VB.2000.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00303
21. Dezember 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5974)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00303
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Anspruch einer Psychologin mit Universitätsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion
Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerde (E. 1b).
Die aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorläufig als selbständige Psychotherapeutin arbeiten darf (E. 1c).
Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht besteht. Die Kriterien für die Bewilligungserteilung sind für eine beschränkte Zeit den Richtlinien der Direktion zu entnehmen. Es liegen keine Verstösse gegen die Wirtschafts- und die Wissenschaftsfreiheit vor (E. 3).
Die Anforderungen der Direktion an die Spezialausbildung sind sinnvoll und richtig (E. 4a).
Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung weist Defizite punkto Theorievermittlung auf (E. 4b).
Offen bleiben kann, ob diese Ausbildung sich auf eine genügende Grundlage in Metatheorie stützt (E. 4c).
Einen gravierenden Mangel stellt der fehlende Einbezug der Selbsterfahrung dar (E. 4d).
Die von der Beschwerdeführerin daneben absolvierten einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen können eine ausreichende integrale Spezialausbildung nicht ersetzen (E. 4e).
Nicht massgebend sind die Anerkennung der Beschwerdeführerin durch die Föderation der schweizerischen Psychologen und die Mitgliedschaft ihrer Ausbildungsinstitution bei der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie. Irrelevant ist ebenso die Anerkennung dieser Spezialausbildung durch andere Kantone (E. 5).
Es besteht kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens (E. 6).
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
CHARTA
GESETZLICHE GRUNDLAGE
INTEGRAL
METATHEORIE
PSYCHOTHERAPEUT/-IN
PSYCHOTHERAPIE
RICHTLINIEN
SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
SELBSTERFAHRUNG
SPEZIALAUSBILDUNG
THEORIE
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
WISSENSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I aGesundheitsG
Art. 36 lit. I BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die an der Universität Zürich diplomierte
Psychologin A ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am
1. März 1999 um Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die
hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch mehrere Teilnahmebestätigungen
des Swiss Institute for Intensive Short-Term Dynamic Psychotherapy, wo Dr. C's
psychoanalytische Methode (IS-TDP) unterrichtet wird. Da diese Ausbildung von
der CHARTA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion
nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch
die Ausbildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts
der Gesellschaft für Intensive Dynamische Kurzpsychotherapie der Schweiz (GIK)
teilte die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin am 29. März 2000 mit,
die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin könne
ihr nicht erteilt werden.
Auf Ersuchen von A wies die Direktion das
Gesuch am 10. Juli 2000 förmlich ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin
erfülle zwar die Voraussetzungen der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom
März 1999 mit Bezug auf die Erstausbildung sowie auf die unselbständige
psychotherapeutische Tätigkeit, nicht jedoch bezüglich der absolvierten Spezialausbildung.
Eine solche müsse die aufeinander abgestimmten und ein ganzheitliches Lehrsystem
bildenden Ausbildungselemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision enthalten.
Die von der GIK angebotene Spezialausbildung entspreche weder vom zeitlichen
Umfang noch vom Inhalt her den Richtlinien, sondern sei lediglich als mögliche
Zusatzausbildung zu einer tiefenpsychologischen Ausbildung oder als
Ausbildungsmodul im Rahmen einer tiefenpsychologischen Ausbildung zu
beurteilen.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung wandte sich A mit
Eingabe vom 8. September 2000 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu
erteilen, eventuell sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten des kantonalen
Gesundheitsgesetzes zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es
sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Privatgutachten
von Dr. med. D über den Inhalt der Kurse Prof. Cs zu den Akten zu nehmen sowie
ein weiteres Expertengutachten hierüber einzuholen.
Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 3. November 2000 die Abweisung des Rechtsmittels.
Nachdem Rechtsanwalt B die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen
hatte, verzichtete er am 20. Dezember 2000 auf die Durchführung der
bereits angesetzten mündlichen Schlussverhandlung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist für die
vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
b) Bei dem gegen die Verfügung der
Gesundheitsdirektion offenstehenden Rechtsmittel handelt es sich entgegen dem
Dafürhalten der Parteien nicht um einen Rekurs, sondern um eine Beschwerde
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a N. 4).
Infolge Wegfalls des Rekurses hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid allerdings nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine
Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3 VRG).
c) Die Beschwerdeführerin geht zu Recht von
der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels aus (vgl. § 55 VRG).
Allerdings bedeutet dies entgegen ihrem Dafürhalten nicht, dass sie während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens selbständig als Psychotherapeutin arbeiten
darf. Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des
Gesundheitswesens unter anderem erforderlich, um gegen Entgelt oder
berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen
festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen
vorzunehmen. Solange demnach keine rechtskräftige Bewilligung der
Gesundheitsdirektion vorliegt, darf die Beschwerdeführerin entsprechende
Tätigkeiten nicht selbständig ausüben.
2.
a) Die Zulassung selbständiger
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im
Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im
zürcherischen Gesundheitsrecht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher
selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl
93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar
1992.
gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962 (GesundheitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung
über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über
die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966 ersetzte.
Nach § 1 VBG übt einen Beruf der
Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,
Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt,
Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG unterscheidet
zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege.
Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf
Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung
bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine
Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln
aufgezählten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht
bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die
psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen (lit. f). Die
Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständigen
Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die
Feststellung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter
wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen
(Abs. 1). Die Behandlung von Krankheiten mit körperlichen Merkmalen ist
nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).
Die Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG umschrieben: Erforderlich
waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der
Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der
Gesundheitsdirektion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich
eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten
Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen
Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie oder
einem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie
absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium
200.
Stunden Selbsterfahrung, 200 Stunden Theorie und
200.
Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder
einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein
(Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die
Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am
3.
Dezember 1993 überprüft. Dabei würdigte das Bundesgericht die in
§ 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich
bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit
Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erforderlichen
praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden
privaten Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines
selbständigen Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an
der Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion
anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil
diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem formellen Gesetz zu regeln wäre.
Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen
bezüglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die
verfassungsmässige Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangsregelung
abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.
Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion
vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten
und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a)
zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufgehobenen § 32 VBG
enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf
folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidierenden
VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich
der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines
parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.
b) In dieser Situation beschloss der
Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine
künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur
selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive
Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom
12.
November 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig.
Es kam zum Schluss, welche Anforderungen an nichtärztliche
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum
Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verordnungsstufe
im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte
Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender
Berufsarbeit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die
Psychotherapie ausgerichtete Spezialausbildung zu verlangen. Die
Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer
Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen
Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die
Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr
frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizierung der ausstehenden Regelung
die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass damit jedenfalls nicht
wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der
restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie
könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht
wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten
aller wahrscheinlichen gesetzlichen Lösungen, und allfälligen späteren
Differenzen zwischen Praxis und Gesetz alsdann etwa mittels Auflagen und
Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die ausstehende Regelung des
Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässigen
zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.
Im Anschluss an diesen Entscheid des
Verwaltungsgerichtes erarbeitete die Gesundheitsdirektion im März 1999 ein
Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis.
Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium
oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen
psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c)
eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der
Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen
bewährten Psychotherapiemethode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung
und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den
Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung
mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in
einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen
Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die
vertiefte Anwendung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung
auf die eigene Person umfassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte
Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle
zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das
Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selbständig
tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung
der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer
integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).
c) Gemäss der vom Kantonsrat am
21.
August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden
abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbildung im wesentlichen
die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psychotherapeuten
wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das
Übergangsrecht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten
Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung
verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein
entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referendumsfrist betreffend diese
Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen
(Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis
heute nicht erfolgt.
3.
Vor diesem Hintergrund erscheint der
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine gesetzliche Grundlage für die mit
der Bewilligungsverweigerung verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
fehle, als unbegründet. Zwar ist bis heute nur die Bewilligungspflicht als
solche im Gesundheitsgesetz statuiert, nicht aber die einzelnen Kriterien für
die Erteilung der Bewilligung. Nach der Praxis ist es aber zulässig, eine
infolge der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer
gesetzlichen Freiheitsbeschränkung entstehende Regelungslücke zumindest für
eine gewisse Zeit des Übergangs durch die Anwendung allgemeiner Kriterien im
Einzelfall zu ersetzen (vgl. die ausführliche Begründung zu dieser Frage in
ZBl 93/1992, S. 74 E. 8). Die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision zu
anerkennende Massgeblichkeit der von der Gesundheitsdirektion im März 1999
aufgestellten Richtlinien stellt daher einen Anwendungsfall der in Art. 36 Abs.
1.
Satz 3 BV vorgesehenen Möglichkeit des ausnahmsweisen Verzichts auf das
Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage dar.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Richtlinien der Gesundheitsdirektion würden gegen die Wissenschafts- und
Wirtschaftsfreiheit verstossen. Der nicht näher substanzierte Einwand ist
unbegründet. Im Interesse des Patientenschutzes und der öffentlichen
Gesundheit besteht ein gewichtiges Interesse daran, die selbständige Berufsausübung
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
hinsichtlich Grund- und Spezialausbildung sowie Berufserfahrung abhängig zu
machen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesundheitsdirektion
aufgestellten Richtlinien gemessen an deren Ziel unverhältnismässig hohe
Anforderungen in einem dieser drei Teilaspekte stellen würden.
4.
Die Beschwerdeführerin erfüllt
unbestrittenermassen die nach den Richtlinien verlangten Anforderungen
bezüglich Grundausbildung (Psychologiestudium) und Berufserfahrung
(unselbständige psychotherapeutische Tätigkeit). Strittig ist einzig die
Qualität der absolvierten Spezialausbildung, und zwar mit Bezug auf den Umfang
des theoretischen Ausbildungsangebots (dazu lit. b folgend), deren Inhalt
(lit. c folgend) und den fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung
(lit. d). Vorab ist jedoch allgemein auf die generellen Qualitätskriterien
der Gesundheitsdirektion zur Überprüfung einer Spezialausbildung einzugehen.
a) Die Gesundheitsdirektion hat in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, dass eine integrale Spezialausbildung in
Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu
enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches
Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene
Theorieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und
wissenschaftstheoretische Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische
Geschichte und Ethik), Therapietheorie (Gesundheits- und
Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychischen Störungen und
Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indikation
und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Exploration
und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder)
umfassen. Im Rahmen der Ausbildung müsse sodann die Selbsterfahrung und
Supervision verlangt und überprüft werden, und es müsste ein Konzept darüber
vorhanden sein, insbesondere auch was die Qualifikation der Ausbildnerinnen
und Ausbildner anbelange. Mit diesen Kriterien lehnt sich die
Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für
Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft
verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementsprechend
anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen
Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind und unterzieht
nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.
Sowohl inhaltlich als auch methodisch
erscheint diese Praxis der Gesundheitsdirektion als sinnvoll und richtig. Die
Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit diesen Erwägungen selber gar
nicht auseinander.
b) Mit Bezug auf das theoretische
Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdirektion, dass die entsprechende
Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoretischer
Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische
Wissensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die
Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu
dem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter
äussert, erscheint durchaus angemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der
Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den
Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch
ohne Weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsangebot
gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer
tatsächlich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die
Gesundheitsdirektion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine
Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B
Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.)
Die Beschwerdeführerin belegte im
Bewilligungsverfahren eine Spezialausbildung in IS-TDP bei der GIK durch die
Bestätigung an der Teilnahme von gegen 400 Kursstunden. In ihrem Bericht
äusserte sich die GIK unter anderem zur Dauer und Struktur der von ihr
angebotenen theoretischen Ausbildung (act. --). Nach diesen Angaben werden
in einem Einführungskurs in insgesamt 36 Stunden die Grundlagen der
Technik und Metapsychologie vermittelt, in den anschliessenden
durchschnittlich drei Jahren werden während insgesamt 45 bis 54 Stunden
Abendkurse in Theorie und Metapsychologie abgehalten. Daneben findet einmal
jährlich während 3 – 6 Tagen ein Metapsychologiekurs mit audiovisueller
Präsentation durch C selbst statt.
Die Gesundheitsdirektion ist aufgrund dieser
Angaben von einen Angebot von lediglich 90 Theoriestunden ausgegangen,
indem sie die von C selbst abgehaltenen Mehrtageskurse ausser Acht liess.
Demgegenüber macht die GIK in einem von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachtrag vom 8. August 2000 geltend, die
von ihr angebotene Ausbildung werde idealerweise durch C und dessen
Präsentationen ergänzt. Deshalb seien alle durch die Beschwerdeführerin
belegten 300 Ausbildungsstunden in Theorie zu anerkennen. Es ist fraglich,
ob eine derartige Ergänzung des theoretischen Unterrichts, die offenbar von
der GIK selber nur als ideal, nicht aber als notwendig betrachtet wird,
überhaupt als Ausbildungsbestandteil berücksichtigt werden darf. Hinzu kommt
das Problem, dass die Kurse nicht durch die GIK, sondern durch einen Aussenstehenden
- wenn auch geistiger Begründer der Methode – erteilt werden und
daher nicht in das eigentliche Ausbildungskonzept integriert sind. Selbst die
GIK schränkt ihre diesbezügliche Aussage wesentlich ein mit dem Zusatz, die
Präsentationen seien eine ideale Ausbildungsergänzung, solange C selber
unterrichte, lehre und supervidiere. Auch lässt sich die GIK nicht darüber
aus, während welcher Zeit der Besuch dieser Kursveranstaltungen eine ideale
Unterrichtsergänzung bilde. Unter diesen Umständen erscheint es richtig, mit
der Gesundheitsdirektion nur von 90 Stunden Theorieangebot auszugehen.
Selbst wenn man die Mehrtageskurse während dreier Jahre zum theoretischen Angebot
hinzurechnen wollte, ergäbe sich ein Ausbildungsangebot zwischen 162 und
234.
Theoriestunden (90 Stunden + 9-18 Tage à 8 Stunden),
was ebenfalls unzureichend wäre.
c) Inhaltlich beanstandete die
Gesundheitsdirektion sodann, die GIK erläutere nicht, worin die
schulspezifische Metatheorie bestehe und inwiefern Ethik dabei eine Rolle spiele.
Zudem gebe es offensichtlich keine eigene Krankheitslehre (Therapietheorie),
die an der Ausbildungsinstitution gelehrt werde. Vermutlich werde auf die
Krankheitslehre der Tiefenpsychologie abgestellt, es sei aber nicht
ersichtlich, inwiefern diese Krankheitslehre in der Ausbildung vermittelt oder
ob sie vorausgesetzt werde. Dieser Argumentation begegnet die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage einer Stellungnahme
von Dr. D, die sich als Leiterin der zwischen 1992 bis 1997 abgehaltenen
jeweils fünftägigen Kurse von C über die Themenkreise dieser Kurse im Einzelnen
auslässt (act.--). Weiter legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der GIK ins
Recht, worin sich Dr. E ergänzend zur seinerzeitigen Beantwortung des Fragebogens
zur Methode der IS-TDP, zur Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie
äussert.
Ob die neu eingereichten Unterlagen die
Befürchtungen der Gesundheitsdirektion über inhaltlich-theoretische
Ausbildungsdefizite zu entkräften vermögen, kann vorliegend offen bleiben,
leidet die Spezialausbildung der Beschwerdeführerin doch ohnehin - neben
dem vorstehend unter b) festgestellten Mangel - auch klar am
fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d nachfolgend). Aus diesem
Grund erübrigt sich auch die Einholung weiterer Beweise zum Ausbildungsinhalt,
insbesondere eine zusätzliche Expertise.
d) Anerkanntermassen bildet die
Selbsterfahrung keinen integralen Bestandteil der von der GIK angebotenen
Ausbildung. Zu Recht weist die Gesundheitsdirektion in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass die Selbsterfahrung des Therapeuten in der von ihm angewandten
Methodik einen unabdingbaren Ausbildungsbestandteil zu bilden habe. Dementsprechend
verlangt auch die CHARTA, dass die Selbsterfahrung in der gewählten Therapiemethode
hinsichtlich Dauer und Intensität durch die jeweilige Institution bestimmt
(Teil B Ziff. 3.2.1.) und auf die weiteren Ausbildungselemente
abgestimmt sein müsse, die zusammen ein ganzheitliches Lehrgebäude bilden
(Teil B Ziff. 3.1.). Demgegenüber vermag das Argument der GIK in
ihrem Nachtrag vom 8. August 2000, wonach ihrer ethischen Grundhaltung
entsprechend der freie Wille der Kandidaten absolut zu respektieren sei, nicht
zu überzeugen. Es geht bei der Beurteilung der Qualität einer integralen
Spezialausbildung gerade darum zu prüfen, inwiefern eine Institution den
Absolventen Leistungen, die ihre Befähigung zur Durchführung einer
spezifischen Psychotherapie belegen können, auch tatsächlich abverlangt. Tut
sie dies nicht, sondern lässt es nach dem Prinzip der Freiwilligkeit offen, in
welchem Umfang und wie sich die Absolventen ihre Ausbildung aus einzelnen
Elementen zusammenstellen, so nimmt die Institution den notwendigen konzeptionellen
Einbezug elementarer Ausbildungsteile nicht vor und kann daher letztlich keinen
minimalen Qualitätsstandard ihrer Ausbildung gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin verfügt demnach nicht
über die für eine selbständige Berufsausübung notwendige integrale
Spezialausbildung in einer anerkannten und bewährten Psychotherapiemethode.
Dies scheint im Übrigen selbst die GIK zu anerkennen, wenn sie ausführt, ihre
angebotene Spezialausbildung entspreche nicht in allen Punkten den Anforderungen
der Gesundheitsdirektion (act. --).
e) Im Beschwerdeverfahren reichte die
Beschwerdeführerin sodann Bestätigungen zu den Akten, wonach sie zusätzlich
während insgesamt über 260 Stunden verschiedene Weiterbildungsangebote von
verschiedenen Institutionen, Kliniken und Universitäten wahrgenommen habe.
Auch diese Weiterbildung kann den festgestellten Mangel an integraler
Spezialausbildung nicht ersetzen, da es sich hier auch nach der Darstellung der
Beschwerdeführerin lediglich um "freiwillige Weiterbildung" d.h. um
einzelne Kurse, Symposien und Vorträge zu speziellen Themen handelt, die ohne
Struktur und Konzept zu keinem ganzheitlichen Lehrsystem in einer bestimmten
Therapiemethode gehören.
5.
Sodann kommt es vorliegend nicht darauf
an, ob die Beschwerdeführerin von der Föderation der schweizerischen
Psychologen anerkannt ist und die GIK sich der Schweizerischen Gesellschaft
für Psychiatrie und Psychotherapie angegliedert hat.
Da es bei der Anwendung des kantonalen
Gesundheitsrechts schliesslich auch keine Rolle spielt, ob der Kanton
Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse als
Spezialausbildung anerkennt, kann auf den Beizug von eine Kollegin betreffenden
Bewilligungsakten ohne Weiteres verzichtet werden. Mit dem Hinweis auf die
Praxis des Kantons Basel Stadt macht die Beschwerdeführerin auch nicht etwa
geltend, in jenem Kanton über eine Praxiszulassung zu verfügen. Eine
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt
auf Art. 4 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995
einen Anspruch auf Bewilligungserteilung habe, erübrigt sich daher.
Die von der Gesundheitsdirektion
ausgesprochene Bewilligungsverweigerung erweist sich demzufolge als
rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist im Hauptantrag abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt
eventualiter eine Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des
revidierten Gesundheitsgesetzes. Da dieses jedoch entgegen den Erwartungen der
Beschwerdeführerin offensichtlich keine leichteren Zulassungsbedingungen
enthält als die von der Gesundheitsdirektion angewandten internen Richtlinien
(vgl. E. 2c), besteht für ein Sistierung von vornherein kein Anlass.
7.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...