VB.2000.00310
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00310
22. November 2000Deutsch12 min
(URT.2000.5915)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00310
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.11.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Privatschulung nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt und die von der Volksschule ausgehenden Möglichkeiten - hier zur Förderung eines hochbegabten Kindes - noch nicht voll ausgeschöpft wurden.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein grundsätzlicher verfassungsmässiger Anspruch auf Kostenübernahme einer Privatschulung; sie ist ultima ratio (E. 2). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf geeignetste Schulung (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOSTENÜBERNAHME
PRIVATSCHULKOSTEN
SCHULE
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
UNTERRICHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 62 BV
§ 15 SchulleistungsG
§ 5 lit. II UnterrichtsG
§ 38 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. J, geboren am 11. November 1989, die
Tochter von A.1 und A.2, wurde im Sommer 1996 eingeschult. Aufgrund ihrer
speziellen Begabungen übersprang sie die 2. Klasse. Während des
4. Schuljahres liessen sie die Eltern im März 1999 bei Dr. M von N testen.
Seit dem 23. August 1999 besucht J den Unterricht in der Privatschule Z.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2000
lehnte die Primarschulpflege X den Antrag der Eltern um Übernahme der Kosten
für die Privatschule ab. Ebenso erfolgslos blieb der hiergegen bei der Bezirksschulpflege
G erhobene Rekurs. Hierauf gelangten die Eltern am 9. Mai 2000 an die
Schulrekurskommission, welche mit Beschluss vom 14. August 2000 das
Rechtsmittel ebenfalls abwies.
Erwägungen
II. Mit Beschwerde vom 15. September
2000.
beantragten A.1 und A.2 dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Verpflichtung der Primarschulpflege X zur
Übernahme der Schulkosten an der Z. Eventualiter beantragten sie die Übernahme
der Kosten in dem Umfang, als sie während des Besuchs der öffentlichen Schule
durch J entstehen würden. Subeventualiter beantragten sie den Erlass anderer
Massnahmen betreffend finanzielle Beteiligung. Sowohl seitens der Vorinstanz
als auch der Beschwerdegegnerin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Vorbringen der Parteien und der
Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Entscheidungsgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5 N. 3).
Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes
vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998)
entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom
8.
Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die
Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1
lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13.
Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich
vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der
Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz
vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue
Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betreffend die
verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die
Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
b) Das monatliche Schulgeld der Z beläuft
sich auf Fr. 1'850.-. Wird davon ausgegangen, dass J bis zum Übertritt
in die Oberstufe die Z besuchen wird, das heisst während insgesamt zwei Jahren,
so ist von einem über Fr. 20'000 liegenden Streitwert auszugehen, weshalb
die Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38
Abs. 1 VRG). Daran ändert nichts, dass bis zum 31. Juli 2000 das
Schulgeld für J auf Fr. 750.- im Monat reduziert worden ist, hätten doch
die Beschwerdeführenden bei einer Verpflichtung des Gemeinwesens zur vollen
Übernahme der Privatschulkosten die entsprechenden Beträge, welche von der Z
übernommen worden sind, dieser zurückzuerstatten.
2.
Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht
sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder
Aufsicht (Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich
(Satz 3).
Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung
geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und
dass der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl.
Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995,
S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der
Schule, Rechtsgutachten, Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 671). Die
Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für
Privatschulkosten nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986). Im Folgenden
ist zu prüfen, ob vorliegend eine solche Ausnahmesituation vorliegt.
3.
Unbestrittenermassen handelt es sich bei J
um ein hochbegabtes Kind, auf dessen individuelle Bedürfnisse auch im
schulischen Bereich eingegangen werden muss. Die Vorinstanz stellte sich auf
den Standpunkt, aus den Feststellungen der beteiligten Fachpersonen lasse
sich nicht entnehmen, dass J unter keinen Umständen in der Volksschule weiter
hätte geschult und gefördert werden können. Auch wenn sich besondere Massnahmen
im Sinn von § 12 Volksschulgesetz aufdrängten, so hätten die Fachpersonen,
auch die privat herbeigezogene Psychologin N, weitere Förderungsmassnahmen von
J in der öffentlichen Schule gesehen. Zwar seien die Vorschläge seitens der
Schulpflege anlässlich einer Sitzung vom 13. Juli 1999, an welcher K von
der Sonderschulkommission, L vom Schulpsychologischen Dienst und die
Beschwerdeführenden teilgenommen hätten (vgl. act. --), wenig konkret
ausgefallen, was aber nicht heisse, dass nicht eine Kombination von
verschiedenen integrativen Fördermassnahmen hätte angeordnet werden können.
Diese Massnahmen hätten zuerst ausgeschöpft werden müssen. Indem die
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. August 1999 die Schulpflege
darüber informiert hätten, J besuche mit Beginn des neuen Schuljahres die Z,
hätten sie der Schulpflege die Gelegenheit genommen, die notwendigen integrativen
Massnahmen anzuordnen, weshalb sie auch nicht zur Übernahme der Kosten
verpflichtet werden könne.
Die Beschwerdeführenden halten daran fest,
dass die Volksschule den Bedürfnissen Js nicht genügend habe Rechnung tragen
können, weshalb sie diskriminiert worden sei. Seitens der Beschwerdegegnerin
sei kein ausreichendes Angebot zur adäquaten Schulung Js gemacht worden. So sei
der Vorschlag des nochmaligen Klassenüberspringens wegen der Unterschiede im
sozial-emotionalen Bereich untauglich gewesen. Auch sei ihnen gegenüber stets
betont worden, dass die Primarschulpflege keine zusätzlichen finanziellen
Mittel zur Förderung von J bereitstellen könne, weshalb die Realisierung des
Vorschlags, einen Mentor oder eine Mentorin beizuziehen, durch sie, die Beschwerdeführenden,
selbst hätte finanziert werden müssen. Weitere Vorschläge zur Förderung von J
seien ihnen gegenüber nicht gemacht worden. So sei der Besuch der Z als einzige
noch mögliche und auch notwendige Massnahme in Frage gekommen.
Der Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die
optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die
Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen der Kinder
gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen.
Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung
verschiedener möglichen Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere
der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind
zumutbar sind. Somit hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die
Beschwerdeführenden hätten durch die eigenmächtige Anmeldung Js an der Z der
Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen, andere Massnahmen, welche auch in
Frage hätten kommen können, überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich von
selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche
Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Es trifft zu, dass in jüngster
Zeit in der Öffentlichkeit das Bewusstsein gewachsen ist, dass hochbegabte
Kinder der gezielten Förderung bedürfen. Seitens der Schulbehörden wird denn
auch zunehmend versucht, in diesem Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen.
Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, stellt sich die Frage der
Kostenbeteiligung an einer Privatschule. Vorliegend hat sich die
Beschwerdegegnerin der speziellen Bedürfnisse Js angenommen, wie sich unter
anderem aus dem Überspringen der 2. Klasse zeigt. Unbestrittenermassen
hätten im Lauf des Schuljahres 1999/2000 weitere Massnahmen getroffen werden
müssen. Ansätze für eine Lösung wurden anlässlich der erwähnten Sitzung vom
13.
Juli 1999 diskutiert. Unter anderem war auch das Privatgutachten von N
Gesprächsinhalt; die Feststellungen Ns wurden von keiner Seite in Frage
gestellt. Um Js schulischen Bedürfnissen entgegenzukommen, waren in diesem
Gutachten folgende Möglichkeiten aufgezeichnet worden (act. --):
"-
Sie könnte nochmal eine Klasse überspringen, wäre dann allerdings zwei Jahre jünger
als ihre KameradInnen, was für J schwierig werden könnte, da sie eher zu
Rückzug als zu assertivem Verhalten neigt.
-
Bleibt sie in ihrer Klasse, sollte J ein bis zwei halbe Tage vom Unterricht
befreit werden, um in dieser Zeit mit einer Mentorin (vielleicht eine Studentin
der Universität oder ETH) an spannenden Projekten zu arbeiten. Zusammen mit ihr
könnte J soziale und politische Themen durchnehmen und daneben auch das
Mathematikpensum bis zur 6. Klasse. J sollte nur so viele Übungsaufgaben
lösen wie sie braucht, um ein neues Mathematikthema zu verstehen und zu
automatisieren. Die freiwerdende Zeit soll mit spannenden Ersatzaufgaben
gefüllt werden, die gezielt das mathematische Denken fördern (z.B. chinesische
Tangrams, Labyrinthe, Denkspiele, japanische Papierfaltkunst (Origami), römische
Zahlen, etc.). Sie soll jeweils an den Rechnungsprüfungen in der Klasse
teilnehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass sie den Leistungsstand der
anderen SchülerInnen hat. Ein guter Kontakt zwischen Mentorin und Lehrer ist
wichtig, damit man sich z.B. abstimmen kann, wann J im Regelklassenunterricht
an Mentoratsaufgaben weiterarbeiten dürfte oder in welcher Form sie ihre
Projekte der Klasse vorstellen könnte (z.B. als Vortrag, Infoplakat, Ausstellung,
etc.).
-
An einer Privatschule wie der Z wären Js Bedürfnisse meines Erachtens am
optimalsten abgedeckt, da dort täglich dafür gesorgt wird, dass die Kinder an
ihrer individuellen Leistungsgrenze arbeiten dürfen. J zeigt sich sehr
interessiert an dieser Schule, da sie wahrscheinlich genau merkt, wie anregend
dieses Lernumfeld für sie wäre. Auch eine "International School"
könnte für J für die nächsten Jahre sehr anregend sein.
Meine
schulischen Empfehlungen zielen nicht zuletzt darauf hin, J anhand täglicher
Herausforderungen zu ermöglichen, effiziente Lern- und Arbeitstechniken kennenzulernen,
die für später sehr wichtig sein werden. Gelingt ihr immer alles spielend, kann
sie nicht lernen, Frustrationen auszuhalten, Durchhaltevermögen zu erwerben und
mit Fehlern konstruktiv umzugehen."
Somit ergibt sich auch aus diesen
gutachterlichen Feststellungen klar, dass für J der Besuch der Z eine von
mehreren Lösungsvarianten darstellte. Zwar scheinen sich alle darin einig
gewesen zu sein, dass ein nochmaliges Überspringen der Klasse für J nicht
opportun sei; dies wird denn auch im Schreiben von Dr. M vom
11.
September 2000 sowie im Schreiben von N vom 12. September 2000
festgehalten (act. -). Allerdings erachteten die Psychologinnen in diesen
Schreiben ein Mentorat nunmehr als eine für J zu wenig weitreichende Massnahme,
welche Schlussfolgerung aber aus den fundierten gutachterlichen Feststellungen
von N vom 22. März 1999 nicht hervorgeht. Angesichts der diversen Förderungsmöglichkeiten
sowie des Umstands, dass mehrere Varianten im Gutachten N in Erwägung gezogen
worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die von der Volksschule
ausgehenden Möglichkeiten (z.B. ein Mentorat, ev. Supervision der Lehrkraft von
J, kombiniert mit weiteren Massnahmen wie der Befreiung von überflüssigen
Übungsaufgaben und stattdessen Füllung der frei werdenden Zeit mit spannenden
Ersatzaufgaben) noch nicht voll ausgeschöpft waren. Auch aus dem Inhalt des am
13.
Juli 1999 zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin
sowie dem Schulpsychologen L geführten Gesprächs lässt sich nicht ableiten,
dass als einzige Lösungsmöglichkeit die Platzierung Js in der Privatschule Z
in Frage kommen könne. Wenn sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden
haben, J in die Z zu schicken, so haben sie dies in Eigenverantwortung getan.
Es kann nicht angehen, die finanziellen Konsequenzen ihres unabhängig von der Beschwerdegegnerin
gefällten Entscheids nun dieser überbinden zu wollen, ohne dass ihr überhaupt
die Möglichkeit gegeben worden war, nach adäquaten Lösungen zu suchen und
solche anzubieten. Auch ist nicht weiter auf das Vorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen, sie selber hätten die Kosten eines Mentorats
tragen müssen. Weder lässt sich das aus den Akten ableiten noch hätte dies bedeutet
(angenommen, die Beschwerdegegnerin hätte tatsächlich das Tragen der Kosten
eines Mentorats abgelehnt), dass letztlich die Kosten effektiv von den
Beschwerdeführenden hätten übernommen werden müssen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass es nicht angehen kann, die Schulbehörden vor vollendete
Tatsachen zu stellen, indem eigenmächtig die Anmeldung an einer Privatschule
erfolgt, ohne dass der Schulbehörde die Möglichkeit zum Treffen anderer
Massnahmen eingeräumt worden ist. Nachdem das Gespräch zwischen den
Beschwerdeführenden und der Primarschulpflege X am 13. Juli 1999, somit
vor der Sommerpause stattgefunden hat, erscheint die Anmeldung Js in die Z im
folgenden Monat als voreilig in dem Sinn, als der Schulbehörde nicht
vorgeworfen werden kann, sie habe nicht innert Frist nach geeigneten Massnahmen
gesucht. Wenn die Beschwerdeführenden die Z als die für J geeignetste Massnahme
erachteten, so ist dies durchaus nachvollziehbar; allerdings kann aus den
erwähnten Gründen das Gemeinwesen nicht zur finanziellen – auch nicht
einer anteilsmässigen – Beteiligung verpflichtet werden. Es scheint, dass
dies ursprünglich auch von den Beschwerdeführenden so gesehen wurde, haben sie
doch den Antrag auf Kostengutsprache erst am 11. Januar 2000 gestellt.
Aufgrund des Gesagten lässt sich, trotz grundsätzlicher Möglichkeit der
nachträglichen Übernahme der Kosten einer von den Eltern in eigener
Kompetenz gewählten Sonderschulung (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinie zum
Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985), eine solche nicht
rechtfertigen; der Beschwerdegegnerin kann kein Versäumnis vorgeworfen werden,
welches trotz ausreichenden Angebots in der öffentlichen Schule die Anordnung
der Sonderschulung in einer Privatschule rechtfertigen würde.
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 161 Gerichtsverfassungsgesetz vom
13.
Juni 1976). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...