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Entscheid

VB.2000.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00305

7. Dezember 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am

5. Oktober 1999 erteilte der Gemeinderat D C.1.1 und C.1.2 die

baurechtliche Bewilligung für Umbauten am Gebäude Assek.Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.Nr. 02 an der Z-strasse in D. Vorgesehen sind im We­sent­lichen

ein neuer Hauseingang, Anbauten (auf der Gebäudesüdseite in Form eines Win­ter­gartens),

die Aufstockung mit einem Dachgeschoss und innere Umbauten. Insgesamt soll ein

Zweifamilienhaus mit einer 6 ½- und einer 8-Zim­merwohnung entstehen.

Gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Baubewilligung war vor Baubeginn unter

anderem "das schriftliche Einverständ­nis der Miteigentümer der Parzelle

Kat.-Nr. 03 (E+A) für das Nä­herbaurecht beizubringen". Gegen die

baurechtliche Bewilligung liess A als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden

Nachbargrundstücks Kat.Nr. 04 am 10. No­vem­ber 1999 rechtzeitig an

die Baurekurskommission III rekurrieren, mit dem Antrag, die Bewilligung

sei aufzuheben. – Mit Beschluss vom 16. November 1999 stellte

der Gemein­derat D fest, dass durch die Einreichung des Kaufvertrags vom

27. März 1972 die Bedin­gung gemäss Dispositiv Ziffer 1 der

Baubewilligung vom 5. Oktober 1999 betreffend Nach­weis der Einräumung

eines Näherbaurechts erfüllt sei.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission III hiess

den Rekurs am 12. Juli 2000 teilweise gut. Sie lud den Gemeinderat D ein,

"die baurechtliche Bewilligung vom 5. Oktober 1999 mit einer

öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne der Erwägungen zu ergän­zen".

Im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen. Die Rekurskommission be­grün­dete

ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Der Miteigentumsanteil der Rekurs­gegner

von einem Drittel der Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 sei nach der Recht­spre­chung

zum neu gefassten § 259 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

Sep­tem­ber 1975/1. Septem­ber 1991 (PBG) zur massgeblichen

Grundfläche zu rechnen, da diese Par­zelle nur gerade vier Grundstücken als

Erschliessung diene. Die erfolgte Ausnützungs­über­tragung sei je­doch im

Grundbuch durch Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentums­be­schränkung

zu Lasten des Grundstücks Kat.Nr. 03 zu sichern. Da der Gemeinderat D die

Frage des Ab­stellplatznachweises von der Baubewilligung ausgenommen bzw. eine

Auflage statuiert habe, wonach vor Baubeginn der Abstellplatznachweis zu er­bringen

sei, fehle es einst­wei­len noch an einem Entscheid über die Situierung der

Abstell­plätze. Die Frage könne da­her auch nicht Gegenstand des

Rekursverfahrens sein. Eine blos­se Unterstellung sei im Üb­ri­gen der Einwand

des Rekurrenten, dass die Anordnung der Räumlichkeiten im Um­bau­ob­jekt

jederzeit die Erstellung von drei Wohneinheiten und einer Praxis zulasse, was

zu einer Erhöhung der Zahl der Pflichtabstellplätze führe. Nicht ersichtlich

sei sodann, inwie­fern der Rekurrent im Zusammenhang mit der Frage der Schutz­raumpflicht

in persönlichen In­teressen beeinträchtigt sein solle. Was schliesslich den zu

erwartenden Baustellenverkehr anbelange, so sei festzuhalten, dass die bei der

Erstel­lung von Bauten oder Umbauten er­for­­derlichen An- und Abtransporte von

Materialien zu den nicht vermeidbaren Immis­sio­nen gehörten, die von den

Anstössern grundsätzlich zu tolerieren seien. Besondere Umstän­de, die die

Statuierung von Auflagen erforderlich machten, seien hier nicht gegeben.

III. Mit Beschwerde vom 15. September

2000.

liess A dem Verwal­tungs­gericht be­an­tragen, der Rekursentscheid vom

12.

Juli 2000 sowie die Baubewilligung vom 5. Ok­to­ber 1999 seien

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der pri­vaten

Beschwerdegegner. C.1.1 und C.1.2 beantragten mit Be­schwer­deantwort vom

29.

Septem­ber/5. Oktober 2000 Abweisung der Beschwerde. Den

nämlichen Antrag stellte der Ge­meinde­rat D am 17./19. Oktober 2000.

Die Erwägungen gemäss Rekursentscheid sowie

die Ausführungen der Parteien wer­den - soweit erforderlich -

nachstehend wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der unterlegene Rekurrent lässt im

vorliegenden Beschwerdeverfahren noch fol­gende Rügen erheben: Die

Ausnützungsübertragung ab der Erschliessungsparzelle Kat. Nr. 03 verstosse

gegen § 259 Abs. 2 PBG. Das streitige Vorhaben sei daher nicht bewil­li­gungsfähig,

da es zu einer Übernutzung des Baugrundstücks Kat.Nr. 02 führe. Sodann kön­ne

der Mangel des fehlenden Parkplatznachweises nicht mittels einer Neben­bestim­mung

behoben werden, da kein nur untergeordneter Mangel im Sinn von § 321 PBG

vor­liege. Schliesslich sei angesichts der bereits heute prekären

Zufahrtsverhältnisse von der Bau­herr­schaft vor der Baufreigabe ein Plan über

den Baustellenverkehr und die Baustellen­installa­tion vorzulegen. - Im Zusammenhang mit

dem Schutzraumnachweis und der Kana­lisation werden im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine Einwände mehr vorgebracht.

2.

a) Zur Behauptung der Übernutzung des

Baugrundstücks und in diesem Zusam­menhang zur Frage der massgeblichen

Grundfläche gemäss § 259 PBG hat die Baurekurs­kommission III auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum neu gefassten § 259 PBG

verwiesen und erwogen, dass durch Wegrechte belastete Flächen, die auch der Er­schlies­­sung

von wenigen Nachbargrundstücken dienten, nicht mehr von der massgeblichen

Grundfläche abzuziehen seien. Verkehrsflächen, die nicht auf übergeordneten

Festlegungen beruhten, seien zur massgeblichen Grundfläche zu zählen, dies

unabhängig davon, ob sie nur der grundstückinternen Erschliessung dienten oder

nicht. Damit stehe ausser Zweifel, dass vorliegend die der Erschliessung von

lediglich vier Grundstücken dienende abparzel­lierte Fläche von Kat.Nr. 03

bei der Bestimmung der massgeblichen Grundfläche zu be­rück­­sichtigen sei.

Diese Fläche setze sich aus dem eigentlichen Baugrundstück und dem den privaten

Rekursgegnern zustehenden Miteigentumsanteil von einem Drittel der Par­zelle

Kat.Nr. 03 zusammen. Der Umstand, dass dieses Grundstück teilweise mit

Gara­gen­bauten überstellt sei, die den übrigen Miteigentümern gehörten, könne

der Bauherr­schaft nicht entgegengehalten werden. Die dadurch konsumierte

Ausnützung müssten sich jene Eigen­tümer zulasten ihrer Miteigentumsanteile

anrechnen lassen.

b) Der

Beschwerdeführer lässt zur Frage der massgeblichen Grundfläche zusam­men­gefasst

geltend machen, dass die Baurekurskommission III übersehen habe, dass im

Ent­scheid RB 1993 Nr. 45 vom Verwaltungsgericht lediglich die Frage zu

beurteilen ge­wesen sei, ob eine innerhalb des Baugrundstücks liegende und der

Erschliessung von Dritt­grund­stücken dienende Wegfläche an die massgebliche

Grundfläche anzurechnen sei oder nicht. Offen gelassen worden sei vom

Verwaltungsgericht ausdrücklich, wie es sich bei ei­ner als eigene Wegparzelle

ausgeschiedenen Zufahrtsstrasse verhalte. Ein solcher Fall aber sei hier

gegeben. Die in Frage stehende Parzelle diene der Erschliessung von vier Lie­gen­schaf­ten.

Auf der Miteigentumsparzelle befänden sich drei aneinandergebaute Garagen. Ei­ne

Ga­rage diene dem Grundstück Kat.Nr. 05 (E), und zwei Garagen stün­den zur

ausschliesslichen Nut­zung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Verfü­gung.

Im Baugesuch wiesen die pri­vaten Beschwerdegegner auf der Miteigentumsparzelle

einen of­fe­nen Parkplatz aus, ob­wohl eine entsprechende Nutzungsvereinbarung

unter den Mit­eigen­tümern fehle. Im öffent­lich be­urkundeten Kaufvertrag vom

27.

März 1972 seien die Inte­res­sen der drei Grundei­gen­tümer

gleichmässig gewahrt worden. Da die Lage der Grund­­­stücke Kat.Nrn. 04

und 05 keine Ga­ra­ge auf der eigenen Liegenschaft erlaubten, sei diesen

Miteigentümern die Möglichkeit eröf­f­net worden, eine bzw. zwei Garagen auf

der Miteigen­tumsparzelle zu erstellen. Im Ge­gen­zug seien dem privaten Beschwerdegegner

bzw. dessen Grundstück verschiedene Vor­teile eingeräumt worden (Näherbaurecht

für dessen Garage­trakt und für das Wohnhaus). Es be­stehe daher kein Grund, in

den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag einzugreifen und nach­träglich einem

Miteigentümer irgendwelche ungerecht­fertigten Vorteile einzuräumen. Durch den

Ausbau der Liegenschaft der privaten Beschwer­degegner werde die Miteigen­tums­par­zelle

als Erschliessungsfläche in weitergehendem Um­fang als bisher in Anspruch genom­men.

Damit diene die Parzelle nicht bloss einigen weni­gen Liegenschaften als Er­schliessung,

sondern mehreren Wohneinheiten. Die Ausnützungs­übertragung von einem solchen

Grund­stück sei durch § 259 PBG nicht gedeckt. Als mass­geb­liche

Grundfläche werde vorliegend die von der Baueingabe erfasste Fläche bezeichnet.

Die Miteigentums­parzelle werde indes­sen davon nicht erfasst. Das sei schon

deshalb nicht möglich, weil die Zustimmung der üb­rigen Miteigentümer nicht

vorliege, die aber im Sinn von § 310 Abs. 3 PBG vorliegen müsste. Zu

beachten sei sodann, dass die Miteigentums­parzelle ein Ausmass von 589 m2

aufweise und damit ein Potential einer zusätzlichen Bau­masse von

1'060.2 m3 enthalte. Das in Frage stehende Gebiet sei aus verschiedenen

Gründen nicht geeignet, eine solche zusätz­liche Baumasse zu verkraften (was

näher dargelegt wird). Hinsichtlich der Zu­stimmung der übrigen Miteigentümer

zur Ausnützungsübertragung seien die Bestimmungen der Art. 646 ff.­

ZGB massgebend. Gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB bedürfe es zur Veräus­serung

oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestim­mung der Über­ein­stim­mung

aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver­ein­bart

hätten, was nicht der Fall sei. Neben der blossen Erschliessungsfunktion komme

der Mitei­gentums­parzelle eine weitergehende Bedeutung zu, nämlich jene der Ab­stell­fläche

für Fahr­zeuge. Es wäre denkbar und auch zulässig, dass auf dem Grundstück wei­tere

Garagen errich­tet würden, sofern unter den Miteigentümern eine entsprechende

Eini­gung erzielt wür­de. Ga­ra­gen aber seien bei der Berechnung der

Baumassenziffer zu berück­sichtigen. Damit würde die Übertragung eines Drittels

der zulässigen Baumassenziffer die Rechte der übrigen Mit­eigen­tümer

beeinträchtigen. Eine Ausnützungsübertragung ohne Zu­stimmung der übri­gen

Miteigentümer sei nicht zulässig. Da eine solche Zustimmung nicht vorliege, sei

die Bau­be­willigung wegen Übernutzung des Baugrundstücks aufzuheben.

c) aa) Die Baurekurskommission III ist

wie erwähnt unter Hinweis auf den in RB 1993 Nr. 45 publizierten

Verwaltungsgerichtsentscheid zum Schluss gekommen, dass die im Miteigentum der

privaten Beschwerdegegnerschaft stehende Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03

bei der Bestimmung der massgeblichen Grundfläche gemäss § 259 PBG zu be­rücksichtigen

sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass das abzulehnen sei, weil hier ent­gegen

dem im genannten Entscheid gegebenen Sachverhalt eine abparzellierte Fläche vor­liege. - Richtig

ist, dass das Verwaltungsgericht in RB 1993 Nr. 45 ausdrücklich offen ge­lassen

hat, wie es sich mit der Anrechenbarkeit einer als eigenes Grundstück

ausgeschie­de­nen Zufahrtsstrasse verhält. Indessen hat das Gericht die

Anrechenbarkeit einer solchen Par­­zelle an die massgebliche Grundfläche in einem

Urteil vom 27. September 1995 (RB 1995 Nr. 83) ausdrücklich

bejaht. Diese Auffassung hat es in einem nicht publizierten Entscheid vom

15.

März 1996 (VB.95.00163 + 00164) bestätigt und dazu erwogen,

es sei nicht einzusehen, warum der Sachverhalt einer abparzellierten Fläche mit

servitutarisch ge­sicherten Wegrechten im Hinblick auf § 259 PBG rechtlich

aus grundsätzlichen Überle­gun­gen anders gewürdigt werden sollte als die in

RB 1993 Nr. 45 gegebene Situation. Da­ran ist festzuhalten. Der vom

Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist nicht zu folgen. Kei­­nem Zweifel

kann sodann unterliegen, dass es hier um einige wenige Grundstücke geht, die

über die Parzelle Kat.Nr. 03 erschlossen werden. Daran ändert das

vorliegend strei­tige Umbauvorhaben, mit dem eine zusätzliche

Wohneinheit geschaffen werden soll, nichts. Im genannten Urteil vom

27.

September 1995 (RB 1995 Nr. 83) hat das Verwal­tungsgericht

im Übrigen festgehalten, dass eine (abparzellierte) Privatstrasse, die der Er­schliessung

von zehn Wohneinheiten diene, zu der für die Ausnützung massgeblichen

Grundfläche zähle. Auch insofern ist der Standpunkt des Beschwerdeführers

abzulehnen.

bb) Der Umstand, dass auf der

Miteigentumsparzelle drei aneinandergebaute Ga­ragen stehen, ist nicht

entscheidend, da jedenfalls nicht geltend gemacht wird, das Grund­stück

Kat.Nr. 03 sei baulich bereits in einem solchen Umfang ausgenützt, dass

eine Be­an­spruchung der Ausnützungsreserve dieser Parzelle nicht mehr möglich

sei. Schliesslich ist nicht klar, was damit gemeint ist, wenn in der

Beschwerdeschrift (S. 5) gesagt wird, dass die Miteigentumsparzelle von

der Baueingabe nicht erfasst werde. Gemäss der dem Bauge­such beigelegten

Ausnützungsberechnung geht die private Beschwerdegegnerschaft von der auf dem

Baugrundstück erlaubten Baumasse aus. Hinzu gerechnet wird ein Drittel der

Fläche der Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03. Damit wird dieses letztere

Grundstück im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG von der Baueingabe erfasst.

Gegen die streitige Ausnüt­zungs­­übertragung ist (unter öffentlichrechtlichen

Gesichtspunkten) auch angesichts der unmittel­baren Nachbarschaft der beiden

Grundstücke und der geltenden gleichen Zonen­vorschrif­ten nichts einzuwenden

(vgl. dazu RB 1995 Nr. 82 = BEZ 1995 Nr. 31; Robert Wolf/Erich

Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich,

Bern 1992, N. 131 ff.).

d) Der Beschwerdeführer wendet insbesondere

ein, dass die private Beschwer­de­ge­gnerschaft nicht Alleineigentümerin des

Grundstücks Kat.Nr. 03 sei. Vielmehr befinde sich die

Erschliessungsparzelle im Miteigentum von drei Anstössern. Diese rechtliche Si­­­tua­tion

schliesse die streitige Ausnützungsübertragung aus, da der Beschwerdeführer

damit nicht einverstanden sei. - Die Baurekurskommission III hat

zu dieser Frage in einem Satz festge­halten, dass es für die der

Miteigentumsquote entsprechende Ausnützungsüber­tra­gung kei­ner Zustimmung der

übrigen Miteigentümer bedürfe.

aa) Die private Beschwerdegegnerschaft ist

unbestritten zu einem Drittel Miteigen­tümerin an der Erschliessungsparzelle

Kat.Nr. 03. Gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB hat jeder Miteigentümer

für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann

dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern

gepfän­det wer­den. Die gemäss Baugesuch auf das Baugrundstück Kat.Nr. 02

zu übertragende Ausnüt­zung entspricht genau der der privaten

Beschwerdegegnerschaft zustehenden Mit­eigen­tums­quote von einem Drittel

(act. 8/12.2). Es liegt mithin eine Verfügung über die Quote vor, was mit

Art. 646 Abs. 3 ZGB ohne weiteres vereinbar ist (vgl. dazu: Christoph

Brun­ner/Jörg Wichtermann in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht/­Schwei­ze­ri­sches

Zivilgesetzbuch II [Basler Kommentar], Art. 646 N. 21 ff.). Ein

Sachverhalt im Sinn von Art. 648 Abs. 2 ZGB ist offensichtlich nicht

gegeben. Weder wird die Sache als Gan­zes (das Grundstück als solches)

veräussert, noch im Sinn dieser Bestimmung belastet. Mit der

Ausnützungsübertragung wird nicht in die Rechte der übrigen Miteigentümer

eingegrif­fen. Diesen steht selbstverständlich das gleiche Recht zu. Die

Ausnützungsübertragung hat je­doch zur Folge, dass der privaten

Beschwerdegegnerschaft keine Ausnützungsreserve zur Realisierung eines

Bauvorhabens auf der Erschliessungsparzelle mehr zur Verfügung steht. Zur

Klarstellung dieser Rechtslage hat die Baurekurskommission III die

Anmerkung der er­wähnten öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im

Grundbuch angeordnet. Der Rekurskommission ist auch ohne weiteres darin zu

folgen, dass der Bauherrschaft nicht ent­­­gegengehalten werden kann, dass die

Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 mit drei den üb­rigen Miteigentümern

gehörenden Garagen überstellt ist. Die durch diese Bauten kon­su­mier­te

Ausnützung müssen sich die beiden andern Miteigentümer anrechnen lassen. Klar

verfehlt ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch

die Ausnüt­zungsübertragung die Rechte der beiden anderen Miteigentümer deshalb

beeinträchtigt wür­­den, weil im Fall einer Einigung aller Miteigentümer die

Möglichkeit der Erstellung weiterer Garagenbauten eingeschränkt würde. Durch

die Nutzungsübertragung wird eben gerade nicht in die Rechte der beiden anderen

Miteigentümer eingegriffen. Die Miteigen­tümer können sich hinsichtlich einer

Verfügung über die Sache im Sinn von Art. 648 Abs. 2 ZGB (z.B. über

die Erstellung weiterer Garagebauten) selbstverständlich immer ei­nigen. Diese

latent gegebene Möglichkeit hindert jedoch die private Beschwerde­gegner­schaft

nicht an der Verfügung über ihren Anteil. Rechte der beiden übrigen

Miteigentümer werden jedenfalls dadurch nicht verletzt. Ein Anwendungsfall von

§ 310 Abs. 3 PBG liegt nicht vor. Der Einwand der Übernutzung ist

daher unbegründet.

bb) Schliesslich kann auch aus dem öffentlich

beurkundeten Kaufvertrag vom 27. März 1972 nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diesem Ver­trag ist mit keinem Wort zu

entnehmen, dass die private Beschwerdegegnerschaft in der Verfügung über ihre

Quote im Sinn des Standpunkts des Beschwerdeführers irgendwie eingeschränkt

wäre. Was damals zwischen den drei Miteigentümern hinsichtlich der Er­stellung

von Garagenbauten und der gegenseitigen Einräumung von Näherbaurechten ver­einbart

worden ist, ist für den Entscheid über die heutige Streitfrage ohne Bedeutung.

3.

a) aa) Hinsichtlich der

Pflichtabstellplätze hat die Baurekurskommission III fest­gehalten, dass

der Gemeinderat D über diese Frage noch nicht entschieden habe. Die Frage könne

daher auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Im Übrigen sei die Behaup­tung,

dass die Raumanordnung im in Frage stehenden Gebäude ohne weiteres die Erstel­lung

von drei Wohneinheiten und eine Praxis zulasse, eine blosse Unterstellung.

bb) Im Zusammenhang mit der Abstellplatzfrage

lässt der Beschwerdeführer gel­tend machen, dass es höchst problematisch sei,

das Problem der Anordnung der Abstell­plätze in der Baubewilligung

auszuklammern und mit einer Auflage zu heilen. Es sei nicht erkennbar, wie die

private Beschwerdegegnerschaft den Parkplatznachweis erbringen kön­ne. Sodann

sei schon im Rekursverfahren geltend gemacht worden, dass es sich auf Grund

einer objektiven Betrachtungsweise beim Bauvorhaben nicht bloss um ein Zwei­familien­haus

handle. Vielmehr müsse nach durchgeführtem Umbau von drei Wohnein­hei­ten und

von einer Praxis ausgegangen werden, was die Erstellung von mindestens zwei

oder drei weiteren Abstellplätzen bedinge.

b) Es trifft zu,

dass der Gemeinderat D über die Frage der Anordnung der Abstell­plät­ze noch

nicht entschieden hat. Damit aber konnte diese Frage auch nicht Thema des Re­kursverfahrens

sein (RB 1983 Nr. 5). Gegen das Vorgehen des Gemeinderats ist nichts

ein­zuwenden. Es liegt keine unzulässige Aufspaltung der Baubewilligung vor

(dazu RB 1989 Nr. 83). Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte,

dass das Vorgehen des Gemein­de­rats D gegen den Grundsatz der Einheit der

Baubewilligung verstosse und mit § 321 Abs. 1 PBG nicht vereinbar

sei, wäre eine Aufhebung der Baubewilligung gleich­wohl nicht möglich. Lassen

sich die erforderlichen Abstellplätze weder auf dem Bau­grundstück noch in

nützlicher Entfernung davon verwirklichen (§ 244 Abs. 1 PBG), kom­men

materiell die §§ 245 ff. PBG zur Anwendung (Beteiligung an einer

Gemeinschafts­anlage, Leistung einer Ersatzabgabe). Das Verwaltungsgericht hat

daher am 2. März 1995 (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14)

entschieden, dass der Nachbar grundsätzlich nicht le­gitimiert sei, Rügen im Zu­sammenhang

mit Abstellplätzen vorzubringen, weil solche Ein­wände wegen der Möglich­keit

der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bzw. der Leis­­tung einer

Ersatzabgabe nicht geeignet seien, die angestrebte Bauverweigerung herbei­zuführen.

Selbst wenn also der Gemeinderat über die Abstellplatzfrage bereits entschieden

hätte, wäre der Beschwerdefüh­rer nicht zur Rüge legitimiert, es seien

zusätzliche Pflicht­abstellplätze erforderlich.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt

schliesslich, die private Beschwerdegegnerschaft sei angesichts der engen

Zufahrtsverhältnisse zu verpflichten, vor der Baufreigabe einen Bau­installationsplan

vorzulegen. Die Baurekurskommission III hat dieses Begehren abge­lehnt, da

hier keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlägen, die die Statuierung

entspre­chen­­der Auflagen geböten. Dieser Auffassung ist zu folgen. Das

streitige Bauvorhaben zeich­net sich durch keinerlei Besonderheiten aus. Es

weist einen kleinen, allenfalls einen mittleren Umfang auf. Auch wenn die

Zufahrtsverhältnisse eher eng sein mögen, so muss die Bau­herrschaft

Baumaterial zuführen und Abbruchmaterial abtransportieren können. Das wird ohne

gewisse Behinderungen der Nachbarschaft kaum möglich sein. Zu ver­wei­sen ist

in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 229 PBG betreffend die

Inanspruch­nahme von Drittgrundstücken bei der Erstellung oder Veränderung von

Bauten. Anderseits aber muss die Zufahrt zu den nachbarlichen Parzellen

grundsätzlich gewährleistet sein. Jeden­falls darf das Eigentum der betroffenen

nachbarlichen Grundeigentümer nicht unzu­mutbar beein­träch­tigt werden.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als

unbegründet und ist abzuweisen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...