Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00310

22. November 2000Deutsch12 min

(URT.2000.5915)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. J, geboren am 11. November 1989, die

Tochter von A.1 und A.2, wurde im Som­mer 1996 eingeschult. Aufgrund ihrer

speziellen Begabungen übersprang sie die 2. Klasse. Während des

4. Schuljahres liessen sie die Eltern im März 1999 bei Dr. M von N testen.

Seit dem 23. August 1999 besucht J den Unterricht in der Privatschule Z.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000

lehnte die Primarschulpflege X den Antrag der Eltern um Übernahme der Kosten

für die Privatschule ab. Ebenso erfolgslos blieb der hiergegen bei der Bezirksschulpflege

G erhobene Rekurs. Hierauf gelangten die Eltern am 9. Mai 2000 an die

Schulrekurskommission, welche mit Beschluss vom 14. August 2000 das

Rechtsmittel ebenfalls abwies.

Erwägungen

II. Mit Beschwerde vom 15. September

2000.

beantragten A.1 und A.2 dem Verwal­tungsgericht die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Verpflichtung der Pri­mar­schulpflege X zur

Übernahme der Schulkosten an der Z. Eventualiter beantragten sie die Übernahme

der Kosten in dem Umfang, als sie während des Besuchs der öffentlichen Schule

durch J entstehen würden. Subeventualiter beantragten sie den Erlass anderer

Mass­nahmen betreffend finanzielle Beteiligung. Sowohl seitens der Vorinstanz

als auch der Beschwerdegegnerin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Vorbringen der Parteien und der

Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Entscheidungsgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes

vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998)

entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom

8.

Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die

Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1

lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13.

Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schul­­bereich

vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der

Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz

vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue

Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betref­fend die

verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die

Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

b) Das monatliche Schulgeld der Z beläuft

sich auf Fr. 1'850.-. Wird davon aus­ge­gangen, dass J bis zum Übertritt

in die Oberstufe die Z besuchen wird, das heisst während insgesamt zwei Jahren,

so ist von einem über Fr. 20'000 liegenden Streitwert auszugehen, weshalb

die Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38

Abs. 1 VRG). Daran ändert nichts, dass bis zum 31. Juli 2000 das

Schulgeld für J auf Fr. 750.- im Monat reduziert worden ist, hätten doch

die Beschwerdeführenden bei einer Verpflichtung des Gemeinwesens zur vollen

Übernahme der Privatschulkosten die entsprechenden Beträge, welche von der Z

übernommen worden sind, dieser zurückzuerstatten.

2.

Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone

zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht

sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der

Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder

Aufsicht (Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich

(Satz 3).

Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung

geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und

dass der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl.

Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995,

S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der

Schule, Rechtsgutachten, Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 671). Die

Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für

Privatschulkosten nur im Bereich der Sonder­schulung (§ 15 des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986). Im Folgen­­den

ist zu prüfen, ob vorliegend eine solche Ausnahmesituation vorliegt.

3.

Unbestrittenermassen handelt es sich bei J

um ein hochbegabtes Kind, auf dessen individuelle Bedürfnisse auch im

schulischen Bereich eingegangen werden muss. Die Vorinstanz stellte sich auf

den Standpunkt, aus den Feststellungen der beteiligten Fach­per­so­nen lasse

sich nicht entnehmen, dass J unter keinen Umständen in der Volksschule weiter

hätte geschult und gefördert werden können. Auch wenn sich besondere Massnahmen

im Sinn von § 12 Volksschulgesetz aufdrängten, so hätten die Fachpersonen,

auch die privat herbeigezogene Psychologin N, weitere Förderungsmassnahmen von

J in der öffentlichen Schule gesehen. Zwar seien die Vorschläge seitens der

Schulpflege anlässlich einer Sitzung vom 13. Juli 1999, an welcher K von

der Sonderschulkommission, L vom Schulpsychologi­schen Dienst und die

Beschwerdeführenden teilgenommen hätten (vgl. act. --), wenig kon­kret

ausgefallen, was aber nicht heisse, dass nicht eine Kombination von

verschiedenen integrativen För­dermassnahmen hätte angeordnet werden können.

Diese Massnahmen hätten zuerst aus­geschöpft werden müssen. Indem die

Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Au­gust 1999 die Schulpflege

darüber informiert hätten, J besuche mit Beginn des neuen Schul­jahres die Z,

hätten sie der Schulpflege die Gelegenheit genommen, die notwen­­digen integrativen

Massnahmen anzuordnen, weshalb sie auch nicht zur Übernahme der Kosten

verpflichtet werden könne.

Die Beschwerdeführenden halten daran fest,

dass die Volksschule den Bedürfnissen Js nicht genügend habe Rechnung tragen

können, weshalb sie diskriminiert worden sei. Sei­tens der Beschwerdegegnerin

sei kein ausreichendes Angebot zur adäquaten Schulung Js gemacht worden. So sei

der Vorschlag des nochmaligen Klassenüberspringens wegen der Unterschiede im

sozial-emotionalen Bereich untauglich gewesen. Auch sei ihnen gegenüber stets

betont worden, dass die Primarschulpflege keine zusätzlichen finanziellen

Mittel zur Förderung von J bereitstellen könne, weshalb die Realisierung des

Vorschlags, einen Mentor oder eine Mentorin beizuziehen, durch sie, die Beschwerdeführen­den,

selbst hätte finanziert werden müssen. Weitere Vorschläge zur Förderung von J

seien ihnen gegenüber nicht gemacht worden. So sei der Besuch der Z als einzige

noch mögliche und auch notwendige Massnahme in Frage gekommen.

Der Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die

optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die

Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen der Kinder

gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen.

Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung

verschiedener möglichen Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere

der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind

zumutbar sind. Somit hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die

Beschwerdeführenden hätten durch die eigenmächtige Anmeldung Js an der Z der

Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen, andere Mass­nahmen, welche auch in

Frage hätten kommen können, überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich von

selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffent­liche

Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Es trifft zu, dass in jüngster

Zeit in der Öffentlichkeit das Bewusstsein gewachsen ist, dass hochbegabte

Kinder der gezielten Förderung bedürfen. Seitens der Schulbehörden wird denn

auch zunehmend versucht, in diesem Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen.

Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, stellt sich die Frage der

Kostenbeteiligung an einer Privatschule. Vor­liegend hat sich die

Beschwerdegegnerin der speziellen Bedürfnisse Js angenom­men, wie sich unter

anderem aus dem Überspringen der 2. Klasse zeigt. Unbestrittenermas­sen

hätten im Lauf des Schuljahres 1999/2000 weitere Massnahmen getroffen werden

müssen. Ansätze für eine Lösung wurden anlässlich der erwähnten Sitzung vom

13.

Juli 1999 diskutiert. Unter anderem war auch das Privatgutachten von N

Gesprächsinhalt; die Feststellungen Ns wurden von keiner Seite in Frage

gestellt. Um Js schulischen Bedürfnissen entgegenzukommen, waren in diesem

Gutachten folgen­de Möglichkeiten aufgezeichnet worden (act. --):

"-

Sie könnte nochmal eine Klasse überspringen, wäre dann allerdings zwei Jahre jünger

als ihre KameradInnen, was für J schwierig werden könnte, da sie eher zu

Rückzug als zu assertivem Verhalten neigt.

-

Bleibt sie in ihrer Klasse, sollte J ein bis zwei halbe Tage vom Unterricht

befreit werden, um in dieser Zeit mit einer Mentorin (vielleicht eine Studentin

der Universität oder ETH) an spannenden Projekten zu arbeiten. Zusammen mit ihr

könnte J soziale und politische Themen durchnehmen und daneben auch das

Mathematikpensum bis zur 6. Klas­se. J sollte nur so viele Übungsaufgaben

lösen wie sie braucht, um ein neues Mathematikthema zu ver­stehen und zu

automatisieren. Die freiwerdende Zeit soll mit span­nenden Ersatzaufgaben

gefüllt werden, die gezielt das mathematische Denken fördern (z.B. chinesische

Tan­grams, Labyrinthe, Denkspiele, japanische Papierfaltkunst (Origami), römi­sche

Zahlen, etc.). Sie soll jeweils an den Rechnungsprüfungen in der Klasse

teilnehmen, um den Nach­weis zu erbringen, dass sie den Leistungsstand der

anderen SchülerInnen hat. Ein guter Kon­takt zwischen Mentorin und Lehrer ist

wichtig, damit man sich z.B. abstimmen kann, wann J im Regelklassenunterricht

an Mentoratsaufgaben weiterarbeiten dürfte oder in welcher Form sie ihre

Projekte der Klasse vorstellen könnte (z.B. als Vortrag, Infoplakat, Ausstellung,

etc.).

-

An einer Privatschule wie der Z wären Js Bedürfnisse meines Erachtens am

optimalsten abgedeckt, da dort täglich dafür gesorgt wird, dass die Kinder an

ihrer individuellen Leistungsgrenze arbeiten dürfen. J zeigt sich sehr

interessiert an dieser Schule, da sie wahrscheinlich genau merkt, wie anregend

dieses Lernumfeld für sie wäre. Auch eine "International School"

könnte für J für die nächsten Jahre sehr anregend sein.

Meine

schulischen Empfehlungen zielen nicht zuletzt darauf hin, J anhand täglicher

Herausforderungen zu ermöglichen, effiziente Lern- und Arbeitstechniken kennenzulernen,

die für später sehr wichtig sein werden. Gelingt ihr immer alles spielend, kann

sie nicht lernen, Frustrationen auszuhalten, Durchhaltevermögen zu erwerben und

mit Fehlern konstruktiv umzugehen."

Somit ergibt sich auch aus diesen

gutachterlichen Feststellungen klar, dass für J der Besuch der Z eine von

mehreren Lösungsvarianten darstellte. Zwar scheinen sich alle darin einig

gewesen zu sein, dass ein nochmaliges Überspringen der Klasse für J nicht

opportun sei; dies wird denn auch im Schreiben von Dr. M vom

11.

September 2000 sowie im Schrei­ben von N vom 12. September 2000

festgehalten (act. -). Allerdings erachteten die Psychologinnen in diesen

Schreiben ein Mentorat nunmehr als eine für J zu wenig weitreichende Massnahme,

welche Schlussfolgerung aber aus den fundierten gutachterlichen Fest­stellungen

von N vom 22. März 1999 nicht hervorgeht. Angesichts der diversen Förderungs­möglichkeiten

sowie des Umstands, dass mehrere Varianten im Gutachten N in Erwägung gezogen

worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die von der Volks­schule

ausgehenden Möglichkeiten (z.B. ein Mentorat, ev. Supervision der Lehrkraft von

J, kombiniert mit weiteren Massnahmen wie der Befreiung von überflüssigen

Übungsaufgaben und stattdessen Füllung der frei werdenden Zeit mit spannenden

Ersatz­aufgaben) noch nicht voll ausgeschöpft waren. Auch aus dem Inhalt des am

13.

Juli 1999 zwischen den Be­schwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin

sowie dem Schulpsycho­logen L geführten Gesprächs lässt sich nicht ableiten,

dass als einzige Lösungsmög­lichkeit die Platzierung Js in der Privatschule Z

in Frage kommen könne. Wenn sich die Beschwerdeführenden da­zu entschieden

haben, J in die Z zu schicken, so haben sie dies in Eigenverantwortung getan.

Es kann nicht angehen, die finanziellen Konsequenzen ihres unabhängig von der Beschwerdegegnerin

gefällten Entscheids nun dieser überbinden zu wollen, ohne dass ihr über­haupt

die Möglichkeit gegeben worden war, nach adäquaten Lösungen zu suchen und

solche anzubieten. Auch ist nicht weiter auf das Vorbringen der

Beschwerdeführenden einzugehen, sie selber hätten die Kosten eines Men­torats

tragen müssen. Weder lässt sich das aus den Akten ableiten noch hätte dies bedeutet

(angenommen, die Beschwerdegegnerin hätte tatsächlich das Tragen der Kosten

eines Mentorats abgelehnt), dass letztlich die Kos­ten effektiv von den

Beschwerdeführenden hätten übernommen werden müssen. Zusammen­fassend ist

festzuhalten, dass es nicht angehen kann, die Schulbehörden vor vollendete

Tatsachen zu stellen, indem eigenmächtig die Anmeldung an einer Privatschule

erfolgt, ohne dass der Schulbehörde die Möglichkeit zum Treffen anderer

Massnahmen eingeräumt worden ist. Nachdem das Gespräch zwischen den

Beschwerdeführenden und der Primarschulpflege X am 13. Juli 1999, somit

vor der Sommerpause stattgefunden hat, erscheint die Anmeldung Js in die Z im

folgenden Monat als voreilig in dem Sinn, als der Schulbehörde nicht

vorgeworfen wer­den kann, sie habe nicht innert Frist nach geeigneten Massnah­men

gesucht. Wenn die Beschwerdeführenden die Z als die für J geeignetste Massnahme

erachteten, so ist dies durchaus nachvollziehbar; allerdings kann aus den

erwähnten Gründen das Gemein­wesen nicht zur finanziellen – auch nicht

einer anteilsmässigen – Beteiligung verpflich­tet werden. Es scheint, dass

dies ursprünglich auch von den Beschwerdeführenden so gesehen wurde, haben sie

doch den Antrag auf Kostengutsprache erst am 11. Januar 2000 gestellt.

Aufgrund des Gesagten lässt sich, trotz grundsätzlicher Möglichkeit der

nachträglichen Übernahme der Kosten einer von den Eltern in eigener

Kompetenz gewählten Sonderschulung (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinie zum

Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985), eine solche nicht

rechtfertigen; der Beschwerdegegnerin kann kein Versäumnis vorgeworfen werden,

welches trotz ausreichenden Angebots in der öffentlichen Schule die An­ordnung

der Sonderschulung in einer Privatschule rechtfertigen würde.

Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 161 Gerichtsverfassungsgesetz vom

13.

Juni 1976). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...