VB.2000.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00302
16. November 2000Deutsch10 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00302
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kostengutsprache
Rechtsgrundlagen und Zweck einer Kostengutsprache im Sozialhilferecht; Voraussetzung der Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache i m V o r a u s (E. 2b). Offen gelassen, ob vorliegend der sofortige Beginn einer Drogentherapie hinreichend begründet war, ohne den Entscheid über die Kostengutsprache abzuwarten (E. 2c). Die Sozialbehörde hatte durchaus Anlass, an der Motivation der Beschwerdeführerin für die Entzugstherapie zu zweifeln. Keine Gründe ersichtlich, weshalb die Therapie in der privaten, teueren Einrichtung hätte erfolgreicher sein können als in der kantonalen, preisgünstigeren Klinik. Die Verweigerung der Kostengutsprache ist nicht zu beanstanden (E. 2d).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (E. 3).
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 19 lit. III SHV
§ 20 lit. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 7. April 1999 lehnte die Sozialbehörde
der Gemeinde X den Antrag von A ab, Kostengutsprache für einen Drogenentzug der
Antragstellerin in der privaten Entzugsstation Y in Z zu gewähren. Dessen
ungeachtet, trat A am 9. April 1999 in die private Entzugsstation Y für
eine Entzugsbehandlung ein.
Erwägungen
II. Der Bezirksrat wies den gegen die
Verweigerung der Kostengutsprache erhobenen Rekurs A's mit Entscheid vom
30.
Juni 1999, zugestellt Anfang Juli 2000, ab.
III. A gelangte gegen diesen Beschluss am
14.
September 2000 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für ihren
Aufenthalt in der privaten Entzugsstation Y ab 9. April 1999 zu
übernehmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat beantragte am
26.
September 2000 unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss die
Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Gemeinde X stellte mit
begründeter Eingabe vom 10. Oktober 2000 den selben Antrag.
Die Parteivorbringen werden, soweit
erforderlich, in den Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss den §§ 41 ff. in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
Da die Beschwerde eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist darüber in Dreierbesetzung zu
entscheiden, obwohl der Streitwert (Therapiekosten in der Grössenordnung von
ca. Fr. 10'000.-) klar unter der Grenze von Fr. 20'000.- liegt
(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
b) Bei der Überprüfung des angefochtenen
Entscheids hat sich das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle zu
beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit des Entscheids
überprüft es nicht, sondern nur, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung
vorliege (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
2.
a) Die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache am 7. April
1999.
im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei
unzuverlässig in der Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde, sie habe
verschiedene ambulante und stationäre Massnahmen abgebrochen und ihre
Motivation für den Entzug und eine anschliessende Langzeittherapie sei unklar.
Der Bezirksrat erwog, Sinn und Zweck der
Kostengutsprache bestehe u.a. auch darin, die Sozialhilfeorgane an der Wahl
der geeigneten Therapie teilhaben zu lassen. Die Rekurrentin habe keinen
Anspruch auf einen Therapieplatz nach ihrer (freien) Wahl. Die Sozialhilfebehörde
solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden können und sei nicht
blosse Zahlstelle. Insbesondere sei es einem Sozialhilfeorgan erlaubt,
wirtschaftliche Erwägungen in seine Entscheidfindung einfliessen zu lassen.
Könne angenommen werden, dass die Erfolgschancen mit der Wahl eines
preiswerteren Therapieplatzes nicht geringer seien als die ihr
gegenüberstehende teurere Möglichkeit, so dürfe sich die Behörde für die kostengünstigere
Lösung entscheiden. Vorliegend habe die Behörde im Rahmen ihres Ermessens
gehandelt, wenn sie einer kostengünstigeren Behandlung in einer kantonalen
Klinik den Vorzug gegeben habe.
b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe
auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die
notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.
Entsprechend § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981
zum Sozialhilfegesetz (SHV) sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die
Fürsorgebehörde der Wohn‑ oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Laut
§ 19 Abs. 3 SHV besteht ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung
des Gesuchs kein Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Bestimmungen wollen
erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der
Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente
einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht einfach vor
vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber bei Behandlungen
von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht absolut. In einem
Urteil vom 20. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht erwogen, die nachträgliche
oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs habe nicht zur Folge, dass
die Gesuchstellerin den Anspruch auf Fürsorgeleistungen von Vornherein
verwirke. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu
ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage stehe,
auf deren Übernahme die Gesuchstellerin einen Anspruch besitze (RB 1999
Nr. 85, mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auf
Situationen zu übertragen, in denen eine medizinische Behandlung oder eine
andere Therapie angetreten wird, obwohl die Sozialbehörde die Kostengutsprache
abgelehnt hat und das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel noch
hängig ist. Ausschlaggebend muss hier die Frage sein, ob es möglich und
zumutbar gewesen wäre, den Therapiebeginn bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
aufzuschieben. Ist dies der Fall und wird die Therapie dennoch angetreten, so
verwirkt die betreffende Person den Unterstützungsanspruch, weil es nicht
angeht, sich ohne hinreichenden Grund über die Beitrags- bzw.
Kostengutspracheverfügung der Behörde hinwegzusetzen. Werden hingegen
hinreichende Gründe für einen sofortigen Therapiebeginn geltend gemacht, kann
die Rechtsmittelbehörde das Rechtsmittel nicht allein deswegen abweisen, weil
die betreffende Person die Sozialbehörde vor vollendete Tatsachen gestellt habe,
sondern hat sie den angefochtenen Beschluss materiell zu überprüfen.
c) Zur Dringlichkeit des Therapiebeginns
macht die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin zusammengefasst geltend, bei
Drogenabhängigen sei es wichtig, eine geeignete Therapie dann zu beginnen, wenn
die von den Betroffenen aus gesundheitlichen, suchtimmanenten Gründen äusserst
schwierig aufzubringende Motivation gegeben sei. Diese Ausgangslage sei bei
ihrem Eintritt in die private Entzugsstation Y gegeben gewesen, weshalb es
indiziert gewesen sei, die Beschwerdeführerin sofort und gerade in diese
Einrichtung einzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Beschwerdeführerin mit diesen Darlegungen eine hinreichende Begründung dafür
vorlegt, dass sie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung
der Sozialbehörde – der im Normalfall wesentlich rascher vorliegt als
hier – nicht abgewartet hat. In der Sache selbst erweist sich die
Verfügung der Sozialbehörde nämlich jedenfalls als rechtmässig.
d) Aus den Aktennotizen der Sozialberatung
der Beschwerdegegnerin (act. --) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
seit September 1998 Sozialhilfe bezog, weil sie drogenabhängig und nicht in
der Lage war, selbst für ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter
aufzukommen. Die Sozialberatung unterstützte die Versuche der Beschwerdeführerin,
sich durch ein Methadonprogramm oder auf andere Weise von der Sucht zu befreien.
Aus den Aktennotizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dabei erfolglos
blieb. Am 22. Januar 1999 teilte die Beschwerdeführerin der Sozialberatung
erstmals mit, sie wolle den Entzug in der privaten Entzugsstaton Y versuchen.
Die Sozialberatung nahm daraufhin Kontakt mit dieser Einrichtung sowie mit dem
Jugendsekretariat auf. Dessen Vertreterin äusserte nach Rücksprache mit der
privaten Entzugsstation Y die Vermutung, dieses könnte mit der Behandlung der
Beschwerdeführerin überfordert sein (Aktennotiz vom 26. Januar 1999).
Überdies lehnte es die Beschwerdeführerin verschiedentlich ab, mögliche
Auskunftspersonen, die Hinweise über die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer
Behandlung in der privaten Entzugsstation Y hätten geben können, von der Schweigepflicht
zu entbinden (vgl. Aktennotizen vom 7. und 26. Januar sowie
15.
/23. März 1999).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei für eine Behandlung in der privaten Entzugsstation Y
motiviert gewesen, ganz im Gegenteil zur Behandlung in der Klinik V, wie ihr
Entweichen aus dieser Institution zeige. Indessen hat die Beschwerdeführerin
im März 1999 die Entzugsbehandlung in der Klinik V, die sie dann fluchtartig
abbrach, selbständig und freiwillig begonnen. Die Beschwerdegegnerin durfte
daher durchaus bezweifeln, dass die Motivation der Beschwerdeführerin für den
Entzug in der privaten Entzugsstation Y wesentlich besser sei als für jenen in
einer anderen Einrichtung. Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts
vor, was darauf hindeutet, dass ein (sofortiger) Entzug in der privaten
Entzugsstation Y einer Behandlung in einer kantonalen Einrichtung klar
vorzuziehen gewesen wäre. Namentlich gibt bzw. gab es keine konkreten Hinweise
darauf, dass die Kleinheit der Einrichtung und der damit verbundene familiäre
Rahmen oder die christliche Ausrichtung der privaten Entzugsstation Y
wesentlich höhere Chancen auf den Erfolg einer Behandlung der
Beschwerdeführerin in sich bargen als ein Entzug in einer kantonalen Einrichtung.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat zu Unrecht vor, sich
nicht mit den Bemühungen des Hausarztes und des Pfarrers, die
Beschwerdeführerin in der privaten Entzugsstation Y zu platzieren, auseinandergesetzt
zu haben. Diese Bemühungen waren nicht aktenkundig, und die Beschwerdeführerin
hat es wie erwähnt verschiedentlich abgelehnt bzw. unterlassen, mögliche
Auskunftspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend gemacht werden. Wie
dargelegt, ist der Entscheid der Sozialbehörde im Lichte des Sachverhalts, wie
er sich im April 1999 präsentierte, nicht zu beanstanden. In der Beschwerde
wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der Wochen in der
privaten Entzugsstation Y eine positive Entwicklung erfahren hat. Es mag zutreffen,
dass der kurzfristige Entzug gelungen ist (wobei die Beschwerdeführerin keinen
detaillierten Austrittsbericht ins Recht gelegt hat, so dass dem Gericht über
die Einzelheiten nichts bekannt ist). Anderseits hat die Beschwerdeführerin
bereits im November 1999 die anschliessende Langzeittherapie nach erneutem
Drogenkonsum wieder abgebrochen (act. --). Wie die Beschwerdegegnerin
ausführt, lebt die Beschwerdeführerin seither ohne festen Wohnsitz im Raum
Zürich; erneut angebotene niederschwellige Hilfsangebote blieben erfolglos.
Auch im Lichte dieser Entwicklung kann der angefochtene Entscheid nicht als
rechtswidrig bezeichnet werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. zu diesen Voraussetzungen RB 1994
Nrn. 2 und 4).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
ist offensichtlich. Nicht aussichtslos ist ein Rechtsmittel dann, wenn die
Rechtslage nicht von vornherein klar ist und die Gewinnaussichten nicht
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 31 ff.). Die vorliegende
Beschwerde wirft ernsthafte Rechtsfragen auf, deren Beantwortung nicht von
Vornherein auf der Hand liegt. Auch die zweite Voraussetzung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist somit erfüllt. ...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...