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Entscheid

VB.2000.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00312

16. Februar 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Die Baukommission X erteilte der Stadt

X am 20. Oktober 1998 die baurecht­liche Bewilligung für die Erstellung

von Parkplätzen auf den Grundstü­cken Kat.Nrn. 01, 02 und 03 sowie

zum Abbruch der Wohnhäuser Q-­weg. Gleichzeitig wurden die beiden Wohnhäu­ser

Q-weg aus dem einstweiligen kommunalen Inventar der schutzwürdigen Ob­jekte

entlassen. Den hiergegen erhobenen Rekurs der Zürcherischen Vereinigung für Hei­matschutz

(Zürcher Heimatschutz; ZVH) wies die Bau­rekurskommis­sion II am

4. Mai 1999 ab.

B. Mit Entscheid vom 24. November 1999

hiess das Verwaltungsgericht die Be­schwerde des Zürcher Heimatschutzes

teilweise gut, hob den Entscheid der Baure­kurs­kommission II vom

4. Mai 1999 auf und wies die Akten zur weiteren Untersuchung und zur

Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht

kam zum Schluss, dass den beiden streitbezogenen Holzbauhäusern grundsätzlich

Schutz­ob­jektsqualität zuzuerkennen sei. Prozessentscheidend sei, ob deren

Renovation/Sanierung verhältnismässig sei. Dies wiederum hänge davon ab, ob

wegen der Lärmsituation (Staats­strasse und Bahn) und unter Berücksichtigung

der elektrostatischen "Immissionen" durch den nahen Bahnverkehr

überhaupt ein Umbau möglich sei, der unter diesen Gesichtspunk­ten wohnhygienischen

Anforderungen genüge. Die Umbaukosten bemässen sich nach den hierfür zu

ergreifenden Massnahmen sowie denjenigen von statischen und umbaumässigen

Anordnungen, welche getroffen werden müssten, damit ein Bauprojekt heutigen

Bedürf­nissen - auch bezüglich Raumgrösse und Raumhöhe - entspreche.

Anzufügen sei, dass die beiden Häuser nicht nur als Wohnbauten genutzt werden

könnten, sondern grund­sätzlich auch eine Nutzung als Atelier, Café/Restaurant,

Ladenlokal oder dergleichen in Frage komme. Den Instandstellungskosten seien

sodann die erzielbaren Mietzinse gegenüber zu stellen. Erst aufgrund solcher

Erhebungen lasse sich die Verhältnismässigkeit einer Unter­schutzstellung

rechtsgenügend beantworten. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht

genügend geklärt worden. Die aufgeworfenen Fragen müssten durch eine Expertise

beant­wortet werden. Der angefochtene Entscheid sei unvollständig und

rechtsverletzend und damit aufzuheben. Die Akten seien zur weiteren

Untersuchung und zur Neuentschei­dung im Sinn dieser Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission II zog im

zweiten Rechtsgang von der Stadt X Auf­nahmepläne der Gebäude Q-weg bei und

beauftragte den Referenten, Z, mit der Erstellung eines Fachberichts. Gestützt

hierauf kam die Baurekurs­kommission II mit Entscheid vom 27. Juni

2000.

zum Schluss, dass die vom Zürcher Hei­matschutz anbegehrte Unterschutz­stellung

der strittigen Bauten unverhältnis­mässig sei. Demgemäss wies die Rekurskommis­sion

den Rekurs ab und bestätigte den Be­schluss der Baukommission X vom

20.

Oktober 1998 im beurteilten Umfang.

III. Mit Beschwerde vom 14. September

2000.

beantragte der Zürcher Heimat­schutz dem Verwaltungsgericht:

"1. Der angefochtene Entscheid der

Baurekurskommission sei aufzuhe­ben.

2.

Es sei der Beurteilung durch den

Zürcher Heimatschutz in seiner Ver­nehmlassung vom 2. Juni 2000 an die Bau­rekurskommission

Rech­nung zu tragen.

3.

Es sei eine

Kosten-Nutzen-Beurteilung durch das Archi­tekturbüro G, in X, insbesondere

über den Sanierungsaufwand einzuholen.

4.

Es sei ein Gutachten der Natur- und

Heimatschutz­kommission (NHK) einzuholen.

5.

Es sei ein Augenschein mit dem

Fachexperten K durchzuführen.

6.

Es sei ein 2. Schriftenwechsel

zu eröffnen."

Der Stadtrat X beantragte am 2. Oktober

2000.

Abweisung der Beschwerde und Zu­sprechung einer Umtriebsentschädigung. Die

Baurekurskommission II schloss mit Eingabe vom 13. Oktober 2000

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden

- soweit rechtserheblich - in den nachfol­genden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem

Entscheid vom 24. November 1999 den beiden Holzbauhäusern Q-weg

grundsätzlich Schutzobjektsqualität zuer­kannt. Im Hinblick auf diesen Umstand

erübrigt sich damit ein Augenschein oder ein Gut­achten der - kantona­len -

Natur- und Heimatschutzkommission (NHK). Soweit die Be­schwerde­führerin mit

seinen Beweisanträgen den von der Vorinstanz durch Z er­stellten Fachbericht

über die Kosten einer fachgerechten Sanierung der beiden Häuser in Frage

stellen will, ist darauf nachfolgend unter Ziff. 2 einzugehen.

b) Laut § 54 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die

Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begrün­dung enthalten. In der

Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Ent­scheid nach

Auffassung der Be­schwerdeführerin an einem der in §§ 50 und 51 VRG

genannten Mängel leidet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 54 N. 7, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Hinweis auf

Eingaben, die die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat,

kann die Beschwerdebegründung nur dann ersetzen, wenn der angefochtene Rekurs­entscheid

inhaltlich dem anderen Entscheid gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe

der Beschwerdeführerin befasst. Da sich die Baurekurskommission II in

ihrem Ent­scheid vom 27. Juni 2000 neu auf die vom Verwaltungsgericht

verlangte weitere Sach­verhaltsun­tersuchung bezieht, kann die Stellungnahme

der Beschwerdeführerin zum Fach­bericht von Z nicht zum Bestandteil der

Beschwerdebegründung erklärt werden. Der Hin­weis in der Beschwerdeschrift, die

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2000 an die

Baurekurskommission II sei Bestandteil der Beschwerde, ist daher unbe­acht­lich.

c) Nach § 58 Satz 2 VRG

"kann" das Verwaltungsgericht einen weiteren Schriften­wechsel

anordnen. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Ge­richts,

ob ein zweiter Schrif­tenwechsel durchgeführt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 58 N. 9 mit Hin­weisen). Da die Beschwerdeantwort keine neuen und

erheblichen Gesichtspunkte enthält, zu denen sich die Beschwerdeführerin noch

nicht äussern konnte oder mit denen sie nicht rechnen musste, ist kein zweiter

Schriftenwechsel anzuordnen (BGE 114 Ia 307 E. 4b).

d) Die Beschwerdeführerin stellt weiter in

Frage, ob ein "Baurichter", welcher als Mitglied einer Baurekurskommission

entscheide, auch eine "Expertise federführend ohne Gegenoffertenvorschlag

der klagenden Partei einholen" dürfe. Sie rügt damit sinngemäss, dass die

Baurekurskommission II die vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom

24.

November 1999 verlangten Ergänzungen des Sachverhalts nicht durch

einen externen Experten vornahm.

Diese Rüge ist unbegründet. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Verwaltungs- und

verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch darauf, dass die

Sachverhaltsabklärung durch eine verwaltungsextern in Auftrag gegebene

Expertise er­folgt. Ein Recht auf Durchführung externer Expertisen lässt sich

weder aus der Offizial­maxime noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

ableiten (BGE 104 Ia 69 E. 3a, auch zum Folgenden). Es ist daher

nicht zu beanstanden, wenn die Baurekurskommissionen zur Abklärung des

Sachverhalts und zur sachkundigen Würdigung desselben ihre eige­nen Mit­glieder

beiziehen, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls

erforder­lichen technischen Mittel verfügen. Als Bauingenieur und diplomierter

Baumeister war der Referent der Vorinstanz, Z, unstreitig eine geeignete

Fachperson, um die Sanie­rungskosten zu ermitteln.

2.

a) Die in § 7 VRG festgelegte

Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behör­den, den entscheidrelevanten

Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Sie dürfen grundsätzlich alle Beweise

erheben, die zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts geeignet erschei­nen.

Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rekursverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 12). Die Baurekurskommission II durfte daher für die vom

Verwal­tungsgericht ver­langten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen einerseits

von der Stadt X Auf­nahmepläne mit Grundrissen, Höhen, Setzungsdifferenzen u.a.

der beiden Gebäude Q-­weg verlangen; anderseits war es - wie

gesehen - auch zulässig, dass die Re­kurskommission den Referen­ten Z mit

der Erstellung eines Fach­berichts über den Zustand der beiden Gebäude, die Kos­ten

einer Sanierung bzw. eines Neubaus samt dazugehörigen Renditeberechnungen be­traute.

Zu diesen ergänzenden Sach­verhaltsabklä­rungen konnten die Parteien Stellung

nehmen.

Im Verwaltungs- und

Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4 VRG der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die freie Würdigung des

Untersuchungsergeb­nisses erfährt insoweit eine Einschränkung, als Gutachten

und sachkundige Behördenaus­künfte nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf

zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen und ob sie vollständig, klar sowie

gehörig begründet und widerspruchslos sind. Ausserdem muss die sachverständige

Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangen­heit bewiesen

haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78; vgl. auch RB 1997

Nr. 9, mit Hin­weisen). Dies hat auch für Fachberichte zu gelten, welche

- wie hier - von Mitgliedern der Baurekurskommissionen selber

erstellt werden. Ob ein solcher Fachbericht zu ergänzen oder zu erläutern sei,

entscheidet die betreffende Behörde innerhalb eines weiten Beurtei­lungsspielraums

(RB 1985 Nr. 47). Zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise

durch eine extern in Auftrag gegebene Expertise, wäre die Baurekurskommission

II vorlie­gend nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Fachbericht den

obengenannten Grundsät­zen widerspräche (vgl. RB 1998 Nr. 19).

b) aa) Zu den erforderlichen

Sanierungsmassnahmen hielt die Baurekurskommis­sion II in ihrem Entscheid

vom 27. Juni 2000 zur Hauptsache fest, die Bauten hätten sich teilweise

stark gesenkt. Gemäss den von der Stadt X erstellten Plänen wiesen die Böden ein

Gefälle von 1% - 7% in verschiedenen Richtungen auf. Insbesondere das

eine Ge­bäude sei im westlichen Bereich stark abgesunken (5% - 7%).

Aufgrund des Setzungs- und Riss­bilds sei davon auszugehen, dass seinerzeit auf

eine "jungfräuliche Auf­schüttung" ohne Vorbelastung oder

Pfahlfundation gebaut wurde. Die beiden Bauten seien keineswegs sta­bil und

eine Unterfangung sei unerlässlich. Die für die Isolation, Lärmdäm­mung sowie

Dämmung des Elektrosmogs notwendigen, relativ schwe­ren Platten brächten

zusätzliche Belastungen und führten damit ohne Fundationssanierung zu weite­ren

Setzun­gen. Es sei nicht substanziert bestritten, dass allein durch die

Sondierung, die Pfählung mit Injektions­bohrpfählen, das Unterfangen und

Richten der Gebäude, das Erstellen einer Bo­denplatte bzw. das Auffüllen Kosten

in Höhe von knapp Fr. 680'000.- anfielen. Weiter sei die Ge­bäudehülle

dringend sanierungsbedürftig. Dabei wären u.a. die zum Teil verfaulten Holz­balken

und die Schindeln zu ersetzen, das Dach zu sanie­ren usw. Zudem wären insbe­son­dere

auch die schutzwürdigen Holzsägearbeiten an den Nordostfassaden zu

restaurieren. Unbestrittenermassen wären auch Wärmedämm-Mass­nahmen sowie

angesichts der Lage der Baute zwischen der stark befahrenen Strasse und der

Bahnlinie Lärmdämm-Mass­nah­men erforderlich. Weiter müssten Platten zur

Isolierung gegen die von den Fahrleitun­gen der Bahnlinie ausgehenden

elektromagnetischen Strah­lung angebracht werden. Insge­samt komme die

Sanierung inklusive Unterfangung der Bauten auf ca. Fr. 1'700'000.- zu

stehen.

Diesen Instandstellungskosten seien die

erzielbaren Mietzinse gegenüber zu stellen. Nut­zungen durch

Dienstleistungsbetriebe, Gastwirtschaften, Handwerksbetriebe und La­den­geschäfte

seien - aus im Rekursentscheid näher dargelegten Gründen - allein in

dem 33,7 m2 grossen Werkstattraum im Erdgeschoss des Gebäudes

Q-weg denkbar. In den üb­rigen Geschossen stünde die Nutzung zu Wohnzwecken im

Vordergrund. Die in der Ex­pertise erwähnten Mietzinseinnahmen von

Fr. 38'800.-/Jahr würden nicht in Frage gestellt. Die Renditeberechnung

zeige, dass unter Berücksichtigung der vollen Anlagekosten von

Fr. 2'150'000.- (inkl. Land, Anpassung und Gestaltung der Umgebung sowie

Erschlie­s­sung) eine effektive Rendite von bloss 1,8% erzielt werden könnte.

Die Unterschutz­stel­lung der schutzwürdigen Bauten erweise sich damit

insgesamt klar als unverhältnis­mässig. Ein derartiges Missverhältnis zwischen

den entstehenden Kosten und der zu er­wartenden Rendite widerspreche im

vorliegenden Fall krass dem Gebot des haushälte­rischen Um­gangs mit

öffentlichen Mitteln.

bb) Diesen Ausführungen hält die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2000 entgegen, es

sei unbestritten, dass die Holzhäuser zu sanieren seien. Die Rekurskommis­sion

gehe von einer erforderlichen Pfählung oder Unterfangung aus, ohne aber einen

Beleg für deren Notwendigkeit zu erbringen. Sie vermute eine Auf­schüt­tung

ohne Vorbelastung oder Pfahlfundation. Tatsache sei, dass die Gebäude jetzt

noch gut stünden und auch den Sturm "Lothar" ohne Schaden überstanden

hätten. Das geltend ge­machte Gefälle bis zu 7% bei den Böden sei ein Wert, der

in der Hauptsache nicht zutreffe. Das Gefälle schwanke je nach Lage zwischen

1-2%, was bei älteren Gebäu­den häufig vor­komme. So gebe es am nicht

unterfangenen Gebäude in N Gefälle, die über 10% lägen. Zur Zeit würden bei die­sem

unter kantonalem Schutz stehenden Haus verfaulte Balken auf dem Erdboden,

welcher das Fundament gegen den Weg bilde, mit einer "kleinen"

Unterfangung ersetzt. Dort hänge eine Decke um 1,5 m durch und werde jetzt

auf rund 0,5 m Durchhang korrigiert. Die Kos­ten für die Sta­bilisierung

des er­wähnten Gebäudes betrügen rund Fr. 300'000.-, was belege,

"dass man es günstiger haben" könne. Aufgrund der Erfahrungen die Be­schwerdeführerin

fielen Kosten von Fr. 680'000.- für Bodenplatten und Auffüllung weg, weil

es wesentlich bessere und kostengünstigere Lösungen gebe. Die Einwände der

Beschwerdeführerin be­züglich der An­nahme zu hoher Kosten durch die

Baurekurskommis­sion II gälten auch für die Ersetzung verfaulter Balken

und die Dachsanierung sowie für die Ersetzung der Schin­deln, besonders wenn

diese von unten her ohne Dachabdeckung eingeschoben werden könnten. Das als

Expertenbüro genannte G, in X, habe die Renova­tion des barocken Mehr­familienhauses

in U wesentlich günstiger offeriert sowie durchge­führt als die Stadt X, wel­che

mit unverhältnismässig höheren Kos­ten gerechnet habe. Des­halb werde die

gerichtliche Einholung einer "Kosten- und Nut­zungsexpertise" von diesem

Büro verlangt. Der vorge­schlagene Ingenieur K sei am Augenschein des

Verwaltungs­ge­richts beim Haus "...." in L da­bei gewesen, wo

ebenfalls die Stabilität bestritten worden sei. Im Sommer 2000 sei auch die

Renovation dieses Hauses abgeschlossen worden. Ausge­hend von wesentlich

niedrige­ren Baukosten dürfte die Rendite­berechnung um 5% liegen. Es sei

schliesslich darauf hin­zuweisen, dass beim alten Gemein­dehaus in E die

Ersatzbau­kosten mit Fr. 1,1 Mio. bewil­ligt worden seien; ein erster

Kostenvoranschlag habe noch bei ca. Fr. 1,4 Mio. gele­gen, während die

Renovationskosten schliesslich Fr. 950'000.- ausge­macht hätten.

c) aa) Der Fachbericht von Z kommt zum

Schluss, die Sanierung der Häuser in der vorhandenen Bausubstanz und Geometrie

erfordere primär eine Fundament­verstärkung. Der Baugrund bestehe aus

künstlichem Auffüllungsmaterial, Seeablagerungen wie See­kreide, Schlemm- und

Feinsand, Torfeinlagen und Schluff. Aufgrund des Setzungs- und Rissbilds sei

davon auszugehen, dass auf die Aufschüttung ohne Vorbelastung oder Pfahl­fundation

gebaut worden sei. Auf eine Holzschwellenlage aus Eichenholz sei offen­sichtlich

ebenso verzichtet worden wie auf ein massives Keller- oder Sockelgeschoss. Eine

lokale Unterfangung mit Schachtelementen bringe nur einen sehr geringen bis

keinen Nut­zen. Eine Fundation mit Injektionsmikropfählen, auf entsprechende

Tiefe abgetäuft, dürfte die wirtschaftlichste und technisch angemessenste

Lösung sein. Aufgrund von Richt­offer­ten ermittelte Z für die Arbeiten am

Fundament einen Investitionsbedarf von total ca. Fr. 380'000.- (Sondierung

Fr. 19'208.-; Pfählung mit Injek­tionsbohrpfählen Fr. 120'000.-;

Unterfangung, Ausrichten und Auffüllen Fr. 240'000.-).

Diesen Ausführungen tritt die

Beschwerdeführerin nicht substanziert entgegen. Der Hinweis, die Gebäude hätten

den Sturm "Lothar" ohne Schaden überstanden, ist ungeeig­net, die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Frage zu ziehen. Gleiches gilt für

den allge­meinen Hinweis, es gäbe "wesentlich bessere und kostengünstigere

Lösungen". Der Hin­weis auf das Gebäude in N ist ebenfalls unbehelflich,

weil dort ganz andere Verhält­nisse bezüglich des Untergrunds gegeben waren und

auf jeden Fall - nicht wie hier - auf aufgeschüttetem Konzessionsland

gebaut wurde. Die Ausführungen des Fachberichts über die Notwendigkeit der

Fundamentverstärkung sind überzeugend. Die Aufnahmepläne des Stadtrats X

zeigen, dass sich beide Häu­ser gesetzt haben, das eine Haus gegen die Mitte

hin, das andere Haus gegen den öffent­li­chen Parkplatz hin. Die Setzungen

betragen beim einen Haus 2-3%, beim anderen Haus 2-7%. Dass die Sanierung der

Häuser unter diesen Umständen primär eine Fun­dament­ver­stärkung erfordert,

ist einleuchtend und überzeu­gend. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht

ansatzweise auf, welche "wesentlich bes­sere und kostengünstigere Lösun­gen"

in Frage kämen als die vom Sachverständigen Z er­wähnte Fundation mit Injekti­onsmikropfählen.

bb) Für die Sanierung der Holzkonstruktion

(Fassaden, Dach) sowie für die Wärme- und Schallisolation ermittelte Z gestützt

auf das Richtangebot der S, in X, Kosten von Fr. 660'000.-, für die

Elektrosmog-Isola­tion Fr. 75'000.- sowie für den Rohbau 2 (Fenster,

Türen, Heizung, Sanitär, Innenausbau, Honorare usw.) Kosten von ca.

Fr. 585'000.-, total mithin Fr. 1'320'000.-.

Auch diese Kostenermittlung stellt die

Beschwerdeführerin lediglich pauschal in Frage, ohne jedoch konkret

aufzuzeigen, in welcher Hinsicht der Fachbericht falsch sei. Allein bezüg­lich

der Ersetzung der Schindeln schlägt die Beschwerdeführerin vor, diese könnten

"von unten her ohne Dachabdeckung eingeschoben werden". Die in der

Richtof­ferte der S mit Fr. 100'000.- veranschlagte totale Ersetzung der

Schindeln bezieht sich in­des­sen auf die Sanierung der Fassaden auf drei

Seiten und nicht auf die Dachschin­deln. Wiederum ist der Verweis auf eine

andere Renovation (Mehrfamilienhaus in U) sowie der Um­stand, dass dort das von

der Beschwerdeführerin als "Expertenbüro genannte Archi­tektur­büro"

die Renovation wesentlich günstiger offeriert und durchgeführt habe, als die

Stadt X gerechnet habe, für den vorliegenden Fall unbehelflich.

cc) Der Fachbericht ermittelte schliesslich

bei Anlagekosten von Fr. 2'150'000.- und möglichen Mieteinnahmen von

Fr. 38'800.- pro Jahr eine effektive Rendite von 1,8%. Diesbezüglich führt

die Beschwerdeführerin lediglich aus, die Rendite würde bei wesent­lich

niedrigeren Baukosten ca. 5% betragen. Um eine solche Rendite zu erzielen,

müssten in­dessen die Anlagekosten oder zumindest die Sanierungskosten auf ca.

Fr. 775'000.- ge­senkt werden. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht

einmal ansatzweise darzulegen, wie die im Fach­bericht ermittelten Baukosten

von total Fr. 1'700'000.- um rund 1 Mio. ge­senkt werden könnten.

d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass

sich der Fachbericht von Z vollumfäng­lich als überzeugend erweist. Die

Baurekurskommission II durfte ohne Rechts­verletzung für ihre

Entscheidfindung auf den Fachbericht von Z abstellen und war nicht gehalten,

die darin behandelten Sachverhaltsfeststellungen von einem weiteren (ex­ternen)

Gutachter überprüfen zu lassen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die

möglichen Mieteinnahmen die Anlageko­s­ten zu lediglich 1,8% verzinsen. Wenn

die BaurekurskommissionII unter diesen Umstän­den zum

Schluss kam, das (Miss-)Verhältnis zwischen den entstehenden Kosten und der zu

erwar­tenden Rendite widerspreche im vorliegenden Fall krass dem Gebot des

haushälteri­schen Umgangs mit öffentlichen Mitteln und die Unterschutzstellung

der beiden Bauten Q-­weg erweise sich damit insgesamt klar als

unverhältnismässig, so war dies nicht rechtsver­letzend. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin auf­zuerlegen. Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Stadtrat X sind nicht gegeben

(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche würde ohnehin lediglich für den

Aufwand im Beschwerdeverfahren entrichtet und, da die Stadt X den Rekursent­scheid

nicht angefochten hat, nicht auch für das Rekursver­fahren. Die Um­triebsentschädi­gung

würde auch nicht zur Deckung der vom Stadtrat erwähnten Kosten ausserhalb des

Verfah­rens (Zunageln von Einbruchstellen, Entsorgen von illegal auf dem

Grundstück de­ponier­tem Kehricht und Sperrgut) ausgesprochen; für derartige

Schadener­satzansprüche ist das Verwaltungsgericht von vornherein nicht zustän­dig.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...