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Entscheid

VB.2000.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00302

16. November 2000Deutsch10 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. April 1999 lehnte die Sozialbehörde

der Gemeinde X den Antrag von A ab, Kostengutsprache für einen Drogenentzug der

Antragstellerin in der privaten Entzugs­station Y in Z zu gewähren. Dessen

ungeachtet, trat A am 9. April 1999 in die private Ent­zugsstation Y für

eine Entzugsbehandlung ein.

Erwägungen

II. Der Bezirksrat wies den gegen die

Verweigerung der Kostengutsprache erhobe­nen Rekurs A's mit Entscheid vom

30.

Juni 1999, zugestellt Anfang Juli 2000, ab.

III. A gelangte gegen diesen Beschluss am

14.

September 2000 an das Verwal­tungs­gericht. Sie beantragt, der

angefochtene Be­schluss sei aufzuheben und die Beschwer­degegnerin sei zu

verpflichten, die von der Kran­kenkasse nicht gedeckten Kosten für ihren

Aufenthalt in der privaten Entzugsstation Y ab 9. April 1999 zu

übernehmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat beantragte am

26.

September 2000 unter Verweis auf den an­ge­foch­tenen Beschluss die

Abweisung der Be­schwerde. Die Sozialbehörde der Gemeinde X stel­l­te mit

begründeter Eingabe vom 10. Oktober 2000 den selben Antrag.

Die Parteivorbringen werden, soweit

erforderlich, in den Erwägungen wiedergege­ben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss den §§ 41 ff. in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Be­urteilung

der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.

Da die Beschwerde eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist darüber in Dreierbesetzung zu

entscheiden, obwohl der Streitwert (Therapiekosten in der Grössen­ordnung von

ca. Fr. 10'000.-) klar unter der Grenze von Fr. 20'000.- liegt

(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

b) Bei der Überprüfung des angefochtenen

Entscheids hat sich das Verwaltungsge­richt auf eine reine Rechtskontrolle zu

beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessen­heit des Ent­scheids

überprüft es nicht, sondern nur, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermes­sens­überschreitung

vorliege (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

2.

a) Die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Ko­stengut­sprache am 7. April

1999.

im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei

unzuverlässig in der Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde, sie habe

verschiedene ambu­lante und stationäre Massnahmen abgebrochen und ihre

Motivation für den Entzug und eine anschliessende Langzeittherapie sei unklar.

Der Bezirksrat erwog, Sinn und Zweck der

Kostengutsprache bestehe u.a. auch da­rin, die Sozialhilfeorgane an der Wahl

der geeigneten Therapie teilhaben zu lassen. Die Re­kurrentin habe keinen

Anspruch auf einen Therapieplatz nach ihrer (freien) Wahl. Die So­zialhilfebehörde

solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden können und sei nicht

blosse Zahlstelle. Insbesondere sei es einem Sozialhilfeorgan erlaubt,

wirtschaftliche Erwä­gungen in seine Entscheidfindung einfliessen zu lassen.

Könne angenommen werden, dass die Erfolgschancen mit der Wahl eines

preiswerteren Therapieplatzes nicht geringer seien als die ihr

gegenüberstehende teurere Möglichkeit, so dürfe sich die Behörde für die kos­ten­­günstigere

Lösung entscheiden. Vorliegend habe die Behörde im Rahmen ihres Ermes­sens

gehandelt, wenn sie einer kostengünstigeren Behandlung in einer kantonalen

Klinik den Vorzug gegeben habe.

b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Le­bens­unterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinrei­chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kom­­men

kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe

auch die notwendige ärztliche oder thera­peutische Behandlung und die

notwendige Pflege in ei­nem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.

Entsprechend § 20 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 21. Oktober 1981

zum Sozialhilfegesetz (SHV) sind Gesuche um Kostengut­sprache im Voraus an die

Fürsorgebehörde der Wohn‑ oder Aufenthaltsgemeinde zu rich­ten. Laut

§ 19 Abs. 3 SHV besteht ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung

des Ge­suchs kein Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Bestimmungen wollen

erreichen, dass die unterstützungspflich­tige Gemeinde bei der Auswahl der

Leistung, für welche Kos­tengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente

einbringen und mitentscheiden kann. Die Ge­meinde soll nicht einfach vor

vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber bei Behandlun­gen

von Krankheiten und krankheits­ähnlichen Erscheinungen nicht ab­solut. In einem

Urteil vom 20. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht erwogen, die nach­träg­­liche

oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs habe nicht zur Folge, dass

die Gesuchstellerin den Anspruch auf Fürsorgeleistungen von Vornherein

verwirke. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu

ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage stehe,

auf deren Übernahme die Gesuchstellerin einen Anspruch besitze (RB 1999

Nr. 85, mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auf

Situationen zu übertragen, in denen eine me­dizinische Behandlung oder eine

andere Therapie angetreten wird, obwohl die Sozialbe­hörde die Kostengutsprache

abgelehnt hat und das gegen diesen Entscheid erhobene Rechts­­­mittel noch

hängig ist. Ausschlaggebend muss hier die Frage sein, ob es möglich und

zumutbar gewesen wäre, den Therapiebeginn bis zum Abschluss des Rechtsmittelver­fahrens

aufzuschieben. Ist dies der Fall und wird die Therapie dennoch angetreten, so

ver­wirkt die betreffende Person den Unterstützungsanspruch, weil es nicht

angeht, sich ohne hinreichenden Grund über die Beitrags- bzw.

Kostengutspracheverfügung der Behörde hin­wegzusetzen. Werden hingegen

hinreichende Gründe für einen sofortigen Therapiebeginn geltend gemacht, kann

die Rechtsmittelbehörde das Rechtsmittel nicht allein deswegen ab­weisen, weil

die betreffende Person die Sozialbehörde vor vollendete Tatsachen gestellt ha­be,

sondern hat sie den angefochtenen Beschluss materiell zu überprüfen.

c) Zur Dringlichkeit des Therapiebeginns

macht die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin zusammengefasst geltend, bei

Drogenabhängigen sei es wichtig, eine geeignete Therapie dann zu beginnen, wenn

die von den Betroffenen aus gesundheitlichen, suchtim­manenten Gründen äusserst

schwierig aufzubringende Motivation gegeben sei. Diese Aus­gangslage sei bei

ihrem Eintritt in die private Entzugsstation Y gegeben gewesen, weshalb es

indiziert gewesen sei, die Beschwerdeführerin sofort und gerade in diese

Einrichtung ein­zuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die

Beschwerdeführerin mit diesen Darlegungen eine hinreichende Begründung dafür

vorlegt, dass sie den Ausgang des Rechtsmittelverfah­rens gegen die Verfügung

der Sozialbehörde – der im Normalfall wesentlich rascher vor­liegt als

hier – nicht abgewartet hat. In der Sache selbst erweist sich die

Verfügung der So­zialbehörde nämlich jedenfalls als rechtmässig.

d) Aus den Aktennotizen der Sozialberatung

der Beschwerdegegnerin (act. --) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

seit September 1998 Sozialhilfe bezog, weil sie dro­gen­abhängig und nicht in

der Lage war, selbst für ihren Lebensunterhalt sowie denjeni­gen ihrer Tochter

aufzukommen. Die Sozialberatung unterstützte die Versuche der Be­schwer­de­führerin,

sich durch ein Methadonprogramm oder auf andere Weise von der Sucht zu be­freien.

Aus den Aktennotizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dabei erfolg­los

blieb. Am 22. Januar 1999 teilte die Beschwerdeführerin der Sozialberatung

erstmals mit, sie wolle den Entzug in der privaten Entzugsstaton Y versuchen.

Die Sozialberatung nahm daraufhin Kontakt mit dieser Einrichtung sowie mit dem

Jugendsekretariat auf. Des­sen Ver­treterin äusserte nach Rücksprache mit der

privaten Entzugsstation Y die Vermu­tung, dieses könnte mit der Behandlung der

Beschwerdeführerin überfordert sein (Akten­notiz vom 26. Januar 1999).

Überdies lehnte es die Beschwerdeführerin verschiedentlich ab, mög­liche

Auskunftspersonen, die Hinweise über die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer

Behandlung in der privaten Entzugsstation Y hätten geben können, von der Schwei­ge­pflicht

zu entbinden (vgl. Aktennotizen vom 7. und 26. Januar sowie

15.

/23. März 1999).

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die

Beschwerdeführerin sei für eine Be­handlung in der privaten Entzugsstation Y

motiviert gewesen, ganz im Gegenteil zur Be­handlung in der Klinik V, wie ihr

Entweichen aus dieser Institution zeige. Indessen hat die Beschwer­­deführerin

im März 1999 die Entzugsbehandlung in der Klinik V, die sie dann fluchtartig

abbrach, selbständig und freiwillig begonnen. Die Beschwerdegegnerin durfte

daher durchaus bezweifeln, dass die Motivation der Beschwerdeführerin für den

Entzug in der privaten Entzugsstation Y wesentlich besser sei als für jenen in

einer anderen Einrich­tung. Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts

vor, was darauf hindeutet, dass ein (sofortiger) Entzug in der privaten

Entzugsstation Y einer Behandlung in einer kantonalen Einrichtung klar

vorzuziehen gewesen wäre. Namentlich gibt bzw. gab es keine konkreten Hinweise

darauf, dass die Kleinheit der Einrichtung und der damit verbundene familiäre

Rahmen oder die christliche Ausrichtung der privaten Entzugsstation Y

wesentlich höhere Chancen auf den Erfolg einer Behandlung der

Beschwerdeführerin in sich bargen als ein Entzug in einer kantonalen Einrichtung.

Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat zu Unrecht vor, sich

nicht mit den Bemühungen des Hausarztes und des Pfar­rers, die

Beschwerdeführerin in der privaten Entzugsstation Y zu platzieren, auseinander­gesetzt

zu haben. Diese Bemühungen waren nicht aktenkundig, und die Beschwerdeführe­rin

hat es wie erwähnt verschiedentlich abgelehnt bzw. unterlassen, mögliche

Auskunfts­personen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG können im

vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tat­sachen geltend gemacht werden. Wie

dargelegt, ist der Entscheid der Sozialbehörde im Lichte des Sachverhalts, wie

er sich im April 1999 präsentierte, nicht zu beanstanden. In der Beschwerde

wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der Wo­chen in der

privaten Entzugsstation Y eine positive Entwicklung erfahren hat. Es mag zu­treffen,

dass der kurzfristige Entzug gelungen ist (wobei die Beschwerdeführerin keinen

detaillierten Austrittsbericht ins Recht gelegt hat, so dass dem Gericht über

die Einzelhei­ten nichts bekannt ist). Anderseits hat die Beschwerdeführerin

bereits im November 1999 die anschliessende Langzeittherapie nach erneutem

Drogenkonsum wieder abgebrochen (act. --). Wie die Be­schwerdegegnerin

ausführt, lebt die Beschwerdeführerin seither ohne festen Wohnsitz im Raum

Zürich; erneut angebotene niederschwellige Hilfsangebote blie­ben erfolglos.

Auch im Lichte dieser Entwicklung kann der angefochtene Entscheid nicht als

rechtswidrig bezeichnet werden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, denen die nö­ti­gen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf ent­spre­chendes Ersuchen die Be­zahlung

von Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. zu diesen Voraussetzungen RB 1994

Nrn. 2 und 4).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

ist offensichtlich. Nicht aussichtslos ist ein Rechtsmittel dann, wenn die

Rechtslage nicht von vornherein klar ist und die Gewinn­aussichten nicht

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 31 ff.). Die vorliegende

Beschwerde wirft ernsthafte Rechtsfra­gen auf, deren Be­ant­wortung nicht von

Vornherein auf der Hand liegt. Auch die zweite Vor­­aussetzung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist somit erfüllt. ...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Der Beschwerdeführerin wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­gelt­liche Rechtspflege gewährt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...