten in der Regel nur bis zum 18. Altersjahr zu gewähren. Da es sich

bei der schulischen Weiterbildung von B an der Privatschule Y um keine

Sonderschulung im Sinn der Volksschulgesetzgebung handle, ergebe sich zudem,

dass die bis anhin gewährten Beiträge rechtswidrigerweise geleistet worden

seien. Eine Un­gleich­behandlung behinderter Kinder bei Nichtleistung von

Beiträgen liege entgegen der Auf­fassung der Rekurrenten nicht vor.

III. Mit Beschwerde vom 12. September

2000.

beantragten A.1 und A.2 dem Ver­waltungsgericht, die Entscheide des

Bezirksrats Z vom 18. August 2000 sowie der Ober­stufenschulgemeinde X vom

13.

Juni 2000 aufzuheben und die Schulgemeinde zur Kos­tenübernahme der

Sonderschulung für B für das Schuljahr 2000/2001 zu verpflichten, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am

16.

/18. Septem­ber 2000 ergänzten sie ihre Beschwerde mit Ge­genbemerkungen

zu der ihnen erst am 13. September 2000 zugestellten Rekursantwort der

Oberstufenschulpflege X vom 5. Juli 2000.

Der Bezirksrat Z beantragte am

19.

September 2000 "für den Fall, dass die Streit­sache nicht an die

Bezirksschulpflege zurückgewiesen werden sollte, ... die Be­schwer­de im Sinne

der Erwägungen abzuweisen". Sollte B in der Regelklasse der Sekundarschule

X tat­sächlich Sonderschulstatus gehabt haben, wie in der Be­schwer­deschrift

neu geltend ge-macht werde, so "wäre die Zuständigkeit des Bezirksrates

eventua­liter zu verneinen". Die Oberstufenschulgemeinde X liess sich

nicht vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) für die

Beurteilung der Beschwerde zuständig; ein Ausschlussgrund im Sinn von § 42

und § 43 Abs. 1 VRG liegt nicht vor.

b) Laut § 38 Abs. 1

Satz 1 VRG erledigt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten in

Dreierbesetzung. Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, werden nach § 38 Abs. 2 VRG durch den Einzelrichter

behandelt, wobei die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung einer

Kammer übertragen werden kann (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Hier dreht sich der Streit um Fr. 70.-

pro Kalendertag für das Schuljahr 2000/2001, wobei nicht ganz klar ist und aus

den Akten nicht hervorgeht, wie viele solche Kalender­tage das Schuljahr

aufweist. Die Beschwerdeführer sprechen in ihrer Ergänzungseingabe vom

16.

September 2000 (act. --) von "rund Fr. 20'000.-".

Eine genauere Bestimmung des Streitwerts kann hier indessen unterbleiben, da

die Sache wenigstens teilweise von grund­sätzlicher Bedeutung und deshalb von

der Kammer zu entscheiden ist.

2.

Der Bezirksrat Z hat seine Zuständigkeit,

wie von § 5 Abs. 1 VRG ver­langt, von Amtes wegen geprüft. Er ist

dabei davon ausgegangen, dass B die Volksschulausbildung "normal"

abgeschlossen habe und das Gesuch um Übernahme von Schulungskosten an der

Privatschule Y deshalb nichts mehr mit der Volksschule zu tun habe, weshalb

nicht die Bezirksschulpflege, sondern der Bezirksrat zur Behandlung des

Rekurses zuständig sei.

a) Der Bezirksrat Z hat sich dabei namentlich

auf zwei Entscheidungen des Regie­rungsrats gestützt. Im ersten Entscheid

RRB 3528 vom 18. Dezember 1996 ging es um einen positiven

Kompetenzkonflikt zwischen Bezirksrat und Bezirksschulpflege Zü­rich, da sich

beide für die Beurteilung einer Streitigkeit über die Nichtwiederwahl eines Leh­rers

zu­ständig betrachtet haben; der Regierungsrat hat dabei daran festgehalten,

dass personal­recht­liche Streitigkeiten im Schulwesen nach wie vor vom

Bezirksrat zu beurteilen seien, namentlich auch deshalb, weil angesichts der

beschränkten Kognition der Rechts­mit­tel­instanz besondere Fachkenntnisse im

Schulbereich nicht notwendig seien. Im zweiten Ent­scheid RRB 426 vom

25.

Februar 1998 ging es um die Zuständigkeit des Bezirksrats Z zur

Beurteilung eines Rekurses gegen die Weigerung einer Primarschulgemein­de,

Kosten einer Privatschule zu übernehmen; die Praxis habe die Zuständigkeit für

Re­kur­se bezüglich Kos­tenübernahme der privaten Sonderschulung durch

Gemeinden der Be­zirks­schulpflege zu­geordnet; auch wenn es um die finanzielle

Leistung einer Gemeinde gehe, habe diese doch schulische Gründe, und die

Kostenpflicht der Gemeinde bestimme sich nach der Schulge­setzgebung.

In beiden Entscheiden hat der Regierungsrat

festgehalten, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit von Bezirksrat und

Bezirksschulpflege schon wiederholt Schwierigkeiten be­reitet habe, da sich

weder in der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) noch im Ge­setz

über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezirksverwaltungsG) oder im

Ge­setz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom

23.

Dezember 1859 (Un­terrichtsG) Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der

Bezirksschulpflegen als Organe der Ver­waltungsrechtsprechung fänden. Die

erstinstanzliche Entscheidung von öffentlichrecht­li­chen Streitigkeiten sei

gemäss Art. 45 KV und § 10 BezirksverwaltungsG Sache der Be­zirks­räte,

soweit nicht Spezialnormen etwas anderes anordneten. Den Bezirksschulpflegen

sei lediglich die Aufsicht über das Volksschulwesen zugeteilt (Art. 62

Abs. 5 KV, §§ 20 ff. UnterrichtsG). In Literatur und Praxis

gelte seit jeher als unbestritten, dass die Aufsichts­funktion der

Bezirksschulpflegen auch die Erledigung von Streitigkeiten in schulischen

Fragen umfasse. Solche Spezialkompetenzen, unabhängig davon, ob sie auf Gesetz

oder Gewohnheit beruhten, würden stets restriktiv ausgelegt. Die

Bezirksschulpflegen müssten sich auf die Behandlung von Rekursen beschränken,

welche den Volksschulunterricht im engeren Sinn betreffen.

Die vom Regierungsrat angesprochene und auch

die neuere Literatur schweigt sich darüber aus, wann genau von schulischen

Angelegenheiten sowie von finanziellen Leistun­gen, die mit dem

Volksschulunterricht zusammenhängen, zu sprechen sei (vgl. Otto Fehr,

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich, Aarau 1941, S. 230; Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 141 N. 3.1, § 153 N. 6; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 10,

§ 19 N. 129, mit Hinweisen; To­bias Jaag, Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 728, 2982 ff.;

Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl

98/1997, S. 537 ff., 558).

b) Indem der Bezirksrat seine Zuständigkeit

bejaht hat, weil der Besuch von B an der Privatschule Y nichts mit der

Volksschule zu tun habe, hat er im Grund genommen den Rekurs gleichzeitig mit der

Bejahung seiner Zuständigkeit abgewiesen, da eine Schul­gemeinde nicht zur

Übernahme von Schulkosten verpflichtet werden kann, die nicht im Zusammenhang

mit der Volksschulausbildung stehen; die Aufteilung in Zustän­dig­keits­frage

und materielle Beurteilung im angefochtenen Entscheid mutet denn auch wie ein

Zirkelschluss an, und für eine Gutheissung des Rekurses im Rahmen der

materiellrecht­lichen Erwägungen hat gar kein Raum mehr bestanden. Gerade auch

die Feststellung des Bestehens oder Fehlens eines Zusammenhangs mit der

Volksschule sollte deshalb der Be­zirksschulpflege überlassen bleiben, die über

Streitigkeiten der Kostenpflicht zu entschei­den haben, wenn ein solcher

Zusammenhang besteht.

Die Notwendigkeit einer solchen Vereinigung

der Feststellung, ob es sich um eine schulische Frage handle, mit der

nachfolgenden Beurteilung, ob sich daraus eine Pflicht zur Kostentragung der

Schulgemeinde ergebe, zeigt sich gerade auch in der vorliegenden Strei­tigkeit.

Im angefochtenen Entscheid hat der Bezirksrat Z unter anderem noch fest­ge­halten,

mangels Zusammenhangs des Besuchs von B an der Privatschule Y mit der Volks­schule

seien "die bis anhin gewährten Beiträge rechtswidrigerweise ge­leistet"

worden. In der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. September 2000 hat er

dann indirekt einge­standen, übersehen zu haben, dass B an der Sekundarschule

in X einen Sonderschulstatus gehabt habe (Verfügung der Erziehungsdirektion vom

7.

Mai 1997, act. --), weshalb ei­gent­lich die Bezirksschulpflege Z

zur Behandlung des Rekurses zuständig gewesen wäre.

Hier hat demnach auch nach der durch die

gründlichere Betrachtung der Aktenlage modifizierten Auffassung des Bezirksrats

Z die Bezirksschulpflege als erstinstanz­liche Rechtsmittelbehörde zu amten.

Sachgerechter ist es indessen, die Beurteilung der Strei­tig­keit, ob eine

Schulgemeinde die Kosten einer Privat- bzw. Sonderschulung zu über­nehmen habe

oder nicht, allgemein der Bezirksschulpflege zu überlassen. Auch diese kann ja

zur Auf­fassung gelangen, dass eine solche Schulung keinen Zusammenhang mit der

Volks­schule mehr habe, ohne die Sache dann dem Bezirksrat zum (ablehnenden)

Entscheid über­weisen zu müssen; vielmehr wäre gegen ihren abweisenden

Entscheid, stütze sich die­ser nun auf das Fehlen eines Zusammenhangs mit der

Volksschule oder auf andere Gründe, der Rekurs an die Schulrekurskommission des

Kantons Zürich gegeben.

3.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinn

teilweise gutzuheissen, dass der ange­fochtene Rekursentscheid des Bezirksrats

Z einschliesslich der Kostenauflage auf­zuheben ist; entgegen der Auffassung

des Regierungsrats im genannten RRB 426 vom 25. Fe­bruar 1998

(E. 1.2) kann nicht geradezu von dessen Nichtigkeit die Rede sein (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 28 ff.). Die Sache ist an die

Bezirksschulpflege zu überweisen, gegen de­ren Entscheid ein Rechtsmittel an

die Schulrekurskommission des Kantons Zürich gegeben ist. Für eine Beurteilung

der materiellrechtlichen Fragen durch das Verwaltungs­gericht be­steht vorerst

kein Raum, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be­schluss des Bezirksrats Z

vom 18. August 2000 wird aufgehoben, und die Ak­ten wer­den der

Bezirksschulpflege Z zur Behandlung des Rekurses überwie­sen.

2.

...