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Entscheid

VB.2000.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00303

21. Dezember 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5974)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die an der Universität Zürich diplomierte

Psychologin A ersuchte die Gesund­heitsdirektion des Kantons Zürich am

1. März 1999 um Zulassung als selbstän­dig tätige Psychotherapeutin. Die

hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch mehrere Teilnahmebestätigungen

des Swiss Institute for Intensive Short-Term Dynamic Psychothe­rapy, wo Dr. C's

psychoanalytische Methode (IS-TDP) unterrichtet wird. Da diese Ausbil­dung von

der CHARTA nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirek­tion

nicht bekannt war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch

die Aus­bildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts

der Gesell­schaft für Intensive Dynamische Kurzpsychotherapie der Schweiz (GIK)

teilte die Gesund­heitsdirektion der Gesuchstellerin am 29. März 2000 mit,

die Bewilligung zur selb­ständi­gen Berufsausübung als Psychotherapeutin könne

ihr nicht erteilt werden.

Auf Ersuchen von A wies die Direktion das

Gesuch am 10. Juli 2000 förmlich ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin

erfülle zwar die Voraussetzungen der Richtli­nien der Ge­sundheitsdirektion vom

März 1999 mit Bezug auf die Erstausbildung sowie auf die unselb­ständige

psychotherapeutische Tätigkeit, nicht jedoch bezüglich der absolvierten Spezial­ausbildung.

Eine solche müsse die aufeinander abgestimmten und ein ganzheitli­ches Lehr­system

bildenden Ausbildungselemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervisi­on enthal­ten.

Die von der GIK angebotene Spezialausbildung entspreche weder vom zeitli­chen

Um­fang noch vom Inhalt her den Richtlinien, sondern sei lediglich als mögliche

Zu­satzausbil­dung zu einer tiefenpsychologischen Ausbildung oder als

Ausbildungsmodul im Rahmen einer tiefenpsychologischen Ausbildung zu

beurteilen.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung wandte sich A mit

Eingabe vom 8. September 2000 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu

erteilen, eventuell sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten des kantonalen

Gesundheitsgesetzes zu sistieren. In prozessualer Hin­sicht beantragte sie, es

sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Pri­vatgutachten

von Dr. med. D über den Inhalt der Kurse Prof. Cs zu den Akten zu nehmen sowie

ein weiteres Exper­tengutachten hierüber einzu­holen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 3. November 2000 die Abweisung des Rechtsmittels.

Nachdem Rechtsanwalt B die Ver­tretung der Be­schwerdeführerin übernommen

hatte, verzichtete er am 20. Dezember 2000 auf die Durch­führung der

bereits angesetzten mündlichen Schlussverhandlung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist für die

vorliegende Streitsache gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/ 8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Bei dem gegen die Verfügung der

Gesundheitsdirektion offenstehenden Rechts­mittel handelt es sich entgegen dem

Dafürhalten der Parteien nicht um einen Rekurs, son­dern um eine Beschwerde

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a N. 4).

Infolge Wegfalls des Rekurses hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Entscheid allerdings nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine

Angemessenheit hin zu überprü­fen (§ 50 Abs. 3 VRG).

c) Die Beschwerdeführerin geht zu Recht von

der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels aus (vgl. § 55 VRG).

Allerdings bedeutet dies entgegen ihrem Dafürhalten nicht, dass sie während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens selbständig als Psychothera­peutin arbeiten

darf. Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom

4.

November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des

Gesundheitswesens unter an­derem erforderlich, um gegen Entgelt oder

berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen

festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizi­nische Verrichtungen

vorzunehmen. Solange demnach keine rechtskräftige Bewilligung der

Gesundheitsdirektion vorliegt, darf die Beschwerdeführerin entsprechende

Tätigkeiten nicht selbständig ausüben.

2.

a) Die Zulassung selbständiger

Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle Geschichte hinter sich. Im

Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der damals noch im

zürcherischen Gesund­heits­recht vorgesehene Ausschluss nichtärztlicher

selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991 Nr. 81 = ZBl

93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat am 8. Januar

1992.

gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes vom

4.

November 1962 (Gesund­heitsG) enthaltene Ermächtigung die Verordnung

über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere Verordnung über

die medizinischen Hilfsberufe vom 11. Au­gust 1966 ersetzte.

Nach § 1 VBG übt einen Beruf der

Gesundheitspflege aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,

Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt,

Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG un­terscheidet

zwischen unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesund­heitspflege.

Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf

Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung

bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln

aufgezähl­ten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht

bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die

psychologische Beratung und Beurteilung ge­sun­der Personen (lit. f). Die

Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständi­gen

Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die

Feststel­lung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter

wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen

(Abs. 1). Die Behandlung von Krankhei­ten mit körperlichen Merkmalen ist

nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG um­schrieben: Erforderlich

waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der

Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der

Gesundheits­direktion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich

eine Berufsarbeit in ei­ner von der Gesundheitsdirektion anerkannten

Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen

Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/­Psy­cho­the­rapie oder

einem Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie

absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium

200.

Stunden Selbsterfah­rung, 200 Stunden Theorie und

200.

Stunden Supervision bei einem selbständigen Psycho­therapeuten oder

einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein

(Abs. 2). Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die

Psychotherapie wurde auf staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am

3.

Dezember 1993 überprüft. Da­bei würdigte das Bundesgericht die in

§ 32 VBG formulierten Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich

bezüglich des Erfordernisses einer Grundausbildung in Psy­cho­logie mit

Einschluss der Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der er­for­derlichen

praktischen Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehen­den

privaten Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines

selbständigen Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an

der Universität Zü­rich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion

anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil

diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem for­mellen Gesetz zu regeln wäre.

Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen

bezüglich der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die

verfassungsmässige Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Über­gangs­­­regelung

abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.

Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion

vom November 1994 sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten

und für Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a)

zu regeln. In § 22 des Entwurfs wurden die im aufge­hobenen § 32 VBG

enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf

folgte ein weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidieren­den

VBG mit weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich

der Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines

parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.

b) In dieser Situation beschloss der

Regierungsrat am 12. August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine

künftige Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur

selbständigen Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psycho­therapeutinnen

zu erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive

Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom

12.

No­vem­ber 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als verfassungswidrig.

Es kam zum Schluss, welche An­forderungen an nichtärztliche

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen sei­en, müsse bis zum

Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verord­nungs­stufe

im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte

Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender

Berufsar­beit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die

Psychotherapie ausgerichtete Spezi­alausbildung zu verlangen. Die

Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer

Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen

Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die

Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen

Psychotherapeutinnen und Psychothera­peuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr

frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizie­rung der ausstehenden Regelung

die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass da­mit jedenfalls nicht

wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der

restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie

könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht

wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten

aller wahrscheinlichen ge­setz­lichen Lösungen, und allfälligen späteren

Differenzen zwischen Praxis und Gesetz als­dann etwa mittels Auflagen und

Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die aus­stehende Regelung des

Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässi­gen

zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.

Im Anschluss an diesen Entscheid des

Verwaltungsgerichtes erarbeitete die Ge­sundheitsdirektion im März 1999 ein

Merkblatt über ihre Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis.

Nach deren Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psy­chologiestudium

oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselb­ständigen

psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c)

eine inte­grale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der

Behandlung von psychi­schen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen

bewährten Psychotherapieme­thode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung

und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den

Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung

mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in

einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen

Krankhei­ten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die

vertiefte An­wen­dung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung

auf die eigene Person um­fassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte

Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle

zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Über­gangsrechts sieht das

Merkblatt die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selb­ständig

tätige Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung

der Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer

integralen Aus­­richtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).

c) Gemäss der vom Kantonsrat am

21.

August 2000 beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden

abgesehen von einer Verschärfung im Bereich der Erstausbil­dung im wesentlichen

die gleichen Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psycho­therapeuten

wie in Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das

Übergangs­recht entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten

Merkblatt mit dem Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung

verwirkt ist, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein

entsprechendes Gesuch gestellt wird. Die Referen­dums­frist betreffend diese

Gesetzesänderung ist Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen

(Kantonsratsbeschluss vom 20. November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis

heute nicht er­folgt.

3.

Vor diesem Hintergrund erscheint der

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine gesetzliche Grundlage für die mit

der Bewilligungsverweigerung verbundene Ein­schrän­kung der Wirtschaftsfreiheit

fehle, als unbegründet. Zwar ist bis heute nur die Be­willigungspflicht als

solche im Gesundheitsgesetz statuiert, nicht aber die einzelnen Krite­rien für

die Erteilung der Bewilligung. Nach der Praxis ist es aber zulässig, eine

infolge der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer

gesetzlichen Freiheitsbeschrän­kung entstehende Regelungslücke zumindest für

eine gewisse Zeit des Übergangs durch die Anwendung allgemeiner Kriterien im

Einzelfall zu ersetzen (vgl. die ausführliche Be­gründung zu dieser Frage in

ZBl 93/1992, S. 74 E. 8). Die bis zum Inkrafttreten der Geset­zesrevision zu

anerkennende Massgeblichkeit der von der Gesundheitsdirektion im März 1999

aufgestellten Richtlinien stellt daher einen Anwendungsfall der in Art. 36 Abs.

1.

Satz 3 BV vorgesehenen Möglichkeit des ausnahmsweisen Verzichts auf das

Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage dar.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

die Richtlinien der Gesundheitsdi­rektion würden gegen die Wissenschafts- und

Wirtschaftsfreiheit verstossen. Der nicht nä­her substanzierte Einwand ist

unbegründet. Im Interesse des Patientenschutzes und der öf­fentlichen

Gesundheit besteht ein gewichtiges Interesse daran, die selbständige Berufsaus­übung

der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Erfüllung bestimmter Vor­­aussetzungen

hinsichtlich Grund- und Spezialausbildung sowie Berufserfahrung ab­hängig zu

machen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesundheitsdirektion

aufgestellten Richtlinien gemessen an deren Ziel unverhältnismässig hohe

Anforderungen in einem dieser drei Teilaspekte stellen würden.

4.

Die Beschwerdeführerin erfüllt

unbestrittenermassen die nach den Richtlinien verlangten Anforderungen

bezüglich Grundausbildung (Psychologiestudium) und Berufs­erfahrung

(unselbständige psychotherapeutische Tätigkeit). Strittig ist einzig die

Qualität der absolvierten Spezialausbildung, und zwar mit Bezug auf den Umfang

des theoretischen Ausbildungsangebots (dazu lit. b folgend), deren Inhalt

(lit. c folgend) und den fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung

(lit. d). Vorab ist jedoch allgemein auf die generellen Quali­tätskriterien

der Gesundheitsdirektion zur Überprüfung einer Spezialausbildung einzuge­hen.

a) Die Gesundheitsdirektion hat in der

angefochtenen Verfügung dargelegt, dass eine integrale Spezialausbildung in

Psychotherapie die Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu

enthalten habe, die aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitli­ches

Lehrsystem bilden müssten. Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene

Theorieunterricht müsse Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und

wissenschaftstheoreti­sche Aspekte der entsprechenden Schule, schulspezifische

Geschichte und Ethik), Thera­pietheorie (Gesundheits- und

Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der psychi­schen Störungen und

Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie (Diagnostik, Indikation

und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und Methodenlehre, Explora­tion

und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte Krankheits- und Störungsbilder)

umfassen. Im Rahmen der Ausbildung müsse sodann die Selbsterfahrung und

Supervision verlangt und überprüft werden, und es müsste ein Konzept darüber

vorhanden sein, insbe­sondere auch was die Qualifikation der Ausbildnerinnen

und Ausbildner anbelange. Mit diesen Kriterien lehnt sich die

Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für

Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft

verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementspre­chend

anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen

Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind und unterzieht

nur die­jenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf

Erfüllung der An­erkennungsvoraussetzungen.

Sowohl inhaltlich als auch methodisch

erscheint diese Praxis der Gesundheitsdirek­tion als sinnvoll und richtig. Die

Beschwerdeführerin setzt sich denn auch mit diesen Er­wä­gungen selber gar

nicht auseinander.

b) Mit Bezug auf das theoretische

Ausbildungsangebot verlangt die Gesundheitsdi­rektion, dass die entsprechende

Institution insgesamt mindestens 300 Stunden an theoreti­scher

Wissensvermittlung anbiete. Diese Stundenzahl gewährleiste eine theoretische

Wis­sensvermittlung auf angemessenem Niveau, zumal die Theorie sich auf die

Exploration, Diagnose, Indikation und Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu

dem sich die Be­schwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter

äussert, erscheint durchaus an­gemessen. Zwar verlangen die Erläuterungen der

Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt vom Gesuchsteller selber nur den

Nachweis, dass er 200 Theoriestunden absolviert habe. Es leuchtet jedoch

ohne Weiteres ein, dass ein ernsthaftes institutionelles Ausbildungsan­ge­bot

gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen hat, als vom einzelnen Teilnehmer

tatsäch­lich im Minimum verlangt werden muss. Mit diesem Erfordernis bleibt die

Gesundheitsdi­rek­tion sogar noch unter demjenigen der CHARTA, die eine

Theorievermittlung während wenigstens 400 Stunden verlangt (Teil B

Ziff. 3.3.3.; Teil C Ziff. 1.8.)

Die Beschwerdeführerin belegte im

Bewilligungsverfahren eine Spezialausbildung in IS-TDP bei der GIK durch die

Bestätigung an der Teilnahme von gegen 400 Kurs­stun­den. In ihrem Bericht

äusserte sich die GIK unter anderem zur Dauer und Struktur der von ihr

angebotenen theoretischen Ausbildung (act. --). Nach diesen Angaben werden

in einem Einführungskurs in insgesamt 36 Stunden die Grundlagen der

Technik und Meta­psycholo­gie vermittelt, in den anschliessenden

durchschnittlich drei Jahren werden wäh­rend insge­samt 45 bis 54 Stunden

Abendkurse in Theorie und Metapsychologie abgehalten. Daneben findet einmal

jährlich während 3 – 6 Tagen ein Metapsychologiekurs mit audiovi­sueller

Prä­sentation durch C selbst statt.

Die Gesundheitsdirektion ist aufgrund dieser

Angaben von einen Angebot von le­diglich 90 Theoriestunden ausgegangen,

indem sie die von C selbst abgehalte­nen Mehrta­geskurse ausser Acht liess.

Demgegenüber macht die GIK in einem von der Beschwerde­führerin im

Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachtrag vom 8. August 2000 geltend, die

von ihr angebotene Ausbildung werde idealerweise durch C und dessen

Präsentationen ergänzt. Deshalb seien alle durch die Beschwerdeführerin

belegten 300 Ausbildungs­stun­den in Theorie zu anerkennen. Es ist fraglich,

ob eine derartige Er­gänzung des theoreti­schen Unterrichts, die offenbar von

der GIK selber nur als ideal, nicht aber als notwendig betrachtet wird,

überhaupt als Ausbildungsbestandteil berücksichtigt werden darf. Hinzu kommt

das Problem, dass die Kurse nicht durch die GIK, sondern durch einen Aussen­ste­henden

- wenn auch geistiger Begründer der Methode – erteilt wer­den und

daher nicht in das eigentliche Ausbildungskonzept integriert sind. Selbst die

GIK schränkt ihre diesbe­zügliche Aussage wesentlich ein mit dem Zusatz, die

Präsentationen seien eine ideale Aus­bildungsergänzung, solange C selber

unterrichte, lehre und supervi­diere. Auch lässt sich die GIK nicht darüber

aus, während welcher Zeit der Besuch dieser Kursveranstaltungen eine ideale

Unterrichtsergänzung bilde. Unter diesen Umstän­den er­scheint es richtig, mit

der Gesundheitsdirektion nur von 90 Stunden Theorieangebot auszu­gehen.

Selbst wenn man die Mehrtageskurse während dreier Jahre zum theoretischen An­gebot

hinzurechnen wollte, ergäbe sich ein Ausbildungsangebot zwischen 162 und

234.

Theoriestunden (90 Stunden + 9-18 Tage à 8 Stunden),

was ebenfalls unzureichend wäre.

c) Inhaltlich beanstandete die

Gesundheitsdirektion sodann, die GIK erläutere nicht, worin die

schulspezifische Metatheorie bestehe und inwiefern Ethik dabei eine Rolle spie­le.

Zudem gebe es offensichtlich keine eigene Krankheitslehre (Therapietheorie),

die an der Ausbildungsinstitution gelehrt werde. Vermutlich werde auf die

Krankheitslehre der Tie­fen­­psychologie abgestellt, es sei aber nicht

ersichtlich, inwiefern diese Krankheitslehre in der Ausbildung vermittelt oder

ob sie vorausgesetzt werde. Dieser Argumentation be­gegnet die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage einer Stellung­nahme

von Dr. D, die sich als Leiterin der zwischen 1992 bis 1997 ab­gehaltenen

je­weils fünftägigen Kurse von C über die Themenkreise dieser Kurse im Ein­zelnen

auslässt (act.--). Weiter legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der GIK ins

Recht, worin sich Dr. E ergänzend zur seinerzeitigen Beantwortung des Fra­gebogens

zur Methode der IS-TDP, zur Metatheorie, Therapietheorie und Praxistheorie

äussert.

Ob die neu eingereichten Unterlagen die

Befürchtungen der Gesundheitsdirektion über inhaltlich-theoretische

Ausbildungsdefizite zu entkräften vermögen, kann vorliegend offen bleiben,

leidet die Spezialausbildung der Beschwerdeführerin doch ohnehin - neben

dem vorstehend unter b) festgestellten Mangel - auch klar am

fehlenden Einbezug der Selbsterfahrung (lit. d nachfolgend). Aus diesem

Grund erübrigt sich auch die Einholung weiterer Beweise zum Ausbildungsinhalt,

insbesondere eine zusätzliche Expertise.

d) Anerkanntermassen bildet die

Selbsterfahrung keinen integralen Bestandteil der von der GIK angebotenen

Ausbildung. Zu Recht weist die Gesundheitsdirektion in diesem Zusammenhang

darauf hin, dass die Selbsterfahrung des Therapeuten in der von ihm an­gewandten

Methodik einen unabdingbaren Ausbildungsbestandteil zu bilden habe. Dem­entsprechend

verlangt auch die CHARTA, dass die Selbsterfahrung in der gewählten The­rapiemethode

hinsichtlich Dauer und Intensität durch die jeweilige Institution bestimmt

(Teil B Ziff. 3.2.1.) und auf die weiteren Ausbildungselemente

abgestimmt sein müsse, die zusammen ein ganzheitliches Lehrgebäude bilden

(Teil B Ziff. 3.1.). Demgegenüber ver­mag das Argument der GIK in

ihrem Nachtrag vom 8. August 2000, wonach ihrer ethi­schen Grundhaltung

entsprechend der freie Wille der Kandidaten absolut zu respektieren sei, nicht

zu überzeugen. Es geht bei der Beurteilung der Qualität einer integralen

Spezial­ausbildung gerade darum zu prüfen, inwiefern eine Institution den

Absolventen Leistun­gen, die ihre Befähigung zur Durchführung einer

spezifischen Psychotherapie belegen kön­nen, auch tatsächlich abverlangt. Tut

sie dies nicht, sondern lässt es nach dem Prinzip der Freiwilligkeit offen, in

welchem Umfang und wie sich die Absolventen ihre Ausbil­dung aus einzelnen

Elementen zusammenstellen, so nimmt die Institution den notwendigen kon­zeptionellen

Einbezug elementarer Ausbildungsteile nicht vor und kann daher letztlich kei­nen

minimalen Qualitätsstandard ihrer Ausbildung gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin verfügt demnach nicht

über die für eine selbständige Be­rufsausübung notwendige integrale

Spezialausbildung in einer anerkannten und bewährten Psychotherapiemethode.

Dies scheint im Übrigen selbst die GIK zu anerkennen, wenn sie ausführt, ihre

angebotene Spezialausbildung entspreche nicht in allen Punkten den Anfor­derungen

der Gesundheitsdirektion (act. --).

e) Im Beschwerdeverfahren reichte die

Beschwerdeführerin sodann Bestätigungen zu den Akten, wonach sie zusätzlich

während insgesamt über 260 Stunden verschiedene Weiterbildungsangebote von

verschiedenen Institutionen, Kliniken und Universitäten wahr­­genommen habe.

Auch diese Weiterbildung kann den festgestellten Mangel an inte­graler

Spezialausbildung nicht ersetzen, da es sich hier auch nach der Darstellung der

Be­schwerdeführerin lediglich um "freiwillige Weiterbildung" d.h. um

einzelne Kurse, Sym­posien und Vorträge zu speziellen Themen handelt, die ohne

Struktur und Konzept zu kei­nem ganzheitlichen Lehrsystem in einer bestimmten

Therapiemethode gehören.

5.

Sodann kommt es vorliegend nicht darauf

an, ob die Beschwerdeführerin von der Föderation der schweizerischen

Psychologen anerkannt ist und die GIK sich der Schweize­rischen Gesellschaft

für Psychiatrie und Psychotherapie angegliedert hat.

Da es bei der Anwendung des kantonalen

Gesundheitsrechts schliesslich auch keine Rolle spielt, ob der Kanton

Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse als

Spezialausbildung anerkennt, kann auf den Beizug von eine Kollegin betreffenden

Be­will­igungsakten ohne Weiteres verzichtet werden. Mit dem Hinweis auf die

Praxis des Kantons Basel Stadt macht die Beschwerdeführerin auch nicht etwa

geltend, in jenem Kanton über eine Praxiszulassung zu verfügen. Eine

Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt

auf Art. 4 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995

einen Anspruch auf Bewilligungserteilung habe, erübrigt sich daher.

Die von der Gesundheitsdirektion

ausgesprochene Bewilligungsverweigerung er­weist sich demzufolge als

rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist im Hauptan­trag abzuweisen.

6.

Die Beschwerdeführerin verlangt

eventualiter eine Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des

revidierten Gesundheitsgesetzes. Da dieses jedoch entgegen den Er­wartungen der

Beschwerdeführerin offensichtlich keine leichteren Zulassungsbedingungen

enthält als die von der Gesundheitsdirektion angewandten internen Richtlinien

(vgl. E. 2c), besteht für ein Sistierung von vornherein kein Anlass.

7.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...