VB.2000.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00311
8. Dezember 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5939)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00311
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Rechnungstellung
Rechtsnatur der Forderung des Tierspitals gegenüber dem Tierhalter
Eine Bestätigung der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin kommt wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht (E. 1b).
Da die strittige Forderung vor Inkrafttreten des UniversitätsG entstand, hat der Kanton als Beschwerdegegner zu gelten (E. 2).
Es fragt sich, ob das Rechtsverhältnis zwischen Tierspital und Tierhalter gleich wie das zwischen Kantonsspital und Patienten öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 3a).
Die Behandlung von Tieren ist nicht Inhalt der öffentlichen Aufgabe des Tierspitals, sondern wird anlässlich dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit geleistet. Es drängt sich ein Vergleich mit den Dienstleistungen der Universität zugunsten Dritter auf (E. 3b).
Zwischen Tierspital und Tierhalter entsteht kein besonderes Rechtsverhältnis ähnlicher Intensität wie jenes zwischen Humanspital und Patient (E. 3c).
Betreffend den Abschluss des Vertrags sind die Parteien frei. Die inhaltliche Regelung durch die Gebührenordnung spricht nicht gegen ein privatrechtliches Verhältnis (E. 3d).
Es ist weder für die Tierhalter noch für das Tierspital unbefriedigend, ihr Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen (E. 3e).
Insgesamt rechtfertigt es sich, das Verhältnis dem Privatrecht zu unterstellen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben (E. 3f).
Stichworte:
AUFTRAG
BEHANDLUNGSKOSTEN
BESONDERES RECHTSVERHÄLTNIS
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
GEBÜHREN
ÖFFENTLICHE ABGABEN
ÖFFENTLICH-RECHTLICH
PRIVATRECHT
TIERSPITAL
ZIVILRECHT
Rechtsnormen:
Art. 61 lit. II OR
§ 1 lit. I TierspitalV
§ 4 lit. I TierspitalV
§ 4 lit. III TierspitalV
§ 9 TierspitalV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Anlässlich eines Springturniers am
4. März 1997 zog sich der 7-jährige Wallach ”Z” eine Radiusfraktur in
der linken Vorderhand zu. Damit das Tier stehend transportiert werden konnte,
gipste der Pferdeeigentümer und Tierarzt A den Bruch ein, worauf seine Ehefrau
das Pferd um 21.30 Uhr ins Tierspital Zürich einlieferte. In der gleichen
Nacht wurde das Tier von 3.25 Uhr bis 9.15 Uhr operiert. Im Anschluss
daran hatte es allerdings wegen einer Muskelentzündung Schwierigkeiten beim
Aufstehen und brach sich dabei am Nachmittag des 5. März 1997 erneut den
mit zwei Platten reparierten Knochen. Wegen fehlender Heilungsaussicht und um
das Leiden des Tiers zu beenden, wurde es in der Folge euthanasiert.
Für seine Leistungen stellte das
Tierspital A Rechnung über Fr. --.-- und setzte diesen Betrag nach
erfolgloser Mahnung in Betreibung. Auf Rechtsvorschlag hin verpflichtete das
Spital den Betriebenen mittels förmlicher Verfügung am 21. April 1998,
den Rechnungsbetrag zu bezahlen, und beseitigte gleichzeitig den
Rechtsvorschlag.
Erwägungen
II. In einem gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs verlangte A die Aufhebung der Gebühr wegen unsorgfältiger und
weisungswidriger Behandlung seines Pferdes und darüber hinaus den Ersatz des
ihm dadurch entstanden Schadens in der Höhe von Fr. --.--.
Die Bildungsdirektion hiess das
Rechtsmittel am 17. Juli 2000 teilweise gut. Sie erwog im Wesentlichen
folgendes: Das Rechtsmittel sei vor Inkrafttreten des neuen
Universitätsgesetzes erhoben worden, weshalb die nach bisherigem Recht zuständige
Bildungsdirektion auch zuständig bleibe. Der umstrittene Rechnungsbetrag sei
ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, die der Rekurrent verursacht habe.
Die Gebühren bemässen sich nach der Tarifordnung der Gesellschaft
Schweizerischer Tierärzte. Die Frage der Angemessenheit hänge jedoch wesentlich
davon ab, ob die Behandlung des Tiers lege artis erfolgt sei. Das Mass der
erforderlichen Sorgfalt bemesse sich sinngemäss nach den Bestimmungen des
Auftragsrechts. Unter den gegebenen Umständen sei die erfolgte Behandlung des
Pferdes als sorgfältig zu betrachten, der Auftrag sei daher gehörig erfüllt
worden. Die Frage nach der Kausalität zwischen Schaden und Vertragsverletzung
könne somit offen gelassen werden. Auch sei es zulässig gewesen, dass das
Tierspital dem Wunsch des Rekurrenten, beim Aufstellen des Pferdes dabei zu
sein, nicht stattgegeben habe. Hingegen sei die Euthanasierung eigenmächtig
und weisungswidrig erfolgt, so dass es sich rechtfertige, dem Rekurrenten
deren Kosten sowie die Kosten der Entsorgung in der Höhe von insgesamt
Fr. --.-- zu erlassen. Der Schaden, der durch Missachtung dieser Weisung
entstanden sei, müsse ersetzt werden, über die Höhe des Schadenersatzes sei
jedoch im Staatshaftungsverfahren zu befinden.
III. Gegen diese Verfügung wandte sich A
am 18. September 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Kostenverfügung sei vollumfänglich und der angefochtene
Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs abgewiesen worden
sei. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem
Tierspital aufzuerlegen, für beide Verfahren sei eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Ausserdem verlangte er verschiedene Beweisabnahmen,
insbesondere Zeugeneinvernahmen und eventuell die Einholung einer Expertise.
Mit Beschwerdeantwort vom
19.
Oktober 2000 beantragte die Universität Zürich in Vertretung des
Tierspitals die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventuell sei sie
gestützt auf die Rekursverfügung teilweise gutzuheissen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Bildungsdirektion
verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2000 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache gestützt auf § 41
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zuständig. Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die
Entscheidung darüber ungeachtet des geringen Streitwertes der Kammer vorbehalten
(§ 38 Abs. 3 VRG).
b) Nicht einzutreten ist auf
Antrag 1 des Beschwerdegegners, soweit dieser nicht nur die Abweisung der
Beschwerde, sondern auch die Wiederherstellung der Verfügung des Tierspitals
vom 21. April 1998 zum Ziel hat. Der Streitgegenstand der Beschwerde wird
durch die Beschwerdeanträge begrenzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3), und das Verwaltungsgericht
darf nach § 63 Abs. 3 VRG den angefochtenen Rekursentscheid ohnehin
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Eine vollumfängliche
Bestätigung der ursprünglichen Gebührenauflage käme nur in Betracht, wenn der
Beschwerdegegner gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion selbst
ebenfalls Beschwerde erhoben hätte.
2.
Das Tierspital Zürich ist Teil der
Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Zürich (§ 1 Abs. 1
der Verordnung über das Tierspital der Universität vom 14. November 1990,
TierspitalV). Die der Gebührenforderung zugrunde liegende tierärztliche
Behandlung fand vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Universität Zürich
vom 15. März 1998 (UniversitätsG) am 1. Oktober 1998 statt. Auch
erliess das Tierspital die Gebührenverfügung vor diesem Zeitpunkt. Damals war
die Universität demnach noch keine selbständige, sondern wie die Kantonsspitäler
eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Gebührengläubiger war im
massgebenden Zeitpunkt daher der Staat Zürich. Nachdem die Universität Zürich
im vorliegenden Verfahren weder behauptet hat, die strittige Forderung sei auf
sie übergegangen, noch ein solcher Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen
ist, hat vorliegend der Kanton Zürich als Beschwerdegegner zu gelten.
3.
Vorliegend gehen beide Parteien
übereinstimmend davon aus, das Verhältnis zwischen den Tierhaltern und dem
Tierspital Zürich unterstehe öffentlichem Recht. Das Verwaltungsgericht hatte
bisher noch keine Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist die Beziehung zwischen einer öffentlichrechtlichen Anstalt
und ihren Benützern dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein
besonderes Rechtsverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem
Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem
Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu
entscheiden ist. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere die unmittelbare
Verfolgung öffentlicher Zwecke, im Vergleich zu denen die Absicht auf
Erzielung eines Gewinns von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die
einseitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung durch Gesetz oder
Verordnung, im Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen
Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung (vgl. BGE 105
II 234 E. 2). Diese Formel enthält Elemente verschiedener Theorien zur
Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht, welche das Bundesgericht im
Sinne eines Methodenpluralismus kombiniert auf den Einzelfall anwendet (vgl.
ZBl 98/1997, S. 410).
Das Verhältnis zwischen den Zürcher
Kantonsspitälern und den Patienten untersteht nach Lehre und Rechtsprechung
dem öffentlichen Recht und zwar selbst dann, wenn es sich um die Behandlung von
Privatpatienten handelt (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 3127 ff.; Moritz Kuhn in Heinrich
Honsell (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994,
S. 54 ff.; BGE 122 I 153 E. 2e, 115 Ib 175 E2 , 111 II 149
E. 3, 98 Ia 508 E 8a; ZR 79/1980 Nr. 23 = ZBl 81/1980, S. 181).
Die Begründung für diese Qualifikation liegt im Wesentlichen darin, dass der
Betrieb von Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe darstelle, das zürcherische
Gesundheitswesen öffentlichrechtlich ausgerichtet sei und die kantonalen
Vorschriften über die Spitäler keinen Raum für eine privatrechtliche Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenanstalt und Patient lassen (vgl. BGE 98
Ia 508 E. 8a). Es fragt sich, ob das Verhältnis zwischen dem Tierspital Zürich
und den die Tierbehandlung beauftragenden Tierhaltern gleichermassen zu qualifizieren
ist.
b) Das Tierspital nimmt nur in einem sehr
beschränkten Umfang eine den Kantonsspitälern vergleichbare öffentliche Aufgabe
wahr. Es hat gemäss § 1 Abs. 2 der Tierspitalverordnung insbesondere
für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärzte und für die
klinische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin zu sorgen und dient
naturgemäss nicht der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Im Vordergrund
steht auch nicht etwa das Wohl und die Gesundheit der behandelten Tiere als
vielmehr deren Eignung für Ausbildung und Forschung. Während dementsprechend in
den kantonalen Krankenhäusern grundsätzlich alle Personen aufgenommen werden
müssen, die dringend eine Spitalbehandlung benötigen (§ 41 des
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962), fehlt eine solche Verpflichtung
für das Tierspital. Dort haben lediglich diejenigen kranken Tiere den Vorrang,
die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der klinischen
Forschung dienen (§ 4 Abs. 1 TierspitalV); unruhige oder bösartige
Tiere können generell abgewiesen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2
TierspitalV). Dagegen können die Kantonsspitäler nur Personen mit
ausserkantonalem Wohnsitz abweisen (§ 16 der Verordnung über die
kantonalen Krankenäuser vom 28. Januar 1981).
Die vom Tierspital angebotene Leistung
dient daher nicht primär dem Ziel, kranke Tiere medizinisch zu versorgen,
sondern angehende Tierärzte anhand praktischer Fälle zur Versorgung kranker
Tiere zu befähigen. Bezeichnenderweise enthält denn auch die
Tierspitalverordnung im Gegensatz zu § 2 der Patientenrechtverordnung vom
28.
August 1991 keine Bestimmung, wonach sich die Behandlung nach den
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften richtet. Andererseits steht
für den Tierhalter allein diese optimale medizinischen Behandlung seines Tiers
im Vordergrund, ohne dass er sich näher für Ausbildung und Forschung
interessieren dürfte. Wenn das Tierspital aus Anlass seiner Aufgabenerfüllung
zwar auch eine kunstgerechte veterinärmedizinische Behandlung des Tiers
vornimmt, so ist dies nicht der eigentliche Inhalt der öffentlichen Aufgabe,
sondern eher ein nebenbei entstehendes Produkt. Während sich demgemäss in der
Humanmedizin der öffentliche Auftrag der Krankenversorgung mit dem privaten
Interesse einer individuellen medizinischen Betreuung vollumfänglich deckt,
liegen Auftrag und Privatinteresse im Bereiche der Veterinärmedizin
auseinander.
Bei dieser Interessenlage lässt sich die
veterinärmedizinische Behandlung im Tierspital am ehesten mit anderen
Dienstleistungen der Universität zugunsten Dritter vergleichen (vgl. neu
§ 2 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 UniversitätsG bzw. § 3 der
Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998),
insbesondere mit Forschungsaufträgen von privater Seite. Auch dort deckt sich
das private Interesse an einer nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführten
Untersuchung nur insoweit mit dem Bildungsauftrag der Universität, als der
Auftrag dieser willkommenen Anlass bietet, den Auszubildenden anhand einer
praktischen Anwendung wissenschaftliche Methoden zu vermitteln. Da solche
Dienstleistungen grundsätzlich im freien Wettbewerb abgewickelt werden, wo sich
zwei Rechtssubjekte auf gleicher Ebene begegnen (vgl. auch Art. 10
Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991), sind derartige
Forschungsaufträge als privatrechtliche Verträge - Auftrag oder Werkvertrag -
zu qualifizieren. Da sie eine gewerbliche Tätigkeit des Staates im Sinn von
Art. 61 Abs. 2 OR auslösen, ist das Bundeszivilrecht auf sie
anwendbar.
c) Weiter kann aus der
Tierspitalverordnung nicht geschlossen werden, der Tierhalter werde mit der
Inanspruchnahme des Tierspitals einem besonderen Rechtsverhältnis diesem
gegenüber unterworfen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der
Tierhalter sich nicht selber einer Behandlung unterzieht und damit einer Ordnung
unterwirft, die eine gewisse Beschränkung wesentlicher Freiheitsrechte beinhaltet.
Er überlässt lediglich eine ihm gehörige Sache der Obhut und Pflege durch das
Spital. Mit Bezug auf die Rechte und Pflichten der Anstaltsbenützer wird in der
Tierspitalverordnung denn auch bei weitem nicht die Regelungsdichte wie etwa in
der Patientenrechtverordnung erreicht. Die in § 9 TierspitalV aufgeführten
Einsichtsrechte sowie das implizite in § 4 der Gebührenordnung des
Tierspitals der Universität vom 3. Juni 1992 enthaltene Retentionsrecht
begründen jedenfalls keine weitergehenden Rechte als das privatrechtliche
Auftragsrecht (Art. 400 OR und Art. 895 ZGB). Die
Tierspitalverordnung sowie die Gebührenordnung des Tierspitals bezeichnen
denn auch im Gegensatz etwa zu den §§ 19 und 20 der für die
Humanspitäler geltenden Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April
1992.
nicht einmal den Gebührenschuldner, sondern regeln nur die Gebührenhöhe,
wobei die Kosten gemäss § 4 der Gebührenordnung bei der Rückgabe des
Tiers bar zu bezahlen sind.
d) Beim Abschluss des Vertrags selber
sind die Parteien im Wesentlichen frei, insbesondere unterliegt das Spital wie
oben ausgeführt (E. 3. b) keinem Kontrahierungszwang. Im Einzelnen
dann überlässt jedoch die Gebührenordnung des Tierspitals den Parteien nur einen
geringfügigen Regelungsspielraum zur Gestaltung ihrer gegenseitigen
Beziehungen. Jedoch spricht dieser Umstand nicht gegen die Annahme eines
privatrechtlichen Verhältnisses, stellt der Staat doch auch für solche privatrechtlichen
Verträge, an denen er selber (z.B. gemäss Postgesetz) oder an denen ausschliesslich
Private (z.B. für den Arztvertrag) beteiligt sind, verbindliche Tarife auf.
e) Mit Bezug auf die Haftung wäre es
keineswegs unbefriedigend, die Ansprüche der Tierhalter ausschliesslich dem
Privatrecht zu unterstellen. Der von einem Behandlungsfehler betroffene
Tierhalter kommt für eine allfällige Schadenersatzforderung in den Genuss
einer längeren Verjährungsfrist und hat mit der Verschuldenspräsumtion nach
Art. 97 ff. OR im Ergebnis eine dem öffentlichen Haftungsrecht
durchaus vergleichbare rechtliche Ausgangslage (vgl. Moritz Kuhn,
S. 59 f.), zumal letztlich auch im Verfahren nach Haftungsgesetz
analog auf die Regeln des privaten Auftragsrechts zurückgegriffen werden muss.
Dem betroffenen Tierhalter ist sogar in der Regel mehr damit gedient, wenn
keine Aufspaltung des Rechtswegs stattfindet und er die behaupteten
Sorgfaltswidrigkeiten nicht zweifach im Rahmen der Gebührenstreitigkeit vor
den Verwaltungsbehörden und hernach im Haftungsprozess vor den Zivilgerichten
darzutun und zu beweisen hat. Die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung
des Privatrechts für das Verhältnis zwischen Chefarzt und Privatpatient ergeben
(vgl. etwa BGE 112 Ib 334 E. 2c), bestehen jedenfalls im Bereich der
Tiermedizin nicht, da hier für alle Tierhalter der gleiche Tarif zur Anwendung
gelangt und es in diesem Sinn keine Privatpatienten gibt.
Auch für das Tierspital selber ist die
Verweisung auf das Bundeszivilrecht zur Eintreibung von Taxforderungen kaum mit
grösseren Schwierigkeiten verbunden. Es hat damit zwar keine eigene
Verfügungskompetenz, hält jedoch mit dem Retentionsrecht nach Art. 895
ZGB zumindest bei verwertbaren Tieren (vgl. Art. 896 ZGB) ein wirksames
Durchsetzungsmittel zur Sicherstellung der offenen Rechnung in der Hand.
f) In Anbetracht dieser verschiedenen
Elemente rechtfertigt es sich, das Verhältnis zwischen Tierhalter und
Tierspital ausschliesslich dem Privatrecht zu unterstellen. Demgemäss handelt
es sich bei der strittigen Gebührenforderung des Tierspitals um einen
privatrechtlichen Anspruch, der nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den
Zivilgerichten geltend zu machen ist (§ 1 VRG). Eine Zuständigkeit des
Tierspitals zur verbindlichen Festsetzung der Gebühr und zur Aufhebung des erhobenen
Rechtsvorschlags bestand demnach nicht. Die angefochtene Verfügung, bzw. der
Rekursentscheid, soweit er diese bestätigte, sind daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss wird die Verfügung des Tierspitals Zürich vom 21. April 1998
vollumfänglich und der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 17. Juli
2000.
insoweit aufgehoben, als er den Rekurs abgewiesen hat.
...