VB.2000.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00305
7. Dezember 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5951)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00305
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.12.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bei der Ausnützungsberechnung nach § 259 PBG müssen durch Wegrechte belastete Flächen, die auch der Erschliessung von Nachbarparzellen dienen, nicht mehr von der massgeblichen Grundstücksfläche in Abzug gebracht werden. Das gilt ebenso für die Anrechenbarkeit einer als eigenes Grundstück ausgeschiedenen Zufahrtsstrasse, welches sich im Miteigentumsanteil befindet (E. 2c/aa).
Stichworte:
ANRECHENBARKEIT
AUSNÜTZUNG
AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
MASSGEBLICHE GRUNDFLÄCHE
Rechtsnormen:
§ 259 PBG
Art. 646 ZGB
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 5
RB 2000 Nr. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am
5. Oktober 1999 erteilte der Gemeinderat D C.1.1 und C.1.2 die
baurechtliche Bewilligung für Umbauten am Gebäude Assek.Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.Nr. 02 an der Z-strasse in D. Vorgesehen sind im Wesentlichen
ein neuer Hauseingang, Anbauten (auf der Gebäudesüdseite in Form eines Wintergartens),
die Aufstockung mit einem Dachgeschoss und innere Umbauten. Insgesamt soll ein
Zweifamilienhaus mit einer 6 ½- und einer 8-Zimmerwohnung entstehen.
Gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Baubewilligung war vor Baubeginn unter
anderem "das schriftliche Einverständnis der Miteigentümer der Parzelle
Kat.-Nr. 03 (E+A) für das Näherbaurecht beizubringen". Gegen die
baurechtliche Bewilligung liess A als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden
Nachbargrundstücks Kat.Nr. 04 am 10. November 1999 rechtzeitig an
die Baurekurskommission III rekurrieren, mit dem Antrag, die Bewilligung
sei aufzuheben. – Mit Beschluss vom 16. November 1999 stellte
der Gemeinderat D fest, dass durch die Einreichung des Kaufvertrags vom
27. März 1972 die Bedingung gemäss Dispositiv Ziffer 1 der
Baubewilligung vom 5. Oktober 1999 betreffend Nachweis der Einräumung
eines Näherbaurechts erfüllt sei.
Erwägungen
II. Die Baurekurskommission III hiess
den Rekurs am 12. Juli 2000 teilweise gut. Sie lud den Gemeinderat D ein,
"die baurechtliche Bewilligung vom 5. Oktober 1999 mit einer
öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne der Erwägungen zu ergänzen".
Im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen. Die Rekurskommission begründete
ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Der Miteigentumsanteil der Rekursgegner
von einem Drittel der Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 sei nach der Rechtsprechung
zum neu gefassten § 259 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975/1. September 1991 (PBG) zur massgeblichen
Grundfläche zu rechnen, da diese Parzelle nur gerade vier Grundstücken als
Erschliessung diene. Die erfolgte Ausnützungsübertragung sei jedoch im
Grundbuch durch Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung
zu Lasten des Grundstücks Kat.Nr. 03 zu sichern. Da der Gemeinderat D die
Frage des Abstellplatznachweises von der Baubewilligung ausgenommen bzw. eine
Auflage statuiert habe, wonach vor Baubeginn der Abstellplatznachweis zu erbringen
sei, fehle es einstweilen noch an einem Entscheid über die Situierung der
Abstellplätze. Die Frage könne daher auch nicht Gegenstand des
Rekursverfahrens sein. Eine blosse Unterstellung sei im Übrigen der Einwand
des Rekurrenten, dass die Anordnung der Räumlichkeiten im Umbauobjekt
jederzeit die Erstellung von drei Wohneinheiten und einer Praxis zulasse, was
zu einer Erhöhung der Zahl der Pflichtabstellplätze führe. Nicht ersichtlich
sei sodann, inwiefern der Rekurrent im Zusammenhang mit der Frage der Schutzraumpflicht
in persönlichen Interessen beeinträchtigt sein solle. Was schliesslich den zu
erwartenden Baustellenverkehr anbelange, so sei festzuhalten, dass die bei der
Erstellung von Bauten oder Umbauten erforderlichen An- und Abtransporte von
Materialien zu den nicht vermeidbaren Immissionen gehörten, die von den
Anstössern grundsätzlich zu tolerieren seien. Besondere Umstände, die die
Statuierung von Auflagen erforderlich machten, seien hier nicht gegeben.
III. Mit Beschwerde vom 15. September
2000.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom
12.
Juli 2000 sowie die Baubewilligung vom 5. Oktober 1999 seien
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegner. C.1.1 und C.1.2 beantragten mit Beschwerdeantwort vom
29.
September/5. Oktober 2000 Abweisung der Beschwerde. Den
nämlichen Antrag stellte der Gemeinderat D am 17./19. Oktober 2000.
Die Erwägungen gemäss Rekursentscheid sowie
die Ausführungen der Parteien werden - soweit erforderlich -
nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der unterlegene Rekurrent lässt im
vorliegenden Beschwerdeverfahren noch folgende Rügen erheben: Die
Ausnützungsübertragung ab der Erschliessungsparzelle Kat. Nr. 03 verstosse
gegen § 259 Abs. 2 PBG. Das streitige Vorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig,
da es zu einer Übernutzung des Baugrundstücks Kat.Nr. 02 führe. Sodann könne
der Mangel des fehlenden Parkplatznachweises nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden, da kein nur untergeordneter Mangel im Sinn von § 321 PBG
vorliege. Schliesslich sei angesichts der bereits heute prekären
Zufahrtsverhältnisse von der Bauherrschaft vor der Baufreigabe ein Plan über
den Baustellenverkehr und die Baustelleninstallation vorzulegen. - Im Zusammenhang mit
dem Schutzraumnachweis und der Kanalisation werden im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Einwände mehr vorgebracht.
2.
a) Zur Behauptung der Übernutzung des
Baugrundstücks und in diesem Zusammenhang zur Frage der massgeblichen
Grundfläche gemäss § 259 PBG hat die Baurekurskommission III auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum neu gefassten § 259 PBG
verwiesen und erwogen, dass durch Wegrechte belastete Flächen, die auch der Erschliessung
von wenigen Nachbargrundstücken dienten, nicht mehr von der massgeblichen
Grundfläche abzuziehen seien. Verkehrsflächen, die nicht auf übergeordneten
Festlegungen beruhten, seien zur massgeblichen Grundfläche zu zählen, dies
unabhängig davon, ob sie nur der grundstückinternen Erschliessung dienten oder
nicht. Damit stehe ausser Zweifel, dass vorliegend die der Erschliessung von
lediglich vier Grundstücken dienende abparzellierte Fläche von Kat.Nr. 03
bei der Bestimmung der massgeblichen Grundfläche zu berücksichtigen sei.
Diese Fläche setze sich aus dem eigentlichen Baugrundstück und dem den privaten
Rekursgegnern zustehenden Miteigentumsanteil von einem Drittel der Parzelle
Kat.Nr. 03 zusammen. Der Umstand, dass dieses Grundstück teilweise mit
Garagenbauten überstellt sei, die den übrigen Miteigentümern gehörten, könne
der Bauherrschaft nicht entgegengehalten werden. Die dadurch konsumierte
Ausnützung müssten sich jene Eigentümer zulasten ihrer Miteigentumsanteile
anrechnen lassen.
b) Der
Beschwerdeführer lässt zur Frage der massgeblichen Grundfläche zusammengefasst
geltend machen, dass die Baurekurskommission III übersehen habe, dass im
Entscheid RB 1993 Nr. 45 vom Verwaltungsgericht lediglich die Frage zu
beurteilen gewesen sei, ob eine innerhalb des Baugrundstücks liegende und der
Erschliessung von Drittgrundstücken dienende Wegfläche an die massgebliche
Grundfläche anzurechnen sei oder nicht. Offen gelassen worden sei vom
Verwaltungsgericht ausdrücklich, wie es sich bei einer als eigene Wegparzelle
ausgeschiedenen Zufahrtsstrasse verhalte. Ein solcher Fall aber sei hier
gegeben. Die in Frage stehende Parzelle diene der Erschliessung von vier Liegenschaften.
Auf der Miteigentumsparzelle befänden sich drei aneinandergebaute Garagen. Eine
Garage diene dem Grundstück Kat.Nr. 05 (E), und zwei Garagen stünden zur
ausschliesslichen Nutzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Verfügung.
Im Baugesuch wiesen die privaten Beschwerdegegner auf der Miteigentumsparzelle
einen offenen Parkplatz aus, obwohl eine entsprechende Nutzungsvereinbarung
unter den Miteigentümern fehle. Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom
27.
März 1972 seien die Interessen der drei Grundeigentümer
gleichmässig gewahrt worden. Da die Lage der Grundstücke Kat.Nrn. 04
und 05 keine Garage auf der eigenen Liegenschaft erlaubten, sei diesen
Miteigentümern die Möglichkeit eröffnet worden, eine bzw. zwei Garagen auf
der Miteigentumsparzelle zu erstellen. Im Gegenzug seien dem privaten Beschwerdegegner
bzw. dessen Grundstück verschiedene Vorteile eingeräumt worden (Näherbaurecht
für dessen Garagetrakt und für das Wohnhaus). Es bestehe daher kein Grund, in
den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag einzugreifen und nachträglich einem
Miteigentümer irgendwelche ungerechtfertigten Vorteile einzuräumen. Durch den
Ausbau der Liegenschaft der privaten Beschwerdegegner werde die Miteigentumsparzelle
als Erschliessungsfläche in weitergehendem Umfang als bisher in Anspruch genommen.
Damit diene die Parzelle nicht bloss einigen wenigen Liegenschaften als Erschliessung,
sondern mehreren Wohneinheiten. Die Ausnützungsübertragung von einem solchen
Grundstück sei durch § 259 PBG nicht gedeckt. Als massgebliche
Grundfläche werde vorliegend die von der Baueingabe erfasste Fläche bezeichnet.
Die Miteigentumsparzelle werde indessen davon nicht erfasst. Das sei schon
deshalb nicht möglich, weil die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht
vorliege, die aber im Sinn von § 310 Abs. 3 PBG vorliegen müsste. Zu
beachten sei sodann, dass die Miteigentumsparzelle ein Ausmass von 589 m2
aufweise und damit ein Potential einer zusätzlichen Baumasse von
1'060.2 m3 enthalte. Das in Frage stehende Gebiet sei aus verschiedenen
Gründen nicht geeignet, eine solche zusätzliche Baumasse zu verkraften (was
näher dargelegt wird). Hinsichtlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer
zur Ausnützungsübertragung seien die Bestimmungen der Art. 646 ff.
ZGB massgebend. Gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB bedürfe es zur Veräusserung
oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung der Übereinstimmung
aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart
hätten, was nicht der Fall sei. Neben der blossen Erschliessungsfunktion komme
der Miteigentumsparzelle eine weitergehende Bedeutung zu, nämlich jene der Abstellfläche
für Fahrzeuge. Es wäre denkbar und auch zulässig, dass auf dem Grundstück weitere
Garagen errichtet würden, sofern unter den Miteigentümern eine entsprechende
Einigung erzielt würde. Garagen aber seien bei der Berechnung der
Baumassenziffer zu berücksichtigen. Damit würde die Übertragung eines Drittels
der zulässigen Baumassenziffer die Rechte der übrigen Miteigentümer
beeinträchtigen. Eine Ausnützungsübertragung ohne Zustimmung der übrigen
Miteigentümer sei nicht zulässig. Da eine solche Zustimmung nicht vorliege, sei
die Baubewilligung wegen Übernutzung des Baugrundstücks aufzuheben.
c) aa) Die Baurekurskommission III ist
wie erwähnt unter Hinweis auf den in RB 1993 Nr. 45 publizierten
Verwaltungsgerichtsentscheid zum Schluss gekommen, dass die im Miteigentum der
privaten Beschwerdegegnerschaft stehende Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03
bei der Bestimmung der massgeblichen Grundfläche gemäss § 259 PBG zu berücksichtigen
sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass das abzulehnen sei, weil hier entgegen
dem im genannten Entscheid gegebenen Sachverhalt eine abparzellierte Fläche vorliege. - Richtig
ist, dass das Verwaltungsgericht in RB 1993 Nr. 45 ausdrücklich offen gelassen
hat, wie es sich mit der Anrechenbarkeit einer als eigenes Grundstück
ausgeschiedenen Zufahrtsstrasse verhält. Indessen hat das Gericht die
Anrechenbarkeit einer solchen Parzelle an die massgebliche Grundfläche in einem
Urteil vom 27. September 1995 (RB 1995 Nr. 83) ausdrücklich
bejaht. Diese Auffassung hat es in einem nicht publizierten Entscheid vom
15.
März 1996 (VB.95.00163 + 00164) bestätigt und dazu erwogen,
es sei nicht einzusehen, warum der Sachverhalt einer abparzellierten Fläche mit
servitutarisch gesicherten Wegrechten im Hinblick auf § 259 PBG rechtlich
aus grundsätzlichen Überlegungen anders gewürdigt werden sollte als die in
RB 1993 Nr. 45 gegebene Situation. Daran ist festzuhalten. Der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist nicht zu folgen. Keinem Zweifel
kann sodann unterliegen, dass es hier um einige wenige Grundstücke geht, die
über die Parzelle Kat.Nr. 03 erschlossen werden. Daran ändert das
vorliegend streitige Umbauvorhaben, mit dem eine zusätzliche
Wohneinheit geschaffen werden soll, nichts. Im genannten Urteil vom
27.
September 1995 (RB 1995 Nr. 83) hat das Verwaltungsgericht
im Übrigen festgehalten, dass eine (abparzellierte) Privatstrasse, die der Erschliessung
von zehn Wohneinheiten diene, zu der für die Ausnützung massgeblichen
Grundfläche zähle. Auch insofern ist der Standpunkt des Beschwerdeführers
abzulehnen.
bb) Der Umstand, dass auf der
Miteigentumsparzelle drei aneinandergebaute Garagen stehen, ist nicht
entscheidend, da jedenfalls nicht geltend gemacht wird, das Grundstück
Kat.Nr. 03 sei baulich bereits in einem solchen Umfang ausgenützt, dass
eine Beanspruchung der Ausnützungsreserve dieser Parzelle nicht mehr möglich
sei. Schliesslich ist nicht klar, was damit gemeint ist, wenn in der
Beschwerdeschrift (S. 5) gesagt wird, dass die Miteigentumsparzelle von
der Baueingabe nicht erfasst werde. Gemäss der dem Baugesuch beigelegten
Ausnützungsberechnung geht die private Beschwerdegegnerschaft von der auf dem
Baugrundstück erlaubten Baumasse aus. Hinzu gerechnet wird ein Drittel der
Fläche der Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03. Damit wird dieses letztere
Grundstück im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG von der Baueingabe erfasst.
Gegen die streitige Ausnützungsübertragung ist (unter öffentlichrechtlichen
Gesichtspunkten) auch angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der beiden
Grundstücke und der geltenden gleichen Zonenvorschriften nichts einzuwenden
(vgl. dazu RB 1995 Nr. 82 = BEZ 1995 Nr. 31; Robert Wolf/Erich
Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich,
Bern 1992, N. 131 ff.).
d) Der Beschwerdeführer wendet insbesondere
ein, dass die private Beschwerdegegnerschaft nicht Alleineigentümerin des
Grundstücks Kat.Nr. 03 sei. Vielmehr befinde sich die
Erschliessungsparzelle im Miteigentum von drei Anstössern. Diese rechtliche Situation
schliesse die streitige Ausnützungsübertragung aus, da der Beschwerdeführer
damit nicht einverstanden sei. - Die Baurekurskommission III hat
zu dieser Frage in einem Satz festgehalten, dass es für die der
Miteigentumsquote entsprechende Ausnützungsübertragung keiner Zustimmung der
übrigen Miteigentümer bedürfe.
aa) Die private Beschwerdegegnerschaft ist
unbestritten zu einem Drittel Miteigentümerin an der Erschliessungsparzelle
Kat.Nr. 03. Gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB hat jeder Miteigentümer
für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann
dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern
gepfändet werden. Die gemäss Baugesuch auf das Baugrundstück Kat.Nr. 02
zu übertragende Ausnützung entspricht genau der der privaten
Beschwerdegegnerschaft zustehenden Miteigentumsquote von einem Drittel
(act. 8/12.2). Es liegt mithin eine Verfügung über die Quote vor, was mit
Art. 646 Abs. 3 ZGB ohne weiteres vereinbar ist (vgl. dazu: Christoph
Brunner/Jörg Wichtermann in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht/Schweizerisches
Zivilgesetzbuch II [Basler Kommentar], Art. 646 N. 21 ff.). Ein
Sachverhalt im Sinn von Art. 648 Abs. 2 ZGB ist offensichtlich nicht
gegeben. Weder wird die Sache als Ganzes (das Grundstück als solches)
veräussert, noch im Sinn dieser Bestimmung belastet. Mit der
Ausnützungsübertragung wird nicht in die Rechte der übrigen Miteigentümer
eingegriffen. Diesen steht selbstverständlich das gleiche Recht zu. Die
Ausnützungsübertragung hat jedoch zur Folge, dass der privaten
Beschwerdegegnerschaft keine Ausnützungsreserve zur Realisierung eines
Bauvorhabens auf der Erschliessungsparzelle mehr zur Verfügung steht. Zur
Klarstellung dieser Rechtslage hat die Baurekurskommission III die
Anmerkung der erwähnten öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch angeordnet. Der Rekurskommission ist auch ohne weiteres darin zu
folgen, dass der Bauherrschaft nicht entgegengehalten werden kann, dass die
Erschliessungsparzelle Kat.Nr. 03 mit drei den übrigen Miteigentümern
gehörenden Garagen überstellt ist. Die durch diese Bauten konsumierte
Ausnützung müssen sich die beiden andern Miteigentümer anrechnen lassen. Klar
verfehlt ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch
die Ausnützungsübertragung die Rechte der beiden anderen Miteigentümer deshalb
beeinträchtigt würden, weil im Fall einer Einigung aller Miteigentümer die
Möglichkeit der Erstellung weiterer Garagenbauten eingeschränkt würde. Durch
die Nutzungsübertragung wird eben gerade nicht in die Rechte der beiden anderen
Miteigentümer eingegriffen. Die Miteigentümer können sich hinsichtlich einer
Verfügung über die Sache im Sinn von Art. 648 Abs. 2 ZGB (z.B. über
die Erstellung weiterer Garagebauten) selbstverständlich immer einigen. Diese
latent gegebene Möglichkeit hindert jedoch die private Beschwerdegegnerschaft
nicht an der Verfügung über ihren Anteil. Rechte der beiden übrigen
Miteigentümer werden jedenfalls dadurch nicht verletzt. Ein Anwendungsfall von
§ 310 Abs. 3 PBG liegt nicht vor. Der Einwand der Übernutzung ist
daher unbegründet.
bb) Schliesslich kann auch aus dem öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag vom 27. März 1972 nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diesem Vertrag ist mit keinem Wort zu
entnehmen, dass die private Beschwerdegegnerschaft in der Verfügung über ihre
Quote im Sinn des Standpunkts des Beschwerdeführers irgendwie eingeschränkt
wäre. Was damals zwischen den drei Miteigentümern hinsichtlich der Erstellung
von Garagenbauten und der gegenseitigen Einräumung von Näherbaurechten vereinbart
worden ist, ist für den Entscheid über die heutige Streitfrage ohne Bedeutung.
3.
a) aa) Hinsichtlich der
Pflichtabstellplätze hat die Baurekurskommission III festgehalten, dass
der Gemeinderat D über diese Frage noch nicht entschieden habe. Die Frage könne
daher auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Im Übrigen sei die Behauptung,
dass die Raumanordnung im in Frage stehenden Gebäude ohne weiteres die Erstellung
von drei Wohneinheiten und eine Praxis zulasse, eine blosse Unterstellung.
bb) Im Zusammenhang mit der Abstellplatzfrage
lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass es höchst problematisch sei,
das Problem der Anordnung der Abstellplätze in der Baubewilligung
auszuklammern und mit einer Auflage zu heilen. Es sei nicht erkennbar, wie die
private Beschwerdegegnerschaft den Parkplatznachweis erbringen könne. Sodann
sei schon im Rekursverfahren geltend gemacht worden, dass es sich auf Grund
einer objektiven Betrachtungsweise beim Bauvorhaben nicht bloss um ein Zweifamilienhaus
handle. Vielmehr müsse nach durchgeführtem Umbau von drei Wohneinheiten und
von einer Praxis ausgegangen werden, was die Erstellung von mindestens zwei
oder drei weiteren Abstellplätzen bedinge.
b) Es trifft zu,
dass der Gemeinderat D über die Frage der Anordnung der Abstellplätze noch
nicht entschieden hat. Damit aber konnte diese Frage auch nicht Thema des Rekursverfahrens
sein (RB 1983 Nr. 5). Gegen das Vorgehen des Gemeinderats ist nichts
einzuwenden. Es liegt keine unzulässige Aufspaltung der Baubewilligung vor
(dazu RB 1989 Nr. 83). Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte,
dass das Vorgehen des Gemeinderats D gegen den Grundsatz der Einheit der
Baubewilligung verstosse und mit § 321 Abs. 1 PBG nicht vereinbar
sei, wäre eine Aufhebung der Baubewilligung gleichwohl nicht möglich. Lassen
sich die erforderlichen Abstellplätze weder auf dem Baugrundstück noch in
nützlicher Entfernung davon verwirklichen (§ 244 Abs. 1 PBG), kommen
materiell die §§ 245 ff. PBG zur Anwendung (Beteiligung an einer
Gemeinschaftsanlage, Leistung einer Ersatzabgabe). Das Verwaltungsgericht hat
daher am 2. März 1995 (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14)
entschieden, dass der Nachbar grundsätzlich nicht legitimiert sei, Rügen im Zusammenhang
mit Abstellplätzen vorzubringen, weil solche Einwände wegen der Möglichkeit
der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bzw. der Leistung einer
Ersatzabgabe nicht geeignet seien, die angestrebte Bauverweigerung herbeizuführen.
Selbst wenn also der Gemeinderat über die Abstellplatzfrage bereits entschieden
hätte, wäre der Beschwerdeführer nicht zur Rüge legitimiert, es seien
zusätzliche Pflichtabstellplätze erforderlich.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt
schliesslich, die private Beschwerdegegnerschaft sei angesichts der engen
Zufahrtsverhältnisse zu verpflichten, vor der Baufreigabe einen Bauinstallationsplan
vorzulegen. Die Baurekurskommission III hat dieses Begehren abgelehnt, da
hier keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlägen, die die Statuierung
entsprechender Auflagen geböten. Dieser Auffassung ist zu folgen. Das
streitige Bauvorhaben zeichnet sich durch keinerlei Besonderheiten aus. Es
weist einen kleinen, allenfalls einen mittleren Umfang auf. Auch wenn die
Zufahrtsverhältnisse eher eng sein mögen, so muss die Bauherrschaft
Baumaterial zuführen und Abbruchmaterial abtransportieren können. Das wird ohne
gewisse Behinderungen der Nachbarschaft kaum möglich sein. Zu verweisen ist
in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 229 PBG betreffend die
Inanspruchnahme von Drittgrundstücken bei der Erstellung oder Veränderung von
Bauten. Anderseits aber muss die Zufahrt zu den nachbarlichen Parzellen
grundsätzlich gewährleistet sein. Jedenfalls darf das Eigentum der betroffenen
nachbarlichen Grundeigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...